Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitszeitgesetz

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.2 Außergewöhnliche Fälle

Rz. 7 Außergewöhnliche Fälle sind besondere Situationen vorübergehender Art, die weder regelmäßig eintreten noch rechtzeitig vorhersehbar sind und – wie der Notfall – die Gefahr von Schäden mit sich bringen.[1] Es handelt sich um Situationen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise (als durch Überschreitung der Arbeitszeitg...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.1.1 Verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern

Rz. 14 Voraussetzung für die Ausnahmeregelung ist, dass nur eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt wird. Umstritten ist, ob diese Zahl absolut zu verstehen oder auf die Relation zur Gesamtbeschäftigtenzahl abzustellen ist.[1] Sachgerecht erscheint es, in kleineren Betrieben auf eine absolute Zahl von 2 – 5 Arbeitnehmern abzustellen, die für die Erled...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3 Weitere Ausnahmen in besonderen Fällen (Abs. 2)

Rz. 11 Weitere Ausnahmen ordnet das Gesetz in Abs. 2 an, wobei hier zum einen nicht erforderlich ist, dass die Situation unvorhergesehen eingetreten ist.[1] Zum anderen jedoch erlauben die hier genannten Ausnahmen keine Abweichung vom grundsätzlichen Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen (§ 9).[2] Abweichungen sind auch von § 12 in d...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.1.3 Ergebnisgefährdung/Schadensverhütung

Rz. 16 Eine Abweichung von den arbeitszeitrechtlichen Vorgaben ist nur bei der Beschäftigung mit Arbeiten zulässig, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würde. Eine Gefährdung des Ergebnisses ist dann anzunehmen, wenn der mit der Arbeit verfolgte Zweck bei einem Abbruch bzw. bei einer Unterbrechung u...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.3 Zulässige Arbeiten

Rz. 10 Eine Abweichung von den arbeitszeitrechtlichen Vorgaben ist nur gestattet, wenn die Folgen der außergewöhnlichen Ereignisse nicht auf andere Weise beseitigt werden können. Der Arbeitgeber muss also alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um den erhöhten Arbeitskräftebedarf ohne Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben zu bewältigen[1] (vgl. dazu bereits oben Rz...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.4 Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen (Nr. 2)

Rz. 21 Wegen der Geltung des Gesetzes für Krankenhäuser[1] darf bei sämtlichen Arbeiten von den arbeitszeitrechtlichen Vorgaben abgewichen werden, die der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen unmittelbar dienen. Umfasst sind dabei sowohl die stationäre als auch die ambulante Pflege.[2] Rz. 22 Auch bei dieser Ausnahme müssen die Tätigkeiten unaufschiebbar sein. Das is...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 8 Verstöße

Rz. 30 Der Arbeitgeber muss in eigener Verantwortung entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 14 vorliegen.[1] Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so handelt er ggf. ordnungswidrig nach § 22 Abs. 1 Nrn. 1–6, unter den Voraussetzungen des § 23 kann er sich auch strafbar machen.mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.1 Notfälle

Rz. 4 Ein Notfall ist ein für den Betrieb widriges, ungewöhnliches, unvorhergesehenes und vom Willen des Betroffenen unabhängig und plötzlich eintretendes Ereignis, das die Gefahr eines unverhältnismäßigen Schadens mit sich bringt.[1] Es muss nicht zugleich ein öffentlicher Notstand oder ein öffentliches Interesse an der Durchführung der Arbeiten vorliegen.[2] Entscheidend i...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2 Notfälle und außergewöhnliche Fälle (Abs. 1)

Rz. 3 In Not- und außergewöhnlichen Fällen darf der Arbeitgeber von den Vorschriften des ArbZG zur werktäglichen Arbeitszeit (§ 3), Ruhepausen (§ 4), Ruhezeit (§ 5), Nachtarbeit (§ 6 Abs. 2) und zur Sonn- und Feiertagsruhe (§§ 9–11) abweichen. Gelten bereits abweichende tarifvertragliche Regelungen, darf auch von diesen abgewichen werden, soweit sie die §§ 3–6 betreffen (§ 7...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 6 Arbeitspflicht

Rz. 28 Eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers besteht in den Fällen des § 14 nur bei einer entsprechenden arbeits- oder tarifvertraglichen Vereinbarung. Ansonsten ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nur auf freiwilliger Basis zur Ableistung der abweichenden Arbeitszeit verpflichtet.[1] In wirklichen Notfällen kann sich die Arbeitspflicht allerdings auch ohne ausdrückliche Vere...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 1 Überblick

Rz. 1 § 14 Abs. 1 erlaubt Abweichungen von den Arbeitszeitregelungen der §§ 3–5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9–11 in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich jeweils um vorübergehende Arbeiten handelt. Nach § 14 Abs. 2 darf der Arbeitgeber ferner von den §§ 3–5, 6 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 1–3 und § 12 abweichen, wenn entweder eine verhältnismäßig ge...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 7 Mitbestimmung

Rz. 29 Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats oder Personalrats ist nach § 87 Abs. 1 Nrn. 2 oder 3 BetrVG bzw. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG zu beachten, wenn es sich um allgemeine betriebliche Abweichungen handelt und nicht nur einzelne spezielle Arbeitnehmer von den Arbeiten betroffen sind.[1]mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.1.2 Vorübergehende Beschäftigung

Rz. 15 Um zu verhindern, dass die Abweichung von den arbeitszeitrechtlichen Vorgaben zur Dauereinrichtung wird, darf die Beschäftigung lediglich vorübergehend sein. Das ist der Fall, wenn sie auf einzelne Stunden oder Tage beschränkt ist, wobei die Beschäftigung auch an mehreren Tagen hintereinander erfolgen kann. Entscheidend ist, dass keine Regelmäßigkeit eintritt.[1]mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.3 Unaufschiebbare Vor- und Abschlussarbeiten (Nr. 2)

Rz. 19 Abweichungen von den arbeitszeitrechtlichen Vorgaben sind ferner möglich bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlussarbeiten. Dies sind Arbeiten, die dem eigentlichen Betriebsbeginn vorausgehen bzw. dem Betriebsende nachfolgen, also alle Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, soweit sich diese Arbeiten während des regelmäßigen Betriebs nicht ohne Unterbrechung oder er...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.6 Beschränkung auf einzelne Tage (Nr. 2)

Rz. 24 Alle Fälle von Abweichungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 sind nur an einzelnen Tagen zulässig. Es besteht keine gesetzlich fixierte Grenze. Nach dem Wortlaut der Norm kommen jedoch nur wenige Tage des Jahres in Frage, auch wenn gelegentlich die Arbeiten an mehreren Tagen hintereinander (etwa bei Notfällen) ausgeführt werden können.[1] Nicht zulässig ist eine Beschäftigung ü...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.5 Behandlung und Pflege von Tieren (Nr. 2)

Rz. 23 Das unter Rz. 21 f. Gesagte gilt entsprechend für die Behandlung und Pflege von Tieren. Zulässig sind alle hierauf gerichteten Maßnahmen wie etwa die Versorgung mit Futter, Reinigung, Bewegung und dergleichen, wobei auch diese unaufschiebbar sein müssen, andernfalls also das Wohlbefinden der Tiere erheblich beeinträchtigt wäre.[1]mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4 Wöchentliche Arbeitszeit (Abs. 3)

Rz. 25 § 14 Abs. 3 stellt sicher, dass die durchschnittliche Arbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich auch dann nicht überschritten wird, wenn der Arbeitgeber von den in Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Ausnahmeregelungen Gebrauch macht.mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.1 Vorübergehende Mehrarbeit (Nr. 1)

Rz. 13 § 14 Abs. 2 Nr. 1 erlaubt die vorübergehende Beschäftigung einer verhältnismäßig geringen Zahl von Arbeitnehmern mit Arbeiten, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würde. 3.1.1 Verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern Rz. 14 Voraussetzung für die Ausnahmeregelung ist, dass nur eine verhält...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 5 Sonderregelungen

Rz. 26 Für Jugendliche (d. h., wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, vgl. § 2 Abs. 2 JArbSchG) gilt die Sonderregelung des § 21 JArbSchG , der deren Beschäftigung nur im Falle vorübergehender und unaufschiebbarer Arbeiten in Notfällen zulässt, und das auch nur dann, soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen. Rz. 27 Schwerbehinderte Arbeitnehmer und diesen G...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Vertrauensarbeitszeit / Zusammenfassung

Begriff Vertrauensarbeitszeit wird als ein flexibles Arbeitszeitmodell verstanden, in dessen Rahmen Arbeitnehmer über die Lage ihrer individuellen Arbeitszeit in eigener Verantwortung bestimmen, ohne hierbei starren Zeitvorgaben des Arbeitgebers zu unterliegen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Es besteht keine gesetzliche Grundlage für die Einführung von...mehr

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Welche speziellen Arbeitssc... / 1.1 Definition

Mutterschutz sind die von der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) festgelegten Normen zum Schutz von Wöchnerinnen vor und nach der Geburt eines Kindes. Im Zusammenhang mit dem betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz ist eine Vielzahl rechtlicher Besonderheiten zu beachten. Zentrale Norm ist das zum 1.1.2018 vollständig novellierte Mutterschutzgesetz (MuSchG), das s...mehr

Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Mutterschutz / Zusammenfassung

Begriff Mutterschutz sind die von der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) festgelegten Normen zum Schutz von Wöchnerinnen vor und nach der Geburt eines Kindes. Im Zusammenhang mit dem betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz sind einige Besonderheiten zu beachten. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) sind schwangere und stil...mehr

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Vertrauensarbeitszeit / 2.3 Gesetzliche Aufzeichnungspflichten

In der Praxis wurde bei Arbeitnehmern in Vertrauensarbeitszeit bisher regelmäßig auf die Erfassung der Arbeitszeit verzichtet. Die gesetzliche Pflicht zur Dokumentation der über die Höchstarbeitszeiten nach § 3 ArbZG hinausgehenden Arbeitszeiten galt allerdings schon immer auch für Arbeitnehmer in Vertrauensarbeitszeit.[1] Seit den Entscheidungen zur Arbeitszeiterfassung [2] s...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Vertrauensarbeitszeit / 2.2 Arbeitszeitgesetzliche Rahmenbedingungen

Die gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitszeit, beispielsweise zu Höchstarbeitszeiten oder Arbeit an Sonn- und Feiertagen, gelten ohne Einschränkung auch im Rahmen der Vertrauensarbeitszeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben bleibt der Arbeitgeber verantwortlich, auch wenn er die Einteilung der Arbeitszeit dem Arbeitnehmer überlässt. Bei Arbeitszeitverstößen wird daher...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.4 Pflichten des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis

Rz. 262c Den Arbeitgeber trifft zunächst die Pflicht einer vertragsgemäßen Beschäftigung des Arbeitnehmers. Muss der Arbeitnehmer diese einklagen, werden damit auch die vereinbarten Entgeltansprüche i. S. der ersten Stufe einer Ausschlussfrist geltend gemacht (BAG, Urteil v. 18.9.2019, 5 AZR 240/18). Verletzt der Arbeitgeber seine arbeitsvertraglichen Pflichten, kann daraus f...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.5.5.5 Einzelne außerordentliche Kündigungsgründe des Arbeitnehmers

Rz. 360 Arbeitnehmer benötigen in gleicher Weise wie Arbeitgeber einen wichtigen Grund i. S. v. § 626 BGB, um zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitgeber berechtigt zu sein. Auch dabei gilt die Ausschlussfrist aus § 626 Abs. 2 BGB. Der Arbeitnehmer hat im Zweifel den wichtigen Grund für die Kündigung darzulegen und nachzuweisen. Wi...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.4.3 Einzelne wichtige Gründe zur Entscheidung über den Eintritt einer Sperrzeit

Rz. 561 Bei der nachfolgenden alphabetischen Listung von Sachverhalten mit wichtigen Gründen i. S. des Arbeitsförderungsrechts nach Stichworten wird die zugrunde liegende Rechtsprechung zum Teil wörtlich in Leitsatz und/oder einer Auswahl an Entscheidungsgründen wiedergegeben. Rz. 562 Besuch einer Abendschule Der Besuch einer Abendschule kann der Annahme oder dem Antritt einer...mehr

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Heimarbeit: Arbeitsrechtlic... / 4 Arbeitszeitschutz

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist auf Heimarbeiter nicht anwendbar. Es gilt gleichwohl für die vom Heimarbeiter selbst wiederum beschäftigten Arbeitnehmer. § 10 HAG verpflichtet die Auftraggeber bzw. Zwischenmeister lediglich, ökonomisch mit der wertvollen Arbeitszeit der Heimarbeiter umzugehen und bei der Ausgabe und Abnahme ihrer Leistungen unnötige Zeitversäumnisse zu ver...mehr

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Baugeräteführer (Professiog... / Zusammenfassung

Überblick Baugeräteführer sind in den Bereichen Hochbau, Tiefbau, Straßenbau und Spezialtiefbau tätig. Sie bedienen stationäre bzw. mobile Baumaschinen mit verschiedenen Arbeitsfunktionen, wie Heben und Transportieren von Lasten (Krane), Aushub und Verladen von Erdmassen (Bagger), Schürfen und Planieren von Böden (Planierraupen, Straßenhobel, Schürfkübelwagen), Aufnehmen, Tr...mehr

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Papiertechnologe (Professio... / Zusammenfassung

Überblick Papier ist ein flächiger Werkstoff, der im Wesentlichen aus Fasern meist pflanzlicher Herkunft besteht und durch Entwässerung einer Fasersuspension auf einem Sieb gebildet wird. Das dabei entstehende Faservlies wird verdichtet und getrocknet.[1] Dies geschieht heute weitgehend automatisch in einer industriellen Papierfabrik. Bedingt durch die Einführung neuer wisse...mehr

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Schweißer (Professiogramm) / Zusammenfassung

Überblick Schweißer bzw. Universalschweißer (Österreich) bilden eine spezialisierte Berufsgruppe im Rahmen der Metallverarbeitung. Sie verbinden Konstruktions- bzw. Maschinenelemente unter Anwendung von Wärme und/oder Druck zu fest gefügten Gebilden wie z. B. Tragkonstruktionen im Maschinenbau (Krane, Fahrzeugrahmen) und im Bauwesen (Transport- und Lagerbehälter). Dabei wird...mehr

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Dachdecker (Professiogramm) / Zusammenfassung

Überblick Dachdecker sind für das Decken von Dächern mit Dachziegeln, Dachschiefern und Dachplatten, Reet und anderen Materialien zuständig. Mit den gleichen Baustoffen verkleiden sie Außenwände und -fassaden von Bauwerken. Sie sind verantwortlich für das Isolieren von Gebäuden, Schwimmbädern und anderen baulichen Anlagen im Außenbereich gegenüber dem Untergrund und dichten ...mehr

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Baugeräteführer (Professiog... / 6 Aufgaben des Betriebsarztes

Beratung zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes und der damit verbundenen Ruhepausenzeiten von mindestens zweimal 15 Minuten sowie zur Einhaltung einer ununterbrochenen Bedienzeit von maximal 4 Stunden analog der Lenkzeiten im Straßenverkehr,[1] Beratung zur Auswahl und zu richtigem Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen (Gehörschutz, Hautschutz), Erarbeitung eines Hautsc...mehr

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Baugeräteführer (Professiog... / 7 Gefährdungsermittlung und -beurteilung anhand von Beispielen

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Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Treuepflicht / 3 Inhalt der Treuepflicht

Die Treuepflicht ist in erster Linie eine Unterlassungspflicht, aber auch eine Pflicht zum Handeln. Zu den Unterlassungspflichten gehören z. B.: die Verschwiegenheitspflicht, diese ist jedoch auch häufig schon spezialgesetzlich geregelt[1], die Verpflichtung, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, Äußerungen zu unterlassen, die den Ruf des Unternehmens oder seinen Kre...mehr

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Barrierefreie Gestaltung vo... / Zusammenfassung

Überblick Ein Bus ist ein auf Straßen verkehrendes Kraftfahrzeug, das häufig zur Beförderung von Personen im Personennah- oder Personenfernverkehr dient. Im Unterschied zum mit Verbrennungsmotoren angetriebenen Kraftomnibus existieren auch elektrisch, vorzugsweise mit Batterie angetriebene Busse auf unseren Straßen. Einen Sonderfall stellt der Oberleitungs- bzw. Trolleybus d...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Arbeiten in Küchenbetrieben / 3.2 Arbeitszeiten

Die Arbeitszeitmodelle in Küchenbetrieben sind so vielfältig wie es die Betriebe sind. Während Küchen der Gemeinschaftsverpflegung, die i. W. nur eine warme Mittagsmahlzeit ausgeben (Kantinen, Betriebs- oder Schulcatering) oft mit einer normalen Arbeitsschicht auskommen und kaum Wochenendbetrieb haben, haben Gastronomieküchen zum Teil extrem ungünstige, geteilte Arbeitsschic...mehr

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§ 24 Sozialer Arbeitsschutz / B. Allgemeine Arbeitszeitregelungen

Rz. 3 Die Gestaltung der Arbeitszeit wird vom Gesetzgeber als ein wesentliches Gestaltungsmittel des Arbeitsschutzes angesehen (vgl. MünchArbR/Anzinger, § 297 Rn 12 ff.). So ist der Zweck des hier grundlegenden Gesetzes zur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts (ArbZRG) vor allem die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Arbeitneh...mehr

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§ 80 Flexibilisierung der A... / III. Arbeitszeiterfassung

Rz. 6 § 16 Abs. 2 ArbZG verpflichtet nach seinem Wortlaut den Arbeitgeber, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 S. 1 ArbZG hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. In Deutschland sind damit bisher, abgesehen von strengeren Regeln für die Fleischwirtschaft (§ 6 GSA Fleisch), nur Überstunden zu erfassen. Teilweise wird mit beachtenswerten Argumenten da...mehr

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§ 80 Flexibilisierung der A... / E. Reformvorschläge

Rz. 18 Bereits seit Jahren wird eine weitergehende Flexibilisierung des Arbeitszeitgesetzes gefordert. Die wohl bekannteste Forderung betrifft die Abschaffung des Achtstundentages und die Umstellung von einer täglichen auf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden (BDA Positionspapier, November 2015, S. 6; BDA New Work, Zeit für eine neue Arbeitszeit, 2018; moderate...mehr

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§ 24 Sozialer Arbeitsschutz / A. Rechtsgrundlagen

Rz. 1 Neben dem technischen Arbeitsschutz besteht der soziale Arbeitsschutz als zweiter wesentlicher Regelungsbereich des Arbeitsschutzrechtes. Dabei handelt es sich zum einen um die Regelungen der Arbeitszeit, die sowohl die Gestaltung der täglichen Arbeits-, Pausen- und Ruhezeiten, als auch die Arbeit an Sonn- und Feiertagen umfassen. Die zentrale Vorschrift ist hier das A...mehr

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Literaturverzeichnis

Achenbach/Ransiek/Rönnau, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl., 2019 Ahlberg/Götting, Beck'scher Online-Kommentar zum Urheberrecht, 30. Edition, Stand 15.1.2021 Ahrend/Förster/Rößler, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung mit arbeitsrechtlicher Grundlegung, 45. Aktualisierung, Stand März 2021 Anzinger/Koberski, Arbeitszeitgesetz, Kommentar, 5. Aufl., 2020 Arens/Bran...mehr

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§ 16 Vertragstypen / V. Arbeitszeit

Rz. 1567 Da Mitarbeiter im Vertriebsaußendienst einen großen Teil der Zeit dienstlich unterwegs sind, ergeben sich viele Fragen bzgl. der Arbeitszeit, z.B. ob die Reisezeit als Arbeitszeit i.S.d. ArbZG zählt oder ob Reisezeiten vergütungspflichtig sind. Erbringt die angestellte Vertriebskraft ihre geschuldete Arbeitsleistung, unterscheidet die Rechtsprechung zwischen der Ver...mehr

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§ 80 Flexibilisierung der A... / I. Ausweitung der Arbeitszeit (Verlängerung von Höchstarbeitszeit/Verkürzung der Mindestruhezeit)

Rz. 14 Kollektivrechtliche Möglichkeiten der Verlängerung der täglichen Höchstarbeitszeit über die bereits durch § 3 S. 2 ArbZG mögliche Verlängerung auf zehn Stunden sehen § 7 Abs. 1 Nr. 1a) und Abs. 2a ArbZG für den Fall vor, dass in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschafts- oder Bereitschaftsdienstzeiten fallen. § 7 Abs. 2a ArbZG geht noch...mehr

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§ 81 Entgrenzung des Arbeit... / III. Muster: Betriebsvereinbarung Mobile Arbeit und Individualvereinbarung Homeoffice

Rz. 7 Muster 81.1: Betriebsvereinbarung Mobile Arbeit Muster 81.1: Betriebsvereinbarung "Mobile Arbeit" Zwischen der _________________________ Gesellschaft – nachfolgend Arbeitgeber genannt – und dem Betriebsrat [des Betriebes] _________________________ – nachfolgend Betriebsrat genannt – wird nachfolgende Betriebsvereinbarung über außerbetriebliche Arbeit (im Folgenden: Mobile Arb...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 76. Mehrarbeit

Rz. 1137 Überstunden (auch Überarbeit, Überschicht – weitgehend eingebürgert hat sich der Begriff Mehrarbeit) leistet der Arbeitnehmer, der über die für sein Beschäftigungsverhältnis geltende Arbeitszeit hinaus arbeitet (BAG v. 8.11.1989 – 5 AZR 642/88). Rz. 1138 Das Recht zur Anordnung von Mehrarbeit kann sich nur aus einer ausdrücklichen Vereinbarung ergeben. Hierfür kommen...mehr

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§ 80 Flexibilisierung der A... / I. Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 2 Die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften des ArbZG finden auf Arbeitnehmer sowie die zur Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende, Volontäre und Praktikanten nach BBiG) Anwendung, § 2 Abs. 2 ArbZG. Der Arbeitnehmerbegriff des ArbZG ist dabei aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben der RL 2003/88/EG – unabhängig von der nationalen Rechtsnatur des Vertra...mehr

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§ 24 Sozialer Arbeitsschutz / I. Besondere Arbeitszeitregelungen

Rz. 50 Die Regelungen der Arbeitszeit für Personen unter 18 Jahren ergeben sich nicht aus dem ArbZG, sondern aus dem JArbSchG (§ 18 Abs. 2 ArbZG). Dieses unterscheidet zwischen den Regelungen der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen. Das Gesetz knüpft die Zulässigkeit der Beschäftigung und den Umfang der Arbeitszeit an einzelne Altersstufen. Die strengsten Regeln sind ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 19. Arbeitszeitkonto

Rz. 276 Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf i.d.R. 8 Stunden nicht überschreiten (§ 3 S. 1 ArbZG). Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 S. 2 ArbZG). Aufgrund dieser zu starren Gesetzesregelung haben die Tari...mehr

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§ 80 Flexibilisierung der A... / II. Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten, Ruhepausen

Rz. 4 Rechtliche Vorgaben setzt das ArbZG durch Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten und Ruhepausen. So sieht § 3 ArbZG eine tägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden vor, die wiederum ohne sachlichen Grund auf zehn Stunden ausgeweitet werden kann, soweit in einem Zeitraum von sechs Monaten bzw. 24 Wochen durchschnittlich nicht mehr als acht Stunden gearbeitet wird. Neben der H...mehr