Fachbeiträge & Kommentare zu Aufwendungen

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AGS 06/2022, Keine Berücksi... / I. Sachverhalt

Die Klägerin ist Mieterin einer im Eigentum der Beklagten stehenden Wohnung. Den im Jahr 2013 geschlossenen Mietvertrag unterzeichnete auf Vermieterseite die Mutter der Beklagten, zu deren Gunsten ein bedingtes Nießbrauchrecht im Grundbuch eingetragen ist. Ab dem Jahr 2019 führte die Beklagte zu 4. die vorgerichtliche Korrespondenz mit der Klägerin, in der es insbesondere um...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.4.2.3 Der eigentliche Tatbestand: Die Ausschlagung gegen Entgelt

Rz. 464 Häufiger und typischer ist jedoch die Ausschlagung gegen eine Abfindung. Ergänzung zum Beispiel oben (s. Rn. 462): M ist nicht bereit, ihrem Sohn das MFH (Steuerwert: 3 Mio. EUR) ganz ohne Gegenleistung zukommen zu lassen. S und M vereinbaren daher einen Ausgleichsbetrag von 1,5 Mio. EUR. In den Fällen, da der eingesetzte Erbe über kein anderweitiges Vermögen verfügt, ...mehr

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zfs 06/2022, Auslegung der ... / Sachverhalt

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Kfz-Vollkaskoversicherungsvertrag. Den Kl. und die Bekl. verbindet ein Vertrag über eine Kfz-Vollkaskoversicherung. Versichert war das Fahrzeug der Marke P. Dem Versicherungsverhältnis liegen die AKB der Beklagten zu Grunde. Hier heißt es auszugsweise unter Ziffer 2.6.3: "Sie informieren uns im Reparaturfall. Dann wählen wir eine ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 9 Der siebte Grundtatbestand: Der vermächtnisgleiche Erwerb (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG)

Rz. 400 Unter den wenig praxisrelevanten Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG fallen die sog. Legate, die "gesetzlichen Vermächtnisse", während die rechtsgeschäftlichen Vermächtnisse § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorbehalten sind. Hierbei handelt es sich um folgende vom BGB vorgesehene Sachverhalte: "Voraus" des Ehegatten (s. § 1932 BGB) bzw. des Lebenspartners (s. § 10 Abs...mehr

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AGS 06/2022, Berücksichtigu... / IV. Bedeutung für die Praxis

Erst aufgrund des "Digitalisierungsschubes" in der Corona-Pandemie wurde überhaupt vermehrt von der Nutzung von Videositzungen Gebrauch gemacht. Für die Zukunft werden daher Abrechnungsstreitigkeiten Anwaltschaft wie auch Gerichte beschäftigen. In jedem Falle solle bereits bei Antragstellung im Kosten- bzw. Vergütungsfestsetzungsantrag regelmäßig darauf hingewiesen werden, da...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) Aufgabe der Rspr-Änderung durch den VI. Senat des BFH im Jahr 2015

Rn. 136c Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Nach nochmaliger Prüfung hielt der VI. Senat des BFH an seiner in dem Urteil in BFH BStBl II 2011, 1015 vertretenen Auffassung nicht mehr fest. Der Senat kehrte damit unter Aufgabe seiner in dem Urteil in BFH BStBl II 2011, 1015 vertretenen Ansicht zu der früheren Rspr des BFH zur Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses als ag Belast...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.2 Mahlzeitengestellung bei auswärtiger Tätigkeit

Wird dem Arbeitnehmer bei einer auswärtigen Tätigkeit durch seinen Arbeitgeber oder einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese grundsätzlich als Sachbezug anzusetzen. Bis zu einem Wert der Mahlzeit von brutto 60 EUR ("übliche Mahlzeit"), ist der Wert nach § 8 Abs. 2 Sätze 8 und 6 EStG (Anhang 10) i. V. m. § 2 Abs. 1, 5 und 6 SvEV anzusetzen. Übersteigt der P...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.3 Mittelbare Zuwendungen

Ausgewählte Literaturhinweise: Gebel, Einsatz von Erträgen aus hingegebenen Vermögensmitteln für eine mittelbare freigebige Zuwendung-Eigenleistung oder Zusatzschenkungen?, DStR 2005, 358; Hartmann, Mittelbare Grundstücksschenkung oder Geldschenkung?, ErbStB 2005, 224; Klümpen-Neusel, Warum die mittelbare Grundstücksschenkung auch nach der Reform nicht obsolet wird, ErbBstg 200...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 Internationales Er... / 1 Allgemein

Rz. 1 Die Bedeutung des internationalen Erbrechts und Erbschaftsteuerrechts ist in den letzten Jahren vermehrt in den Fokus gerückt. Die Zahl der grenzüberschreitenden Erbfälle steigt. Erbfälle mit Auslandsberührung werfen eine Vielzahl von Fragestellungen auf. Beispiel: Der EL ist deutscher Staatsbürger. Er hat seinen Wohnsitz in Deutschland vor zwei Jahren aufgegeben und si...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1 Allgemeines

Rz. 7 Nutzungen und Leistungen, die nicht in Geld bestehen, z. B. Wohnungsüberlassung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge, sind nach § 15 Abs. 2 BewG mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen. Dabei kann z. B. von den Sätzen ausgegangen werden, die am Bewertungsstichtag beim Steuerabzug vom Arbeitslohn und bei der Sozialversicherung für Deputate in der La...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 2. Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Approximation des beizulegenden Zeitwerts

Tz. 47 Stand: EL 47 – ET: 06/2022 Unter bestimmten Umständen können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Approximation des beizulegenden Zeitwerts herangezogen werden. Gemäß IAS 41.24 besteht diese Möglichkeit va., wenn lediglich eine geringe biologische Transformation seit dem erstmaligen Kostenanfall stattgefunden hat (IAS 41.24 (a)) oder der Einfluss der biologische...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 30 regelt für den Erwerber bzw. auch den Schenker die Anzeigepflicht für erfolgte Erwerbe v.T.w. oder aufgrund einer vollzogenen Schenkung unter Lebenden. Nachdem durch die Erbschaft- und Schenkungsteuer vorwiegend einmalige Vorgänge besteuert werden, die durch das besondere persönliche Verhältnis zwischen EL/Schenker und Erwerber geprägt sind, benötigt die Steuerfes...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 12 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§§ 171 ff. VAG) betreiben die Versicherungen ihrer Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit, d. h. auf mitgliedschaftlicher Basis. Beim Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit wird ein Gründungsstock gebildet, der die Kosten der Vereinserrichtung zu decken sowie als Gewähr- und Betriebsstock zu dienen hat (vgl. Kreutz...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer (§ 13 Abs. 2, 2. Alt. BewG)

Rz. 18 Diese liegen dann vor, wenn das Ende sicher ist, nur der Zeitpunkt ist ungewiss (z. B. H E 10.7 "Kosten der üblichen Grabpflege" ErbStH). Rz. 19 Zum Ansatz kommt der Kapitalwert. Dabei ist immer der Vervielfältiger i. H. v. 9,3 zugrunde zu legen. Rz. 20 vorläufig freimehr

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AGS 06/2022, Gerichtskosten... / III. Altfälle

Nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Übergangsregelung in § 71 Abs. 3 GKG ist die neue Fassung des § 58 Abs. 1 S. 3 GKG nur auf die Kosten anzuwenden, die nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung fällig werden. In sog. Altfällen ist die Rechtslage umstritten. Teilweise gingen Gerichte vom Brutto-Prinzip aller Einnahmen aus, so bisher auch das OLG München (Beschl. v. 8.8...mehr

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AGS 06/2022, Gerichtskosten... / I. Sachverhalt

In einem Insolvenzverfahren wurde durch den Verwalter eine Betriebsfortführung vollzogen. Der Rechtspfleger legte am Verfahrensende für den Wert der Gerichtskosten nach § 58 Abs. 1 GKG, Nrn. 2310 und Nr. 2320 GKG KV für die Gerichtskostenrechnung einen Wert von 2.807.418,00 EUR zugrunde. Dabei erfolgte unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Münchens v. 8.8.2012 (11 W ...mehr

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zfs 06/2022, Zulässigkeit e... / 2 Aus den Gründen:

[11] II. Die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin gegen die Zurückweisung der Nebenintervention ist nach § 71 Abs. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. [12] Die sofortige Beschwerde hat Erfolg; die Nebenintervention ist zuzulassen. [13] Nach § 66 Abs. 1 ZPO kann, wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechts...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.3.1.2 Detailfragen und Berechnungsbeispiele

Rz. 333 Die Finanzverwaltung folgt in Altfällen (vor dem 01.01.2009) der Rechtsprechung des BFH zur gemischt-freigebigen Zuwendung und hat zu Detailfragen der Berechnung in R E 17 ErbStR 2003 Stellung genommen. In Neufällen (ab dem 01.01.2009) wendet sie die Einheitstheorie an. Rz. 334 Gem. R E 7.4 Abs. 1 Satz 2 ErbStR ermittelt sich die Bereicherung des Bedachten beim Besteh...mehr

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zfs 06/2022, Anspruch auf D... / 2 Aus den Gründen:

Die Bekl. ist verpflichtet, der Kl. für die beabsichtigte außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen Deckung zu gewähren (§ 125 VVG). 1. Die Bekl. kann sich weder auf das Fehlen einer hinreichenden Erfolgsaussicht noch auf Mutwilligkeit berufen (§ 3a (1) ARB). a) Das beabsichtigte Vorgehen gegen die drei Anspruchsgegner hat hinreichende Aussi...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7 Mehr- und Minderabführungen iSd § 14 Abs 3 und/oder Abs 4 KStG bei Beteiligung einer Organgesellschaft an einem Umwandlungsvorgang

Literaturhinweise: S § 14 KStG Tz 855ff und s § 14 KStG Tz 910ff. Tz. 60 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Bei einem umwandlungsbedingten Vermögensübergang auf eine OG können sich, wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, Probleme hinsichtlich der Anwendung des § 14 Abs 3 KStG (Mehr- und Minderabführungen mit Verursachung in vororganschaftlicher Zeit) und des § 14 Abs 4 KStG (Mehr-...mehr

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FF 06/2022, Auslegung letzt... / Aus den Gründen

Gründe: [1] Die Klägerin begehrt die Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück aus § 2287 BGB (analog). [2] Mit gemeinschaftlichem notariellen Testament vom 29.12.1958 setzten sich die Mutter der Klägerin (nachfolgend: Erblasserin) und deren 17 Jahre älterer erster Ehemann gegenseitig zu Alleinerben ein. Die gemeinsamen Kind...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Kommentar zum KStG und UmwStG, Abkürzungs- und Zeitschriftenverzeichnis

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Verfahrensrecht im Überblick

Rz. 12 Gemäß § 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG ist der Wert von Betriebsgrundstücken i. S. d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG, die als zum Grundvermögen gehörig gelten, gesondert festzustellen. Dies gilt auch, wenn nur ein Teil des Grundstücks zum BV gehört (vgl. H B 99 Satz 1 ErbStR). Wenn das Betriebsgrundstück mehreren Personen zuzuordnen ist, erfolgt eine gesonderte und einheitliche Festst...mehr

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zfs 06/2022, Die fiktive Ab... / B. Rechtsgrundlagen

Im Jahr 2008 reformierten VVG[7] finden sich nur noch wenige Vorschriften zur Bestimmung des Sachschadens (z.B. §§ 85, 88, 93 VVG). So kann der VN nach § 93 S. 1 VVG eine im Vertrag vereinbarte Zahlung über den Versicherungswert (§ 88 VVG) hinaus erst verlangen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung verwirklicht oder zumindest gesichert ist (Wiederherstellungskla...mehr

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FoVo 06/2022, Widerstand de... / 2 II. Die Entscheidung

BGH sieht nicht alle Voraussetzungen für ein Eingreifen des GV erfüllt Das von der Gläubigerin gegen den Schuldner erwirkte Versäumnisurteil fällt als Duldungstitel in den Anwendungsbereich des § 892 ZPO. Im Wortlaut: § 892 ZPO – Widerstand des Schuldners Leistet der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach den Vorschriften der §§ 887, 890 zu dulden ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Definition

Rz. 51 Zum verfügbaren Vermögen gehören 50 % der gemeinen Werte des miterworbenen Vermögens und zum Zeitpunkt der Steuerentstehung nach § 9 ErbStG bereits dem Erwerber gehörenden sonstigen Vermögens gem. § 28a Abs. 2 ErbStG, soweit solches Vermögen nicht zum begünstigten Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG gehört oder gehören würde. Beispiel (nach Viskorf/Löcherbach/Jehle, DS...mehr

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zfs 06/2022, Auslegung der ... / 2 Aus den Gründen:

Zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung hat das AG die Klage abgewiesen, da die Bekl. weder nach § 362 Abs. 2 BGB von ihrer Leistungspflicht frei wurde, noch eine Abtretung des Kl. an die Werkstatt L vorliegt. 1. Die Bekl. konnte an die Werkstatt L nicht gem. § 362 Abs. 2 BGB schuldbefreiend leisten. Die Leistung an einen Dritten hat nur dann schuldbefreien...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.1 Entsprechensklausel

Rz. 26 Voraussetzung der Anwendung der Anrechnung nach § 21 ErbStG ist des Weiteren, dass das ausländische Vermögen in einem ausländischen Staat zu einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer herangezogen wird. Rz. 27 Nicht erforderlich ist nach dem Wortlaut des Gesetzes, dass die Steuer durch den Staat selbst erhoben wird. Auch Steuern, die durch einzelne Unter...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Begriff

Rz. 1 Erfolgt z. B. im Erbfall ein Übergang eines im Bau befindlichen Grundstücks, ist dieses Grundstück weder ein "echtes" unbebautes i. S. d. § 178 BewG noch ein bebautes Grundstück i. S. d. § 180 BewG. Die bereits im Bau befindliche Substanz erhöht die wertmäßige Bereicherung des Erben, wäre aber durch den Grundbesitzwert des unbebauten Grundstücks nicht berücksichtigt. D...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Herkunft aus vorhandenem Vermögen

Rz. 58 Auf der Ebene des Erwerbers ist zu klären, ob die Entrichtung der Steuer durch den Steuerschuldner zu einer Gefährdung des Betriebes führen würde. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Erwerber im Zeitpunkt der Steuerentstehung über genügend übrige eigene Mittel verfügt, um die Steuer zu entrichten. Beim Anlegen eines solchen Maßstabes bedarf es einer genauen Rechtfe...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.4.3.2.2 Zuwendungen (der Kapitalgesellschaft) an Gesellschafter oder nahestehende Personen

Rz. 433 Zuwendungen der Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter oder diesen nahestehenden Personen kommen insb. bei verdeckten Gewinnausschüttungen vor, die ein Spiegelbild zu den Einlagefällen bilden. Die Beurteillung derartiger Fälle fußt auf zwei Grundaussagen des BFH: Mit Urteil vom 30.01.2013 (BStBl II 2013, 930; ebenso Beschluss vom 02.09.2015, BFH/NV 2015, 1586) hat...mehr

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FoVo 06/2022, Nutzung von K... / 2 II. Die Entscheidung

AG sieht einen gepfändeten Auszahlungsanspruch Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht im Wege der Einziehungsklage aus § 667 BGB i.V.m. dem zugrunde liegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen die Beklagte ein Anspruch in Höhe von 3.368,45 EUR zu. Nach § 667 BGB ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er aus der Geschäftsbesorgu...mehr

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AGS 06/2022, Zeitschriften aktuell

Dipl.-Rechtspfleger Hagen Schneider, Anwalts- und Gerichtskosten im Adhäsionsverfahren, JurBüro 2022, 113 Nach einem kurzen Überblick über die verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Adhäsionsverfahrens befasst sich Schneider mit der Anwaltsvergütung. In seinem Beitrag weist der Autor darauf hin, dass im erstinstanzlichen Verfahren eine 2,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV ...mehr

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zfs 06/2022, Prämienanpassu... / 2 Aus den Gründen:

2. Die Klage ist allerdings, wie das LG zu Recht ausgeführt hat, insgesamt unbegründet. a) Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass die Prämienerhöhung zum 1.1.2017 in den Tarifen PNM65/205 und PN wirksam erfolgt ist. aa) Entgegen der klägerischen Auffassung entsprach die Mitteilung vom Oktober 2016 den formalen Vorgaben des § 203 Abs. 5 VVG. (1) Die Mitteilung der maßgebl...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8 Abfindung für die Ausschlagung oder den Verzicht (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f ErbStG)

Rz. 114 Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte nach dem Tod des Erblassers auf den bereits entstandenen Pflichtteil, oder schlägt jemand einen Erbteil oder ein Vermächtnis aus und erhält hierfür jeweils eine Abfindung, so muss gem. § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG die Abfindung der Erbschaftsteuer unterworfen werden (s. § 3 Rn. 460). In diesem Fall entsteht die Steuer gem. § 9 Abs. 1...mehr

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zfs 06/2022, Keine zulässig... / 2 Aus den Gründen:

(…) II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Sachrüge begründet. 1. Die Urteilsgründe sind zur Höhe der vom Betroffenen gefahrenen Geschwindigkeit in sich widersprüchlich und können daher nicht Grundlage für die Verurteilung sein. a) Zwar wird im Rahmen der tatsächlichen Feststellungen eine mit der Geschwindigkeitsmessanlage TRAFFIPAX Traffistar S 330 ermittelte Ges...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.5.5 Abzugsbeschränkung bei Steuerbefreiung gem. §§ 13a–13d (Abs. 6 Sätze 4 bis 10)

Rz. 275 Der bisherige § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG (a. F.) wird gestrichen, da er unter den neuen Satz 3 fällt, und der bisherige Satz 6 wird zu Satz 11. Die Sätze 4 und 5 bestätigen noch einmal, dass die Grundsätze von Satz 3 auch für die Steuerbefreiungen nach §§ 13a und 13c ErbStG gelten. Dies soll klarstellen, dass bei Schulden, die im Zusammenhang mit Betriebsvermögen i. S. ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.2 Schulden, die mit dem Erbfall entstehen

Rz. 190 Berücksichtigungsfähig sind auch Schulden, die erst mit dem Erbfall entstehen, in ihrer Grundlage aber noch vom Erblasser herrühren. Rz. 191 Dazu gehört z. B. auch die Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten, falls dieser nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer geworden ist (s. § 1371 Abs. 2 BGB). Zwar ist diese nicht zu Lebzeiten des Erblassers entstanden, a...mehr

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zfs 06/2022, Zur Bedeutung ... / 2 Aus den Gründen:

[14] B. Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 StVG, § 115 VVG auf der Grundlage einer Haftungsverteilung von 15 % zu 85 % einen Anspruch auf Ersatz des ihr durch den Unfall entstandenen Schadens in Höhe von weiteren 3.989,41 EUR sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsa...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.7 Forderungen und Rechte, die grundpfandrechtlich gesichert sind (§ 121 Nr. 7)

Rz. 60 Als Inlandsvermögen gelten Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und andere Forderungen oder Rechte, sofern sie durch inländischen Grundbesitz, inländische grundstücksgleiche Rechte oder Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind (§ 121 Nr. 7 BewG). So zählt die Norm insb. Hypotheken und Grundschuld...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.1 Besteuerungstatbestände vor Eintritt des Nacherbfalls

Rz. 35 Durch Übertragung des Anwartschaftsrechts (entgeltlich, unentgeltlich, auf Dritte, auf den Vorerben) sowie durch entgeltliche/unentgeltliche Ausschlagung der Nacherbschaft können bereits vor Eintritt des Nacherbfalls diverse Besteuerungstatbestände nach § 3 und § 7 ErbStG sowohl beim Vor- als auch beim Nacherben ausgelöst werden. Diese lassen sich topoiartig wie folgt...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.1.1 Unverzinsliche und niedrigverzinsliche Darlehen als Nutzungsüberlassung

Rz. 79 Die Hingabe eines Darlehens stellt keine freigebige Zuwendung dar. Dies ist dann anders, wenn es sich um ein unverzinsliches Darlehen handelt. Zuwendungsgegenstand ist dann nach Ansicht des BFH die unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit des Kapitals (BFH vom 12.07.1979, BStBl II 1979, 631; vom 29.06.2005, BStBl II 2005, 800; vom 10.01.2010, BFH/NV 2010, 901; vom 27.10.201...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.2.1.1 Gemeinschaftskonten

Rz. 524 Gemeinschaftskonten können in der Form eines Und-Kontos oder Oder-Kontos auftreten. Während bei einem Und-Konto mehrere Personen im Verhältnis zum Kreditinstitut beteiligt sind und auch eine Verfügung über das Und-Konto nur von allen gemeinsam vorgenommen werden kann, sind bei einem Oder-Konto zwar ebenfalls mehrere Personen im Verhältnis zum Kreditinstitut beteiligt...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.3 Die Besonderheiten bei Finanzmitteln

Rz. 238 § 13b Abs. 5 S. 3 ErbStG bietet eine weitere Investitionsklausel für Finanzmittel gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG an, die ebenfalls nur bei Erwerben von Todes wegen gilt (R E 13b.24 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ErbStR, vgl. Korezkij in BeckOK, ErbStG § 13b Rz. 261). Diese Norm erfasst Saisonbetriebe, bei denen der Bestand an Finanzmittel starken saisonalen Schwankungen unt...mehr

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zfs 06/2022, Die fiktive Ab... / II. Obligatorisches Sachverständigenverfahren

Bei der prozessualen Durchsetzung auf Zahlung des (restlichen) Fahrzeugschadens erfolgt regelmäßig der Einwand im Prozess, dass das obligatorische Sachverständigenverfahren bei Meinungsverschiedenheiten über die Schadenhöhe (A.2.6 AKB) nicht durchgeführt und deshalb die (Leistungs-)Klage unzulässig sei. Ein im Vertrag vorgesehenes Sachverständigenverfahren für die außergeric...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.1 Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 80 Der Pflichtteilsanspruch entsteht nach § 2317 Abs. 1 BGB mit dem Tod des Erblassers für Abkömmlinge des Erblassers, dessen Ehe- oder Lebenspartner und dessen Eltern, sofern diese durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder sie gem. der Verfügung von Todes wegen weniger als ihren Pflichtteil erhalten (s. § 3 Rn. 271). Er verjährt inne...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des § 9 ErbStG bestimmt den jeweiligen Entstehungszeitpunkt der Steuerschuld bei allen vier objektiven Steuertatbeständen und steht systematisch im Zusammenhang mit § 38 AO. Die Tatbestände, die die Steuerschuld begründen, sind für den Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer in den §§ 1 bis 8 ErbStG geregelt. Gemäß § 38 AO entsteht die Steuerschuld, so...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2.4 Ermittlung des Werts des Anteils am Gesamtgut

Rz. 35 Zur Ermittlung des steuerlichen Werts des Anteils der berechtigten Abkömmlinge am Gesamtgut sind zunächst die – anteiligen – Verbindlichkeiten des Gesamtguts (s. § 1475 BGB) vom erworbenen Vermögen (ohne Vorbehalts- und Sondergut) abzuziehen. Dies sind die das Gesamtgut betreffenden Verbindlichkeiten sowohl des überlebenden als auch des verstorbenen Ehegatten (s. § 14...mehr

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AGS 06/2022, Gegenstandswer... / V. Verschlechterungsverbot

Das Verschlechterungsverbot stehe der Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und der Herabsetzung des durch das LG festgesetzten Wertes nicht entgegen. Das Verbot der reformatio in peius finde im Wertfestsetzungsverfahren keine Anwendung (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.3.2021 – 2 Ws 37/21; OLG Hamburg NStZ-RR 2010, 327; LAG München, Beschl. v. 23.6.2015 – 3 Ta 170/15...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6 Wertermittlung bei der Schenkung unter Lebenden

Rz. 80 Für die Schenkung unter Lebenden fehlt eine § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG entsprechende Vorschrift, da sich § 10 ErbStG nach seinem Wortlaut ("in den Fällen des § 3") nur auf den Erwerb von Todes wegen bezieht. Grundsätzlich gilt allerdings gem. § 1 Abs. 2 ErbStG, dass die Vorschriften über Erwerbe von Todes wegen auf die Schenkung unter Lebenden entsprechend anwendbar si...mehr