Fachbeiträge & Kommentare zu Auskunftsanspruch

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§ 20 Auskunftsansprüche / B. Auskunftsansprüche zum Unterhalt

Rz. 2 Die grundlegende Vorschrift für den unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch ist § 1605 BGB und gilt direkt für den Verwandtenunterhalt.[1] Auf sie wird jedoch verwiesen beim Unterhaltsanspruch zwischen getrennt lebenden Eheleuten (§ 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB) ebenso wie beim Geschiedenenunterhalt (§ 1580 Satz 2 BGB) und beim Unterhaltsanspruch zwischen den unverheirateten...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / IV. Wechselseitige Auskunftsansprüche der unterhaltspflichtigen Elternteile

Rz. 105 Das Kind hat gegen beide Elternteile einen Auskunftsanspruch aus § 1605 BGB, ebenso können die Eltern vom Kind Auskunft verlangen. Jedoch haben auch die beiden anteilig haftenden Elternteile einen Auskunftsanspruch gegeneinander, den die Rspr. jedoch auf § 242 BGB stützt. Denn zwischen den Eltern besteht kein Unterhaltsanspruch, der aber Grundlage des Auskunftsanspruc...mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / XI. Gerichtliche Durchsetzung des Auskunftsanspruchs

Rz. 69 Bei der Verurteilung zu einer Auskunft über Einkommen muss auch der Zeitraum genau bestimmt werden, für den die Auskunft erteilt werden soll. Hierzu muss sowohl das Anfangsdatum als auch das Enddatum angegeben werden. Daher muss ein entsprechend präziser Antrag formuliert werden, wenn ein Auskunftsanspruch gerichtlich geltend gemacht wird. 1. Isoliertes Auskunftsverfah...mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / II. Auskunftsansprüche ab Trennung der Ehegatten

Rz. 171 Erhebliche Bedeutung in der anwaltlichen Praxis haben jedoch die Auskunftsansprüche zum Zugewinn. Rz. 172 Der Auskunftsanspruch aus § 1379 Abs. 2 BGB ,[266] der vom Zeitpunkt der Trennung an geltend gemacht werden kann, bezieht sich auf das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung. Rz. 173 BGH, Beschl. v. 5.4.2017 – XII ZB 259/16 [267] Zitat Die Vorschrift des § 1379 Abs. 1 Sat...mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / IV. Auskunftsansprüche ab Zustellung des Scheidungsantrages

Rz. 176 Erst durch die Zustellung des Scheidungsantrages wird der Stichtag für die Feststellung des Endvermögens gem. § 1375 BGB gesetzt, so dass zu diesem Zeitpunkt ggf. die Notwendigkeit entsteht, eine entsprechende Auskunft einzufordern (§ 1579 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Wegen der Nichterfüllung der Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 2 BGB kann der vorzeitige Ausgleich des Zugewinn...mehr

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§ 11 Während des Scheidungs... / VI. Vorgerichtliche Auskunftsansprüche – § 4 VersAusglG

Rz. 53 Die Ehepartner sind nach § 4 Abs. 1 VersAusglG verpflichtet, die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Nützlich kann dieser Anspruch vor allem sein, wenn es darum geht, im Vorfeld eines Scheidungsverfahrens Vereinbarungen über die Scheidungsfolgen zu treffen. Wird diese geschuldete Auskunft trotz Aufforderung nicht erteilt, steht dem die A...mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / G. Auskunftsansprüche betreffend Kinder

Rz. 179 Die Vorschrift des § 1686 BGB regelt den Auskunftsanspruch zwischen den Eltern eines Kindes hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Kindes. Das Auskunftsrecht dient dazu, dem Elternteil, der nicht mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, zu ermöglichen, sich von der Entwicklung des Kindes und seinem Wohlergehen laufend überzeugen zu können. Es erlangt dor...mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / V. Zusätzliche Auskunftsansprüche

Rz. 177 BGH v. 13.12.2017 – XII ZB 488/16 [276] Zitatmehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / dd) Besonderheiten zum Auskunftsanspruch beim Übergang vom Trennungsunterhalt zum Nachscheidungsunterhalt

Rz. 56 Wegen der fehlenden Identität zwischen Trennungsunterhalt und Geschiedenenunterhalt[46] (siehe Rdn 27) sind Ehegatten einander auch dann zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Berechnung des Geschiedenenunterhaltes verpflichtet, wenn bereits eine Auskunft zur Berechnung des Trennungsunterhalts erteilt worden ist, der Trennungsunterhalt bereit...mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / XIV. Auskunftsansprüche zum Unterhalt

Rz. 146 Während der Dauer des Zusammenlebens der Ehegatten besteht lediglich ein allgemeiner Informationsanspruch. Ab Trennung hat jedoch jeder Ehegatte gegen den anderen den vollen unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch aus § 1605 BGB i.V.m. § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB. (siehe § 20 Rdn 1 ff.).mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / III. Auskunftsansprüche ab Einreichung des Scheidungsantrages

Rz. 175 Nach § 1579 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann von diesem Zeitpunkt an Auskunft über das Vermögen verlangt werden, soweit es für die Berechnung des Anfangsvermögens maßgeblich ist.mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / II. Auskunftsansprüche zur Vorbereitung des Zugewinnausgleichs

Rz. 157 Während der Ehe – also auch noch während der Trennungszeit bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe – besteht unabhängig von der Art des Güterstandes eine Informationsverpflichtung aus § 1353 BGB mit dem Inhalt, jeweils dem anderen Ehegatten einen groben Überblick über wesentliche Vermögensbestandteile und ihren Wert zu geben.[154] Dieser Informationsanspruch, der k...mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / I. Auskunftsansprüche während bestehender Ehe

Rz. 170 Während der bestehenden Ehe – also auch noch während der Trennungszeit bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe – besteht unabhängig von der Art des Güterstandes eine Informationsverpflichtung aus § 1353 BGB mit dem Inhalt, jeweils dem anderen Ehegatten einen groben Überblick über wesentliche Vermögensbestandteile und ihren Wert zu geben.[264] Dieser Informationsans...mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / F. Auskunftsansprüche zum Vermögen/Zugewinn

I. Auskunftsansprüche während bestehender Ehe Rz. 170 Während der bestehenden Ehe – also auch noch während der Trennungszeit bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe – besteht unabhängig von der Art des Güterstandes eine Informationsverpflichtung aus § 1353 BGB mit dem Inhalt, jeweils dem anderen Ehegatten einen groben Überblick über wesentliche Vermögensbestandteile und ihr...mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / 4. Zeitraum der zu erteilenden Auskunft

Rz. 35 Der Zeitraum der verlangten Auskunft ist für die Frage relevant, ob die geforderten Kenntnisse über Einkommen und Vermögen zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich sind. Rz. 36 Dabei geht der erste Blick in der Praxis immer auf das aktuelle Einkommen und ggf. Vermögen. Die dadurch erlangten Informationen sind für die ak...mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / A. Vorbemerkung

Rz. 1 Familienrechtliche Auskunftsansprüche haben eine große praktische Bedeutung in den Bereichen Unterhalt und Vermögen (Zugewinn), können aber auch im persönlichen Bereich bestehen z.B. hinsichtlich der Kinder.mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / 1. Auskunft über eigene Fakten

a) Auskunft zum Einkommen Rz. 18 Geschuldet wird eine umfassende Auskunft, die alle Positionen beinhalten muss, die für die Beurteilung der Bedürftigkeit bzw. Leistungsfähigkeit von Bedeutung sein können. Mitzuteilen sind folglich sämtliche Einkünfte – also auch solche aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, Sonderzahlungen, Spesen, Auslösungen, Tantiemen und Einkünft...mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / V. Inhalt der geschuldeten Auskunft

Rz. 39 Der Inhalt der geschuldeten Auskunft wird nicht zuletzt daraus bestimmt, was der Auskunftsberechtigte fordert ("auf Verlangen"). Um Streitigkeiten und Auslegungsprobleme zu vermeiden, ist bereits bei der Formulierung des Auskunftsbegehrens auf eine präzise Konkretisierung zu achten, die Inhalt und Umfang der Auskunft nicht in das Belieben des Auskunftspflichtigen stel...mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / III. Trennungsunterhalt – Nachscheidungsunterhalt

Rz. 15 Ehegatten sind einander auch dann zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Berechnung des Geschiedenenunterhalts verpflichtet, wenn eine Auskunft zur Berechnung des Trennungsunterhalts erteilt worden ist, der Trennungsunterhalt bereits gerichtlich geregelt worden ist oder sie den Trennungsunterhalt bereits durch notarielle Vereinbarung geregelt...mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche

A. Vorbemerkung Rz. 1 Familienrechtliche Auskunftsansprüche haben eine große praktische Bedeutung in den Bereichen Unterhalt und Vermögen (Zugewinn), können aber auch im persönlichen Bereich bestehen z.B. hinsichtlich der Kinder. B. Auskunftsansprüche zum Unterhalt Rz. 2 Die grundlegende Vorschrift für den unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch ist § 1605 BGB und gilt direkt f...mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / II. Fälligkeit des Anspruchs

Rz. 11 Der zugrunde liegende Auskunftsanspruch muss fällig sein. Der Auskunftsanspruch aus § 1605 BGB ist ein verhaltener Anspruch, entsteht also erst mit einem Verlangen und wird zu diesem Zeitpunkt auch fällig.[24] Rz. 12 Praktische Bedeutung hat zudem die Frist des § 1605 Abs. 2 BGB . Danach kann eine wiederholte Auskunft vor Ablauf von zwei Jahren nur verlangt werden, wenn...mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / VI. Inhalt und Umfang der Auskunft

Rz. 178 Auch hier gelten die oben zum Unterhalt dargestellten Grundsätze. Die Auskunft muss in einer geordneten und übersichtlichen Zusammenstellung erfolgen. Geforderte Belege sind im Vorlageantrag und im Beschlusstenor so zu konkretisieren, dass sie vom Gerichtsvollzieher ausgesondert werden können.[277]mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / IV. Umfang der geschuldeten Auskunft

Rz. 17 Der Rahmen der gesetzlichen Auskunftsverpflichtung wird weit gezogen. Denn die Unterhaltsberechtigte kann ihren Anspruch nur feststellen und ggf. konkret berechnen, wenn sie auch über vollständige Informationen verfügt. Umgekehrt wirken sich u.U. auch die aktuellen Lebensverhältnisse des Unterhaltsberechtigten auf die Höhe des Unterhaltsanspruches aus. Praxistipp: Zu b...mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / 2. Auskunft über eigene Unterhaltsansprüche

Rz. 27 Die Auskunftspflicht des volljährigen Kindes erstreckt sich auch auf seine Einkünfte und sein Vermögen, wozu auch ein Anspruch auf Barunterhalt gegen jeden Elternteil gehört.[51]mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / VI. Ablauf des gerichtlichen Verfahrens (Antragsverfahren § 235 Abs. 2 FamFG)

Rz. 127 Das Familiengericht muss nach § 235 Abs. 1 FamFG vorgehen, wenn ein Beteiligter dies beantragt und der andere Beteiligte einer Auskunftspflicht i.S.d. §§ 1605, 1580 BGB nicht nachgekommen ist. Anders als in § 235 Abs. 1 FamFG wird hier also auf einen materiellrechtlichen Auskunftsanspruch zwischen den Beteiligten abgestellt. Rz. 128 Der Antrag unterliegt dem Anwaltszw...mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / X. Antragsmuster

Rz. 155 Antragsmuster aus Jüdt/Kleffmann/Weinreich (Bearbeiter Herrmann) mit frdl. Genehmigung des Luchterhand-Verlages. Rz. 156 Muster 20.1: Antrag auf Auskunft gegen Verfahrensbeteiligten § 235 FamFG Muster 20.1: Antrag auf Auskunft gegen Verfahrensbeteiligten § 235 FamFG In der Familienstreitsache _________________________ Aktenzeichen _________________________ wird beantragt...mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / 1. Isoliertes Auskunftsverfahren

Rz. 70 Auch das Auskunftsverfahren ist als Unterhaltsverfahren ein Familienstreitverfahren (§ 112 Nr. 1 FamFG), bei denen die wesentlichen Regelungen der ZPO gelten (§ 113 FamFG). Auch der auf § 242 BGB gestützte Auskunftsanspruch zwischen unterhaltspflichtigen Eltern zur Ermittlung ihrer Haftungsquote nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB ist eine sonstige Familiensache im Sinne des...mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / 2. Auskunft zum Vermögen

Rz. 49 Die Auskunft zum Vermögen bezieht sich auf einen bestimmten Stichtag. Anders als beim Zugewinnausgleichsanspruch gibt es aber hier keine gesetzlich festgelegten Stichtage. In Ermangelung eines solchen erscheint es insbesondere mit dem vorbereitenden Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs am besten vereinbar, auf den Zugang des Aufforderungsschreibens und in Ermangelung...mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / 2. Stufenantrag

Rz. 74 Mit einem Stufenantrag kann gleichzeitig ein Auskunftsanspruch und der noch nicht bezifferte Zahlungsantrag rechtshängig gemacht werden (§ 113 FamFG i.V.m. § 254 ZPO). Der Auskunftsantrag nach § 1613 Abs. 1 BGB kann mit einem Abänderungsbegehren nach den §§ 238, 239 FamFG kombiniert werden (sog. Stufenabänderungsverfahren) mit dem Ziel der rückwirkenden Änderung auf d...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / E. Auskunftsansprüche gem. § 1686 BGB

Rz. 200 Nach § 1686 BGB kann ein Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, so z.B. über den Gesundheitszustand oder die schulischen Leistungen. Der Informationsanspruch des nicht sorgeberechtigten Elternteils aus § 1686 BGB steht selbstständig neben einer Regelung des Umgangs.[269] I. Berechtigtes Interesse Rz. 20...mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / II. Pflicht außerhalb eines laufenden gerichtlichen Verfahrens

1. Mitteilungspflichten nach geschlossenem Vergleich Rz. 164 Die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Belange des anderen Teils erhöht sich bei geschlossenen Unterhaltsvergleichen.[251] Der Unterhaltsberechtigte ist im Hinblick auf seine vertragliche Treuepflicht gehalten, jederzeit und unaufgefordert dem anderen Teil Umstände zu offenbaren, die ersichtlich dessen Verpflichtung...mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / VIII. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 62 Vom Auskunftspflichtigen kann Auskunft die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangt werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Auskunft in bestimmten Punkten nicht mit der gebotenen Sorgfalt erteilt worden ist (§ 1605 Abs. 1 Satz 3 BGB i.V.m. § 261 BGB). Vor Erteilung der Auskunft ist der Anspruch nicht fällig.[102]mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / X. Geltendmachung des Auskunftsverlangens

Rz. 67 Das Auskunftsverlangen ist eine empfangsbedürftige, geschäftsähnliche Willensäußerung, auf die die Vorschriften über Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen entsprechende Anwendung finden. Beim Unterhalt von Minderjährigen sind die Regeln der gesetzlichen Vertretung und die Spezialregel des § 1629 BGB zu beachten, d.h. die Auskunftsaufforderung muss durch die richtige ...mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / c) Kein Verweigerungsrecht

Rz. 25 Der Auskunftspflichtige hat kein Recht, bestimmte Teile der Auskunft zu verweigern. Insbesondere können die Belange des Arbeitgebers keine Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Auskunftsberechtigten im Rahmen eines Rechtsstreits um Unterhalt rechtfertigen.[47] Das Familiengericht kann sogar Auskünfte über die Höhe der Einkünfte und des Vermögens von den Finanzämtern e...mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / IX. Erneute Auskunft (§ 1605 Abs. 2)

Rz. 63 Vor Ablauf von zwei Jahren kann eine wiederholte Auskunft nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höheres Einkommen oder weiteres Vermögen erworben hat. Rz. 64 Praxistipp: Ein Auskunftsbegehren des Unterhaltsberechtigten vor Ablauf der Sperrfrist des § 1605 Abs. 2 BGB löst nicht die Wirkung des § 1613 Abs....mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / b) Auskunft zum Vermögen

Rz. 23 Da auch der Stamm des Vermögens Einfluss auf die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen[43] (vgl. § 17 Rdn 44) bzw. beim Unterhaltsberechtigten auf seinen Bedarf haben kann, muss auch darüber Auskunft erteilt werden. Auch wenn eine Verpflichtung zur Verwertung des Vermögensstammes nicht bestehen sollte, kann das Vermögen für den Fall fiktiver Anrechnu...mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / VI. Form der geschuldeten Auskunft

Rz. 50 Eine Auskunft erfordert eine eigene und schriftlich verkörperte Erklärung des Schuldners. Sie muss jedoch nicht die gesetzliche Schriftform i.S.d. § 126 BGB erfüllen,[77] also nicht vom Schuldner unterschrieben sein.[78] Rz. 51 Bei den Auskünften handelt es sich um Wissenserklärungen des Schuldners und damit um eine unvertretbare Handlung, so dass die Vollstreckung durc...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / III. Anspruchsgegner

Rz. 207 Der Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB setzt nicht voraus, dass der Auskunftsverpflichtete die Obhut über das Kind ausübt. Grundsätzlich kommt daher auch ein auf Umgangskontakte beschränkter Elternteil als Anspruchsgegner in Betracht.[280] Die Auskunftspflicht trifft in entsprechender Anwendung des § 1686 BGB in erster Linie die Person, die als Inhaber des Sorgerechts ...mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / 2. Äußerer Rahmen der Auskunftsverpflichtung

Rz. 108 Das Gericht kann nach pflichtgemäßem Ermessen Auskunft über die Einkünfte, das Vermögen und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verlangen, "soweit dies für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist ". Der äußeren Rahmen für den zulässigen Umfang der gerichtlichen Auskunftsauflage ist damit mindestens so weit zu ziehen wie bei der aus § 1605 BGB ges...mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / I. Pflicht im Rahmen eines laufenden gerichtlichen Verfahrens

1. Allgemeine Wahrheitspflicht aus § 138 ZPO Rz. 159 Im Rahmen laufender Unterhaltsverfahren gilt für alle Beteiligten die prozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO). Ein Beteiligter, der einen Unterhaltsanspruch geltend macht, hat die zur Begründung des Anspruchs dienenden tatsächlichen Umstände wahrheitsgemäß anzugeben und darf nichts verschweigen, was die Unterhaltsbe...mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / IX. Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter, § 236 FamFG

1. Amtsverfahren (§ 236 Abs. 1 FamFG) a) Adressat der Auskunftsverpflichtung Rz. 139 § 236 Absatz 1 FamFG erlaubt dem Gericht, bestimmte Auskünfte und Belege zum Einkommen dann bei Dritten anzufordern, wenn ein Beteiligter innerhalb der hierfür gesetzten Frist einer nach § 235 Abs. 1 FamFG bestehenden Verpflichtung nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist. Davon umfasst w...mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / III. Umfang der geschuldeten Auskunft

Rz. 106 Der Adressat des gerichtlichen Auskunftsverlangens ist verpflichtet, Auskunft über seine Einkünfte, sein Vermögen und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen, soweit dies ihm in der Auflage aufgegeben ist. 1. Individuelle Auskunftsauflage des Gerichts Rz. 107 Maßgebend für die konkret zu erteilende Auskunft ist individuelle gerichtliche Auflage...mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / E. Pflicht zur unaufgeforderten Information

Rz. 158 Von der – nur auf eine entsprechende Aufforderung – zu erteilenden Auskunft ist die unaufgeforderte Mitteilung zu unterscheiden. Hier muss jedoch eine entsprechende Offenbarungspflicht bestehen.[242] I. Pflicht im Rahmen eines laufenden gerichtlichen Verfahrens 1. Allgemeine Wahrheitspflicht aus § 138 ZPO Rz. 159 Im Rahmen laufender Unterhaltsverfahren gilt für alle Bet...mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / 2. Mitteilungspflichten nach gerichtlichem Titel

Rz. 165 Dagegen besteht bislang keine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung zu ungefragten Informationen [255] außerhalb dieses Anwendungsbereiches.mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / 1. Amtsverfahren (§ 236 Abs. 1 FamFG)

a) Adressat der Auskunftsverpflichtung Rz. 139 § 236 Absatz 1 FamFG erlaubt dem Gericht, bestimmte Auskünfte und Belege zum Einkommen dann bei Dritten anzufordern, wenn ein Beteiligter innerhalb der hierfür gesetzten Frist einer nach § 235 Abs. 1 FamFG bestehenden Verpflichtung nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist. Davon umfasst werden auch solche Anordnungen, die zu...mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / 1. Auskunft zum Einkommen

Rz. 42 Der Auskunftspflichtige hat nach § 259 BGB und § 260 BGB – wie bei einer Rechnungslegung – eine geordnete, systematische Zusammenstellung aller erforderlichen Angaben (Einnahmen und Ausgaben) zu erstellen. Die Bezeichnung der einzelnen in der Auskunft enthaltenen Positionen muss so eindeutig sein, dass sie dem Auskunftsberechtigten ermöglicht, hieraus die unterhaltsrec...mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / XII. Vollstreckung des Auskunftstitels (mit Formulierungsvorschlag)

Rz. 82 Die Verpflichtung zur Auskunft wird § 120 Abs. 1 FamFG, § 888 Abs. 1 ZPO vollstreckt, da die Belegpflicht vollstreckungsrechtlich als ergänzende und von der Vollstreckung nach § 888 ZPO mit abgedeckte Nebenpflicht eingestuft wird.[131] Rz. 83 Praxistipp:mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / 3. Auskunft über Einkünfte der neuen Ehefrau

Rz. 28 Der zum Kindesunterhalt Verpflichtete muss auf Anfrage auch Angaben über die Einkünfte seiner neuen Ehefrau machen, um deren vorrangigen Anteil am Familienunterhalt bestimmen zu können.[52] Ein direkter Anspruch des Kindes gegen die neue Ehefrau des Vaters besteht mangels Verwandtschaftsverhältnisses nicht. Rz. 29 Rz. 30 Denn Ehegatten haben nach den §§ 1360, 1360a BGB...mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / VII. Pflicht zur Vorlage von Belegen (§ 1605 Abs. 1 Satz 2)

Rz. 56 Auskunft und Vorlage von Belegen sind zwei getrennte Ansprüche, so dass der Beleganspruch auch gesondert beantragt werden muss. Vorzulegen sind nach dem Gesetzeswortlaut Belege zur Höhe der Einkünfte. Auf das Vermögen bezieht sich der Beleganspruch nach dem Wortlaut von § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht, allerdings sind Einkünfte aus diesem Vermögen (Vermögenserträge) wi...mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / XIII. Bezifferung nach erteilter Auskunft

Rz. 93 Wurde Auskunft verlangt und liegen die erforderlichen Informationen vor, muss der Berechtigte zeitnah seinen Anspruch konkret beziffern. Probleme können sich in der Praxis dann ergeben, wenn der Unterhaltsberechtigte nach einem Auskunftsverlangen seinen Anspruch beziffert, dann aber später einen noch höheren Unterhaltsanspruch rückwirkend verlangt. Der BGH hat klargest...mehr