Fachbeiträge & Kommentare zu Außensteuergesetz

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 6.3 Korrekturnormen

Wie oben dargestellt, haben die weltweiten Finanzverwaltungen auf Basis des Fremdvergleichsgrundsatzes die Möglichkeit, Gewinne verbundener Unternehmen mittels VP-Anpassungen zu berichtigen. Obwohl dieses Buch auch nicht steuerlich vorgebildete VP-Anwender ansprechen soll, möchten wir einerseits die relevanten Korrekturnormen wenigstens erwähnt haben. Andererseits haben wir u...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 6.3.2 Verdeckte Gewinnausschüttung ("vGA")

Eine vGA ist gem. R 8.5 KStR wie folgt definiert:mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 6.1.3 D.3: Welche Besonderheiten sind bei Verlusten zu berücksichtigen?

Die Behandlung von Verlusten im Steuerrecht ist seit vielen Jahrzehnten ein immer noch sehr kontrovers diskutiertes, gesetzlich und gerichtlich strapaziertes und vor allem aus Unternehmenssicht hoch unerfreuliches Thema. Warum? Die Ursprünge des Steuerrechts waren noch von dem Leistungsfähigkeitsprinzip geprägt. D. h. Einkünfte oder Gewinne sind zu versteuern, Verluste (als ...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 5.1.6.2 Übersicht über BEPS-Berichte und deren Einschätzung

Noch nie in ihrer Geschichte hat die OECD in einem so kurzen Zeitraum zwischen Februar 2013 und Oktober 2015 so viele praxisrelevante Themen so intensiv bearbeitet und es geschafft, am 5. Oktober 2015 zu jedem der 15 Aktionspunkte finale Berichte zu veröffentlichen. Nach eigenen Angaben[105] hat die OECD insgesamt 23 Diskussionsentwürfe vorgestellt und mehr als 12.000 Seiten...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 14.1 Betriebsstätten

Autoren: Jörg Hanken, Daniel Retzer Die Besteuerung von Betriebsstätten ist äußerst komplex, insbesondere in der Bau- und Maschinen-/Anlagenbauindustrie sowie im Banken- und Versicherungsbereich. Eine ausführliche Darstellung würde den Rahmen dieses Buchs sprengen. Daher werden nachfolgend einzelne aktuelle Aspekte beleuchtet, zunächst auf Basis der bisherigen Rechtslage[715]...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 12.1.6 Zusammenfassung der Regeln, Fristen, Sanktionen und Inhalte

Die nachfolgenden Tabellen sollen die in diesem Kapitel erläuterten Regeln, Fristen, Sanktionen und Inhalte übersichtlich zusammenfassen. Dabei werden insbesondere die Regelungen im Vor- und Nach-BEPS-Zeitraum gegenübergestellt. Die erste Tabelle fasst zusammen, unter welchen Voraussetzungen von wem eine VP-Dokumentation zu erstellen ist. Außerdem werden die jeweiligen Friste...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 12.1.2 Inhalte des Local Files

Die landesspezifische, unternehmensbezogene Dokumentation ("Local File") setzt sich im Wesentlichen aus der Sachverhalts- und der Angemessenheitsdokumentation zusammen. Für den Nach-BEPS-Zeitraum ist dies nun ausdrücklich gesetzlich geregelt.[595] Nachfolgend werden die notwendigen Inhalte für das Local File im Nach-BEPS-Zeitraum gemäß der GAufzV 2017 dargestellt. Auch für de...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 5.1.4.1 Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO

Die Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO stellt eine Straftat dar und kann als solche gegenüber dem Verpflichteten bzw. der handelnden Person mit empfindlichen Geld- und Haftstrafen von bis zu fünf Jahren geahndet werden. In besonders schweren Fällen ist eine Haftstrafe von bis zu zehn Jahren möglich. Bei einer Steuerhinterziehung von mehr als einer Million EUR erfolgt i...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 11 Verrechnungspreismethoden

Autoren: Jörg Hanken, Isabel Ruhmer-Krell, Ron Darward Dieses Kapitel erläutert die gebräuchlichen Methoden zur Berechnung einer fremdvergleichskonformen konzerninternen Vergütung. Sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene haben sich grundsätzlich fünf Verrechnungspreismethoden zur Bestimmung einer fremdvergleichskonformen Vergütung für den Austausch konzernint...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 12.1.1 Praxisrelevante Fragen zu Fristen, Sanktionen, Sprache, Wesentlichkeit, Verwertbarkeit und Konzeptionierung

Dieses Kapitel greift typische Fragen aus der Praxis auf, die die Autoren nachfolgend aus Sicht der deutschen VP-Dokumentationsregelungen beantworten. Sofern es relevante Unterschiede gibt, wird jeweils eine Differenzierung für den Vor- sowie Nach-BEPS-Zeitraum vorgenommen. Welche Aufzeichnungen sind für die Erstellung der VP-Dokumentation eines deutschen Unternehmens im Vor-...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 11.6 Outcome Testing Approach oder Price Setting Approach?

Worum geht es hierbei? Die Arbeitsgruppe 6 der OECD hat mit ihrem Schreiben vom 6. Juni 2012[523] die Unternehmen darum gebeten, die von der OECD vorgeschlagenen Änderungen zur Frage des "richtigen" Zeitpunkts der VP-Bildung und des "richtigen" Zeitpunkts der Überprüfung dessen, ob die VP insbesondere im Hinblick auf die praktische Umsetzbarkeit hin angemessen sind, zu kommenti...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 11.5.4.1 Grundlagen

Die folgende Tabelle fasst die anwendbare VP-Methode für die Überlassung immaterieller Wirtschaftsgüter zusammen: Für Ausführungen zu den akt...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 5.2. Chancen erkennen und realisieren

Nachdem eine bestehende VP-Struktur im ersten Schritt auf Risiken untersucht worden ist und etwaige Risiken durch eine veränderte, nunmehr wertschöpfungsadäquate Verteilung des Konzernergebnisses auf die Konzerngesellschaften reduziert worden sind, stellt sich nun die Frage, welche Chancen sich aus einer optimierten VP-Struktur für den Konzern ergeben können. Die BEPS [164]-Di...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 9.3 Was bedeutet die "DEMPE"-Funktion?

In Ergänzung zu den oben dargestellten Änderungen in Kapitel I der OECD-RL sei überdies auf das im Zuge des BEPS-Projektes neugefasste Kapitel VI ("Besondere Überlegungen bezüglich immaterieller Wirtschaftsgüter") hingewiesen. Dieses stellt im Hinblick auf die Zuordnung von Erträgen aus immateriellen Wirtschaftsgütern entscheidend auf die sog. "DEMPE"-Funktionen ab, wonach n...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 11.5.5 Finanzierung

Die folgende Tabelle fasst typische Transaktionsgruppen und die i. d. R. anwendbaren VP-Methoden zusammen:mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 9.2 Durchführung der F&R-Analyse

Das Ziel einer F&R-Analyse ist, anhand von Interviews sowie konzerninternen Unterlagen und Informationen zu erfahren und zu dokumentieren, welche Funktionen beide Parteien ausüben, welche Partei die maßgeblichen Entscheidungen tatsächlich trifft, welche Risiken beide Parteien tragen, welche Partei die Risiken tatsächlich kontrolliert, welche Partei ein Risiko wirtschaftlich trage...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 12.3 Datenbankanalysen/Benchmark Studien

Gibt es den einen "richtigen" VP? Nein. Im Bereich der Angemessenheitsanalyse von VP gibt es nicht den einen "richtigen" VP, sondern es gilt zu prüfen, ob der tatsächliche VP bzw. die tatsächliche Marge innerhalb einer Bandbreite von fremdüblichen Preisen oder Margen liegt, die unabhängige fremde Dritte untereinander vereinbaren würden. Bei welchen VP Methoden kann/muss man au...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 6 Fremdvergleichsgrundsatz und Korrekturrahmen

Autoren: Jörg Hanken, Daniel Retzer Der Fremdvergleichsgrundsatz ("Arm's-length-Principle") hat sowohl auf nationaler Ebene wie auch im internationalen Umfeld einen hohen Stellenwert, weil dieser Grundsatz aktuell der einzige gemeinsame Nenner zwischen den Staaten ist, um die Angemessenheit von Verrechnungspreisen zwischen verbundenen Unternehmen im steuerlichen Sinne zu über...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 6.3.1 Verdeckte Einlage ("vE")

Die verdeckte Einlage wird in R 8.9 KStR wie folgt beschrieben:mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 11.5.5.1 Darlehen

Besonders wichtig für die zukünftige Betrachtung von konzerninternen Darlehen[1] ist die Tatsache, dass gemäß OECD die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nicht nur die Höhe des Zinssatzes betrifft, sondern auch die Frage, ob ein Darlehen dem Grunde nach als solches anzuerkennen oder (teilweise) als Eigenkapital umzuqualifizieren sei. Für eine solche Qualifizierung der ...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 11.2.2 Nettomargenmethode

Die geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode wird auch als "Transactional Net Margin Method (TNMM)" bezeichnet.[357] Die TNMM weist Parallelen zu der Kostenaufschlags- und der Wiederverkaufspreismethode auf. Man vergleicht die Nettomarge (z. B. Nettoumsatzrendite, ROS, EBIT-Marge) des konzerninternen Lieferanten/Dienstleisters mit der von unabhängigen Lieferanten/Dienstlei...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 11.5.2.4 Direkte Einzelabrechnung

Bei dieser Methode werden die einzelfallbezogenen/beauftragten Leistungen direkt von dem Leistungserbringer an den Leistungsempfänger abgerechnet. Häufig geschieht dies auf Basis von Stunden-/Manntagessätzen, was eine Zeiterfassung ("Time Sheets") erfordert. Dieses Verfahren ist zwar einzelfallgerecht und somit steuerlich sehr gut verteidigbar, aber es verursacht erheblichen...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 11.2.1 Gewinnaufteilungsmethode

Die Gewinnaufteilungsmethode wird auch als "Profit Split Method (PSM)" bezeichnet.[351] Beide Begriffe sind irreführend, denn diese VP-Methode ist nicht nur im Gewinn-, sondern auch im Verlustfall anzuwenden. Treffender wäre "Ergebnisaufteilungsmethode". Die deutsche Finanzverwaltung lässt die Gewinnaufteilungsmethode seit einem BMF-Schreiben[352] aus dem Jahre 2005 unter fol...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 6.1.2 D.2: Kann die Finanzverwaltung eine vertraglich vereinbarte Transaktion recharakterisieren bzw. ablehnen?

Ja, in begründeten Einzelfällen. Der Fremdvergleichstest soll nun zweistufig erfolgen. In einem ersten Schritt ist die konzerninterne Geschäftsbeziehung samt den wirtschaftlich erheblichen Charakteristika ("economically relevant characteristics"[235]) bzw. Fremdvergleichsfaktoren zu identifizieren. In einem zweiten Schritt werden diese Charakteristika der konzerninternen Tra...mehr

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Anlage 6 – Inhalte der VP-Dokumentation gemäß GAufZV 2003

In § 4 der GAufZV 2003 sind die allgemein erforderlichen Aufzeichnungen für die VP-Dokumentation bzw. Local File im Vor-BEPS-Zeitraum wie folgt geregelt: ›Der Steuerpflichtige hat nach Maßgabe der §§ 1 bis 3 folgende Aufzeichnungen, soweit sie für die Prüfung von Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung von Bedeutung sind, zu erstellen: Allgemeine Infor...mehr

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Teil A: Ganzheitliches VP-M... / 3 Bedeutung von Verrechnungspreisen aus steuerlicher Sicht

Aus steuerlicher Sicht werden Verrechnungspreise als Preise und Konditionen für grenzüberschreitende[5] Geschäftsbeziehungen[6] zwischen verbundenen Unternehmen sowie zwischen Stammhaus und Betriebsstätte definiert. In Deutschland gelten Konzerngesellschaften dann als ›verbundene Unternehmen/nahestehende Personen‹ im Sinne der VP-Regelungen, wenn mittelbare oder unmittelbare...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / g) Anerkennung von Teilwertabschreibungen

Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus einer Geschäftsbeziehung zum Ausland mit einer ihm nahestehenden Person dadurch gemindert, dass er seiner Einkünfteermittlung andere Bedingungen – insbesondere Preise (Verrechnungspreise) – zugrunde legt, als sie voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder vergleichbaren Verhältnissen vereinbart hätten (Fremdvergleichsgrund...mehr

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Das Jahressteuergesetz 2022... / III. Sonstige ausgewählte Änderungen durch das JStG 2022

Ergänzung der gesetzlichen Regelungen zur Einlagelösung durch § 14 Abs. 4 KStG und § 34 Abs. 6e KStG. Erweiterung des Investitionsrahmens für Spezial-Investmentfonds: Nach § 26 Nr. 7a S. 2 InvStG erhöht sich die Unschädlichkeitsgrenze von 5 % auf 10 % für Einnahmen aus der Erzeugung oder Lieferung von Strom. Diese müssen im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von ...mehr

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Das Jahressteuergesetz 2022... / 7. Beschränkte Steuerpflicht der sog. Registerfälle

Beschränkte Steuerpflicht: Die Vermietung und Verpachtung sowie die Veräußerung von in einem inländischen Register eingetragenen Rechten begründet auch weiterhin beschränkt steuerpflichtige Einkünfte (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f S. 1 EStG). Ausnahmen: Mit § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f S. 2 EStG n.F. werden jedoch zwei Ausnahmetatbestände geschaffen, die keine beschränkte Steuer...mehr

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Das Jahressteuergesetz 2022... / II. EU-Energiekrisenbeitragsgesetz (EU-EnergieKBG)

Rechtsgrundlage: Nach Art. 14 der EU-Notfallmaßnahmen-Verordnung[24] haben die Mitgliedstaaten Maßnahmen für einen befristeten obligatorischen Solidaritätsbeitrag zu erlassen und zu veröffentlichen. In der Bundesrepublik Deutschland werden diese Maßnahmen durch das EU-EnergieKBG umgesetzt. Steuerpflicht: Jedes im Inland betriebene gewerbliche Unternehmen, das im Besteuerungsz...mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Anwendungszeitpunkt und Übergangsregelungen

Rn. 15 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Nach § 52 Abs. 15a EStG ((a. F.); derweil: § 52 Abs. 11 EStG) galt die elektronische Übermittlungspflicht gemäß § 5b EStG erstmals für WJ, die nach dem 31.12.2010 begonnen haben. Jedoch machte das BMF – mangels Erfüllung der technischen und organisatorischen Voraussetzungen und aufgrund massiver Kritik seitens der Kammern und Verbände – von d...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / h) TW-AfA auf Darlehens- und Zinsforderungen gegen eine nahestehende ausländische Gesellschaft

Als wesentliche Beteiligung i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG gilt eine unmittelbare wie auch eine mittelbare Beteiligung von mindestens 25 %. Keine Fremdüblichkeit bei nicht werthaltiger Besicherung: Die Konditionen eines für ein Bauprojekt hingegebenen Darlehens sind nicht fremdüblich, wenn nicht – wie im Regelfall – Grundpfandrechte in Form einer Hypothek oder Grundschuld – und damit...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Besteuerung des erweiterten Inlandsvermögens

Rz. 46 Soweit der Erblasser/Schenker eine Person i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 AStG ist, unterliegt er für die Dauer von zehn Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem seine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht endete,[117] der erweiterten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuerschuld; dieser muss in einen – einkommensteuer...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Tatbestand

Rz. 43 Über die Regelungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ErbStG hinaus regelt § 4 AStG eine erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht für (bislang) unbeschränkt Steuerpflichtige, die in ein einkommensteuerrechtliches Niedrigsteuergebiet wegziehen.[113] Rz. 44 Die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht knüpft ausschließlich an den Erblasser/Schenker an. Die persönl...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Ausnahme für im Ausland besteuertes Vermögen

Rz. 52 Gemäß § 4 Abs. 2 AStG kommt die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht nicht zum Tragen, soweit der Nachweis erbracht werden kann, dass das erweiterte Inlandsvermögen im Ausland einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer unterliegt, die mindestens 30 % der deutschen Erbschaftsteuer auf diese Vermögensteile beträgt. Insoweit ist eine konkrete Verg...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Qualifizierte Beteiligung

Rz. 16 Eine Beteiligung i.S.v. § 121 Nr. 4 BewG liegt nur vor, wenn der Anteilseigner allein oder zusammen mit nahestehenden Personen zu mindestens 1/10 am Nennkapital der inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist.[52] Maßgeblich ist jeweils der Umfang der Beteiligung im Besteuerungszeitpunkt.[53] Welche Besitzdauer bis dahin abgelaufen ist, spielt grundsätzlich keine R...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

Rz. 21 Die Abgrenzung, ob es sich um einen Erwerb von Todes wegen oder eine Schenkung handelt, ist nicht nur für die im Einzelfall anwendbaren Normen, sondern vor allem für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) von Bedeutung. Rz. 22 Bei Nachfolgegestaltungen im Zusammenhang mit Stiftungen sollte versucht werden, die Erbersatzsteuer weitestgehend zu vermeiden, s...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 11 BewG regelt die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen. Im Zuge der Erbschaftsteuerreform 2009[1] ergaben sich gerade in diesem Bereich erhebliche Änderungen, die entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts[2] stets – also auch dann, wenn tatsächliche Verkaufsvorgänge nicht feststellbar sind – darauf abzielen, den Verkehrswert als Basis der Bemessungs...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Vermeidung der Doppelbesteuerung

Rz. 152 Hinsichtlich des in der Schweiz belegenen unbeweglichen Vermögens i.S.v. Art. 5 DBA wendet die Bundesrepublik Deutschland bei Erblassern, die im Zeitpunkt ihres Todes über die schweizerische Staatsangehörigkeit verfügten, die Freistellungsmethode an, allerdings mit Progressionsvorbehalt (Art. 10 Abs. 1a) DBA).[253] Aus Schweizer Sicht gilt die Freistellungsmethode fü...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Tatbestand

Rz. 35 Die beschränkte Steuerpflicht bezieht sich gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG nur auf die Gegenstände des Inlandsvermögens. Hinsichtlich dessen Definition verweist die Vorschrift auf § 121 BewG.[81] Nach h.M. ist für die Bestimmung der Vermögensarten nach § 121 BewG eine isolierende Betrachtungsweise zugrunde zu legen.[82] Der Verweis auf das Bewertungsgesetz macht deu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Finanzämter

Rz. 22 Durch koordinierten Ländererlass haben die Länder die Mitwirkung der Veranlagungs- und Prüfungsstellen der Finanzämter inklusive der Steuerfahndung geregelt.[32] Die Finanzämter haben hiernach Angaben über nachfolgende Sachverhalte gegenüber den Erbschaftsteuerstellen zu machen:mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht (Abs. 2)

Rz. 9 Besteht beschränkte Steuerpflicht i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, wird nach Abs. 2 für den Erwerb von Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG grds. derselbe Freibetrag wie bei Erwerben im Fall unbeschränkter Steuerpflicht gewährt. Rechtsentwicklung: [20] Bis 2017 wurde bei beschränkter Steuerpflicht nur ein Freibetrag von 2.000 EUR gewährt. Die Freibetragsregelung für beschrän...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Unbeschränkte Steuerpflicht

Rz. 8 Eine Anwendung von § 21 ErbStG kommt nur dann in Betracht, wenn wenigstens einer der Beteiligten der unbeschränkten Steuerpflicht i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG [12] unterliegt. Im Regelfall muss also entweder der Erblasser/Schenker oder der Erwerber Inländer sein. Denn im Rahmen der nur beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG i.V.m. § 121 BewG unterlieg...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / D. Familienstiftungen

Rz. 33 Unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG auch Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland. Die Regelung ist als abschließende lex specialis für Familienstiftungen i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zu verstehen. Voraussetzung ist demnach, dass die Stiftung "wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errich...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Umfang der Anrechnung

Rz. 50 Gegenstand der Anrechnung ist nur diejenige ausländische Erbschaftsteuer, die auf das sog. Auslandsvermögen entfällt.[111] Nur in den Fällen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 4 AStG muss Deutschland zusätzlich auch eine auf das erweiterte Inlandsvermögen entfallende ausländische Steuer anrechnen. Denn für den Fall, dass der Erblasser/Schenker kein Inlä...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Wesentliches Familieninteresse

Rz. 9 Die Stiftung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG muss im Interesse einer oder bestimmter Familien errichtet werden. Das Merkmal "Familieninteressen" ist weit zu verstehen und erfasst alle Vermögensvorteile im weitesten Sinne,[8] die die Begünstigten aus dem Stiftungsvermögen erhalten, nicht nur die Bezugs- und Anfallsrechte. Dazu zählen auch die unentgeltliche oder verbilli...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Begriff der Veräußerung und gleichgestellte Vorgänge

Rz. 190 Der Begriff der Veräußerung kann sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich definiert werden. Regelmäßig meint Veräußerung die entgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung des Eigentums an einem Gegenstand von einer Person auf eine andere.[424] Die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums kann – steuerrechtlich – genügen. Konstitutiv ist aber jedenfalls die Ü...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / aa) Anwendungsbereich und Wohnsitzbegriff

Rz. 85 In persönlicher Hinsicht knüpft das DBA Deutschland/Frankreich ausschließlich an die Ansässigkeit des Erblassers/Schenkers an. Hatte er im Zeitpunkt seines Todes bzw. bei Ausführung der Schenkung einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten, ist die Anwendung des DBA eröffnet.[185] Ergibt sich die unbeschränkte Steuerpflicht in einem oder beide...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Entgegen der allgemein formulierten Überschrift regelt § 2 ErbStG nur einen Ausschnitt der persönlichen Steuerpflicht. Es geht um die internationale Abgrenzung des deutschen Steueranspruchs, also insbesondere um Fälle mit Auslandsberührung und die damit zusammenhängende Frage, welche Vermögensübergänge inwieweit der deutschen Erbschaftbesteuerung unterliegen. Nicht dur...mehr