Fachbeiträge & Kommentare zu BAG-Urteil

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.4 Arbeitsbefreiung

Rz. 17 Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 vor, so ist das Betriebsratsmitglied nach dem Wortlaut des Gesetzes von seiner beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien. Da es mit der Unabhängigkeit des Betriebsratsamtes unvereinbar wäre, wenn vom Willen des Arbeitgebers abhinge, ob eine bestimmte Betriebsratsaufgabe rechtzeitig erfüllt werden kann, b...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7.5 Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts

Rz. 73 Sind die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Teilnahme an einer Schulung nach Abs. 6 gegeben, so ist das Betriebsratsmitglied von seiner beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, damit es an der Schulung teilnehmen kann (Abs. 6 Satz 1 i. V. m. Abs. 2). Es gilt insoweit Gleiches wie nach Abs. 2. Durch die zulässige Teilnahme an...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.5 Weitere Leistungen des Arbeitgebers

Rz. 34 Neben diesen Leistungen in Form der Gewährung von Entgelt oder Freizeitausgleich für die Betriebsratstätigkeit, ist der Arbeitgeber noch weitergehend verpflichtet Kosten der Tätigkeit zu erstatten. Dieser Anspruch kann beispielsweise auf den Ausgleich von Kinderbetreuungskosten bei mehrtägiger auswärtiger Tätigkeit gerichtet sein[1] und ergibt sich aus § 40 BetrVG .[2]...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 9.2 Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und einem Betriebsratsmitglied

Rz. 88 Für Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und einem Betriebsratsmitglied sind die Arbeitsgerichte im Urteilsverfahren zuständig, sofern der Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis resultiert (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a, Abs. 5 i. V. m. §§ 46 ff ArbGG). Wenn Angelegenheiten das BetrVG betreffen, ist das Beschlussverfahren zu wählen (§ 2 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. 80 ff....mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 9.4 Anerkennung der Geeignetheit einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung

Rz. 90 Für Streitigkeiten um die Anerkennung der Geeignetheit einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung i. S. d. Abs. 7 sind nach Auffassung des BAG die Arbeitsgerichte zur Entscheidung im Beschlussverfahren zuständig.[1]mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit für die Inanspruchnahme von Arbeitszeit

Rz. 13 Steht fest, dass es sich um Betriebsratstätigkeit handelt, so verlangt Abs. 2 weiterhin, dass zu ihrer ordnungsgemäßen Erledigung Arbeitsbefreiung nach Umfang und Art des Betriebs erforderlich ist. Für die Inanspruchnahme von Arbeitszeit gilt also insoweit der Grundsatz der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. In einigen Fällen ergibt sich unmittelbar aus dem Ges...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8.3 Anspruch auf bezahlte Freistellung

Rz. 80 Den Anspruch auf Freistellung nach Abs. 7 haben nur die Mitglieder des Betriebsrats und nach § 65 Abs. 1 BetrVG auch die Jugend- und Auszubildendenvertreter, nicht dagegen andere Arbeitnehmer, auch soweit sie ein betriebsverfassungsrechtliches Amt übernehmen, z. B. Mitglieder des Wahlvorstands.[1] Keinen Anspruch haben ferner Ersatzmitglieder, solange sie nicht endgül...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung konkretisiert den in § 78 Satz 2 BetrVG enthaltenen allgemeinen Grundsatz, dass Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden dürfen. Sie wird durch § 38 BetrVG ergänzt, der die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern regelt. Der ehrenamtliche Charakter und die Unentgeltlichkeit der Amtsführung sollen die innere...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8.2 Geeignete Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

Rz. 78 Die Themen der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen müssen einen Bezug zur Betriebsratstätigkeit im Rahmen des Betriebsverfassungsrechts aufweisen.[1] Aufgabe einer Schulung nach Abs. 7 ist daher nicht, den Rückstand der Betriebsräte im Allgemeinwissen abzubauen, sodass eine Beziehung zur Betriebsratstätigkeit fehlen kann.[2] Rz. 79 Für die Geeignetheit kann, da über...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1 Allgemeines

Rz. 24 Der in Abs. 3 Satz 1 BetrVG geregelte Freizeitausgleich für die außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte Betriebsratstätigkeit betrifft lediglich die Folgen einer aus betriebsbedingten Gründen notwendigen Abweichung von dem Grundsatz, dass Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit stattzufinden hat. Es handelt sich im Ergebnis um ein zeitlich verschobenes Arbeitsen...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.4 Abgeltung des Freizeitausgleichs (Abs. 3 Satz 3)

Rz. 33 Ist aus betriebsbedingten Gründen eine Arbeitsbefreiung innerhalb eines Monats nicht möglich, so ist die für die Betriebsratstätigkeit aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten (Abs. 3 Satz 3 HS 2). Eine Abgeltung kommt also nur dann in Betracht, wenn betriebsbedingte Gründe einer Befreiung von der Arbeitstätigkeit entgegenstehen. Das Betriebsratsmitglied kann also...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.4 Anspruchsberechtigung

Rz. 62 Anspruchsberechtigt ist der Betriebsrat, aber auch das einzelne Betriebsratsmitglied. Eine Besonderheit besteht für den Anspruch des einzelnen Mitglieds lediglich insoweit, als der Betriebsrat bei den Anspruchsvoraussetzungen beteiligt ist: Ihm obliegt die gerichtlich nachprüfbare Feststellung, ob die in einer Schulung angebotene Kenntnisvermittlung für die Arbeit des...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 9... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Grundsätzlich fallen alle urlaubsstörenden Ereignisse als Teil des persönlichen Lebensschicksals in den Risikobereich des einzelnen Arbeitnehmers.[1] Dies gilt z. B. auch dann, wenn die Möglichkeit selbstbestimmter Nutzung der Freizeit während des Urlaubs durch sozialversicherungsrechtliche Handlungsobliegenheiten eingeschränkt wird, die für den Bezug von Arbeitsloseng...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 3... / 5.5 Regelung des TVöD und TV-L

Rz. 17 Der für den Bereich des Bundes und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) geltende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und der für die Länder[1] geltende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) regeln im Abschnitt IV des Allgemeinen Teils die Punkte "Urlaub und Arbeitsbefreiung". Die ursprüngliche Regelung in § 26 Abs. ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 3... / 5.4 Schichtarbeit

Rz. 16 Bei der Berechnung der Urlaubsdauer bei Arbeit nach Schichtmodellen ist zunächst zu beachten, dass Freischichttage keine Arbeitstage sind, sondern Wochentage, an denen der Arbeitnehmer wegen der Verteilung der Arbeitszeit auf Arbeitsschichten nicht zur Arbeit verpflichtet ist. Sie verringern rechnerisch die Anzahl der in einem Jahr möglichen Tage mit Arbeitspflicht[1]...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 3... / 7.1 Grundsatz des BUrlG

Rz. 21 Eine gesetzliche Regelung, wonach Bruchteile von Urlaubstagen abzurunden sind, gibt es nicht.[1] Allerdings enthält § 5 Abs. 2 BUrlG eine (Aufrundungs-)Regelung für Teilurlaubsansprüche, nach der ein Anspruch auf Urlaub für einen ganzen Tag begründet wird, wenn der dem Arbeitnehmer zustehende Bruchteil mindestens die Hälfte eines Urlaubstags umfasst. Früher wurde ohne...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 3... / 8 Änderung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeitdauer

Rz. 25 Ändert sich im Verlauf eines Kalenderjahres die Verteilung der Arbeitszeit auf weniger oder auf mehr Arbeitstage einer Kalenderwoche, verkürzt oder verlängert sich die Dauer des dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs entsprechend. Sie ist dann jeweils unter Berücksichtigung der nunmehr, d. h. mit Blick in die Zukunft für den Arbeitnehmer maßgeblichen Verteilung seiner A...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 9... / 2 Arbeitsunfähigkeit/Erkrankung

Rz. 3 Voraussetzung für die Nichtanrechnung des Urlaubs ist, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt. Weder der Begriff der "Arbeitsunfähigkeit" noch der Begriff der "Krankheit" ist im BUrlG definiert. Eine Krankheit im Sinne des Gesetzes ist anzunehmen, wenn ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand vorliegt, der einer Heilbehandlung bedarf.[1] Der Begriff der Arb...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Meinungsfreiheit: Grundsätz... / 2.2.1 Fall 1: Diskussionsbeitrag zu Trennungsgesprächen

Das BAG entschied im November 2005 einen Fall, in dem es um einen Diskussionsbeitrag zu Trennungsgesprächen ging, die der Arbeitgeber aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten führen musste, um die Solvenz des Unternehmens zu erhalten.[1] Der gekündigte Arbeitnehmer war Betriebsratsmitglied und postete eine Bilderabfolge ("Gif") auf einem von ihm erstellten Forum, das als In...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Meinungsfreiheit: Grundsätz... / 3.1 Grundrechte des Arbeitgebers

Auf Grundlage von Art. 12 GG ist die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Arbeitgebers geschützt, die insbesondere durch eine Störung des Arbeitsablaufs und des Betriebsfriedens berührt sein kann.[1] Insofern kann sich das Interesse des Arbeitgebers, den Betriebsfrieden zu wahren, gegenüber der Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers durchsetzen. Hiernach kann eine Meinungsäuße...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 3... / 16 Unabdingbarkeit

Rz. 44 Der gesetzliche Mindesturlaub gem. § 3 Abs. 1 BUrlG kann nicht durch tarifliche Regelungen verkürzt werden, § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG. Der Anspruch ist unabdingbar und tariffest. Soweit ein Tarifvertrag bestimmt, dass sich die Dauer des Erholungsurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel vermindert, wenn das Arbeitsverhältnis ruht (so z. B. § 26 Abs. 2 Buchs...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 3... / 11 Unbezahlter Sonderurlaub

Rz. 35 Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 24 Werktage im Kalenderjahr. Die Vorschrift unterstellt eine an 6 Tagen der Kalenderwoche bestehende Arbeitspflicht und gewährleistet unter dieser Voraussetzung einen gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen im Kalenderjahr. Ist die Arbeitszeit auf weniger oder mehr als 6 Tage in der Kalenderwoche verteilt...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 9... / 9 Abdingbarkeit

Rz. 16 Von § 9 BUrlG kann durch Tarifvertrag, nicht aber durch individualvertragliche Vereinbarung, abgewichen werden, § 13 Abs. 1 BUrlG. Der gesetzliche Mindesturlaub nach § 3 BUrlG darf durch eine etwaige tarifliche Regelung aber nicht unterschritten werden.[1] Ein vertraglicher Verzicht des Arbeitnehmers auf einen Teil seines gesetzlichen oder tariflichen Urlaubs ist währ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Meinungsfreiheit: Grundsätz... / 2.2.2 Fall 2: Polemische Aussagen über Vorgesetzte

Das BAG entschied im Dezember 2019 einen Fall, der polemische Aussagen einer Arbeitnehmerin über ihren Vorgesetzten zum Gegenstand hatte. Es stellte zwar heraus, dass eine Schmähkritik aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG herausfällt.[1] Das Gericht kam dennoch zu dem Ergebnis, dass die Bezeichnung "unterbelichteter Frauen- und Ausländerhasser" k...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 3... / 3 Werktage

Rz. 3 Als Werktage gelten nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 2 BUrlG alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Das bedeutet, dass insbesondere auch Samstage als Urlaubstage gelten. Das BUrlG geht insoweit von einer 6-Tage-Woche aus. Wenn die regelmäßige Arbeitszeit auch auf den Sonntag und die gesetzlichen Feiertage verteilt wird (z. B. in der Gas...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 3... / 5.3.5 Rollierendes Freizeitsystem

Rz. 15 Beispiel[1] Eine als Verkäuferin angestellte Arbeitnehmerin hat aufgrund einer Betriebsvereinbarung im Rahmen eines rollierenden Freizeitsystems 26 Wochen an 5 Tagen, 21 Wochen an 4 Tagen und 5 Wochen an 3 Tagen zu arbeiten. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Einzelhandels-Tarifvertrag beträgt der Urlaubsanspruch im Kalenderjahr bezogen auf eine 6-Tage-Woc...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 3... / 10.1 Grundsatz

Rz. 31 § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG berechtigt den Arbeitgeber, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer Elternzeit nimmt, um 1/12 zu kürzen. Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub kürzen, muss aber von diesem Recht keinen Gebrauch machen. Die Anpassung des Urlaubsanspruchs an die durch die Elternzeit ausgesetzte Arbeitspflicht wird weder aut...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 9... / 6.3 Notwendiger Inhalt des ärztlichen Attests

Rz. 11 Die ärztliche Bescheinigung muss einerseits die Dauer und die Lage der Krankheit enthalten; nach Auffassung des BAG muss sie darüber hinaus erkennen lassen, dass der (ausländische) Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterschieden und damit eine den Begriffen des deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 3... / 13 Kurzarbeit

Rz. 41 Sofern sich Kurzarbeit über längere Zeit auf die Anzahl der Wochenarbeitstage auswirkt, vermindert sich der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers im Verhältnis zur Verringerung seiner Arbeitszeit von Gesetzes wegen. Das folgt aus den Berechnungsgrundsätzen des § 3 BUrlG und der bisherigen Rechtsprechung des EuGH sowie des BAG. Abzustellen ist grundsätzlich auf die für das ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Meinungsfreiheit: Grundsätz... / 2.1 Verfassungsrechtliche Grundsätze und mittelbare Drittwirkung im Arbeitsverhältnis

Die Meinungsfreiheit ist verfassungsrechtlich verankert in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Danach hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Für eine Grundlage der Meinungsbildung garantiert dieselbe Norm auch das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, also die Informationsfreiheit. Die Meinungs...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 3... / 5.2 Umrechnung 5-Tage-Woche

Rz. 9 Mit der Verkürzung der Wochenarbeitszeit und der weitgehenden Einführung der 5-Tage-Woche, bedarf es der Umrechnung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs auf 5 Arbeitstage. Dafür ist die gesamte gesetzliche (Mindest-)Dauer des Urlaubs durch 6 zu dividieren und mit der Zahl der für den Arbeitnehmer maßgeblichen 5 Arbeitstage/Woche zu multiplizieren. Daraus ergibt sic...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitgeber / 1 Identität und Rechtsform des Arbeitgebers

Eine allgemeingültige gesetzliche Definition für den Begriff des Arbeitgebers gibt es nicht. Er lässt sich mittelbar aber aus dem Begriff des Arbeitnehmers ableiten. Nach der Rechtsprechung des BAG ist Arbeitgeber derjenige, der mindestens einen Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person i. S. v. § 5 ArbGG beschäftigt.[1] Gesetzlich beschrieben wird der Arbeitgeber al...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 3... / 5.1 6-Tage-Woche

Rz. 8 § 3 Abs. 1 BUrlG unterstellt eine an 6 Tagen der Kalenderwoche bestehende Arbeitspflicht und gewährleistet unter dieser Voraussetzung einen gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen im Kalenderjahr. Ist die Arbeitszeit auf weniger oder mehr als 6 Tage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert oder erhöht sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Um für alle Arbeitnehmer...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 3... / 5.3.4 Jahresrhythmus

Rz. 13 Ist ein Arbeitnehmer mehrere Monate des Jahres vollzeitbeschäftigt und hat er die verbleibende Zeit nicht zu arbeiten, so ist eine wochenbezogene Umrechnung der Arbeitszeit nicht möglich, da nach der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht alle Wochen des Kalenderjahres gleich viele Arbeitstage enthalten. Zur Bestimmung der individuellen Urlaubszeit ist in diesen Fä...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 3... / 5.3.3 Doppelwoche

Rz. 12 Beispiel Ein Arbeitnehmer hat nach dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag, bezogen auf die 5-Tage-Woche, im Kalenderjahr 30 Arbeitstage Urlaub. Nach Anschaffung einer wartungsintensiven Spezialmaschine haben Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart, dass jeder 2. Freitag einer Woche arbeitsfrei ist, die ursprünglich am (freien) Freitag zu erbringende Arb...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 3... / 9 Urlaubsdauer bei Sonntags- und Feiertagsarbeit

Rz. 30 § 3 BUrlG regelt die Dauer des gesetzlichen Mindesturlaubs auf der Basis von Werktagen. Danach sind Sonntage und Wochenfeiertage nicht auf die Urlaubsdauer anzurechnen; vielmehr ist der betreffende Tag dem Urlaub hinzuzuzählen. Wenn an Sonn- und Feiertagen jedoch regelmäßig gearbeitet wird, sind die Sonn- und Feiertage, an denen Arbeitspflicht besteht, bei der Bestimm...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Meinungsfreiheit: Grundsätz... / 3.2 Treue- und Rücksichtnahmepflicht

Einer der zentralen Nebenpflichten jedes Arbeitsverhältnisses ist die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB. Hiernach sind die Arbeitsvertragsparteien dazu verpflichtet, Rücksicht auf die Interessen der anderen Partei zu nehmen und den Vertragszweck zu fördern bzw. nicht zu gefährden. Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitspflichten so zu erfüllen und die...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 3... / 12 Altersteilzeit/Sabbatical

Rz. 38 Bei einem Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis im Teilzeitmodell, gibt es hinsichtlich des Urlaubs keine Besonderheiten. Insoweit gelten die normalen Regelungen für Teilzeit-Arbeitsverhältnisse (s. Rz. 18 f.). Rz. 39 Bei einem Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis im Blockmodell ist die vertragliche Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers, nämlich die Pflicht zur Arbeitsleistun...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 9... / 6.4 Vorlagefrist

Rz. 13 Eine Frist zur Vorlage des ärztlichen Attests ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Regeln des Entgeltfortzahlungsrechts über die Anzeige- und Nachweispflichten[1] sind nicht entsprechend anwendbar.[2] Im Gegensatz zu § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG dient § 9 BUrlG nicht dem Zweck, dass der Arbeitgeber schnellstmöglich vom krankheitsbedingten Fernbleiben des Arbeitnehmers in...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 9... / 8 Anspruch auf Nachgewährung

Rz. 15 Wegen der aufgrund der Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs nicht anzurechnenden Urlaubstage hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Nachgewährung. Dies gilt z. B. auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit während der vom Arbeitgeber angeordneten Betriebs- oder Werksferien eintritt. Insbesondere kann sich der Arbeitgeber nicht darauf berufen, der Urlaub könne nur in de...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Meinungsfreiheit: Grundsätz... / 5 Besonderheiten im öffentlichen Dienst

Im öffentlichen Dienst gelten anderen Grenzen für die Äußerung von Meinungen als in privaten Arbeitsverhältnissen. Denn Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst treffen besondere Pflichten gegenüber ihrem Arbeitgeber. Die Tarifnorm nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L sieht vor, dass sich Beschäftigte durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 3... / 7.2 TVöD/TV-L

Rz. 22 Der für den Bereich des Bundes und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltende TVöD und der für die Länder[1] geltende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sehen für den Fall, dass bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil verbleibt, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, vor, dass dieser auf einen vollen Urlaubstag auf...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 3... / 2 Mindesturlaubsdauer

Rz. 2 Die Dauer des gesetzlichen Mindesturlaubs von 24 Werktagen bemisst sich nach der Verteilung der Arbeitszeit auf die Woche. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind (hierzu unten Rz. 3), damit regelmäßig die Tage Montag bis Sonnabend. Arbeitet der Arbeitnehmer an weniger als an 6 Tagen in der Woche, werden die im Gesetz gena...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 3... / 14 Wehrdienst/Zivildienst

Rz. 42 Durch die Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht zum 1.7.2011 haben Rechtsfragen wegen Einberufung zur Ableistung des Grundwehrdienstes oder zu einer Wehrübung und die Sonderregelung des § 4 Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) keine praktische Bedeutung mehr. Gleiches gilt für die früheren Zivildienstleistenden §§ 78, 35 Zivildienstgesetz. Ist ein ausländischer Arbeitn...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 9... / 3.2 Vor Antritt des Urlaubs

Rz. 5 Kommt es bereits vor Antritt des festgelegten Urlaubs zu einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der vorgesehene Urlaub verlegt wird, jedenfalls dann, wenn mit einer Gesundung bis zum vorgesehenen Urlaubsbeginn nicht gerechnet werden kann.[1] Erkrankt der Arbeitnehmer bereits vor Beginn des Urlaubs und dauert die Arbeitsunfäh...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Meinungsfreiheit: Grundsätz... / 3 Schranken der Meinungsfreiheit

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist nicht schrankenlos gewährt. Es ist durch die allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre nach Art. 5 Abs. 2 GG beschränkt. Sie muss in ein ausgeglichenes Verhältnis mit diesen Rechten gebracht werden. Als Schranken dienen insbesondere auch Grundrechte Dritter, insbesonde...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 3... / 5.3.1 Allgemeines

Rz. 10 Ist die Arbeitszeit nicht in jeder Woche gleich, sondern unregelmäßig verteilt, ist eine auf eine Woche bezogene Umrechnung nicht möglich. Diese Situation tritt z. B. bei wechselnden Teilzeittätigkeiten, bei rollierenden Systemen und im Schichtbetrieb auf. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist bei jeder abweichenden Verteilung der regelmäßigen Ar...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 3... / 5.3.2 Arbeit auf Abruf

Rz. 11 Bei Arbeit auf Abruf (§ 12 TzBfG) können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat. Die Vereinbarung muss kraft Gesetzes eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbe...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 3... / 6.2 Regelmäßige Verteilung auf weniger als 5 Arbeitstage in der Woche

Rz. 19 Die Art und Weise der Umrechnung des in § 3 Abs. 1 BUrlG geregelten Mindest-Urlaubsanspruchs von der 6- auf die 5-Tage-Woche (s. Rz. 9) gilt auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer an weniger als 5 Tagen in der Woche arbeitet. Die Berechnung des gesetzlichen (Mindest-)Urlaubs erfolgt mithilfe folgender Formel: Nominale Urlaubsdauer geteilt durch Werktage, multiplizier...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Rambach, IfSG § 59 Abs. 1 A... / 5 Verhältnis von § 59 Abs. 1 IfSG zum BAG-Urteil v. 28.5.2024

Rz. 17 Die gesetzliche Regelung des § 59 Abs. 1 IfSG gilt (erst) seit 17.9.2022. Sie hat keine Rückwirkung für die in der Vergangenheit bis einschließlich 16.9.2022 aufgetretenen Überschneidungen von Urlaub und Absonderung (Quarantäne). Für diese "Altfälle" ist das die Entscheidung des EuGH (s. hierzu Rz. 3)[1] umsetzende Urteil des BAG[2] maßgeblich.mehr