Fachbeiträge & Kommentare zu Bayern

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 3. Abgabenordnung und Datenschutz (Abs. 2)

Rz. 291 [Autor/Stand] Nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 BayGrStG sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, soweit das BayGrStG nicht anderes bestimmt. Mit Blick auf § 1 Abs. 1 Abgabenordnung gelten die Vorschriften der Abgabenordnung nicht bereits unmittelbar. Aufgrund der Verweisung des Art. 10 Abs. 2 BayGrStG und i.V.m. Art. 5 Satz 1 Nr. 1 Gesetz zur Ausfü...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 1. Gesetzestext

Art. 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1.1.2022 in Kraft. (2) 1 Art. 10b tritt am 1.7.2022 außer Kraft. 2 Art. 10a tritt am 31.12.2029 außer Kraft.mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / C. Kommentierung der Vorschriften

I. Art. 1 BayGrStG – Steuergegenstand, Berechnungsformel 1. Gesetzestext Art. 1 Steuergegenstand, Berechnungsformel (1) [1] Steuergegenstand der Grundsteuer B sind die Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens. [2] Die Grundsteuer ergibt sich durch eine Multiplikation des Grundsteuermessbetrags des Grundstücks und des von der Gemeinde bestimmten jeweiligen H...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / IV. Art. 4 BayGrStG – Grundsteuermesszahlen

1. Gesetzestext Art. 4 Grundsteuermesszahlen (1) 1 Die Grundsteuermesszahl beträgt 100 %. 2 Für den Äquivalenzbetrag der Wohnflächen wird die Grundsteuermesszahl auf 70 % ermäßigt. (2) 1 Die Grundsteuermesszahl für den Äquivalenzbetrag der Wohnflächen wird um 25 % ermäßigt, soweit eine enge räumliche Verbindung mit dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft des Steuerschuldners...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / XII. Art. 10b BayGrStG – Änderung des Kommunalabgabengesetzes

1. Gesetzestext Art. 10b Änderung des Kommunalabgabengesetzes In Art. 18 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.4.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 19.2.2021 (GVBl. S. 40) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ausnahme" die Wörter "des Äquivalenzbetrags-," eingefügt. 2. Hauptfeststellung und Haup...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / A. Grundaussagen

I. Regelungsinhalt Rz. 1 [Autor/Stand] Das Bayerische Grundsteuergesetz (BayGrStG) wurde am 10.12.2021[2] verkündet. Das BayGrSt regelt die Ermittlung der neuen Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer der im Freistaat Bayern belegenen rund 5,3 Millionen wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens. Das Aufkommen aus der Grundsteuer B betrug für das Jahr 2020 rd. 1,83 Mrd. E...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / I. Art. 1 BayGrStG – Steuergegenstand, Berechnungsformel

1. Gesetzestext Art. 1 Steuergegenstand, Berechnungsformel (1) [1] Steuergegenstand der Grundsteuer B sind die Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens. [2] Die Grundsteuer ergibt sich durch eine Multiplikation des Grundsteuermessbetrags des Grundstücks und des von der Gemeinde bestimmten jeweiligen Hebesatzes. [3] Sie ist ein Jahresbetrag und auf volle Ce...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / B. Vergleich zu den Bundesregelungen

I. Grundsätzliches Rz. 47 [Autor/Stand] Das BayGrStG zielt auf eine unbürokratische und zeitgemäße Fortentwicklung der Grundsteuer B ab.[2] Mit diesem Gesetz sollen im Sinne der Verständlichkeit und zur Förderung der Akzeptanz der Regelungen sowohl Fragen der von der Steuerverwaltung ermittelten Bemessungsgrundlage als auch des kommunalen Besteuerungsverfahrens geregelt und i...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / III. Art. 3 BayGrStG – Äquivalenzzahlen

1. Gesetzestext Art. 3 Äquivalenzzahlen (1) 1 Für die Fläche des Grund und Bodens beträgt die Äquivalenzzahl 0,04 EUR je Quadratmeter. 2 Abweichend von Satz 1 gilt: 1. Dienen die Gebäude mindestens zu 90 % der Wohnnutzung, wird die Äquivalenzzahl für die das Zehnfache der Wohnfläche übersteigende Fläche des Grund und Bodens nur zu 50 % angesetzt. 2. Ist die Fläche des Grund und...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / VII. Art. 7 BayGrStG – Veranlagungsverfahren

1. Gesetzestext Art. 7 Veranlagungsverfahren (1) 1 Die Grundsteuermessbeträge werden auf den 1.1.2025 allgemein festgesetzt (Hauptveranlagung). 2 Der Grundsteuermessbetrag wird auch dann neu festgesetzt, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass die letzte Veranlagung fehlerhaft ist. 3 Der Grundsteuermessbetrag wird auch dann neu festgesetzt, wenn der Grundsteuermessbetrag, der s...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / II. Rechtsentwicklung

Rz. 11 [Autor/Stand] Mit Urteil vom 18.4.2018[2] hat das BVerfG die Regelungen zur Einheitsbewertung für bebaute Grundstücke jedenfalls seit dem 1.1.2002 für unvereinbar mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes erklärt. Mit Blick auf die dem BVerfG vorgelegten Fälle bezog such die Entscheidung ausschließlich auf bebaute Grundstücke außerhalb der Land- und Forstwirtschaft un...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] Das Bayerische Grundsteuergesetz (BayGrStG) wurde am 10.12.2021[2] verkündet. Das BayGrSt regelt die Ermittlung der neuen Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer der im Freistaat Bayern belegenen rund 5,3 Millionen wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens. Das Aufkommen aus der Grundsteuer B betrug für das Jahr 2020 rd. 1,83 Mrd. Euro.[3] Das BayGrS...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 5. Abschlag für Wohnraumförderung (Abs. 4)

Rz. 168 [Autor/Stand] Art. 4 Abs. 4 BayGrStG sieht ermäßigte Grundsteuermesszahl für den sozialen Wohnungsbau vor. Die Grundsteuermesszahl für den Äquivalenzbetrag der Wohnflächen wird demnach um 25 % ermäßigt, soweit (Nummer 1) die Wohnflächen den Bindungen des sozialen Wohnungsbaus aufgrund einer staatlichen oder kommunalen Wohnraumförderung unterliegen oder (Nummer 2) die...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 2. Rückgriff auf Bundesrecht (Abs. 1)

Rz. 286 [Autor/Stand] Das BayGrStG wird auf die neue[2] Abweichungsgesetzgebungskompetenz nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG gestützt. Von dieser wird für den Bereich der Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens weitreichend, und für den Bereich der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft punktuell Gebrauch gemacht. Das BayGrStG ist kein i...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 1. Gesetzestext

Art. 1 Steuergegenstand, Berechnungsformel (1) [1] Steuergegenstand der Grundsteuer B sind die Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens. [2] Die Grundsteuer ergibt sich durch eine Multiplikation des Grundsteuermessbetrags des Grundstücks und des von der Gemeinde bestimmten jeweiligen Hebesatzes. [3] Sie ist ein Jahresbetrag und auf volle Cent nach unten a...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 3. Bereitstellung von Daten der Vermessungsverwaltung (Abs. 2)

Rz. 309 [Autor/Stand] Zur Erleichterung der Abgabe der Grundsteuererklärung für die Grundstückseigentümer soll gemäß Art. 10a Abs. 2 BayGrStG zeitlich begrenzt ein kostenloser Online-Zugang zu den für die Erklärungsabgabe notwendigen originären Daten der Vermessungsverwaltung eingerichtet werden.[2] Hierbei handelt es sich um einen Service für die Grundstückseigentümer. Die ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 319 [Autor/Stand] Art. 11 Abs. 1 BayGrStG regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des BayGrStG. Demnach tritt das Gesetz aufgrund der für die Systemumstellung zum Jahr 2025 nötigen vorbereitenden Tätigkeiten bereits zum 1.1.2022 in Kraft. Die Übergangsregelungen nach Art. 10a und 10b werden dabei nur vorübergehend benötigt, wobei der vollständige Abschluss der Systemumst...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 271 [Autor/Stand] Hinsichtlich der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens mit dem Ertragswert für Zwecke der Grundsteuer weicht der Freistaat Bayern – wie auch alle übrigen Bundesländer – grundsätzlich nicht von den bundesgesetzlichen Regelungen ab (vgl. hierzu §§ 232 bis 242 BewG und die entsprechenden Kommentierungen). Rz. 272 [Autor/Stand] Art. 9 BayGr...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 2. Erlassvoraussetzungen (Abs. 1)

Rz. 256 [Autor/Stand] Der Entwurf des BayGrStG vom 10.5.2021[2] sah keine eigenen Aussagen zu einem Erlass vor. Da das BayGrStG nur insoweit Geltung beansprucht, als es vom Grundsteuerrecht des Bundes abweicht, gelten die sachlich begrenzten Befreiungs- und Minderungsmöglichkeiten der §§ 32 ff. GrStG (sowie die Billigkeitsvorschriften der §§ 163, 227 Abgabenordnung) unmittel...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 1. Gesetzestext

Art. 10b Änderung des Kommunalabgabengesetzes In Art. 18 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.4.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 19.2.2021 (GVBl. S. 40) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ausnahme" die Wörter "des Äquivalenzbetrags-," eingefügt.mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / III. Umsetzung der Vorgaben des BVerfG

1. Grundvermögen Rz. 24 [Autor/Stand] Durch Verfassungsänderung mit Bundesgesetz vom 15.11.2019[2] ist einerseits in Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsteuer festgeschrieben worden. Im Gegenzug ist die Befugnis zur landesgesetzlichen Abweichung in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG eingeführt worden. Der dort verwendete Be...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / II. Art. 2 BayGrStG – Maßgebliche Flächen

1. Gesetzestext Art. 2 Maßgebliche Flächen (1) 1 Gebäudefläche bei Wohnnutzung ist die Wohnfläche im Sinne der Wohnflächenverordnung. 2 Als Wohnnutzung gilt auch die Nutzung als häusliches Arbeitszimmer. 3 Im Übrigen ist die Nutzfläche des Gebäudes maßgeblich. 4 Die Gebäudefläche ist durch eine geeignete Methode zu ermitteln. (2) 1 Nutzflächen von Garagen, die in räumlichem Zu...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / X. Art. 10 BayGrStG – Anwendung von Bundesrecht

1. Gesetzestext Art. 10 Anwendung von Bundesrecht (1) 1 Die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes sind für Zwecke der Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 nur anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 2 Die Grundsteuer der Kalenderjahre bis einschließlich 2024 bemisst sich ausschließlich nach den bu...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 5. Abrundung (Abs. 5)

Rz. 131 [Autor/Stand] Art. 2 Abs. 5 BayGrStG enthält eine Rundungsregelung für Flächen. Aus Vereinfachungsgründen werden die maßgeblichen Flächen auf volle Quadratmeter nach unten abgerundet. Rz. 132– 133 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / V. Art. 5 BayGrStG – Hebesatz

1. Gesetzestext Art. 5 Hebesatz (1) Abweichend von § 25 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GrStG können Gemeinden für die Fälle einer nach Art. 4 Abs. 2, 3 und 4 ermäßigten Grundsteuermesszahl reduzierte Hebesätze auf den jeweiligen Anteil des Grundsteuermessbetrags vorsehen. (2) § 25 Abs. 5 GrStG findet keine Anwendung. 2. Reduzierter Hebesatz (Abs. 1) Rz. 186 [Autor/Stand] Nach Art. 5 Abs. 1...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / VI. Art. 6 BayGrStG – Feststellung der Äquivalenzbeträge

1. Gesetzestext Art. 6 Feststellung der Äquivalenzbeträge (1) 1 Die Äquivalenzbeträge werden auf den 1.1.2022 allgemein festgestellt (Hauptfeststellung). 2 Abweichend von § 221 BewG findet keine turnusmäßige Hauptfeststellung statt. 3 Bei der Ermittlung der Äquivalenzbeträge ist § 163 der Abgabenordnung (AO) nicht anzuwenden. (2) 1 In dem Feststellungsbescheid für die Äquivale...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / XI. Art. 10a BayGrStG – Übergangsregelungen

1. Gesetzestext Art. 10a Übergangsregelungen (1) Für die Anwendung des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 dieses Gesetzes sowie der §§ 223 und 224 BewG ist für Feststellungszeitpunkte zwischen dem 1.1.2022 und dem 31.12.2024 zu unterstellen, dass die Feststellungen für die Besteuerung nach diesem Gesetz von Bedeutung sind und die wirtschaftlichen Einheiten zur Besteuerung...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / VIII. Art. 8 BayGrStG – Erweiterter Erlass

1. Gesetzestext Art. 8 Erweiterter Erlass (1) 1 Ansprüche aus dem Grundsteuerschuldverhältnis können erlassen werden, soweit nach dem durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Systemwechsel nach Lage des einzelnen Falles eine unangemessen hohe Steuerbelastung eintritt. 2 Die §§ 163 und 227 AO sowie §§ 32 bis 34 GrStG bleiben unberührt. (2) Ein Fall des Abs. 1 Satz 1 kann insbesonde...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 1. Gesetzestext

Art. 5 Hebesatz (1) Abweichend von § 25 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GrStG können Gemeinden für die Fälle einer nach Art. 4 Abs. 2, 3 und 4 ermäßigten Grundsteuermesszahl reduzierte Hebesätze auf den jeweiligen Anteil des Grundsteuermessbetrags vorsehen. (2) § 25 Abs. 5 GrStG findet keine Anwendung.mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / IX. Art. 9 BayGrStG – Ergänzende Regelungen

1. Gesetzestext Art. 9 Ergänzende Regelungen (1) Zur Hofstelle nach § 234 Abs. 6 BewG gehören auch Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen, von denen aus keine Flächen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mehr nachhaltig bewirtschaftet werden, wenn sie keine Zweckbestimmung erhalten haben, die zu einer zwingenden Zuordnung zum Grundvermögen ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / XIII. Art. 11 BayGrStG – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1. Gesetzestext Art. 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1.1.2022 in Kraft. (2) 1 Art. 10b tritt am 1.7.2022 außer Kraft. 2 Art. 10a tritt am 31.12.2029 außer Kraft. 2. Grundaussagen der Vorschrift Rz. 319 [Autor/Stand] Art. 11 Abs. 1 BayGrStG regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des BayGrStG. Demnach tritt das Gesetz aufgrund der für die Systemumste...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 5. Zuordnung Agri-Photovoltaikanlagen (Abs. 3)

Rz. 281 [Autor/Stand] Mit § 4 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Klimaschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 23.12.2022[2] wurde Art. 9 um einen neuen dritten Absatz ergänzt. Nach Art. 9 Abs. 3 verliert eine Fläche ihre Zugehörigkeit zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht dadurch, dass sie für Photovoltaik genutzt wird, sofern die land- und...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 6. Erklärungs- und Anzeigepflichten (Abs. 4)

Rz. 282 [Autor/Stand] Mit § 4 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Klimaschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 23.12.2022[2] wurde Art. 9 um einen neuen dritten Absatz ergänzt (s. Rz. 281). Der bisherige Absatz 3 wurde zu Absatz 4. Nach Art. 9 Abs. 4 BayGrStG gelten die Art. 6 Abs. 5 und 6 und Art. 7 Abs. 2 Satz 3 bis 5 BayGrStG (Erklärungs- und Anzeigepflic...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 6. Steuererklärung und Anzeigen (Abs. 5 und 6)

Rz. 222 [Autor/Stand] Zur Durchführung der Feststellung der Äquivalenzbeträge am Hauptfeststellungszeitpunkt bedarf es einer Erklärung der Steuerpflichtigen. Die Einzelheiten dazu sind § 228 Abs. 1 BewG zu entnehmen. Die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung kann danach auch im Wege einer öffentlich bekannt zu machenden Allgemeinverfügung erfolgen. Diese wird nach Ar...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 2. Gebäudeflächen (Abs. 1)

Rz. 99 [Autor/Stand] Art. 2 BayGrStG regelt die für die Ermittlung der Äquivalenzbeträge maßgeblichen Gebäudeflächen. Die Fläche des Grund und Bodens wird im BayGrStG nicht definiert, ist aber nach dem Sprachgebrauch allgemein bekannt und regelmäßig Synonym für die Flurstückfläche. Die Fläche des Grund und Bodens wird in Nr. 3.2.6 AEBayGrSt definiert: „Die Fläche des Grund un...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 1. Grundvermögen

Rz. 24 [Autor/Stand] Durch Verfassungsänderung mit Bundesgesetz vom 15.11.2019[2] ist einerseits in Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsteuer festgeschrieben worden. Im Gegenzug ist die Befugnis zur landesgesetzlichen Abweichung in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG eingeführt worden. Der dort verwendete Begriff "Grundsteu...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / I. Grundsätzliches

Rz. 47 [Autor/Stand] Das BayGrStG zielt auf eine unbürokratische und zeitgemäße Fortentwicklung der Grundsteuer B ab.[2] Mit diesem Gesetz sollen im Sinne der Verständlichkeit und zur Förderung der Akzeptanz der Regelungen sowohl Fragen der von der Steuerverwaltung ermittelten Bemessungsgrundlage als auch des kommunalen Besteuerungsverfahrens geregelt und in einem Gesetz geb...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 2. Reduzierter Hebesatz (Abs. 1)

Rz. 186 [Autor/Stand] Nach Art. 5 Abs. 1 BayGrStG können Gemeinden abweichend von § 25 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GrStG für die Fälle einer nach Art. 4 Abs. 2, 3 und 4 BayGrStG ermäßigten Grundsteuermesszahl reduzierte Hebesätze auf den jeweiligen Anteil des Grundsteuermessbetrags vorsehen. Rz. 187 [Autor/Stand] Den Kommunen steht das verfassungsrechtlich verankerte Recht zu, den Ta...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / II. Gesetzgebungskompetenz

Rz. 58 [Autor/Stand] Ob für eine Neuregelung der Grundsteuer und der Bestimmung der für sie nötigen Bemessungs- und Berechnungsgrundlagen eine Gesetzgebungskompetenz der Länder oder des Bundes besteht, war nicht erst im Zuge der Beratungen zur Grundsteuerreform umstritten, sondern bereits zuvor in der finanz- und steuerwissenschaftlichen Literatur. Rz. 59 [Autor/Stand] Offen ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 4. Äquivalenzbeträge (Abs. 3)

Rz. 79 [Autor/Stand] Nach dem BayGrStG werden drei verschiedene Äquivalenzbeträge unterschieden: Ein Äquivalenzbetrag für die Fläche des Grund und Bodens und jeweils ein Äquivalenzbetrag für Wohn- und Nutzflächen. Grund für die Unterscheidung der drei Äquivalenzbeträge dürften die unterschiedlichen Äquivalenzzahlen sowie die ermäßigte Grundsteuermesszahl für Wohnflächen sein...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 2. Äquivalenzzahl für die Fläche des Grund und Bodens (Abs. 1)

Rz. 134 [Autor/Stand] Art. 3 BayGrStG regelt die zur Ermittlung der Äquivalenzbeträge nach Art. 1 Abs. 3 BayGrStG maßgeblichen Äquivalenzzahlen. Rz. 135 [Autor/Stand] Die Äquivalenzzahlen sind eine reine Rechengröße zur relativen Lastenverteilung zwischen dem Grund und Boden und der Gebäudeflächen. Sie haben keinen Wertbezug.[3] Nach Satz 1 ist für die Fläche von Grund und Bo...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 1. Gesetzestext

Art. 6 Feststellung der Äquivalenzbeträge (1) 1 Die Äquivalenzbeträge werden auf den 1.1.2022 allgemein festgestellt (Hauptfeststellung). 2 Abweichend von § 221 BewG findet keine turnusmäßige Hauptfeststellung statt. 3 Bei der Ermittlung der Äquivalenzbeträge ist § 163 der Abgabenordnung (AO) nicht anzuwenden. (2) 1 In dem Feststellungsbescheid für die Äquivalenzbeträge der G...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 1. Gesetzestext

Art. 10 Anwendung von Bundesrecht (1) 1 Die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes sind für Zwecke der Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 nur anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 2 Die Grundsteuer der Kalenderjahre bis einschließlich 2024 bemisst sich ausschließlich nach den bundesgesetzliche...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 196 [Autor/Stand] Zur besseren Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit werden die Abweichungen und Ergänzungen zum Feststellungsverfahren nach dem Bewertungsgesetz in Art. 6 BayGrStG zusammengefasst. Hierzu zählen z.B. Regelungen zu der ersten (und einzigen) Hauptfeststellung der Äquivalenzbeträge, zur Feststellung von Flächen, zu Fortschreibungen, Neufeststellungen und...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 3. Hauptfeststellung (Abs. 1)

Rz. 199 [Autor/Stand] Die erste allgemeine Hauptfeststellung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayGrStG nach den Verhältnissen auf den 1.1.2022 (Hauptfeststellungsstichtag). Da die im Bereich der Grundstücke des Grundvermögens maßgebliche Lastenverteilung nur auf den Flächen des Grundstücks sowie einer gesetzlichen Äquivalenzzahl basiert und dabei nicht die Ermittlung eines...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 232 [Autor/Stand] Zur besseren Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit werden die Abweichungen und Ergänzungen zum Veranlagungsverfahren nach dem Grundsteuergesetz in Art. 7 BayGrStG zusammengefasst. Hierzu zählen z.B. Regelungen zu der ersten (und einzigen) Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge, zur Neuveranlagung, Nachveranlagung, Aufhebung und Zerlegung des Gru...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 4. Verordnungsermächtigung (Abs. 3)

Rz. 296 [Autor/Stand] Um den souveränen Kompetenzzugriff auf das maßgebliche Verordnungsrecht des Bundes zu sichern, sieht Art. 10 Abs. 3 BayGrStG eine Rechtsetzungsbefugnis und -pflicht auf Landesebene vor. Dadurch können künftig auch solche Verordnungsermächtigungen durch das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ausgeübt werden, die das Bundesrecht zugunsten der L...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 1. Gesetzestext

Art. 8 Erweiterter Erlass (1) 1 Ansprüche aus dem Grundsteuerschuldverhältnis können erlassen werden, soweit nach dem durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Systemwechsel nach Lage des einzelnen Falles eine unangemessen hohe Steuerbelastung eintritt. 2 Die §§ 163 und 227 AO sowie §§ 32 bis 34 GrStG bleiben unberührt. (2) Ein Fall des Abs. 1 Satz 1 kann insbesondere vorliegen be...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 2. Sonderregelung zur Nichtberücksichtigung von Gebäudeflächen

Rz. 41 [Autor/Stand] Art. 2 Abs. 2 und 3 BayGrStG sieht Geringfügigkeitsregelungen für Nutzflächen von Garagen und Nebengebäuden von untergeordneter Bedeutung vor, die in räumlichem Zusammenhang mit einer Wohnnutzung stehen. Danach bleiben Nutzflächen von Garagen, die in räumlichem Zusammenhang zur Wohnnutzung stehen, der sie auch rechtlich zuzuordnen sind bis zu einer Fläch...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 1. Gesetzestext

Art. 9 Ergänzende Regelungen (1) Zur Hofstelle nach § 234 Abs. 6 BewG gehören auch Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen, von denen aus keine Flächen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mehr nachhaltig bewirtschaftet werden, wenn sie keine Zweckbestimmung erhalten haben, die zu einer zwingenden Zuordnung zum Grundvermögen führt. (2) 1 Art...mehr