Fachbeiträge & Kommentare zu Beschränkte Steuerpflicht

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 4... / 11 Besteuerungsrecht Deutschlands

Rz. 237 Bei dem Übernahmeergebnis handelt es sich um einen Gewinn bzw. Verlust aus der Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft. Das Besteuerungsrecht Deutschlands hinsichtlich dieses Übernahmeergebnisses hängt zum einen davon ab, ob der Anteilseigner insoweit der unbeschränkten bzw. beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Bei Bestehen eines Auslandsbezugs mu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.2.6.11 Insbesondere: Werbung

Rz. 147 Hinsichtlich der Werbung ist zu unterscheiden: Einnahmen des Veranstalters aus Werbung für eine sportliche Veranstaltung bzw. für einen Sportler fallen unter § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG. Werbung, die während oder anlässlich einer sportlichen Darbietung vorgenommen wird, fällt jedoch nicht hierunter. Es handelt sich um eine eigenständige Leistung, die neben oder ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.2.4 Ständiger Vertreter

Rz. 101 Neben der inländischen Betriebsstätte bildet auch der inländische ständige Vertreter nach § 13 AO einen Anknüpfungstatbestand für die beschr. Steuerpflicht.[1] Während der ständige Vertreter nach inländischem Recht einen selbstständigen Anknüpfungstatbestand für die beschr. Steuerpflicht bildet, mit der Folge, dass keine GewSt-Pflicht eintritt, weil keine inländische...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.2.2 Betriebsstätte

Rz. 65 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG Rz. 24ff.) einschließlich der Veräußerungsgewinne nach § 16 EStG unterliegen nach § 49 Nr. 2 Buchst. a EStG der beschr. Steuerpflicht, wenn im Inland eine Betriebsstätte (§ 34d EStG Rz. 7ff.) unterhalten oder ein ständiger Vertreter (§ 34d EStG Rz. 56ff.) bestellt wird.[1] Insoweit ist der Ort der Ausübung der Tätigkeit (außerhal...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.5.2.4 Stille Gesellschaft und partiarisches Darlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG)

Rz. 302 Zu den Begriffen "stille Gesellschaft" und "partiarisches Darlehen" vgl. § 20 n. F. EStG Rz. 138, 147. Die Erträge unterliegen einer KapESt von 25 % zuzüglich SolZ. Ist Anteilseigner eine Körperschaft, gilt die Reduzierung auf 15 % nach § 44a Abs. 9 S. 1 EStG (Rz. 298). Rz. 302a Die beschr. Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG greift nur ein, wenn der stille Gese...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.2.6.4 Sportliche Tätigkeit

Rz. 127 Der Begriff des Sports bei den "sportlichen" Darbietungen ist ebenso zu fassen wie bei § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO.[1] Wesensmerkmal ist die körperliche Ertüchtigung. Schach ist kraft ausdrücklicher Regelung in § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO Sport, ebenso Auto- und Motorradrennsport[2], Modellsport und Hundesport. Unter die Regelung fallen nur Berufssportler, die eine planmäßige, a...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.2.6.9 Ausübung und Verwertung

Rz. 138a Die Darbietung muss im Inland ausgeübt oder verwertet werden. Die Ausübung im Inland muss durch den Stpfl. selbst erfolgen, d. h. er muss an der Darbietung im Inland selbst, als Darbietender oder als Veranstalter beteiligt sein.[1] Ist das nicht der Fall, gilt nicht der Ausübungs-, sondern der Verwertungstatbestand. Rz. 139 Eine Darbietung muss im Inland (§ 1 EStG Rz...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.2.6.13 Besonderheiten der DBA

Rz. 155 Besteht ein DBA, hängt die Erfassung unter der beschr. Steuerpflicht davon ab, ob das DBA die deutsche Besteuerung aufrechterhält. So gehören Einkünfte eines Berufssportlers, wenn er nicht Arbeitnehmer ist, zu den gewerblichen Einkünften (Rz. 118). Regelmäßig darf die Bundesrepublik nach den einschlägigen DBA solche Einkünfte nur besteuern, wenn sie im Rahmen einer i...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.2.6.12 Rechtsfolge

Rz. 154 Die Rechtsfolge besteht darin, dass die Tätigkeit beschr. stpfl. wird. Diese beschr. Steuerpflicht ist allerdings subsidiär. Sie greift nur ein, wenn und soweit die Einnahmen nicht bereits von Nr. 3 (selbstständige Arbeit) oder Nr. 4 (nichtselbstständige Arbeit) erfasst werden. Ebenfalls subsidiär ist Nr. 2 Buchst. d gegenüber Nr. 2 Buchst. a (Betriebsstätte).mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.5.2.6 Einnahmen aus Leistungen sonstiger Körperschaftsteuersubjekte (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG)

Rz. 311 Durch § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG sind auch Zuwendungen durch KSt-Subjekte, die keine Kapitalgesellschaften und keine Genossenschaften sind, Einnahmen aus Kapitalvermögen und damit den Gewinnausschüttungen gleichgestellt. Diese KSt-Subjekte (Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sonstige juristische Personen des Privatrechts, insbesondere rechtsfähige Vereine, nichtre...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.7.5.2 Einkünfte aus unterhaltenden Darbietungen

Rz. 410 Ab Vz 2009 erfasst der Tatbestand der Nr. 9 Einkünfte aus unterhaltenden Darbietungen (Rz. 131). Regelungsgrund war, dass Einkünfte aus Talkshows und ähnlichen Darbietungen, an denen Künstler und Sportler teilnehmen, nicht als künstlerische oder sportliche Darbietungen i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG eingeordnet werden konnten.[1] Der Gesetzgeber hat daher ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.7.4 Abgeordnetenbezüge

Rz. 405 Unter die beschr. Steuerpflicht fallen nach § 49 Abs. 1 Nr. 8a EStG auch die in § 22 Nr. 4 EStG genannten Abgeordnetenbezüge. Zum Umfang dieser Bezüge § 22 EStG Rz. 182ff. Ein besonderer Anknüpfungstatbestand an das Inland ist nicht vorgesehen. Es genügt, dass die Bezüge aufgrund der entsprechenden inländischen Gesetze gezahlt werden. Nach den DBA fallen die Vergütun...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.7.1 Allgemeines

Rz. 390 Da in § 22 EStG unter dem Oberbegriff "Sonstige Einkünfte" sehr unterschiedliche Fallgruppen erfasst werden, hat § 49 Abs. 1 EStG in Nr. 7–10 für jede dieser Fallgruppen eine eigene Vorschrift geschaffen, in der jeweils der für die beschr. Steuerpflicht notwendige Inlandsbezug definiert wird.mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.8 Inländische Einkünfte nach dem StAbwG

Rz. 424m Durch § 10 des Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG) sind weitere Einkünfte über § 49 Abs. 1 EStG hinaus als inländische Einkünfte definiert worden.[1] Danach werden Einkünfte aus Finanzierungsbeziehungen, aus Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen, aus Erbringung von Dienstleistungen und dem Handel mit Waren und Dienstleistungen der beschränkten Steuerpflicht...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.5.2.3 Bezüge aus Kapitalherabsetzung und Auflösung (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG)

Rz. 301 Bezüge aus einer Kapitalherabsetzung oder Auflösung einer Körperschaft können zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören. Bei Kapitalherabsetzung (Rückzahlung von Nennkapital) ist das der Fall, wenn und soweit das Nennkapital aus der Umwandlung von Gewinnrücklagen in Eigenkapital stammt und die Beträge als Sonderausweis festgestellt worden sind.[1] Entsprechendes ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.2.6.8 Begriff der "Darbietung"

Rz. 137 Die Regelung erfasst nur Darbietungen, die entweder im Inland ausgeübt oder im Inland verwertet werden. Liegt keine "Darbietung" vor, ist der Tatbestand nicht erfüllt.[1] Eine Darbietung liegt vor, wenn eine außenwirksame bzw. in der Öffentlichkeit wahrnehmbare Betätigung erfolgt, die dazu bestimmt ist, vor Publikum aufgeführt, gezeigt oder vorgeführt zu werden, oder...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.7.7 Einkünfte einer umgekehrt hybriden Personengesellschaft oder Gemeinschaft, Nr. 11

Rz. 424b § 49 Abs. 1 Nr. 11 EStG ordnet die Einkünfte der ausl. Gesellschafter einer umgekehrt hybriden Personengesellschaft als inländische Einkünfte ein und unterwirft sie damit der beschr. Stpfl. Die Vorschrift ist durch G. v. 25.6.2021 angefügt worden.[1] Mit ihr wird Art. 9a der EU-Richtlinie v. 29.5.2017 umgesetzt.[2] Betroffen von der Regelung sind die Gesellschafter ei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.2.1 Allgemeines

Rz. 64 § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG erfasst die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und definiert diesen Begriff durch Verweis auf §§ 15–17 EStG. Damit werden alle Einzeltatbestände der §§ 17–17 EStG für die beschr. Stpfl. in Bezug genommen. Damit werden neben Veräußerungs- und Aufgabegewinnen nach § 16 EStG Einkünfte aller Mitunternehmerschaften einschließlich der atypischen stillen Ges...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.2.8.5 Zusammenhang mit den DBA

Rz. 208 Besteht ein DBA, sind dessen Vorschriften vorrangig, d. h., sie schränken das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik ein. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die DBA regelmäßig Veräußerungsgewinne entsprechend Art. 13 OECD-MA in eine eigene Einkunftsart einordnen. Bei der Frage, welcher Staat das Besteuerungsrecht für die in Buchst. f genannten Veräußerungsgewinne aus...mehr

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Vermögensverwaltende Person... / 2. Gewerbliche Prägung

Neben der Abfärbung kommt auch der gewerblichen Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG eine große Bedeutung zu – insbesondere als Gestaltungsinstrument. Gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG entsteht die gewerbliche Prägung bei Personengesellschaften, die keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, wenn ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Steuerpflicht, Lohnsteuerabzug

Rz. 1 Stand: EL 134 – ET: 06/2023 Die nichtdeutschen Mitglieder der ausländischen NATO-Truppen (> Rz 4) und die nichtdeutschen Mitglieder des zivilen Gefolges (> Rz 5) begründen grundsätzlich in Deutschland keinen > Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen > Aufenthalt (Art X Abs 1 Satz 1 NATO-Truppenstatut – NTS –; BGBl 1961 II, 1183, 1206; Gesetz zum NTS und zu den Zusatzvereinbaru...mehr

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Vererben oder Schenken eine... / 1 Steuerpflicht bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die Erbschaftsteuer erfasst im Gesetz abschließend aufgezählte Erwerbe von Todes wegen (§ 3 ErbStG). Sie wird ergänzt durch die Schenkungsteuer, die bei Schenkungen unter Lebenden (§ 7 ErbStG) anfällt und weitgehend nach denselben Regelungen berechnet wird. Hierzu gehört auch die sog. vorweggenommene Erbfolge. Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden unterliegen...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / VI. Beschränkt steuerpflichtige Aushilfen

Rz. 237 Stand: EL 134 – ET: 06/2023 Die Pauschalierung des § 40a Abs 7 EStG sieht einen Steuersatz von 30 % für kurzfristig beschäftigte Aushilfen vor, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen und einer ausländischen > Betriebsstätte des Arbeitgebers zugeordnet sind (Rechtsentwicklung > Rz 59/2). Als kurzfristig beschäftigt gilt gem § 40a Abs 7 Satz 2 EStG ein Tätigkeits...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Staatsangehörigkeit

Rz. 1 Stand: EL 134 – ET: 06/2023 Die Staatsangehörigkeit eines Stpfl ist in Deutschland grundsätzlich zunächst ohne steuerrechtliche Bedeutung. Die > Unbeschränkte Steuerpflicht knüpft nämlich grundsätzlich an einen > Wohnsitz oder den gewöhnlichen > Aufenthalt im > Inland an und die beschränkte Steuerpflicht von Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen

Stand: EL 134 – ET: 06/2023 Bei im Ausland ansässigen Aufsichtsräten, Künstlern, Sportlern, Artisten, Schriftstellern, Journalisten, Bildberichterstattern ua wird die ESt durch Steuerabzug an der Quelle erhoben (vgl § 50a EStG; > Beschränkte Steuerpflicht Rz 75 ff).mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / A. Splitting für Ehegatten und Lebenspartner

Rz. 1 Stand: EL 134 – ET: 06/2023 Bei der Zusammenveranlagung von > Ehegatten und für eingetragene > Lebenspartner (§§ 26, 26b EStG ggf iVm § 2 Abs 8 EStG; > Ehegattenbesteuerung Rz 1, 25–34) berechnet sich die tarifliche ESt nach dem Splitting-Verfahren (§ 32a Abs 5 EStG). Beim Splitting wird die ESt von der Hälfte des gemeinsam zu versteuernden > Einkommen der Ehegatten/Leb...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Sri Lanka

Rz. 1 Stand: EL 134 – ET: 06/2023 Die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka (Hauptstadt: Sri Jayewardenepura Kotte [de jure], Colombo [de facto]; Amtssprachen: Singhalesisch und Tamil) ist ein Inselstaat im Indischen Ozean, östlich der Südspitze von > Indien. Bis 1972 war die Bezeichnung für Sri Lanka Ceylon. Es gilt das DBA vom 13.09.1979 (BGBl 1981 II, 630 = BStBl ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Pauschalierung der Lohnsteuer bei Künstlern

Stand: EL 134 – ET: 06/2023 Bei beschränkt steuerpflichtigen Künstlern unterliegen > Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht der Abzugsteuer nach § 50a Abs 1 EStG, sondern der LSt (> Beschränkte Steuerpflicht Rz 50 ff, 59). Die LSt kann ggf pauschaliert werden. Rechtsgrundlage ist § 50 Abs 4 EStG, > R 39.4 Abs 4 LStR. Zu Einzelheiten vgl BMF vom 31.07.2002, BStBl 2002 I...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Spanien

Rz. 1 Stand: EL 134 – ET: 06/2023 Das Königreich Spanien (Hauptstadt: Madrid; Amtssprache: überwiegend Spanisch) ist ein europäischer Staat auf der Iberischen Halbinsel. Es grenzt im Westen an > Portugal und im Norden an > Andorra sowie an > Frankreich. Zu Spanien gehören die Balearischen Inseln im Mittelmeer (> Balearen), die Kanarischen Inseln im Atlantik sowie die Enklaven...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Steuerabzugsverfahren

Rz. 1 Stand: EL 134 – ET: 06/2023 Als LSt-Abzugsverfahren (vgl §§ 38 bis 42g EStG) werden die Vorgänge bezeichnet, die mit der Einbehaltung und Abführung der LSt zu tun haben. Bei einem > Arbeitnehmer unterliegt der > Arbeitslohn dem LSt-Abzug durch den > Arbeitgeber; dieses besondere Verfahren ist verfassungsgemäß (BVerfG 96, 1 vom 10.04.1997 – 2 BvL 77/92 = BStBl 1997 II, 51...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Steuerfreiheit der Dienstbezüge/Progressionsvorbehalt

Rz. 15 Stand: EL 134 – ET: 06/2023 Halten sich Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte (> Rz 1, > Rz 4), des zivilen Gefolges (> Rz 5) und die technischen Fachkräfte (> Rz 11) nur in dieser Eigenschaft in Deutschland auf (> Rz 3, > Rz 8 f), so sind ihre vom Entsendestaat gezahlten (Dienst-) Bezüge in Deutschland steuerfrei (Art X Abs 1 Satz 2 NTS). Die Bezüge unterliegen ni...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Rechtssystematische Grundlegung

Rz. 1 Stand: EL 134 – ET: 06/2023 Für den laufenden > Arbeitslohn ermittelt der ArbG die LSt für jeden ArbN individuell nach der > Jahreslohnsteuer (§ 39b Abs 2 EStG; > R 39b.5 LStR; > Lohnsteuertarif); für > Sonstige Bezüge wird sie besonders errechnet (§ 39b Abs 3 EStG; > R 39b.6 LStR). Die LSt wird durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben, belastet also den ArbN. Der ArbN ist S...mehr

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Erbschaftsteuer / 3.2 Beschränkte Steuerpflicht

Als Inländer gelten natürliche Personen, wenn sie im Inland einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) haben. Auf die Staatsangehörigkeit der Personen kommt es nicht an...mehr

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Schenkung/Schenkungsteuer / 7.2 Beschränkte Steuerpflicht

Ist keiner der Beteiligten Inländer, umfasst die beschränkte Steuerpflicht das zugewendete Inlandsvermögen.[1] Zum Inlandsvermögen gehören insbesondere land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen im Inland, aber auch Beteiligungen von mind. 10 % an inländischen Kapitalgesellschaften, inländische Grundpfandrechte sowie Nutzungsrechte an solchem...mehr

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Erbschaftsteuer: Berechnung / 1.2 Persönliche Steuerpflicht

Neben der sachlichen Steuerpflicht ist die persönliche Steuerpflicht nach § 2 ErbStG zu beachten. Wichtig Persönliche Steuerpflicht als Voraussetzung für Erbschaftsteuer in Deutschland Die sachliche Steuerpflicht betrifft alle Erwerbsvorgänge, unabhängig davon, wo die Beteiligten ansässig sind. Erst durch die Prüfung der persönlichen Steuerpflicht in Abhängigkeit der Ansässigk...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 27 ... / 8.1 Anknüpfungstatbestand der Vorschrift (S. 1)

Rz. 274 § 27 Abs. 8 KStG erweitert den Anwendungsbereich der Vorschrift auf ausl. Körperschaften und Personenvereinigungen, die im Inland nicht der unbeschränkten Stpfl. unterliegen und Leistungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 EStG erbringen können. Damit bezieht sich die Vorschrift insbes. auf die Behandlung inl. Anteilseigner, da die betroffenen Körperschaften im Inlan...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 27 ... / 8.3 Verfahrensrechtliche Aspekte (S. 4-8)

Rz. 295 Die Feststellung nach § 27 Abs. 8 KStG ist durch die leistende Körperschaft selbst und nicht durch den betroffenen Anteilseigner zu beantragen. Gem. S. 4 ist der Antrag innerhalb eines Zeitjahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu stellen, in dem die Leistung erfolgt ist. Wie § 27 Abs. 1 KStG orientiert sich die Regelung mithin am Wirtschaftsjahr der leistenden Kör...mehr

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Steuerbefreiungen / 3 Steuerbefreiungen nach § 4 UStG

Ausfuhrlieferungen, [1] Lohnveredelungen, [2] innergemeinschaftliche Lieferungen. [3] Umsätze für die Seeschifffahrt [4] : Es handelt sich (wie bei der Luftfahrt) um eine sog. Vorstufenbefreiung. Steuerfrei sind Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Wasserfahrzeugen, die nach ihrer Bauart der Seeschifffahrt oder der Rettung Schiff...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 1.1 Systematik

Rz. 1 Die GewSt ist eine Steuer auf die von einem inländischen Gewerbebetrieb erzielten Einkünfte. Sie tritt bei gewerblich tätigen Steuerpflichtigen neben die ESt bzw. KSt. Die GewSt ist eine rechtsformunabhängige Steuer, der sowohl natürliche Personen als auch Personenvereinigungen unterliegen können. Sie knüpft nicht an die Rechtsform des Steuerpflichtigen an, sondern an ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 5... / 2.1 Grundsatz (§ 5 Abs. 1 S. 1, 2 GewStG)

Rz. 4 Gem. § 5 Abs. 1 S. 1 GewStG ist grundsätzlich der Unternehmer des Gewerbebetriebs Steuerschuldner. Unternehmer des Gewerbebetriebs ist derjenige, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird.[1] Gedanklich setzt die Steuerschuldnerschaft daher ein Gewerbesteuerobjekt gem. § 2 GewStG voraus. Liegt kein Gewerbesteuerobjekt vor, kann auch keine Gewerbesteuerschuldnersch...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Unbeschränkte Steuerpflicht

Rn. 214 Stand: EL 164 – ET: 04/2023 Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Verlustverrechnung nach § 2a Abs 3 und 4 EStG aF ist unbeschränkte StPfl. Natürliche Personen müssen wenigstens einen Wohnsitz im Inland haben (dieser bestimmt sich nach § 8 AO, nicht nach der Ansässigkeit iS eines DBA). Rn. 215 Stand: EL 164 – ET: 04/2023 Die unbeschränkte StPfl muss im Zeitpunkt der...mehr

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ZErb 04/2023, Zur beschränk... / 2 Gründe

II. Die Revision ist begründet (§ 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FGO). Anders als vom FG angenommen, unterliegt der durch Vermächtnis erworbene Anspruch auf Übertragung des Miteigentumsanteils an dem inländischen Grundstück nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG i.V.m. § 121 Nr. 2 BewG. 1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt der Erbschaftste...mehr

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ZErb 04/2023, Zur beschränk... / 1 Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Nichte der im Jahr 2013 verstorbenen Erblasserin. Weder die Klägerin noch die Erblasserin verfügten in der Bundesrepublik Deutschland über einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt. Die Erblasserin hatte der Klägerin ein Vermächtnis über einen Anteil an einem im Inland belegenen Grundstück zugewandt. Mit notarie...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 4.1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 14 Die Tarifvergünstigungen nach § 34 EStG können nur von natürlichen Personen, nicht aber von der KSt unterliegenden juristischen Personen in Anspruch genommen werden. Denn sie setzen eine progressive Einkommensbesteuerung voraus. Beschränkt ESt-Pflichtige konnten die Tarifermäßigungen zunächst nur für Gewinne aus der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Be...mehr

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§ 3 Die Schweiz als Zuzugss... / V. Beschränkte Erbschaft- und Schenkungssteuerpflicht, § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG und erweitert beschränkte Erbschaft- und Schenkungssteuerpflicht, § 4 Abs. 1 AStG

Rz. 60 Auch auf dem Gebiet der Erbschaftsteuern ist es Aufgabe des Doppelbesteuerungsabkommens, die ggf. konkurrierenden Besteuerungsrechte Deutschlands und der Schweizer Kantone zu regeln. Dabei umfasst das DBA Schweiz/Deutschland (E) nur Erbschaften. Der Vermögensanfall durch Schenkungen unter Lebenden, der in Inlandsvermögen i.S.v. § 121 des Deutschen Bewertungsgesetzes (...mehr

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§ 3 Die Schweiz als Zuzugss... / I. Beschränkte Einkommensteuerpflicht, § 1 Abs. 4 EStG und erweitert beschränkte Einkommensteuerpflicht, § 2 AStG

Rz. 51 Mit der Aufgabe des deutschen Wohnsitzes und dessen Verlegung in die Schweiz endet grundsätzlich die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland. Eine Ausnahme besteht dann, wenn ein deutscher Wohnsitz aufrechterhalten wird. In diesem Fall bleibt die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland bestehen, wird allerdings durch das DBA Schweiz/Deutschland zugunsten des sch...mehr

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§ 2 Deutschland als Wegzugs... / VIII. Beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht, § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG

Rz. 135 Darüber hinaus hält das deutsche Steuerrecht noch die beschränkte und die erweitert beschränkte Erbschaftsteuerpflicht bereit. Diese beiden Tatbestände sind subsidiär zur erweitert unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG. Nach der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG geregelten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht ist der Vermögensanfall in Form von i...mehr

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§ 3 Die Schweiz als Zuzugss... / b) Beschränkte Einkommensteuerpflicht

Rz. 5 Neben der unbeschränkten Steuerpflicht gibt es aber auch in der Schweiz eine beschränkte Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit, die u.a. durch die folgenden Anknüpfungspunkte begründet wird:mehr

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§ 2 Deutschland als Wegzugs... / II. Beschränkte Einkommensteuerpflicht, § 1 Abs. 4 EStG

Rz. 56 Natürliche Personen sind nach ihrem Wegzug und dem damit verbundenen Verlust ihres steuerlichen Wohnsitzes oder ihres gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland gem. § 1 Abs. 4 EStG beschränkt steuerpflichtig, wenn Sie sog. inländische Einkünfte im Sinne von § 49 EStG erzielen. Anknüpfungspunkt der Steuerpflicht ist hier weniger die Person des Steuerpflichtigen als vielm...mehr

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§ 2 Deutschland als Wegzugs... / III. Erweitert beschränkte Einkommensteuerpflicht, § 2 AStG

Rz. 61 Nach § 2 AStG sind natürliche Personen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht als Deutsche insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren, die in einem sog. Niedrigsteuerland ansässig sind oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig sind und im Inland wesentliche wirtschaftliche Interessen haben, erweitert ...mehr