Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsprüfung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.1 Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden (Abs. 1 und 2)

Rz. 3 Soweit die den Ländern zustehenden Steuern von Bundesfinanzbehörden verwaltet werden, haben die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zum einen das Recht, sich bei den für die Verwaltung zuständigen Bundesbehörden über die für diese Steuern erheblichen Vorgänge zu unterrichten, Akteneinsicht zu nehmen sowie schriftliche oder mündliche Auskünfte zu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Steuern werden vielfach nicht von Behörden derjenigen Körperschaft verwaltet, der der Ertrag zufließt. Landesfinanzverwaltungen verwalten Steuern, die ganz oder teilweise dem Bund, den Gemeinden oder gar Religionsgemeinschaften zukommen. Der Bund verwaltet die den Gemeinden zufließende Biersteuer sowie die den Ländern teilweise[1] zufließende EUSt. Die ertragsberechtig...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / V. Abgekürzte Außenprüfung

Rz. 39 Stand: EL 115 – ET: 05/2018 Die LStAp kann bei nicht in regelmäßigen Zeitabständen (turnusmäßig) geprüften Stpfl auch als abgekürzte Ap angeordnet werden, die sich auf die wesentlichen Besteuerungsgrundlagen beschränkt (§ 203 AO sowie AEAO zu § 203). Dabei finden grundsätzlich alle Vorschriften über die Ap Anwendung (§§ 193ff AO), mit Ausnahme der § 201 Abs 1 AO (Schlu...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / VII. Abschluss der Außenprüfung

Rz. 73 Stand: EL 115 – ET: 05/2018 Die Pflicht des ArbG zur Duldung einer Ap (> Rz 43ff) endet mit dem Abschluss der Außenprüfung. Dazu bedarf es einer ausdrücklichen oder konkludenten Erklärung der prüfenden Behörde (vgl BFH 152, 217 = BStBl 1988 II, 413). IdR dient dazu die Absendung des Prüfungsberichts (AEAO zu § 201 Nr 2; BFH 144, 333 = BStBl 1986 II, 21; BFH/NV 1990, 13...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / C. Durchführung der Lohnsteuer-Außenprüfung

I. Durchführung aus Sicht des Arbeitgebers 1. Vorbereitung der Prüfung Rz. 40 Stand: EL 115 – ET: 05/2018 Nach Erhalt der Prüfungsanordnung wird der ArbG zunächst deren formale Rechtmäßigkeit überprüfen (> Rz 21ff). Sodann wird er mit dem benannten Prüfer des FA Einvernehmen über den Ort der Prüfung und den tatsächlichen Beginn der Prüfung herstellen. Bei größeren Betrieben ist...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / B. Anordnung einer Außenprüfung

I. Zu prüfender Arbeitgeber Rz. 15 Stand: EL 115 – ET: 05/2018 Nicht jeder ArbG wird geprüft (> Rz 5ff). Angesichts begrenzter sachlicher und personeller Mittel ist das FA berechtigt, unter den zu prüfenden Betrieben nach seinem > Ermessen eine Auswahl zu treffen (BFH 174, 397 = BStBl 1994 II, 678 mwN; BFH/NV 2009, 887 mwN). Das Auswahlermessen wird lediglich durch Zweckmäßigk...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / A. Grundlagen der Lohnsteuer-Außenprüfung

I. Einführung Rz. 1 Stand: EL 115 – ET: 05/2018 Dieses Stichwort befasst sich nicht mit der allgemeinen Betriebsprüfung, sondern mit den Besonderheiten der organisatorisch eigenständigen Lohnsteuer-Außenprüfung (LStAp). Das ist der übliche Weg, mit dem die FinVerw die ordnungsgemäße Einbehaltung oder Übernahme und die Abführung der Steuerabzüge vom Arbeitslohn durch den > Arbe...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Außenprüfung

Zusammenfassung A. Grundlagen der Lohnsteuer-Außenprüfung I. Einführung Rz. 1 Stand: EL 115 – ET: 05/2018 Dieses Stichwort befasst sich nicht mit der allge...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Einführung

Rz. 1 Stand: EL 115 – ET: 05/2018 Dieses Stichwort befasst sich nicht mit der allgemeinen Betriebsprüfung, sondern mit den Besonderheiten der organisatorisch eigenständigen Lohnsteuer-Außenprüfung (LStAp). Das ist der übliche Weg, mit dem die FinVerw die ordnungsgemäße Einbehaltung oder Übernahme und die Abführung der Steuerabzüge vom Arbeitslohn durch den > Arbeitgeber überw...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Sachliche und örtliche Zuständigkeit

Rz. 10 Stand: EL 115 – ET: 05/2018 Für die LStAp ist grundsätzlich das > Betriebsstätten-Finanzamt sachlich zuständig (vgl § 42f Abs 1 EStG); die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 41 Abs 2 EStG (> Betriebsstätte Rz 15ff). Ausnahmen gelten für Sonderzuständigkeiten (> Rz 11) und Auftragsprüfungen (> Rz 14).mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / III. Prüfungsgegenstand

1. Persönlicher Prüfungsgegenstand Rz. 5 Stand: EL 115 – ET: 05/2018 Die LStAp richtet sich in erster Linie gegen den > Arbeitgeber . Dazu gehören nicht nur private Betriebe, sondern auch öffentliche Kassen der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Kommunen und anderer Behörden) sowie anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, aber auch als > Juristische Person organisierte...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Durchführung aus Sicht des Arbeitgebers

1. Vorbereitung der Prüfung Rz. 40 Stand: EL 115 – ET: 05/2018 Nach Erhalt der Prüfungsanordnung wird der ArbG zunächst deren formale Rechtmäßigkeit überprüfen (> Rz 21ff). Sodann wird er mit dem benannten Prüfer des FA Einvernehmen über den Ort der Prüfung und den tatsächlichen Beginn der Prüfung herstellen. Bei größeren Betrieben ist an die Bereitstellung eines geeigneten Ar...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / IV. Zuständigkeit

1. Sachliche und örtliche Zuständigkeit Rz. 10 Stand: EL 115 – ET: 05/2018 Für die LStAp ist grundsätzlich das > Betriebsstätten-Finanzamt sachlich zuständig (vgl § 42f Abs 1 EStG); die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 41 Abs 2 EStG (> Betriebsstätte Rz 15ff). Ausnahmen gelten für Sonderzuständigkeiten (> Rz 11) und Auftragsprüfungen (> Rz 14). 2. Sonderzuständigkeiten Rz. 11...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Rechtsgrundlagen

Rz. 2 Stand: EL 115 – ET: 05/2018 Die Zulässigkeit der Ap von Abzugssteuern beruht bei gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, freiberuflich tätigen Stpfl oder Stpfl iSd § 147a AO, wenn sie ArbN beschäftigen, auf § 193 Abs 1 iVm § 194 Abs 1 Satz 4 AO. Bei anderen ArbG, wie zB > Behörden als Arbeitgeber (§ 38 Abs 3 Satz 2 EStG), gemeinnützigen Organisation...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 3. Zusammenarbeit mit anderen Prüfungsdiensten

Rz. 12 Stand: EL 115 – ET: 05/2018 Die LStAp kann das FA – besonders auf Verlangen des ArbG (§ 42f Abs 4 EStG) – gemeinsam mit einer Prüfung der Rentenversicherungsträger (vgl § 28p SGB IV) durchführen (dazu ausführlich Schmidt, NWB 2012, 3692). Wegen organisatorischer Schwierigkeiten und mit Rücksicht auf das > Steuergeheimnis (§ 30 AO) werden gemeinsame Prüfungen aber eher ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / III. Prüfungsschwerpunkte

Rz. 19 Stand: EL 115 – ET: 05/2018 Eine Ermessensentscheidung ist auch die Bestimmung des sachlichen Umfangs der Prüfung (die zu prüfenden Steuern, Zulagen usw [> Rz 6–8]). Die Prüfung kann auf bestimmte Sachverhalte beschränkt werden (§ 194 Abs 1 Satz 2 AO). Ermessenslenkende Weisungen, zB die vorrangige Prüfung bestimmter Prüffelder, auch die von der Personallage bestimmte ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Sonderzuständigkeiten

Rz. 11 Stand: EL 115 – ET: 05/2018 Im Verordnungswege kann ein Bundesland die Prüfungszuständigkeit auf FÄ mit besonders qualifizierten Prüfungsdiensten konzentrieren (vgl § 17 Abs 2 Satz 3 FVG). Auf einer solchen Rechtsgrundlage prüft zB in NW die Zentrale Außenprüfung LSt (ZALSt) mittlere bis große ArbG aus dem Zuständigkeitsbereich mehrerer FÄ. Die Zulässigkeit einer solch...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / VI. Prüfungsbericht

Rz. 70 Stand: EL 115 – ET: 05/2018 Über das Ergebnis der LStAp fertigt der Prüfer idR einen Bericht. Darin sind die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen darzustellen (§ 202 Abs 1 Satz 1 und 2 AO). Für den Innendienst oder spätere Besteuerungszeiträume bestimmte Bearbeit...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Zu prüfender Arbeitgeber

Rz. 15 Stand: EL 115 – ET: 05/2018 Nicht jeder ArbG wird geprüft (> Rz 5ff). Angesichts begrenzter sachlicher und personeller Mittel ist das FA berechtigt, unter den zu prüfenden Betrieben nach seinem > Ermessen eine Auswahl zu treffen (BFH 174, 397 = BStBl 1994 II, 678 mwN; BFH/NV 2009, 887 mwN). Das Auswahlermessen wird lediglich durch Zweckmäßigkeitserwägungen, den Grundsa...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Prüfungszeitraum

Rz. 17 Stand: EL 115 – ET: 05/2018 Grundsätzlich soll die LStAp zeitlich an die vorangegangene Prüfung anschließen (Anschlussprüfung). Es muss aber vermieden werden, dass bestimmte ArbG regelmäßig, andere nicht geprüft werden. Die FinVerw kann deshalb den Prüfungszeitraum durch ermessenslenkende Weisungen begrenzen (BFH 168, 226 = BStBl 1992 II, 784 mwN). Eine solche Selbstbe...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Vorbereitung der Prüfung

Rz. 40 Stand: EL 115 – ET: 05/2018 Nach Erhalt der Prüfungsanordnung wird der ArbG zunächst deren formale Rechtmäßigkeit überprüfen (> Rz 21ff). Sodann wird er mit dem benannten Prüfer des FA Einvernehmen über den Ort der Prüfung und den tatsächlichen Beginn der Prüfung herstellen. Bei größeren Betrieben ist an die Bereitstellung eines geeigneten Arbeitsraums, ggf eines Parkp...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / IV. Besonderheiten bei Lohnzahlung durch Dritte

Rz. 58 Stand: EL 115 – ET: 05/2018 Ist einem ArbN des geprüften ArbG zumindest ein Teil seines Arbeitslohns von einer anderen Person zugewandt worden, ist zunächst zu klären, ob der geprüfte ArbG oder der Dritte zum LSt-Abzug verpflichtet gewesen ist. Sind einem Dritten die ArbG-Pflichten und vor allem die Pflicht zum LSt-Abzug wirksam übertragen worden (> Rz 5/1), wird der P...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / D. Auswertung der Prüfungsfeststellungen

I. Mitteilung nach § 202 AO Rz. 75 Stand: EL 115 – ET: 05/2018 Führt die LStAp zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen (§ 12 Abs 3 BpO bezeichnet das als "ergebnislos"), genügt eine schriftliche Mitteilung hierüber an den ArbG (§ 202 Abs 1 Satz 3 AO); auch einer Schlussbesprechung bedarf es dann nicht (> Rz 60). Ein Hinweis im Prüfungsbericht reicht aus (BFH/NV 2010, 123...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / Zusammenfassung

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Sachlicher Prüfungsgegenstand

Rz. 6 Stand: EL 115 – ET: 05/2018 Gegenstand der LStAp ist die "Einbehaltung oder Übernahme und Abführung der Lohnsteuer" (§ 42f Abs 1 EStG; zudem > R 42f Abs 3 Satz 1 und 2 LStR). ▸ Zur ordnungsgemäßen Einbehaltung oder Übernahme der LSt gehört ua, dassmehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Vorbereitung aus der Sicht des Prüfers

Rz. 50 Stand: EL 115 – ET: 05/2018 Der Prüfer soll die LStAp inhaltlich sowie hinsichtlich der Prüfungsdauer auf das Wesentliche beschränken (§ 7 BpO). Zunächst wird er die Akten des FA einsehen und klären, ob LSt-Anmeldungen und Zahlungen ausgeblieben sind; um sich ein Bild des zu prüfenden Betriebs zu machen, wird er sich nach Prüfungsbeginn dort weiter informieren. Dann ni...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers

Rz. 43 Stand: EL 115 – ET: 05/2018 Der ArbG hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken; er hat vor allem Auskünfte zu geben und Einsicht in die ihm zur Verfügung stehenden > Lohnsteuerabzugsmerkmale einschließlich der > Identifikationsnummer der ArbN, in die nach § 4 LStDV vorgeschriebenen Aufzeichnungen (> Lohnkonto)...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Persönlicher Prüfungsgegenstand

Rz. 5 Stand: EL 115 – ET: 05/2018 Die LStAp richtet sich in erster Linie gegen den > Arbeitgeber . Dazu gehören nicht nur private Betriebe, sondern auch öffentliche Kassen der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Kommunen und anderer Behörden) sowie anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, aber auch als > Juristische Person organisierte Verbände, Stiftungen, Pensionskas...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 4. Auftragsprüfung

Rz. 14 Stand: EL 115 – ET: 05/2018 Das zuständige FA kann ein anderes FA mit der Ap beauftragen (§ 195 Satz 2 AO); dies gilt selbst im Falle einer Sonderzuständigkeit (> Rz 11; BFH/NV 2013, 344). Für eine Auftragsprüfung kommen zB Betriebsstätten bundesweit tätiger Unternehmen oder Fälle der Lohnzahlung durch Dritte (> Rz 5/1) in Betracht. Das beauftragende FA kann die Prüfun...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / IV. Prüfungsanordnung

Rz. 21 Stand: EL 115 – ET: 05/2018 Die LStAp ist von der zuständigen Behörde (> Rz 10, 11, 14) schriftlich oder elektronisch (> Elektronische Kommunikation) anzuordnen (§ 196 AO); sie muss mit einer Belehrung über mögliche > Rechtsbehelfe nach den Vorgaben des § 356 AO versehen werden. Bei verbundenen Unternehmen und bei ArbG mit mehreren lohnsteuerlichen Betriebsstätten (> R...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 3. Mitwirkungspflichten der Arbeitnehmer und Dritter

Rz. 47 Stand: EL 115 – ET: 05/2018 Neben dem ArbG sind die ArbN (> Rz 48f) sowie Personen, bei denen es strittig ist, ob sie ArbN des geprüften Unternehmens sind (> Rz 48/2), und 88 f Dritte (> Rz 49), zur Mitwirkung verpflichtet. Rz. 48 Stand: EL 115 – ET: 05/2018 § 42f Abs 2 Satz 2 und 3 EStG verpflichtet die > Arbeitnehmer des geprüften ArbG, dem Prüfer "jede gewünschte Ausk...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / III. Weitere Hinweise zum Prüfungsverlauf

Rz. 55 Stand: EL 115 – ET: 05/2018 Die Ankündigung von Prüfungshandlungen oder die mündliche oder schriftliche Aufforderung, Belege vorzulegen oder bestimmte Fragen zu beantworten, sind im Allgemeinen nicht selbständig anfechtbare Prüfungshandlungen (BFH 187, 386 = BStBl 1999 II, 199; EFG 2017, 1052 --NZB, BFH I B 55/17). Ein Mitwirkungsverlangen des Prüfers wird nur dann als...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / V. Schlussbesprechung

Rz. 60 Stand: EL 115 – ET: 05/2018 Vor dem Abschluss der Ap steht regelmäßig eine Schlussbesprechung (§ 11 BpO), es sei denn, die Prüfung ist "ergebnislos" (> Rz 75) oder der ArbG verzichtet auf die Besprechung (§ 201 Abs 1 Satz 1 AO) oder es handelt sich um eine abgekürzte Ap (> Rz 39). Die Schlussbesprechung gibt den Beteiligten Gelegenheit, strittige Sachverhalte sowie die...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / III. Inanspruchnahme des Arbeitnehmers

Rz. 80 Stand: EL 115 – ET: 05/2018 In bestimmten Fällen ist es erforderlich, den betroffenen ArbN selbst in Anspruch zu nehmen. LSt/SolZ/KiSt kann grundsätzlich bis zum Ablauf der > Verjährung nachgefordert werden. Das gilt auch für ArbN, die zur ESt veranlagt werden (§ 42d Abs 3 EStG). Entsprechendes gilt für Erstattungsansprüche. Rz. 81 Stand: EL 115 – ET: 05/2018 Kommt das B...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Mitteilung nach § 202 AO

Rz. 75 Stand: EL 115 – ET: 05/2018 Führt die LStAp zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen (§ 12 Abs 3 BpO bezeichnet das als "ergebnislos"), genügt eine schriftliche Mitteilung hierüber an den ArbG (§ 202 Abs 1 Satz 3 AO); auch einer Schlussbesprechung bedarf es dann nicht (> Rz 60). Ein Hinweis im Prüfungsbericht reicht aus (BFH/NV 2010, 1234); ein Prüfungsbericht ohn...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / IV. Änderungssperre nach § 173 Abs 2 AO

Rz. 82 Stand: EL 115 – ET: 05/2018 Ergehen Steuerbescheide auf Grund einer Ap oder werden sie auf Grund einer Ap geändert, bewirkt die Änderungssperre nach § 173 Abs 2 AO eine erhöhte Bestandskraft (vgl auch Buse, DB 2016, 1712 [1717]; für Haftungsbescheide gilt § 173 Abs 2 AO nicht (vgl Einleitung des § 173 Abs 1 AO). Deshalb darf ein Steuerbescheid, dem das Ergebnis einer A...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Inanspruchnahme des Arbeitgebers

Rz. 76 Stand: EL 115 – ET: 05/2018 Führt die LStAp zu Mehrergebnissen, ist sie in dem durch die Prüfungsanordnung vorgegebenen Rahmen abzuschließen. Rz. 77 Stand: EL 115 – ET: 05/2018 Ein praktischer Hinweis: Einer sich abzeichnenden Nachforderung von LSt/SolZ/KiSt (Steuerabzüge) durch das FA kann der ArbG ausweichen, indem er über die nachzuentrichtenden Steuerabzüge eine beri...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / V. Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung

Rz. 90 Stand: EL 115 – ET: 05/2018 Der Eingang einer LSt-Anmeldung beim FA hat die Wirkung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 AO). Der > Vorbehalt der Nachprüfung erfasst die Festsetzungen des FA zu den LSt-Anmeldungen (> Lohnsteuer-Anmeldung Rz 15/1). Er entfällt kraft Gesetzes, wenn beim ArbG keine Ap durchgeführt wird, sobald die Festsetzung...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Offenbarungsverbot

Rz. 1 Stand: EL 115 – ET: 05/2018 Der Arbeitgeber darf die ihm bekannt gewordenen > Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ohne Zustimmung des ArbN Dritten nur offenbaren, soweit dies gesetzlich zugelassen ist (§ 39 Abs 8 Satz 2 und Abs 9 EStG). Das gilt nicht nur gegenüber Privatpersonen, sondern grundsätzlich auch gegenüber dem Prüfer der > Sozialversicherung (> Auskünfte und Zu...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Öffentliche Kasse

Rz. 1 Stand: EL 115 – ET: 05/2018 Öffentliche Kassen führen inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts (> Juristische Person). Dazu gehören auch solche Kassen, die einer Dienstaufsicht und Prüfung der Finanzgebarung durch die inländische öffentliche Hand unterliegen (BFH 147, 365 = BStBl 1986 II, 848). Auch Ersatzkrankenkassen gehören zu den öffentlichen Kassen ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / B. Weitere Einzelentscheidungen

Rz. 10 Stand: EL 115 – ET: 05/2018 Eine offenbare Unrichtigkeit iSv § 129 AO kommt in Betracht, wenn der ArbG eine fehlerhafte > Lohnsteuerbescheinigung übermittelt hat (EFG 2011, 1220; aA EFG 2014, 1743); bei einer fehlerhaften Ermittlung des Arbeitslohns aus einem anderen Bundesland (EFG 2016, 1843 – Rev, BFH VI R 38/16); wenn die richtigen Zahlen eindeutig aus der Steuerer...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Ortskrankenkassen

Rz. 1 Stand: EL 115 – ET: 05/2018 Ortskrankenkassen sind Träger der > Sozialversicherung Rz 1; als solche sind sie öffentliche Kassen iSd § 3 Nr 12 Satz 2 EStG (> Aufwandsentschädigungen Rz 23 ff). Für Aufwandsentschädigungen der im Außendienst tätigen ArbN gelten die allgemeinen Vorschriften (> Zehrgelder). Rz. 2 Stand: EL 115 – ET: 05/2018 Zur Besteuerung der Organmitglieder ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten

Leitsatz 1. Ehegatten können in der Land‐ und Forstwirtschaft ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft bilden, wenn jeder der Ehegatten einen erheblichen Teil der selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke zur Verfügung stellt (Bestätigung des BFH-Urteils vom 25. September 2008 IV R 16/07, BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989)....mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Hinzurechnung von transaktionsbezogenen Zahlungen bei computerisierten Reiseinformations- und -vertriebssystemen

Leitsatz Wird eine Zahlung an einen Plattformbetreiber nur für einen Vermittlungserfolg geschuldet, so kann diese, auch wenn der Vertrag die Begriffe "Rechteübertragung" und "Softwarenutzung" enthält, wie die Provision eines Handelsvertreters oder eines Handelsmaklers als Vergütung einer Dienstleistung zu würdigen sein. Derartige Entgelte eines Reiseveranstalters an den Plat...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Bilanzierung von Provisionsvorauszahlungen und damit im Zusammenhang stehender Aufwendungen

Leitsatz 1. Solange der Provisionsanspruch des Handelsvertreters noch unter der aufschiebenden Bedingung der Ausführung des Geschäfts steht, ist er nicht zu aktivieren. Provisionsvorschüsse sind beim Empfänger als "erhaltene Anzahlungen" zu passivieren. 2. Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Provisionsvorschüssen stehen, sind nicht als "unfertige Leistu...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Widmung von gewillkürtem Sonderbetriebsvermögen.

Leitsatz Die Widmung von Wertpapieren als gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen erfordert einen nach außen manifestierten, unumkehrbar dokumentierten Widmungsakt. Sachverhalt Strittig war, ob Wertpapiere Sonderbetriebsvermögen waren. Die Klägerin war eine Mitunternehmerschaft, die ab 2006 gewerblichen Grundstückshandel betrieb. Hierzu erwarb sie verschiedene Objekte und nahm zu...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Schadenersatz wegen überhöhter Einkommensteuerfestsetzung kein Arbeitslohn

Leitsatz 1. Die Erfüllung eines Schadensersatzanspruchs eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber, der auf einer überhöhten Einkommensteuerfestsetzung gegenüber dem Arbeitnehmer beruht, führt beim Arbeitnehmer nicht zu einem Lohnzufluss, wenn dem Arbeitnehmer tatsächlich ein Schaden entstanden ist, die Einkommensteuer also ohne die Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlu...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Verfassungsmäßigkeit des Nachzahlungszinssatzes aus § 233a i.V.m. § 238 AO ab VZ 2015 ernstlich zweifelhaft

Leitsatz Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung begegnet die in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelte Höhe von Nachzahlungszinsen von einhalb Prozent für jeden vollen Monat jedenfalls ab dem Verzinsungszeitraum 2015 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln. Normenkette § 233a, § 238, § 152 Abs. 5 AO, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens bei Betriebsaufgabe

Leitsatz Ein wegen eines Zinszuschusses gebildeter passiver Rechnungsabgrenzungsposten ist im Rahmen einer Betriebsaufgabe zu Gunsten des Aufgabegewinns aufzulösen, wenn das dem Zinszuschuss zugrundeliegende Darlehen fortgeführt wird. Normenkette § 4 Abs. 1, § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, § 14, § 16 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 EStG, § 250 Abs. 2 HGB Sachverhalt...mehr

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Gesellschafter-Geschäftsfüh... / 2.3 Angemessenheitsprüfung

In die Angemessenheitsprüfung fließen die Gesamtbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers ein, soweit ihnen die Anerkennung nicht aus anderen Gründen, z. B. wegen Verstößen gegen die formalen Anforderungen, zu versagen ist. Die Prüfung erstreckt sich somit auf das Festgehalt, die erfolgsabhängigen Gehaltsbestandteile sowie die Zusatzleistungen. Dabei ist allerdings zu berüc...mehr