Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsübergang

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (bb) Fortgeltung von Tarifverträgen

Rz. 1047 Für die Frage der Fortgeltung von Tarifverträgen ist zwischen Verbands- und Firmentarifverträgen zu unterscheiden. Ferner ist von Belang, ob der Betriebsübergang im Wege der Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge erfolgt. Dabei ist, wie bei Betriebsvereinbarungen, eine nach § 613a Abs. 1 S. 2 BGB transformierte kollektivrechtliche Regelung auch im Nachhinein (z.B. durch...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / cc) Zeitpunkt und Zugang der Unterrichtung

Rz. 1060 Das Gesetz verlangt in § 613a Abs. 5 BGB lediglich eine Unterrichtung "vor dem Betriebsübergang", ein genauer Zeitpunkt für die Unterrichtung ist nicht vorgeschrieben. Mit dem Zugang der vollständigen und zutreffenden Unterrichtung beginnt die einmonatige Widerspruchsfrist des Arbeitnehmers (§ 613a Abs. 6 S. 1 BGB).[2548] Die Beweislast für den Zugang des Unterrichtu...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / Literaturtipps

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (b) Widerspruchsrecht

Rz. 1043 Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers ist ein "Rechtsfolgenverweigerungsrecht", da es auf die Verhinderung der Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 S. 1 gerichtet ist.[2389] Laut BAG ist nicht nur der Übergang des Arbeitsverhältnisses, sondern auch das Recht, dem Übergang zu widersprechen, eine Rechtsfolge des Betriebsübergangs i.S.d. § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB.[2390] Vor ...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (h) Sekundärfolgen

Rz. 1054 Auch über mittelbare, etwa wirtschaftliche Folgen des Betriebsübergangs ist zu unterrichten, sofern diese absehbar und für die Ausübung des Widerspruchsrechts von Bedeutung sein können,[2516] insbesondere:mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / a) Informationsschreiben nach § 613a Abs. 5 BGB

Rz. 1067 Muster 2.78: Informationsschreiben nach § 613a Abs. 5 BGB Muster 2.78: Informationsschreiben nach § 613a Abs. 5 BGB Unterrichtung über Betriebsübergang nach § 613a Abs. 5 BGB Sehr geehr...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / c) Unterrichtungspflicht

Rz. 1037 Gemäß § 613a Abs. 5 BGB hat der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die von dem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer über den Betriebsübergang zu informieren.[2359] Dabei handelt es sich um eine gesamtschuldnerische Pflicht [2360] (echte Rechtspflicht)[2361] des bisherigen Arbeitgebers und des neuen Inhabers im Hinblick auf den Betriebsübergang und desse...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / aa) Einschränkung des Kündigungsschutzes

Rz. 1124 Die Vorschrift des § 613a BGB gilt grundsätzlich auch in der Insolvenz.[2733] Damit tritt nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift der Erwerber bei einem (Teil-)Betriebsübergang in die Rechte und Pflichten der bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Nach § 613a Abs. 4 S. 1 BGB ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen (Teil-)Betriebsüberganges unwirksam.[2734] Ein ...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / dd) Auslegung von Bezugnahmeklauseln in nach 2002 geschlossenen Verträgen

Rz. 1407 Bezugnahmeklauseln, die nach dem 1.1.2002 vereinbart wurden, sind primär nach ihrem Wortlaut auszulegen sowie nach den Begleitumständen des Vertragsschlusses. Die Auslegung orientiert sich also nicht – wie bei Altverträgen – an einem unterstellten Gleichstellungszweck der Bezugnahmeklausel.[3131] Bei der Formulierung von Bezugnahmeklauseln ist deshalb besondere Vors...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (2) Grund des Übergangs

Rz. 1040 Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer über den "Grund" des Betriebsübergangs zu unterrichten. Dafür ist die Angabe des dem Betriebsübergang zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes erforderlich, aber nicht ausreichend.[2375] Nach der Rechtsprechung sollten auch die unternehmerischen Gründe zumindest schlagwortartig mitgeteilt werden, die sich im Falle eines Widerspruchs au...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / a) Vorliegen eines Betriebs-/Betriebsteilübergangs

Rz. 1034 Ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang liegt gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft [2327] auf einen anderen Inhaber übergeht. Dies ist anzunehmen, wenn eine so genannte wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität vom neuen Inhaber weitergeführt oder wieder aufgenommen wird.[2328] Bis zur Rechtssache "Klare...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / bb) Haftungsbeschränkung des Betriebserwerbers

Rz. 1127 Neben der Einschränkung des Kündigungsschutzes beim Betriebsübergang in der Insolvenz gilt die Haftungsnachfolge des Erwerbers für die vor dem Betriebsübergang entstandenen Verpflichtungen nach § 613a Abs. 2 BGB nur eingeschränkt (teleologische Reduktion). Nach der Rechtsprechung des BAG haftet der Betriebserwerber nicht für solche Ansprüche, die bereits vor der Ins...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (d) Fortgeltung kollektivrechtlicher Regelungen: Grundsätzliches

Rz. 1045 Zu informieren ist auch darüber, ob kollektivrechtliche Regelungen (Tarifverträge, Konzernbetriebsvereinbarungen, Gesamtbetriebsvereinbarungen, Betriebsvereinbarungen,[2400] Sprecherausschussrichtlinien gemäß § 28 Abs. 2 SprAuG) fortgelten.[2401] Dabei ist zu präzisieren, ob die kollektiven Regelungen normativ oder in transformierter Form gemäß § 613a Abs. 1 S. 2 BG...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / b) Übergang der Arbeitsverhältnisse

Rz. 1036 Infolge des Betriebs(teil)übergangs gehen die Arbeitsverhältnisse derjenigen Arbeitnehmer über, die der konkreten wirtschaftlichen Einheit zuzuordnen sind. Arbeitnehmer im Sinne der zugrundliegenden Richtlinie 2001/23 ist nach dem EuGH jede Person ist, die in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund des einzelstaatlichen Arbeitsrechts geschützt ist, weil in der RL au...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (c) Verzichtsrecht

Rz. 1044 Der Arbeitnehmer ist auf sein Recht hinzuweisen, auf den Widerspruch zum Betriebsübergang zu verzichten. Ein solcher Verzicht ist im Hinblick auf den konkret bevorstehenden Betriebsübergang möglich,[2394] muss aber zur Wahrung der Warn- und Beweisfunktion in analoger Anwendung des § 613a Abs. 6 BGB schriftlich erklärt werden.[2395] Auch wenn der Begriff "Verzicht" n...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / 4. Muster

a) Informationsschreiben nach § 613a Abs. 5 BGB Rz. 1067 Muster 2.78: Informationsschreiben nach § 613a Abs. 5 BGB Muster 2.78: Informationsschreiben nach § 613a Abs. 5 BGB Unterrichtung über Be...mehr

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§ 3 Prozessrecht / dd) Parteibezeichnung

Rz. 17 Aus der Klage muss ersichtlich sein, wer Beklagter und wer Kläger ist. Kläger ist regelmäßig der gekündigte Arbeitnehmer. Stirbt der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist, läuft aber die Drei-Wochen-Frist noch, kann der Erbe Kündigungsschutzklage erheben, um etwaige Vergütungsansprüche (§§ 611 Abs. 1, 615 S. 1 BGB) zu sichern. Stirbt der Arbeitnehmer nach Klagee...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / 3. Checklisten

a) Sieben Hauptkriterien für einen Betriebsübergang Rz. 1065mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (e) Haftung

Rz. 1050 Zu informieren ist ferner über die haftungsrechtlichen Folgen des Übergangs nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB.[2505] Hierzu gehört insbesondere der Hinweis über die beschränkte Haftung des bisherigen Arbeitgebers auf den bis zum Übergang entstandenen, anteiligen Betrag bei Fälligkeit nach Betriebsübergang (z.B. zeitanteilige Jahressonderzahlung, anteiliger Urlaubsabgeltun...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (a) Übergang des Arbeitsverhältnisses

Rz. 1042 Die Arbeitnehmer sind im Einzelnen darauf hinzuweisen, was der Eintritt des neuen Inhabers in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bedeutet. Dabei muss insbesondere deutlich werden, dass der neue Inhaber zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs neuer Schuldner arbeitsvertraglicher Ansprüche ist und ihm das Direktionsrecht zusteht. Außerdem kann besonderer H...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (4) Hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommene Maßnahmen

Rz. 1055 Zu den hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen zählt das BAG alle durch den Veräußerer oder Erwerber geplanten erheblichen Änderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Situation der betroffenen Arbeitnehmer.[2531] Hierzu gehören in erster Linie geplante Maßnahmen im Sinne der §§ 92–105 BetrVG . Nach der Gesetzesbegründung zählen h...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / b) Empfangsbestätigung

Rz. 1068 Muster 2.79: Empfangsbestätigung Muster 2.79: Empfangsbestätigung Hiermit bestätige ich, _________________________ (Vor- und Nachname), das Unterrichtungsschreiben über einen Betriebsübergang nach §§ 613a Abs. 5 BGB, 324, 131 UmwG [2579] von der X auf die Z in Schriftform am heutigen Tage erhalten zu haben. _________________________ (Ort), den _________________________ ...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (f) Kündigungsverbot und Kündigungsschutz

Rz. 1051 Die Unterrichtungspflicht umfasst darüber hinaus den Hinweis, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers wegen des Betriebsübergangs durch den bisherigen Arbeitgeber oder den neuen Inhaber gemäß § 613a Abs. 4 S. 1 BGB unwirksam ist.[2511] Rz. 1052 Gleichzeitig sollte darauf aufmerksam gemacht werden, dass Kündigungen aus anderen Gründen möglich s...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / c) Empfangsbestätigung und Verzichtserklärung

Rz. 1069 Muster 2.80: Empfangsbestätigung und Verzichtserklärung 2580 Das BAG 28.2.2019 – 8 AZR 201/18, NZA 2019, 1279, lies offen, ob in AGB ein kompensationsloser Verzicht auf das Widerspruchsrecht zulässig ist. Muster 2.80: Empfangsbestätigung und Verzichtserklärung[2580] Hiermit bestätige ich, _________________________ (Vor- und Nachname), das Unterrichtungsschreiben über ...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (1) (Geplanter) Zeitpunkt des Übergangs

Rz. 1039 Unterrichtet werden muss über den (geplanten) Zeitpunkt des Übergangs. Der Zeitpunkt des Übergangs ist derjenige, in dem der neue Inhaber die rechtlich begründete tatsächliche Leitungsmacht über die wirtschaftliche Einheit erlangt.[2373] Allerdings lässt § 613a Abs. 5 BGB auch die Angabe des "geplanten" Übergangs genügen. Um sich eine gewisse Flexibilität bei der Um...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (3) Rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen

Rz. 1041 Nach dem sehr allgemein gehaltenen Wortlaut des § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB soll die Unterrichtung auch die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsübergangs erfassen. Der Gesetzgeber meint damit vor allem eine Information über die in § 613a Abs. 1–4 BGB genannten Folgen.[2377] Dabei sind den Arbeitnehmern lediglich Umstände von einer gewissen Erhe...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / d) Besonderheiten der Unterrichtungspflicht bei Umwandlungsfällen

Rz. 1064 Der § 324 UmwG [2570] enthält für die Fälle von Verschmelzungen, Spaltungen oder Vermögensübertragungen eine Rechtsgrundverweisung auf § 613a Abs. 1, Abs. 4–6 BGB. Die Voraussetzungen des Betriebsübergangs sind demzufolge auch für die übertragenden Umwandlungen selbstständig zu prüfen.[2571] Als "Rechtsgeschäft" wird in den Umwandlungsfällen der Verschmelzungs-, Spal...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / gg) Gestaltungsmöglichkeiten

Rz. 1414 Dynamische Klauseln müssen insbesondere für Zuständigkeits-, Verbandswechsel oder Betriebsübergänge einen differenzierten Gestaltungswillen erkennen lassen.[3169] Bei tarifgebundenen Arbeitgebern kann eine Regelung über den Wechsel bzw. über das Ende der Tarifbindung (z.B. nach einem Verbandsaustritt und -wechsel,[3170] nach einem Betriebsübergang,[3171] oder nach T...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

a) Vorliegen eines Betriebs-/Betriebsteilübergangs Rz. 1034 Ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang liegt gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft [2327] auf einen anderen Inhaber übergeht. Dies ist anzunehmen, wenn eine so genannte wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität vom neuen Inhaber weitergeführt oder wieder ...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (g) Arbeitnehmervertretung auf Betriebs- und Unternehmensebene

Rz. 1053 (Vorsorglich)[2513] gehört zu der Unterrichtung über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen auch ein Hinweis zu Auswirkungen auf betriebsverfassungsrechtliche Organe (Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Sprecherausschuss).[2514] Das Schicksal der Arbeitnehmervertretungen betrifft im Falle eines durch den Betriebsübergang hervorgerufenen Wechsels des zustä...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / cc) Auszug aus einem Unternehmenskaufvertrag zwischen Insolvenzverwalter und Erwerber

Rz. 1129 Muster 2.87: Unternehmenskaufvertrag zwischen Insolvenzverwalter und Erwerber – Auszug Muster 2.87: Unternehmenskaufvertrag zwischen Insolvenzverwalter und Erwerber – Auszug § _________________________ Arbeitnehmer (1) Der Insolvenzverwalter als Veräußerer und der Erwerber gehen davon aus, dass ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vorliegt. Der Erwerber tritt in sämtl...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (2) Haftung

Rz. 1074 Aufgrund des mit dem Betriebsübergang einhergehenden Eintritts des übernehmenden Rechtsträgers in die Rechte und Pflichten aus bestehenden Arbeitsverhältnissen haftet dieser gem. § 613a Abs. 2 BGB auch für die Verbindlichkeiten, die vor der Umwandlung zwischen dem alten Arbeitgeber und den Arbeitnehmern begründet wurden. Eine zusätzliche Haftung des alten Arbeitgebe...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (4) Widerspruchsrecht

Rz. 1076 Grundsätzlich steht den Arbeitnehmern im Falle eines mit der Umwandlung verbundenen Betriebsübergangs ein Widerspruchsrecht gem. § 613 Abs. 6 BGB i.V.m. § 324 UmwG zu. Bei einer Verschmelzung, Aufspaltung oder Vermögensvollübertragung geht jedoch der übertragende Rechtsträger unter, so dass nach Wirksamwerden des Umwandlungsvorgangs eine "Rückkehr" zu diesem Rechtst...mehr

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§ 3 Prozessrecht / (1) Typischer Sachverhalt

Rz. 641 Auch dann, wenn Kündigungen oder Versetzungen noch nicht in Rede stehen, kann es für den Betriebsrat bei Betriebsänderungen Handlungsbedarf geben. Als typische Situation ist hier die beabsichtigte Abspaltung eines Betriebsteils zu nennen. Häufig ist die Geduld des Arbeitgebers, mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich zu verhandeln, begrenzt, sei es mit dem...mehr

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§ 1c Individualarbeitsrecht... / Literaturtipps

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / ee) Rechtsnachfolge, § 6

Rz. 886 Kommt es vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang, ergibt sich der Übergang des Wettbewerbsverbots auf den Erwerber bereits aus § 613a BGB.[1896] Ob nach diesem Zeitpunkt § 613a BGB analog zum Übergang des Wettbewerbsverbots führt, ist umstritten,[1897] weshalb der Übergang zur Sicherheit in § 6 vertraglich vereinbart...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / (3) Gleichstellungsabrede

Rz. 966 Der vorstehend skizzierte Nachteil einer kleinen Bezugnahmeklausel in Gestalt einer auch für die tarifgebundenen Arbeitnehmer eintretenden Entkopplung von der kraft Gesetzes maßgebenden tariflichen Situation hatte die ältere Rechtsprechung des BAG dadurch vermieden, indem sie eine kleine dynamische Bezugnahmeklausel bei tarifgebundenen Arbeitgebern[2166] im Sinne ein...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / aa) Mindestinhalt

Rz. 1038 Nach § 613a Abs. 5 BGB sind Veräußerer und Erwerber verpflichtet, die von dem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer so zu informieren, dass sie sich als Grundlage für die Ausübung oder Nichtausübung ihres Widerspruchsrechts ein Bild über die Person des Erwerbers und in § 613a Abs. 5 BGB genannten Umstände machen und im Bedarfsfall Rechtsrat einholen können.[2362...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 1033 Die X-Gesellschaft möchte einen ihrer Geschäftsbereiche an den Standorten A, B und C ausgliedern. An den Teilbetrieben ist die Y-Gesellschaft interessiert. Im Wege der Spaltung werden die Teilbetriebe durch Gesamtrechtsnachfolge auf die neu zu gründende Tochtergesellschaft Z übertragen. Zeitgleich erfolgt eine Spaltung der Betriebe in A, B und C nach § 111 Nr. 3 Bet...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / bb) Arbeitsverhältnis aufgrund gesetzlicher Regelung

Rz. 337 Ein Arbeitsverhältnis kann ausnahmsweise aufgrund gesetzlicher Regelungen bzw. gesetzlicher Fiktion, und nicht aufgrund übereinstimmender Willenserklärungen entstehen. Beispielemehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / II. Arbeitsrechtliche Angaben bei Umwandlungstatbeständen

1. Typischer Sachverhalt Rz. 1070 Die A-GmbH mit 400 Mitarbeitern und die B-GmbH mit 200 Mitarbeitern führen beide jeweils mehrere Betriebe, für die jeweils Betriebsräte bestehen. Darüber hinaus bestehen für beide Unternehmen Gesamtbetriebsräte sowie Wirtschaftsausschüsse. Es gelten in beiden Unternehmen sowohl Einzelbetriebsvereinbarungen als auch Gesamtbetriebsvereinbarunge...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / bb) Form der Unterrichtung

Rz. 1058 Die Unterrichtung hat in Textform i.S.d. § 126b BGB zu erfolgen.[2540] Dabei ist die Person des Erklärenden zu nennen und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar zu machen. Möglich ist damit eine Unterrichtung per Post, Fax oder E-Mail.[2541] Nicht ausreichend ist hingegen eine mündliche Mitteilung auf einer Betrieb...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / (2) Kleine dynamische Bezugnahme

Rz. 960 Im Hinblick auf die Formulierung bereitet eine kleine dynamische Bezugnahmeklausel vergleichsweise geringe Probleme, da die mit ihr gewünschte zeitliche Dynamik durch die Aufnahme einer Jeweiligkeitsklausel herbeigeführt werden kann (siehe Rdn 974).[2152] Als zweckmäßig erweist sich angesichts der in Tarifverträgen zunehmend aufgenommenen Öffnungsklauseln zugunsten b...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / aa) Arbeitsverträge

(1) Übergang von Arbeitsverhältnissen Rz. 1073 Soweit im Zuge der Umwandlung Betriebe oder Betriebsteile auf einen anderen Rechtsträger übergehen, hat der Umwandlungsvertrag über den Eintritt des übernehmenden Rechtsträgers in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis gem. § 324 UmwG i.V.m. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB zu informieren.[2585] Hierzu gehört insbesondere auch ...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / hh) Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz

Rz. 1113 Ein Wiedereinstellungsanspruch des gekündigten Arbeitnehmers besteht nach der Rechtsprechung des BAG, wenn die für die Kündigung maßgeblichen Gründe während der laufenden Kündigungsfrist wegfallen, der Arbeitgeber noch keine Dispositionen getroffen hat und die unveränderte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für ihn zumutbar ist.[2703] Damit wird ein Anspruch auf F...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / a) Angaben im Umwandlungsvertrag (hier: Verschmelzungsvertrag)

Rz. 1088 Das nachfolgende Muster orientiert sich an dem eingangs dargestellten Beispielfall (siehe oben Rdn 1070). Muster 2.81: Angaben im Umwandlungsvertrag Muster 2.81: Angaben im Umwandlungsvertrag Verschmelzungsvertrag zwischen der A-GmbH mit Sitz in M., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts M. unter _________________________ – im Folgenden als "übernehmende Gesellsc...mehr

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§ 1c Individualarbeitsrecht... / b) Beginn des Sonderkündigungsschutzes

Rz. 196 Nach § 18 Abs. 1 S. 1 BEEG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. Der Kündigungsschutz gilt nach § 18 Abs. 2 BEEG entsprechend für Arbeitnehmer, die während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzei...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / c) Betriebszugehörigkeit

Rz. 359 Der Begriff der Betriebszugehörigkeit kennzeichnet den ununterbrochenen rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber. Der Begriff ist in § 1 Abs. 1 KSchG (Wartezeit für die Erlangung des allgemeinen Kündigungsschutzes), § 622 Abs. 2 BGB (Berechnung der Kündigungsfristen) und § 4 BUrlG (Wartezeit für Erlangung des vollen Urlaubsanspruchs) ein...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / dd) Exkurs: Wegfall Betriebsrat, Betriebsstilllegung, Betriebs-(teil-)übergang, Änderung der Betriebsorganisation, Zusammenfassung von Betrieben

Rz. 137 Die Betriebsstilllegung führt grds. dazu, dass Betriebsvereinbarungen, die das aktive Arbeitsverhältnis betreffen, durch Zweckerreichung enden.[424] Etwas anderes gilt für solche Vereinbarungen, die auch oder gerade für den Fall der Stilllegung Wirkung zeigen[425] – hierzu gehört v.a. der Sozialplan, der anlässlich der Betriebsstilllegung geschlossen wird. Auch Betri...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

a) Umwandlungsformen nach dem UmwG Rz. 1071 § 1 Abs. 1 UmwG bestimmt die vier Grundformen der Unternehmensumwandlung: Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung und Formwechsel. Im Rahmen der Verschmelzung (§§ 2 ff. UmwG) übertragen ein oder mehrere Rechtsträger das gesamte Vermögen auf einen anderen schon bestehenden (Verschmelzung zur Aufnahme) oder neu zu gründenden Rech...mehr