Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertung

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Ehegatten / 4.1 Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Jeder Ehegatte behält sein Vermögen in seinem Eigentum und verwaltet es selbstständig.[1] In der Verwaltung seines Vermögens ist jeder Ehegatte insoweit eingeschränkt, als er eine Verpflichtung, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen, nur mit Zustimmung seines Ehegatten eingehen kann. Eine ohne solche Zustimmung des anderen Ehegatten eingegangene Verpflichtung kann er nur m...mehr

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Güterrecht / 3.4.39 Wertpapiere

Rz. 181 Wertpapiere sind mit dem Veräußerungswert in die Vermögensermittlung einzustellen. Börsennotierte Wertpapiere sind stichtagsbezogen mit dem mittleren Tageskurs an der dem Wohnsitz der Eheleute nächstgelegenen Börse zu bewerten.[190] Die relevanten Werte können bei den Banken jederzeit erfragt oder im Internet recherchiert werden. Den Ansatz, Wertpapiere wie Unternehme...mehr

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Güterrecht / 3.4.27 Pflichtteilsansprüche

Rz. 153 Hat einer der Ehegatten Pflichtteilsansprüche, sind diese im Rahmen seines Vermögens zu berücksichtigen. Dieses gilt auch für den Fall, dass der Ehegatte diese nicht geltend machen will oder geltend gemacht hat. Selbst wenn der Pflichtteilsberechtigte den Anspruch nicht verfolgt hat und dieser zum Stichtag der Berechnung des Vermögens verjährt ist, ist er trotzdem mi...mehr

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Güterrecht / 3.4.3 Anwaltskosten

Rz. 108 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zu dem Punkt "Ansprüche" sind auch zum Stichtag offene Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts gegen den Ehegatten bei der Berechnung des Vermögens als Verbindlichkeit zu berücksichtigen; auch hier kommt es auf die Fälligkeiten nicht an. Auch Kostenvorschussanforderungen nach § 9 RVG sind im Endvermögen als Passiva a...mehr

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Güterrecht / 3.4.5 Arbeitseinkommen

Rz. 113 Bei dem Arbeitseinkommen der Ehegatten handelt es sich um Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen, die sich auf künftig fällig werdende wiederkehrende Einzelleistungen richten. Bereits daraus ergibt sich, dass diese Ansprüche noch keinen gegenwärtigen Vermögenswert darstellen, sondern das künftige Einkommen sichern sollen.[148] Zudem hängt die Entstehung der künftigen...mehr

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Güterrecht / 3.4.32 Sparbuch

Rz. 159 Das Guthaben auf einem Sparbuch gehört unzweifelhaft zum Vermögen. In der Praxis ist zu berücksichtigen, dass die bis zum Stichtag angefallenen Zinsen, die dem Sparbuch oftmals noch nicht gutgeschrieben sind, der Forderung ebenfalls zuzurechnen sind. Oftmals werden von den Ehegatten Sparbücher auf den Namen der Kinder angelegt. Auch in derartigen Fällen können die El...mehr

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Güterrecht / 3.2.2 Privilegierter Erwerb nach § 1374 Abs. 2 BGB

Rz. 71 Hat ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes Vermögen von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben, wird dieses Vermögen dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Dieser so genannte privilegierte Erwerb ist in § 1374 Abs. 2 BGB geregelt. Der Sinn dieser Regelung besteht darin, solche Vermögensbestandteile ei...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 3.3.5 Gesamtschuldnerausgleich und Zugewinnausgleich

Rz. 61 Der Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Ehegatten wird vom Zugewinnausgleich keinesfalls verdrängt, er ist vielmehr eine Art "Vorstufe" vor der Durchführung des Zugewinnausgleichs.[86] Dies ist auch unabhängig davon, ob die gemeinsame Schuld bei der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens schon von einem der Ehegatten getilgt worden ist oder nicht. Aus diesem Grund...mehr

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Güterrecht / 3.4.35.1 Bewertungsmethoden

Rz. 166 Unterschieden wird allgemein zwischen dem Liquidations- bzw. Zerschlagungswert, dem Sach- bzw. Substanzwert nebst dem so genannten Good-will und dem Ertragswert. Rz. 167 Unter dem Liquidations- oder Zerschlagungswert versteht man den Wert, der bei einer Veräußerung der einzelnen Vermögensgegenstände eines Betriebes zu erzielen ist. Die bestehenden Verbindlichkeiten un...mehr

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Güterrecht / 3.1.10.3 Wert der Beschwer im Auskunftsverfahren

Rz. 54 Die Bewertung einer Auskunftspflicht erlangt für die Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels Bedeutung. Gemäß § 61 Abs. 1 FamFG ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdewert 600 EUR übersteigt. Rz. 55 Bei dem Auskunftsberechtigten bestimmt sich die Beschwer nach seinem Leistungsinteresse, welches in der Regel mit 1/3–1/5 des erwarteten Anspruchs festgele...mehr

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Güterrecht / 3.4.33 Steuern

Rz. 160 Ansprüche eines Ehegatten auf Steuererstattung unterliegen regelmäßig dem Zugewinnausgleich. Dabei kommt es nicht darauf an, wann die Steuererklärung abgegeben wurde oder wann der Steuerbescheid erlassen wurde. Vielmehr kommt es darauf an, wann die Forderung entstanden ist. Auch bei Steuerschulden kommt es auf den Zeitpunkt der Entstehung an. Dabei ist zu beachten, d...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 8.3.5 Auseinandersetzung der Innengesellschaft

Rz. 196 Der Ausgleichsanspruch, der sich grundsätzlich nach §§ 738 ff. BGB sowie einzelnen Vorschriften der §§ 730 ff. BGB bestimmt, besteht in der Form eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Abrechnung und ggf. Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens. Dabei muss eine Bestandsaufnahme und eine Vermögensbewertung durchgeführt werden. Bei der Bestandsaufnahme ist zu berücksich...mehr

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Güterrecht / 18.4.3 Die Herausnahme einzelner Vermögenswerte

Rz. 345 Die Ehegatten können auch vereinbaren, dass einzelne Vermögenswerte aus der Zugewinnausgleichsberechnung herausgenommen werden. Dieses ist insbesondere sinnvoll, wenn einer der Ehegatten über Gesellschaften oder Gesellschaftsanteile verfügt. Grund hierfür ist folgender[295]: Ist einer der Ehegatten Unternehmer, wird ein künftiger gegen ihn bestehender Zugewinnausglei...mehr

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Steuerkanzleimanagement: Fü... / 4.1.1 Kern-Werte als Teil der Kern-Ideologie

Kern-Werte sind die essenziellen, beständigen Grundsätze der Kanzlei. Sie sind eine kleine Sammlung von zeitlosen Prinzipien, die keiner Begründung außerhalb der Kanzlei bedürfen. Sie haben deshalb intrinsischen Wert für alle innerhalb der Kanzlei – und brauchen deshalb auch nicht zwangsläufig nach außen kommuniziert werden. Es gibt ein sehr einfaches Mittel, wie Sie erkennen...mehr

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Güterrecht / 3.4.1 Abfindungen

Rz. 103 Bei Abfindungen, die einem der Ehegatten im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, besteht in der Praxis häufig das Problem, ob diese Abfindung unterhaltsrechtlich als Lohnersatz oder rechtlich bei den jeweiligen Berechnungen zu berücksichtigen ist – in jedem Fall ist darauf zu achten, dass eine Doppelverwertung nicht stattfindet. ...mehr

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Güterrecht / 3.1.5 Wertermittlungsanspruch

Rz. 45 § 1379 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz BGB gibt jedem Ehegatten außerdem das Recht, dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Dieses Recht auf Wertermittlung ist ein zusätzlicher, neben der Forderung auf Auskunft bestehender besonderer Anspruch bezüglich des Trennungs-, Anfangs- und Endvermögens In der Praxis wird dieser Anspruch selten...mehr

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Steuerkanzleimanagement: Fü... / 4.2 Leitbild in der Kanzlei einführen und täglich leben

Entscheidend für den Einführungsprozess Ihres Leitbilds in der Kanzlei bleibt der Grundsatz: Ein Leitbild kann nicht verordnet werden. Ihr Team muss es von sich aus verstehen, akzeptieren, fühlen, voller Energie dahinter stehen. Teile des Leitbilds – die Ideologie aus Kern-Zweck und Kern-Werten – können nur intern erforscht werden. Die Vision aus GHWZ und feuriger Beschreibu...mehr

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Güterrecht / 3.4.41 Zuwendungen von Schwiegereltern

Rz. 183 Bei der Berücksichtigung von Zuwendungen von Schwiegereltern ist die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu beachten. Der BGH hat entschieden[193], dass Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes Willen an das (künftige) Schwiegerkind erfolgen, nicht als unbenannte Zuwendung, sondern als Schenkung zu qualifizieren sind. Diese Entscheidung ist ...mehr

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Güterrecht / 3.4.11 Ehegatteninnengesellschaft

Rz. 120 Bei der Beendigung einer Innengesellschaft – also auch einer Ehegatteninnengesellschaft – kann ein Ausgleichsanspruch in Form eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens, der sich nach §§ 738 ff. BGB sowie einzelnen Vorschriften der §§ 730 ff. BGB bestimmt, bestehen. Eine Ehegatteninnengesellschaft ist unabhängig von dem Güterstand,...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 12.2.1.1 Zustandekommen

Rz. 347 Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt nicht alleine schon deshalb in Betracht, weil Personen zusammen leben und wirtschaften. Aus diesem Grunde kann eine nichteheliche Lebensgemeinschaft nach deren Beendigung auch nicht umfassend über das Gesellschaftsrecht abgewickelt werden. Rz. 348 Nach älterer Rechtsprechung des II. Senats des BGH[429] soll eine Abwicklung n...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 8.3.4 Verhältnis zum Zugewinnausgleich

Rz. 191 Für die Beantwortung der Frage, ob eine stillschweigend geschlossene Ehegatteninnengesellschaft angenommen werden kann, ist von Bedeutung, in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben. Eine Ehegattengesellschaft ist grundsätzlich in jedem Güterstand möglich. Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so ist jedoch grundsätzlich davon...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / Zusammenfassung

Überblick Durch die Ehe und das eheliche Zusammenleben entstehen Vermögensverflechtungen, die es erforderlich machen, unterschiedliche Fragestellungen unabhängig von güterrechtlichen Regelungen zu behandeln. Die Vermögensauseinandersetzung als solche ist nicht völlig losgelöst von güterrechtlichen Regelungen zu betrachten, denn je nach Güterstand werden unterschiedliche Bewe...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 1.1 Vermögensauseinandersetzung neben güterrechtlichem Ausgleich

Rz. 1 Durch die Ehe und das eheliche Zusammenleben entstehen Vermögensverflechtungen, die es erforderlich machen, unterschiedliche Fragestellungen unabhängig von güterrechtlichen Regelungen zu behandeln. Die Vermögensauseinandersetzung als solche ist nicht völlig losgelöst von güterrechtlichen Regelungen zu betrachten, denn je nach Güterstand werden unterschiedliche Bewertun...mehr

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§ 4 Die Leistungsansprüche ... / 3. Kapitalanlage/Wertpapiergeschäfte

Rz. 63 Nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht problematisch sind die Fälle, in denen der Bevollmächtigte für den Vollmachtgeber dessen Vermögen aktiv verwaltet. Zum einen sind die gesetzlichen Regelungen des Auftragsrechts völlig unzureichend, zum anderen werden zwischen den Parteien so gut wie nie Anlagerichtlinien vereinbart. Daraus folgt, dass de...mehr

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§ 2 Widerruf der Vollmacht / III. (Mit-)Bevollmächtigter/Kontrollbevollmächtigter

Rz. 22 Wenn der Vollmachtgeber mehrere Bevollmächtigte mit umfassenden Vorsorgevollmachten ausgestattet hat, könnte man daraus theoretisch ableiten, dass diese sich gegenseitig "abschießen" können. Ein Wettlauf der Widerrufe böte dann dem schnellsten Bevollmächtigten die alleinige Verfügungsmacht. Ob das dem Willen des Vollmachtgebers entspricht, erscheint fraglich. Beispiel...mehr

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§ 4 Die Leistungsansprüche ... / V. Nichtgebrauch der Vollmacht

Rz. 43 Neben dem eigennützigen Vertreterhandeln, das meistens unter anwaltlicher Hilfe auf den Prüfstand gestellt wird, kann auch die Untätigkeit eines Bevollmächtigten zum Schaden des Vertretenen sein. Gerade im Bereich der Vermögensverwaltung wird man oft die Frage stellen, ob die Passivität des Bevollmächtigten, die zum Vermögensverlust führte, eine Haftung wegen Vertragsv...mehr

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§ 3 Beschaffung von Informa... / B. Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem

Rz. 4 Das Abstraktionsprinzip gebietet eine Trennung zwischen der Vertretungsmacht auf der einen und dem notwendigerweise zwischen Vertreter und Vertretenem bestehenden Rechtsverhältnis auf der anderen Seite. Während die Vertretungsmacht nach außen das "Können" bestimmt, regelt das Innenverhältnis das "Dürfen". Letzteres ist in den wenigsten Fällen ausdrücklich zwischen den P...mehr

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Nichteheliche Lebensgemeins... / 2.4 Sorgerecht für nicht eheliche Väter

Das Familiengericht kann auf Antrag die elterliche Sorge ganz oder zum Teil – auch gegen den Willen der Mutter – gemeinsam übertragen, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht.[1] Dies soll vermutet werden, wenn der andere Elternteil Gründe vorträgt, die einer Übertragung der gemeinsamen Sorge[2] entgegenstehen, und solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich si...mehr

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Informationspflichten für D... / 6.4 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb: Vorsicht bei vorenthaltenen Informationen

Unlauter (= wettbewerbswidrig) handelt, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist.[1] Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preise so angeboten, ...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 11. Keine doppelte Bewertung der Vorbefassung

Rz. 22 Des Weiteren wird in § 14 Abs. 2 RVG nunmehr ausdrücklich bestimmt, dass im Falle einer Anrechnung einer Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr, die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen ist, als sei der RA (bzw. StB) zuvor nicht tätig gewesen. Sinngehalt dieser Regelung ist zu vermeiden, dass die Vorbefassung des RA/StB doppelt berücksichtigt wird. Die...mehr

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Anwendungserlasse zur neuen... / 2. Bewertung des belasteten Grundstücks (Rz. 98 bis 103)

Verfahren: Mit fremdem Gebäude belastetes Grundstückmehr

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Anwendungserlasse zur neuen... / 1. Bewertung des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden (Rz. 89 bis 97)

Verfahren: Gebäude auf fremdem Grund und Bodenmehr

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Anwendungserlasse zur neuen... / 1. Anwendung von Erbbaurechtskoeffizienten (Rz. 66)

Die Erlasse enthalten keine über den Gesetzeswortlaut hinausgehenden Anwendungshinweise zu den neu eingeführten Erbbaurechtskoeffizienten. Für die Anwendung ist entscheidend, ob die Ableitung der Erbbaurechtskoeffizienten weitgehend in demselben Modell erfolgt wie die Bewertung nach dem BewG (§ 193 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 177 Abs. 2 u. 3 BewG). Koeffizientenverfahren: Erbbaure...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 2. Zu den einzelnen Vorschriften

Rz. 2 Abs. 1 enthält die wesentlichen berufsüblichen Abschlussarbeiten auf der Grundlage einer vorhandenen, ordnungsmäßigen Buchführung. Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) ist seit dem 29. 05. 2009 in Kraft. Mit diesem Gesetz wurden die Bilanzierungsvorschriften für die Bundesrepublik Deutschland neu gefasst. Ziel dieses Gesetzes ist für Unternehmer im HGB ein Bil...mehr

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Anwendungserlasse zur neuen... / VIII. Gebäude auf fremdem Grund und Boden (Rz. 86 bis 103)

Die Bewertung des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden (§ 195 Abs. 2 bis 4 BewG) wurde in Anlehnung an das finanzmathematische Verfahren für das Erbbaurecht ausgestaltet, die Bewertung des belasteten Grundstücks (§ 195 Abs. 5 bis 7 BewG) in Anlehnung an das finanzmathematische Verfahren für das Erbbaugrundstück. Die Rz. 86 bis 103 enthalten im Wesentlichen keine über den Gese...mehr

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Anwendungserlasse zur neuen... / III. Modellkonformität (Rz. 6)

Auf der Grundlage der ImmoWertV abgeleitete sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten eignen sich für die Grundbesitzbewertung. Das BewG ist eng an die ImmoWertV angelehnt. Die Ableitung der Daten nach der ImmoWertV erfolgt somit weitgehend modellkonform zur Bewertung nach dem BewG. Die Modelle der ImmoWertV wurden durch Typisierungen für die steuerliche Bewertung m...mehr

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E II Erläuterungen zur Hono... / 1. Einführung

Rz. 1 Die Tätigkeiten in den Praxen der Steuerberaterinnen und Steuerberater (im Folgenden: StB), der Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften haben sich insbesondere in den letzten Jahren hinsichtlich der Auftragsarten der Mandanten erheblich geändert. Waren vor ca. 20 Jahren die Honorareinnahmen in einer Steuerberatungspraxis zu ca. 90–95 % Vorbehaltsaufgab...mehr

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Anwendungserlasse zur neuen... / 2. Alterswertminderungsfaktor (Rz. 52 bis 56)

Der Alterswertminderungsfaktor ist auf drei Nachkommastellen zugunsten des Steuerpflichtigen auf- oder abzurunden (Rz. 53 Satz 2). Beraterhinweis Grundsätzlich ist Abrunden für den Steuerpflichtigen günstiger. Bei der Bewertung des Erbbaurechts nach § 193 Abs. 2 bis 5 BewG und des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden nach § 195 Abs. 2 bis 4 BewG ist ein bei Ablauf des Erbbau-...mehr

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Anwendungserlasse zur neuen... / 1. Anwendung von Erbbaugrundstückskoeffizienten (Rz. 78)

Für die Anwendung ist entscheidend, ob die Ableitung der Erbbaugrundstückskoeffizienten weitgehend in demselben Modell erfolgt wie die Bewertung nach dem BewG (§ 194 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 177 Abs. 2 und 3 BewG). Erbbaugrundstückskoeffizienten sind folglich geeignet, wenn der Bodenwert des fiktiv unbelasteten Grundstücks i.R.d. Ableitung mittels Bodenrichtwerte – nicht mitte...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 2. Pflicht zur Gebührenerstellung

Rz. 3 Die StBVV enthält keine Bestimmung darüber, wann die Berechnung zu erteilen ist. Im Prinzip ist die Mitteilung der Berechnung auch vor Erledigung des Auftrags möglich, praktisch dürfte dies wohl nur bei Beratung oder Auskunft (§ 21) in Betracht kommen. Auch in Fällen dieser Art wird die Vergütung aber trotz bereits erteilter Berechnung erst nach Beendigung des Auftrags...mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 46 Überschuldungsbilanz

Rz. 40 Als Inhaber eines Dauermandats einer Unternehmung haben StB, mit einem entsprechenden besonderen Auftrag (vgl. Rz. 15), im Rahmen ihrer Tätigkeit auch bei Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne eine natürliche Person als Vollhafter die Aufgabe, die Verantwortlichen auf eine Überschuldung der Gesellschaft hinzuweisen. Dies impliziert, dass in der Regel e...mehr

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E I Einführung in das Vergü... / j) Die 4. ÄndVO zur StBVV 2022

Rz. 26m Mittlerweile ist die 4. Verordnung zur Änderung der StBVV im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2022, 877) vom 17. 06. 2022 verkündet und auch im Bundessteuerblatt vom 28. 06. 2022 (BStBl. I 2022, 925) veröffentlicht worden. Sie ist umgehend nach Verkündung in Kraft getreten. Hintergrund ist die Reform der Grundsteuer. Diese tritt zwar erst 2025 in Kraft, doch schon jetzt ha...mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 48 Unternehmensbewertung

Rz. 42 Der StB kann aus vielerlei Gründen den Auftrag erhalten, eine Unternehmensbewertung (für Freiberufler auch eine Bewertung der freiberuflichen Praxis) durchzuführen. So ist zu denken an Unternehmenskäufe oder -verkäufe, im Rahmen von Ehescheidungen zur Feststellungen des betrieblichen Vermögens, Auseinandersetzungen von Gesellschaften oder Verschmelzungen von Unternehm...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 2. Umstände für die Gebührenbemessung

Rz. 5 Die Bestimmung der Gebühren hat unter Beachtung der von der StBVV vorgegebenen Umstände zu erfolgen. Allerdings ist die Aufzählung in § 11 nicht abschließend. Nach dem Wortlaut der Vorschrift in Abs. 1 sind alle Umstände zu berücksichtigen. In der bisherigen Fassung der Vorschrift wurde durch das Wort "insbesondere" deutlich gemacht, dass über die im Verordnungswortlau...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 3. Das billige Ermessen

Rz. 16 Die Ausübung des Ermessens durch den StB ist durch die von der StBVV in § 11 vorgegebenen Umstände vorgeprägt: Diese Umstände sind vorrangig zu berücksichtigen, auch wenn sich aus der Reihenfolge der Aufzählung keine Rangfolge ergibt. Rz. 17 Darüber hinaus kann aber der StB weitere, für die Ermessensabwägung wichtige Umstände heranziehen. Die StBVV fordert gerade die B...mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 19 Insolvenzberatung

Rz. 15 Der StB wird häufig sowohl von Mandanten als auch von Insolvenzverwaltern beauftragt, Tätigkeiten auszuführen, die entweder die Beurteilung, ob eine Insolvenz vorliegt, beinhaltet oder Fragen im Rahmen der Durchführung der Insolvenz durch den Insolvenzverwalter betrifft. Soweit es sich um Erstellung von Lohnbuchführungen, Finanzbuchführungen oder Jahresabschlüssen mit...mehr

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E I Einführung in das Vergü... / a) StBerG

Rz. 28 In § 9 StBerG mit der Überschrift "Vergütung" ist geregelt: Die Abgabe oder Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten oder zu einem Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Diese im Jahre 2008 geänderte Vorschrift ist hinsichtlich des...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 3. Einzelfragen

Rz. 16 Konsolidierte Abschlüsse (Konzernabschlüsse) Im Konzernabschluss werden einzelne rechtlich selbständige Unternehmen zu der größeren wirtschaftlichen Einheit des Konzerns zusammengefasst und wie ein rechtlich einheitliches Gebilde behandelt (Einheitsgedanke des § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB). Der Konzernabschluss soll ergänzt um den Konzernlagebericht ein den tatsächlichen Ve...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / a) Absatz 1

Rz. 12 Nr. 1: Die Ermittlung der einzelnen Einkünfte wird von dieser Vorschrift nicht erfasst. Für die Gewinneinkünfte ergeben sich die Gebühren aus §§ 25, 26, 35, 39, für die Überschusseinkünfte auch § 27. Die Gebühr nach § 24 Abs. 1 gilt im Wesentlichen folgende Tätigkeitsbereiche des StB ab: Angaben zu den Steuerpflichtigen und deren Einkünften, Angaben über Anlagen zu Ki...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 4. Die sogenannte Mittelgebühr

Rz. 20 Das Anwaltsgebührenrecht hat den Begriff "Mittelgebühr" entwickelt, die dann Anwendung findet, wenn eine Angelegenheit von durchschnittlicher Bedeutung, durchschnittlichem Umfang der Tätigkeit und durchschnittlicher Schwierigkeit vorliegt und der Auftraggeber in durchschnittlichen Vermögens- und Einkommensverhältnissen lebt. Die gesetzliche Gebührenbemessung orientier...mehr