Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Zerstörung oder Verfall des Gebäudes (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 45 [Autor/Stand] Nach § 178 Abs. 2 Satz 2 BewG gelten auch Grundstücke als nicht mehr benutzbar und damit als unbebaut, auf denen infolge von Zerstörung oder Verfall des Gebäudes keine auf Dauer benutzbaren Räume mehr vorhanden sind. Es handelt sich hierbei um einen eigenen, von § 178 Abs. 2 Satz 1 BewG unabhängigen Tatbestand. Dieser entspricht wörtlich dem § 72 Abs. 3 ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 5. Fortschreibungen und Anwendung Bundesrecht (Abs. 3 und 4)

Rz. 226 [Autor/Stand] § 6 Abs. 3 HmbGrStG regelt abweichend von § 222 BewG die Wert- und Flächenfortschreibung. Rz. 227 [Autor/Stand] Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 werden der Grundsteuerwert und die Flächen von Grund und Boden sowie des Gebäudes neu festgestellt, wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abweichen und es für die Besteuerung von Bedeutung ist. Eine Abweichung...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Vorgezogene Fortschreibungen

Rz. 200 [Autor/Stand] Bescheide über Fortschreibungen von Grundsteuerwerten können schon vor dem maßgebenden Fortschreibungszeitpunkt erteilt werden. Sie sind aber nach § 225 BewG zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zum Fortschreibungszeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Feststellung führen. S. dazu im Einzelnen die Kommentierung zu § 225 BewG. Rz. 20...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Bedeutung

Rz. 15 [Autor/Stand] Die Bedeutung des § 222 BewG liegt in der gesetzlichen Festlegung einer Änderungsbefugnis, die sich außerhalb der Änderungs- und Berichtigungsvorschriften der AO bewegt und es dem Feststellungsfinanzamt ermöglicht, auch zwischen zwei Hauptfeststellungen eine Anpassung des Grundsteuerwerts an veränderte Verhältnisse vorzunehmen. Rz. 16 [Autor/Stand] Die Vo...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 130 [Autor/Stand] Über § 222 Abs. 3 Satz 1 BewG ist die Fortschreibung zur Beseitigung eines Fehlers als besonderer Fortschreibungstatbestand normiert. Gleichzeitig wurde der allgemeine Vertrauensschutzgedanke durch einen Verweis auf die Vorschrift des § 176 AO aufgenommen (§ 222 Abs. 3 Satz 2 BewG). Rz. 131 [Autor/Stand] § 176 AO enthält den Grundsatz, dass bei der Aufhe...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Wertfortschreibungsgrenze

Rz. 60 [Autor/Stand] Nicht jede Wertabweichung führt zu einer Fortschreibung des Grundsteuerwerts. Die Wertabweichung muss vielmehr ein bestimmtes Ausmaß erreichen. Dieses Ausmaß wird durch die Festlegung einer Wertgrenze definiert. Rz. 61 [Autor/Stand] Im Gegensatz zu § 22 Abs. 1 BewG wird im § 222 Abs. 1 BewG nur eine Wertgrenze festgeschrieben. Dabei handelt es sich um ein...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Zusammentreffen verschiedener Fortschreibungsgründe

Rz. 185 [Autor/Stand] Der BFH hat in st. Rspr. entschieden, dass die einzelnen Fortschreibungsgründe selbständig nebeneinander stehen und für jeden Fortschreibungsgrund der in § 222 Abs. 4 BewG vorgeschriebene Fortschreibungszeitpunkt getrennt zu wählen ist. Fortschreibungen wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und zur Beseitigung von Fehlern sind deshalb getrennt z...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Artfortschreibung

Rz. 80 [Autor/Stand] Jeder Feststellungsbescheid über einen Grundsteuerwert muss auch eine Feststellung über die Art der bewerteten wirtschaftlichen Einheit enthalten (vgl. § 219 Abs. 2 Nr. 1 BewG). Die Artfortschreibung dient dazu, Änderungen in der Art der wirtschaftlichen Einheit während eines Hauptfeststellungszeitraumes zu berücksichtigen.[2] Rz. 81 [Autor/Stand] Die sac...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Ziel der Amnestieregelung

Rz. 31 [Autor/Stand] Die Regelung ist in der Praxis wenig hilfreich. Die Neigung des Steuerzahlers zur Falscherklärung dürfte angesichts der bestehenden Mitteilungssysteme nicht besonders stark ausgeprägt sein. Ein weiterer Grund dafür kann in der Tatsache liegen, dass Grundstücke mit den dazugehörenden Gebäuden meist sichtbar sind und eine gewisse Einsicht schon allein desh...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 2. Steuergegenstand (Abs. 1)

Rz. 76 [Autor/Stand] Das HmbGrStG regelt in erster Linie die Grundsteuer B. Steuergegenstand der Grundsteuer B ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 HmbGrStG das Grundstück als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. Da der Begriff der wirtschaftlichen Einheit im HmBGrStG selbst nicht definiert wird, ist auf die Definition der wirtschaftlichen Einheit im Bewertungsgesetz zurückzug...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Arten der Fortschreibung

I. Allgemeines Rz. 35 [Autor/Stand] Jeder Feststellungsbescheid über einen Grundsteuerwert enthält im Wesentlichen drei Feststellungen. Hierbei handelt es sich um die Höhe des Grundsteuerwerts, die Art der bewerteten wirtschaftlichen Einheit oder Untereinheit und um die Zurechnung der Einheit. Dementsprechend muss eine Fortschreibung vorgenommen werden, wenn sich in einem die...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Hintergrund der gesetzlichen Regelung

Rz. 9 [Autor/Stand] Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 10.4.2018[2] die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens in den alten Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 festgestellt. In seiner Begründung führt das BVerfG aus, dass es bedingt durch das überlange Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Fehlerbegriff

Rz. 135 [Autor/Stand] Eine fehlerbeseitigende Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung setzt voraus, dass die vorangegangene Feststellung einen oder mehrere Fehler enthält, sich die Fehler auf das Ergebnis der vorangegangenen Feststellung ausgewirkt haben und diese Feststellung nicht nach den Vorschriften der Abgabenordnung abänderbar ist. Der Fehlerbegriff umfasst jede ob...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Zurechnungsfortschreibung

Rz. 90 [Autor/Stand] Jeder Feststellungsbescheid über einen Grundsteuerwert muss auch eine Feststellung darüber treffen, wem und ggf. mit welchem Anteil die wirtschaftliche Einheit zuzurechnen ist (vgl. § 219 Abs. 2 Nr. 2 BewG). Änderungen in der Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit während eines Hauptfeststellungszeitraums werden durch eine Zurechnungsfortschreibung berü...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Wertfortschreibung bei Erhöhung des Grundsteuerwerts

Rz. 180 [Autor/Stand] Bei einer fehlerbeseitigenden Wertfortschreibung, die zu einer Erhöhung des Grundsteuerwerts führt, ist Fortschreibungszeitpunkt frühestens der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Fortschreibungsbescheid erteilt wird. Erteilt ist der Bescheid im Zeitpunkt der Bekanntgabe.[2] Aus dem Wort "frühestens" ergibt sich, dass das Finanzamt einen späteren Zeitp...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Steuerliche Bedeutung

Rz. 120 [Autor/Stand] Änderungen in der Art oder in der Zurechnung führen nach § 222 Abs. 2 BewG nur dann zu einer Fortschreibung, wenn die neue Feststellung für die Besteuerung von Bedeutung ist. Rz. 121 [Autor/Stand] Grundsätzlich gilt allerdings, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Fortschreibung, diese vom Finanzamt durchzuführen ist. Es steht nicht im Ermesse...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Begriff der Fortschreibung

Rz. 25 [Autor/Stand] Die in einem Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen zum Grundsteuerwert bleiben, obwohl sie auf einen bestimmten Zeitpunkt getroffen sind, grundsätzlich während des ganzen Hauptfeststellungszeitraumes gültig. Die Fortschreibung eröffnet aber die Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid unter bestimmten Voraussetzungen für die Zukunft zu ändern....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 165 [Autor/Stand] Fortschreibungszeitpunkt ist nach § 222 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 Alt. 1 BewG grundsätzlich der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird. Das gilt ausnahmslos für Art- und Zurechnungsfortschreibungen. Rz. 166 [Autor/Stand] § 222 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 Alt. 2 BewG betrifft nur Wertfortschreibungen, die zu einem höheren Grundsteuerwert...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Gebäude, die auf Dauer keiner Nutzung zugeführt werden können (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 35 [Autor/Stand] Die in § 178 Abs. 2 Satz 1 BewG enthaltene Formulierung, nach der Grundstücke, auf denen sich Gebäude befinden, die auf Dauer keiner Nutzung zugeführt werden können, als unbebaut gelten, folgt in Teilen der Formulierung in § 145 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BewG. Entscheidend ist, dass die Nutzung am Bewertungsstichtag nicht nur vorübergehend, sondern auf Daue...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Wahl des Hauptfeststellungszeitpunkts und erstmalige Anwendung

Rz. 8 [Autor/Stand] Die neu eingefügte Norm § 266 BewG bestimmt in Absatz 1, dass die erste Hauptfeststellung für die Grundsteuerwerte nach § 221 BewG auf den 1.1.2022 durchgeführt wird. Auf diesen Zeitpunkt sind Feststellungsbescheide über die neuen Grundsteuerwerte zu erteilen. Rz. 9 [Autor/Stand] Gleichzeitig wird geregelt, dass die auf den 1.1.2022 festgestellten Grundste...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

Rz. 150 [Autor/Stand] Bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist nach § 222 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BewG Fortschreibungszeitpunkt der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Änderung folgt. Dem Wortlaut nach umfasst diese Vorschrift nur die Fälle, in denen die Änderung im Laufe eines Jahres eintritt. Es gibt jedoch auch Fälle, wie z.B. den Eigentumswechsel, in denen ein...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Verwertungsverbot

Rz. 225 [Autor/Stand] Bei der Überprüfung, ob eine Grundsteuerwertfeststellung fortzuschreiben ist, ist das Finanzamt auf die Mithilfe Dritter angewiesen. Eigentumsänderungen werden im Regelfall durch Gerichte und Notare bekannt, die entsprechende Anzeigepflichten haben (vgl. § 18 GrEStG).[2] In bestimmten Fällen trifft auch den Beteiligten selbst eine entsprechende Anzeigep...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsinhalt Rz. 1 [Autor/Stand] § 263 BewG enthält verschiedene Ermächtigungen, die es dem Bundesministerium der Finanzen erlauben, maßgebliche Datengrundlagen für die Grundsteuerbewertung – teils im Einvernehmen mit anderen Bundesministerien – und mit Zustimmung des Bundesrats anzupassen. Die Ermächtigungen sollen der Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Vorläufiger Rechtsschutz

1. Erteilte Fortschreibungsbescheide Rz. 260 [Autor/Stand] Liegen die Voraussetzungen der § 361 Abs. 2 Satz 2 AO, § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO vor, kann das Finanzamt oder das Finanzgericht die Vollziehung des Fortschreibungsbescheids aussetzen. Das gilt nicht nur für Wertfortschreibungen, sondern auch für Art- oder Zurechnungsfortschreibungen sowie bei einem Streit über die Höhe d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Begünstigte Erwerbe

1. Erwerbe von Todes wegen Rz. 27 [Autor/Stand] Die Verschonungsregelungen begünstigen grundsätzlich jeden steuerpflichtigen Erwerb i.S.d. § 1 Abs. 1 ErbStG.[2] Mit § 13a Abs. 11 ErbStG hat der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass die Regelungen der Absätze 1 bis 10 des § 13a ErbStG auch in den Fällen der Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, also der Erbersatzsteu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Bestandteile der Lohnsumme (Abs. 3 Sätze 6 bis 10)

1. Ausgangslohnsumme a) Grundsätze Rz. 83 [Autor/Stand] Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre, § 13a Abs. 3 Satz 2 ErbStG. Werden Beteiligungen von mehr als 25 % in die Ausgangslohnsumme einbezogen, ist ebenfalls auf die letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steue...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / K. Vorwegabschlag für bestimmte Familienunternehmen (Abs. 9)

I. Allgemeines Rz. 263 [Autor/Stand] Erstmals für Erwerbe ab 1.7.2016 wird für den Erwerb von begünstigtem Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) ein Abschlag von bis zu 30 % gewährt, wenn der Gesellschaftsvertrag eines Familienunternehmens bestimmte Beschränkungen enthält. Die Regelung soll der Tatsache Rechnung tragen, dass der gemeine Wert erworbener Gesellschaftsanteile an einem ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Gesetzliche Grundlagen und Regelungsinhalt

I. Rechtsentwicklung Rz. 1 [Autor/Stand] § 222 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das Bewertungsgesetz eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsgegenstand Rz. 1 [Autor/Stand] § 266 BewG gilt bei der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Grundsteuer. Die Vorschrift regelt die erstmalige Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes. Rz. 2 [Autor/Stand] Die Vorschrift legt den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 fest und regelt, dass die neuen Bemessungsgrundlagen für die Grundst...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Wirkung des Fortschreibungsbescheids

I. Verwaltungsakt Rz. 105 [Autor/Stand] Ein Fortschreibungsbescheid über den Wert, die Art und die Zurechnung einer wirtschaftlichen Einheit ist eine Zusammenfassung von mehreren Verwaltungsakten, die selbständig anfechtbar sind und selbständig bestandskräftig werden können.[2] Das gilt auch für fehlerbeseitigende Fortschreibungen.[3] Da bei Fortschreibungen anders als bei ei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Fehlerbeseitigende Fortschreibung (Abs. 3)

I. Allgemeines Rz. 130 [Autor/Stand] Über § 222 Abs. 3 Satz 1 BewG ist die Fortschreibung zur Beseitigung eines Fehlers als besonderer Fortschreibungstatbestand normiert. Gleichzeitig wurde der allgemeine Vertrauensschutzgedanke durch einen Verweis auf die Vorschrift des § 176 AO aufgenommen (§ 222 Abs. 3 Satz 2 BewG). Rz. 131 [Autor/Stand] § 176 AO enthält den Grundsatz, dass...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Amnestieregelung (Abs. 3)

I. Verwertungsverbot bei der Einheitsbewertung Rz. 29 [Autor/Stand] § 266 Abs. 3 BewG enthält eine faktische Amnestieregelung. Sie bestimmt, dass Finanzbehörden vor dem 1.1.2022 eingetretene Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die ihr im Rahmen der erstmaligen Erklärung nach § 228 BewG erstmals bekannt werden, nicht für die zurückliegenden Jahre zur Fortschreibung oder...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Fortschreibungszeitpunkt (Abs. 4 Satz 3)

I. Allgemeines Rz. 145 [Autor/Stand] Die Fortschreibung der Grundsteuerwerte findet stets auf einen bestimmten Zeitpunkt, dem so genannten Fortschreibungszeitpunkt, statt. Fortschreibungszeitpunkt ist stets der Beginn eines Kalenderjahrs. Im Gegensatz zu einer Hauptfeststellung, die für alle wirtschaftlichen Einheiten einheitlich auf einem Stichtag stattfindet, liegen bei der...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Bekanntgabe der Fortschreibungsbescheide

1. Allgemeines Rz. 205 [Autor/Stand] Bei der Bekanntgabe von Fortschreibungsbescheiden muss das Finanzamt wegen der weitreichenden Folgen bei Bekanntgabefehlern[2], äußerst sorgfältig verfahren. Zu den Einzelheiten der Bekanntgabe von Verwaltungsakten wird auf die ausführlichen Erläuterungen zu § 122 AO im AEAO [3] verwiesen. Von der Möglichkeit, den Bescheid nur an den Empfan...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Ausnahmen von Unmittelbarkeitsgrundsatz

1. Ausnahmen bei besonders gelagerten Sachverhalten Rz. 51 [Autor/Stand] Eine Vermietung oder Verpachtung als grundsätzlich passive Nutzungsform löst nicht in jedem Fall eine Grundsteuerpflicht aus. Die Rechtsprechung hat bei besonders gelagerten Sachverhalten einer Vermietung bzw. Verpachtung von Grundbesitz noch eine unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsinhalt Rz. 1 [Autor/Stand] § 178 BewG enthält im Rahmen der Grundbesitzbewertung die Begriffsbestimmung der unbebauten Grundstücke und die Abgrenzung zu den bebauten Grundstücken. Die Vorschrift ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008[2] in das BewG eingefügt worden; sie gilt für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2009. Rz. 2 [Autor/Stand] Die Vorschri...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Anwendungsbereich und Zweck Rz. 1 [Autor/Stand] Nach der grundlegenden Neufassung der Begünstigungsvorschriften für Unternehmensvermögen durch das Gesetz vom 4.11.2016 zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ("ErbStAnpG 2016")[2] regeln nunmehr die §§ 13a, 13b, 13c , 19a, 28 und § 28a ErbStG aktuell ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Steuerbegünstigten Nutzung ohne Möglichkeit der räumlichen Abgrenzung (Abs. 2)

I. Zwecke der Nutzung Rz. 41 [Autor/Stand] § 8 Abs. 2 GrStG regelt den Fall, dass der Grundbesitz sowohl für steuerbegünstigte Zwecke als auch andere Zwecke dient, ohne dass eine räumliche Abgrenzung des Steuergegenstandes für die verschiedenen Zwecke möglich ist. Für diesen Fall ordnet § 8 Abs. 2 GrStG an, dass der Steuergegenstand nur für den Fall steuerlich befreit ist, we...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Lohnsummen (Abs. 3)

I. Überblick Rz. 62 [Autor/Stand] Im Grundfall des § 13b Abs. 2 ErbStG i.V.m. § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG (85 % des Betriebsvermögens steuerfrei) entfällt der Verschonungsabschlag anteilig, wenn die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (§ 13a Abs. 3 Sätze 6 bis 9 ErbStG) innerhalb der fünf Jahre nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) die Mindestlohnsumme von 400 % der Ausgan...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / G. Nachversteuerung (Abs. 6)

I. Allgemeines Rz. 162 [Autor/Stand] Der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag fallen mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung (Behaltensfrist) gegen eine der Behaltensregelungen verstoßen wird, § 13a Abs. 6 ErbStG. Rz. 163 [Autor/Stand] § 13a Abs. 6 ErbStG entspricht bis auf notwendige Änderungen bei e...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Wertfortschreibung

1. Änderung aufgrund tatsächlicher Umstände Rz. 40 [Autor/Stand] Eine Wertfortschreibung setzt grundsätzlich voraus, dass sich aufgrund der tatsächlichen Umstände der Wert der wirtschaftlichen Einheit geändert hat. Dies kann z.B. bei bebauten Grundstücken im Grundvermögen über eine Erweiterung oder einer grundlegenden Sanierung der wohnwirtschaftlich oder gewerbliche genutzte...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 (Abs. 1)

I. Wahl des Hauptfeststellungszeitpunkts und erstmalige Anwendung Rz. 8 [Autor/Stand] Die neu eingefügte Norm § 266 BewG bestimmt in Absatz 1, dass die erste Hauptfeststellung für die Grundsteuerwerte nach § 221 BewG auf den 1.1.2022 durchgeführt wird. Auf diesen Zeitpunkt sind Feststellungsbescheide über die neuen Grundsteuerwerte zu erteilen. Rz. 9 [Autor/Stand] Gleichzeitig...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Praktische Umsetzung

1. Ziel der Amnestieregelung Rz. 31 [Autor/Stand] Die Regelung ist in der Praxis wenig hilfreich. Die Neigung des Steuerzahlers zur Falscherklärung dürfte angesichts der bestehenden Mitteilungssysteme nicht besonders stark ausgeprägt sein. Ein weiterer Grund dafür kann in der Tatsache liegen, dass Grundstücke mit den dazugehörenden Gebäuden meist sichtbar sind und eine gewiss...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / G. Die einzelnen Fortschreibungszeitpunkte

I. Allgemeines Rz. 165 [Autor/Stand] Fortschreibungszeitpunkt ist nach § 222 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 Alt. 1 BewG grundsätzlich der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird. Das gilt ausnahmslos für Art- und Zurechnungsfortschreibungen. Rz. 166 [Autor/Stand] § 222 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 Alt. 2 BewG betrifft nur Wertfortschreibungen, die zu einem höheren G...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / H. Verfahrensfragen

I. Bekanntgabe der Fortschreibungsbescheide 1. Allgemeines Rz. 205 [Autor/Stand] Bei der Bekanntgabe von Fortschreibungsbescheiden muss das Finanzamt wegen der weitreichenden Folgen bei Bekanntgabefehlern[2], äußerst sorgfältig verfahren. Zu den Einzelheiten der Bekanntgabe von Verwaltungsakten wird auf die ausführlichen Erläuterungen zu § 122 AO im AEAO [3] verwiesen. Von der ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Unmittelbare Nutzung (§ 7 Satz 1 GrStG)

I. Unmittelbarkeitsgrundsatzes Rz. 21 [Autor/Stand] Eine Steuerbefreiung nach §§ 3, 4 GrStG kommt nur in Betracht, wenn der betreffende Grundbesitz unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke bzw. durch eine steuerbegünstigte Person genutzt wird. Anders als § 7 Satz 2 GrStG, der den frühestmöglichen Beginn einer Steuerbefreiung regelt, setzt § 7 Satz 1 GrStG voraus, dass der Gru...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] Das Hamburgische Grundsteuergesetz (HmbGrStG) wurde am 24.8.2021[2] verkündet. Im HmbGrStG wird die Grundsteuerbewertung für die im Stadtstaat Hamburg belegenen über 400.000 wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens geregelt. Das Aufkommen aus der Grundsteuer B betrug für das Jahr 2019 rd. 472 Mio. Euro und wird bis 2025 auf voraussichtlich rd. 500 Mi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Entnahme- oder Ausschüttungssperre (Abs. 9 Nr. 1)

Rz. 271 [Autor/Stand] Die erste der drei kumulativ vorliegenden Voraussetzungen ist, dass der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung Entnahmen aus der Gesellschaft oder Ausschüttungen der Gesellschaft auf höchstens 37,5 % des um die auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen gekürzten Betrages des steuerrechtlichen Gew...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 6. Steuererklärung und Anzeigen (Abs. 5 und 6)

Rz. 236 [Autor/Stand] Die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 228 Abs. 1 Satz 3 BewG erfolgt durch das zuständige Finanzamt mittels Allgemeinverfügung. Abweichend von § 228 Abs. 2 BewG sind die Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts auswirken oder zu einer Nachfeststellung oder der Auf...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.3 Bewertung mit dem gemeinen Wert

Tz. 368 Stand: EL 90 – ET: 06/2017 Die fiktive Veräußerung und die fiktive Nutzungsüberlassung bei Ausschluss oder Beschränkung des dt Besteuerungsrechts sind mit dem gW zu bewerten. Entspr der Vermutung in der Rspr des BFH (zB s Urt des BFH v 23.02.2005, BStBl II 2005, 882) sowie der Auff der Fin-Verw (s Schr des BMF v 12.04.2005, BStBl I 2005, 570, Rn 5.3.1) sollen gW und F...mehr