Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vorbemerkungen zu §§ 4–8 BewG

A. Bedingte und befristete Rechtsgeschäfte; Allgemeines Rz. 1 [Autor/Stand] Rechtsgeschäfte werden oft mit dem Vorbehalt geschlossen, dass ihre Rechtswirkung erst eintreten bzw. wieder wegfallen soll, wenn ein bestimmtes Ereignis eintritt, von dem ungewiss ist, ob es eintritt. Soll die Rechtswirkung erst mit dem Eintritt des Ereignisses beginnen, so liegt eine aufschiebende B...mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 4–8 BewG / V. Geltung der §§ 4–8 BewG für den Zweiten Teil des BewG und für andere Steuerarten

Rz. 28 [Autor/Stand] Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BewG finden die Vorschriften des Ersten Teils des BewG – also auch §§ 4–8 BewG – neben den §§ 19–150 BewG Anwendung, soweit sich aus diesen Vorschriften nichts anderes ergibt. Ohne Änderung des Wortlauts hat sich der unmittelbare bewertungsrechtliche Anwendungsbereich der §§ 4–8 BewG mit dem Wegfall der Vermögensteuer, der Einheit...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 7 Auflösend bedingte Lasten

A. Grundaussagen I. Regelungsgehalt Rz. 1 [Autor/Stand] Bei einer auflösend bedingten Last ist ungewiss, ob die bereits entstandene Last Bestand haben wird. Die Fortdauer der Last hängt also von einem zukünftigen Ereignis ab, wobei ungewiss ist, ob das Ereignis eintreten wird. Die Bedingung bewirkt einen Schwebezustand. Beispiel Erblasser E hat dem Erben A die Verpflichtung auf...mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 4–8 BewG / III. Ausschaltung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise

Rz. 26 [Autor/Stand] Die AO 1977 enthält im Gegensatz zu § 4 AO 1919 und zu § 1 des früheren StAnpG keine Vorschrift des Inhalts, dass bei der Auslegung von Steuergesetzen die wirtschaftliche Betrachtungsweise zu berücksichtigen ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass die wirtschaftliche Betrachtungsweise im Steuerrecht nunmehr ausscheidet (vgl. hierzu § 2 BewG Rz. 7). Soweit j...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 8 Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt

A. Grundaussagen I. Regelungsgehalt Rz. 1 [Autor/Stand] Sind die durch ein Rechtsgeschäft gewollten Wirkungen von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig oder sollen die Rechtswirkungen nur bis zum Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses dauern, so steht das Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingung i.S. der §§ 4–7 BewG. Ist der Erwe...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 5 Auflösend bedingter Erwerb

A. Grundaussagen der Vorschrift I. Regelungsgehalt Rz. 1 [Autor/Stand] § 5 BewG regelt die bewertungsrechtliche Behandlung des Erwerbs von Wirtschaftsgütern unter einer auflösenden Bedingung. Der Begriff der auflösenden Bedingung und die bewertungsrechtliche Behandlung eines Wirtschaftsguts, das unter einer auflösenden Bedingung erworben wird, entsprechen den hierfür maßgebend...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 248 Begriff der bebauten Grundstücke

A. Grundaussagen der Vorschrift I. Regelungsgegenstand Rz. 1 [Autor/Stand] § 248 Satz 1 BewG enthält die Definition des Begriffs "bebautes Grundstück". Die Definition der bebauten Grundstücke entspricht im Wesentlichen dem bei der Einheitsbewertung geltenden § 74 BewG. Danach liegt ein bebautes Grundstück vor, wenn sich auf dem Grundstück benutzbare Gebäude befinden. Rz. 2 [Aut...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 4 Aufschiebend bedingter Erwerb

A. Grundaussagen der Vorschrift I. Entstehung der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 4 BewG befand sich früher in § 147 AO; sie ist durch die VO v. 1.12.1930 sachlich unverändert in das BewG 1931 (dort § 3) übernommen worden. Die Vorschrift hat dann ihren Platz, ebenfalls ohne Änderung, in § 4 BewG 1934 und 1965 gefunden, vgl. auch Vor §§ 4–8 BewG Rz. 25. II. E...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 6 Aufschiebend bedingte Lasten

A. Grundaussagen und historische Daten der Vorschrift I. Regelungsgehalt Rz. 1 [Autor/Stand] Die aufschiebend bedingte Last[2] bildet das Gegenstück zu dem aufschiebend bedingten Erwerb, § 4 BewG. Unter Lasten fallen Verpflichtungen jeder Art, also nicht nur Schulden, sondern auch wiederkehrende Leistungen wie Rentenverpflichtungen und andere wiederkehrende Leistungen.[3] Erfa...mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 4–8 BewG / A. Bedingte und befristete Rechtsgeschäfte; Allgemeines

Rz. 1 [Autor/Stand] Rechtsgeschäfte werden oft mit dem Vorbehalt geschlossen, dass ihre Rechtswirkung erst eintreten bzw. wieder wegfallen soll, wenn ein bestimmtes Ereignis eintritt, von dem ungewiss ist, ob es eintritt. Soll die Rechtswirkung erst mit dem Eintritt des Ereignisses beginnen, so liegt eine aufschiebende Bedingung vor. Soll die Rechtswirkung dagegen sofort beg...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 5 [Autor/Stand] § 248 BewG ist durch Art. 1 GrStRefG[2] eingeführt worden. Nahezu wortgleich ist die Vorschrift mit der bei der Einheitsbewertung geltenden Parallelvorschrift des § 74 BewG. Allerdings wurde insoweit die Ausnahmeregelung für die in § 72 Abs. 2 und Abs. 3 BewG bezeichneten Grundstücke nicht übernommen. Nach § 72 Abs. 2 BewG führen Gebäude, deren Zweckbesti...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Eingeschränkter Anwendungsbereich

Rz. 2 [Autor/Stand] Den größten praktischen Anwendungsbereich hat die Vorschrift derzeit für Erwerbe im Sinne des ErbStG . Dort verweist insbesondere § 12 ErbStG auf "den Ersten Teil des Bewertungsgesetzes" und damit auch auf § 4 BewG. Die Vorschrift hat als Bewertungsregel nicht nur für die Feststellung des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10 ErbStG) Bedeutung, sondern ist als a...mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 4–8 BewG / II. Regelung im Einzelnen

Rz. 25 [Autor/Stand] Die steuerliche Behandlung der bedingten und befristeten Rechtsgeschäfte war bereits in den §§ 147–151 AO 1919 im Grundsatz in der gleichen Weise wie nach dem zur Zeit bestehenden Recht gem. §§ 4–8 BewG geregelt. Die Vorschriften der §§ 147–151 AO 1919 sind später von der AO in das BewG übernommen worden. Da sie in ihrem sachlichen Inhalt bisher nicht we...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Keine Berichtigung der laufend veranlagten Steuern

Rz. 7 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz lässt für die laufend veranlagten Steuern (Grundsteuer) beim Eintritt der auflösenden Bedingung keine Berichtigung bisheriger Veranlagungen zu; das ergibt sich aus § 5 Abs. 2 Satz 1 BewG. Andernfalls müssten oft viele Veranlagungen für eine weit zurückliegende Zeit berichtigt werden. Das wäre praktisch kaum durchzuführen und würde auc...mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 4–8 BewG / I. Allgemeines

Rz. 24 [Autor/Stand] Grundgedanke der Regelung über die bewertungsrechtliche Behandlung der Bedingungen und Befristungen in den §§ 4–8 BewG ist, dass der am Bewertungsstichtag bestehende ta4tsächliche Zustand maßgebend sein soll, dagegen Verhältnisse, von denen ungewiss ist, ob sie später eintreten, zunächst nicht berücksichtigt werden.[2] Das Maß der Aussichten, die am Bewer...mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 4–8 BewG / IV. Aufschiebende und auflösende Bedingungen

Rz. 27 [Autor/Stand] Ebenso wie im bürgerlichen Recht ist auch im Steuerrecht scharf zwischen aufschiebenden und auflösenden Bedingungen zu unterscheiden, wenn auch in manchen Fällen der Vertragswille schwer erkennbar ist. Keinesfalls kann jedoch das Maß der Aussichten, die am maßgebenden Stichtag für den Eintritt oder den Nichteintritt einer Bedingung bestehen, dafür entsch...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , GrStG § 36 [ab Kalenderjahr 2025] Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 2025

A. Grundaussagen der Vorschrift I. Regelungsgegenstand Rz. 1 [Autor/Stand] § 36 Abs. 1 GrStG in der Fassung durch Art. 3 GrStRefG[2] regelt, dass die Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge auf den 1.1.2025 stattfindet (Hauptveranlagung 2025). § 36 GrStG in der bis einschließlich Kalenderjahr 2024 geltenden Fassung regelt eine Steuervergünstigung für abgefundene Kriegsbesc...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Rechtslage bis zum Eintritt der Bedingung (Abs. 1)

Rz. 3 [Autor/Stand] Der auflösend bedingte Erwerb wird steuerlich zunächst wie ein unbedingter Erwerb behandelt und dem Erwerber voll zugerechnet (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BewG). Hieraus ergibt sich, dass im obigen Beispiel Rz. 1 der Witwe A zunächst der ganze Vermögensanfall zugerechnet werden muss. Rz. 4 [Autor/Stand] Besteht der Vermögenserwerb in dem Recht auf wiederkehrende Nut...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Steuerschuldner bei Erbbaurechten (Abs. 2) – entfällt ab 1.1.2025

Rz. 35 [Autor/Stand] Nach derzeit noch bis einschließlich 31.12.2024 geltendem Recht ist derjenige, dem ein Erbbaurecht, ein Wohnungserbbaurecht oder ein Teilerbbaurecht zugerechnet wird, auch Schuldner der Grundsteuer für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (§ 10 Abs. 2 GrStG). Die Regelung ist im geltenden Recht notwendig, weil bei der Belastung eines Gr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Rechtslage bis zum Eintritt der Bedingung (Abs. 1)

Rz. 5 [Autor/Stand] Lasten, deren Fortdauer auflösend bedingt ist und die nicht nach § 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 3 BewG zu bewerten sind, werden grundsätzlich wie unbedingte abgezogen (§ 7 Abs. 1 BewG). Rz. 6 [Autor/Stand] Auflösend bedingte Renten, Nutzungen usw. sind als Leistung auf unbestimmte Dauer zu behandeln und nur mit ihrem Kapitalwert (§ 13 Abs. 2 BewG) abzi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Berichtigung nicht laufend veranlagter Steuern

Rz. 9 [Autor/Stand] Tritt die Bedingung ein, so fällt die auflösend bedingte Last weg. In diesem Fall ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern (Erbschaftsteuer) entsprechend zu berichtigen (§ 7 Abs. 2 BewG). Für diese Steuern wird auch hier – entsprechend der Regelung in § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 BewG – eine Berichtigung nach dem tatsächlichen Wert des Erwer...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Entstehung der Vorschrift

Rz. 3 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 8 BewG geht auf ältere Gesetze, insbes. auf § 16 Abs. 3 Preuß. ErbStG, zurück. Diese Vorschrift ist seinerzeit ohne wesentliche Änderung in § 151 AO und von da durch die VO v. 1.12.1930 unverändert in das BewG 1931 (§ 7) übernommen worden. Im BewG 1934 ist die Vorschrift als § 8 aufgenommen und neu gefasst worden. Die frühere Fassung ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgehalt

Rz. 1 [Autor/Stand] Sind die durch ein Rechtsgeschäft gewollten Wirkungen von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig oder sollen die Rechtswirkungen nur bis zum Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses dauern, so steht das Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingung i.S. der §§ 4–7 BewG. Ist der Erwerb von Wirtschaftsgütern oder die ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Keine Berichtigung laufend veranlagter Steuern

Rz. 17 [Autor/Stand] Für die laufend veranlagten Steuern (Grundsteuer, Gewerbesteuer usw.) lässt das Bewertungsgesetz beim Eintritt der aufschiebenden Bedingung keine Berichtigung der bisherigen Veranlagungen zu. Die Vorschrift ist insoweit allerdings seit dem Wegfall der Vermögensteuer bedeutungslos geworden; bei der Grundsteuer spielen Lasten keine Rolle. Rz. 18– 20 [Autor/...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Entstehung der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 4 BewG befand sich früher in § 147 AO; sie ist durch die VO v. 1.12.1930 sachlich unverändert in das BewG 1931 (dort § 3) übernommen worden. Die Vorschrift hat dann ihren Platz, ebenfalls ohne Änderung, in § 4 BewG 1934 und 1965 gefunden, vgl. auch Vor §§ 4–8 BewG Rz. 25.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 2 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 5 BewG befand sich früher in § 148 RAO. Sie ist durch die VO v. 1.12.1930 in das BewG 1931 (dort § 4) übernommen worden. Bei dieser Gelegenheit sind die Worte "dies gilt nicht für die Veranlagung der laufenden Steuern" (neu) eingefügt worden. Die Begründung hierzu bemerkt nur, dass die Vorschrift, nach der im Fall des Eintritts der Be...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 5 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 6 BewG befand sich früher in § 149 AO. Sie ist durch die VO v. 1.12.1930 unverändert in das BewG 1931 (dort § 5) übernommen worden und lautete damals: "Lasten, die vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängen, werden nicht berücksichtigt. Tritt die Bedingung ein, so ist die Veranlagung auf Antrag entsprechend zu berücksichtigen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rechtsentwicklung

Rz. 3 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 7 BewG befand sich früher in § 150 AO. Sie ist durch die VO v. 1.12.1930 in das BewG 1931 (dort § 6) übernommen worden. Bei dieser Gelegenheit sind die Worte "dies gilt nicht für die Veranlagung der laufenden Steuern" neu eingefügt worden. Die Begründung hierzu bemerkte nur, dass die Vorschrift, nach der im Fall des Eintritts der Bedi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Berichtigung nicht laufend veranlagter Steuern

Rz. 16 [Autor/Stand] Tritt die aufschiebende Bedingung ein, kommt also die aufschiebend bedingte Last voll zur Entstehung, so ist nach § 6 Abs. 2 BewG i.V.m. § 5 Abs. 2 BewG (bei Bestandkraft: i.V.m. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, s. § 5 Rz. 6) die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern (Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer) nach dem tatsächlichen Wert der entstanden...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , GrStG § 10 Gesonderte Feststellungen

Schrifttum: Banzhaf, Die Grundsteuerabgrenzung im Grundstückskaufvertrag, ZfIR 2016, 433; Fiebig, Rechtsprobleme bei der Erhebung der Grundsteuer, Städte- und Gemeinderat 2015, Heft 12, 18-20; Werndl, Wirtschaftliches Eigentum, 1983; Ley, Steuerrechtliche Zurechnung von Nießbrauchsgegenständen, DStR 84, 676; Seeliger, Wirtschaftliches Eigentum und steuerliche Zurechnung, DStR...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgehalt

Rz. 1 [Autor/Stand] Die aufschiebend bedingte Last[2] bildet das Gegenstück zu dem aufschiebend bedingten Erwerb, § 4 BewG. Unter Lasten fallen Verpflichtungen jeder Art, also nicht nur Schulden, sondern auch wiederkehrende Leistungen wie Rentenverpflichtungen und andere wiederkehrende Leistungen.[3] Erfasst werden nur rechtsgeschäftliche Bedingungen und damit nicht z.B. Ste...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Umfang der wirtschaftlichen Einheit

Rz. 36 [Autor/Stand] Bei einem bebauten Grundstück ist auch der dazugehörende Grund und Boden zu erfassen. Im Allgemeinen dürfte der Umfang der wirtschaftlichen Einheit (§ 2 BewG) unproblematisch zu bestimmen sein. Insoweit wird auf die Kommentierung zu § 2 BewG verwiesen. Rz. 37 [Autor/Stand] Bei der Grundsteuerbewertung gehören zum Grund und Boden eines bebauten Grundstücks...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Stand] § 248 Satz 1 BewG enthält die Definition des Begriffs "bebautes Grundstück". Die Definition der bebauten Grundstücke entspricht im Wesentlichen dem bei der Einheitsbewertung geltenden § 74 BewG. Danach liegt ein bebautes Grundstück vor, wenn sich auf dem Grundstück benutzbare Gebäude befinden. Rz. 2 [Autor/Stand] § 248 Satz 2 BewG bestimmt, dass bei einer ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Rechtslage bis zum Eintritt der Zeitbestimmung

Rz. 4 [Autor/Stand] Die Fälle, in denen der Erwerb von Wirtschaftsgütern oder die Entstehung oder der Wegfall einer Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiss ist, stellt § 8 BewG der Setzung einer Bedingung gleich. Demgemäß ergibt sich Folgendes: a) Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt eines Ereignisses abhängt, dessen Eintritt gewiss, bei dem...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Beispiele bedingten Erwerbs

Rz. 9 [Autor/Stand] In den folgenden Fällen hat die Rechtsprechung eine aufschiebende Bedingung bejaht: 1. War ein Nießbrauch zunächst mehreren Bedachten vom Erblasser zu gleichen Teilen eingeräumt mit der Maßgabe, dass im Falle des Todes eines Bedachten der diesem bis zum Tode zugestandene Nießbrauchsteil den überlebenden Bedachten zufallen soll, so liegt ein aufschiebend be...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Rechtslage bis zum Eintritt der Bedingung (Abs. 1)

Rz. 6 [Autor/Stand] Aufschiebend bedingte Lasten werden nicht berücksichtigt, solange die Bedingung, die sie zur Entstehung bringt, nicht eingetreten ist (§ 6 Abs. 1 BewG). Wer aufschiebend bedingt belastet ist, kann somit die Last nicht abziehen. Rz. 7 [Autor/Stand] Behält sich ein Schenker den Nießbrauch vor, obwohl der Zuwendungsgegenstand bereits mit dem Nießbrauch eines ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Wirkung des Eintritts der Zeitbestimmung

Rz. 8 [Autor/Stand] Zu untersuchen bleibt, was steuerlich zu geschehen hat, wenn das Ereignis, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiss ist, eintritt. Es sind folgende Fälle zu unterscheiden: a) Hängt der Erwerb eines Wirtschaftsguts von dem Ereignis ab, so ändert sich mit dem Zeitpunkt des Eintritts die Vermögenslage. Der Vermögenserwerb wird nunmehr berücksichtigt, und es wird da...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Rechtslage bis zum Eintritt der Bedingung

Rz. 6 [Autor/Stand] Der an eine aufschiebende Bedingung geknüpfte Vermögenserwerb tritt steuerlich beim Erwerber zunächst nicht ein (§ 4 BewG). Bis zum Eintritt der Bedingung werden die betreffenden Wirtschaftsgüter dem Erwerber noch nicht zugerechnet. Das bedeutet jedoch nicht, dass diese Wirtschaftsgüter steuerfrei bleiben; sie werden vielmehr noch dem Veräußerer/Übertrage...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Gebäude

Rz. 10 [Autor/Stand] Der Begriff des bebauten Grundstücks setzt voraus, dass ein benutzbares Gebäude vorhanden ist. Die Entscheidung, ob ein benutzbares Gebäude vorliegt, muss systematisch bei der Abgrenzung zwischen den Grundstücksarten unbebautes Grundstück (§ 246 BewG) und bebautes Grundstück getroffen werden. Rz. 11 [Autor/Stand] Der Begriff des Gebäudes entspricht dem in...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Berichtigung nicht laufend veranlagter Steuern

Rz. 6 [Autor/Stand] Für nicht laufend veranlagte Steuern – (s. Rz. 5) – lässt § 5 Abs. 2 Satz 1 BewG bei Eintritt der auflösenden Bedingung eine Berichtigung der bisherigen Steuerfestsetzung zu. Die für den bisher Berechtigten festgesetzte Einzelsteuer wird nach dem "tatsächlichen Wert des Erwerbs" berichtigt. Die Auffassungen, was als "tatsächlicher Wert des Erwerbs" zu ver...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Beispiele für aufschiebend bedingte Lasten

Rz. 21 [Autor/Stand] Durch §§ 98a Satz 2, 109 BewG a.F. und § 109 BewG (ab 1.1.2009), der auf § 11 Abs. 2 BewG verweist, ist die Rechtsprechung zum Abzug aufschiebend bedingter Lasten im Betriebsvermögen an sich überholt, s. Rz. 3. Die Entscheidungen enthalten indes zumeist allgemeine Erwägungen zur Rechtsnatur und Bedeutung von Bedingungen, die über den Bereich des Betriebs...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Beispiele einer auflösend bedingten Last

Rz. 13 1. Soweit sich die höchstrichterliche Rechtsprechung mit auflösend bedingten Lasten im Betriebsvermögen befasst hat, ist diese durch § 98a Satz 2 BewG i.d.F. des StÄndG 1992 ab 1.1.1993 überholt, vgl. Vor §§ 4–8 BewG Rz. 28, § 6 BewG Rz. 21 und § 4 BewG Rz. 9. Jedoch sind die dort für die Abgrenzung zwischen aufschiebend und auflösend bedingter Last entwickelten Grund...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Beispiele (Rechtsprechung)

Rz. 21 [Autor/Stand] Aus der Rechtsprechung sind zur Frage der Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt folgende Entscheidungen hervorzuheben: 1. Die Verpflichtung, dem Geldgeber einen bestimmten Teil des Grundstückswertes zu zahlen, wenn binnen bestimmter Frist das Grundstück nicht verkauft ist, ist bestimmt befristet und daher eine abzugsfähige Last.[2] Es wäre aber zu p...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Aufschiebend bedingter Erwerb – Begriff

Rz. 3 [Autor/Stand] Das Maß der Aussichten, die im Feststellungszeitpunkt für den Eintritt oder Nichteintritt einer Bedingung bestehen, ist nach der Rechtsprechung[2] nicht entscheidend dafür, ob eine Verpflichtung aufschiebend oder auflösend bedingt ist. Wie auch im bürgerlichen Recht muss im Steuerrecht streng zwischen aufschiebender und auflösender Bedingung unterschieden...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Besonderheiten bei Grunderwerb- und Erbschaftsteuer

Rz. 16 [Autor/Stand] Obwohl § 163 BGB auf § 158 BGB verweist und damit die Befristung der Bedingung gleichstellt, folgt dem das grundsätzlich am Zivilrecht orientierte Grunderwerbsteuerrecht bei der Beurteilung der Entstehung der Steuer nicht.[2] Grunderwerbsteuerrechtlich ist damit ein mit einer aufschiebenden Befristung abgeschlossener Grundstückskaufvertrag nicht wie ein ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Mehrere Steuerschuldner als Gesamtschuldner (Abs. 3) – ab 1.1.2025: Abs. 2

Rz. 40 [Autor/Stand] Wird der Steuergegenstand mehreren gemeinsam zugerechnet sind diese Gesamtschuldner (§ 10 Abs. 3 GrStG – ab 1.1.2025: Abs. 2). Die Vorschrift ist nur einschlägig, wenn nicht die Gemeinschaft selbst, z.B. bei einer Gesamthandsgemeinschaft oder einer Erbengemeinschaft, steuerpflichtig ist (§ 3 Satz 2 Halbs. 2 BewG). Daher ist auch bei mehreren Beteiligten ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Überblick

Rz. 15 [Autor/Stand] Tritt die Bedingung ein, d.h. entsteht die bisher aufschiebend bedingte Last unbedingt, so stellt sich die Frage nach den steuerlichen Folgen. Die Regelung hierüber (§ 6 Abs. 2 BewG) entspricht aufgrund des Verweises derjenigen, die für den auflösend bedingten Erwerb (§ 5 Abs. 2 BewG) getroffen ist. Auch hier muss zwischen laufend veranlagten Steuern und...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Beispiele unbedingten Erwerbs

Rz. 19 [Autor/Stand] In den folgenden Fällen hat die Rechtsprechung das Vorliegen einer aufschiebenden Bedingung verneint und einen unbedingten Erwerb angenommen: 1. Bei nicht aufschiebend bedingten, sondern nur genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften, vgl. Vor §§ 4–8 Rz. 10. Rz. 20 2. Vertragliche Aufnahme des Vorbehalts einer endgültigen Einigung stellt lediglich eine Recht...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

Rz. 30 [Autor/Stand] Bei der Einheitsbewertung für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sind neben dem Grund und Boden auch die dazu gehörenden Gebäude[2], und die Betriebsmittel[3] einzubeziehen, und zwar auch dann, wenn sie, z.B. bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden oder bei der Verpachtung dem Pächter gehören (§ 34 Abs. 4 BewG). Für die Bewertung nach dem 1.1.202...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 3 [Autor/Stand] § 10 GrStG blieb bis zur Grundsteuerreform [2] seit 1973 unverändert. Die Vorschrift geht auf § 7 GrStG 1951 zurück und fasst die dortigen Regelungen zusammen. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 GrStG 1951 war der Eigentümer oder der Berechtigte Steuerschuldner. Das galt nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 GrStG 1951 bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben auch dann, wenn die ...mehr