Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Verhältnis zu § 4 GrStG

Rz. 51 [Autor/Stand] § 4 GrStG stellt bestimmte, als förderungswürdig angesehene Nutzungsformen bzw. Nutzungszwecke von der Grundsteuer frei. Allgemein gehören dazu Flächen für Gottesdienste, Bestattungen, öffentlichen Verkehr, besondere Wasser- und Bodenzwecke, Wissenschaft, Unterricht und Erziehung und Krankenhäuser. Grundbesitz, der auch nur teilweise Wohnzwecken dient, k...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Wohnräume in Schülerheimen, Ausbildungs- und Erziehungsheimen sowie Prediger- und Priesterseminaren (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 121 [Autor/Stand] Grundbesitz i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG ist unter drei Voraussetzungen von der Grundsteuer befreit. Die für eine Steuerbefreiung zu erfüllenden Voraussetzungen betreffen die Art des genutzten Grundbesitzes, den Zweck der Nutzung sowie die besonderen Anforderungen an den Rechtsträger des Grundbesitzes. Rz. 122 [Autor/Stand] Neben der besonderen Anforder...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Grundaussagen

Rz. 181 [Autor/Stand] Unabhängig davon, ob im Einzelfall die Voraussetzungen der einzelnen Katalogtatbestände des § 5 Abs. 1 Nr. 1-4 GrStG für eine Grundsteuerbefreiung erfüllt sind, sind Wohnungen gemäß § 5 Abs. 2 GrStG stets steuerpflichtig. Damit wird durch § 5 Abs. 2 GrStG für Wohnungen ein vollständiger Ausschluss der Steuerbefreiung für Zwecke der Grundsteuer vorgegebe...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Bereitschaftsräume, die nicht zugleich die Wohnung des Inhabers darstellen (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 166 [Autor/Stand] Der Grundsteuerbefreiungstatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 4 GrStG bezieht sich ausschließlich auf Bereitschaftsräume, die nicht zugleich die Wohnung des Inhabers bzw. des Nutzers des Raumes sind. Neben der eindeutigen Feststellung zu den Tatbestandsmerkmalen Bereitschaftsräume sowie Wohnung des Inhabers bzw. Nutzers bedarf es zur Erfüllung dieses Tatbestan...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Einzelaspekte des Wohnens

Rz. 231 [Autor/Stand] Nach Ansicht der Finanzrechtsprechung ist für die Annahme einer Wohnung i.S.d. § 5 Abs. 2 GrStG entscheidend, dass fremde Dritte keinen freien Zugang zu den Räumlichkeiten haben.[2] Grundsätzlich ist damit eine abschließbare Eingangstür erforderlich. Dabei kann es sich aber auch nur um eine Tür der Raumeinheiten zu einem gemeinsamen Flur handeln.[3] In ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Studentenwohnheime

Rz. 316 [Autor/Stand] Studentenappartements in einem Stundenwohnheim sind im Allgemeinen dazu bestimmt, den jeweils wechselnden Bewohnern für die begrenzte, i.d.R. mehrere Jahre dauernde Zeit ihres Studiums als Schlaf- und Studienraum und damit als Lebensmittelpunkt zu dienen. Aufgrund des gewöhnlicherweise jungen Alters und des Familienstandes der Bewohner als ledige Person...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Pflegeheime für bedürftige bzw. alte Personen

Rz. 296 [Autor/Stand] Pflegeheime dienen der Aufnahme von gesundheitlich beeinträchtigten Personen auf Dauer bzw. lediglich für einen bestimmten, i.d.R. längeren Zeitraum. Charakteristisch ist, dass die zu pflegenden Personen über einen gewöhnlicher Weise stark eingeschränkten Bewegungsradius verfügen und durch Pflegekräfte vollzeitlich betreut werden. Nach der allgemeinen V...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Nießbrauch

Rz. 20 [Autor/Stand] Nießbrauch kann an Sachen (§ 1030 Abs. 1I BGB), übertragbaren Rechten (§ 1068 Abs. 1 BGB) und am Vermögen bestellt werden. Der sog. Zuwendungsnießbrauch wird vom Eigentümer des Nießbrauchsgegenstands zugunsten des Nießbrauchers bestellt. Beim sog. Vorbehaltsnießbrauch überträgt der der frühere Berechtigte das Wirtschaftsgut auf einen anderen und behält s...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Umfang der Haftung

Rz. 32 [Autor/Stand] Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer mit Stichtagsprinzip. Die Steuer entsteht jeweils nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres jeweils zum 1. Januar eines Jahres (§ 9 Abs. 2 GrStG) Die Haftung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 erstreckt sich demgegenüber nur auf die Grundsteuer, die seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjah...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Altenwohnheime

Rz. 261 [Autor/Stand] Bei einem Altenwohnheim handelt es sich um den auf Dauer angelegten Mittelpunkt des Lebens älterer Menschen, die sich entschlossen haben, ihren letzten Lebensabschnitt gemeinsam mit anderen Menschen in vergleichbarer Situation in einem von Fachkräften betreuten Heim zu verbringen. Dies drückt sich im Regelfall maßgeblich darin aus, dass die Bewohner ein...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Wochenend- und Ferienhäuser

Rz. 341 [Autor/Stand] Wochenend- und Ferienhäuser, in denen sich dieselben oder wechselnde Bewohner lediglich vorübergehend zu Erholungs- und Freizeitzwecken aufhalten, kommen als Wohnungen i.S.d. § 5 Abs. 2 GrStG in Betracht. An diese Räumlichkeiten können geringere Anforderungen als an Wohnungen in sonstigen Wohngebäuden gestellt werden, ohne dass dadurch ihre Eigenschaft ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Rückwirkende Festsetzung der Hebesätze (Abs. 3)

Rz. 30 [Autor/Stand] Nach § 25 Abs. 3 GrStG ist der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen. Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet. Rz. 31...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Mögliche Folgewirkungen

Rz. 66 [Autor/Stand] Ziel dieser Vorschrift ist es, Eigentümern von unbebauten, aber baureifen Grundstücken i.S.d. § 25 GrStG mit der (höheren) Grundsteuer C einen finanziellen Anreiz zur Bebauung des Grundstücks zu schaffen und Spekulationen mit unbebauten Grundstücken unattraktiver zu machen. Ob ein erhöhter Hebesatz schlussendlich genügt, um tatsächlich Grundstücksspekula...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Erwerb im Insolvenz- und Vollstreckungsverfahren

Rz. 40 [Autor/Stand] § 11 Abs. 2 Satz 2 GrStG schließt die persönliche Haftung des Erwerbers aus, wenn der Erwerb aus einer Insolvenzmasse oder im Vollstreckungsverfahren erfolgt. Die Regelung entspricht inhaltlich der des § 75 Abs. 2 AO, der ebenfalls die persönliche Haftung des Betriebsübernehmers für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse oder im Vollstreckungsverfahren ausschl...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Vor- und Nachvermächtnis

Rz. 21 [Autor/Stand] Einen gestuften Erwerb gibt es nicht nur bei der Erbfolge, sondern auch bei einem Vermächtnis. Man spricht dann von einem Vor- und Nachvermächtnis, das erbrechtlich der Vor- und Nacherbschaft weitgehend gleichgestellt wird (§ 2191 Abs. 2 BGB). Rz. 22 [Autor/Stand] Ein Nachvermächtnis[3] (§§ 2163 Abs. 1 Nr. 2, 2191, 2339 Abs. 1 Satz 2 BGB) liegt vor, wenn ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Höchsthebesätze

Rz. 29 [Autor/Stand] Der Gesetzgeber verwendet die Begriffe "Höchstsätze" und "Höchsthebesätze" gleichrangig nebeneinander. Die Überschrift verwendet den Begriff "Höchsthebesätze". Der Gesetzestext verwendet dagegen den Begriff "Höchstsätze". Mit beiden Begriffen ist die Begrenzung der Hebesätze nach oben gemeint. Rz. 30 [Autor/Stand] Den Gemeinden steht die Wahl ihrer Hebesä...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Koppelungsvorschriften

Rz. 22 [Autor/Stand] Nach den Koppelungsvorschriften in § 26 GrStG können die Hebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer landesrechtlich miteinander verknüpft werden. Der Landesgesetzgeber kann damit Einfluss auf das Verhältnis der Belastungshöhe dieser Steuerarten nehmen. Eine entsprechende Vorschrift findet sich auch in § 16 Abs. 5 GewStG. Die Koppelungsvorschrift...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Progressionsvorbehalt (Abs. 2 Satz 5)

Rz. 80 [Autor/Stand] § 6 Abs. 2 Satz 5 ErbStG enthält weiter einen Progressionsvorbehalt: Die Aufsplittung des Erwerbs in zwei Erwerbe soll nicht zu einer Progressionsminderung führen.[2] Aus diesem Grund ist der jeweilige (Teil-)Erwerb nach dem Steuersatz zu versteuern, der sich für einen Erwerb in Höhe des Gesamterwerbs ergeben würde. Hierfür sind die nach Abzug der anwend...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Schenkung von Todes wegen

Rz. 20 [Autor/Stand] Anders als bei einer Schenkung unter Lebenden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2) kommt es bei der Schenkung von Todes wegen auf den Erbfall an und nicht auf die Ausführung. Rz. 21 [Autor/Stand] Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb aufgrund Schenkung auf den Todesfall i.S. von § 2301 BGB. § 2301 BGB spricht richtigerweise von eine...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft, § 38 AO. "Tatbestand" in diesem Sinne ist die Gesamtheit der in den materiellen Steuerrechtsnormen enthaltenen abstrakten Voraussetzungen, bei deren Vorliegen bestimmte Rechtsfolgen eintreten. Der Tatbestand ist da...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Verhältnis zu § 3 GrStG

Rz. 31 [Autor/Stand] Die Grundsatz-Ausnahme-Vorschrift des § 5 GrStG steht in einem inneren Regelungszusammenhang mit anderen Vorschriften des GrStG, aus dem sich Auswirkungen auf die Anwendung und Auslegung der Vorschriften ergeben. Dabei handelt es sich insbesondere um die Vorschriften §§ 3, 4 GrStG und § 8 GrStG. Rz. 32– 40 [Autor/Stand] Einstweilen frei. Rz. 41 [Autor/Stan...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Gemeinschaftsunterkünfte von Schutzdiensten (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 86 [Autor/Stand] Eine Grundsteuerbefreiung besteht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 GrStG ausschließlich für Gemeinschaftsunterkünfte der Bundeswehr ausländischen Streitkräfte internationalen militärischen Hauptquartiere Bundespolizei Polizei sonstigen Schutzdienstes des Bundes und der Gebietskörperschaften sowie ihrer Zusammenschlüsse. Rz. 87 [Autor/Stand] Die Bundeswehr besteht aus ein...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 13. Herausgabeanspruch des Vertragserben

Rz. 100 [Autor/Stand] Die Steuer entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j ErbStG mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs, wohingegen § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG das als steuerbar erklärt, was der Vertragserbe oder der Schlusserbe eines gemeinschaftlichen Testaments oder der Vermächtnisnehmer wegen beeinträchtigender Schenkungen des Erblassers (§§ 2287, 2288 Abs. 2 BGB...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Wohnräume, wenn der steuerbegünstigte Zweck nur durch die Überlassung von Wohnräumen erreicht werden kann (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 146 [Autor/Stand] Nach § 5 Abs. 1 GrStG ist Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 3 und 4 GrStG benutzt wird und zugleich Wohnzwecken dient, nicht bereits deshalb von der Grundsteuer befreit. Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich zunächst, dass das Vorliegen von grundsteuerpflichtigen Wohnräumen oder Wohnungen nicht dadurch ausgeschlossen wird, das...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Grundstücksschenkungen

Rz. 122 [Autor/Stand] Eine Grundstücksschenkung ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH,[2] der sich die Finanzverwaltung angeschlossen hat,[3] bereits dann ausgeführt, wenn die Auflassung (§ 925 BGB) und die Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO) vorliegen und der Beschenkte damit jederzeit die Eigentumsumschreibung herbeiführen kann. Rz. 123 [Autor/Stand] Folgerichtig ist die ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Zweckzuwendungen (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 20 [Autor/Stand] Als eigenen steuerpflichtigen Vorgang fasst das Gesetz die Zweckzuwendungen. Zweckzuwendungen sind nach § 8 ErbStG Zuwendungen von Todes wegen oder freigebige Zuwendungen unter Lebenden, die mit der Auflage verbunden sind, zu Gunsten eines bestimmten Zwecks verwendet zu werden, oder die von der Verwendung zu Gunsten eines bestimmten Zwecks abhängig sind,...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 10 [Autor/Stand] Mit Art. 1 Nr. 1 i.V.m. Art 2 des Gesetzes vom 30.11.2019 [2] wurde der bisherige § 25 GrStG um eine Sonderregelung zur Festsetzung eines gesonderten Hebesatzes für baureife Grundstücke aus städtebaulichen Gründen erweitert (Grundsteuer C). Damit wurde diese Vorschrift erstmals seit der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[3] geändert. Rz. 11 [A...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Abgrenzung zu anderen Haftungstatbeständen

Rz. 10 [Autor/Stand] § 11 GrStG begründet eine persönliche, § 12 GrStG eine dingliche Haftung. Neben diesen speziellen Vorschriften des Grundsteuergesetzes kann der Steuergläubiger Haftungsschuldner auch nach den Vorschriften der Abgabenordnung oder aufgrund zivilrechtlicher Haftungsvorschriften in Anspruch nehmen. Dem Gegenstand nach unterscheidet die Abgabenordnung zwische...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Ermessensspielraum der Kommunen

Rz. 19 [Autor/Stand] Mit der Festsetzung der Hebesätze entscheidet die Kommune gleichzeitig über die Erhebung einer Grundsteuer dem Grunde nach. Hinsichtlich der Höhe der Hebesätze haben die Gemeinden einen weiten Ermessensspielraum. Seine Grenzen findet der Ermessensspielraum in § 26 GrStG sowie in den allgemeinen Grundsätzen des Steuer- und Haushaltsrechts.[2] Rz. 20 [Autor...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Familienstiftung

Rz. 32 [Autor/Stand] Familienstiftung ist eine Stiftung, die wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 ErbStG).[2] Bei der Frage nach dem maßgeblichen Interesse der begünstigten Familie stehen die vermögensmäßigen Anrechte (Vermögensinteressen) im Vordergrund. Deren Umfang ist weit zu fassen.[3] Dazu gehören nicht...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Zuwendungen unter Lebenden (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 14 [Autor/Stand] Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG unterliegen der Schenkungsteuer die Schenkungen unter Lebenden. Die der Schenkungsteuer unterfallenden Vorgänge sind in § 7 ErbStG abschließend aufgeführt.[2] § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG enthält den Grundtatbestand der Schenkung unter Lebenden. § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 10 ErbStG führen Einzelfälle von Schenkungen unter Lebenden auf. § 7...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG die Zweckzuwendungen. Zweckzuwendungen sind nach § 8 ErbStG Zuwendungen von Todes wegen oder freigebige Zuwendungen unter Lebenden, die mit der Auflage verbunden sind, zu Gunsten eines bestimmten Zwecks verwendet zu werden, oder die von der Verwendung zu Gunsten eines bestimmte...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Bekanntgabe der festgesetzten Hebesätze

Rz. 18 [Autor/Stand] Die Entscheidung über die Festsetzung des Hebesatzes erfolgt entweder durch Gemeindebeschluss oder durch Satzungsentscheidung bzw. durch Gesetzesbeschluss in Stadtstaaten. Ein Gemeindebeschluss kann bspw. im Rahmen des Gesetzes zum Haushaltsplan gefasst werden. In welcher Form der Beschluss gefasst wird, ist relevant für die zeitliche Anwendbarkeit der f...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Differenzierung nach Vermögensarten (Abs. 4)

Rz. 42 [Autor/Stand] Nach § 25 Abs. 4 Satz 1 GrStG muss der Hebesatz vorbehaltlich des Absatzes 5 je einheitlich sein für die in einer Gemeinde belegenen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und für die in einer Gemeinde belegene Grundstücke. § 25 Abs. 4 Satz 2 GrStG lässt eine Ausnahme für den Fall zu, dass Gemeindegebiete geändert werden. In diesem Fall kann die Landesre...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Geltendmachung der Haftung

Rz. 45 [Autor/Stand] Der Haftende darf auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen [2] des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass sie aussichtslos sein würde (§ 219 Satz 1 AO). Das bedeutet jedoch nicht, dass die Behörde sämtliche denkbaren Vollstreckungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben muss, bevor...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer (Abs. 2)

Rz. 44 [Autor/Stand] Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden, § 1 Abs. 2 ErbStG. Rz. 45 [Autor/Stand] Die Regelung des § 1 Abs. 2 ErbStG stellt klar, dass es sich im Ergebnis bei Erbschaftsteuer...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Grundsätze

Rz. 27 [Autor/Stand] Das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, unterliegt in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG bestimmten Zeitpunkt der Erbs...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Wohngruppen

Rz. 361 [Autor/Stand] Bei einer Wohngruppe handelt es sich um eine auf eine gewisse Dauer angelegte Zuordnung verschiedener, im Allgemeinen nicht miteinander bekannter Personen zu Räumlichkeiten, die dem betroffenen Personenkreis den ständigen Aufenthalt zu einem bestimmten, i.d.R. besonders förderlichen Zweck ermöglichen. Rz. 362 [Autor/Stand] Die Räumlichkeiten derartiger W...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Vor- und Nacherbschaft

Rz. 4 [Autor/Stand] Vor- und Nacherbe sind bürgerlich-rechtlich Rechtsnachfolger des Erblassers (§ 2100 BGB). Der eine löst den andern ab. Rz. 5 [Autor/Stand] Allein das zeitliche Nacheinander ergibt keine Vor- und Nacherbfolge. Auch bei einem Berliner Testament, in dem sich Eheleute zu alleinigen Erben einsetzen und die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben (§ 2269 BGB), ist de...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Zweckbindung

Rz. 17 [Autor/Stand] Die Zweckzuwendung setzt eine Zuwendung von Todes wegen oder unter Lebenden voraus. Sie erfolgt, wie sonst auch, an einen Erwerber. Er ist in der Verwendung seines Erwerbs nicht oder nicht in Gänze frei, sondern muss ihn ganz oder auch für einen bestimmten Zweck verwenden, den ihm der Erblasser oder Schenker vorgegeben hat. Rz. 18 [Autor/Stand] Bei einem ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Antrag (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 52 [Autor/Stand] Nur auf Antrag wird der Nacherbe entsprechend seinem Verhältnis zum Erblasser besteuert (§ 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG). Darunter ist das Verwandtschaftsverhältnis zu verstehen. Der Antrag wirkt sich daher nur auf die Steuerklasse aus und auf die Besteuerungsmerkmale, die damit zusammenhängen.[2] Dies sind inbesondere alle sachlichen Steuerbefreiungen, die an...mehr

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ZErb 06/2021, Neue Chancen ... / 4. Allgemeine Gütergemeinschaft

Im ErbStG löst die Vereinbarung des Wahlgüterstandes der Gütergemeinschaft, da sie auch voreheliches Vermögen – oder bei späterer Umstellung des Güterstandes während der Ehe – zuvor getrenntes Vermögen der Eheleute einschließt, in Deutschland die Fiktionswirkung einer stets zwingend unterstellten freigebigen Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG aus, wenn die in das Gesamtg...mehr

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ZErb 06/2021, Neue Chancen ... / b) Vertragliche Zuweisung des Zugewinns an einen Ehepartner

Kennt ein gewähltes ausländisches Güterrecht mit Regel- oder Wahlgüterstand der Zugewinngemeinschaft Regelungen, die den Zugewinn ggf. (so der Schweiz den Vorschlag) einem Ehepartner allein zuweisen, wird eine Anerkennung dieses Modells für Zwecke des § 5 Abs. 1 ErbStG von vornherein deshalb ausscheiden, weil nach § 5 Abs. 1 S. 2 ErbStG innerhalb des Güterstands der Zugewinn...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Wohnung

Rn. 78 Stand: EL 151 – ET: 06/2021 Kennzeichnend für eine Wohnung ist, dass es sich – im Sinne einer bescheidenen Bleibe – um Räume handelt, die zum Bewohnen geeignet sind (BFH v 10.04.2013, I R 50/12, BFH/NV 2013, 1909). Nicht erforderlich ist, dass es sich um ein Gebäude oder einen baulich abgeschlossenen Gebäudeteil handelt. In rechtlicher Hinsicht reicht es aus, wenn die ...mehr

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ZErb 06/2021, Neue Chancen ... / 1. Erreichen des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft aus der Gütertrennung heraus

In einer Reihe von Rechtsordnungen ist die Gütertrennung ohne wechselseitige Ansprüche und damit auch ohne Befreiungsmöglichkeiten Regelgüterstand. Hier kann es interessant sein, im internationalen Verhältnis ein Güterrecht mit dem Regelgüterstand z.B. in Deutschland der Zugewinngemeinschaft zu erreichen. Nur wenn auch nach deutschem Recht Zugewinngemeinschaft besteht, wofür...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.3.2.1 Wesentliche Grundsätze

Nach § 30 Abs. 1 ErbStG ist jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb binnen 3 Monate durch den Erwerber dem zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt anzuzeigen. Soweit das Nachlassgericht das Testament/den Erbvertrag öffnet, entfällt diese Pflicht, weil das Finanzamt automatisch informiert wird. Den Testamentsvollstrecker trifft die Anzeigepflicht nach § 30 Abs. 1 ErbStG ...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.3.1.1 Wesentliche Grundsätze

§ 34 Abs. 3 und Abs. 1 AO gelten auch für den Testamentsvollstrecker, d. h. er hat als Vermögensverwalter gewisse – nicht alle – steuerlichen Pflichten für den Erblasser zu erfüllen. Der Erbfall an sich löst unterschiedliche steuerliche Tatbestände und damit auch Pflichten des Testamentsvollstreckers aus. Im Zeitpunkt des Erbfalls in der Person des Erblassers bereits entstand...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 11 ... / 5.4 Löschung mit bestehenden Verbindlichkeiten

Rz. 90 In der Praxis kam die Fragestellung auf, wie mit noch bestehenden Verbindlichkeiten in einer Liquidationsschlussbilanz umzugehen sei. Betroffen hiervon sind typischerweise vermögenslose Kapitalgesellschaften, die über Gesellschafterverbindlichkeiten (oder Verbindlichkeiten ggü. verbundenen Unternehmen) verfügen, für die ein Rangrücktritt ausgesprochen wurde, um die in...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 11 ... / 4.2.1 Ermittlung des Abwicklungs-Endvermögens

Rz. 70 Das Abwicklungs-Endvermögen ist nach § 11 Abs. 3 KStG das zur Verteilung kommende Vermögen, d. h. das Vermögen, das verbleibt, nachdem die Einziehung der Forderungen, die Versilberung des übrigen Vermögens und die Befriedigung der Gläubiger abgeschlossen sind. Soweit das Vermögen in Bargeld bzw. einem Bankguthaben jeweils in EUR besteht, ergeben sich hinsichtlich der ...mehr

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Zur Vieheinheiten-Obergrenze bei landwirtschaftlichen Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben im Umsatzsteuerrecht

Leitsatz 1. Die Vieheinheiten-Obergrenze für landwirtschaftliche Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe i.S. des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG, §§ 51, 51a BewG ist einheitlich für alle Betriebe eines Unternehmers zu ermitteln. 2. Die ertragsteuerrechtliche Behandlung ist umsatzsteuerrechtlich auch dann unerheblich, wenn sie zur Annahme mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe führ...mehr