Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift regelt die Zahlungstermine, zu denen die Grundsteuer zu entrichten ist. Der Gesetzgeber hat hierbei, um eine Vereinfachung des Erhebungsverfahrens zu erreichen, die Zahlung in vierteljährlichen Raten als Regel normiert. Um eine Überschneidung mit den Ertragsteuer-Vorauszahkungsterminen (10.3., 10., 10.9 und 10.12.) zu vermeiden, sind die Vo...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Entsprechender Grundbesitz in den neuen Bundesländern

Rz. 501 [Autor/Stand] Für die Grundsteuerbefreiung entsprechenden Grundbesitzes in den neuen Bundesländern ist es gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 GrStG ausreichend, dass neben der Zugehörigkeit zum kirchenrechtlichen Sondervermögen im aktuellen Feststellungs- bzw. Veranlagungszeitpunkt, diese zu irgendeinem früheren Zeitpunkt vor dem 1.1.1987 zu einem Stellenvermögen ge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 591 [Autor/Stand] Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG ist von der Grundsteuer derjenige Grundbesitz befreit, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch genutzt wird. Der Begriff öffentlicher Dienst oder Gebrauch ist die maßgebliche objektive Voraussetzung für die Grundsteuerbefreiung bei Nutzung durch...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsverordnung

Rz. 40 [Autor/Stand] Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, wer die nach dem GrStG den Gemeinden zustehenden Befugnisse ausübt. Für Niedersachsen gilt die Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete, nach der der öffentlich-rechtlich Verpflichtete die Abgaben erheben kann, die eine Gemeinde erheben kann.[2] Nach § 2 Abs. 1 NdsKGGstErhVO[3] erhebt die ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Landeszuständigkeit (Abs. 2)

Rz. 35 [Autor/Stand] In einem Land, in dem keine Gemeinden bestehen, steht das Aufkommen unmittelbar dem Land zu. § 1 Abs. 2 wiederholt die Regelung des Art. 106 Abs. 6 Satz 3 GG. Dieser Ausnahmefall trifft auf zwei Länder zu. In den Stadtstaaten Berlin und Hamburg gibt es keine Gemeinden, sondern Stadtbezirke. Das Grundsteueraufkommen steht dem Land Berlin und dem Land Frei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemeines

Rz. 21 [Autor/Stand] Die Befreiungstatbestände des § 3 GrStG stehen in unmittelbaren Wirkungszusammenhang mit den weiteren Regelungen gemäß §§ 5 ff. GrStG. Diese sind, ohne dass § 3 GrStG ausdrücklich darauf verweist, in die einzelnen Katalogtatbestände des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–6 GrStG "hineinzulesen" und damit bei deren Anwendung uneingeschränkt zu berücksichtigen. Ohne ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. § 8 GrStG: Teilweise Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck

Rz. 96 [Autor/Stand] Wird ein Grundstück zugleich auch zu nach dem GrStG nicht begünstigten Zwecken benutzt, so ist nach Maßgabe des § 8 GrStG zu prüfen, welche der beiden Nutzungen überwiegt. Dabei scheiden die Zeiten des Leerstehens des Grundbesitzes für den in diesem Zusammenhang anzuwendenden zeitanteiligen Maßstab aus.[2] Rz. 97 [Autor/Stand] Dient ein Steuergegenstand s...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Nachentrichtung

Rz. 5 [Autor/Stand] In der Praxis zwar nicht der Regelfall, aber dennoch denkbar ist, dass für ein Grundstück eine Steuer noch nicht fesetzgesetzt war und dennoch eine Steuerschuld für das laufende oder ein zurückliegendes Kalenderjahr entsteht.[2] Rz. 6 [Autor/Stand] Ein möglicher Anwendungsfall des § 31 ist die Nachveranlagung des Steuermessbetrags auf einen zurückliegenden...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Überblick

Rz. 220 [Autor/Stand] Von der Grundsteuer befreit ist Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GrStG (s. Rz. 281 ff.) oder der von einer inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsäch...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Forstwirtschaftliche Nutzung

Rz. 50 [Autor/Stand] Unter Forstwirtschaft versteht man die planmäßige, auf den Anbau und den Abschlag von Holz gerichtete Tätigkeit. Abschn. 1.09 Abs. 1 BewRL rechnet alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung und Gewinnung von Rohholz dienen, der forstwirtschaftlichen Nutzung zu. Hierzu gehört in erster Linie der Wald und die zu seiner Bewirtschaftung erforderlichen Maschine...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Fälligkeit von Kleinbeträgen (Abs. 2)

Rz. 15 [Autor/Stand] Die Gemeinden sind bei geringen Steuerbeträgen (sog. Kleinbeträge) berechtigt, von einer Entrichtung der Steuer in Vierteljahresraten (vgl. § 28 Abs. 1 GrStG) abzuweichen, wenn die in Absatz 2 definierten Jahresbeträge nicht überschritten werden. Rz. 16 [Autor/Stand] Die Gemeinden können von dem in § 28 Abs. 2 GrStG gewährten Recht auf Vereinfachung der S...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Rz. 45 [Autor/Stand] Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes wurde die uneingeschränkte konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsteuer in Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG explizit verankert. Nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG wird den Ländern die Befugnis zur abweichenden Gesetzgebung über die Grundsteuer eingeräumt.[2] Diese Regelungskompetenz ist um...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Keine Anwendung des § 5 GrStG

Rz. 451 [Autor/Stand] Damit die Steuerbefreiung für Dienstwohnungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 GrStG wirkt, darf § 5 GrStG, wonach Grundbesitz, der Wohnzwecken dient, grundsätzlich nicht als für einen begünstigten Zweck genutzt anzusehen ist, nicht zur Anwendung kommt. Dies regelt § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 GrStG ausdrücklich. Rz. 452 [Autor/Stand] Grundbesitz i....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift regelt die Verpflichtung des Steuerpflichtigen, Grundsteuer selbst dann zu den in § 28 GrStG genannten Terminen zu entrichten, wenn eine neue Grundsteuer-Festsetzung für das laufende Kalenderjahr noch nicht erfolgt ist. Abzustellen ist hierbei auf die zuletzt festgesetzten Steuerbeträge. Rz. 2 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift regelt, dass ein Mehrbetrag, der sich nach Vorliegen der endgültigen Festsetzung der Grundsteuer im Vergleich zu den geleisteten Vorauszahlungen ergibt, innerhalb eines Monats nachzuentrichten ist (s. Rz. 5). Rz. 2 [Autor/Stand] Für bereits rückständige Vorauszahlungsbeträge begründet die Vorschrift keine neue Fälligkeit, § 30 Abs. 1 Satz 2 ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift regelt die Sondersituation, in der erstmals eine Grundsteuer angefordert wird, ohne dass zuvor Vorauszahlungen zu entrichten waren. Das Gesetz sieht vor, dass in diesem Fall die Raten, deren Fälligkeitstag bereits abgelaufen sind, analog § 30 GrStG innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des (erstmaligen) Steuerbescheids zu entrichten sind....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Rückwirkende Änderung (Abs. 3)

Rz. 20 [Autor/Stand] Eine rückwirkende Änderung des Grundsteuerbescheids und damit eine neue Festsetzung der Jahressteuer kann unterschiedliche Gründe haben. Neben Fortschreibbungen und Rechtsmittelverfahren kommen insb. geänderte Grundlagenbescheide, bei denen das Finanzamt den Einheitswert/Grundbesitzwert oder den Steuermessbetrag (§ 16 GrStG) geändert hat, in Betracht. Di...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Wald

Rz. 55 [Autor/Stand] Als Wald gilt dabei jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche sowie kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.[2] Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Keine Steuerbefreiung bei Entgeltforderung in der Gewinnerzielungsabsicht (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 626 [Autor/Stand] Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 GrStG scheidet die Annahme der Nutzung für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch aus, sofern ein Entgelt in der Absicht der Gewinnerzielung gefordert wird. Der Gesetzgeber sieht es insoweit als nicht erforderlich an, den Hoheitsträger – unabhängig vom konkreten Zweck der Nutzung des Grundbesitzes – von dem Kostenfaktor Grundste...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Im Gebiet der Gemeinde liegender Grundbesitz

Rz. 25 [Autor/Stand] § 1 Abs. 1 GrStG begrenzt das Heberecht räumlich auf den im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundbesitz. Gemeinden sind Gebietskörperschaften mit verfassungsrechtlich verankertem Selbstverwaltungsrecht im Zuständigkeitsbereich der Länder.[2] Während es in den Ländern Hamburg und Bremen keine Gemeinden gibt ("Stadtstaaten"), bilden die Städte Bremen und Bre...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Fälligkeit bei Zahlung durch Jahresbetrag (Abs. 3)

Rz. 21 [Autor/Stand] Den Gemeinden steht es nicht frei, von den in § 28 Abs. 1 GrStG normierten Fälligkeitsterminen abzuweichen. Abgesehen von den (Einzel-)Fällen der Stundung (s. Rz. 7), der Nacherhebung (s. Rz. 9) und bei Kleinbeträgen (s. Rz. 15 f.) können die Gemeinden keine eigenen (allgemein gültigen) Zahlungstermine festsetzen. Für den Steuerpflichtigen hingegen eröff...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Stundung

Rz. 50 [Autor/Stand] Die Gemeinde kann Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint, § 222 Satz 1 AO. Die Stundung ist ein im Billigkeitswege getroffener einseitiger, rechtsgestaltender Verwaltungsakt...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Säumniszuschläge

Rz. 96 [Autor/Stand] Wird die Grundsteuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag, § 240 Abs. 1 Satz 1 AO. Die Erhebung durch die Gemeinden begegnet keinen verfassu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Entrichtung der Grundsteuer

Rz. 31 [Autor/Stand] Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen nach § 47 AO insb. durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225 AO), Aufrechnung (§ 226 AO), Erlass (§§ 163, 227 AO), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232 AO), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen. Rz. 32 [Autor/Stand] Der Steuerschuldner hat die Grundsteuer an die bei der Geme...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Zahlungsverjährung, Verwirkung

Rz. 76 [Autor/Stand] Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, § 228 AO. Rz. 77 [Autor/Stand] Der Ablauf der Verjährungsfrist richtet sich nach § 108 AO i.V.m. §§ 187 ff. BGB. Fällt das Ende der Verjährungsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die V...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemeines

Rz. 466 [Autor/Stand] Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 GrStG ist Grundbesitz der Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und der jüdischen Kultusgemeinden von der Grundsteuer befreit, wenn der Grundbesitz am 1.1.1987 und im jeweiligen Veranlagungs- bzw. Feststellungszeitpunkt zu einem nach Kirchenrecht gesonderten Vermögen, insb. einem Stellenfo...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Inländische juristische Person des öffentlichen Rechts

Rz. 146 [Autor/Stand] Eine juristische Person ist eine Personenvereinigung bzw. ein Zweckvermögen mit einer gesetzlich vorgegebenen rechtlichen Selbständigkeit. Eine juristische Person verfügt über eine eigene Rechtsfähigkeit mit der damit einhergehenden Möglichkeit, Träger von Rechten und Pflichten sowohl im öffentlich-rechtlichen als auch privatrechtlichen Bereich zu sein....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Öffentlicher Dienst oder Gebrauch

Rz. 115 [Autor/Stand] § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG befreit im Rahmen einer Grundsatz-Ausnahmeregelung solchen Grundbesitz von der Grundsteuer, der durch einen inländischen öffentlichen Rechtsträger für einen öffentlichen Zweck – öffentlicher Dienst oder Gebrauch i.S.d. § 3 Abs. 2 GrStG (Einzelheiten s. Rz. 591 ff.) – genutzt wird. Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals Öffent...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Überzahlung (Abs. 2)

Rz. 11 [Autor/Stand] Hat der Steuerpflichtige höhere Vorauszahlungen geleistet, als er dies bei rechtzeitiger Bekanntgabe des Grundsteuerbescheids hätte zahlen müssen, ist der überzahlte Betrag zu erstatten oder mit anderen Rückständen zu verrechnen. Die Verrechnung der Überzahlung mit später fällig werdenden Vorauszahlungen ist nicht zulässig. Bestehen keine anderweitigen S...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Unterschiedsbetrag (Abs. 1)

Rz. 4 [Autor/Stand] Zu einer Zahlung von Vorauszahlungen nach § 28 GrStG kommt es nur, wenn eine Steuerfestsetzung für ein früheres Kalenderjahr vorliegt. Ferner darf für das laufende Kalenderjahr noch keine Festsetzung erfolgt sein. Nur in dieser Konstellation ist es denkbar, dass sich bei Ergehen des Grundsteuerbescheids ein Abrechnungssaldo zugunsten oder ungunsten des St...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse

Rz. 296 [Autor/Stand] Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG ist von der Grundsteuer derjenige Grundbesitz befreit, der von einer inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Inländische Person des öffentlichen Rechts

Rz. 281 [Autor/Stand] Gemäß dem in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GrStG normierten Befreiungstatbestands ist von der Besteuerung ausgenommen Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt wird. Der Begriff der inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts ist identisch mit dem...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Jüdische Kultusgemeinden

Rz. 381 [Autor/Stand] Nach der Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4. Satz 2 GrStG sind auch solche Grundstücke von der Grundsteuer befreit, die von jüdischen Kultusgemeinden für die in § 3 Satz 1 Nr. 4 GrStG genannten Zwecke genutzt werden, auch wenn die jüdischen Kultusgemeinden keine Körperschaften des öffentliches Rechtes sind. Der Gesetzgeber hat mit der Erstre...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Geistliche und Kirchendiener

Rz. 421 [Autor/Stand] § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 GrStG legt fest, welche konfessionellen Dienstwohnungen der Grundsteuerbefreiung des § 3 GrStG in personeller Hinsicht unterliegen. Als maßgeblich dafür sieht das Gesetz die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Geistlichen und Kirchendiener an. Zusätzlich muss dieser Personenkreis zu den Angehörigen von Religionsgesellschaf...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Von der Befreiung ausgenommene Rechtsträger (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2)

a) Ausnahmegrund Rz. 181 [Autor/Stand] § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 GrStG regelt die Ausnahme zum Grundsatz gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG, der solchen Grundbesitz von der Grundsteuer befreit, der durch einen inländischen öffentlichen Rechtsträger für einen öffentlichen Zweck – öffentlicher Dienst oder Zweck – genutzt wird. Ausdrücklich ausgenommen von der Befre...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Fälligkeit der Steuer (Abs. 1)

Rz. 4 [Autor/Stand] Es ist zu unterscheiden zwischen Entstehung und Fälligkeit der Grundsteuer. Die Entstehung gibt den Zeitpunkt des Existentwerdens des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO), die Fälligkeit den Zeitpunkt der Entrichtung der Steuerschuld an. Rz. 5 [Autor/Stand] Nach § 38 AO entsteht eine Steuerschuld, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an de...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Begünstigtes Vermögen zum 1.1.1987

Rz. 481 [Autor/Stand] Für Grundstücke greift die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 GrStG nur, wenn diese zum Stichtag 1.1.1987 Teil eines in der Befreiungsvorschrift bezeichneten begünstigten Vermögens waren. Die Festlegung des Stichtags auf den 1.1.1987 in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 GrStG geht auf die Rechtsprechung des BFH zurück.[2] Aus Gründen der a...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VIII. Zurechnung des Grundbesitzes (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 531 [Autor/Stand] Bei sämtlichen in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–6 GrStG aufgeführten Katalogtatbeständen stellt sich zur Erfüllung des begünstigenden gesetzlichen Tatbestandes die Frage, in welcher Rechtsstellung der Steuerpflichtige im Verhältnis zu dem von der Grundsteuer befreiten Grundbesitz stehen müssen. Theoretisch stehen insoweit die Möglichkeiten des zivilrechtliche...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rechtsentwicklung

Rz. 12 [Autor/Stand] Vor dem Ersten Weltkrieg war die Grundsteuer landesgesetzlich geregelt.[2] Eine reichseinheitliche Regelung folgte erstmalig mit dem Landessteuergesetz v. 30.3.1920.[3] § 1 GrStG geht auf § 1 des Grundsteuergesetzes vom 1.12.1936 zurück, der bereits die Berechtigung der Gemeinden zur Erhebung der Grundsteuer als Gemeindesteuer regelte.[4] Die Realsteuerg...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Nichtanwendbarkeit der §§ 5, 6 GrStG

Rz. 516 [Autor/Stand] Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 GrStG sind die Vorschriften der §§ 5, 6 GrStG in Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 bzw. Satz 2 GrStG nicht anzuwenden. Diese Vorschrift ist vergleichbar mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 GrStG. Beide Regelungen enthalten im Falle der Nutzung des Grundbesitzes zu Wohnzwecken bzw. für land- und forstwirtschaft...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Legaldefinition des öffentlichen Dienstes oder Gebrauchs (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 601 [Autor/Stand] Unter dem in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG verwendeten Tatbestandmerkmal öffentlicher Dienst oder Gebrauch ist entsprechend § 3 Abs. 2 GrStG sowohl die hoheitliche Tätigkeit als auch der bestimmungsgemäße Gebrauch durch die Allgemeinheit zu verstehen. Mit dem Sammelbegriff öffentlicher Dienst oder Gebrauch soll die aufwendige Unterscheidung entfa...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Ausübung des Heberechts

Rz. 19 [Autor/Stand] § 1 Abs. 1 GrStG legt fest, dass der Gemeinde als kleinste Gebietskörperschaft die aus dem Selbstverwaltungsrecht abgeleitete Entscheidung zur Erhebung der Grundsteuer obliegt. Diese Entscheidungskompetenz ist Ausfluss der Ertragshoheit, die das Aufkommen der Grundsteuer allein den Kommunen zuweist.[2] Um die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Erlass und Niederschlagung

Rz. 61 [Autor/Stand] Die Gemeinden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden, § 227 AO. Rz. 62 [Autor/Stand] § 33 GrStG enthält eine eigene, von speziellen Voraussetzungen ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VIII. Vollstreckung

Rz. 105 [Autor/Stand] Die Vollstreckung rückständiger Grundsteuer kann nicht nach §§ 249 ff. AO erfolgen. Es gelten die jeweiligen Landesverwaltungsgesetze. Denn § 3 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 2 AO verweist nicht auf die Vorschriften des Sechsten Teils (§ 249 ff. AO), der sich mit der Vollstreckung befasst. Dies ergibt deshalb Sinn, weil es sich bei der Grundsteuer um eine Rea...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Planmäßige Nutzung

Rz. 60 [Autor/Stand] Die planmäßige Tätigkeit im Rahmen eines forstwirtschaftlichen Betriebes setzt keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr durch eine auf Bewirtschaftung der forstwirtschaftlichen Fläche gerichtete Betätigung des Unternehmers voraus. Die am Begriff des Gewerbebetriebs i.S.d. § 2 GewStG bzw. § 1 GewStDV orientierte Bestimmung, wonach Einkünf...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Gemeindefreie Gebiete

Rz. 37 [Autor/Stand] Grundsätzlich gehört jeder Teil des Staatsgebietes zu einer Gemeinde, sodass gemeindefreie Gebiete (auch "ausmärkische Gebiete genannt") die Ausnahme bilden.[2] Gemeindefreie Gebiete gibt es in Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hessen, Baden-Württemberg und Bayern. Die größte Anzahl weist der Freistaat Bayern auf. Diese Gebiete sind keiner Gemeinde zuge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Aufrechnung

Rz. 40 [Autor/Stand] Denkbar ist, dass dem Schuldner der Grundsteuer ein Anspruch gegen die Gemeinde zusteht. Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist, § 226 Abs. 1 AO. Rz. 41 [Autor/Stand] Nach § 387 BGB setzt ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Verzinsung

Rz. 85 [Autor/Stand] Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) werden nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist, § 233 Satz 1 AO. Dies gilt für die Ansprüche der Gemeinde und die des Steuerpflichtigen gleichermaßen. Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen, wie etwa Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge, Zinsen (§ 3 Abs. 4 AO) und die entsprechenden ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Entrichtung von Vorauszahlungen

Rz. 3 [Autor/Stand] Die Verpflichtung zur Leistung von Vorauszahlungen nach Maßgabe von § 28 GrStG soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers unabhängig davon sein, ob bereits ein neuer Steuerbescheid vorliegt. Damit kommt es auch nicht darauf an, aus welchen Gründen die Neufestsetzung unterblieben ist. Rz. 4 [Autor/Stand] Die Vorauszahlungen sind nach der Grundregel solang...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. § 7 GrStG: Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck

Rz. 76 [Autor/Stand] Gemäß ausdrücklicher Gesetzesbegründung ist Zweck des § 7 Satz 1 GrStG eine Ergänzung u.a. zu den Befreiungsvorschriften der §§ 3, 4 GrStG.[2] Für eine Befreiung nach § 3 Abs. 1 GrStG ist in Zusammenhang mit § 7 Satz 1 GrStG erforderlich, dass der steuerlich zu befreiende Grundbesitz für den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt wird. Damit wird e...mehr