Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 2.1.2 Kaufpreis

Rz. 2f Grunderwerbsteuerrechtlich ist unter Kaufpreis in Übereinstimmung mit dem bürgerlichen Recht das für den Kaufgegenstand (z. B. Grundstück) vereinbarte Entgelt zu verstehen; er muss grundsätzlich in Geld bestehen bzw. auf einen Geldbetrag lauten (§ 433 Abs. 2 BGB). Der Kaufpreis stellt damit eine Rechnungsgröße für die zu erbringende Leistung dar. Nicht erforderlich is...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 2.1.7 Katalog der Gegenleistungen i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG

Rz. 8r Abbruch-/Abrisskosten Ist Gegenstand eines Erwerbsvorgangs der Erwerb eines unbebauten Grundstücks und verpflichtet sich der Veräußerer vertraglich, den Abbruch des aufstehenden Gebäudes auf seine Kosten zu übernehmen, gehören die entsprechenden Aufwendungen nicht zur Gegenleistung. Übernimmt der Erwerber eine hinreichend konkretisierte Verpflichtung (z. B. durch ein b...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 3.1 Erbbaurechtsvorgänge

Rz. 14 Zur Gegenleistung bei Erbbaurechtsvorgängen gilt Folgendes: Der Wortlaut des § 9 Abs. 1 GrEStG lässt nicht ohne Weiteres erkennen, auf welche Grundstücksgeschäfte die Vorschrift anzuwenden ist. Es könnte z. B. im Hinblick darauf, dass in § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nur vom "Kauf" gesprochen wird, fraglich sein, ob die Bestimmung auch für "andere Rechtsgeschäfte" i. S. d. ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 2.1.3.1 Übernahme der auf dem Grundstück ruhenden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden

Rz. 4 Eine der Hauptpflichten des Verkäufers ist es, den Kaufgegenstand (bzw. das Recht zu dessen Besitz) frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben (vgl. § 433 Abs. 1 S. 2, § 453 Abs. 1 und Abs. 3 BGB). Verstößt der Verkäufer gegen diese Pflicht, stehen dem Käufer die sich aus den §§ 437ff. BGB ergebenden Rechte zu. Nach § 442 Abs. 1 S. 1 BGB sind diese Rechte des Käufer...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 2.2 Tausch (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG)

Rz. 9 Von einem Tausch ist auszugehen, wenn sich der Erwerber eines Grundstücks ausschließlich zu einer Gegenleistung verpflichtet, die keinen Kaufpreis i. S. v. § 433 Abs. 2 BGB darstellt. Dies wäre z. B. bei einer Vereinbarung der Fall, bei der sich der Grundstückserwerber gegenüber dem Veräußerer ausschließlich zur mietfreien Überlassung eines (anderen) Grundstücks oder z...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 2.1.3.5 Weitere Leistungen als übernommene sonstige Leistungen

Rz. 4q Zur Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinn gehört neben dem eigentlichen Kaufpreis für das Grundstück (vgl. § 2 GrEStG Rz. 3ff.) jede (weitere bzw. sonstige) Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks gewährt oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks empfängt. Für die Frage nach der Gegenleistung ist...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 2.1.3.2 Übernahme der auf dem Grundstück ruhenden sonstigen Belastungen oder die Begründung neuer Belastungen zugunsten des Verkäufers

Rz. 4g Nach §§ 433 Abs. 1 S. 2, 435 BGB ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer den verkauften Gegenstand frei von Rechtsmängeln zu verschaffen, die von Dritten gegen den Käufer geltend gemacht werden können. Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht, wenn der Käufer die Grundstücksbelastung bei dem Abschluss des Kaufs kennt (§ 442 Abs. 1 BGB). Eine Ausnahme gilt allerding...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 2.6 Vollständige oder wesentliche Änderung des Gesellschafterbestands einer Personengesellschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 8 GrEStG)

Rz. 13 Nach § 1 Abs. 2a GrEStG gilt die innerhalb von 5 Jahren unmittelbare oder mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Mit der Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 3.2 Rechtsvorgänge über erbbaurechtsbelastete Grundstücke

Rz. 15 Für den Erwerb eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks gelten in Bezug auf die Bemessungsgrundlage die allgemeinen Rechtsgrundsätze in § 8 Abs. 1 und § 9 GrEStG. Als Gegenleistung ist insbesondere der für das entsprechende erbbaurechtsbelastete Grundstück entrichtete Kaufpreis anzusetzen. Beim Erwerb von mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücken durch de...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 3.8 Auflassung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG)

Rz. 21 Bei einer Auflassung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG; vgl. § 1 GrEStG Rz. 39 und 40) sind die ihr zugrunde liegenden Abmachungen für die Bestimmung der Gegenleistung maßgebend. Ist eine Gegenleistung nicht vorhanden oder zu ermitteln, bemisst sich die Grunderwerbsteuer gem. 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GrEStG nach dem Grundbesitzwert (Wert i. S. v. § 138 Abs. 2 bis 4 BewG).mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 2.1.4 Dem Verkäufer vorbehaltene Nutzungen

Rz. 5 Zur Gegenleistung gehören nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG auch die dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Darunter versteht man solche Nutzungen, die sich der Verkäufer für den Zeitraum nach dem Übergang des Besitzes auf den Erwerber vorbehält (vgl. § 446 BGB). Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder d...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 2.1.3.4 Gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer

Rz. 4m Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Zwar fällt unter diese Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen grundsätzlich auch die Veräußerung eines Grundstücks. Diese Grundstücksveräußerung ist jedoch als ein unter...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 6.2.7 Nutzungsüberlassungen

Rz. 43 Außerdem spielen hier auch Nutzungsüberlassungen (Nießbrauch/Leasing) eine Rolle. Zwar lösen Nutzungsüberlassungen wie z. B. Immobilienleasing zunächst keine Grunderwerbsteuer aus, da das Grundstück den Rechtsträger nicht wechselt. Dabei spielt auch die Frage keine Rolle, wer wirtschaftlicher Eigentümer im ertragsteuerlichen Sinne geworden ist oder wer das Grundstück bi...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 3.4 Gebäude auf fremdem Boden

Rz. 17 Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG stehen Gebäude auf fremdem Boden den Grundstücken gleich. Rechtsvorgänge über Gebäude auf fremdem Boden unterliegen daher der Grunderwerbsteuer. Bei einem Gebäude auf fremdem Boden, das Scheinbestandteil (§ 95 Abs. 1 BGB) ist und bei dem sich die Eigentumsübertragung an den Grundsätzen für bewegliche Sachen (§§ 929ff. BGB) orientiert (vgl. ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 2.1.6 Erschließungsbeiträge als Teil der Gegenleistung

Rz. 8f Grundsätzlich gehören zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung alle Leistungen des Erwerbers, die dieser dem Veräußerer nach den vertraglichen Vereinbarungen für den Erwerb des Grundstücks gewährt. Nach der Rechtsprechung des BFH ist für die Frage, was zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage gehört, zunächst darauf abzustellen, in welchem tatsächlichen Zustan...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 8 Überschreiten der Vieheinheiten-Grenze (§ 13b Abs. 5 EStG)

Rz. 35 Übersteigen die erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten der Tierhaltungsgemeinschaft die Grenzen des § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, gelten nach § 13b Abs. 5 EStG die Regelungen in § 241 Abs. 2 bis 5 BewG. Damit führt das Überschreiten der Vieheinheiten-Grenze durch eine Tierhaltungsgemeinschaft zu den gleichen Rechtsfolgen wie das Überschreiten der Vieheinheiten-Grenze...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 13b EStG regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Tierhaltungsgemeinschaft vorliegt. Des Weiteren grenzt § 13b EStG die landwirtschaftliche von der gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung ab. § 13b EStG wurde durch G. v. 12.12.2019[1] in das EStG eingefügt. Die Vorschrift ersetzt im Wesentlichen inhaltsgleich die bisherige Regelung in § 51a BewG, die durch G. v. 26....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 4.2 Hauptberufliche Land- und Forstwirte (§ 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b) EStG)

Rz. 18 Alle Gesellschafter bzw. Mitglieder müssen nach § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b) EStG nach dem Gesamtbild der Verhältnisse hauptberuflich Land- und Forstwirte sein. Zu bestimmen ist das Merkmal der Hauptberuflichkeit nicht durch Vergleich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit den übrigen Einkünften. Abzustellen ist vielmehr auf den Vergleich des jeweiligen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 2.2.2 Bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens (§ 7g Abs. 1 S. 1 EStG)

Rz. 21 Erforderlich ist die Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens. Der Investitionsabzugsbetrag wird so auch für gebrauchte (bewegliche) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gewährt. Ein Investitionsabzugsbetrag ist allerdings nur für Wirtschaftsgüter, die im Jahr der Anschaffung und im folgenden Wirtschaftsjahr in einem inländisc...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 4.5 Vieheinheiten-Grenze (§ 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 S. 3 EStG)

Rz. 26 Die Tierhaltungsgemeinschaft darf die in § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG genannten Vieheinheiten-Grenzen nicht nachhaltig überschreiten. Nachzuweisen ist dies nach § 13b Abs. 1 S. 3 EStG durch besondere, laufend und zeitnah zu führende Verzeichnisse. Berechnet wird die Vieheinheiten-Grenze für die Tierhaltungsgemeinschaft als Ganzes.[1] Rz. 27 Zu beachten sind zwei Viehei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 4.7 Verzeichnisse (§ 13b Abs. 1 S. 3 EStG)

Rz. 30 Nach § 13b Abs. 1 S. 3 EStG sind die Voraussetzungen des § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. d) EStG und des § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) und b) EStG nachzuweisen. Der Nachweis muss durch besondere, laufend und zeitnah zu führende Verzeichnisse erfolgen. Zeitnah bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das entsprechende Verzeichnis spätestens mit dem Jahresabschluss er...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 2 § 13b EStG ist nur anwendbar, wenn die in § 13b Abs. 1 EStG genannten Voraussetzungen vorliegen. Nach § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch die Einkünfte aus landwirtschaftlicher Tierzucht und Tierhaltung von Genossenschaften, von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, oder von...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7g... / 2.1.1.1 Allgemeines

Rz. 10c Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen ist die Gewinnermittlung entweder durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 5 EStG oder durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Bei einer Tonnagebesteuerung gem. § 5a EStG oder einer Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen (§ 13a EStG) ist § 7g EStG nicht anwendba...mehr

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Änderung von Erbschaftsteue... / ff) Abschmelzmodell

Die Regelung des § 13c ErbStG bezieht sich auf die Behandlung von Großerwerben von begünstigtem Vermögen im Wert zwischen 26 und 90 Mio. EUR (vgl. § 13c Abs. 1 Satz 1, 2 ErbStG). Erfolgt der Erwerb eines Vermögens in diesem Sinne kann der Erwerber zwischen zwei Verschonungsregimen wählen: Dem Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG oder der Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbS...mehr

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Änderung von Erbschaftsteue... / aa) Verschonungsabschlag

§ 13a Abs. 1 Satz 1 bzw. § 13a Abs. 10 ErbStG gewähren eine Steuerbefreiung in Form eines Verschonungsabschlags auf begünstigtes Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG bis 26 Mio. EUR. Dabei hat der Steuerpflichtige grundsätzlich die Wahl zwischen der Regelverschonung nach § 13a Abs. 1 ErbStG (Steuerbefreiung i.H.v. 85 %) oder der Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG (S...mehr

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Änderung von Erbschaftsteue... / a) Der Nachsteuervorbehalt in § 13 Abs. 1 ErbStG

§ 13 ErbStG sieht für bestimmte Vermögensanfalle Befreiungen bzw. Teilbefreiungen von der Erbschaftsteuer vor. Diese stehen häufig unter einem Nachsteuervorbehalt, der bei Nichterfüllung bestimmter Voraussetzungen Anwendung findet. Greift dieser Vorbehalt, so stellt dies die materiell-rechtliche Grundlage für die Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. Nach § 13 Abs. ...mehr

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Änderung von Erbschaftsteue... / gg) Keine Anwendbarkeit bei der Verschonungsbedarfsprüfung

Alternativ zum Abschmelzmodell des § 13c ErbStG kann der Erwerber ab einem Vermögen von 26 Mio. EUR von der Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG Gebrauch machen. Dies ist ab einem Vermögen von 90 Mio. EUR gleichzeitig die einzige Möglichkeit, eine Steuerbegünstigung für Unternehmensvermögen zu erhalten (Hamacher/Liebernickel in BeckOK/ErbStG, Stand: 4/2023, § 28a Rz....mehr

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Änderung von Erbschaftsteue... / dd) Vorwegabschlag für "Familienunternehmen"

Mit dieser Regelung wurde in § 13a Abs. 9 ErbStG die Möglichkeit eines Abschlags von bis zu 30 % auf das begünstigte Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG geschaffen, der vor Anwendung des Verschonungsabschlags von 85 bzw. 100 % erfolgt und deshalb vielfach "Vorwegabschlag" genannt wird. Er wird beim Erwerb von Anteilen an bestimmten Gesellschaften gewährt, die meist als Famil...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Steuerbilanzwertverfahren nach § 147 BewG

Rz. 22.1 [Autor/Stand] Das Sachwertverfahren nach §§ 189 ff. BewG weist erhebliche Unterschiede gegenüber dem Steuerbilanzwertverfahren nach § 147 BewG (Sonderfall) auf. Das im Vierten Abschnitt des Zweiten Teils des BewG implementierte sog. Steuerbilanzwertverfahren ist für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer für Grundbesitzwertfeststellungen von Sonderfällen mit einem Be...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 86 Wertminderung wegen Alters

A. Grundaussagen der Vorschrift I. Zweck der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] Gebäude unterliegen allgemein trotz laufenden Unterhalts infolge von altersbedingter Abnutzung der Gebäudesubstanz (Baustoffe, Bauteile) einem Wertverzehr und erleiden damit einen Wertverlust. Dieser Umstand ist bei der Einheitsbewertung in der Weise zu berücksichtigen, dass Absetzungen für Abnutzung w...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und Rechtsentwicklung

Rz. 1 [Autor/Stand] § 257 BewG gilt bei der Grundsteuerwertermittlung für Zwecke der Grundsteuer. Die Vorschrift regelt die Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts auf der Grundlage des Werts für ein unbebautes Grundstück (§ 247 BewG). Selbständig nutzbare Teilflächen werden nicht in die Abzinsung einbezogen. Rz. 2 [Autor/Stand] § 257 BewG ist durch das Grundsteuer-Reformgesetz...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 191 Wertzahlen

Schrifttum: Vgl. Ausführungen zu § 189 BewG. A. Grundaussagen der Vorschrift I. Regelungsgehalt Rz. 1 [Autor/Stand] § 191 BewG enthält die Regelungen zur Anwendung der Sachwertfaktoren bzw. Wertzahlen im Sachwertverfahren der Grundbesitzbewertung. Die Vorschrift ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008[2] in das Bewertungsgesetz eingefügt worden. Rz. 1.1 [Autor/Sta...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Typisierende Betrachtung

Rz. 16 [Autor/Stand] Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 BewG bestimmt sich die Wertminderung wegen Alters nach dem Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitraum und der "gewöhnlichen Lebensdauer von Gebäuden gleicher Art und Nutzung". Das Bewertungsgesetz bringt durch den Hinweis auf die gewöhnliche Lebensdauer von Gebäuden gleicher Art und Nutzung zum Ausdruck, dass es bei der Ermi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Sachwertverfahren nach §§ 258 ff. BewG

Rz. 21 [Autor/Stand] Das nach dem Bundesmodell für die Grundsteuerbewertung maßgebende Sachwertverfahren nach den §§ 258–260 BewG ähnelt dem Aufbau des für die Grundbesitzbewertung für Bewertungsstichtage bis zum 31.12.2021 geltenden Sachwertverfahrens nach §§ 189 ff. BewG a.F. Dies ist darauf zurückzuführen, dass beide Verfahren an das Sachwertverfahren nach den §§ 21 ff. I...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Sachwertverfahren nach §§ 83 ff. BewG

Rz. 24 [Autor/Stand] Das Sachwertverfahren nach §§ 189 ff. BewG weist eine gewisse Ähnlichkeit mit dem bei der Einheitsbewertung für Zwecke der Grundsteuer bis zum 31.12.2024 anzuwendenden Sachwertverfahren nach §§ 83 ff. BewG auf. Auch dort wird der Grundstückswert aus einem Bodenwert und einem Gebäudewert ermittelt. Allerdings ist bei der Einheitsbewertung regelmäßig der W...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Anlage 25 zum BewG i.d.F. bis 31.12.2022

Rz. 33 [Autor/Stand] Die in Anlage 25 zum BewG i.d.F. bis 31.12.2022 enthaltenen Wertzahlen i.S.d. § 191 BewG wurden mit dem StÄndG 2015[2] sachverständig modellkonform fortentwickelt und aktualisiert. Rz. 33.1 [Autor/Stand] Die Wertzahlen der Gruppe der Wohngrundstücke in Form der Ein- und Zweifamilienhäuser und Wohnungseigentume richten sich nach dem vorläufigen Sachwert (§...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 257 Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts

A. Grundaussagen der Vorschrift I. Regelungsgegenstand und Rechtsentwicklung Rz. 1 [Autor/Stand] § 257 BewG gilt bei der Grundsteuerwertermittlung für Zwecke der Grundsteuer. Die Vorschrift regelt die Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts auf der Grundlage des Werts für ein unbebautes Grundstück (§ 247 BewG). Selbständig nutzbare Teilflächen werden nicht in die Abzinsung einbe...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Verwaltungsanweisungen

Rz. 3 [Autor/Stand] Die Bewertung des Grundvermögens erläutert die Finanzverwaltung in den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 – ErbStR 2019 – vom 19.12.2019 näher[2]. Die ErbStR 2019 tragen im Wesentlichen den zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderungen (u.a. auch zu den gesetzlichen Neuerungen der Erbschaftsteuerreform zum 1.7.2016), den Änderungen der Verwaltungsauffassung u...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Erbschaftsteuer-Richtlinien, -Hinweise und gleich lautende Erlasse

Rz. 7 [Autor/Stand] Die Bewertung des Grundvermögens erläutert die Finanzverwaltung in den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 – ErbStR 2019 – vom 19.12.2019 näher[2]. Die ErbStR 2019 tragen im Wesentlichen den zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderungen (u.a. auch zu den gesetzlichen Neuerungen der Erbschaftsteuerreform zum 1.7.2016), den Änderungen der Verwaltungsauffassung u...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , GrStG § 32 Erlass für Kulturgut und Grünanlagen

Schrifttum: Bick, Grundsteuererlass für einen denkmalgeschützten Wasserturm, juris-PR-BVerwG 16//2015, Anm. 5; Eisele, Grundsteuerreform: Anwendung des Grundsteuergesetzes ab 1.1.2025 – Koordinierte Ländererlasse v. 22.6.2022, NWB 2022, S. 2190; Eisele/Wiegand, Grundsteuerreform 2022/2025, Herne 2020; Feldner, Die Befreiung von der Grundsteuer nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG, DS...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , GrStG § 33 [ab Kalenderjahr 2025] Erlass wegen wesentlicher Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

[Fassung bis 31.12.2024] Schrifttum: Eisele, Grundsteuerreform: Anwendung des Grundsteuergesetzes ab 1.1.2025 – Koordinierte Ländererlasse v. 22.6.2022, NWB 2022, S. 2190; Eisele/Wiegand, Grundsteuerreform 2022/2025, Herne 2020; Geiger, GrStG, Kommentar, Loseblatt, München; Grootens, Grundsteuergesetz, Kommentar, 2. Aufl., Herne 2022; Haase/Jachmann, Beck’sches Handbuch Immobi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Wertermittlungsverordnung

Rz. 10 [Autor/Stand] Das in den §§ 189–191 BewG geregelte Sachwertverfahren des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes wurde ursprünglich aus dem Sachwertverfahren nach §§ 21 ff. der Wertermittlungsverordnung (WertV [2] ) abgeleitet. Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 sind Anpassungen an die mittlerweile geltende Sachwertrichtlinie [3] vorgenommen worden. ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anlage 25 zum BewG i.d.F. bis 31.12.2015

Rz. 27 [Autor/Stand] Die Wertzahlen der Grundstückgruppe der Wohngrundstücke richten sich nach dem vorläufigen Sachwert (§ 189 Abs. 3 BewG) und dem vor Anwendung etwaiger Umrechnungskoeffizienten angewendeten bzw. nach § 179 Satz 4 BewG abgeleiteten[2] Bodenrichtwert des Grundstücks (Bodenpreisniveau). Vgl. dazu im Einzelnen Rz. 18. Rz. 28 [Autor/Stand] Aus Anlage 25 zum BewG...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Anlage 25 zum BewG i.d.F. ab 1.1.2023

Rz. 35 [Autor/Stand] Die in Anlage 25 zum BewG enthaltenen Wertzahlen i.S.d. § 191 BewG wurden mit dem Jahressteuergesetz 2022[2] erneut aktualisiert und an das aktuelle Marktniveau angepasst bzw. erhöht. Sie unterstellen gemäß Tz. 51 Satz 3 AEBew JStG 2022 einen Regionalfaktor von 1,0 bei der Gebäudesachwertermittlung (vgl. hierzu auch die Kommentierung zu § 190 BewG, Rz. 1...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemein gültige Aussagen

Rz. 9 [Autor/Stand] Als maßgebliche Wertzahl ist grundsätzlich auf die von den Gutachterausschüssen für die Verkehrswertermittlung im Sachwertverfahren ermittelten Sachwertfaktoren zurückzugreifen (§ 191 Satz 1 BewG). Die Gutachterausschüsse veröffentlichen die Sachwertfaktoren regelmäßig in ihren Grundstücksmarktberichten, sofern sie die Sachwertfaktoren aus der Kaufpreissa...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 189 Bewertung im Sachwertverfahren

Schrifttum: Drosdzol, Die Bewertung und Besteuerung des Erwerbs von Grundvermögen – Die Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf, ZEV 2009, 7; Drosdzol, Erbschaftsteuerreform – Die Bewertung des Grundvermögens nach den gleich lautenden Ländererlassen vom 5.5.2009, DStR 2009, 1405; Eisele, Der gemeine Wert als gesetzliche Bewertungszielgröße – Erbschaftsteuerreformgesetz: Be...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Sachwertfaktoren bei progressiver Abschreibung

Rz. 19 [Autor/Stand] Die Frage, ob vom Gutachterausschuss ermittelte und im Grundstücksmarktbericht zur Verfügung gestellte Sachwertfaktoren anzuwenden sind, bei deren Berechnung vom Gutachterausschuss eine progressive Alterswertminderung zugrunde gelegt wurde, ist seinerzeit nicht von der Finanzverwaltung beantwortet worden. In diesen Fällen hat der Gutachterausschuss die A...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Verkürzung der gewöhnlichen Lebensdauer infolge Baumängel oder Bauschäden

Rz. 106 [Autor/Stand] Die gewöhnliche Lebensdauer eines Gebäudes (vgl. Rz. 21–24) kann auch durch Baumängel (zum Begriff vgl. § 82 BewG Rz. 136) oder Bauschäden (zum Begriff vgl. § 82 BewG Rz. 136) verkürzt sein. Die Berücksichtigungsfähigkeit derartiger Mängel im Zusammenhang mit der altersbedingten Wertminderung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 87 Satz 1 BewG, wo...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgehalt

Rz. 1 [Autor/Stand] § 191 BewG enthält die Regelungen zur Anwendung der Sachwertfaktoren bzw. Wertzahlen im Sachwertverfahren der Grundbesitzbewertung. Die Vorschrift ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008[2] in das Bewertungsgesetz eingefügt worden. Rz. 1.1 [Autor/Stand] Die Regelung des § 191 Abs. 1 Satz 2 BewG ist erstmals durch das Grundsteuerreform-Umset...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Anlage 36 zum BewG

Rz. 27 [Autor/Stand] Anlage 36 zum BewG weist folgende Umrechnungskoeffizienten zur Berücksichtigung abweichender Grundstücksgrößen beim Bodenwert von Ein- und Zweifamilienhäusern aus:mehr