Fachbeiträge & Kommentare zu BMF-Schreiben

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Nutzungsdauer von Computerh... / 2. Kritische Reaktionen

Verschiedene Autoren haben bereits auf die fehlende Vereinbarkeit dieser Verwaltungsmeinung mit der handelsbilanziellen Gewinnermittlung hingewiesen.[3] Auch das IDW hält fest, dass sich die handelsrechtliche Schätzung der Nutzungsdauer an den betrieblichen Realitäten auszurichten habe. Für handelsbilanzielle Zwecke sei daher die Zugrundelegung einer einjährigen Nutzungsdauer...mehr

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Gewinnerzielungsabsicht bei... / VI. Fazit

Das BMF-Schreiben vom 29.10.2021 zeigt den ehrlichen Willen der Finanzverwaltung, einen Beitrag zum Gelingen der Energiewende leisten zu wollen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass einzelne Bundesländer eine künftige Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen beabsichtigen.[45] Der zeitnahe Ersatz des BMF-Schreibens vom 2.6.2021 unterstreicht das Bemühen, für...mehr

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Gewinnerzielungsabsicht bei... / [Ohne Titel]

RD Dipl.-Kfm., Dipl.-Finw. Dr. Jan Chr. Schumann[*] Mit dem neuen BMF-Schreiben vom 29.10.2021 konkretisiert die Finanzverwaltung ihre Vorstellungen zur Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken. Die Verwaltungsanweisung ersetzt das Vorgängerschreiben vom 2.6.2021 (BMF v. 2.6.2021 – IV C 6 - S 2240/19/10006 :006 – DOK 2021...mehr

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Gewinnerzielungsabsicht bei... / 2. Wahlrecht zur Liebhaberei

Voraussetzungen: Ein Wahlrecht zur Behandlung des Betriebs von Photovoltaikanlagen und/oder BHKW als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei soll unter folgenden Voraussetzungen bestehen: eine steuerpflichtige Person oder eine Mitunternehmerschaft betreibt ausschließlich eine oder mehrere Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtleistung von bis zu 10,0 kW/kWp[10] und/ode...mehr

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Nutzungsdauer von Computerh... / 3. Empfehlung für den Rechtsanwender

Nach alledem ist der steuerliche Rechtsanwender gut beraten, die Regelungen des BMF-Schreibens vom 26.2.2021 mit äußerster Vorsicht anzuwenden. Denn im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist es zweifelhaft, ob diese Verwaltungsanweisung eine rechtssichere Grundlage für den sofortigen Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten bzw. für eine Sofortabschreibung biet...mehr

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Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken (estb 2021, Heft 12, S. 519)

Das BMF-Schreiben vom 29.10.2021 RD Dipl.-Kfm., Dipl.-Finw. Dr. Jan Chr. Schumann[*] Mit dem neuen BMF-Schreiben vom 29.10.2021 konkretisiert die Finanzverwaltung ihre Vorstellungen zur Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken. Die Verwaltungsanweisung ersetzt das Vorgängerschreiben vom 2.6.2021 (BMF v. 2.6.2021 – IV C 6 ...mehr

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Gewinnerzielungsabsicht bei... / 3. Wirkungen des Antrags

Im Fall von Neu- und Bestandsanlagen wirkt der an das örtlich zuständige Finanzamt (FA) zu richtende Antrag in allen offenen VZ und auch für die Folgejahre. Eine Anlage EÜR ist für den Betrieb der Stromerzeugung nicht mehr abzugeben.[26] Beachten Sie: Die Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ist bei den vom BMF-Schreiben adressierten stromerzeugenden Betrieben ...mehr

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Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung (estb 2021, Heft 12, S. 530)

Rechtsunsicherheit der Regelungen des BMF-Schreibens vom 26.2.2021 RD Dipl.-Kfm., Dipl.-Finw. Dr. Jan Chr. Schumann[*] Das BMF-Schreiben v. 26.2.2021 (BMF v. 26.2.2021 – IV C 3 - S 2190/21/10002 :013 – DOK 2021/0231247, BStBl. I 2021, 298 = EStB 2021, 162 [Felten/Jäckel]) typisiert die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von bestimmter Computerhardware und Software auf genau ei...mehr

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Gewinnerzielungsabsicht bei... / 1. Rechtsprechung zur Photovoltaik und Liebhaberei

Bei Gewerbebetrieben spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Gewinnerzielungsabsicht.[30] Dies hat das FG Thüringen rechtskräftig für den Betrieb einer Photovoltaikanlage bestätigt.[31] Der BFH hat das diesbezügliche Revisionsverfahren nach Rücknahme der Revision durch die Finanzverwaltung eingestellt.[32] Beachten Sie: Auch eine negative Ergebnisprognose erschüttert...mehr

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Rechnungsberichtigung: So g... / 6.5 Sonstige Fälle

Zweifelsfragen können sich auch bei eingelösten Gutscheinen, Pfandrückgaben, Jahresrückvergütungen etc. ergeben. Hier wird auf das BMF-Schreiben vom 30.6.2020 verwiesen. [1]mehr

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Rechnungsberichtigung: So g... / Zusammenfassung

Überblick Nicht immer ist eine Rechnung richtig. Fehler haben ihre Ursache u. a. in den anspruchsvollen Regelungen des Umsatzsteuerrechts. So kann es dazu kommen, dass auf der Rechnung ein zu hoher Steuerbetrag oder ein zu niedriger Steuerbetrag oder ein Steuerbetrag unberechtigt oder eine wesentliche Angabe in der Rechnung nicht ausgewiesen wird. Der Beitrag gibt einen Überblick,...mehr

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Rechnungsberichtigung: So g... / 5 Zeitpunkt der Vorsteuerberichtigung

Ist eine Rechnung falsch oder unvollständig kann sie berichtigt werden (s. o.). Dabei ist zwischen dem Zeitpunkt der Berichtigung und dem Zeitpunkt der Wirksamkeit zu unterscheiden: Laut dem Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) ist ein Vorsteuerabzug grundsätzlich erst nach Berichtigung durch den Rechnungsaussteller möglich; d. h. nur mit einer geänderten Rechnung kann auch de...mehr

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Rechnungsberichtigung: So g... / 5.1.5 Gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer

Ein gesondert ausgewiesener Umsatzsteuerbetrag kann nicht durch die Angabe von Bruttobetrag und Entgelt ersetzt werden. Im Gegensatz zur oben dargestellten Entgeltberechnung reicht es nicht aus, wenn der Umsatzsteuerbetrag aus der Differenz zwischen Bruttobetrag und Entgelt errechnet werden könnte. Weiterhin ist zu beachten: Bisherige Rechnung ohne Steuerausweis Eine Berichtigu...mehr

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Rechnungsberichtigung: So g... / 1.1 Diese Fehler führen zu einem zu hohen Steuerbetrag

Ein zu hoher Steuerbetrag wird ausgewiesen, gemeint sind folgende Fälle:[1] Anwendung von 19 % statt 7 % Umsatzsteuer Zu hoher "Coronasteuersatz" 16 % und 5 % – in Rechnung werden 16 % ausgewiesen, der richtig Steuersatz wäre 5 % Umsatzsteuer auf steuerfreie Leistungen Versteuerung nicht steuerbarer Leistungen (z. B. Geschäftsveräußerung)Nachberechnung der Umsatzsteuer, obwohl d...mehr

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Rechnungsberichtigung: So g... / 5.1.4 Entgelt

Grundsätzlich muss das Entgelt (100 % = Bemessungsgrundlage) eindeutig genannt sein. Es reicht jedoch auch für eine rückwirkende Berichtigung aus, wenn das Entgelt als Differenz aus dem Bruttorechnungsbetrag abzüglich der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer ohne weiteres[1] errechnet werden kann. Achtung Vorsicht bei verschiedenen Umsatzsteuersätzen Sofern Umsätze und Umsatzs...mehr

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Steuerliche Behandlung von ... / 3. Steuerliche Auswirkungen des BMF-Schreiben (neu)

a) Ertragsteuerliche Auswirkungen aa) Auswirkungen wegen fehlendem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums gem. § 39 AO Bisherige steuerliche Behandlung im BMF-Schreiben (alt): Das BMF-Schreiben (alt) enthielt keine ausdrückliche Vorgabe hinsichtlich der steuerlichen Behandlung im Fall des fehlenden Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums auf den Aktienübernehmer. Grund dafür...mehr

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Steuerliche Behandlung von ... / a) Paradigmenwechsel durch das BMF-Schreiben (neu)

Das nunmehr aktualisierte BMF-Schreiben enthält im Abschnitt "Grundsätze der materiell-rechtlichen Beurteilung von Cum/Cum-Gestaltungen" einen folgenreichen Paradigmenwechsel. Ursprünglich sollten gem. BMF-Schreiben (alt) Cum/Cum-Transaktionen im Einzelfall lediglich im Hinblick auf einen möglichen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO einer Prüfung durch die Finan...mehr

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Steuerliche Behandlung von ... / IV. Wesentliche Änderungen im BMF-Schreiben (neu)

1. Allgemeines Das BMF-Schreiben (neu) knüpft sowohl in seiner Struktur als auch in seinem Inhalt an das BMF-Schreiben (alt) aus dem Jahr 2017 zur Behandlung von Cum/Cum-Transaktionen an. Seine maßgeblichen und folgenschweren Änderungen bzw. Anpassungen finden sich unter den beiden folgenden Gliederungspunkten: III. Grundsätze der materiell-rechtlichen Beurteilung von Cum/Cum-G...mehr

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Steuerliche Behandlung von "Cum/Cum-Transaktionen" durch das BMF-Schreiben v. 9.7.2021 (AO-StB 2021, Heft 12, S. 400)

Grundlagen, neuer Regelungsgehalt und wesentliche Konsequenzen Dipl.-Kfm. Dr. Michael Knittel, RA/FAStR, StB, WP[*] Die in Zusammenhang mit Cum/Ex-Transaktionen stehenden Leerverkäufe bezweckten eine mehrfache Erstattung von lediglich einmal abgeführter Kapitalertragsteuer (KapESt). Die Illegalität einer solchen Vorgehensweise, insb. auch in steuerstrafrechtlicher Hinsicht, i...mehr

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Steuerliche Behandlung von ... / aa) Auswirkungen wegen fehlendem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums gem. § 39 AO

Bisherige steuerliche Behandlung im BMF-Schreiben (alt): Das BMF-Schreiben (alt) enthielt keine ausdrückliche Vorgabe hinsichtlich der steuerlichen Behandlung im Fall des fehlenden Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums auf den Aktienübernehmer. Grund dafür war die Prämisse der Finanzverwaltung, dass es bei einer Cum/Cum-Transaktion mit der Einbuchung der Wertpapiere in da...mehr

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Steuerliche Behandlung von ... / bb) Steuerliche Auswirkungen wegen Gestaltungsmissbrauchs gem. § 42 AO

Bisherige steuerliche Behandlung im BMF-Schreiben (alt): Sofern ein Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO zu bejahen ist, sollte gem. BMF-Schreiben (alt) der Steueranspruch so entstehen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre. In diesem Zusammenhang war die Finanzverwaltung der Auffassung, dass der steuerinduzierte ...mehr

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Die "Highlights" im steuerl... / II. Verwaltungsanweisungen

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Steuerliche Behandlung von ... / I. Einleitung

Cum/Cum-Transaktionen als die "kleinen Schwestern" der Cum/Ex-Transaktionen stehen zwar nicht vergleichbar im Fokus der steuerrechtlichen Öffentlichkeit, haben jedoch gleichwohl in der steuerliche Praxis einen weit verbreiteten Anwendungsbereich. Bei Cum/Cum-Transaktionen werden deutsche Aktien ausländischer Anteilseigner vor dem Dividendenstichtag an inländische Gesellschaf...mehr

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Steuerliche Behandlung von ... / b) Vorrangige Prüfung des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums i.S.d. § 39 AO bei Cum/Cum-Transaktionen

Zurechnung eines Wirtschaftsguts: Während ursprünglich die Frage der missbräuchlichen Gestaltung gem. § 42 AO maßgeblich für die Beurteilung von Cum/Cum-Transaktionen durch die Finanzverwaltung war, ist nunmehr infolge des BMF-Schreibens (neu) primärer Ansatzpunkt für die steuerliche Prüfung einer Cum/Cum-Transaktion durch die Finanzverwaltung der Aspekt des Übergangs des Ei...mehr

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Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022 / 2.3.1 Abziehbare Vorsteuerbeträge

Die Zeilen 54–59 erfassen die abziehbaren Vorsteuern, ausgenommen Vorsteuerbeträge, die nach § 24 UStG im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe[1] pauschaliert sind. Abziehbar in der Umsatzsteuer-Voranmeldung sind nur die nach dem deutschen UStG geschuldeten Steuerbeträge. In Deutschland ansässige Unternehmer, die mit ausländischen...mehr

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Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022 / 1.3.3 Befreiung in Sonderfällen

Nach Abschn. 18.6 UStAE kann das Finanzamt unabhängig von der Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG den Unternehmer in Sonderfällen von der Abgabe der Voranmeldungen befreien. Solche Sonderfälle sind u. a. vorgesehen für: Unternehmer, bei denen in bestimmten Voranmeldungszeiträumen regelmäßig keine Umsatzsteuer entsteht, z. B. bei Aufsichtsratsmitgliedern, deren Tätigkeit jähr...mehr

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Steuerliche Behandlung von ... / b) Auswirkungen auf Anzeige- und Berichtigungspflichten

Anzeige- und Berichtigungspflichten gem. § 153 AO: Konsequenterweise fügt das BMF-Schreiben (neu) vor dem Hintergrund des Paradigmenwechsels zur Handhabung des wirtschaftlichen Eigentums bei Cum/Cum-Transaktionen einen Hinweis auf die Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 AO ein (vgl. Rz. 39). In diesem Zusammenhang besonders zu berücksichtigen ist, dass das BMF-Schre...mehr

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Steuerliche Behandlung von ... / a) Ertragsteuerliche Auswirkungen

aa) Auswirkungen wegen fehlendem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums gem. § 39 AO Bisherige steuerliche Behandlung im BMF-Schreiben (alt): Das BMF-Schreiben (alt) enthielt keine ausdrückliche Vorgabe hinsichtlich der steuerlichen Behandlung im Fall des fehlenden Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums auf den Aktienübernehmer. Grund dafür war die Prämisse der Finanzverwa...mehr

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Steuerliche Behandlung von ... / 4. Zeitlicher Anwendungsbereich

Die im BMF-Schreiben (neu) enthaltenen Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden (Rz. 40).mehr

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Steuerliche Behandlung von ... / 1. Allgemeines

Das BMF-Schreiben (neu) knüpft sowohl in seiner Struktur als auch in seinem Inhalt an das BMF-Schreiben (alt) aus dem Jahr 2017 zur Behandlung von Cum/Cum-Transaktionen an. Seine maßgeblichen und folgenschweren Änderungen bzw. Anpassungen finden sich unter den beiden folgenden Gliederungspunkten: III. Grundsätze der materiell-rechtlichen Beurteilung von Cum/Cum-Gestaltungen (v...mehr

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Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022 / 2.2.9 Umsätze, für die als Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG geschuldet wird

Zeilen 40–42 Vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen des § 13b Abs. 6 UStG schulden Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts nach § 13b Abs. 5 UStG als Leistungsempfänger die Steuer für bestimmte steuerpflichtige Umsätze.[1] Im Vordruck sind folgende Eintragungen vorgesehen: Die nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtigen sonstigen Leistungen von im übr...mehr

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Steuerliche Behandlung von ... / d) Sonstige Auswirkungen

Neben den unmittelbar steuerlichen Auswirkungen können sich aus dem BMF-Schreiben (neu) weitere mittelbare Auswirkungen ergeben. Bilanzierungspflichten: Die sich infolge des Paradigmenwechsels der Finanzverwaltung aus der veränderten Betrachtung von Cum/Cum-Transaktionen ergebenden Erstattungs- bzw. Abführungspflichten von KapESt können im Fall von bilanzierungspflichtigen St...mehr

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Steuerliche Behandlung von ... / II. Steuerrechtlicher Ausgangspunkt von Cum/Cum-Transaktionen

Vorteilserlangung durch KapESt-Erstattung und Anrechnung: Der steuerrechtliche Ausgangspunkt einer Cum/Cum-Transaktion ist im allgemeinen dadurch geprägt, dass ein ausländischer Inhaber von im Inland dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegenden Aktien im Fall einer grenzüberschreitenden Dividendenausschüttung bei DBA-Anwendung als Definitivbelastung einen Betrag von 15 % KapE...mehr

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Steuerliche Behandlung von ... / c) Steuerstrafrechtliche Auswirkungen

Infolge des aus dem BMF-Schreiben (neu) resultierenden Paradigmenwechsels wird sich auch die steuerstrafrechtliche Beurteilung von Cum/Cum-Transaktionen zu Lasten der Beteiligten verändern. Dies gilt für sämtliche noch offenen steuerlichen Veranlagungsverfahren, in denen eine Berichtigung gem. § 153 AO bzw. § 36a EStG steuerrechtlich wegen noch nicht abgelaufener Festsetzung...mehr

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Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022 / 2.2.6 Weitere steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug

In Zeile 29 sind insbesondere die steuerfreien Ausfuhrlieferungen [1] einzutragen[2], einschließlich der Ausfuhrlieferungen von Anlagegold i. S. d. § 25c UStG.[3] Ausfuhrlieferungen[4] sind steuerfrei, wenn Gegenstände vom Inland in das Drittlandsgebiet (Ausland ohne das übrige Gemeinschaftsgebiet) befördert oder versendet werden. Befördert oder versendet nicht der Lieferer, s...mehr

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Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022 / 2.5 Besondere Umsatzsteuer-Tatbestände ("Andere Steuerbeträge")

Zeile 64 betrifft sowohl Fälle des Wechsels von der Besteuerungsart der Sollversteuerung [1] zur Istversteuerung [2] und umgekehrt, als auch den Wechsel der Besteuerungsform (z. B. von der Kleinunternehmer- zur Regelbesteuerung und umgekehrt).[3] Erfasst werden auch Nachsteuern, die infolge einer Steuersatzerhöhung fällig werden, wie sie z. B. zum 1.1.2021 nach der befristeten...mehr

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Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022 / 2.2.1 Steuerpflichtige Umsätze (Lieferungen, sonstige Leistungen einschließlich unentgeltlicher Wertabgaben)

Zeilen 19–22 Wichtig Leistungsempfänger schuldet Umsatzsteuer Umsätze, bei denen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet[1], sind nicht hier einzutragen, sondern in Zeile 49. Als Bemessungsgrundlage sind stets Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer) einzutragen. Berechnet und verbucht der Unternehmer Entgelt und Umsatzsteuer in einem Betrag, muss er das...mehr

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Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022 / 2.2.3 Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an Abnehmer mit USt-IdNr.

Zeilen 25–26 Lieferungen aus dem Inland in einen anderen EU-Mitgliedstaat sind – sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind - steuerfrei. Die Bemessungsgrundlagen dieser innergemeinschaftlichen Lieferungen i. S. d. § 6a Abs. 1 und 2 UStG an Abnehmer mit gültiger USt-IdNr. sind in der Umsatzsteuer-Voranmeldung in Zeile 26 anzugeben.[1] Die Steuerfreiheit schließt aber de...mehr

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Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022 / 1.5 Voranmeldung bei Beginn der unternehmerischen Tätigkeit

Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf (sog. Neugründungsfall), ist im laufenden und im folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum grundsätzlich der Kalendermonat. Dies gilt auch für ehemalige Organgesellschaften nach Wegfall der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG.[1] Nicht unter diese Regelung fallen dagegen[2] Unternehmer, die aufgrund...mehr

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Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022 / 2.2 Umsätze

Anzumelden sind steuerbare (steuerfreie oder steuerpflichtige) Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 UStG.[1] Dies sind die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die der Unternehmer im Inland[2] gegen Entgelt oder als unentgeltliche Wertabgabe im jeweiligen Voranmeldungszeitraum ausgeführt hat (Zeilen 18–30). Hinzu kommen (steuerfreie oder steuerpflichtige) innergemeinschaftli...mehr

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Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022 / 1.6 Abgabezeitpunkt der Voranmeldungen/Fälligkeit der Vorauszahlung

Die Voranmeldung ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abzugeben (zur Dauerfristverlängerung s. Tz. 3); zugleich ist die selbst errechnete Vorauszahlung zu entrichten.[1] Abgabe- und Fälligkeitszeitpunkt stimmen für vorangemeldete Vorauszahlungen überein. Wichtig Abgabe und Fälligkeitszeitpunkt Die Fälligkeitsregelung des § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG, nach der ...mehr

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Steuerliche Behandlung von ... / 2. Grundsätze der materiell-rechtlichen Beurteilung von Cum/Cum-Gestaltungen

a) Paradigmenwechsel durch das BMF-Schreiben (neu) Das nunmehr aktualisierte BMF-Schreiben enthält im Abschnitt "Grundsätze der materiell-rechtlichen Beurteilung von Cum/Cum-Gestaltungen" einen folgenreichen Paradigmenwechsel. Ursprünglich sollten gem. BMF-Schreiben (alt) Cum/Cum-Transaktionen im Einzelfall lediglich im Hinblick auf einen möglichen steuerlichen Gestaltungsmis...mehr

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Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022 / 1.4 Voranmeldungszeitraum

Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr.[1] Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 EUR, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.[2] Maßgebend dafür, ob die Grenze von 7.500 EUR überschritten wurde, ist allein die eigene Steuerschuld des Unternehmers. Umsätze, für die sein Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b...mehr

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Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022 / 1.6.3 Zusammenfassende Meldung

Der Unternehmer hat bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder Lieferungen i. S. d. § 25b Abs. 2 ausgeführt hat, dem BZSt eine Meldung (Zusammenfassende Meldung) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG an Unter...mehr

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Steuerliche Behandlung von ... / [Ohne Titel]

Dipl.-Kfm. Dr. Michael Knittel, RA/FAStR, StB, WP[*] Die in Zusammenhang mit Cum/Ex-Transaktionen stehenden Leerverkäufe bezweckten eine mehrfache Erstattung von lediglich einmal abgeführter Kapitalertragsteuer (KapESt). Die Illegalität einer solchen Vorgehensweise, insb. auch in steuerstrafrechtlicher Hinsicht, ist zwischenzeitlich nicht nur Gegenstand zahlreicher staatsanwa...mehr

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Steuerliche Behandlung von ... / V. Schlussbemerkung

Als Konsequenz aus dem BMF-Schreiben (neu) ist zukünftig bei Cum/Cum-Transaktionen in jedem Einzelfall zunächst der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums gem. § 39 AO zu prüfen. Das bloße Vorliegen einer positiven Vorsteuerrendite aus der Cum/Cum-Transaktion ist nicht als maßgebend anzusehen. Vielmehr ist für die Finanzverwaltung zukünftig grundsätzlich davon auszugehen, d...mehr

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Steuerliche Behandlung von ... / a) BFH – I R 88/13

Der BFH hat bereits im Jahr 2015 über steuerliche Auswirkungen einer sog. strukturierten Wertpapierleihe entschieden (BFH v. 18.8.2015 – I R 88/13, BStBl. II 2016, 961): Im Sachverhalt ging es um einen Standard-Rahmenvertrag für Wertpapierdarlehen. Auf der Basis dieses Vertrags tätigten Verleiher – ein britisches Finanzinstitut – und Entleiher – ein deutsches Maschinenbauunte...mehr

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Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022 / 1.6.2 Verspätungszuschläge

Wegen verspäteter Abgabe oder Nichtabgabe der Voranmeldung kann ein Verspätungszuschlag von bis zu 10 % der Zahllast (Vorauszahlung) – höchstens 25.000 EUR – festgesetzt werden.[1] Die Zahlungs-Schonfrist in § 240 Abs. 3 AO hat keine Auswirkungen auf die Festsetzung von Verspätungszuschlägen bei den Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Sie betrifft lediglich die Säumniszuschläge und ...mehr

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Steuerliche Behandlung von ... / c) Ergänzende Prüfung des Gestaltungsmissbrauchs gem. § 42 AO

Unabhängig von der Frage des wirtschaftlichen Eigentums bleiben gleichwohl – wie im Übrigen auch bei anderen Vorschriften – die Grundsätze zum Gestaltungsmissbrauch gem. § 42 AO weiterhin anwendbar (Rz. 16). Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass der Anwendungsbereich eines Gestaltungsmissbrauchs gem. § 42 AO bei Cum/Cum-Transaktionen durch die vorrangige Prüfung des...mehr

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Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022 / 1.1 Vordrucke/elektronische Datenübermittlung

Für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2022 hat die Finanzverwaltung folgende Vordruckmuster eingeführt[1]: USt 1 A – Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022 USt 1 H – Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2022 Auf Antrag können auch Vordrucke genehmigt werden, die von den amtlichen Mustern abweichen.[2] Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen dem Finan...mehr