Fachbeiträge & Kommentare zu Doppelbesteuerungsabkommen

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Britische sog. Claw-back-Besteuerung und Abkommensrecht – Korrekturverfahren nach § 13 Abs. 4 InvStG 2004 a.F.

Leitsatz 1. Es wird daran festgehalten, dass der Gewinn aus der Veräußerung einer in Großbritannien belegenen Immobilie nach dem DBA-Großbritannien 1964/1970 in Deutschland besteuert werden darf, wenn die Veräußerung nach britischem Steuerrecht nur dazu führt, dass zuvor gewährte Abschreibungen auf Teile der Immobilie rückgängig gemacht werden – "Claw-back-Besteuerung" – (Be...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.1 Ein beschränkt Steuerpflichtiger veräußert Anteile an einer Kapitalgesellschaft

Tz. 126 Stand: EL 80 – ET: 04/2014 § 17 EStG gilt für unbeschr Stpfl ebenso wie für beschr Stpfl. Bei beschr stpfl Veräußerern sind VG nur dann nach § 17 EStG (über § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst e EStG) stpfl, wennmehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 11.2 Besteuerung bei Verlegung des Sitzes oder der Geschäftsleitung in einen anderen Staat (§ 17 Abs 5 S 1 EStG)

Tz. 546 Stand: EL 80 – ET: 04/2014 § 17 Abs 5 S 1 EStG regelt eine Besteuerung nach § 17 EStG für den Fall, dass das dt Besteuerungsrecht an den Anteilen wegen der Verlegung des Sitzes oder der Geschäftsleitung der Kap-Ges ins Ausl beschr oder ausgeschlossen wird. Voraussetzung für die Anwendung des Abs 5 S 1 des § 17 EStG ist, dassmehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 11.3.2 Besteuerung in dem Zeitpunkt der Veräußerung in den Fällen des § 17 Abs 5 S 2 EStG (§ 17 Abs 5 S 3 und 4 EStG)

Tz. 557 Stand: EL 80 – ET: 04/2014 In den Fällen des § 17 Abs 5 S 2 EStG (s Tz 555 ff) wird ein späterer VG – entspr Art 10d Abs 2 FRL ungeachtet der DBA-Bestimmungen (sog Treaty Override) – so besteuert, als hätte die Sitzverlegung nicht stattgefunden (s § 17 Abs 5 S 3 EStG). In diesen Fällen wird der tats spätere Veräußerungserlös, dh zuz Wertsteigerungen und abz Wertminder...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4.3.2 Ansatz des "Wegzugswerts" (§ 17 Abs 2 S 3 EStG)

Tz. 264 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Nach § 17 Abs 2 S 3 EStG sind unter bestimmten Voraussetzungen nicht die historischen AK, sondern der "Wegzugswert" in dem ausl Staat, höchstens jedoch der gW zu Grunde zu legen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.2.2 Ausnahmen von der Besteuerung

Tz. 137 Stand: EL 80 – ET: 04/2014 In der B-Rep unterbleibt die Besteuerung,mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 11.3.1 Keine Besteuerung in dem Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes der Societas Europaea bzw einer anderen Kapitalgesellschaft (§ 17 Abs 5 S 2 EStG)

Tz. 555 Stand: EL 80 – ET: 04/2014 Nach § 17 Abs 5 S 2 EStG gilt § 17 Abs 5 S 1 EStG nicht, dh es findet keine sofortige Schlussbesteuerung statt, wenn das dt Besteuerungsrecht an den Anteilen auf Grund der Sitzverlegung einer SE nach Art 8 der VO/EG Nr 2157/2001 oder der Sitzverlegung einer anderen Kap-Ges in einen anderen EU-Mitgliedstaat erfolgt. Die oa Ausnahme von der Bes...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.2 Auflösung, Kapitalherabsetzung oder Umwandlung bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft

Tz. 478 Stand: EL 80 – ET: 04/2014 Auch Auskehrungen an einen inl AE anlässlich der Liquidation oder Kap-Herabsetzung einer ausl Kap-Ges fallen unter § 17 Abs 4 EStG, vorausgesetzt, dass das mit dem betr Staat abgeschlossene DBA der B-Rep das Besteuerungsrecht zubilligt (ebenfalls hierzu s Tz 127; s Urt des BFH v 14.10.1992, BStBl II 1993, 189 und s Vfg der OFD Ffm v 17.03.19...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2.4.1 Allgemeines

Tz. 90 Stand: EL 80 – ET: 04/2014 Der Übergang von WG aus dem PV in ein BV oder aus einem BV in ein anderes BV wirft generell Fragen zur Aufdeckung der stillen Reserven sowie auf der übernehmenden Seite Fragen nach dem Wertansatz der Zugänge auf. Das gilt insbes für stverhaftete Beteiligungen iSv § 17 EStG, da diese – anders als alle übrigen WGmehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4.3.3 Ansatz der historischen Anschaffungskosten in den Fällen des § 6 Abs 3 AStG (§ 17 Abs 2 S 4 EStG)

Tz. 267 Stand: EL 80 – ET: 04/2014 Nach § 17 Abs 2 S 4 EStG ist in den Fällen des § 6 Abs 3 AStG die Vorschrift des § 17 Abs 2 S 3 EStG nicht anzuwenden, so dass in diesen Fällen die historischen AK und nicht der gW im (Wieder-)Zuzugszeitpunkt anzusetzen sind. § 6 Abs 3 AStG regelt den Wegfall der St nach § 6 Abs 1 AStG für den Wiederzuzugsfall. Ebenfalls hierzu s Benecke/Schn...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1.1 Allgemeines

Tz. 36 Stand: EL 80 – ET: 04/2014 Nach § 17 Abs 1 EStG gehört der Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kap-Ges (mind 1 %; vor Inkrafttreten des StSenkG: mind 10 %; bis zum VZ 1998: mehr als 25 % – mittelbare oder unmittelbare Beteiligung) zu den Eink aus Gew. Nach § 17 Abs 7 EStG gilt dies auch für Genossenschaftsanteile. In den Fällen des § 17 Abs 6 EStG (An...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 11.1 Allgemeines

Tz. 545 Stand: EL 80 – ET: 04/2014 Der durch das SEStEG eingefügte Abs 5 enthält Regelungen zur Besteuerung nach § 17 EStG, wenn eine Kap-Ges ihren Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung ins Ausl verlegt und dadurch das dt Besteuerungsrecht an den Anteilen eingeschr oder ausgeschlossen wird:mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.2.3 Wertsteigerungen in der Zeit vor dem Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht

Tz. 138 Stand: EL 80 – ET: 04/2014 Der BFH hat entschieden (s Urt des BFH v 30.03.1993, BFH/NV 1993, 597 und v 19.03.1996, BStBl II 1996, 312), dass § 17 EStG grds den gesamten Wertzuwachs zwischen der Anschaffung und der Veräußerung der Beteiligung erfasst (wegen Einzelheiten s Tz 216 und s Tz 250 ff). Zur Begr führt der BFH nicht nur den Wortlaut des § 17 Abs 2 S 1 EStG an,...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1.4 Anwendung des § 17 EStG in den Fällen des § 50i EStG

Tz. 52a Stand: EL 80 – ET: 04/2014 Durch das AmtshilfeRLUmsG ist § 50i EStG eingefügt worden. Mit der Regelung soll die inl Besteuerung für nach einem Wegzug realisierte Gewinne aus der Veräußerung von Kap-Ges-Anteilen abgesichert werden. Die Regelung ist eine Reaktion auf die Rspr des BFH, wonach nur fiktiv gew Pers-Ges abkommensrechtlich ein inl Besteuerungsrecht hinsichtli...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4.6.10 Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht

Tz. 303 Stand: EL 80 – ET: 04/2014 Veräußert ein im Inl ansässiger AE seine nach § 17 EStG stverhaftete Beteiligung an einer ausl Kap-Ges, ist ein VG nach § 17 EStG stpfl. Nach den Regelungen der DBA wird das Besteuerungsrecht im Allgemeinen nicht eingeschr, weil der VG idR vom Wohnsitzstaat besteuert werden darf. Wegen Einzelheiten s Tz 133 ff. Problematisch sind vor allem di...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2 Zur Person des Veräußerers

Tz. 53 Stand: EL 80 – ET: 04/2014 § 17 EStG gilt für Anteilsveräußerungen durch natürliche Personen, aber auch für Anteilsveräußerungenmehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1 Rechtsentwicklung

Tz. 1 Stand: EL 80 – ET: 04/2014 Die Regelung des § 17 EStG geht bis auf das EStG 1925 zurück (damals § 30 Abs 3 EStG). In einer eigenen Gesetzesvorschrift wurde die VG-Besteuerung erstmals im EStG 1934 (§ 17 EStG) geregelt. Im StÄndG v 14.05.1965 (BGBl I 1965, 377) hat der Gesetzgeber trotz der massiven Kritik die Regelung des § 17 EStG aufrechterhalten, aber sie auch in wich...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.2.1 Allgemeines

Tz. 133 Stand: EL 80 – ET: 04/2014 Nach § 17 EStG zu versteuern ist auch der Gewinn aus der Veräußerung einer nach § 17 EStG stverhafteten Beteiligung an einer ausl Kap-Ges (s Tz 160). Voraussetzung dafür ist, dass die Rechtsform der ausl Gesellschaft derjenigen einer dt Kap-Ges vergleichbar ist (sog Typenvergleich; hierzu s § 1 KStG Tz 87 a und Tz 93, weiter s § 1 UmwStG Tz ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 4. Verhältnis zu Doppelbesteuerungsabkommen

Rz. 47 [Autor/Stand] Treaty Override. Nach § 50 i Abs. 1 Satz 1 ist unter weiteren Voraussetzungen ein Gewinn aus der Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern und Anteilen i.S. des § 17 EStG ungeachtet entgegenstehender Regelungen in einem DBA zu versteuern (Treaty Override, Anm. 14). Mit § 50 i Abs. 1 Satz 1 wird der unilateral bestehende Besteuerungsanspruch (§ 49 A...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, EStG § 50i EStG Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen

Verfasser der nachstehenden Erläuterungen: Dipl.-Kfm. und Steuerberater Dr. Bernhard Liekenbrock, Köln Literaturverzeichnis Benz/Böhmer, Das BMF-Schreiben zu § 50 i Abs. 2 EStG, DStR 2016, 145; Bilitewski/Schifferdecker, Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Wegzugsbesteuerung natürlicher Personen in Drittstaaten, Ubg 2013, 559; Bodden, Die Neuregelungen des § 50 i EStG durch d...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweisungen

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, AStG § 20 Bestimmungen über die Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Verfasser der nachstehenden Erläuterungen: Rechtsanwalt und Steuerberater Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer, BonnVors. Richter am BFH a.D., Honorarprofessor an der Universität Bonn Dipl.-Kfm., Rechtsanwalt, Fachanwalt für SteuerrechtProf. Dr. Jens Schönfeld, BonnHonorarprofessor an der Universität Osnabrück Literaturverzeichnis Adrian/Fey/Selzer, BEPS-Umsetzungsgesetz 1, StuB...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 4. Besteuerung des im ausländischen DBA-Staat ansässigen Steuerpflichtigen bei Beteiligung an einem oder Unterhaltung eines Besitzunternehmens einer Betriebsaufspaltung (Satz 4)

a) Persönlicher Anwendungsbereich Rz. 126 [Autor/Stand] Im DBA-Ausland ansässige Stpfl. § 50 i Abs. 1 Satz 4 stellt allgemein auf den "Steuerpflichtigen" ab, für den die Sätze 1 und 3 des § 50 i Abs. 1 sinngemäß gelten. Hieraus folgt, dass die Vorschrift grundsätzlich denselben persönlichen Anwendungsbereich wie § 50 i Abs. 1 Sätze 1–3 hat. Folglich sollten neben natürlichen ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Veräußerungs- bzw. Entnahmegewinnbesteuerung eines im DBA-Ausland ansässigen Mitunternehmers (Satz 1)

a) Persönlicher Anwendungsbereich Rz. 56 [Autor/Stand] Im DBA-Ausland ansässiger Stpfl. Die Norm stellt allgemein auf den "Steuerpflichtigen" ab und differenziert damit nicht nach der Rechtsform. Folglich werden neben natürlichen Personen auch Körperschaften von § 50 i Abs. 1 erfasst.[2] Es werden aber nur solche Stpfl. erfasst, die i.S. eines Abkommens zur Vermeidung der Dop...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. Besteuerung der laufenden Einkünfte bei dem im ausländischen DBA-Staat ansässigen Mitunternehmer (Satz 3)

a) Persönlicher Anwendungsbereich Rz. 115 [Autor/Stand] Kein eigener persönlicher Anwendungsbereich. § 50 i Abs. 1 Satz 3 hat keinen besonderen persönlichen Anwendungsbereich. Die Vorschrift ist nur auf die von § 50 i Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen (im DBA-Ausland ansässige Stpfl.) anwendbar und sichert in sachlicher Hinsicht eine Inlandsbesteuerung der laufenden Einkünfte ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 5. Verhältnis zum EU-Recht

a) § 20 Abs. 1 und EU-Recht Rz. 50 [Autor/Stand] Grundproblem. § 20 Abs. 1 besagt, dass nach dt. innerstaatlichen Recht die DBA beim Bezug von Einkünften i.S. der §§ 7–18 AStG keine Anwendung finden. Damit werden bestimmte im Ausland realisierte Sachverhalte anders besteuert als gleichartige, die im Inland realisiert werden. Unionsrechtlich berührt dies sowohl die Niederlassu...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / I. Vorrangklausel (Absatz 1)

Rz. 81 [Autor/Stand] Vorrang innerstaatlichen DBA-Rechts gem. § 2 AO behält für Teile des AStG Gültigkeit. § 20 Abs. 1 Halbs. 1 erwähnt nur die §§ 7–18; § 20 Abs. 1 Halbs. 2 betrifft dagegen die Anwendung des § 20 Abs. 2. Wichtig ist die Feststellung, dass § 20 Abs. 1 nicht auf alle Vorschriften des AStG Anwendung findet. Nicht erwähnt sind § 1, §§ 2–5 und § 6. Aus der Erwäh...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 10.9.2001 (BT-Drucks. 14/6882)

Artikel 5 Änderung des Außensteuergesetzes 9. Dem § 20 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "Soweit die Einkünfte aus Finanzierungstätigkeiten im Sinne des § 10 Abs. 7 stammen, gilt Satz 1 nur für 60 vom Hundert dieser Einkünfte." Begründung – (Auszug) Zu Artikel 5 (Außensteuergesetz) Zu Nummer 9 (§ 20 Abs. 2) Durch § 20 Abs. 2 in der gegenwärtigen Fassung werden ausländische Betri...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 21.6.2010(BT-Drucks. 17/2249)

Artikel 7 Änderung des Außensteuergesetzes 2. Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Das gilt nicht, soweit in der ausländischen Betriebsstätte Einkünfte anfallen, die nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig wären." Begründung – (Auszug) Zu Artikel 7 (AStG) Zu Nummer 2 (§ 20 Absatz 2 Satz 2 – neu) § 20 Absatz 1 und 2 AStG geht auf den ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Wortlautkommentierung

a) Tatbestandsvoraussetzungen Rz. 129 [Autor/Stand] Ausländische Betriebsstätteneinkünfte. § 20 Abs. 2 ist nur auf ausländische Betriebsstätteneinkünfte anwendbar. Insoweit kommt es auf den Betriebsstättenbegriff des § 12 AO an. Der Betriebsstättenbegriff der DBA ist nur insoweit von Bedeutung, als sich die Steuerbefreiung aus einem DBA ergeben muss. Insoweit stellt sich die ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / ee) Hypothetischer Besteuerungsrechtsverlust vor dem 1.1.2017 (Satz 1 Nr. 3)

Rz. 90.1 [Autor/Stand] Beschränkung von § 50i auf "Altfälle". Mit dem BEPS-UmsG I wurde § 50i Abs. 1 Satz 1 um eine neue Nr. 3 ergänzt. Hierüber wird der Anwendungsbereich von § 50i auf Altfälle beschränkt. Als Altfälle gelten fortan solche Strukturen, bei denen vor dem 29.6.2013 die Wirtschaftsgüter bzw. Anteile steuerneutral i.S. der Nummern 1 und 2 in das Betriebsvermögen...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. Rechtsfolge

Rz. 159 [Autor/Stand] Zusammenwirken der Absätze 1 und 2. Man darf die Rechtsfolge des § 20 Abs. 2 nicht für sich betrachten, sondern man muss die Rechtsfolge des § 20 Abs. 1 mit in die Überlegungen einbeziehen, soweit sie sich auf ausländische Betriebsstätteneinkünfte bezieht. Die Rechtsfolge des § 20 Abs. 1 besteht in der Anordnung, dass § 20 Abs. 2 durch die DBA nicht ber...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Allgemeines

Rz. 119 [Autor/Stand] Allgemeiner Inhalt. Man muss zunächst festhalten, dass § 20 Abs. 2 mit der Hinzurechnungsbesteuerung nichts zu tun hat. Die Vorschrift regelt die Besteuerung von bestimmten ausländischen Betriebsstätteneinkünften im Inland. Sie ist nur auf unbeschränkt Stpfl. anwendbar, wobei unbeschränkt einkommen- und körperschaftsteuerpflichtige Personen gleich behan...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 5. Rechtsfolgen

a) Zwangsrealisation der stillen Reserven im inkriminierten Einbringungsvermögen Rz. 159 [Autor/Stand] Wirtschaftsgutbezogener Ansatz von gemeinen Werten. Die Bewertung der eingebrachten Wirtschaftsgüter mit deren gemeinen Werten nach § 50i Abs. 2 ist lex specialis zu der Bewertung nach § 20 UmwStG. § 50i Abs. 2 suspendiert den Buch- bzw. Zwischenwertansatz aber nur selektiv ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / a) Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 56 [Autor/Stand] Im DBA-Ausland ansässiger Stpfl. Die Norm stellt allgemein auf den "Steuerpflichtigen" ab und differenziert damit nicht nach der Rechtsform. Folglich werden neben natürlichen Personen auch Körperschaften von § 50 i Abs. 1 erfasst.[2] Es werden aber nur solche Stpfl. erfasst, die i.S. eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht in Deutschla...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 4. Sachlicher Anwendungsbereich

a) Einbringung in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft Rz. 147 [Autor/Stand] Ansässigkeit des Mitunternehmers und des übernehmenden Rechtsträgers. Damit der Anwendungsbereich des § 20 UmwStG für den (einbringenden) Mitunternehmer der Personengesellschaft i.S. des § 50 i Abs. 1 oder für den Besitzunternehmer eröffnet ist, muss dieser in der EU bzw. im EWR ansässig sein...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Steueränderungsgesetz (StÄndG) 1992

Rz. 1 [Autor/Stand] Zeitliche Anwendung. § 20 ist durch Art. 17 Nr. 9 des StÄndG 1992[2] in das AStG eingefügt worden. Die ursprüngliche Anwendungsvorschrift des § 20 wurde gleichzeitig zum § 21. § 20 i.d.F. des StÄndG 1992 war gem. § 21 Abs. 7 erstmals für Veranlagungs- und Erhebungszeiträume anzuwenden, für die Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter i.S. des § 10 Abs...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 143 [Autor/Stand] Anwendung auf sämtliche Stpfl. nach Auffassung der Finanzverwaltung. Zum alten Abs. 2 i.d.F. des KroatienAnpG (s. Anm. 140) vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Vorschrift unabhängig von der Ansässigkeit der Gesellschafter der Personengesellschaft ausnahmslos anzuwenden ist, wenn die Personengesellschaft in sachlicher Hinsicht die Vorau...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. § 20 Abs. 1 Halbs. 1

a) Konzept Rz. 21 [Autor/Stand] Beseitigung von Bedenken gegen die Vereinbarkeit der §§ 7–18 mit DBA. § 20 Abs. 1 Halbs. 1 besagt, dass die §§ 7–18 durch die DBA nicht berührt werden. Die Vorschrift ist überaus problematisch. Nach ihrem Wortlaut erstreckt sie sich auf die gesamten §§ 7–18. Nach seiner ursprünglichen Konzeption durch das StÄndG 1992 hatte § 20 Abs. 1 Halbs. 1 ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. § 7 Satz 8 GewStG

Rz. 216 [Autor/Stand] "Einkünfte i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 AStG". Einkünfte i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 haben mit der Hinzurechnungsbesteuerung nichts zu tun (vgl. Anm. 119). Ziel des § 7 Satz 8 GewStG ist die Schließung einer vermeintlichen Besteuerungslücke.[2] Es geht um Rechtsfolgen, wie sie sich aus dem Mitunternehmerkonzept des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ergeben können. E...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Norminhalt und Telos

a) Norminhalt Rz. 4 [Autor/Stand] Anwendung nur auf im DBA-Ausland ansässige Stpfl. Die Vorschrift ist in zwei Absätze unterteilt und nur auf natürliche und juristische Personen anwendbar, die in einem ausländischen Staat im steuerlichen Sinne ansässig sind, mit dem Deutschland ein DBA auf dem Gebiet der Ertragsteuern abgeschlossen hat. Rz. 5 [Autor/Stand] Zeitpunktabhängige S...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / bb) Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 (Satz 1 Nr. 1)

Rz. 67 [Autor/Stand] Personengesellschaften i.S. des § 15 Abs. 3 EStG. § 50 i erfasst nur Übertragungen oder Überführungen in das Betriebsvermögen einer gewerblich infizierten Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 1) oder einer gewerblich geprägten Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2). Der Gesetzgeber sieht insb. in diesen Fällen sein Besteuerungsrecht gefährdet (Anm. 8 ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. § 20 Abs. 1 Halbs. 2

Rz. 28 [Autor/Stand] Beseitigung von Bedenken gegen die Vereinbarkeit von § 20 Abs. 2 mit DBA. § 20 Abs. 1 Halbs. 2 betrifft die Verträglichkeit der Besteuerung von Zwischeneinkünften mit den DBA. Soweit die Zwischeneinkünfte in einer ausländischen Betriebsstätte erzielt werden und nach einem DBA eigentlich von der dt. Besteuerung ausgenommen sind, kommt § 20 Abs. 2 zur Anwe...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / ee) Hypothetischer Besteuerungsrechtsverlust vor dem 1.1.2017 (Satz 2 Nr. 3)

Rz. 112.1 [Autor/Stand] Beschränkung von § 50i auf "Altfälle". Mit dem BEPS-UmsG I wurde § 50i Abs. 1 Satz 2 um eine neue Nr. 3 ergänzt. Hierüber wird der Anwendungsbereich von § 50i auf Altfälle beschränkt. Als Altfälle für Zwecke der Übertragungsfiktion nach Satz 2 gelten fortan solche Einbringungen, bei denen die vor dem 29.6.2013 erhaltenen Anteile (Satz 2 Nr. 1) bereits...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. § 20 Abs. 2

Rz. 31 [Autor/Stand] Doppelcharakter der Vorschrift. § 20 Abs. 2 ist vor dem Hintergrund der Ausführungen zu Anm. 28 zu verstehen. Die Vorschrift ergänzt § 20 Abs. 1 in dem Sinne, als durch sie erst der Regelungsbereich des § 20 Abs. 1 Halbs. 2 festgelegt wird. Die Erwähnung des § 20 Abs. 2 in § 20 Abs. 1 Halbs. 2 lässt für sich genommen nicht erkennen, welche Fälle § 20 Abs...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / cc) Übertragung oder Überführung vor dem 29.6.2013 (Satz 1 Nr. 1)

Rz. 77 [Autor/Stand] Übertragungs- und Überführungsbegriff. Der Begriff der Übertragung setzt nach gängiger steuerlicher Terminologie einen zivilrechtlichen Rechtsträgerwechsel an einem Wirtschaftsgut voraus, wobei eine Entgeltlichkeit des Übertragungsvorgangs nicht entscheidend ist.[2] Im Unterschied hierzu ist für den Begriff der Überführung charakteristisch, dass kein Rec...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / aa) Laufende Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft i.S. des § 50 i Abs. 1 Satz 1

Rz. 118 [Autor/Stand] Einkünfte der Personengesellschaft. Der Personengesellschaft wird nach nationalem Steuerrecht im Bereich der Qualifikation und Ermittlung der Einkünfte eine sog. steuerliche Teilrechtsfähigkeit eingeräumt, weshalb für die Personengesellschaft ein "eigener" steuerlicher Gewinn nach Maßgabe der §§ 4 ff. EStG zu ermitteln ist, der sodann den Mitunternehmer...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / d) Rechtsfolgen

Rz. 99 [Autor/Stand] Verhinderung einer Entstrickung und Sicherung des Besteuerungsrechts. § 50 i Abs. 1 Satz 1 beinhaltet zwei Rechtsfolgen: zum einen die Verhinderung einer Entstrickung (implizite Rechtsfolge) und zum anderen die Besteuerung eines Veräußerungs- bzw. Entnahmegewinns (explizite Rechtsfolge). Als implizite Rechtsfolge kann die Verhinderung einer Entstrickung ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 6. Verhältnis zu Vorschriften des AStG

Rz. 51 [Autor/Stand] Verhältnis zu § 6 AStG. Die Anwendung von § 50 i und § 6 AStG schließen einander aus. Während § 6 AStG den Wegzug von ehemals unbeschränkt Stpfl. regelt, die in ihrem Privatvermögen Anteile an einer Kapitalgesellschaft i.S. des § 17 EStG halten, werden von § 50 i solche Stpfl. erfasst, die über ein inländisches Betriebsvermögen verfügen, in dem sich ggf....mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 5. Formulierungshilfe des BMF v. 5.11.1991 – Auszug

1. Änderung Artikel 13 wird wie folgt gefaßt: Artikel 13 Änderung der Außensteuergesetzes Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Anlage 1 Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 23 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 978), wird wie folgt...mehr