Fachbeiträge & Kommentare zu Ehegatte

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§ 18 Länderübersicht / IV. Pflichtteilsrecht

Rz. 9 Bereits durch Gesetz vom 31.7.2017 über die Reform des belgischen Erbrechts ist das belgische Pflichtteilsrecht geändert worden – während die Regeln über die gesetzliche Erbfolge weitgehend unberührt blieben. Entsprechend einer europaweiten allgemeinen Tendenz werden die Gestaltungsmöglichkeiten des Erblassers erweitert und das Pflichtteilsrecht beschränkt. Die Regeln s...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 3. Kalifornien

Rz. 602 Gesetzlicher Güterstand ist die Errungenschaftsgemeinschaft. Daher erhält der überlebende Ehegatte vor der Nachlassauseinandersetzung seinen hälftigen Anteil an der Errungenschaft. Hat der Erblasser testamentarische Verfügungen über Gegenstände getroffen, die zum ehelichen Gesamtgut gehören, hat der überlebende Ehegatte die Wahl, ob er auf seinem güterrechtlichen Ant...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 6. Pflichtteilsrechtliche Relevanz güterrechtlicher Vereinbarungen

Rz. 206 Im französischen Recht gilt die Vereinbarung derart abweichender Quoten für die Zwecke des Pflichtteilsrechts nur in bestimmten Konstellationen als unentgeltlich. Derartige Vereinbarungen sind daher im französischen Erbrecht in allen anderen Konstellationen entgeltliche Verfügungen und damit "pflichtteilsfest". Ähnliches ergibt sich für die Vereinbarung einer joint t...mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / e) Wahl-Zugewinngemeinschaft

Rz. 22 Der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft wurde durch das Abkommen vom 4.2.2010 über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik geschaffen.[34] Das Abkommen wurde in § 1519 S. 1 BGB in das BGB integriert. Der Güterstand gleicht in familienrechtlicher Hinsicht in weiten Teilen dem gesetzlichen ...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 1. Kreis der Pflichtteilsberechtigten

Rz. 23 § 2333 Abs. 2 BGB erklärt die für Abkömmlinge bestehenden Pflichtteilsentziehungsgründe nach § 2333 Abs. 1 BGB auch hinsichtlich des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils für entsprechend abwendbar. Mit der einhergehenden Beseitigung der Sondervorschriften des § 2334 BGB (a.F.) zur Entziehung des Pflichtteils gegenüber einem Elternteil und des § 2335 BGB (a.F.) zur Entzi...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / daa) Sachliche Abgrenzung: § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 Hs 2 EStG

Rn. 81 Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Der BFH hat, wenn ein WG bereits zum eigenbetrieblichen BV des Gesellschafters einer PersGes gehört, wegen nachfolgender Nutzungsüberlassung an die PersGes zugleich aber die Voraussetzungen für Sonder-BV I erfüllt, eine vorrangige Zuordnung der Nutzungsvergütungen als § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 Hs 2 EStG unterfallend konstatiert: Im Einzelnen s Rn ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bab) Der dem zivilrechtlichen Gesellschafter wirtschaftlich vergleichbare Gemeinschafter

Rn. 23c Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Der gemeinschaftliche Bezug von Einkünften aus gewerblichen Unternehmen wäre so verstanden nach dem Wortlaut von § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG für sich allein nicht ausreichendes Tatbestandsmerkmal für den steuerlichen Status "Mitunternehmer". Eine derart restriktive Eingrenzung des Tatbestandsmerkmals "Mitunternehmer" würde der Absicht des Gese...mehr

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§ 18 Länderübersicht / III. Pflichtteilsrecht

Rz. 103 Pflichtteilsberechtigt sind gem. Art. 1825 ZGB die Abkömmlinge, die Eltern und der Ehegatte des Erblassers. Auch der eingetragene Lebenspartner hat unter den oben (vgl. Rdn 100) genannten Voraussetzungen ein Pflichtteilsrecht.[100] Gem. Art. 1829 ZGB gelten Beschränkungen des Pflichtteils durch Testament als nicht geschrieben. Hieraus folgt, dass pflichtteilswidrige ...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / a) Begriff des Erblassers

Rz. 73 Der Abkömmling muss den Vorempfang grundsätzlich vom Erblasser erhalten haben. Fällt der Abkömmling vor oder nach dem Erbfall weg, so ist nach § 2051 BGB allerdings der an seine Stelle tretende Abkömmling ausgleichungsverpflichtet. Erfolgt eine Zuwendung aus dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, dann gilt die Zuwendung von jedem Ehegatten als hälftig erbracht (§ 2054...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / 3. Vollständige Enterbung ohne Vermächtniszuwendung, Ausschlagung

Rz. 245 Wird der Ehegatte in keiner Weise bedacht oder schlägt er aus, obwohl der hinterlassene Erbteil größer ist als der große Pflichtteil, so erhält der überlebende Ehegatte gem. § 1371 Abs. 2 und 3 BGB den "kleinen Pflichtteil" zuzüglich eines etwa vorhandenen Zugewinnausgleichs ("güterrechtliche Lösung"). Er hat nach ganz überwiegender Meinung in diesem Fall nicht ein W...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / 2. Persönliche Voraussetzungen

Rz. 287 Gem. § 2312 Abs. 3 BGB muss der Übernehmer dem Kreis der nach § 2303 BGB pflichtteilsberechtigten Personen angehören. Ausreichend ist insoweit eine "abstrakte" Pflichtteilsberechtigung.[796] Ob dem Übernehmer nach § 2309 BGB im konkreten Fall tatsächlich ein Pflichtteilsrecht zusteht, ist nicht entscheidend.[797] Allerdings muss der Übernehmer des Landguts Gesamtrech...mehr

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§ 4 Pflichtteilsrestanspruc... / II. Annahme des Erbteils

Rz. 8 Wenn der Pflichtteilsberechtigte den Erbteil, der geringer als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils ist, annimmt, so bleibt er zu dem hinterlassenen Erbteil Erbe und erhält zudem als "Aufstockung" den (schuldrechtlichen) Pflichtteilsrestanspruch. Der überlebende Ehegatte der Zugewinngemeinschaft kann bei Annahme der Erbschaft dabei Ergänzung zu seinem großen Pflicht...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 6. Finnland

Rz. 38 Für alle ab dem 17.8.2015 eingetretenen Erbfälle ist auch in Finnland das Erbstatut nach den Vorschriften der EuErbVO zu bestimmen. Die gem. Art. 75 Abs. 3 EuErbVO zu beachtende Nordische Nachlasskonvention ist allein hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Aspekte vorrangig anzuwenden und hat damit auf die Rechtsanwendung im Pflichtteilsrecht keine Auswirkungen. Das Ha...mehr

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§ 9 Ansprüche auf Auskunft ... / a) Auskunft über den realen Nachlass

Rz. 13 Um dem Pflichtteilsberechtigten die Realisierung seines Pflichtteilsanspruchs zu ermöglichen, muss der Erbe Auskunft über sämtliche zum Nachlass gehörenden Aktiva und Passiva erteilen, wobei die gesamten Berechnungsfaktoren gleichfalls offen zu legen sind.[22] Der Erbe muss alle Nachlassgegenstände genau bezeichnen und Informationen beifügen, die die Einordnung auf de...mehr

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§ 18 Länderübersicht / III. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 250 Auch das materielle Erbrecht von Luxemburg beruht auf dem französischen code civil. Abkömmlinge erben bei gesetzlicher Erbfolge ohne Rücksicht auf eheliche oder uneheliche Abstammung. Der Ehegatte erhält – eingeführt durch die Reform von 1979 – den Nießbrauch an der den Eheleuten gehörenden, gemeinsam bewohnten Immobilie samt Einrichtungsgegenständen oder – nach sein...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / 1. Nachlass-Bilanz

Rz. 30 Die anzusetzenden Vermögensgegenstände und Schulden können in einer Art Nachlass-Bilanz[69] dargestellt werden.mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / (3) Vom BGH genannte Ausnahmefälle

Rz. 58 Da der BGH ausdrücklich betont hat, dass in Ausnahmefällen auch eine ehebezogene Zuwendung entgeltlich und damit ergänzungsfrei sein kann (siehe Rdn 52), hatte man eigentlich erwartet, dass diese Frage in der kautelarjuristischen Literatur, aber auch in der Rechtsprechung ausführlich behandelt werden würde. Jedoch fehlten hierzu lange Zeit erläuternde Urteile fast völ...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / (1) Vereinbarung von Gütergemeinschaft

Rz. 61 Nach Auffassung des BGH kann nur in Ausnahmefällen in der ehevertraglichen Vereinbarung der Gütergemeinschaft eine ergänzungspflichtige Schenkung des begüterten an den weniger vermögenden Ehegatten gesehen werden.[200] Für eine Schenkung soll es an der schuldrechtlichen Einigung der Eheleute über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung fehlen. Vielmehr liege der Rechtsgru...mehr

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§ 18 Länderübersicht / III. Pflichtteilsrecht (legal rights)

Rz. 176 Der Pflichtteil (legal right) für den überlebenden Ehegatten bzw. den Partner aus einer gleichgeschlechtlichen civil partnership (relict bzw. ius relictae) beläuft sich auf ein Drittel des beweglichen Vermögens neben Abkömmlingen des Erblassers[224] und auf die Hälfte, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterließ. Die Kinder, ggf. die Enkel des Erblassers, erhalte...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 3. Güterstand und Pflichtteil

Rz. 409 Gesetzlicher Güterstand ist die Errungenschaftsbeteiligung. Gem. Art. 196 f. ZGB teilt sich das Vermögen der Eheleute jeweils in die in die Ehe eingebrachten Vermögensgegenstände und deren Surrogate (Eigengut) und in die während der Ehe entgeltlich erworbenen Vermögenswerte (Errungenschaft). Hierbei bleibt jeder der Ehegatten Eigentümer seines Vermögens, das er selbs...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 52. Gesetz zur leistungsfördernden Steuersenkung und zur Entlastung der Familie (Steuersenkungsgesetz 1986/1988 vom 26.06.1985, BStBl I 85, 391

Rn. 60 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Das Gesetz hat im wesentlichen folgende Zielsetzungen:mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / b) Ehevertragliche Wahl des Güterstatuts

Rz. 182 Die Möglichkeiten einer güterrechtlichen Rechtswahl bestimmen sich ab dem 29.1.2019 ausschließlich nach den Regeln der EuGüVO. Das gilt auch dann, wenn die Ehe vor dem Stichtag geschlossen wurde und sich das anwendbare Recht damit bislang nach Art. 15 EGBGB a.F. bestimmt hat. Folgende Rechtsordnungen stehen zur Wahl:mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Pflichtteile der Abkömmlinge

Rz. 273 Erb- und Pflichtteilsrechte im eigentlichen Sinne stehen allein den Kindern bzw. bei deren Vorversterben den weiteren Abkömmlingen zu, Art. 4:63 B.W. Die Höhe der Forderung entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.[328] Berechnungsgrundlage ist allerdings nicht der reale Nachlass, sondern ein fiktiver Nachlass, welcher durch die hinzurechnungspflichtigen Schen...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / 1. Zweck der Pflichtteilsklauseln

Rz. 39 Pflichtteilsansprüche der Abkömmlinge können einen hohen Unsicherheits- und Störfaktor bei der Nachlassplanung von Ehegatten darstellen, wenn sich die Ehegatten zunächst gegenseitig zu alleinigen Erben berufen wollen, insbesondere im Fall der sog. Einheitslösung des Berliner Testaments (§ 2269 BGB). So kann der längerlebende Ehegatte wirtschaftlich mit einer erheblich...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / b) Wertberechnung

Rz. 29 Bei der Berechnung dieses fiktiven Pflichtteils zur Bemessung der Haftungsquote bleiben güterrechtliche Besonderheiten unberücksichtigt (§ 1586b Abs. 2 BGB). Die Erbteilserhöhung des § 1371 BGB ist also hier ohne Belang. Für die Berechnung wird der Fortbestand der geschiedenen Ehe bis zum Tod des Verpflichteten fingiert. Auszugehen ist dann für die Berechnung vom gesa...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / a) Erbeinsetzung kleiner als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils

Rz. 223 Dies ist die Normsituation des § 2305 BGB. Diese Vorschrift gibt dem Pflichtteilsberechtigten eine (schuldrechtliche) Geldforderung, die der Höhe nach auf die Differenz zwischen dem zugewandten Erbteil und dem vollen Pflichtteil (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB) begrenzt ist.[401] Dies ist der sog. Pflichtteilsrestanspruch oder Zusatzpflichtteil. Beispiel Der Erblasser setzt s...mehr

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§ 18 Länderübersicht / III. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 528 Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge, Art. 495 ZGB. Seit der Entscheidung des Verfassungsgerichts von 1987 erben eheliche und uneheliche Abkömmlinge zu gleichen Teilen.[526] Das angenommene Kind beerbt den Annehmenden und die leiblichen Eltern, Art. 500 ZGB. Es tritt Repräsentation nach Stämmen ein. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers. Ein vorve...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Pflichtteilsberechtigte Personen

Rz. 431 Gem. Art. 39 Abs. 1 serbErbG sind die Abkömmlinge und der Ehegatte, in der zweiten Erbordnung die Eltern und die Adoptiveltern stets pflichtteilsberechtigt. Im Rahmen der dritten Erbordnung sind Geschwister, Großeltern und weitere Vorfahren sowie im Wege einer "schwachen Adoption" angenommene Kinder nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn sie dauerhaft erwerbsunfähig s...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 7. Pflichtteilsverzicht

Rz. 591 Ehegatten können auf die ihnen gegen den Nachlass zustehenden Rechte schon zu Lebzeiten des Erblassers verzichten.[586] Der Verzicht muss schriftlich erklärt werden. Eine Beurkundung, die das US-amerikanische Recht ohnehin nicht kennt, ist nicht erforderlich. Regelmäßig erfolgt der Verzicht im Rahmen eines Ehevertrages (antenuptial contract) oder einer Trennungs- bzw...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / VI. Gleichgeschlechtliche Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft im internationalen Pflichtteilsrecht

Rz. 161 Die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unterliegt gem. Art. 17b Abs. 1 S. 1 EGBGB [126] dem Recht des Ortes, an dem diese registriert worden ist. Das Gleiche gilt gem. Art. 17b Abs. 4 EGBGB für eine gleichgeschlechtliche Ehe. Ausländer können daher eine gleichgeschlechtliche Ehe im Inland auch dann eingehen, wenn das Recht des Staates, in dem sie ihren...mehr

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§ 18 Länderübersicht / IV. Materielles Pflichtteilsrecht

Rz. 251 Der Pflichtteil ist durch Herabsetzungsklage auszuübendes Noterbrecht. Es steht ausschließlich den (legitimen und außerehelichen) Abkömmlingen zu, Art. 916 lux. c.c. Die diesen vorbehaltene Quote beträgt bei einem einzigen Kind die Hälfte, bei zweien zwei Drittel und bei mindestens dreien drei Viertel des Nachlasses, Art. 913 lux. c.c. Lebzeitige Schenkungen sind dem...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / ff) Steuerrechtliche Auswirkungen

Rz. 59 Daneben kann der Pflichtteilsverzicht auch nicht gewollte, nachteilige steuerliche Folgen haben, etwa in einkommensteuerlicher Hinsicht wegen der Gefahren des Verlusts der Abzugsfähigkeit von Versorgungsrechten im Rahmen des Sonderrechts der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen.[143] Rz. 60 In erbschaftsteuerlicher Hinsicht ist zu beachten, dass insbesondere b...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / b) Grundsätzliche Probleme und Schwierigkeiten der erbrechtlichen Ausgleichung und pflichtteilsrechtlichen Anrechnung

Rz. 69 Der mit der Ausgleichungspflicht (§§ 2050 ff. BGB) verfolgte Zweck einer weitgehenden erbrechtlichen Gleichstellung zwischen den Abkömmlingen, die bereits lebzeitig, und denen, die erst von Todes wegen etwas von ihren Eltern erhalten, wird in vielen Fällen nicht erreicht. Zu optimistisch daher Mohr,[153] der unreflektiert davon ausgeht, das gesetzliche Ausgleichungssy...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 3. Pflichtteilsergänzung

Rz. 307 Schenkungen des Erblassers werden gem. §§ 781 ff. ABGB dem Nachlass zur Berechnung des Pflichtteils zugerechnet, soweit dies die Pflichtteilsberechtigten beantragen (Schenkungspflichtteil). Dabei gelten für die Frist unterschiedliche Regelungen. Schenkungen an eine pflichtteilsberechtigte Person werden dem Nachlass ohne eine zeitliche Befristung zugerechnet, § 783 AB...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 4. Pflichtteilsrecht bei Lockerung des Ehebandes

Rz. 148 Ist die Ehe nicht geschieden, aber ein Scheidungsverfahren anhängig bzw. eine rechtskräftige Trennung der Eheleute von Tisch und Bett ausgesprochen worden, ergeben sich Widersprüche, wenn Ehewirkungs- und Erbstatut nicht zusammenpassen:mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 449 Gem. Art. 11 Abs. 1 ErbG erben Kinder und Ehegatte zu gleichen Teilen nach Köpfen. Bei Bedürftigkeit eines Miterben kann dessen Anteil zu Lasten der Miterben erhöht werden. Dem überlebenden Ehegatten kann bei Bedürftigkeit sogar der gesamte Nachlass zugewiesen werden, Art. 13, 23 ErbG. Der überlebende Partner aus einer registrierten gleichgeschlechtlichen Lebenspartn...mehr

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§ 18 Länderübersicht / IV. Pflichtteilsrecht

Rz. 517 Pflichtteilsberechtigt sind ausschließlich die Abkömmlinge des Erblassers. Der Ehegatte und der Partner aus einer gleichgeschlechtlichen Eingetragenen Lebenspartnerschaft haben keinen Pflichtteil, ebenso wenig die Aszendenten oder die Hausgenossen. Minderjährige Abkömmlinge erhalten drei Viertel ihres gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil. Volljährige Abkömmlinge bek...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 4. Bestimmung zur Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen durch arglistige Täuschung oder Drohung (§ 2339 Abs. 1 Nr. 3 BGB)

Rz. 8 Erb- und pflichtteilsunwürdig ist auch, wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben (§ 2339 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Diese Begriffe sind die Gleichen wie in § 123 BGB. Durch die Täuschung oder Drohung muss der Erblasser bestimmt worden sein, eine Verfügung von Todes w...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Materielles Pflichtteilsrecht

Rz. 539 Die Pflichtteilsberechtigung verlangt nach ukrainischem Recht neben einer bestimmten familienrechtlichen Beziehung auch die Bedürftigkeit des Angehörigen. Pflichtteilsberechtigt sind gem. Art. 1241 ukr. ZGB die Kinder des Erblassers, soweit sie minderjährig oder volljährig, aber arbeitsunfähig sind. Ebenfalls pflichtteilsberechtigt sind die arbeitsunfähigen Eltern un...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / 2. Gütergemeinschaftsmodell

Rz. 124 Das Gütergemeinschaftsmodell bezweckt die in Rdn 122 unter Nr. 2 dargestellte Wirkung. Rz. 125 Nach Ansicht des BGH[218] ist in der Vereinbarung der Gütergemeinschaft regelmäßig keine Schenkung zu erblicken, da insofern eine eigene, güterrechtliche "causa" vorliegen soll, die erst durch einen eigenständigen Schenkungsvertrag im Einzelfall verdrängt werden muss. Umstän...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / a) Ausgangspunkt

Rz. 103 Zivilrechtlich wird das Pflichtteilsrecht fast immer, wenn es zur Anwendung kommt, als Ärgernis empfunden. Zahlreiche Vermeidungs- und Umgehungsstrategien werden hier diskutiert[158] und ausprobiert – teilweise mit zweifelhaftem Ausgang und gewissen damit verbundenen Unsicherheiten. Erbschaftsteuerlich ist die Situation hingegen anders. Selbstverständlich ist die unf...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / d) Pflichtteilsstundung

Rz. 113 Da auch die Einigung über die Stundung eines Pflichtteilsanspruchs nach überwiegender Meinung[169] eine Geltendmachung darstellt (siehe Rdn 44 ff.), entstehen der Abzugsbetrag gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG beim länger lebenden Ehegatten und die steuerpflichtige Zuwendung für die Kinder K 1 und K 2 auf die Freibeträge des erstverstorbenen Ehegatten bereits mit einer S...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / aa) Automatische Ausschlussklausel

Rz. 50 Hier tritt die enterbende Wirkung automatisch mit dem Pflichtteilsverlangen oder dem sonstigen zu sanktionierenden Verhalten des Pflichtteilsberechtigten ein. Aus dieser Automatik können sich aber auch erhebliche Gefahren ergeben:[53]mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Vor dem 17.8. 2015 eingetretene Erbfälle

Rz. 455 Gem. Art. 9.8 des spanischen Código Civil (CC) unterlag die Erbfolge dem Heimatrecht des Erblassers im Augenblick seines Todes, und zwar ausdrücklich "unabhängig davon, welches auch immer die Natur seiner Güter oder das Land ist, in dem sie sich befinden". Grund für diese deutliche Klarstellung ist, dass das spanische internationale Erbrecht ursprünglich der Nachlass...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Pflichtteilsrechtliche Auswirkungen ehevertraglicher Modifikationen

Rz. 89 Der Vorrang der güterrechtlichen vor der erbrechtlichen Auseinandersetzung gilt auch für den Fall vertraglich vereinbarter Güterstände. So ist in Frankreich eine Vertragsgestaltung verbreitet, wonach der überlebende Ehegatte vor der Teilung einen bestimmten Geldbetrag, bestimmte Sachen oder eine bestimmte Menge von Dingen bestimmter Art entnehmen kann (clause de préci...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / c) Angleichung auf kollisionsrechtlicher Ebene

Rz. 283 Schwierigkeiten wirft die genannte Methode auf, wenn die beteiligten Rechte eine unterschiedliche Form der Beteiligung gewähren, die nicht miteinander verrechenbar sind, beispielsweise statt des vollen Eigentums Unterhaltsrenten, Vorerben-, Nießbrauchs- oder Nutzungsrechte. Die Umrechnung der güterrechtlichen Ausgleichsansprüche in Noterbquoten ist bisweilen mit erhe...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 4. Maßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbs gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f ErbStG

Rz. 156 Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f ErbStG entsteht die Steuer in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG mit dem Zeitpunkt des Verzichts auf den Pflichtteilsanspruch. Auf den Zufluss oder die Erfüllung der Gegenleistung kommt es demnach nicht an.[212] Dies gilt selbst dann, wenn von vornherein vereinbart war, dass die Gegenleistung, also die Abfindung, erst zu einem wese...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ca) Begriff u Abgrenzung

Rn. 24 Stand: EL 148 – ET: 12/2020 Seinen Ursprung hat der früher verwandte Begriff der "faktischen" Mitunternehmerstellung in den Verfügungen der baden-württembergischen FinVerw v 01.12.1983 (StEK EStG § 15 Nr 21). Zuvor wurde vom "Mitunternehmer auf nichtgesellschaftsrechtlicher Grundlage" gesprochen (s Schulze zur Wiesche, DB 1982, 919). Durch den Zusatz "faktisch" sollte ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 4. New York

Rz. 605 Das Erbrecht ist im New York Estates, Powers and Trusts Law (E.P.T.L.) geregelt. Gem. § 3–5.1 (h) E.P.T.L. kann eine Person, die ihr domicile nicht in New York hat, für eine testamentarische Verfügung über dort belegenes bewegliches Vermögen die Geltung New Yorker Rechts testamentarisch wählen. Unklar war zunächst, ob sie auf diese Weise über die Wirksamkeit und Wirk...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / d) Einige Hinweise auf wichtige Fallgruppen

Rz. 27 Hier sei auf einige in der Praxis besonders bedeutsamen Fälle hingewiesen, in denen der beschränkte Pflichtteilsverzicht erklärt werden sollte:mehr