Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Berechtigter (herrschendes Grundstück)

Rz. 106 Herrschendes Grundstück kann nur ein selbstständiges Grundstück im Rechtssinne sein,[295] auch wenn es im Wohnungs- oder Teileigentum aufgeteilt ist;[296] bei altrechtlichen Grunddienstbarkeiten, die im Grundbuch nicht eingetragen werden brauchen, auch das Grundstück im wirtschaftlichen Sinn.[297] Die Hinzupachtung von Flächen zum herrschenden Grundstück schafft grun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Eintragungen im Rahmen des Abs. 2

Rz. 26 Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist grundsätzlich nach Abs. 2 S. 1 ausgeschlossen. Hiervon macht Abs. 2 S. 2 eine Ausnahme: Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist dann zulässig, wenn mit ihr verlangt wird, dass nicht die Eintragung beseitigt, sondern das Grundbuchamt angewiesen werden soll, nach § 53 GBO von Amts wegen einen Widerspruch einzutragen oder eine Lö...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Verpflichteter Personenkreis

Rz. 28 Der verpflichtete Personenkreis wird bestimmt durch die Worte "dem Eigentümer oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht". Antragsverpflichtet ist, wer nach den allgemeinen Vorschriften antragsberechtigt (vgl. § 13 Abs. 1 S. 1 GBO) ist; denn § 82 GBO verwandelt ein bestehendes Antragsrecht in eine Antragspflicht. Danach ist auch die Fr...mehr

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§ 9 Zuwendungen an den Lebe... / C. Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungen

Rz. 9 Soweit ersichtlich noch nicht höchstrichterlich geklärt ist die Behandlung von Wohnrechtszuwendungen und schuldrechtlichen Wohnungsüberlassungen an den Partner unter Lebenden. Jüngst hat der BFH den Verzicht auf ein dingliches Wohnrecht für einen schenkungsteuerbaren Tatbestand (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) gehalten.[30] Das Gericht stellt auf die mit dem dinglichen Wohnre...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Inhalt und Zweck

Rz. 1 § 21 GBO erleichtert den Grundbuchvollzug der gem. § 19 GBO zu bewilligenden Löschung, Inhalts- oder Rangänderung eines im Grundbuch eingetragenen beschränkten subjektiv-dinglichen Rechts. Der materiell-rechtliche Hintergrund für § 21 GBO ergibt sich aus dem in § 21 GBO zitierten § 876 S. 2 BGB. Dieser bestimmt, dass zur rechtsgeschäftlichen Aufhebung subjektiv-dinglich...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / XII. Bewilligungsberechtigung bei Inhaltsänderungen

Rz. 65 Inhaltsänderung ist jede nachträgliche Änderung der Befugnisse des Berechtigten,[142] die nicht in einer Änderung der Art des Rechts besteht und nicht als Neubestellung, Aufhebung, Übertragung, Belastung oder Rangänderung des Rechts anzusehen ist.[143] Die Grenzen sind zum Teil fließend und im Einzelfall umstritten.[144] Rz. 66 Bei Inhaltsänderungen kann im Regelfall z...mehr

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§ 27 Kapitalmarktrecht / (3) § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG

Rz. 190 Nach dieser Bestimmung erfolgt eine Zurechnung von Stimmrechten aus Aktien, die der Meldepflichtige zur Sicherheit übereignet hat. Zwar wird der Sicherungsnehmer Eigentümer der Aktien, die der Sicherungsgeber ihm als Sicherheit übertragen hat. Grund dafür, dass die Stimmrechte aus den Aktien gleichwohl dem Sicherungsgeber zugerechnet werden, ist, dass dieser wirtscha...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / 1. Muster: Kaufvertrag über zu sanierendes Wohnungs-/Teileigentum

Rz. 34 Muster 16.2: Kaufvertrag über zu sanierendes Wohnungs-/Teileigentum Muster 16.2: Kaufvertrag über zu sanierendes Wohnungs-/Teileigentum Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _________________________ mit dem Amtssitz in _________________________ erschienen heute 1. Herr/Frau _________________________ (Nam...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / 1. Muster: Kaufvertrag über zu errichtendes Wohnungs-/Teileigentum

Rz. 7 Muster 16.1: Kaufvertrag über zu errichtendes Wohnungs-/Teileigentum Muster 16.1: Kaufvertrag über zu errichtendes Wohnungs-/Teileigentum Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _________________________ mit dem Amtssitz in _________________________ erschienen heute 1. Herr/Frau _________________________ (Na...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Gegenstand des Nießbrauches

Rz. 177 Der Nießbrauch stellt eine besonders ausgestaltete Dienstbarkeit dar, kraft deren der Berechtigte den belasteten Gegenstand umfassend nutzen darf.[695] Der Nießbrauch tritt in der Praxis vor allem in folgenden Konstellationen auf:[696]mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / b) Gegenständliche Beschränkung der Haftung

Rz. 279 Die Haftung des an einem Unternehmen wesentlich beteiligten Eigentümers nach § 74 AO erstreckt sich nicht nur auf die dem Unternehmen überlassenen und diesem dienenden Gegenstände, sondern erfasst nach einem grundlegenden Urteil des BFH in Fällen der Weggabe oder des Verlustes von Gegenständen nach der Haftungsinanspruchnahme auch die Surrogate, wie z.B. Veräußerungs...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen (subjektiv-dingliche Rechte), gelten nach § 96 BGB als Bestandteile des Grundstückes; die an dem herrschenden Grundstück bestehenden Rechte erstrecken sich auf sie.[1] Dies gilt insbesondere für Grundpfandrechte des herrschenden Grundstücks, das subjektiv-dingliche Recht des dienenden Grundstücks unterlie...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / F. Verfahren

Rz. 49 Soweit es sich um einen Fall der notwendigen Teilung handelt, wird sie von Amts wegen vollzogen (siehe oben Rdn 3). Im Übrigen bedarf es einer auf Teilung gerichteten Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt und der Eintragung in das Grundbuch. Eine Zustimmung der dinglich Berechtigten ist nicht erforderlich. Der Eintragungsantrag kann gem. § 13 Abs. 1 S. 2 ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Grundsatz von Einigung und Eintragung im WEG

Rz. 56 Zur Einräumung von Sondereigentum und zur im Gesetz nicht geregelten Änderung des sachenrechtlichen Inhalts des WE sind Einigung durch vertragliche Vereinbarung aller Miteigentümer in Auflassungsform (§ 4 Abs. 2 WEG)[224] und Grundbucheintragung erforderlich (§ 4 Abs. 1 WEG). Formmängel des Gründungsaktes werden durch den gutgläubigen Erwerb eines Dritten geheilt.[225...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundsatz

Rz. 22 Stehen die Unrichtigkeit des Grundbuchs sowie die Rechtsnachfolger des eingetragenen Eigentümers fest, so ist das Grundbuchamt grundsätzlich – "soll" – verpflichtet, das Berichtigungszwangsverfahren einzuleiten. Die Soll-Vorschrift räumt dem Grundbuchamt kein freies Ermessen ein. Vielmehr wird mit dieser Formulierung nur zum Ausdruck gebracht, dass bei der Einleitung ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Die Teilung auf ausdrücklichen Antrag

Rz. 37 Wenn der Eigentümer sein Grundstück rechtlich teilen will, ohne dass die Veräußerung oder gesonderte Belastung eines Teiles beabsichtigt ist, setzt dies im Gegensatz zu den von Amts wegen durchzuführenden Teilungen, die oben (vgl. Rdn 2 ff.) dargestellt sind, eine darauf gerichtete materiell-rechtliche Erklärung, verfahrensrechtlich einen entsprechenden Antrag voraus....mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Ausnahmen

Rz. 24 Ausnahmsweise wird in den Spalten 7 und 8 der Abschreibungsvermerk mit der Eintragung eines neuen Eigentümers verbunden, sodass ausnahmsweise Grundstücke verschiedener Eigentümer vorübergehend auf einem Blatt stehen. Es sind das die in § 25 Abs. 2 Buchst. b GBV behandelten Fälle der mit einer Eigentumsübertragung verbundenen Abschreibungen, wenn dadurch die Zuständigk...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 14 Zur Frage des Verhältnisses von § 83 GBV zur Einsicht nach § 79 GBV beim Grundbuchamt selbst wurde zu Recht darauf hingewiesen,[10] dass der Auskunftsanspruch des Eigentümers systematisch nicht schlüssig ist, da eine entsprechende Auskunftsmöglichkeit für den Eigentümer beim Papiergrundbuch generell und beim maschinellen Grundbuch in all den Fällen nicht besteht, in d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VI. Löschung des Vermerks

Rz. 50 Die Löschungserleichterungsklausel wird mit dem Recht gelöscht. Soll sie früher gelöscht werden, so ist hierfür die Löschungsbewilligung des Eigentümers erforderlich, nicht die des Rechtsinhabers:[136] Durch den Vermerk nach Abs. 2 wird allein der Eigentümer begünstigt, so dass durch die Löschung auch nur sein Recht im Sinne des § 19 GBO betroffen wird.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

Ist das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden, so soll das Grundbuchamt dem Eigentümer oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht, die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwend...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Alternative: Verfahren nach den §§ 84 ff. GBO

Rz. 123 Auf die von der Rechtsprechung zugebilligten Nachweiserleichterungen kann richtigerweise nicht verzichtet werden.[303] Insbesondere kann eine Löschung nicht zuverlässig im Verfahren der §§ 84 ff. GBO erfolgen:[304] Existiert der eingetragene Gläubiger gar nicht, so fehlt es zwar zwingend an einer wirksamen Einigung, die auch nicht mehr nachgeholt werden kann; es lieg...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Erforderliche Erklärungen

Rz. 20 Materiell-rechtlich wird eine auf die Bestandteilszuschreibung gerichtete Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt vorausgesetzt. § 890 Abs. 2 BGB. Zur notwendigen Bestimmtheit der Erklärung siehe oben (vgl. § 5 GBO Rdn 21). Die materiell-rechtliche Erklärung ist als solche formfrei. Da sie jedoch zumeist die Bewilligung mit beinhaltet (ersetzt), ist sie f...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / M. Zurückweisung eines Antrags auf Berichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises

Rz. 176 Wird ein Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs nach Abs. 1 zurückgewiesen, so ist zu beachten, dass § 71 Abs. 2 GBO auch hier die (unbeschränkte) Beschwerde ausschließt, wenn sich der Beschwerdeführer faktisch gegen die ursprüngliche Eintragung wendet, d.h. wenn sich der zurückgewiesene Antrag gegen eine bereits im Grundbuch vorhandene Eintragung (deren Berichtigung...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Dienstbarkeit und Wohnungsrecht

Rz. 7 Wesentlicher Gegenstand des Altenteils ist das Recht, den belasteten Grundbesitz zu bewohnen. Dies kann durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach §§ 1090–1092 BGB als "Mitwohnrecht" oder durch das eigentliche Wohnungsrecht nach § 1093 BGB gesichert werden (zur Unterscheidung siehe § 6 Einl. Rdn 158 ff.).[22] Gerade beim Wohnungsrecht als Teil des Altenteils...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Aufgebotsverfahren

Rz. 6 Das Verfahren erfolgt nach den §§ 447 ff. FamFG. Das Gericht, in dessen Bezirk das belastete Grundstück liegt, erlässt auf Antrag des Eigentümers das Aufgebot (§ 448 FamFG). Der Antragsteller hat die Voraussetzungen des Aufgebotsverfahrens – Unbekanntheit des Berechtigten, 30-jährige Grundbucheintragung und Nichtanerkennung – glaubhaft zu machen (§ 449 FamFG). Das Aufg...mehr

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§ 3 Testament für Patchwork... / bb) Rechte und Pflichten des Nießbrauchnehmers

Rz. 40 Die Rechte des Nießbrauchnehmers stellen sich zusammengefasst wie folgt dar:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Unrichtigkeitsnachweis (S. 2)

Rz. 20 Besteht das Grundpfandrecht nicht (mehr), ist der Eigentümer von der Löschung weder formell noch materiell betroffen. Der Unrichtigkeitsnachweis i.S.d. § 22 GBO macht die Bewilligung des eingetragenen Gläubigers gem. § 19 GBO und die Zustimmung des Eigentümers zur Löschung eines Grundpfandrechts gem. S. 2 entbehrlich. Der Nachweis muss dem Grundbuchamt die Gewissheit v...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Kosten

Rz. 12 Die Gerichtsgebühren für die Eintragung des Eigentümers aufgrund des § 82a GBO einschließlich des vorangegangenen Verfahrens vor dem Grundbuchamt oder dem Nachlassgericht richten sich nach Nr. 14111 KV GNotKG; sie beträgt im Unterschied zur "normalen" Eigentumseintragung das Doppelte der Gebühr nach § 34 GNotKG Tabelle B; Kostenschuldner ist der einzutragende Eigentüm...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Vergleichsweiser Schutz der Hypothek

Rz. 64 Die Frage, ob nicht die Hypothek als akzessorisches Grundpfandrecht den Grundstückseigentümer besser schützt, muss verneint werden. Zwar geht mit Erlöschen der gesicherten Forderung die Hypothek auf den Eigentümer über und wird zur Grundschuld (§§ 1163 Abs. 1 S. 2, 1177 Abs. 1 BGB), im Grundbuch bleibt sie aber regelmäßig als Fremdhypothek eingetragen. Das Grundbuch i...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Ersatz für die Vorlegung des Briefes

Rz. 20 Die in Abs. 2 aufgeführten Tatbestände stehen der Vorlegung des Briefes gleich. Die Vorschrift bezweckt, unnötige Weiterungen zu vermeiden. Rz. 21 Die Sonderregelung trifft zu, wenn der Brief gem. § 1162 BGB für kraftlos erklärt worden oder durch ein Ausschlussurteil gem. §§ 1170, 1171 BGB kraftlos geworden ist. Wird ein neuer Brief beantragt, so genügt Vorlage des Aus...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Die Aufhebung des Sondernutzungsrechts

Rz. 118 Die Aufhebung des Sondernutzungsrechts kann nicht ohne oder gegen den Willen des begünstigten Wohnungseigentümer und der an diesem WE-Recht dinglichen Berechtigten erfolgen.[530] Die Aufgabe- bzw. Zustimmungserklärung in der Form des § 29 GBO und die Eintragung der Aufhebung im Grundbuch bedürfen der Zustimmung der übrigen WEer[531] und der eingetragenen Auflassungsb...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Eintragung in das Baulastenverzeichnis

Rz. 176 Das Baulastenverzeichnis ist durch die untere Bauaufsichtsbehörde für das Gebiet einer Gemeinde zu führen. Die Baulast ist in das Baulastenverzeichnis einzutragen. Die Eintragung ist nach dem Wortlaut der Regelungen der Bauordnungen neben der Verpflichtungserklärung des Eigentümers Voraussetzung für das Entstehen der Baulast. Dem Baulastenverzeichnis selbst kommt weg...mehr

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§ 9 Prozessuales / f) Rechte der Eigentümergemeinschaft

Rz. 25 Mängelrechte erfordern eine einheitliche Rechtsverfolgung, wenn schutzwürdige Belange der Eigentümer oder des Schuldners an einer einheitlichen Rechtsverfolgung das grundsätzlich vorrangige Interesse des Eigentümers, seine Rechte selbst und eigenverantwortlich auszuüben und prozessual durchzusetzen, deutlich überwiegen.[29] Das sind der Anspruch auf den kleinen Schade...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / G. Kosten

Rz. 42 Die Gerichtsgebühren für die Berichtigung der Eigentümereintragung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen des GNotKG. Für die Berichtigung durch Eintragung eines neuen Eigentümers fällt eine 1,0-Gebühr nach Nr. 14110 KV GNotKG an; Kostenschuldner ist gem. § 23 Nr. 11 GNotKG der Eigentümer. Im Einzelfall kann für das Verfahren Verfahrenskostenhilfe nach § 76 Fa...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Hinterlegungsbetrag

Rz. 4 Zu hinterlegen ist der Kapitalbetrag des Rechtes, erhöht um ein Drittel. Damit sollen pauschal Zinsen und Kosten zugunsten des Gläubigers berücksichtigt werden. Im seltenen Fall einer Höchstbetragsyhypothek (§ 1190 BGB) verbleibt es beim Höchstbetrag, der ja auch nach § 1190 BGB Zinsen und Kosten mit beinhaltet.[8] Die Hinterlegung muss das gesamte Grundpfandrecht erfa...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Sonstiger Inhalt

Rz. 42 Soweit Klauseln auf das Bestehen einer persönlichen Forderung abstellen, sind sie nicht eintragungsfähig (§ 1192 Abs. 1 BGB), zu nennen sind:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Eintragung von ideellen Miteigentumsanteilen ist nur im Falle des § 3 Abs. 4, 5 GBO zulässig. Sie dient der Verkehrsfähigkeit sog. dienender Grundstücke, die im Miteigentum der jeweiligen Eigentümer der herrschenden Grundstücke stehen. Durch die Buchung des Miteigentumsanteils im Bestandsverzeichnis des jeweiligen Grundbuchblattes wird insbesondere vermieden, dass ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Gegenstand der Baulast

Rz. 174 Als Inhalt der Baulast kann nach den jeweiligen Bestimmungen der landesrechtlichen Bauordnungen (vgl. z.B. § 73 Abs. 1 BauOBln, § 80 Abs. 1 SächsBauO) der Grundstückseigentümer verpflichtet sein,mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Die Begründung nach § 3 oder § 8 WEG

Rz. 54 Materiell-rechtlich erfolgt die Begründung durch und in jedem Fall In der Grundbuchpraxis erfolgt meistens Teilung nach § 8 WEG, die materiell-rechtlich keiner, verfahrensrechtlich der Form des § 29 Abs. 1 ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Altrechtliche Dienstbarkeiten

Rz. 59 Eine Unrichtigkeit kann sich ebenfalls aus der unrichtigen Anlegung des Grundbuchs ergeben, namentlich wenn vor dem jeweiligen Zeitpunkt der Anlegung des Reichsgrundbuchs (Art. 187 Abs. 1 S. 1, 186 EGBGB) entstandene Rechte (zuvorderst Dienstbarkeiten) niemals in das Grundbuch eingetragen wurden. Nach Art. 187 Abs. 1 S. 1 EGBGB bedürfen diese Rechte zur Erhaltung ihre...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Berechtigte Gründe für Zurückstellung

Rz. 24 Berechtigte Gründe für eine Zurückstellung des Berichtigungszwanges werden beispielsweise angenommen, wenn das Grundstück veräußert oder einem Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übereignet oder Wohnungseigentum begründet[52] werden soll oder wenn ein Verzicht auf das Eigentum zu erwarten ist; denn hier braucht nach § 40 GBO, der von § 82 GBO unberührt bleibt, ...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / f) Folgeprobleme bei der Ehegatteninnengesellschaft

Rz. 168 Noch offen ist, wie der BGH die Drittwirkung der Vermögenstransfers i.R. einer solchen Ehegatteninnengesellschaft bewertet. Fraglich ist in diesem Zusammenhang insb., ob Gesellschafterbeiträge ebenso wie ehebedingte Zuwendungen etwa im Erbrecht als unentgeltlich angesehen werden können. Dies ist angesichts des von der Rspr. auf § 709 Abs. 3 Satz 3 BGB n.F. (§ 722 BGB...mehr

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§ 7 Handelsgeschäft / V. Erwerb vom Nichtberechtigten

Rz. 71 Die mit einer Willenserklärung erstrebte Rechtsänderung an beweglichen Sachen tritt nur dann ein, wenn die Einigung durch Übergabe oder Übergabesurrogate vollzogen wird und der Verfügende zudem Berechtigter ist. Die §§ 932–936, 1207 BGB regeln den Erwerb vom Nichteigentümer, d.h. die Voraussetzungen, unter denen der Mangel im Eigentum des Verfügenden überwunden wird. ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Risikobegrenzungsgesetz vom 12.8.2008

Rz. 60 Durch das sog. Risikobegrenzungsgesetz v. 12.8.2008 (BGBl I 2008, 1666) verschärfte der Gesetzgeber die Möglichkeit der Abtretung einer nicht valutierten Grundschuld; er kodifizierte zudem mit § 1192 Abs. 1a BGB den Begriff der Sicherungsgrundschuld.[145] Kernpunkte der Änderungen sind folgende:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. "Gesichertes" Anwartschaftsrecht

Rz. 6 Das durch § 878 BGB, §§ 13, 17 GBO gesicherte Recht des Auflassungsempfängers, der selbst den Umschreibungsantrag gestellt hat, ist nach BGH ein vom schuldrechtlichen Anspruch unabhängiges, dem späteren Vollrecht vergleichbares, selbstständig verkehrsfähiges Recht (Anwartschaftsrecht).[17] Weil der Erwerb des Eigentums am Grundstück Einigung und Eintragung erfordert (§...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Recht des Auflassungsempfängers aus Auflassung und Vormerkung

Rz. 18 Meinung des BGH: Das Recht des Auflassungsempfänger, für den eine Vormerkung eingetragen ist, wurde vom BGH mit der Begründung als selbstständig verkehrsfähiges Anwartschaftsrecht anerkannt, dass in diesem Fall auch ohne eigenen Antrag des Auflassungsempfängers sein Recht wegen des durch §§ 883 Abs. 2, 888 BGB gewährten Schutzes vom Veräußerer nicht mehr einseitig zer...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 7. Einzelfälle eintragungsfähiger Gemeinschaftsregelungen

Rz. 108 Zulässig sind Gemeinschaftsregelungen mit folgenden Inhalten:[457]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Grundbuchfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft

Rz. 57 Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nach § 9a WEG Inhaberin der als Gemeinschaft gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich erworbenen Rechte und Pflichten, sie ist insoweit rechtsfähig, jedoch nicht juristische Person.[121] Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann im Rahmen dieser Rechtsfähigkeit auch Rechte am Grundstück (Wohnungseigentum) erwerben, s...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Überbaurente (§ 913 BGB) und Notwegrente (§ 917 BGB)

Rz. 8 Diese Renten sind nicht eintragungsfähig. Sie ruhen auf dem rentenpflichtigen Grundstück als gesetzliche Last ohne Eintragung mit Rang vor allen (auch älteren) Rechten (§§ 914 Abs. 1 und 2, 917 Abs. 2 BGB).[11] Rz. 9 Vertragliche Regelungen über diese Renten wirken gegen Dritte nur bei Grundbucheintragung (z.B. Feststellung der Höhe, Inhaltsänderung, Verzicht), die in A...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Rechtsnatur

Rz. 10 Miteigentum nach Bruchteilen (§ 1008 BGB) ist eine Eigentumsart, deren Wesen sich aus der Bruchteilsgemeinschaft ergibt (§§ 741 ff. BGB).[13] Das Eigentumsrecht mehrerer Personen erstreckt sich zwar auf das ganze Grundstück, aber nur in einem ziffernmäßig bestimmten ideell gedachten und räumlich nicht bestimmbaren Anteil. Das Anteilsrecht eines jeden Miteigentümers is...mehr