Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1216 BGB – Ersatz von Verwendungen.

Gesetzestext 1Macht der Pfandgläubiger Verwendungen auf das Pfand, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Verpfänders nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. 2Der Pfandgläubiger ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er das Pfand versehen hat, wegzunehmen. Rn 1 Die Vorschrift, die nicht für Verwendungen zur Nutzungsgewinnung (§ 1213f) gilt, regelt da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1054 BGB – Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung.

Gesetzestext Verletzt der Nießbraucher die Rechte des Eigentümers in erheblichem Maße und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers fort, so kann der Eigentümer die Anordnung einer Verwaltung nach § 1052 verlangen. Rn 1 Die gerichtliche Verwaltung des § 1052 ist nicht nur bei unterbliebener Sicherheitsleistung möglich, sondern erst recht b...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Kottke, Wertpapier-Pensionsgeschäfte unter nahen Angehörigen zur Verlagerung von Einkunftsquellen? DB 1984, 159; Meyer-Sievers, Gewinnrealisierung bei Wertpapier-Pensionsgeschäften, WPg 1988, 291; Häuselmann/Wiesenbart, Die Bilanzierung und Besteuerung von Wertpapier-Leihgeschäften, DB 1990, 2129; Hinz, Bilanzierung von Pensionsgeschäften, BB 1991, 1153; von Treuberg/Scharpf, Pe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff.

Rn 1 Die Vorschrift enthält keine Definition des Eigentums, sondern beschreibt den wesentlichen Inhalt der dem Eigentümer zustehenden Rechte. Das Eigentum iSd BGB ist ein dingliches und damit absolutes Recht, welches ggü jedermann wirkt. Es ist das Vollrecht an einer Sache, das umfassendste Herrschaftsrecht, welches die Rechtsordnung kennt. Eine Teilberechtigung an einer Sac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Seeschiff, das nicht im Schiffsregister eingetragen ist, oder an einem Anteil an einem solchen Schiff ist die Übergabe nicht erforderlich, wenn der Eigentümer und der Erwerber darüber einig sind, dass das Eigentum sofort übergehen soll. (2) Jeder Teil kann verlangen, dass ihm auf seine Kosten eine öffentlich beglaubigte Urkunde über...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Sinn und Zweck einer Unterscheidung.

Rn 25 Von der Unterscheidung des gemE vom SonderE hängen ua ab: Eigentümer und Eigentumsrechte, Kostentragungspflicht, Gebrauch, Nutzung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Verpflichtet sich der Eigentümer einem anderen gegenüber, die Hypothek löschen zu lassen, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, so kann zur Sicherung des Anspruchs auf Löschung eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden, wenn demjenigen, zu dessen Gunsten die Eintragung vorgenommen werden soll,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1244 BGB – Gutgläubiger Erwerb.

Gesetzestext Wird eine Sache als Pfand veräußert, ohne dass dem Veräußerer ein Pfandrecht zusteht oder den Erfordernissen genügt wird, von denen die Rechtmäßigkeit der Veräußerung abhängt, so finden die Vorschriften der §§ 932 bis 934, 936 entsprechende Anwendung, wenn die Veräußerung nach § 1233 Abs. 2 erfolgt ist oder die Vorschriften des § 1235 oder des § 1240 Abs. 2 beo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, dass der Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück erwirbt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1045 BGB – Versicherungspflicht des Nießbrauchers.

Gesetzestext (1) 1Der Nießbraucher hat die Sache für die Dauer des Nießbrauchs gegen Brandschaden und sonstige Unfälle auf seine Kosten unter Versicherung zu bringen, wenn die Versicherung einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. 2Die Versicherung ist so zu nehmen, dass die Forderung gegen den Versicherer dem Eigentümer zusteht. (2) Ist die Sache bereits versichert, so f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Voraussetzungen.

Rn 29 Der Ehegatte muss Inhaber des Betriebes sein, was auch der Fall ist, wenn der Betrieb zwar teilweise verpachtet ist, aber im Wesentlichen vom Eigentümer genutzt wird (Schlesw FamRB 04, 37). Ist er dagegen nur Pächter, kommt ein Ansatz des Betriebes im Zugewinnausgleich nicht in Betracht. Rn 30 Es muss die Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentüm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Übergabe (Abs 1 S 1).

Rn 13 Die Übergabe nach I 1, die – wie bei (§ 929 Rn 12) – auf beiden Seiten unter Einschaltung von Besitzdienern, Besitzmittlern u Geheißpersonen erfolgen kann, erfordert, dass der Eigentümer den unmittelbaren Besitz zur Verpfändung willentlich u erkennbar tatsächlich aufgibt (RGZ 77, 201, 208), etwa durch Aushändigung angeblich aller Schlüssel zu einem Lagerraum (RGZ 103, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Grundsatz.

Rn 17 Die WEigtümer können eine Vereinbarung durch eine andere (BGH ZMR 18, 681 Rz 13), nicht aber durch einen Beschl ändern (BGH NZM 09, 866 Rz 7; BGHZ 145, 158 = ZMR 00, 771); etwas anderes gilt im Falle einer Öffnungsklausel (§ 23 Rn 1) und nach §§ 12 IV 1, 16 II 2. Der Beschl, der auf einer vereinbarten Öffnungsklausel beruht, muss für die Bindung eines Sondernachfolgers...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1237 BGB – Öffentliche Bekanntmachung.

Gesetzestext 1Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekannt zu machen. 2Der Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist. Rn 1 Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung, idR durch rechtzeitige, mindestens eine Wo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Obligatorische Gefahrentlastung.

Rn 108 Der Eigentümer oder sonstige Berechtigte, der idR von einer Verletzung seiner Rechtsposition betroffen wird, ist durch ein Schuldverhältnis zu einem Dritten von der Sachgefahr entlastet. Dann soll er den Schaden dieses Dritten geltend machen können. Schulbeispiel ist der Versendungsverkäufer (§ 447), der die Kaufsache ordentlich abgesendet hat; die Sache geht durch da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1029 BGB – Besitzschutz des Rechtsbesitzers.

Gesetzestext Wird der Besitzer eines Grundstücks in der Ausübung einer für den Eigentümer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit gestört, so finden die für den Besitzschutz geltenden Vorschriftenentsprechende Anwendung, soweit die Dienstbarkeit innerhalb eines Jahres vor der Störung, sei es auch nur einmal, ausgeübt worden ist. Rn 1 Die Besonderheit der Norm liegt im ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Berechnung des Ersatzes.

Rn 4 Grds steht dem Besitzer ein Anspruch auf vollen Ersatz der notwendigen Verwendungen zu. Allerdings ist die Berechnung der Höhe des Ersatzes nur in den Fällen unproblematisch durchzuführen, in denen zB über Rechnungsbelege Dritter der Nachweis der Verwendungsauslagen geführt werden kann. Geht es um zB die eigene Arbeitskraft, so kommt in entspr Anwendung des § 632 die üb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1161 BGB – Geltendmachung der Forderung.

Gesetzestext Ist der Eigentümer der persönliche Schuldner, so findet die Vorschrift des § 1160 auch auf die Geltendmachung der Forderung Anwendung. Rn 1 § 1161 schützt den mit dem Eigentümer personenidentischen Schuldner über die Bestimmung des § 410 hinaus: Mit anderen als den in § 1160 genannten Urkunden kann der Gläubiger auch seine Ansprüche aus der Forderung nicht verfo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1254 BGB – Anspruch auf Rückgabe.

Gesetzestext 1Steht dem Pfandrecht eine Einrede entgegen, durch welche die Geltendmachung des Pfandrechts dauernd ausgeschlossen wird, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes verlangen. 2Das gleiche Recht hat der Eigentümer. Rn 1 Voraussetzung für den Rückgabeanspruch ist eine dauernde Einrede, nicht Einwendung, gg Forderung oder Pfandrecht etwa aus § 821. Die Verjäh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1159 BGB – Rückständige Nebenleistungen.

Gesetzestext (1) 1Soweit die Forderung auf Rückstände von Zinsen oder anderen Nebenleistungen gerichtet ist, bestimmt sich die Übertragung sowie das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften. 2Das Gleiche gilt für den Anspruch auf Erstattung von Kosten, für die das Grundst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Zeitliche Grenzen der Haftung.

Rn 5 Der hypothekarischen Haftung unterliegen nur Mietzinsforderungen, die zum Zeitpunkt der Beschlagnahme noch nicht erfüllt (sonst § 1124 I 1) und weniger als ein Jahr rückständig sind (§ 1123 II 1). Zahlt der Mieter nach dem nach § 22 II ZVG maßgeblichen Zeitpunkt an den Eigentümer, so kann der Hypothekar nochmals Zahlung verlangen. Zahlt der Mieter rückständige Miete aus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Anspruchsberechtigter.

Rn 10 Anspruchsberechtigt ist jeder durch das fehlerhafte Produkt Geschädigte, unabhängig davon, ob er das Produkt selbst erworben oder genutzt hat oder nicht (vgl auch Soergel/Krause § 1 Rz 7; NK-BGB/Katzenmeier § 1 Rz 6; Grüneberg/Sprau § 1 Rz 10/11). Neben dem Eigentümer kann auch der Besitzer anspruchsberechtigt sein, und zwar wegen des Nutzungsschadens ebenso wie wegen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Untergang.

Rn 3 Dauerwohn- und das Dauernutzungsrecht müssen nicht für eine bestimmte Laufzeit bestellt werden. Sofern sie zeitlich befristet sind, gehen sie mit dem Zeitablauf unter. Ferner erlöschen sie, wenn der Eigentümer und der Berechtigte sie einvernehmlich vertraglich aufheben oder der Berechtigte das Recht nach § 875 I BGB – sofern Dritte dem nach § 876 BGB zustimmen – aufgibt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches; Konkurrenzen.

Rn 1 § 546 wurde durch das MRRG eingefügt, ist seit 1.9.01 in Kraft und gilt für alle Mietverhältnisse. Bei Pacht gilt zusätzlich § 582a III bezüglich des Inventars. § 546 entspricht § 556 I, III aF. Der frühere II für Wohnraummiete wurde in § 570 normiert. Die Rückgabepflicht des Mieters nach Beendigung des Mietverhältnisses in I steht nicht im Synallagma mit einer Vermiete...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsatz.

Rn 1 Die Norm schützt den Mieter bzw Pächter eines Grundstücks, der den Miet-oder Pachtvertrag mit dem Nießbraucher abgeschlossen hat, davor, nach Beendigung des Nießbrauchs das Objekt an den Eigentümer herausgeben zu müssen. Der Schutz erfolgt durch eine entspr Anwendung der §§ 566 ff. Rn 2 Der Mieter/Pächter einer beweglichen Sache ist nicht geschützt. Der von ihm mit dem N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Praktische Umsetzung.

Rn 4 Wegen der Rechtsgrundverweisung muss iRd EBV lediglich die Besitzverschaffung in verbotener Eigenmacht bzw durch eine Straftat geprüft werden. Ist diese zu bejahen, so sind die weiteren Voraussetzungen für Ansprüche ausschl nach den §§ 823 ff zu prüfen. Es kommt deshalb auch nicht auf die Streitfrage an, ob der Besitzer iR eines Schadensersatzanspruches dem Eigentümer a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1034 BGB – Feststellung des Zustands.

Gesetzestext 1Der Nießbraucher kann den Zustand der Sache auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. 2Das gleiche Recht steht dem Eigentümer zu. Rn 1 Zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten können bei der Bestellung oder später der Berechtigte und der Eigentümer den Zustand der Sache, Mobilie oder Immobilie durch einen Sachverständigen feststellen lassen. De...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 960 BGB – Wilde Tiere.

Gesetzestext (1) 1Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. 2Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos. (2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Praktische Folgen.

Rn 2 Da § 999 keine Anspruchsgrundlage darstellt, jedoch bei der Besitznachfolge der Durchsetzung von Ersatzansprüchen dient, nachdem der frühere – aufwendende – Besitzer nicht mehr die Rechte aus den §§ 1000, 1001 und 1003 anwenden kann, muss der Besitzer zusammen mit seinem Rechtsvorgänger im Besitz bemüht sein, sämtliche Nachweise für getätigte Aufwendungen und Kosten zus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. 2Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Analoge Anwendung.

Rn 6 Nach ganz hM wird § 952 auf den Kfz-Brief (§ 25 StVZO) und die Betriebserlaubnis (18 III StVZO) analog angewendet (BGH NJW 78, 1854 [BGH 08.05.1978 - VIII ZR 46/77]; 07, 2844 [BGH 19.06.2007 - X ZR 5/07]), so dass der Eigentümer des Kfz auch Eigentümer des Briefes ist. Eine analoge Anwendung auf sonstige Sachbriefe (Pferdepass, str) oder persönliche Berechtigungen (Sege...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verzicht.

Rn 3 Die Verzichtserklärung ist eine bedingungs- und befristungsfeindliche (vgl § 925 II), einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit Zugang beim Grundbuchamt wirksam wird (BGHZ 115, 1). Sie ist materiell-rechtlich formfrei, bedarf für den Grundbuchvollzug der Form des § 29 GBO (Bay-ObLG Rpfleger 83, 308). Der Verzicht ist mit Eingang beim Grundbuchamt nach ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2114 BGB – Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden.

Gesetzestext 1Gehört zur Erbschaft eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld, eine Rentenschuld oder eine Schiffshypothekenforderung, so steht die Kündigung und die Einziehung dem Vorerben zu. 2Der Vorerbe kann jedoch nur verlangen, dass das Kapital an ihn nach Beibringung der Einwilligung des Nacherben gezahlt oder dass es für ihn und den Nacherben hinterlegt wird. 3Auf a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1081 BGB – Nießbrauch an Inhaber- oder Orderpapieren.

Gesetzestext (1) 1Ist ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament versehen ist, Gegenstand des Nießbrauchs, so steht der Besitz des Papiers und des zu dem Papier gehörenden Erneuerungsscheins dem Nießbraucher und dem Eigentümer gemeinschaftlich zu. 2Der Besitz der zu dem Papier gehörenden Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine steht dem Nießbraucher z...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Nachveranlagung nach Nachfeststellung (Abs. 1)

Rz. 16 [Autor/Stand] Da die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Festsetzung der Steuermessbeträge mit den entsprechenden Vorschriften über die Feststellung von Grundsteuerwerten korrespondieren müssen, sieht § 18 GrStG entsprechende Nachveranlagungen vor. Eine Nachveranlagung nach § 18 GrStG setzt stets eine Nachfeststellung des Grundsteuerwerts nach § 223 BewG vorau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsvoraussetzungen, Abs 1.

Rn 2 Nutzungen gem § 987 kann der Eigentümer vom Besitzmittler nach dem Wortlaut des § 991 I (›auch‹) nur dann herausverlangen, wenn sowohl bei diesem als auch beim mittelbaren Besitzer die Voraussetzungen des § 990 bejaht werden können. Grds muss der Besitzmittler beim Erwerb des unmittelbaren Besitzes hinsichtlich der Besitzberechtigung des mittelbaren Besitzers gutgläubig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Reallast für die einzelnen Teile fort. 2Ist die Leistung teilbar, so bestimmen sich die Anteile der Eigentümer nach dem Verhältnis der Größe der Teile; ist sie nicht teilbar, so findet die Vorschrift des § 432 Anwendung.3Die Ausübung des Rechts ist im Zweifel nur in der Weise zulässig, dass sie für den Eigent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1245 BGB – Abweichende Vereinbarungen.

Gesetzestext (1) 1Der Eigentümer und der Pfandgläubiger können eine von den Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs vereinbaren. 2Steht einem Dritten an dem Pfande ein Recht zu, das durch die Veräußerung erlischt, so ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. 3Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1064 BGB – Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen.

Gesetzestext Zur Aufhebung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer oder dem Besteller, dass er den Nießbrauch aufgebe. Rn 1 Auf einer beweglichen Sache kann der Nießbrauch lasten, wenn sie Zubehör eines Grundstücks ist. Die bewegliche Sache kann aber auch alleiniger Belastungsgegenstand s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch.

Rn 36 Im Anwendungsbereich des § 909 kommt ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 II 2 analog (dazu § 906 Rn 41 ff) in Betracht, wenn die unzulässige Vertiefung aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen nicht rechtzeitig abgewehrt werden konnte; dieser Anspruch steht sowohl dem Eigentümer als auch dem Besitzer des geschädigten Grun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1046 BGB – Nießbrauch an der Versicherungsforderung.

Gesetzestext (1) An der Forderung gegen den Versicherer steht dem Nießbraucher der Nießbrauch nach den Vorschriften zu, die für den Nießbrauch an einer auf Zinsen ausstehenden Forderung gelten. (2) 1Tritt ein unter die Versicherung fallender Schaden ein, so kann sowohl der Eigentümer als der Nießbraucher verlangen, dass die Versicherungssumme zur Wiederherstellung der Sache ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Prozessuale Besonderheiten.

Rn 5 Den Besitzer treffen iRd § 996 umfassende Darlegungs- und Beweispflichten hinsichtlich des Umfangs und des Zeitpunkts (vor Rechtshängigkeit bzw Kenntnis) der nützlichen Verwendungen, aber auch in Bezug auf den Fortbestand der Werterhöhung zum Zeitpunkt der Wiedererlangung der Sache durch den Eigentümer. Akzeptiert der Eigentümer den Wertansatz nicht, so muss er die Grün...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Dritter als Vertragspartei.

Rn 36 Der Hauptvertrag muss mit einem Dritten geschlossen werden. Der Dritte ist dabei insb vom Makler abzugrenzen. Ein Eigengeschäft des Maklers mit dem Auftraggeber reicht als Hauptvertrag zum Entstehen des Vergütungsanspruchs nicht aus (BGHZ 112, 240; Hambg ZMR 20, 250). Der Nachweismakler gibt in solchen Fällen lediglich ein eigenes Vertragsangebot ab und weist keine Gel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausschluss von Nutzungen (Abs 2).

Rn 12 Zulässig sind Vereinbarungen, die das durch die Bestellung des Nießbrauchs entstehende gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Nießbraucher und Eigentümer betreffen. Sie können mit dinglicher Wirkung getroffen und müssen dann ins Grundbuch eingetragen sein, aber auch schuldrechtlich geschlossen werden (BGH NJW 22, 2394 Rz 12). Einzelne Nutzungsbefugnisse, zB Besitz, Zieh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Früchte.

Rn 2 Der Erbschaftsbesitzer muss die vorhandenen Früchte herausgeben. Rechtsgrundlage ist entweder der besondere schuldrechtliche Anspruch nach Hs 2 bei gutgläubigem Erwerb, § 955, oder, sofern der Erbe wegen der Bösgläubigkeit des Besitzers Eigentümer geworden ist, aufgrund des dinglichen Anspruchs, § 953. IÜ, insb auch bei aus der Nachlasssache gezogenen Gebrauchsvorteilen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch.

Rn 27 Bei einer bevorstehenden ersten oder wiederholten unzulässigen Vertiefung hat der Berechtigte (Rn 4 ff) gegen alle Verpflichteten (Rn 8 f) einen Anspruch auf Unterlassung der Vertiefung nach § 1004 I. Die Unzulässigkeit der Vertiefungshandlung (Rn 17 ff) muss zumindest wahrscheinlich sein; aufgrund der örtlichen Bodengegebenheiten müssen Umstände vorliegen, welche die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1044 BGB – Duldung von Ausbesserungen.

Gesetzestext Nimmt der Nießbraucher eine erforderlich gewordene Ausbesserung oder Erneuerung der Sache nicht selbst vor, so hat er dem Eigentümer die Vornahme und, wenn ein Grundstück Gegenstand des Nießbrauchs ist, die Verwendung der in § 1043 bezeichneten Bestandteile des Grundstücks zu gestatten. Rn 1 Erfasst sind sowohl gewöhnliche als auch außergewöhnliche Unterhaltungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsfolgen.

Rn 7 Der Ausübungsberechtigte erwirbt die Früchte mit der Trennung, § 956 II. Rn 8 Der Nießbraucher ist zur Duldung der Ausübung verpflichtet. Im Verhältnis zum Eigentümer besteht das gesetzliche Schuldverhältnis weiter; verpflichtet bleibt der Nießbraucher, der Dritte ist sein Erfüllungsgehilfe, § 278. Rn 9 Gegen den Dritten können dem Eigentümer Ansprüche aus §§ 823, 1004 zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zu Grunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte. (2) Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zu Grunde gelegt, den das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1042 BGB – Anzeigepflicht des Nießbrauchers.

Gesetzestext 1Wird die Sache zerstört oder beschädigt oder wird eine außergewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung der Sache oder eine Vorkehrung zum Schutze der Sache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Nießbraucher dem Eigentümer unverzüglich Anzeige zu machen. 2Das Gleiche gilt, wenn sich ein Dritter ein Recht an der Sache anmaßt. Rn 1 Die Anze...mehr