Fachbeiträge & Kommentare zu Einkauf

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Agio-Anleihe

Verzinsliche Schuldverschreibung, die zum Nennwert ausgegeben und zu einem über dem Nennwert liegenden Kurs zurückgezahlt wird. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennwert und dem ihn übersteigenden Kurswert (Agio) wird bei Einlösung der Anleihe zum Zeitpunkt der Endfälligkeit vereinnahmt und ist nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG stpfl. Einzelheiten s § 20 Rn 693 (Möllenbeck). A...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Money-back-Zertifikat

Rn. 1 Stand: EL 162 – ET: 12/2022 Money-back-Zertifikate sind Anleihen mit Rückzahlungsgarantie mit oder ohne Mindestverzinsung und der Kopplung der Verzinsung am Verfalltag an einen Index, womit es dem Anleger ermöglicht wird, über eine etwaige zugesagte Mindestverzinsung eine höhere Rendite zu erzielen. Es handelt sich um die Verbriefung einer Kombination aus verzinslicher ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / DAX-Discountzertifikat

Ein DAX-Discountzertifikat ist Unterform eines Discount-Zertifikates (s "Discount-Zertifikat"). Dem Anleger wird ermöglicht, den DAX mit einem Abschlag (Discount) zu erwerben. Dafür muss er jedoch in Kauf nehmen, dass er nur bis zu einer Obergrenze (Cap) an der Entwicklung des DAX partizipiert. Ein DAX-Discountzertifikat beinhaltet den gleichzeitigen Verkauf eines Index-Zert...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Hamster-Optionsschein

Rn. 1 Stand: EL 162 – ET: 12/2022 Hamster-Optionsscheine (auch Corridor-Optionsscheine genannt) sind Optionsscheine, bei denen bis zu ihrer Fälligkeit einmal pro Woche an einem von vornherein bestimmten Tag überprüft wird, ob sich der Kurs des Basiswerts innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegt. Sollte dies der Fall sein, erhält der Käufer der Optionsscheine einen festen ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Euro-BUND-Futures

Rn. 1 Stand: EL 162 – ET: 12/2022 Der Euro-BUND-Future ist ein standardisierter Terminkontrakt, der sich auf eine fiktive langfristige Bundesanleihe bezieht, die mit einem Kupon von 6 % und einer Laufzeit von 10 Jahren ausgestattet ist. Der Nominalwert eines Kontraktes beträgt EUR 100 000. Rn. 2 Stand: EL 162 – ET: 12/2022 Der Verkäufer verpflichtet sich, Schuldverschreibungen ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Doppelwährungsanleihe

Bei einer Doppelwährungsanleihe (englisch: dual currency issue bond) handelt es sich um eine fest oder variabel verzinsliche Anleiheart, bei der Emission und Zinszahlung in einer anderen Währung als die Rückzahlung erfolgen (zB Kauf- und Zinszahlung in EUR, Rückzahlung in US-Dollar). Zur Umrechnung in EUR s § 20 Rn 1425 (Möllenbeck). Hinsichtlich festverzinsliche Doppelwähru...mehr

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ZErb 12/2022, Relativität v... / 1 Tatbestand

Mit ihrer Klage vom 29.4.2020 begehrt die Klägerin (im Hauptantrag) Feststellung, wonach sie Alleinerbin der am 18.3.2014 verstorbenen Erblasserin geworden sei. Sie hält die Erbeneinsetzung der Beklagten wegen Verstoßes gegen § 14 HeimG für nichtig. In ihrer Klageschrift ist sie der Ansicht, das gesamte Testament sei gem. §§ 138, 139 BGB nichtig (Klageschrift vom 29.4.2020, ...mehr

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FF 12/2022, Keine verfestig... / Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Die Beteiligten haben am 28.9.2009 geheiratet. Aus ihrer Ehe sind die beiden Töchter J und M hervorgegangen. Im Februar 2019 zog die Antragstellerin mit den Kindern aus dem ehelichen Einfamilienhaus aus. Seither leben die Beteiligten getrennt. Die eheliche Immobilie bewohnt nunmehr allein der Antragsgegner. Das Scheidungsverfahren ist seit dem 25.2.2020 rechts...mehr

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ZErb 12/2022, Zur Ableitung... / 1 Gründe

Der im Juni 2016 verstorbene Erblasser war in erster Ehe mit Frau … verheiratet; die Ehe wurde 1984 rechtskräftig geschieden. Am xx.xx.2011 heiratete der Erblasser seine langjährige Lebensgefährtin, die Beteiligte zu 1. Der Beteiligte zu 3 ist der Sohn des Erblassers und seiner ersten Ehefrau; die Beteiligte zu 2 ist die Tochter des Erblassers und der Beteiligten 1. Letztwill...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.3.3.2 Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe von derselben Person (§ 13a Abs. 1 S. 2 ErbStG)

Rz. 178 Die gesetzliche Regelung sieht eine Zusammenrechnung des begünstigten Vermögens nur vor beim Erwerb "von derselben Person" (§ 13a Abs. 1 S. 2 ErbStG). Eine Zusammenrechnung erfolgt dagegen nicht, wenn auf der Seite des Erblassers bzw. Schenkers und/oder auf der Seite des Erwerbers keine Personenidentität vorliegt. Rz. 179 Auf der Seite des Erblassers bzw. Schenkers lä...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.3.3 Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe innerhalb von 10 Jahren (§ 13a Abs. 1 S. 2 ErbStG)

4.3.3.1 Grundlagen der Zusammenrechnung Rz. 174 Bei der Ermittlung der Grenze von 26 Mio. EUR werden (ähnlich wie bei § 14 ErbStG) mehrere (innerhalb von 10 Jahren von derselben Person anfallende) Erwerbe begünstigten Vermögens zusammengerechnet (§ 13a Abs. 1 S. 2 ff. ErbStG, R E 13a.2 ErbStR 2019 und die Rechenbeispiele in H E 13a.2 ErbStR 2019). Der Gesetzgeber wollte damit...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.3.1 Überblick

Rz. 163 Für den Erwerb begünstigten Vermögens bis zum 30.6.2016 (§ 37 Abs. 12 S. 1 ErbStG) wurde der Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % unabhängig von der Höhe des Erwerbs gewährt. Rz. 164 Für alle Erwerbe begünstigten Vermögens, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entsteht ist der Erwerb grundsätzlich nur noch dann i. H. v. 85 % bzw. 100 % steuerfrei, wenn der Erwerb...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.3.3.3 Zeitlicher Anwendungsbereich der Zusammenrechnung (§ 13a Abs. 1 S. 2 ErbStG und § 37 Abs. 12 S. 2 ErbStG)

Rz. 185 Bei der Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe begünstigten Vermögens können grundsätzlich nur solche Erwerbe berücksichtigt werden, für die Steuer nach dem 30.6.2016 entstanden ist (§ 13a Abs. 1 S. 2, § 37 Abs. 12 S. 1 ErbStG). Rz. 186 Umstritten ist dagegen, ob und inwieweit auch Erwerbe begünstigten Vermögens, für die Steuer vor dem 1.7.2016 entstanden ist, mit einzubez...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.3 Abzugsbetrag

Rz. 216 Der Abzugsbetrag wird nur für den Erwerb von begünstigtem Vermögen gewährt (§ 13a Abs. S. 1 ErbStG i. V. m. § 13b Abs. 2 ErbStG). Nicht begünstigtes Vermögen wird somit auch durch den Abzugsbetrag nicht begünstigt. Rz. 217 Das begünstigte Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) ist aufgrund des Verschonungsabschlags i. H. v. 85 % steuerfrei (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG).[1] Von d...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9.4 Reinvestitionsklausel (§ 13a Abs. 6 S. 3 und 4 ErbStG)

Rz. 501 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Dorn, Offene Fragen zur Anwendung der Behaltensregelung und Reinvestitionsklausel des § 13a Abs. 5 ErbStG bei Asset Deals und Share Deals in mehrstufigen Beteiligungsstrukturen, ZEV 2015, 690; Korezkij, Überlegungen zur Reinvestitionsklausel nach § 13a Abs. 5 ErbStG, DStR 2009, 2412; Pohl, Die Veräußerung von wesentl...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.2 Regelverschonung: Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG)

Rz. 153 Begünstigtes Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) bleibt grundsätzlich zu 85 % (Regelverschonung) bzw. 100 % (Optionsverschonung) steuerfrei (§ 13a Abs. 1 S. 1 und Abs. 10 S. 1 Nr. 1 ErbStG). Rz. 154 Der Verschonungsabschlag wurde in seiner jetzigen Form bereits durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 eingeführt.[1] Gleichwohl hat der Gesetzgeber im Rahmen der Erbschafts...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 101 Der Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG) bzw. 100 % (§ 13a Abs. 10 S. 1 ErbStG) gilt für alle steuerpflichtigen Erwerbe von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 ErbStG)[1] und alle Schenkungen unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 ErbStG).[2] Ferner sind auch Zweckzuwendungen erfasst (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 8 ErbStG). Auf die Erbersatzsteuer von Familie...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.2 Entstehungsgeschichte

Rz. 21 Die steuerliche Förderung der Unternehmensnachfolge hat in Deutschland eine lange Tradition. Die Verschonung erfolgte viele Jahrzehnte vor allem (mittelbar) durch eine niedrige Bewertung. Das BVerfG hat die niedrige Bewertung im Jahr 2006 allerdings für verfassungswidrig erklärt.[1] Die Bewertung muss sich für alle Vermögenswerte einheitlich am gemeinen Wert orientier...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen und -verlusten im Falle des sog. Bondstripping (1)

Leitsatz 1. Nach der Rechtslage bis zur Einfügung des § 20 Abs. 2 Sätze 4 und 5, Abs. 4 Sätze 8 und 9 EStG durch das Investmentsteuerreformgesetz vom 19.07.2016 sind im Fall des sog. Bondstripping von im Privatvermögen gehaltenen Bundesanleihen deren Anschaffungskosten nicht auf den durch die Trennung entstandenen Anleihemantel und die Zinsscheine aufzuteilen. 2. § 32d Abs. 2...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.1 Überblick

Rz. 145 Begünstigtes Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) bleibt grundsätzlich zu 85 % (Verschonungsabschlag) steuerfrei (Regelverschonung, § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG, R E 13a.1 S. 2 ErbStR 2019). Auf (unwiderruflichen) Antrag des Erwerbers wird (an Stelle des Verschonungsabschlags von 85 %) ein Verschonungsabschlag von 100 % gewährt (Optionsverschonung, § 13a Abs. 10 S. 1 Nr. 1 Erb...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen und -verlusten im Falle des sog. Bondstripping (2)

Leitsatz 1. Nach der Rechtslage bis zur Einfügung des § 20 Abs. 2 Sätze 4 und 5, Abs. 4 Sätze 8 und 9 EStG durch das Investmentsteuerreformgesetz vom 19.07.2016 sind im Fall des sog. Bondstripping von im Privatvermögen gehaltenen Bundesanleihen deren Anschaffungskosten nicht auf den durch die Trennung entstandenen Anleihemantel und die Zinsscheine aufzuteilen. 2. § 32d Abs. 2...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Erholung und Entspannung al... / 2 Wandel der Arbeitswelt

Die berufliche Arbeit ist von starken Wandlungsprozessen gezeichnet. Der Dienstleistungssektor hat sich seit Jahren ausgeweitet. Informations- und Kommunikationstechnologien bestimmen immer mehr unseren Arbeitsalltag. Durch vernetzte Computer, Tablets und Mobiltelefone wird es immer einfacher, örtlich und zeitlich unabhängig zu arbeiten. Dadurch, dass eine ständige Erreichba...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.3.3.1 Grundlagen der Zusammenrechnung

Rz. 174 Bei der Ermittlung der Grenze von 26 Mio. EUR werden (ähnlich wie bei § 14 ErbStG) mehrere (innerhalb von 10 Jahren von derselben Person anfallende) Erwerbe begünstigten Vermögens zusammengerechnet (§ 13a Abs. 1 S. 2 ff. ErbStG, R E 13a.2 ErbStR 2019 und die Rechenbeispiele in H E 13a.2 ErbStR 2019). Der Gesetzgeber wollte damit etwaige Umgehungen (durch die Aufspalt...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1 Überblick

Rz. 1 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: (1) Gesamtdarstellungen: Benz/Blumenberg/Crezelius, Erbschaftsteuerreform 2016, München 2017; Crezelius, Erbschaftsteuerreform 2016: Ein rechtssystematischer Überblick, ZEV 2016, 541; Dorn/Könekamp, Reduktion der Schenkungsteuer bei der Unternehmensnachfolge, NWB 2021, 12; Erkis, Die Erbschaftsteuerreform 2016 – ein Rü...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.3.5 Grundstücke

Rz. 60 Der Erwerb von (privaten und betrieblichen) Grundstücken wird steuerlich höchst unterschiedlich behandelt. Das selbstgenutzte Familienheim ist in bestimmten Fällen sachlich von der Steuer befreit. Bei vermieteten Wohngrundstücken wird ein Wertabschlag von 10 % gewährt. Betriebliche Grundstücke gehören grundsätzlich nur dann zum begünstigten Vermögen, wenn sie selbst g...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.3.2 Berechnung der Grenze von 26 Mio. EUR (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG)

Rz. 169 Die Grenze von 26 Mio. Euro gilt einheitlich für die Fälle der Regel- und der Optionsverschonung.[1] Für den Erwerb von Anteilen an bestimmten Familiengesellschaften wird ein Abschlag von bis zu 30 % gewährt (§ 13a Abs. 9 ErbStG).[2] Der Abschlag wird "vor" Anwendung des Verschonungsabschlags gewährt, sodass sich die maßgebliche Grenze in diesen Fällen von 26 Mio. EUR...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.3 Steuerentstehung nach dem 30.6.2016

Rz. 79 Für alle Erwerbe, für die Steuer nach dem 30.6.2016 entstanden ist (§ 9 ErbStG) gelten die neuen Verschonungsregelungen für begünstigtes Vermögen (§ 37 Abs. 12 S. 1 ErbStG). Dazu gehören insbesondere auch die Vorschriften der §§ 13a, 13b, 13c, 19a, 28 und 28a ErbStG. Rz. 80 Der Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % gilt demnach nur noch für Erwerbe bis zu 26 Mio. EU...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.7 Mindestlohnsumme (§ 13a Abs. 3 S. 1 ErbStG)

Rz. 356 Die Gewährung des Verschonungsabschlags ist davon abhängig, dass die maßgebliche Lohnsumme des Betriebs (bzw. bei Beteiligungen an Gesellschaften des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft) innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) "insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme)".[1] Rz. 357 Die Ausgangslohnsumme muss somit ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9.2.4 Überentnahmen oder Überausschüttungen (§ 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 ErbStG)

Rz. 444 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Milatz/Kämper, Nachbesteuerung bei "Überausschüttungen" im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung, GmbHR 2009, 762; Reich, (Erbschaft-)Steuerfinanzierung für Gesellschafter von Familienunternehmen, DStR 2015, 2353; Schütte, Nachversteuerung bei "Überentnahmen" nach § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG, DStR 2009, 2356...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.3.4 Rechtsfolgen des Überschreitens der Grenze von 26 Mio. EUR (§ 13a Abs. 1 S. 3 und 4 ErbStG)

Rz. 196 Die Steuerbefreiung i. H. v. 85 % bzw. 100 % entfällt mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn die Grenze von 26 Mio. EUR durch mehrere Erwerbe innerhalb von 10 Jahren von derselben Person überschritten wird (§ 13a Abs. 1 S. 3 ErbStG). Rz. 197 Die Festsetzungsfrist für die Steuer des früheren Erwerbs endet nicht vor Ablauf des 4. Jahres, nachdem das für die Erbschaftst...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.2 Steuerentstehung bis zum 30.6.2016

Rz. 78 Für alle Erwerbe, für die Steuer bis zum 30.6.2016 entstanden ist (§ 9 ErbStG) gelten die früheren Verschonungsregelungen für begünstigtes Vermögen (§§ 13a, 13b ErbStG a. F. und § 37 Abs. 12 S. 1 ErbStG). Der Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % galt danach unabhängig von der Höhe des Erwerbs (§§ 13a, 13b ErbStG a. F.). Die neuen Regelungen für Großerwerbe von mehr...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.2 Entstehungsgeschichte

Rz. 238 Die Lohnsummenregelung hat eine lange und wechselvolle Geschichte. In den vergangenen Jahren war die Lohnsummenregelung immer wieder Gegenstand kontroverser politischer Diskussionen. Rz. 239 Die Lohnsummenregelung hat ihren Ursprung in der sog. Betriebsfortführungsklausel des Entwurfs eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge aus dem Jahr 2006 (§ 28 A...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9.2.2 Veräußerung eines Gewerbebetriebs oder eines Anteils an einer Personengesellschaft (§ 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 434 Der Nachsteuertatbestand in Nr. 1 bezieht sich auf begünstigt erworbenes Betriebsvermögen (§ 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Rz. 435 Zu einer Nachversteuerung kommt es danach in folgenden Fällen (§ 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 ErbStG, s. dazu R E 13a.13 ErbStR 2019 [1]): vollständige oder teilweise Veräußerung eines Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs (einschl. einer freiberufli...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.3.12 Großerwerbe

Rz. 67 Für Großerwerbe von mehr als 26 Mio. EUR gelten besondere Regelungen für die steuerliche Begünstigung. Dies betrifft weniger als 1 % aller Fälle. Der Verschonungsabschlag gilt nur bis zu einem Erwerb von begünstigtem Vermögen von 90 Mio. EUR. Der Steuererlass gilt dagegen auch bei größeren Erwerben. Eine betragsmäßige Höchstgrenze ist insoweit nicht vorgesehen.mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.3.14 Erleichterung der Unternehmensnachfolge

Rz. 69 Der Gesetzgeber möchte mit den steuerlichen Begünstigungen die Unternehmensnachfolge erleichtern. Gleichzeitig beschränkt er die unternehmerische Tätigkeit aber durch zahlreiche Auflagen, Behaltensregelungen und Fortführungsverpflichtungen für viele Jahre. Dies beeinträchtigt die unternehmerische Freiheit ganz erheblich. Notwendige Anpassungen an veränderte Marktverhä...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.1.5.5 Steuererlass aufgrund Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG)

Rz. 616 Der Vorweg-Abschlag (§ 13a Abs. 9 ErbStG) und der Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG) ergänzen sich und kommen nebeneinander zur Anwendung. Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber bei der Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG) nicht ausdrücklich auf den Vorweg-Abschlag verwiesen hat.[1] Die amtliche Gesetzesbegründung geht ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.2 Abschmelzungsmodell (§ 13c ErbStG)

Rz. 123 Eine Reduzierung des Verschonungsabschlags von 85 % bzw. 100 % kommt nur bei einem Großerwerb von mehr als 26 Mio. EUR in Betracht (§ 13c ErbStG). Rz. 124 Bei einem Erwerb von begünstigten Vermögen von mehr als 26 Mio. EUR kann der Erwerber zwischen 2 möglichen Anträgen wählen: Der Erwerber kann (unwiderruflich) beantragen, dass der Verschonungsabschlag i. H. v. 85 % b...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 13.2 Verfassungsrecht

Rz. 735 Das BVerfG hat die Möglichkeit der Optionsverschonung nicht beanstandet.[1] Rz. 736 Nach Auffassung des BVerfG kann der Gesetzgeber den Erwerb von unternehmerischem Vermögen nicht nur weitgehend, sondern auch vollständig von der Erbschaft- und Schenkungsteuer freistellen. Damit ist auch die Vollverschonung i. H. v. 100 % verfassungsrechtlich zulässig. Die Möglichkeit ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.1.3.3 Einzelne Fragen des Verfassungsrechts

Rz. 586 Neben diesen grundsätzlichen Bedenken stellt sich aber auch die Frage, ob die konkrete Ausgestaltung des neuen Vorab-Abschlags wirklich verfassungskonform ist. Dies erscheint in mehrfacher Hinsicht zweifelhaft. Rz. 587 Die Regelung ist nicht rechtsformneutral, ohne dass dafür ein sachlicher Grund ersichtlich ist. Beim Erwerb von Einzelunternehmen wird der Vorab-Abschl...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.1 Überblick

Rz. 42 Das BVerfG musste sich in der Vergangenheit bereits 3 Mal mit der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes befassen. Die angegriffenen Regelungen wurden dabei jeweils für verfassungswidrig erklärt (allerdings immer nur mit Wirkung für die Zukunft). Rz. 43 In der 1. Entscheidung aus dem Jahr 1995 [1] ging es vor allem um die ungleiche Bewertung von...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.1.4.1 Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 601 Der Vorab-Abschlag gilt für alle Erwerbe, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entstanden ist (§ 37 Abs. 12 S. 1 ErbStG). Rz. 602 Faktisch wird die Regelung in den meisten Fällen aber erst für Erwerbe nach dem 1.7.2018 zur Anwendung kommen. Die Entnahme-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen müssen im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer bereits 2 Jahre rechtlich ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.1.5.2 Abschmelzungsmodell (§ 13c ErbStG)

Rz. 612 Der Vorweg-Abschlag (§ 13a Abs. 9 ErbStG) und der (reduzierte) Verschonungsabschlag (§ 13c ErbStG) ergänzen sich und können nebeneinander angewendet werden (s. auch § 13c Abs. 2 S. 1 ErbStG, wonach u. a. § 13a Abs. 9 ErbStG entsprechende Anwendung findet und § 13a Abs. 9 S. 5 Halbs. 2 ErbStG, wonach u. a. § 13c ErbStG unberührt bleibt). Die systematische Stellung der...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.1 Vorab-Abschlag für Familiengesellschaften (§ 13a Abs. 9 ErbStG)

Rz. 116 Der Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG) bzw. 100 % (§ 13a Abs. 10 S. 1 ErbStG) wird grundsätzlich immer dann gewährt, wenn der Erwerb begünstigten Vermögens die Grenze von 26 Mio. EUR nicht übersteigt (§ 13a Abs. 1 S. 2 ff. ErbStG und R E 13a.1 Abs. 1 ErbStR 2019). Rz. 117 Beim Erwerb von Anteilen an bestimmten Familiengesellschaften kann sich die...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.5 Steuererlass aufgrund Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG)

Rz. 137 Ein Antrag auf Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung kommt nur bei einem Großerwerb von mehr als 26 Mio. EUR in Betracht (§ 28a ErbStG).[1] Rz. 138 Bei einem Erwerb von begünstigten Vermögen von mehr als 26 Mio. EUR kann der Erwerber zwischen 2 möglichen Anträgen wählen (R E 13a.2 Abs. 1 S. 4 ErbStR 2019): Der Erwerber kann (widerruflich) einen Steuere...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.4 Rechtsfolgen des Vorab-Abschlags (§ 13a Abs. 9 ErbStG)

Rz. 701 Für begünstigtes Vermögen wird "vor" Anwendung des Verschonungsabschlags von 85 % bzw. 100 % ein (zusätzlicher) "Abschlag" gewährt (§ 13a Abs. 9 S. 1 ErbStG).[1] Rz. 702 Der Vorab-Abschlag wird nur für das "begünstigte Vermögen" (§ 13b Abs. 2 ErbStG) gewährt, nicht auch für das Verwaltungsvermögen. Der Vorab-Abschlag erfolgt zusätzlich zu der Verschonung i. H. v. 85 %...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.4 Rückwirkung

Rz. 83 Das "Gesetz zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 4.11.2016" ist mit Wirkung zum 1.7.2016 in Kraft getreten, wurde aber erst im Bundesgesetzblatt vom 9.11.2016 verkündet.[1] Das neue Gesetz ist damit rückwirkend in Kraft getreten. Rz. 84 Im Schrifttum wird kontrovers darüber diskutiert, ob eine ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4 Internationaler Anwendungsbereich

Rz. 109 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Bachem, Erbschaftsteuer und Kapitalverkehrsfreiheit: eine "never ending story"?, ZEV 2022, 189; Baßler, Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht beim Erwerb von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften, ZEV 2014, 469; Bockhoff, Ausgesuchte internationale Aspekte des neuen ErbStG, ZEV 2017, 186; Bron, Der Brexit in de...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 13.3 Antrag des Erwerbers

Rz. 741 Der Erwerber muss die Optionsverschonung beantragen (§ 13a Abs. 10 S. 1 ErbStG: "unwiderruflich erklären"). Rz. 742 Der Antrag muss bei dem für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen FA schriftlich oder zur Niederschrift gestellt werden.[1] Eine Begründung des Antrags ist nicht erforderlich.[2] Rz. 743 Eine Frist für den Antrag ist gesetzlich nicht vorgesehen. ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.2.4 Beschäftigte bei Betriebsaufspaltungen (§ 13a Abs. 3 S. 13 ErbStG)

Rz. 296 In den Fällen der Betriebsaufspaltung sind bei der Anzahl der Beschäftigten erstmals die Beschäftigten der Besitz- und der Betriebsgesellschaft zusammenzuzählen.[1] Diese Regelung hat konstitutive Bedeutung und gilt für alle Erwerbe, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entstanden ist. Der Gesetzgeber will damit – dem Auftrag des BVerfG folgend – einen (vermeintlich...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.1.4.4 Internationaler Anwendungsbereich

Rz. 610 Der Vorab-Abschlag gilt sowohl bei unbeschränkter als auch bei beschränkter Steuerpflicht (§ 2 ErbStG). Allerdings wird der Abschlag immer nur für den Erwerb von begünstigtem Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) gewährt.mehr