Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommensteuergesetz

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.5.1 Allgemeines zur Höchstbetragsberechnung in DBA-Fällen

Tz. 253 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Im Grundsatz folgt die Höchstbetragsberechnung in DBA-Fällen den gleichen Regeln wie in Nicht-DBA-Fällen (dazu s Tz 148 – 190). Bei denjenigen DBA, die zur Anrechnung nur allgemein auf das dt Recht verweisen, ist dies offensichtlich. Ein erheblicher Teil der dt DBA (wegen einer Übersicht s Vogel, in Vogel/Lehnert, DBA, Art 23 Rn 171) über ni...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.3 Keine Anwendbarkeit einer anderen, vorrangigen Methode zur Vermeidung von Doppelbesteuerung

Tz. 73 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Zur Anrechnung kommt es nur, wenn für die ausl Eink keine andere vorrangige Methode zur Vermeidung von Doppelbesteuerung anzuwenden ist. Damit ist hier nicht die Freistellung nach DBA gemeint, weil diese ohnehin nicht unter § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG iVm § 34c Abs 1 EStG fällt (s Tz 65). Vielmehr stehen den Stpfl uU auf Antrag andere Methoden (...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.5.3.2 Weiteres zur Einnahmenseite

Tz. 264 Stand: EL 81 – ET: 08/2014 Die Grundsätze der Nicht-DBA-Fälle (s Tz 161 – 163) gelten in DBA-Fällen entspr (zu § 34c Abs 6 S 3 EStG aber ergänzend s Tz 259); zu den Fällen der Anrechnung fiktiver ausl St schon s Tz 241 f.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.3 DBA-Rahmenbedingungen zum Herkunftsstaat

Tz. 320 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Von dem Vorstehenden zu unterscheiden ist die Frage, ob ein ggf mit dem Dritt-Staat, aus dem die ausl Eink der inl BetrSt stammen (zu Eink aus dem Ansässigkeitsstaat schon s Tz 317), bestehendes DBA Einfluss auf die Rechtslage hat (wegen eines Bsp s Tz 216, in dem allerdings D Ansässigkeitsstaat ist). Dies ist zu verneinen. Denn ein solches ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.1.2.1 Wirtschaftliche/rechtliche Doppelbesteuerung

Tz. 4 Stand: EL 81 – ET: 08/2014 Der Hauptzweck des § 26 KStG (s Tz 1) erschließt sich zur Gänze erst, wenn man die Vorschrift im Gesamtzusammenhang mit den in D geltenden Regelungen zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung sieht. Dazu ist zunächst zwischen der rechtlichen Doppelbesteuerung (auch Doppelbesteuerung "im Rechtssinne" bzw "juristische" Doppelbesteueru...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.4 Deutscher Körperschaftsteuer entsprechende ausländische Steuer

Tz. 74 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Die Entsprechung der ausl St zur dt KSt ist Voraussetzung für die Anrechnung (§ 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG iVm § 34 Abs 1 S 1 EStG, zu DBA-Fällen aber s Tz 214). Die Voraussetzung wird von der Fin-Verw jedenfalls in den Fällen als gegeben angesehen, in denen eine St vorliegt, die im entspr Anh zu den EStR (in den EStR 2012 Anh 12 II) aufgeführt i...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.8 Steueranrechnung/-abzug bei Organschaft (§ 19 KStG)

Tz. 50 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Nach der sog Zurechnungstheorie bleiben OT und OG (auch) stlich selbständige Rechtssubjekte, die in der ersten Stufe ihr jeweiliges Einkommen selbständig ermitteln; erst in der zweiten Stufe kommt es zur Zurechnung des Einkommens der OG zum OT (zB s Urt des BFH v 23.01.2002, BStBl II 2003, 9). Auf dieser Basis gilt für die Anwendung der §§ 26...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Aussensteuerrecht, Loseblattkommentar; Wassermeyer, DBA, Loseblattkommentar; Menhorn, Anrechnungshöchstbetrag gem § 34c EStG noch gemeinschaftskonform?, IStR 2002, 15; Kaminski/Strunck, Internationale Aspekte des StVergAbG, StB 2003, 253; Lüdicke J., Internationale Aspekte des StVergAbG, IStR 2003, 433; Müller-Dott, Zur Rechtsänderung des § 3...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.11 Anrechnung fiktiver ausländischer Steuer kraft DBA

Tz. 237 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Eine Erweiterung der normalerweise nach DBA bestehenden Anrechnungsmöglichkeiten stellt es dar, dass nach einem Teil der dt DBA in unterschiedlichem Umfang eine Anrechnung auch bzgl "fiktiver" Quellen-St möglich ist (vor allem bei Entwicklungsländern, s DBA-Übersicht und nähere Erl s Vogel, in Vogel/Lehnert, DBA, Art 23 Rn 191ff; s Wassermey...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.2.1 Systematisches

Tz. 288 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Die vorstehend nicht genannten Voraussetzungen der Anrechnung gem § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG iVm § 34c Abs 1 S 1 EStG dürfen fehlen. Dies ergibt sich für die der dt St entspr ausl St (s Tz 74 ff) aus der 1. Alt, für die Identität zwischen Herkunftsstaat und besteuerndem Staat (s Tz 79 ff) aus der 2. Alt und für die ausl Eink (s Tz 69 ff) aus d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.4.4.1 Deutschland ist nur Quellenstaat; Dreieckskonstellationen; Doppelansässigkeit

Tz. 33 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 An einer Aussage des DBA zur anzuwendenden Methode fehlt es – mit der Folge, dass die §§ 26 KStG, 34c EStG unmittelbar anwendbar sind – zunächst für die Fälle, in denen D nicht Ansässigkeitsstaat (iSd DBA) des betroffenen Stpfl ist. Denn die DBA regeln (jedenfalls in aller Regel) die Methode der Vermeidung der Doppelbesteuerung nur für den An...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.3 Rechtsfolge Abzug von der Bemessungsgrundlage

Tz. 295 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Es gelten die Ausführungen zu § 34c Abs 2 EStG grds entspr (s Tz 279 f). Bei Abs 3 gibt es indes keine Per-country-limitiation (s Tz 274), die wegen des Fehlens einer Höchstbetragsberechnung bzw eines Wahlrechts wie bei § 34c Abs 2 EStG auch keinen Sinn machen würde. Daraus folgt, dass bei einer Besteuerung derselben Eink iSd Abs 3 durch meh...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.9.5 Qualifikationskonflikte Kapitalgesellschaft/Personengesellschaft

Tz. 118 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Das dt StR kennt grds keine Bindung an die stliche Würdigung durch einen ausl Staat. Daher werden ausl Gesellschaften aus dt Sicht einem sog Typenvergleich unterzogen, nach dem sich entscheidet, ob eine solche Gesellschaft für Zwecke der dt Besteuerung als (eigenes) KSt-Subjekt oder als "transparente" Pers-Ges aufgefasst wird (grundlegend sc...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.5.5.2 Besondere KSt-Tarife; Steuerermäßigungen für bestimmte Einkünfte

Tz. 184 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 In bestimmten Fällen gilt ein vom Regelsatz des § 23 Abs 1 KStG abweichender KSt-Tarif (dazu s § 23 KStG Tz 12; zum dort erwähnten § 34c Abs 5 EStG s Tz 179). Ein solcher war vor VZ 2014 für Zwecke der Höchstbetragsberechnung nicht zu berücksichtigen , soweit seine Rechtsgrundlage außerhalb des § 23 KStG lag. In der Höchstbetragsberechnung wa...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.9.1 Höchstbetragsberechnung

Tz. 56 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Die Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, zu denen ua § 26 KStG gehört, sind grds EU-rechtlich unbedenklich, weil sie ihrem Grundzweck nach die Gesamt-St-Belastung von Eink im In- und Ausl mildern (zum fehlenden Methoden-Wahlrecht schon oben s Tz 9). Damit sorgen sie tendenziell für eine Angleichung dieser Gesamt-St-Belastung von A...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.2.1 Grundregeln für Zuordnung von Drittstaateneinkünften bzw Einkünften aus dem Ansässigkeitsstaat zu Betrieben im Quellenstaat

Tz. 314 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Der Nicht-Ansässigkeitsstaat ("Quellenstaat", in der Konstellation des § 50 Abs 3 EStG: D) hat in DBA-Fällen im Verhältnis zum Ansässigkeitsstaat zumindest im Grundsatz nur insoweit ein Besteuerungsrecht, als ein hinreichender territorialer Bezug zum Quellenstaat vorhanden ist. Fehlt dieser, darf der Quellenstaat nicht besteuern, wie sich le...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.6 Rechtsbehelfe/Klagen

Tz. 354 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Gegen eine Ablehnung einer Maßnahme nach § 34c Abs 5 EStG oder § 50 Abs 4 EStG sind Einspruch und Klage gegeben. Richtige Klageart ist grds die Verpflichtungsklage auf Gewährung der Begünstigung durch entspr Bescheid (zur Art des Bescheids s Urt des BFH v 25.04.2001, BFH/NV 2001, 1541), die aber nur im Falle der Ermessensreduzierung auf Null...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.5.5 Deutsche Körperschaftsteuer, die auf die anzusetzenden Einkünfte aus dem DBA-Staat entfällt

Tz. 268 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 In DBA-Fällen ergeben sich keine Abweichungen zu Nicht-DBA-Fällen (s Tz 182 – 190).mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.9.6 Qualifikationskonflikte wegen sonstiger abweichender Zurechnung

Tz. 122 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Über die bisher genannten Fälle hinaus sind weitere Konstellationen denkbar, in denen die ausl Eink im Ausl nicht für Rechnung des inl KSt-Subjekts, welches die Eink aus dt Sicht erzielt, festgesetzt wird. Dies ist denkbar insbes bei abw Würdigung eines Treuhandverhältnisses durch den ausl Staat oder wenn der ausl Staat eine abw Zurechnung k...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.5.4.1 Allgemeines

Tz. 266 Stand: EL 81 – ET: 08/2014 Auch in DBA-Fällen gelten die bereits oben behandelten Grundsätze (s Tz 171 – 175). Soweit dort stfreie Eink angesprochen sind, können dies ggf auch nach DBA in D freizustellende Eink sein (hierzu s Tz 260).mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.7.2 Wahlrecht zum Steuerabzug statt -anrechnung

Tz. 47 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Das Wahlrecht zum St-Abzug (s § 34c Abs 2 EStG) ist (mit der Fin-Verw, s Tz 46, und der hM, zB s Wagner, in Blümich, § 34c EStG Rn 83; Jochimsen/Schnitger in Sch/F § 26 Rn 361; aA evtl s Grützner, IStR 1994, 65, 67) ggf schon Gegenstand der Feststellung (kann aber, da es jeweils die KSt bzw ESt der einzelnen Gesellschafter betrifft, von diese...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.6 Nicht anrechenbare ausländische Steuern (Anrechnungsüberhang)

Tz. 193 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Ist nach alledem die ausl St ganz oder tw nicht anrechenbar, ist ein solcher Anrechnungsüberhang aus Sicht der Stpfl nicht weiter stlich nutzbar (und auch nicht sachlich unbillig, s Urt des BFH v 26.10.1972, BStBl II 1973, 271), es sei denn, die Stpfl wählt den St-Abzug gem § 34c Abs 2 EStG. Es kann aber pro Staat nur insges zwischen Anrechn...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.5.6 Gesamte deutsche Körperschaftsteuer als weitere Grenze der Anrechnung; eigenständige Bedeutung von "auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt"

Tz. 191 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Über den Höchstbetrag hinaus wird die anrechenbare St nach oben auch durch die gesamte im VZ anfallende dt KSt begrenzt (ebenso s Jochimsen/Schnitger, in Sch/F, § 26 Rn 252; s Pohl, in Blümich, § 26 KStG Rn 96; zu DBA-Fällen s Tz 269). Dies ergibt sich nicht aus der Höchstbetragsberechnung, sondern schon unmittelbar aus § 26 Abs 1 KStG iVm §...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.4.4.2 Deutschland ist Ansässigkeitsstaat und ausländischer Quellenstaat besteuert DBA-widrig

Tz. 34 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Nur iwS zur Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der §§ 26 KStG, 34c EStG trotz DBA gehört auch der Fall, dass der ausl Quellenstaat eine in D ansässige Stpfl besteuert, obwohl er dies aus dt Sicht wegen des DBA gar nicht dürfte. Dies kommt vor, wenn der ausl Staat von einem anderen Sachverhalt ausgeht oder eine andere rechtliche Würdigung v...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.5.3 Ausländische Einkünfte, Ermittlung (pro Staat)

4.4.5.3.1 Allgemeines Tz. 256 Stand: EL 81 – ET: 08/2014 Im Grundsatz gilt das oben Ausgeführte ( s Tz 150 – 170 zu Nicht-DBA-Fällen) auch hier entspr. Insbes ändern die DBA nichts daran, dass die Eink nach dt Recht und den einschlägigen Gewinnermittlungsvorschriften zu ermitteln sind. Außerdem gilt auch in DBA-Fällen die Per-country-limitation, so dass für jeden (DBA-)Staat ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.5.4 "Summe der Einkünfte"

4.4.5.4.1 Allgemeines Tz. 266 Stand: EL 81 – ET: 08/2014 Auch in DBA-Fällen gelten die bereits oben behandelten Grundsätze (s Tz 171 – 175). Soweit dort stfreie Eink angesprochen sind, können dies ggf auch nach DBA in D freizustellende Eink sein (hierzu s Tz 260). 4.4.5.4.2 Insbesondere pauschal besteuerte Einkünfte Tz. 267 Stand: EL 81 – ET: 08/2014 Dazu s Tz 177 – 181. Diese ge...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.5 Rechtsfolge (Ermessen, Selbstbindung der Finanzverwaltung)

Tz. 352 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Zunächst schon s Tz 341 ff. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (s Tz 350 ff zu § 34c Abs 5 EStG bzw s Tz 350 ff zu § 50 Abs 4 EStG) hat der antragstellende Stpfl einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entsch zur Anwendung der jeweiligen Vorschrift. Dazu gelten die allgemeinen Ermessensregeln. IR dieses Ermessens sind folglich insbes der Zwec...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.5.4.2 Insbesondere pauschal besteuerte Einkünfte

Tz. 267 Stand: EL 81 – ET: 08/2014 Dazu s Tz 177 – 181. Diese gelten in DBA-Fällen entspr, vorausgesetzt die einschlägigen Eink können nach DBA überhaupt in D besteuert werden.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.1 Allgemeines

Tz. 138 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Liegen die St-Anrechnungs-Voraussetzungen des § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG iVm § 34c Abs 1 EStG (ggf iVm § 34c Abs 6 S 4 oder S 5 EStG oder iVm § 26 Abs 1 S 2 KStG, s Tz 128 – 137e) vor (s Tz 66 – 127), ist Rechtsfolge grds die Anrechnung der ausl St (als Teil der St-Festsetzung, s Tz 44), wenn kein St-Abzug gewählt wird (s Tz 272 ff). Neben den...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2 Wahlrecht, Per-country-limitation, Verfahren

Tz. 274 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Das Wahlrecht zum St-Abzug kann und muss pro Staat ausgeübt werden (s Jochimsen/Schnitger, in Sch/F, § 26 Rn 283; s Pohl, in Blümich, § 26 KStG Rn 106; s R 26 Abs 3 S 4 KStR 2015). Dies folgt daraus, dass auch die Anrechnung der Per-country-limitation unterliegt (s Tz 140, 246) und § 34c Abs 2 EStG immer nur "statt der Anrechnung" zur Anwend...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.3 "Per-country-limitation" in DBA-Fällen

Tz. 246 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Jedenfalls aus § 68a S 2 EStDV (iVm § 34c Abs 7 EStG iVm § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG, s Tz 140) ergibt sich auch für DBA-Fälle, dass für die Rechtsfolge der Anrechnung (und ebenso für den St-Abzug nach § 34c Abs 2 EStG) eine konsequente Pro-Staat-Betrachtung ges vorgeschrieben ist. Der BFH neigt offenbar dazu, Gleiches auch schon unmittelbar au...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.1 Unbeschränkte Steuerpflicht

Tz. 67 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Ausdrücklich nur unbeschr Stpfl (§ 34c Abs 1 S 1 EStG, hier iSd § 1 KStG) kommen in den Genuss der Anrechnungsmöglichkeit (darunter fallen auch BgA, s § 1 Abs 1 Nr 6 KStG). Für beschr Stpfl geht der Gesetzgeber davon aus, dass es grds Sache des ausl Ansässigkeitsstaates ist, Doppelbesteuerung zu beseitigen (aber s Tz 307 ff zur Ausnahme des §...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.1.2.2 Vermeidung rechtlicher Doppelbesteuerung durch Freistellung oder Anrechnung; Bedeutung und Wirkung der Methoden; kein Methodenwahlrecht

Tz. 6 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Liegt (drohende) rechtliche Doppelbesteuerung (s Tz 4, 5) vor, wird diese im dt StR-System entweder durch St-Anrechnung oder durch Freistellung von der inl Besteuerung vermieden. Dabei kommt eine Freistellung (vom sehr seltenen Erlass gem § 34c Abs 5 EStG abgesehen, s Tz 338 ff) nur bei Anwendbarkeit eines DBA in Betracht (s Tz 196 ff). Zur ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.5.1.1 Einkünfte aus Investmentfonds

Tz. 39 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Im InvestmStG fand sich ab VZ 2004 mit § 4 Abs 2 aF eine Sonderregelung für Eink aus in- und ausl Investmentfondsvermögen , die in ihrem Anwendungsbereich zT die allgemeinen Regeln der §§ 26 KStG, 34c EStG, 68a EStDV modifizierte (näher s BMF v 18.08.2009, BStBl I 2009, 931; v 01.11.2010, IStR 2011, 83; s Ebner/Helios, BB 2010, 1631; s Endert,...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.4 Ermittlung der dem Grunde nach anrechenbaren ausländischen Steuer in DBA-Fällen

Tz. 250 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Im Grundsatz gilt auch hierzu in DBA-Fällen das zu Nicht-DBA-Fällen Gesagte (s Tz 142 – 147), allerdings mit folgenden Besonderheiten: Tz. 251 Stand: EL 81 – ET: 08/2014 Die ausl St, die auf Eink erhoben wurde, die nach dem DBA in D stfrei sind, ist von vorne herein nicht anrechenbar. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Freistellungsanordnung...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.5.2 Berechnungstechnik

Tz. 255 Stand: EL 81 – ET: 08/2014 Aus dem zuvor Gesagten (s Tz 253) ergibt sich, dass die in Nicht-DBA-Fällen gültige Formel (s Tz 149) zur Ermittlung der auf die Eink "entfallenden" und damit höchstens anrechenbaren dt KSt grds auch in DBA-Fällen gilt. Diese Formel lautet: Soweit (wenige) DBA bestimmen, dass sich di...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.2.2 Ausländische Steuer entspricht nicht deutscher Körperschaftsteuer (1. Alternative)

Tz. 289 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Diese Alt ist von vornherein ohne Bedeutung, wenn die konkrete ausl St keine Personen-St ist und daher nicht unter das Abzugsverbot des § 10 Nr 2 KStG fällt (s § 10 KStG Tz 23, 34), denn dann ist diese ohnehin in jedem Fall als BA abzugsfähig. Ist sie hingegen Personen-St, wird sie in aller Regel auch iSd Tz 74–78 der dt KSt entspr, so dass ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1 Normzweck, Kriterien aus Sicht der Steuerpflichtigen

Tz. 272 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 IdR ist die St-Anrechung für die Stpfl günstiger als der Abzug der ausl St von der Bemessungsgrundlage, weil sich erstere grds in voller Höhe, letzterer aber nur iHd St-Tarifs entlastend auswirkt. Anders ist es aber, wenn (zB wegen negativer inl Eink) keine dt St anfällt; dann kann wegen der Höchstbetragsberechnung keine Anrechnung stattfind...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12 Früherer Sonderfall: Indirekte Anrechnung (§ 26 Abs 2 bis 5, 7 KStG aF)

Tz. 358 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Bis zur Einführung des Halbeink-Verfahrens bestand nach § 26 Abs 2–5 KStG 1999 grds die Möglichkeit, die bei einer ausl Kap-Ges anfallende ausl KSt auf die dt KSt der inl AE anzurechnen; dies galt entspr bei Dividenden, die in einer inl BetrSt von ausl Kap-Ges bezogen wurden (s § 26 Abs 7 KStG 1999 ). Systematisch bildeten diese Regelungen in...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3 Voraussetzungen

Tz. 278 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Die Voraussetzungen des St-Abzugs ergeben sich nicht unmittelbar aus § 34c Abs 2 EStG. Jedoch macht die Formulierung "statt der Anrechung" deutlich, dass der St-Abzug nur statthaft ist, wenn und soweit die Tatbestandsvoraussetzungen der St-Anrechnung vorliegen (ebso zB s Pohl, in Blümich, § 26 KStG Rn 101; s Endert, in F/M, § 26 KStG Rn 189;...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.9 Identität des Besteuerungsobjekts und -zeitraums

Tz. 231 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Auch in DBA-Fällen ist St-Objektidentität erforderlich. Dies folgt schon aus § 34c Abs 6 S 2 iVm Abs 1 S 2 EStG, weil auch dort (wie in § 34c Abs 1 S 1 EStG) die "auf die ausl Eink entfallende" dt St ausdrücklich angesprochen ist (s Tz 102). Es ergibt sich zudem auch unmittelbar aus den DBA, weil auch diese ihrer Natur gem nur insoweit Doppe...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.4.1 Allgemeines zum Verhältnis DBA/nationales Steuerrecht

Tz. 24 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Das Verhältnis der DBA zu § 26 KStG ist strukturell nicht andersartig als im Verhältnis zum sonstigen nationalen dt StR. Allerdings ist dieses Verhältnis bei § 26 KStG (ebenso bei § 34c EStG) von besonderer Bedeutung, da die DBA ebenfalls Regeln zur St-Anrechnung enthalten, so dass (scheinbar) eine Konkurrenz zwischen beiden besteht. Zu diese...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.5.5.1 Grundsätzliches

Tz. 182 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Im Grundsatz ergibt sich die auf die ausl Eink entfallende inl KSt (= Höchstbetrag) zwanglos aus der genannten Formel (s Tz 149), nach der die dt KSt nach dem Verhältnis der ausl Eink zur Summe der Eink gekürzt wird. Basis für die Berechnung der dt KSt ist naturgemäß das "zvE", welches daher durch § 26 Abs 2 S 1 auch ausdr herangezogen wird....mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.8.1 § 26 Abs 2 S 3

Tz. 226 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Der § 26 Abs 2 S 3 (vor VZ 2014: § 26 Abs 6 S 5 aF) ordnet die entspr Anwendung des § 34c Abs 6 S 3 EStG (auch) auf Eink an, die kraft EU-Rechts (seit VZ 2014 erweitert auch auf EU-Verordnungen, s Tz 22d, was aber – soweit ersichtlich – zZt gegenstandslos ist) im Herkunftsstaat nicht besteuert werden. Die Ausklammerung dieser Eink aus den au...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.1 Grundlegendes

Tz. 244 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Die geschilderten Regeln zur Rechtsfolge der Anrechnung in Nicht-DBA-Fällen (s Tz 138 – 192) werden durch die DBA, wie bereits angedeutet (s Tz 28, 201), zumindest idR nicht modifiziert, soweit die "Technik" der Anrechnung betroffen ist (insbes zur Höchstbetragsberechnung s Tz 253). Eine wichtige, gewissermaßen mittelbare Auswirkung folgt ab...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.10 Nachweis- und Mitwirkungsfragen (§ 68b EStDV, § 90 Abs 2 AO), Feststellungslast

Tz. 123 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Fast alle der behandelten Tatbestandsmerkmale des § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG iVm § 34c Abs 1 S 1, 5 EStG beziehen sich auf im Ausl verwirklichte Sachverhalte (ausl Eink, im Ausl festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende St, St-Objekt- und -Subjektidentität sowie zeitliche Identität bzgl dieser ausl St); dies gilt i...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.5.3 Erfolgte Zahlung der ausländischen Steuer, spätere Änderungen bei Festsetzung; Zahlung der ausländischen Steuer

Tz. 85 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Das Merkmal der Zahlung soll vor allem (ebenso hierzu s Tz 91) sicherstellen, dass der inl Gewährung des Vorteils St-Anrechnung auch eine tats und vollzogene wirtsch St-Belastung im Ausl vorangegangen ist (die Anrechnung "fiktiver", dh nicht gezahlter ausl Quellen-St kommt nur in bestimmten DBA-Fällen in Betracht, s Tz 237 ff). Dies gilt auch...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.4 Besonderheiten bei Zinsen und Lizenzgebühren aus EU-Staaten (§ 26 Abs 6 S 7 und 8 KStG aF)

Tz. 329 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Mit Wirkung von VZ 2004–2013 ( s Tz 22 , 22d ) wurde § 50 Abs 3 EStG (iVm § 26 Abs 6 S 1 KStG aF) durch die S 7 und S 8 des § 26 Abs 6 KStG aF modifiziert (keine eigenständige Anrechnungsgrundlage, auch s Tz 228 ). Anlass dafür war die EU-RL über eine gemeinsame St-Regelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unte...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.2 Unabdingbare Prüfung des konkreten DBA

Tz. 205 Stand: EL 81 – ET: 08/2014 Schließlich ist vorauszuschicken, dass wegen des grds Vorrangs der DBA vor dem innerstaatlichen Recht nie ganz auszuschließen ist, dass einer der im folgenden erläuterten Punkte in Anbetracht eines konkreten DBA evtl doch anders zu lösen ist. Der sorgfältige Anwender muss daher zumindest "sicherheitshalber" auch diese Möglichkeit in Betracht...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.4.4.3 Bestehendes DBA ist aus sonstigen Gründen nicht anwendbar

Tz. 35 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Schließlich wird die unmittelbare Anwendung der §§ 34c EStG, 26 KStG dann nicht durch ein DBA verhindert, wenn zwar ein DBA insofern anwendbar ist, als ein gültiges DBA besteht und der betroffene Stpfl im Vertragsstaat D ansässig ist (zum Fall der Ansässigkeit im anderen Vertragsstaat, schon s Tz 33), es jedoch an weiteren Voraussetzungen der...mehr