Fachbeiträge & Kommentare zu Entgeltordnung

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Sozial- und Erziehungsdienst / 5 Unterschiede zwischen "alter und neuer Welt"

Die Gewerkschaften haben neben der Verlängerung des Übergangsrechts auch die Diskrepanz zwischen der Eingruppierung der übergeleiteten Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 TVÜ-VKA) und derjenigen Beschäftigten, die nach dem 30.9.2005 neu eingestellt worden sind oder werden (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA), thematisiert und mit Nachdruck eine Beseitigung dieser "Ungleichbehandlung" gefordert. Diese ...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 12.6.3 Gruppenleitung in Werkstätten

Entgeltgruppe S 7 Für die Eingruppierung der Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter in die Entgeltgruppe S 7 wird in der neuen Protokollerklärung Nr. 17 als subjektives Tätigkeitsmerkmal zusätzlich zur abgeschlossenen Berufsausbildung eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation (SPZ) im Sinne der Werkstättenverordnung nach dem SGB IX oder eine dieser SPZ gleichgestellte Qualifi...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 12.6.1 Neue bzw. erweiterte Protokollerklärungen zu den Entgeltgruppen

Die Tarifvertragsparteien haben die neuen Protokollerklärungen Nr. 1a und Nr. 17 in die Entgeltordnung aufgenommen. Die Protokollerklärung Nr. 3 wurde ergänzt. Die Protokollerklärung Nr. 1a enthält eine Zulage für Praxisanleiter (Näher hierzu Ziffer 12.7.2). Die Protokollerklärung Nr. 3 wurde um den Ausbildungsabschluss "Kinderpfleger/innen" erweitert und gilt darüber hinaus n...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 3 Überleitungsrecht ab Oktober 2005

Auf der anderen Seite ist zum Abschluss der Tarifrunde im Februar 2005, die dem Inkrafttreten des TVöD vorausging, für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst "mit doppeltem Aufstieg" (gemeint war damit die Vergütungsgruppenzulage) folgende Sonderregelung getroffen worden: Für Beschäftigte, die in der Phase zwischen Inkrafttreten des TVöD und Inkrafttreten der neuen...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 12.6.2 Kinderpfleger, Sozialassistenten und Heilerziehungspflegehelfer

In die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen S 2, S 3 und S 4 Fallgruppe 1 wurden ergänzend zu den bereits ausgebrachten Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger folgende Ausbildungsabschlüsse mit aufgenommen: Sozialassistentinnen und Sozialassistenten mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung, Heilerziehungspflegehelferinnen und Heilerziehungspflegehelfer mit staat...mehr

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Vergütungsformen: Möglichke... / 2.2 Neue agile Rollen – neue Karrieremöglichkeiten (und deren Eingruppierung)

Agile Rollen (z. B. Product Owner, Scrum-Master, Agile Coach…) bieten die Chance, stets neue Aufgaben wahrzunehmen und damit die Möglichkeit zu einem "side-move". Zwar handelt es sich hier nicht um klassische disziplinarische Führungsaufgaben. Dennoch tragen diese Rollen entscheidend zur Gestaltung einer erfolgreichen agilen Organisation bei. So ist im agilen Kontext "Führun...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 6 Der lange Weg bis zur Einigung

In einem sog. Termingespräch ist am 8.10.2008 verabredet worden, die am 31.3.2008 getroffene Vereinbarung für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst umzusetzen. Die Tarifverhandlungen sind am 15.12.2008 fortgesetzt worden. Bei dieser Gelegenheit haben Arbeitgeber und Gewerkschaften betont, dass sie die Vereinbarung einer Entgeltordnung sowie – ohne Präjudizwirkung ...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 12.6.5 Sozialarbeiter, Sozial- und Heilpädagogen

Entgeltgruppe S 12: Schwierige Tätigkeiten Der Beispielkatalog der Protokollerklärung Nr. 12, in der die schwierigen Tätigkeiten für Sozialarbeiter, […] ausgewiesen werden, wurde modifiziert. Entgeltgruppe S 14: Sonstige Beschäftigte/Protokollerklärung Nr. 13 Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 wurde durch die Berücksichtigung von sonstigen Beschäftigten, die aufgrund ...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 7 Die Änderungstarifverträge vom 27.7.2009

Die am 14.10.2009 abgeschlossenen Redaktionsverhandlungen sind in mehreren Änderungstarifverträgen vom 27.7.2009 (dem Datum des Einigungspapiers) umgesetzt worden, nämlich im Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVöD, Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum BT-V, Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum BT-B, Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVÜ-VKA. Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einverneh...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 8.1 Die Erforderlichkeit einer neuen S-Tabelle

Die Forderungen der Gewerkschaften nach einer finanziellen Aufwertung der Berufe des Sozial- und Erziehungsdienstes waren mit dem geltenden Tarifvertragssystem nur dadurch in Einklang zu bringen, dass neue Tabellenwerte für diese Beschäftigten entwickelt worden sind. Einerseits galt es Exspektanzverluste auszugleichen und für die insgesamt 45 Tätigkeitsgruppen des Sozial- un...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 20.5 "Heimzulage" (Protokollerklärung Nr. 1)

Nach Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 1 in Teil B Abschn. XXIV der Entgeltordnung ist die "Heimzulage" an Beschäftigte für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) i. H. v. 61,36 EUR monatlich, wenn in dem Heim überwiegend behinderte Menschen i. S. d. § 2 SGB IX oder Kinder und Jugen...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 12.6.6 Ermittlung der Durchschnittsbelegung (Protokollerklärung Nr. 9)

In zahlreichen Entgeltgruppen ist die Eingruppierung abhängig von der Durchschnittsbelegung der belegbaren Plätze (u. a. EG S 9 FGr. 5, EG S 13 FGr. 1). Um eine stabilere Eingruppierungssituation zu erzeugen, wurde die Protokollerklärung Nr. 9 geändert. Der Bemessungszeitraum für die Berechnung der Durchschnittsbelegung wird ausgeweitet, sodass nunmehr das gesamte vorangegang...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 2 Inkrafttreten des TVöD

Am 1.10.2005 ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13.9.2005 in Kraft getreten. Dieser Tarifvertrag hat in Verbindung mit dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13.9.2005 u. a. den BAT ersetzt, und zwar mit Wirkung vom 1.10.2005 (§ 2 Abs. 1 TVÜ-VKA). Di...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 19.5 Werkstattleiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen

Die Tätigkeitsmerkmale für Leiter von großen Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen (Werkstattleiter) sind mit Änderungstarifvertrag Nr. 20 zum TVöD-BT-V bzw. Nr. 9 zum TVöD-BT-B mit Wirkung zum 1.7.2015 ersatzlos gestrichen worden. Dies betrifft die Entgeltgruppen S 5 Fallgruppe 2, S 8 Fallgruppe 4, S 10 Fallgruppe 3 und S 13 ...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 12.5 Vorbereitungs- und Qualifizierungszeiten für Beschäftigte im Erziehungsdienst

Die bis 30.5.2022 nur für Beschäftigte im Tarifgebiet West geltende Regelung in der Anlage D.12, Nr. 2 (Vorbereitungszeit) ist mit Wirkung ab 1. Juli 2022 auch auf das Tarifgebiet Ost übertragen und für alle Beschäftigten ist der Umfang der Freistellung angehoben. In Anlage D, Abschnitt D.12 Nummer 2 Satz 1 TVöD-V bzw. in § 5.1 Absatz 4 Satz 1 TVöD-B ist die Vorbereitungszeit...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 12.6.4 Erzieherinnen und Erzieher

Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 1: Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten In der Protokollerklärung Nr. 6, in der die Beispiele für besonders schwierige fachliche Tätigkeiten von Erzieherinnen und Erziehern aufgeführt sind, wurde das Beispiel in Buchstabe f geändert und in den Buchstaben g und h neue Beispiele aufgenommen. Buchstabe f In Buchstabe f wurden bisher Tätigkeiten ...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 1 Überblick

Der Beitrag zum Sozial- und Erziehungsdienst gibt einen sehr guten Einblick in die Problempunkte rund um die Änderungstarifverträge einschließlich der Änderungstarifverträge des Jahres 2022. In den Punkten 1–7 werden die Ausgangslage und die Entwicklung hin zum eigenständigen Eingruppierungsrecht mit der speziellen S-Entgelttabelle des Sozial- und Erziehungsdienstes dargestel...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 16 Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst

Entgelttabelle S (Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst) in EUR ab 1.4.2022mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 22.7 Erneutes Wahlrecht zum 1.7.2015

Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 30.9.2015 zum TVÜ-VKA ist für die Beschäftigten, die 2009 von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht haben, in § 28b Abs. 5 TVÜ-VKA erneut ein Wahlrecht eingeräumt worden, mit Wirkung zum 1.7.2015 in den Anhang zu der Anlage C zum TVöD zu wechseln. Es handelt sich dabei um folgende Beschäftigtengruppen: Beschäftigte, die durch ausdrü...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 10.3.2 Die Zuordnung im Einzelnen

Beschäftigte der Entgeltgruppe S 5 Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe S 7 (Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung als Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen). Das bisherige Tätigkeitsmerkmal in Fallgruppe 2 ist ersatzlos entfallen. Da diese Beschäftigten nicht mehr nach dem Anhang zu der Anlage C zum TVöD...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 12.4.2 Anspruchsgrundlage und -voraussetzungen

Beschäftigte, die nach dem Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) eingruppiert sind, erhalten ab dem 1. Januar 2022 gemäß Nr. 1a Abs. 1 und 2 der Anlage D.12 zum TVöD-V bzw. § 3.2a Abs. 1 und 2 TVöD-B bei Verteilung der Arbeitszeit auf eine 5-Tage-Woche 2 Regenerationstage pro Kalenderjahr. Während die SuE-Zulage und damit die Möglichkeit, Umwandlungstage ...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 4 Tarifrunde 2008

Am 18./19.12.2007 hat die Bundestarifkommission für den öffentlichen Dienst der Gewerkschaft ver.di über ihre Forderungen für die Tarifrunde 2008 beraten und entsprechende Beschlüsse gefasst. Bezogen auf die vorliegende Thematik hat die Bundestarifkommission deutlich gemacht, dass die Weitergeltung des Übergangsrechts in der Tarifrunde 2008 ein hohes Gewicht habe. Damit war ...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 12.2.1 Anspruchsvoraussetzungen

Beschäftigte, die nach dem Teil B Abschnitt XXIV (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst, nachfolgend "SuE") der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) in einer der Entgeltgruppen S 2 bis S 11a sowie in einer der Entgeltgruppen S 11b bis S 12 sowie in der S 14 und S 15 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 6 eingruppiert sind, erhalten gemäß § 15 Abs. 2a TVöD-V bzw. § 15 Abs. 2.4 TV...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 12.4.1 Tarifregelung

Die Regelung findet sich in Anlage D, D.12 Besondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst zum TVöD-V, dort in einer neuen Nr. 1a, bzw. in § 3.2a TVöD-B. Nr. 1a Regenerationstage/Umwandlungstage (1) Beschäftigte, die nach Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) eingruppiert sind, haben im Kalenderjahr bei Verteilung der wöchentlichen Ar...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Eing... / 3.6 Eingruppierung von geringfügig Beschäftigten und Teilzeitbeschäftigten

Werden geringfügig Beschäftigte i. S. v. § 8 SGB IV unter Begründung eines versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses eingestellt, besteht entgegen einer weit verbreiteten Ansicht die Pflicht zur Eingruppierung in die allgemeinen tariflichen oder betrieblichen Entgeltordnungen. Die geringfügige Beschäftigung ist keine besondere Kategorie einer Tätigkeit, die einer Eingr...mehr

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Tariferhöhung im öffentlich... / 5 Jahressonderzahlung (VKA)

Die Tarifvertragsparteien hatten mit der Tarifrunde im Jahr 2016 vereinbart, dass die Jahressonderzahlung für die Jahre 2016 bis 2018 – als Kompensationsregelung für die mit der neuen Entgeltordnung verbundenen finanziellen Mehrbelastungen – zunächst auf dem Niveau des Jahres 2015 festgeschrieben und zudem um 4 % abgesenkt wird. Für das Herausrechnen der Tariferhöhung 2018 h...mehr

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Arbeitsvergütung: Grundlage... / 1.3 Ungleichbehandlung/Diskriminierung

Hinsichtlich der Ausgestaltung der Arbeitsvergütung sind die Arbeits- und Tarifvertragsparteien grundsätzlich frei. Dies folgt aus dem zivilrechtlichen Grundsatz der Vertragsfreiheit bzw. Koalitionsfreiheit.[1] Sie sind jedoch bei der Ausgestaltung der Vergütung an übergeordnetes Recht gebunden. Besondere gesetzliche Vorschriften Für alle Arbeitgeber folgt die Pflicht zur Glei...mehr

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Hausmeister / 5.2.1 Schulhausmeister

In der am 1.1.2017 in Kraft getretenen Entgeltordnung TVöD-VKA sind im Teil B, Abschn. XXIII Entgeltordnung (VKA) – Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister – wiederum spezielle Tätigkeitsmerkmale für Schulhausmeister vereinbart. Die Tätigkeitsmerkmale ersetzen die bisher in der Anlage 1a zum BAT geregelten Tätigkeitsmerkmale für Schulhausmeister. Unter Abkehr von den bish...mehr

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Hausmeister / 5.1 TVöD Bund

Im Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 5.9.2013 sind in Teil III Abschn. 23 nur noch 2 Tätigkeitsmerkmale vereinbart, und zwar für Hausmeister mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung in Entgeltgruppe 5 und ohne diese Ausbildung in Entgeltgruppe 4. Damit entsprechen die Tätigkeitsmerkmale für Hausmeister im TV EntgO Bund den Tätigkeitsm...mehr

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Hausmeister / 5.2.2 Theater und Bühnen

Im Abschn. XXVII Entgeltordnung (VKA) – Beschäftigte an Theatern und Bühnen – ist ein weiteres spezielles Tätigkeitsmerkmal für Hausmeister vereinbart: Hausmeister mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 3 Jahren sind in der Entgeltgruppe 5 eingruppiert. Nach der Protokollerklärung...mehr

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Hausmeister / 5.2 TVöD Kommunaler Bereich

Die Eingruppierung der kommunalen Schulhausmeister war bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung TVöD-VKA nach dem Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1a zum BAT (Schulhausmeister) vom 31.10.1991 zu bewerten und abhängig von der Anzahl der verantwortlich zu betreuenden Unterrichtsräume i. S. d. Protokollerklärung Nr. 2. Verantwortliche Betreuung bis einschließlich 15 Unterric...mehr

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Strukturausgleich / 1.7 Ärzte (Abs. 6)

Ärzte haben keinen Anspruch auf einen Strukturausgleich. Dies beruht darauf, dass für diese Berufsgruppe in § 12.1 TVöD-K (= § 51 BT-K) bzw. § 16 TV-Ärzte/VKA eine eigene Entgeltordnung enthalten ist, die die Eingruppierung der vorhandenen sowie der neu eingestellten Ärzte regelt, sodass für einen Exspektanzenschutz keine Notwendigkeit besteht. In § 10 Abs. 1 TVÜ-Ärzte/VKA i...mehr

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Strukturausgleich / 2 TVÜ-Bund

Die Regelungen in § 12 TVÜ-Bund sind inhaltsgleich mit folgenden Maßgaben: 1. Regelung in § 12 Abs. 1 In Abs. 1 Satz 1 ist der BAT-Ostdeutsche Sparkassen nicht aufgeführt, da dieser Tarifvertrag nur im Bereich der VKA Gültigkeit hatte. Die Strukturausgleichstabelle ist nicht die Anlage 2, sondern die Anlage 3. Dies beruht darauf, dass im TVÜ-Bund als zusätzliche Anlage (nämlic...mehr

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Strukturausgleich / 1.4 Höhergruppierung (Abs. 4)

Abgesehen von Veränderungen der Strukturausgleichsbeträge aufgrund von Änderungen des Umfangs der wöchentlichen Arbeitszeit (Abs. 3) können sich niedrigere Zahlungen nach Abs. 1 oder gar der völlige Wegfall des Strukturausgleichs auch infolge von Höhergruppierungen ergeben. Höhergruppierungsgewinne (ggf. einschl. des Garantiebetrags nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD in der bis zu...mehr

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Strukturausgleich / 1.1 Voraussetzungen (Abs. 1)

Ein Strukturausgleich kommt nach Satz 1 nur für Beschäftigte in Betracht, die aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen in den TVöD übergeleitet worden sind. Die Regelung des Strukturausgleichs in § 12 betrifft daher nur Angestellte, also Beschäftigte i. S. v. § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD. Der Strukturausgleich wird "zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt"...mehr

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DRK-TV / 5 Anlage 6: Entgeltordnung

Tätigkeitsmerkmale zum DRK Reformtarifvertrag 5.1 Allgemeines Die neue Entgeltordnung ist zum 1.1.2013 in Kraft getreten. Mit dem 38. Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-Tarifvertrag) sowie des 6. Tarifvertrages zur Änderung des Tarifvertrages zur Überleitung der Mitar...mehr

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DRK-TV / 5.1 Allgemeines

Die neue Entgeltordnung ist zum 1.1.2013 in Kraft getreten. Mit dem 38. Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-Tarifvertrag) sowie des 6. Tarifvertrages zur Änderung des Tarifvertrages zur Überleitung der Mitarbeiter des DRK in die Entgeltgruppen des DRK Reformtarifvert...mehr

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DRK-TV / 1.4.2.5 37. Änderungstarifvertrag v. 23.5.2012

37. Änderungstarifvertrag vom 23.5.2012 (Inkrafttreten rückwirkend zum 1.1.2012 Der 37. Änderungstarifvertrag regelt eine Entgelterhöhung der Entgelttabelle, die gemäß der § 5 und § 9 der Sonderregelung 1, Anlagen 1 und 2 maßgebenden Bereitschaftsdienstentgelte bzw. Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte, die Entgelttabelle der Anlage zu § 2 der Sonderregelung 8 Sozial- und E...mehr

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DRK-TV / 3.2.2.3 Abweichende Regelung bei bereits gewährter Besitzstandszulage nach § 7 TVÜ-DRK

Mitarbeiter, denen nach § 7 TVÜ-DRK bereits eine Besitzstandszulage zusteht (ehemalige Vergütungsgruppenzulage), werden in eigene Ü-Tabellen übergeleitet. In diese Ü-Tabellen ist die Besitzstandszulage bereits eingerechnet. Die gesonderte Zahlung dieser Zulage fällt mit dem Zeitpunkt der Überleitung in die SuE-Tabelle weg. Folgende Mitarbeiter sind hiervon betroffen: Entgeltgr...mehr

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DRK-TV / 5.3 Überleitung

5.3.1 Neu eingestellte Mitarbeiter zwischen dem 1.1.2007 und 31.12.2012 Für die Mitarbeiter, die zwischen dem 1.1.2007 und dem 31.12.2012 neu eingestellt wurden, haben die Tarifvertragsparteien folgende Systematik angewandt: Erfolgte die Eingruppierung in die Entgeltgruppen 2 bis 8 sah die jeweilige Fallgruppe der bisherigen Vergütungsgruppe nach Anlage 2 Teil B TVÜ-DRK einen B...mehr

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DRK-TV / 5.3.2 Übergeleitete Mitarbeiter, die vor dem 1.1.2007 eingestellt wurden

Diejenigen Mitarbeiter, die bereits aus dem alten DRK Tarifvertrag in den Reform – Tarifvertrag zum 1.1.2007 übergeleitet wurden, und davor oder bis zum 31.12.2011 aufgrund eines Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstiegs höhergruppiert wurden, verbleiben für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit grundsätzlich in der ihnen nach § 3 zugeordneten Entgeltgruppe. Die ...mehr

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DRK-TV / 6.1.1 Eingruppierungsvorschriften

In dem Anhang zu der Anlage 8 sind die Eingruppierungsmerkmale für die Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes aufgenommen worden. Diese gelten bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des DRK–Reformtarifvertrages einschließlich der Entgeltordnung. Die Entgeltordnung für den Allgemeinen Teil ist bereits zum 1.1.2013 in Kraft getreten. Die Tarifvertragspa...mehr

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DRK-TV / 4.1.6 Entgelt

Gem. § 2 der Anlage 5 wird für diese rotkreuzspezifischen Hilfstätigkeiten ein Stundenentgelt (Arbeitnehmerbrutto) in Höhe von 8,00 EUR ab dem 1.7.2013 8,50 EUR ab dem 1.1.2014 gezahlt. Dieses Stundenentgelt kann bis zur Grenze der geringfügigen Beschäftigung gem. § 8 SGB IV im Monat erzielt werden. Geringfügig Beschäftigte, die andere Tätigkeiten verrichten als vorstehend aufgef...mehr

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DRK-TV / 1.4.2.6 38. Änderungstarifvertrag v. 14.12.2012

38. Änderungstarifvertrag vom 14.12.2012 (Inkrafttreten am 1.1.2013) Wesentliche Neuerung im 38. Änderungstarifvertrag ist die Verabschiedung der Entgeltordnung gemäß dem Eckpunktepapier aus dem vorhergehenden Tarifabschluss. Der Vorläufigkeitscharakter der bisherigen Eingruppierungen (sowohl der Neueinstellungen als auch bei den übergeleiteten Mitarbeitern in den Reform-Tari...mehr

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DRK-TV / 5.2 Anlagen

Die Tätigkeitsmerkmale ergeben sich aus folgenden Anlagen: Die Tätigkeitsmerkmale sind nach Entgeltgruppen und innerhalb der Entgeltgruppen nach Ziffern (ehemals Vergütungs- bzw. Fallgruppen) sortiert. Die Tätigkeitsmerkm...mehr

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DRK-TV / 5.3.3 Besonderheiten für Rettungsdienstmitarbeiter

Im Allgemeinen Teil des DRK-TV sind in § 21 die allgemeinen Regelungen zu den Stufenlaufzeiten und Aufstiegen geregelt. Mit dem 38. Änderungstarifvertrag ist in § 21 ein neuer Absatz hinzugefügt worden, der die Stufenlaufzeit bei Rettungsassistenten nicht mehr als reinen Zeitaufstieg versteht, sondern an zusätzliche Qualifikationsmerkmale koppelt (Teilnahme an Fortbildungsve...mehr

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DRK-TV / 5.3.1 Neu eingestellte Mitarbeiter zwischen dem 1.1.2007 und 31.12.2012

Für die Mitarbeiter, die zwischen dem 1.1.2007 und dem 31.12.2012 neu eingestellt wurden, haben die Tarifvertragsparteien folgende Systematik angewandt: Erfolgte die Eingruppierung in die Entgeltgruppen 2 bis 8 sah die jeweilige Fallgruppe der bisherigen Vergütungsgruppe nach Anlage 2 Teil B TVÜ-DRK einen Bewährungsaufstieg bis zu 2 Jahren vor, wurde die Fallgruppe unmittelbar...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
DRK-TV / 2.1.2 Ausnahmen vom Geltungsbereich (§ 1 Abs. 2 DRK-TV)

Chefärzte, leitende Angestellte u. a. (§ 1 Abs. 2 lit. a) Wie bisher sind von der Geltung des DRK-Tarifvertrags Chefärzte und leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG ausgeschlossen, sofern ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind. Neu hingegen ist, dass auch nichtärztliche Mitarbeiter, die ein über die höchste Entgeltgruppe des Tarifvertr...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
DRK-TV / 3.1.6 Bewährungs- und Zeitaufstiege (§ 6 TVÜ-DRK)

Der DRK-Reform-Tarifvertrag kennt keine Bewährungs- oder Zeitaufstiege in höhere Entgeltgruppen (§ 12 Abs. 5 Satz 1 TVÜ-DRK). Der Mitarbeiter verbleibt für die Dauer seines Arbeitsverhältnisses in seiner Entgeltgruppe, seine Vergütung ändert sich nur über die Stufenlaufzeit. Eine höhere Entgeltgruppe kommt nur bei Änderung der Tätigkeit des Mitarbeiters in Betracht. Daher so...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Agile Arbeitsorganisation / 2.3 Agile Vergütung

Im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers stellt sich ebenso die Frage nach der Vergütung. Auch diese ist im Arbeitsvertrag zu benennen. In den meisten Fällen bezieht sich die Vergütung auf eine bestimmte Arbeitsleistung. Wenn ein Unternehmen nunmehr dahingehend agil ist, dass Mitarbeiter Tätigkeiten ausüben, die unterschiedliche Wertigkeiten haben, stellt sich d...mehr