Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Allgemeines

2.1.1 Begriff Rz. 2 Der Erblasser kann einen Erben (Nacherbe) in der Weise einsetzen, dass dieser Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe (Vorerbe) geworden ist (§ 2100 BGB). Beide, Vorerbe wie Nacherbe, sind Erben des Erblassers, allerdings in einer zeitlichen Reihenfolge. Sie bilden daher keine Erbengemeinschaft. Zunächst erbt der Vorerbe. Als Vollerbe ist er Träger al...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Nacherbschaft

2.3.1 Stellung des Nacherben nach Eintritt des Nacherbfalls Rz. 15 Mit Eintritt des Nacherbfalls hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein und die Erbschaft fällt dem Nacherben zu. Der Nacherbe ist zivilrechtlich – anders erbschaftsteuerrechtlich – Erbe und somit Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Der Nachlass geht von selbst und unmittelbar auf den Nacherben über (§ 2139 BGB). ...mehr

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ZErb 06/2022, Die Immobilie... / c) Pflichtteilsverzicht

Aus dem Genannten folgt, dass ein möglicher Pflichtteilsverzicht insbesondere wegen der hohen Werte bei Immobilien von besonderer Bedeutung ist, um so auch langfristig ggf. die Vermögenszuordnungen sicherzustellen. Der Pflichtteilsverzicht erfordert stets einen Vertrag zwischen dem Verzichtenden und dem Erblasser. Formulierungsbeispiel Pflichtteilsverzicht: Zitat … Der Verzicht...mehr

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FF 06/2022, Die Scheidung a... / d) Rechtsverbindliche Wirkung der Urkunde oder Vereinbarung

Gem. Art. 65 Abs. 1 S. 1 Brüssel IIb-VO werden nur solche öffentlichen Urkunden und Vereinbarungen anerkannt, die im Ursprungsmitgliedstaat rechtsverbindliche Wirkung haben. Die rechtsverbindliche Wirkung ist auch Voraussetzung dafür, dass eine Bescheinigung ausgestellt werden darf (Art. 66 Abs. 2 lit. b) Brüssel IIb-VO). Genaugenommen bezieht sich die rechtsverbindliche Wir...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1.2.2 Schuldenübergang von Todes wegen

Rz. 23 Nach § 1922 BGB geht nicht nur das Aktivvermögen auf den/die Erben über. Vielmehr beinhaltet der ganzheitliche Vermögensübergang auch die Übernahme der Schulden (so ausdrücklich § 1967 BGB). Wegen der Vereinigung des Eigenvermögens und des Erblasservermögens und der damit einhergehenden Gefährdung der jeweiligen Gläubigeransprüche sieht das Erbrecht in den §§ 1975ff. ...mehr

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FF 06/2022, Die Scheidung a... / e) Dogmatische Einordnung der Art. 64 ff. Brüssel IIb-VO

Besonders komplex sind die Einordung der "Anerkennung" i.S.v. Art. 65 Abs. 1 S. 1 Brüssel IIb-VO und die sich daran anschließenden Folgefragen. Bislang kennt das europäische Sekundärrecht – jedenfalls nach herrschender Meinung – nur die verfahrensrechtliche Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen, nicht aber von öffentlichen Urkunden und Privatvereinbarungen. Bei öffentl...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 2.2.1 Stiftungsfähigkeit

Rz. 53 Vorab ist zu überlegen, welche Personen überhaupt als Stifter in Betracht kommen. Stifter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Stiftungen können damit von KapG, Vereinen und anderen rechtsfähigen Stiftungen gegründet werden (Schlüter/Stolte, Kap. 2 Rn. 34). Stifterfähigkeit muss man deshalb auch der rechtsfähigen Personengesellschaft (§ 14 Abs....mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Grds. gelten hinsichtlich der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer die entsprechenden Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 155 bis 177 AO). Nach § 155 Abs. 1 AO und § 157 Abs. 1 AO werden Steuern von der FinBeh durch schriftlichen Verwaltungsakt (Steuerbescheid) festgesetzt. Dieser muss u. a. den Steuerschuldner bezeichnen. Wer bei der Erbschaft- und Schenkun...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2.1 Begründung eines Vermächtnisses

Rz. 227 Vermächtnisse werden im Regelfall durch Verfügungen von Todes wegen begründet; darüber hinaus gibt es aber auch gesetzlich angeordnete Vermächtnisse, von denen – nach Wegfall des Erbersatzanspruches gem. §§ 1934a–1934c BGB a. F. – der "Voraus" des Ehegatten (s. § 1932 BGB) der wichtigste Anwendungsfall ist. Für den Fall eines gemeinschaftlichen Haushalts erstreckt si...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Die deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft (§ 5 Abs. 3 ErbStG)

Rz. 76 Auf Grundlage des Abkommens vom 04.02.2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik haben betroffene Ehegatten bzw. Lebenspartner die Möglichkeit, durch Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsvertrag einen speziellen binationalen Güterstand zu wählen. Diese Rechtswahl können neben deutsch-französischen Ehepaaren bzw. Lebenspartnerschaften auch dem...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2.2.1 Die Schuldner (= die Beschwerten)

Rz. 228 Grundsätzlich ist der Erbe (die Miterbengemeinschaft) beschwert (s. § 2147 BGB). Es kann aber auch ein weiterer Vermächtnisnehmer beschwert sein. Es sind auch Fälle einer "Vermächtniskette" denkbar, das sog. "Nachvermächtnis" (§ 2191 BGB). In diesen Fällen wird derselbe Gegenstand nacheinander vermacht (s. § 6 Rn. 68 ff.).mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2.2.3 Inhalt des jeweiligen Vermächtnisses

Rz. 230 Häufige ("typische") Vermächtnisarten werden mit ihren jeweiligen Folgen tabellarisch dargestellt:mehr

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Anhang 3d USA / 1.1 Internationales Privatrecht

Rz. 1 Das US-amerikanische Recht kennt keine einheitliche Kodifikation des Internationalen Privatrechts auf Bundesebene. Die Anknüpfung erfolgt vielmehr auf der Basis der Regelungen der einzelnen Bundesstaaten. Nachfolgend können daher nur allgemeine Grundsätze dargestellt werden. Rz. 2 Das Second Restatement of Conflict of Laws ist lediglich eine Zusammenstellung des America...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Der erste Grundtatbestand: Erwerb durch Erbanfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 1. Fall ErbStG)

Rz. 10 An erster Stelle des steuerpflichtigen Erwerbs von Todes wegen steht der Erwerb durch Erbanfall. Mit dem Verweis auf § 1922 BGB ist der Erbfall kraft Gesamtrechtsnachfolge zum Haupttatbestand des Erbschaftsteuerrechts geworden. Im gesetzestechnischen Idealfall ist dies der Alleinerbe, in der Rechtswirklichkeit sind dies meist die (mehreren) Miterben als Erbengemeinsch...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Überblick: Zugewinn, Anfangsvermögen und Endvermögen

Rz. 4 Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten bzw. Lebenspartners sein Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten bzw. Lebenspartner nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Eintritt des Güterstandes gehört (§ 1374 Abs. 1 BGB). Die Verbindlichkeiten konnten früher nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.1 Begriff

Rz. 2 Der Erblasser kann einen Erben (Nacherbe) in der Weise einsetzen, dass dieser Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe (Vorerbe) geworden ist (§ 2100 BGB). Beide, Vorerbe wie Nacherbe, sind Erben des Erblassers, allerdings in einer zeitlichen Reihenfolge. Sie bilden daher keine Erbengemeinschaft. Zunächst erbt der Vorerbe. Als Vollerbe ist er Träger aller Rechte un...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Die Vorerbschaft

Rz. 6 Die Stellung des Vorerben ist von zwei gegenläufigen Aspekten geprägt. So ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Vorerbe vollwertiger Erbe ist, zum anderen aber, dass im Interesse des Nacherben die Substanz des Nachlasses erhalten bleiben soll. Je nachdem, welchen Aspekt der Erblasser stärker betonen will, wird er den Vorerben als befreiten oder nicht befreiten Vor...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.1 Stellung des Nacherben nach Eintritt des Nacherbfalls

Rz. 15 Mit Eintritt des Nacherbfalls hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein und die Erbschaft fällt dem Nacherben zu. Der Nacherbe ist zivilrechtlich – anders erbschaftsteuerrechtlich – Erbe und somit Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Der Nachlass geht von selbst und unmittelbar auf den Nacherben über (§ 2139 BGB). Der Vorerbe bzw. dessen Erben sind zur Herausgabe des Nachl...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Problemfälle

Rz. 222 Für den Fall einer fehlenden letztwilligen Berücksichtigung führt z. B. die erbrechtliche Gleichstellung eines nichtehelichen Kindes (K) mit z. B. zwei ehelichen Kindern (Tochter (T) und Sohn (S)) eines Erblassers dazu, dass T, S und K nach dem Tode des Erblassers eine Miterbengemeinschaft nach den §§ 1922 Abs. 1, 2032 ff. BGB begründen und in dieser Eigenschaft die ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 33 Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen

Ausgewählte Literaturhinweise: Bruschke, Pflichten der Kreditinstitute im Besteuerungsverfahren, ErbStB 2017, 219; Delp, Klein-Panama und ausgewählte SchenkSt- und ErbSt-Fragen, DB 2016, 1403; Leitzen, Lebensversicherungen im Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht, RNotZ 2009, 129; Wachter, Bankgeheimnis und Europarecht, Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 10.12.2002, ZErb 2004, 90;...mehr

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ZErb 06/2022, Die Immobilie... / f) Sonderfall: Immobilie im Ausland

Die EU-ErbVO[25] folgt dem Grundsatz der Nachlasseinheit, d.h. alle zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte unterliegen demselben Recht.[26] Das gilt auch, wenn nicht der gesamte Nachlass in einem Staat, z.B. Deutschland, belegen ist und der Erblasser beispielsweise noch eine Immobilie in Spanien hat. Es ist nicht mehr möglich, diese Immobilie dem Recht des Lageorts zu unterw...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.1 Bedeutung der Norm

Rz. 310 Eine Mittelstellung zwischen einer testamentarischen Anordnung und einer Schenkung unter Lebenden nimmt die Schenkung auf den Todesfall ein. Etwas überraschend bezieht der Gesetzgeber beide Anwendungsbereiche des § 2301 BGB – Abs. 1 und Abs. 2 – in den erbrechtlichen Erwerbsvorgang mit ein, da der in § 2301 Abs. 2 BGB geregelte Fall der vollzogenen Schenkung zivilrec...mehr

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ZErb 06/2022, Die Befreiung... / 12

Auf einen Blick Steuerbefreiungen sind stets im Lichte der verfassungsgemäßen Auslegung zu sehen. Dies gilt auch für die Steuerbefreiung des Familienheims gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG. Die zahlreichen Rechtsprechungen gewähren die Steuerbefreiung nur unter dem Gesichtspunkt einer engen Auslegung der gesetzlichen Regelungen. Die Beratung des Mandanten muss auf diese enge Aus...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2.2.2 Die Berechtigten (= Vermächtnisnehmer)

Rz. 229 Tauglicher Vermächtnisnehmer und damit Gläubiger des Herausgabeanspruchs ist jeder, der auch erbfähig ist (natürliche und juristische Personen sowie Gesamthandsgemeinschaften). Der Vermächtnisnehmer muss beim Tode des Erblassers leben (s. § 2160 BGB), es sei denn, dass ein Ersatzvermächtnis angeordnet ist. Auch der Erbe selbst kann Gläubiger des Herausgabeanspruchs s...mehr

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Herausgeber und Autoren / Die Herausgeber

Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Preißer ist Steuerberater und Partner bei PRS Preißer von Rönn Schultz-Aßberg in Hamburg und Professor für Steuerrecht und Wirtschaftsprivatrecht sowie Studiengangsleiter des Studiengangs "Master of Taxation" (LL.M) an der Leuphana Universität Lüneburg. Er war vorher in der bayerischen Finanzverwaltung, dann als Professor an der Beamtenfachhochschul...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Kenntnis und Dreimonatsfrist

Rz. 24 Ausschlaggebend für das Auslösen der Anzeigepflicht ist die positive Kenntnis des Verpflichteten über den Erwerb. Mutmaßungen über einen möglichen Erwerb oder gar völlige Unkenntnis (wie z. B. bei einem verschollenen Erben) reichen nicht aus. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis hat der Verpflichtete drei Monate Zeit, seine Anzeige zu formulieren (s. Rn. 36) und beim zuständ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.3 Die Lebensversicherung im Erbschaftsteuerrecht

Ausgewählte Literaturhinweise: Fuhrmann, Bezugsrechte von Kapitallebensversicherungen zugunsten naher Angehöriger, ErbStB 2005, 355 und 2006, 13; Gebel, Mittelbare Schenkung einer Versicherungssumme durch unentgeltliche Einräumung eines Bezugsrechts aus einer Kapitallebensversicherung, ZEV 2005, 236; Halaczinsky, Lebensversicherung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, NWB 20...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1 Der Vorerbe als Vollerbe

Rz. 7 Der Vorerbe ist Vollerbe. Auf ihn gehen das gesamte Vermögen (§ 1922 BGB), der Besitz des Erblassers (§ 857 BGB) und dessen Verbindlichkeiten (§ 1967 BGB) über. Für den Fall, dass der Vorerbe persönlicher Schuldner des Erblassers ist, tritt Konfusion ein. Gleiches gilt für Reallasten. Diese werden nach § 889 BGB Reallasten des Vorerben. Zu beachten ist jedoch, dass der...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.4 Mehrere Erben

Rz. 17 Eine Sonderstellung in allen Rechtsdisziplinen (Erbrecht: s. §§ 2032 ff. BGB; Einkommensteuerrecht: s. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG i. V. m. der Realteilung, s. § 16 Abs. 3 Sätze 2 ff. EStG) nehmen mehrere Erben ein. Diese Personengruppe ist – als Gesamthandsgemeinschaft – immer unmittelbarer Rechtsnachfolger des Erblassers, deren einzelne Mitglieder erst bei der Auseinande...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 3 Erwerb von Todes wegen

Ausgewählte Literaturhinweise (allgemein): Bisle, Untervermächtnis als abziehbare Nachlassverbindlichkeit, SteuK 2015, 427; Döbereiner, Das Gesetz zum internationalen Erbrecht u. a., NJW 2015, 2449; Friedrich-Büttner/Herbst, Postmortale Gestaltungsmöglichkeiten im Erb(schaftsteuer)recht: Alternativen zur Ausschlagung, ZEV 2014, 593; Geck, Der "doppelte Freibetrag" beim Vermäc...mehr

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FF 06/2022, Auslegung letzt... / 2 Anmerkung

Die Entscheidung des OLG Frankfurt betrifft grundlegende Fragen zur Auslegung letztwilliger Verfügungen im Hinblick auf die Wechselbezüglichkeit sowie deren Reichweite. Im Rahmen der Prüfung eines Herausgabeanspruchs nach § 2287 BGB analog hatte der 10. Zivilsenat die Frage zu beantworten, ob von der nach dem Tod des Erstversterbenden eingetretenen Bindungswirkung auch später...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 16 Erbschaftsteuerdurchführungsverordnung

Rz. 46 § 13 der ErbStDV regelt, dass die aktuelle Verordnung (neugefasst durch VO vom 02.11.2005, BGBl I 2005, 3126) am 01.08.1998 in Kraft tritt. Die wesentlichen Änderungen seither sind in nachstehender Übersicht zusammengefasst:mehr

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FF 06/2022, Die Scheidung a... / f) Folgefrage: Nachträgliche Überprüfung der Scheidung im Anerkennungsstaat?

Hoch umstritten ist die sich anschließende Frage, ob in dem um Anerkennung ersuchten Staat dennoch eine nachträgliche Überprüfung der Scheidung erfolgen darf oder muss. In Bezug auf die internationale Zuständigkeit ist man sich weitgehend einig, dass eine solche nachträgliche Überprüfungsmöglichkeit ausscheidet. Das folgt bereits aus Art. 69 Brüssel IIb-VO, welcher die Nachpr...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Abfindung für Erbverzicht (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG)

Ausgewählte Literaturhinweise: Hülsmann, Die Besteuerung von Abfindungsvergleichen nach dem ErbStG: Legislatorische und judikatorische Neuerungen, DStR 2017, 2513; Proff, Erbschaftsverträge in der Praxis, ZEV 2013, 183; G. Schmidt, Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch, ErbR 2017, 714; Viskorf, Erbschaftsteuerrechtliche Gestaltungen mit dem Pflichtt...mehr

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ZErb 06/2022, Süß/Wachter Handbuch des internationalen GmbH-Rechts

4. Auflage 2022 2.404 Seiten, 189 EUR zerb verlag, ISBN 978-3-95661-115-5 Ob Sitzverlegung ins Ausland oder Gesellschaftsgründungen in "Steueroasen": Internationale Sachverhalte sind längst auch im Gesellschaftsrecht angekommen. Vor dem Hintergrund einer zunehmenden grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Tätigkeit auch deutscher Unternehmen sieht sich der Berater immer häufiger...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8 Abfindung für die Ausschlagung oder den Verzicht (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f ErbStG)

Rz. 114 Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte nach dem Tod des Erblassers auf den bereits entstandenen Pflichtteil, oder schlägt jemand einen Erbteil oder ein Vermächtnis aus und erhält hierfür jeweils eine Abfindung, so muss gem. § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG die Abfindung der Erbschaftsteuer unterworfen werden (s. § 3 Rn. 460). In diesem Fall entsteht die Steuer gem. § 9 Abs. 1...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2.4 Ermittlung des Werts des Anteils am Gesamtgut

Rz. 35 Zur Ermittlung des steuerlichen Werts des Anteils der berechtigten Abkömmlinge am Gesamtgut sind zunächst die – anteiligen – Verbindlichkeiten des Gesamtguts (s. § 1475 BGB) vom erworbenen Vermögen (ohne Vorbehalts- und Sondergut) abzuziehen. Dies sind die das Gesamtgut betreffenden Verbindlichkeiten sowohl des überlebenden als auch des verstorbenen Ehegatten (s. § 14...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.5.4.1 Die Entwicklung der Rechtsprechung

Rz. 159 Der RFH hat in ständiger Rechtsprechung, beginnend mit einem Urteil von 1933 (RStBl 1934, 295) die Erbauseinandersetzung als letzten Bestandteil eines einheitlichen privaten (und damit unentgeltlichen) Erbvorgangs betrachtet (sog. Einheitsbetrachtung). Die Folge war, dass die Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft einkommensteuerrechtlich irrelevant war. Seit dem...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Allgemeines

Rz. 1 Der Erblasser kann durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) den Erben bestimmen. Diese sog. gewillkürte Erbfolge hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Als gesetzliche Erben kommen in Betracht: der Ehegatte/Lebenspartner des Erblassers, die Verwandten und der Staat. Der Staat erbt nur, wenn kein Ehepartner und keine Verwandten mehr leben oder we...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.2 Die Beschränkungen des Vorerben

Rz. 10 Aus der zeitlich begrenzten Erbenstellung des Vorerben ergibt sich, dass der Nachlass im Hinblick auf die angeordnete Nacherbschaft geschützt werden muss. Deshalb ist der Vorerbe in seiner Verfügungsbefugnis über den Nachlass beschränkt (§§ 2113–2115 BGB, s. auch BGH vom 27.01.2016, WuM 2016, 227). Diese Nachlassbeschränkungen können durch den Erblasser jedoch untersc...mehr

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Anhang 3b Schweiz / 1.1 Internationales Privatrecht

Rz. 1 Das internationale Privatrecht der Schweiz bestimmt sich nach Schweizer nationalem Recht (Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18.12.1987, IPRG). Das Erbstatut in der Schweiz knüpft grds. an den letzten Wohnsitz des EL an (Art. 90 Abs. 1, 91 Abs. 1 IPRG). Eine natürliche Person ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbl...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.1 Allgemeines

Rz. 141 Im deutschen Erbrecht gilt der Grundsatz der sog. Universalsukzession. Der Erbe setzt die Rechts- und Pflichtverhältnisse des Erblassers grundsätzlich mit demselben rechtlichen Inhalt fort, er tritt voll an die Stelle des Erblassers (s. Marotzke in Staudinger, § 1922 BGB Rn. 45). Insoweit ist die Formulierung in § 1967 Abs. 1 BGB, dass der Erbe (nur) für die Nachlass...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Bewertung des Anfangs- und Endvermögens

Rz. 25 Das Anfangs- und Endvermögen ist nach den zivilrechtlichen Wertmaßstäben, also dem jeweiligen Verkehrswert, zu bewerten (§ 1376 BGB; s. Rn. 5 ff.). Das Anfangsvermögen ist zum Zeitpunkt des Eintritts des Güterstandes (§ 1376 Abs. 1 BGB; vgl. R E 5.1 Abs. 3 ErbStR), Hinzurechnungen im Zeitpunkt des Erwerbs, das Endvermögen im Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes u...mehr

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ZErb 06/2022, Jahrestagung des VorsorgeAnwalt e.V. 2021 in Berlin

Bei schönstem, sonnigen Herbstwetter fand am 1./2.10.2021 die "Jahrestagung des VorsorgeAnwalt e.V. 2021" in Berlin statt. Geboten wurde ein bunter Themenpotpourri, so u.a. Vorsorgemissbrauch, die Neuregelung der Sterbehilfe nach dem Urteil des BVerfG zu § 217 StGB, Demenzerkennung und natürlich die Reform des Betreuungsrechts mit ihren Auswirkungen auf das Vorsorgerecht. Un...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Informationen an den Adressatenkreis des § 34 ErbStG

Rz. 50 Die Anzeigepflichten der Gerichte sind in einer seitens der Justizverwaltung herausgegebenen bundeseinheitlichen "Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen – MiZi" vom 29.04.1998 geregelt. Dies begründet sich u. a. mit der fehlenden Erzwingbarkeit der Anzeigepflicht (s. § 255 AO sowie Küperkoch, RNotZ 2002, 298). Rz. 51 Speziell für die Notare haben einige Bundesländer...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 15.2 Anwendungsstichtage nach dem 31.12.1995 und bis zum 29.12.2020

Rz. 41 Die wesentlichen Änderungen sind in nachstehender Übersicht zusammengefasst:mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.3.3 Pflichtteile

Rz. 220 Schließt der Erblasser bestimmte Erben, insb. seine Abkömmlinge, seinen Ehegatten und – falls sie gesetzliche Erben wären – auch seine Eltern, durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge aus, so haben diese das Recht, einen sog. Pflichtteil zu verlangen. Dieser beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (s. § 3 Rn. 272). Der Pflichtteilsanspruc...mehr

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ZErb 06/2022, Zur Auskunfts... / 1 Gründe

I. Der Kläger macht gegen den Beklagten im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Herausgabe von Nachlassgegenständen zugunsten einer Erbengemeinschaft und dies vorbereitende Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche geltend. Er und der Beklagte sind Abkömmlinge der am 20.10.2018 verstorbenen K., geborene S. (im Folgenden: Erblasserin), die von den Parteien sowie deren Bruder, dem...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.3.4 Besonderheiten beim Ehegattentestament

Rz. 134 Nach den Erfahrungen der Nachlassgerichte und Erbschaftsteuerstellen der Finanzämter sind etwa 80 % aller Testamente sog. "Berliner Testamente", mit denen sich Ehegatten gegenseitig zu Erben einsetzen und nach dem Tode beider Ehegatten die Kinder Erben sein sollen. Bei vielen Ehegatten bleibt es allerdings – wegen nicht eingehaltener Formvorschriften – beim Versuch; ...mehr