Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.2 Erwerb durch Erbanfall

Rz. 20 In Bezug auf den Erwerb durch Erbanfall folgt das ErbStG der herrschenden Lehre im Erbrecht, die von einem Vonselbsterwerb beim Erbfall ausgeht, d. h. von einem Vermögensübergang auf den Erben ohne dessen Zutun, insbesondere ohne dass dieser die Erbschaft angenommen oder auch nur Kenntnis von dieser haben muss (s. Weidlich in Grüneberg). Die Kenntnis vom Erbfall hat l...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1.4.1 Allgemeines

Rz. 10 Ehegatten können – um eine Verringerung des Familienvermögens zu Lasten des überlebenden Ehegatten zu verhindern – durch Ehevertrag vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und dem bzw. den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird (s. § 1483 BGB). Die gesetzlich erbberechtigten Abkömmlinge überneh...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.3.2 Wirksamkeit und Auslegung von Testamenten (umfassendes Beispiel)

Rz. 114 Der Erblasserwille kommt bei Testamenten nur zum Tragen, wenn das Testament formgültig errichtet ist. Dies hat seinen Grund darin, dass es sich bei einem Testament um eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, die ihre Wirksamkeit allein mit der Niederschrift entfaltet. Insbesondere bei eigenhändigen Testamenten (s. § 2247 BGB) konnte das BGB...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Zuwendungsbeteiligte

Rz. 46 Zuwendender und Zuwendungsempfänger kann jede natürliche oder juristische Person (auch Körperschaften öffentlichen Rechts; s. BFH vom 26.08.2004, BFH/NV 2005, 57 und s. § 1 Rn. 11) sein. Bei Personengesellschaften findet ein Durchgriff auf die Gesellschafter statt, so dass diese anteilig Zuwendende bzw. Zuwendungsempfänger sind (BFH vom 15.07.1998, BStBl II 1998, 630;...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.1 Voraussetzungen für die Begünstigung und Besteuerung des Erwerbs des Schlusserben bzw. des Schlussvermächtnisnehmers

Rz. 63 § 15 Abs. 3 ErbStG ordnet für die Schlusserben (die "Dritten" i. S. d. § 2269 BGB) des Berliner Testaments – abweichend vom Erbrecht – an, dass sich die Steuerklasse für die Schlusserben nach dem Verwandtschaftsgrad zum erstverstorbenen Ehegatten richtet, soweit sein Vermögen beim Erbgang des letztverstorbenen Ehegatten noch vorhanden war. Dies setzt voraus, dass das ...mehr

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ZErb 06/2022, Schiffer/Pruns/Schürmann Die Reform des Stiftungsrechts

1. Auflage 2022 278 Seiten, 49 EUR zerb verlag, ISBN 978-3-95661-122-3 Ab dem 1.7.2023 wird das neue Stiftungsrecht gelten, das zu einer Vereinheitlichung des Stiftungszivilrechts im BGB führen wird. Insoweit werden die bisherigen landesrechtlichen Regelungen entfallen. Anstelle der individuellen und teilweise sehr unterschiedlichen Landesstiftungsgesetze der Bundesländer schaf...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 11 Abfindung für aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Erwerbe (§ 7 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG)

Ausgewählter Literaturhinweis: Hartmann, Abfindung für Verzicht auf eine Option zum Erwerb einer GmbH-Beteiligung, UVR 2001, 93. Rz. 668 § 7 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG ist 1974 neu in das ErbStG aufgenommen worden. Danach werden Abfindungen für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche als Schenkungen behandelt, soweit sie nicht § 3 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG unterfal...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.2 Zweck und Bedeutung der Vor- und Nacherbfolge

Rz. 4 Die Regelungen der Vor- und Nacherbfolge eröffnen dem Erblasser die Möglichkeit, durch eine mehrfache zeitlich hintereinander gereihte Erbeinsetzung seine Vermögensverhältnisse über längere Zeit hinaus zu regeln. Sie dienen damit der Erhaltung des Familienvermögens durch Bindung des zunächst zum Erben berufenen Vorerben (zu Besonderheiten i. R.d. HöfeO s. Harder/Wegman...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.2 Die Stellung des Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalls: Das Anwartschaftsrecht

Rz. 16 Mit dem Tode des Erblassers erwirbt der Nacherbe ein Anwartschaftsrecht auf die Erbschaft. Das Anwartschaftsrecht erstreckt sich auf den Nachlass insgesamt, nicht aber auf einzelne Nachlassgegenstände. Es ist deliktisch geschützt, übertragbar, pfändbar, verpfändbar und vererbbar. Die Vererbbarkeit ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn die Anordnung der Nacherbschaf...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Berechnung der fiktiven Ausgleichsforderung

Rz. 21 Für die tatsächliche Dauer der Zugewinngemeinschaft ist die fiktive Zugewinnausgleichsforderung nach den §§ 1372 ff. BGB zu ermitteln. § 5 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 ErbStG sehen für die erbschaftsteuerliche Behandlung jedoch auch punktuelle Abweichungen vor. Die Ausgleichsforderung hängt von dem Vergleich des Anfangs- und des Endvermögens der Ehegatten bzw. Lebenspartner a...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.1.5 Der Trust

Ausgewählter Literaturhinweis: Wienbracke, A clash of cultures: Trusts und deutsches internationales Privatrecht – mit Bezug zum ErbStG, ZEV 2007, 413. Rz. 446 Viele ausländische Rechtsordnungen kennen die rechtliche Gestaltung der Stiftung nicht. Im englischen und nordamerikanischen Recht stehen dafür "Trust", "Charity" und "Corporation" für Stiftungszwecke zur Verfügung. Der ...mehr

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FF 06/2022, Auslegung letzt... / Aus den Gründen

Gründe: [1] Die Klägerin begehrt die Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück aus § 2287 BGB (analog). [2] Mit gemeinschaftlichem notariellen Testament vom 29.12.1958 setzten sich die Mutter der Klägerin (nachfolgend: Erblasserin) und deren 17 Jahre älterer erster Ehemann gegenseitig zu Alleinerben ein. Die gemeinsamen Kind...mehr

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ZErb 06/2022, Zur Einordnun... / 1 Gründe

I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche anlässlich eines Erbfalls. Klägerin ist die Tochter des Erblassers aus erster Ehe, die Beklagte seine zweite Ehefrau. Der am 3.9.2018 verstorbene Erblasser hinterließ insgesamt drei Testamente. Es handelt sich hierbei um zwei handschriftliche Testamente aus dem Jahr 2006 und 2008 sowie ein in amtliche Verwahrung gegebenes no...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2.3.2 Der Pflichtteilsergänzungsanspruch

Rz. 276 In der Praxis noch wichtiger ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch (s. § 2325 BGB). In Fällen, in denen der Erblasser einer dritten Person im Zeitraum von zehn Jahren vor dem Erbfall eine Schenkung gemacht hat und dadurch der Wert des Nachlasses – und mit ihm der Wert etwaiger Pflichtteilsansprüche – reduziert wird, gibt § 2325 BGB dem Pflichtteilsberechtigten einen...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Steuertarif

Rz. 7 Der einheitliche Steuertarif ist insoweit problematisch, als er eine gleichmäßige Besteuerung nur dann sicherstellt, wenn auch die Vermögenswerte, auf die er angewendet wird, auf einem einheitlichen Bewertungsmaßstab beruhen. Da dies beim ErbStG vor dem ErbStRG nicht der Fall war, hat das BVerfG das Gesetz als gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 G...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1.1 Systematik

Rz. 23 Zivilrechtlich sind Vor- und Nacherbe in zeitlicher Reihenfolge Erben desselben Erblassers und desselben Nachlasses, wenngleich sich der Nachlass durch Wertveränderung oder Surrogation bis zum Zeitpunkt des Nacherbfalls verändern kann. Hängt der Nacherbfall vom Tod des Vorerben ab, erwerben beide durch Erbanfall, sodass jeweils ein Fall des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Maßgeblichkeit des Zivilrechts bei noch nicht erfüllten Grundstückskaufverträgen

Rz. 16 Verstirbt ein Vertragspartner eines Grundstückskaufvertrages vor der Übertragung des Eigentums, ist es für die Erben von Bedeutung, ob das Grundstück – aus der Sicht der Erben des Verkäufers – noch oder – aus der Sicht der Erben des Käufers – schon in den jeweiligen Nachlass gefallen ist. Ob ein Grundstücks zum Nachlass bei noch nicht – vollständig – erfüllten Grundst...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2 Der erbrechtliche Bezug (§ 2301 BGB)

Rz. 312 Eine Schenkung auf den Todesfall ist mit dem Risiko verbunden, dass häufig der Notar "vergessen" wurde oder dass allgemein nur eine mündliche Absprache erfolgte. Dies hat seinen zivilrechtlichen Grund darin, dass in § 2301 BGB zwischen einer vollzogenen (Abs. 2) und einer nicht vollzogenen Schenkung (Abs. 1) unterschieden wird. Rz. 313 Für einen Vollzug der Schenkung ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.3.3 Schwierige Auslegungsfragen (drei Fallgruppen)

Ausgewählte Literaturhinweise: Friedrich-Büttner/Herbst, Postmortale Gestaltungsmöglichkeiten im Erb(schaftsteuer)recht: Alternativen zur Ausschlagung, ZEV 2014, 593; Wälzholz, Erbauseinandersetzung und Teilungsanordnung nach der Erbschaftsteuerreform, ZEV 2009, 113. Rz. 130 Weitaus schwieriger als die richtige Benennung des Erblassers ist die Auslegung der einzelnen testamenta...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 § 5 ErbStG und ausländisches Güterrecht

Rz. 14 In allen Fällen des Erwerbs von Todes wegen und in Fällen, in denen an die Stelle des Ausgleichsanspruchs eine Abfindung tritt, ist § 5 ErbStG anzuwenden. Letzteres gilt unabhängig davon, ob der erbrechtliche oder güterrechtliche Zugewinnausgleich oder eine abgeltende gewillkürte Erbfolge herbeigeführt werden sollte. § 5 ErbStG ist auch bei beschränkter Steuerpflicht ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.3.3.1 Allgemeine Bedeutung und Auslegung der testamentarischen Anordnung

Rz. 243 Zu einer der schwierigsten Fragen des Erbrechts und des Erbschaftsteuerrechts gehört die Abgrenzung zwischen einer Teilungsanordnung (s. § 2048 BGB) und einem Vorausvermächtnis (s. § 2150 BGB); s. Rn. 133 f. Diese Unterscheidung spielt nicht nur für die Quotenbildung beim Erbschein und bei der Erbberechtigung eine Rolle, sondern darüber hinaus für das praxisrelevante...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Besonderer Verpflichtungsgrund (Übergabevertrag, letztwillige Anordnung)

Rz. 20 Stand: EL 130 – ET: 05/2022 Die wiederkehrenden Leistungen müssen auf einem besonderen Verpflichtungsgrund beruhen, der sie von normalem Unterhalt unterscheidet (> Rz 91). Bei der unentgeltlichen Übertragung von Vermögen gegen Versorgungsleistungen ergibt sich die besondere Verpflichtung des Stpfl zivilrechtlich idR aus einem Übertragungs- oder Versorgungsvertrag. Das ...mehr

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Überblick über die erbrecht... / b) Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde im Erbscheinsverfahren

Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung im Erbscheinsverfahren ist aus Gründen der Subsidiarität wegen der Möglichkeit der Erbenfeststellungsklage regelmäßig unzulässig. (amtl.) BayVerfGH v. 17.8.2021 – Vf. 84-VI-20 BGB § 2353, § 2361; ZPO § 256; BayVfGHG Art. 51 Beraterhinweis Die Verfassungsbeschwerde ist ein letzter außerordentlicher Rechtsbehelf, der nur dann zum...mehr

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Überblick über die erbrecht... / a) Keine Angabe des Berufungsgrundes im Erbschein

Im Erbschein ist der Berufungsgrund grundsätzlich auch dann nicht anzugeben, wenn dies beantragt ist. (amtl.) BGH v. 8.9.2021 – IV ZB 17/20 BGB § 2353; FamFG § 352 Beraterhinweis Der Erbschein bezeugt das Erbrecht des Erben zum Zeitpunkt des Erbfalls und gibt Aufschluss über mögliche dingliche Beschränkungen des Erbrechts. Zum notwendigen Inhalt des Erbscheins gehören deshalb f...mehr

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Überblick über die erbrecht... / [Ohne Titel]

Dr. Olaf Schermann, RA/FAErbR[*] Der folgende Beitrag gibt im Anschluss an die Darstellung in ErbStB 2021, 314 (Heft 10) einen Überblick über praxisrelevante höchst- und obergerichtliche Entscheidungen im Erbrecht, die im zweiten Halbjahr 2021 ergangen sind. Den Schwerpunkt bilden Entscheidungen zur Testamentserrichtung und -auslegung, zum Pflichtteilsrecht und zum Erbscheins...mehr

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Überblick über die erbrecht... / 1. Testamentserrichtung und -auslegung

a) Formunwirksamkeit des "testamentum mysticum" Eine Erbeinsetzung ist formunwirksam, wenn die Erben in einem eigenhändigen Testament erst durch Bezugnahme auf eine nicht die Testamentsform wahrende Anlage individualisierbar bestimmt werden. (red.) BGH v. 10.11.2021 – IV ZB 30/20 BGB § 2247, § 2267 Beraterhinweis Nach § 2247 Abs. 1 BGB kann der Erblasser ein Testament durch eine...mehr

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Überblick über die erbrecht... / 2. Pflichtteilsrecht

a) Anspruch auf Wertermittlung auch nach Veräußerung eines Nachlassgegenstands Dem Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Wertermittlung gem. § 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB steht nicht der Umstand entgegen, dass der Nachlassgegenstand vom Erben nach dem Erbfall veräußert wurde. (amtl.) BGH v. 29.9.2021 – IV ZR 328/20 BGB § 2311, § 2314 Beraterhinweis Maßgeblich für die Pfl...mehr

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Überblick über die erbrecht... / 3. Erbscheinsverfahren

a) Keine Angabe des Berufungsgrundes im Erbschein Im Erbschein ist der Berufungsgrund grundsätzlich auch dann nicht anzugeben, wenn dies beantragt ist. (amtl.) BGH v. 8.9.2021 – IV ZB 17/20 BGB § 2353; FamFG § 352 Beraterhinweis Der Erbschein bezeugt das Erbrecht des Erben zum Zeitpunkt des Erbfalls und gibt Aufschluss über mögliche dingliche Beschränkungen des Erbrechts. Zum no...mehr

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Überblick über die erbrecht... / 4. Grundbuchverfahren

a) Nachweis der Erbfolge ggü. dem Grundbuchamt Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein, ein europäisches Nachlasszeugnis oder ersatzweise durch eine öffentliche Urkunde, nicht aber durch ein eigenhändiges Testament erfolgen. (amtl.) OLG Schleswig v. 8.9.2021 – 2 Wx 49/21 BGB § 2231, § 2247, § 2248; GBO § 35; ZPO § 415, § 416 Beraterhinweis Gemäß § 35 Abs. 1 Satz...mehr

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Überblick über die erbrecht... / b) Umfang der eidesstattlichen Versicherung bei notariellem Nachlassverzeichnis

Unter den Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB ist der Erbe auch dann zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn die Auskunft nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses erteilt worden ist. Die eidesstattliche Versicherung ist nicht auf die Angaben, die im Verzeichnis als solche des Erben gekennzeichnet sind, be...mehr

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Überblick über die erbrecht... / a) Formunwirksamkeit des "testamentum mysticum"

Eine Erbeinsetzung ist formunwirksam, wenn die Erben in einem eigenhändigen Testament erst durch Bezugnahme auf eine nicht die Testamentsform wahrende Anlage individualisierbar bestimmt werden. (red.) BGH v. 10.11.2021 – IV ZB 30/20 BGB § 2247, § 2267 Beraterhinweis Nach § 2247 Abs. 1 BGB kann der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene E...mehr

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Überblick über die erbrecht... / c) Kein Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Belegvorlage

Der Pflichtteilsberechtigte hat i.R.d. Auskunftsanspruchs zu Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen grundsätzlich keinen Anspruch auf Vorlage von Belegen.(amtl.) OLG München v. 23.8.2021 – 33 U 325/21 BGB § 259, § 260, § 2314 Beraterhinweis Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten aus § 2314 Abs. 1 BGB bezieht sich auf den Bestand des Nachlasses zum Zeitpu...mehr

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Überblick über die erbrecht... / c) Vertretung des Antragstellers im Erbscheinsverfahren

1. Im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins kann sich der Antragsteller vertreten lassen. Hierfür ist eine schriftliche Vollmacht ausreichend. 2. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. § 352 Abs. 3 Satz 3 FamFG kann bei einem nicht geschäftsfähigen Antragsteller durch einen Vorsorgebevollmächtigten erfolgen. (alle amtl.) OLG Bremen v. 14.9.2021 – 5 W 27/21 BGB § 2...mehr

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Überblick über die erbrecht... / a) Nachweis der Erbfolge ggü. dem Grundbuchamt

Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein, ein europäisches Nachlasszeugnis oder ersatzweise durch eine öffentliche Urkunde, nicht aber durch ein eigenhändiges Testament erfolgen. (amtl.) OLG Schleswig v. 8.9.2021 – 2 Wx 49/21 BGB § 2231, § 2247, § 2248; GBO § 35; ZPO § 415, § 416 Beraterhinweis Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO kann der Nachweis der Erbfolge grundsät...mehr

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Überblick über die erbrecht... / b) Berücksichtigung von "Schwarzgeld" bei der Testamentsauslegung

1. Verfügt ein Erblasser in einem Testament über einzelne Vermögensgegenstände, die nach seiner Vorstellung sein wesentliches Vermögens ausmachen, so kann in Ermangelung von sonstigen Anhaltspunkten für eine individuelle Auslegung in Abweichung von der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB grundsätzlich von einer Erbeinsetzung ausgegangen werden. Von einer solchen Verfügung ...mehr

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Überblick über die erbrecht... / b) Prüfung der Entgeltlichkeit durch das Grundbuchamt bei Veräußerung einer Immobilie durch den befreiten Vorerben

1. Ob die Veräußerung einer zum Nachlass gehörenden Immobilie durch den befreiten Vorerben entgeltlich war, d.h. ihr eine gleichwertige Gegenleistung gegenüberstand, hat das Grundbuchamt ohne Bindung an die Beweisvorschrift des § 29 Abs. 1 GBO anhand aller Umstände frei zu würdigen. 2. Entgeltlichkeit ist zu bejahen, wenn die für die Bestimmung des Entgelts maßgebenden Bewegg...mehr

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Überblick über die erbrecht... / c) Auslegung eines Ehegattentestaments i.S.d. Einheitslösung

Eine Vor- und Nacherbschaft kann – unabhängig von der Begriffswahl – von Ehegatten nur dann gewollt sein, wenn sie die Vorstellung haben, dass beim Tod des längerlebenden Ehegatten das Gesamtvermögen getrennt nach dem Vermögen des Vorverstorbenen und dem Eigenvermögen des Überlebenden vererbt werden und als getrennte Vermögensmassen auf die Erben übergehen soll. (red.) OLG Br...mehr

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Überblick über die erbrecht... / a) Anspruch auf Wertermittlung auch nach Veräußerung eines Nachlassgegenstands

Dem Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Wertermittlung gem. § 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB steht nicht der Umstand entgegen, dass der Nachlassgegenstand vom Erben nach dem Erbfall veräußert wurde. (amtl.) BGH v. 29.9.2021 – IV ZR 328/20 BGB § 2311, § 2314 Beraterhinweis Maßgeblich für die Pflichtteilsberechnung ist der Bestand und Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des ...mehr

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ZErb 05/2022, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. von Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Notar, Kiel Dutta/Jacoby/Schwab FamFG Kommentar 4., neu bearbeitete Auflage 202...mehr

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ZErb 05/2022, Die Haut als ... / bb) Persönliche Errichtung und Schriftform

Die Patientenverfügung ist eine höchstpersönliche Verfügung, sodass eine eigenhändige und persönliche Errichtung erfolgen muss.[25] Eine Stellvertretung ist ausgeschlossen (Patientenverfügung als Erklärung des Patienten und nicht für den Patienten).[26] Zudem muss Schriftform eingehalten werden.[27] Schriftform bedeutet in diesem Fall nach § 126 Abs. 1 BGB eine eigenhändige ...mehr

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ZErb 05/2022, Die Haut als ... / 6

Auf einen Blick Tattoos zur Errichtung einer Patientenverfügung könnten in der Theorie eine gute Möglichkeit zur Wahrung des eigenen Willens in Notsituationen darstellen. Allerdings schaffen solche Tattoos mehr Unsicherheiten als Klarheiten. Bürgern ist daher abzuraten, auf diese Möglichkeit einzugehen und sollten vielmehr auf andere Möglichkeiten verwiesen werden. Behandeln...mehr

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ZErb 05/2022, AGT-Spezialtagung Testamentsvollstreckervergütung

Auf der 5. AGT[1]-Spezialtagung am 11.2.2022 diskutierten online rund 250 Praktiker umfassend das häufig konfliktäre Thema der Testamentsvollstreckervergütung. Prof. Dr. Wolfgang Reimann[2] eröffnete die Vortragsreihe mit einer Vorstellung der "klassischen" Vergütungsmodelle und deren Anwendung im Einzelfall. Zwar unterliegt die Vergütung des Testamentsvollstreckers der Priva...mehr

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ZErb 05/2022, Die Haut als ... / aa) Einwilligungsfähigkeit

Im Zeitpunkt der Errichtung muss sich der Patient in einem Zustand der natürlichen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit befunden haben.[21] Dies ist der Fall, wenn der Betroffene Art, Bedeutung, Tragweite und auch die Risiken der Maßnahmen erfassen kann und seinen Willen hiernach bestimmen vermag.[22] Zudem muss der Verfügende bei Errichtung der Patientenverfügung volljährig s...mehr

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FF 05/2022, Auswirkungen der Pandemie in familienrechtlichen Verfahren - Qualifizierung von Familienrichtern/Innen

Interview mit dem Präsidenten des OLG Karlsruhe, Alexander Riedel Alexander Riedel Schnitzler/FF: Im Vorgespräch haben Sie mitgeteilt, dass Sie im Familienrecht längere Zeit tätig waren. Wenn ich richtig unterrichtet bin, führen Sie jedoch keinen Familiensenat in Karlsruhe wie z.B. Ihre Kollegin beim OLG Hamburg. In welchem Zeitraum waren Sie im Familienrecht tätig? Inwieweit wa...mehr

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ZErb 05/2022, Ein von einem... / 1 Gründe

I. Die verwitwete und kinderlose Erblasserin ist am XX.XX.2016 mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in Stadt2 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorben. Der Vater der Erblasserin war 1943, die Mutter 1979 vorverstorben. Aus der Ehe der Eltern der Erblasserin sind neben der Erblasserin ein 1974 verstorbener Bruder, Vater der Beteiligten zu 2) bis 5), eine 2009 v...mehr

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ZErb 05/2022, Förster Anwaltliche Vergütung in Erbsachen

2. Auflage 2022 328 Seiten, 49 EUR zerb verlag, ISBN 978-3-95661-117-9 Gewissermaßen wurde es auch höchste Zeit, dass der überaus erfolgreichen 1. Auflage die nunmehr um 78 Seiten erweiterte Auflage mit dem Bearbeitungsstand August 2021 folgte. An Übersichtlichkeit und Handbarkeit hat das angenehm zu lesende Werk nicht verloren und nach wie vor finden sich – aktualisiert – aller...mehr

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ZErb 05/2022, Einsetzung de... / 1 Gründe

I. Die Beteiligte zu 1 ist die Ehefrau des Erblassers. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die Kinder des Erblassers und der Beteiligten zu 1. Der Erblasser und die Beteiligte zu 1 errichteten am 15.10.2001 einen Erbvertrag, der vom Beteiligten zu 4 unter UR-Nr. 5424/2001 beurkundet wurde. Am selben Tag setzten die Eheleute ein von beiden unterzeichnetes handschriftliches Schreib...mehr

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ZErb 05/2022, Die datenschu... / B. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt: § 1960 BGB und der BGH

Im Grundsätzlichen und auch für den Nachlasspfleger in dem o.g. Zusammenhang geltend, normiert das Datenschutzrecht nämlich ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt! Was bedeutet, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung derartiger personenbezogener Daten auch durch den Nachlasspfleger wie jeder nicht rein familiär Handelnde, sein Team oder/und Dritte[7] nur zulässig ist, soweit...mehr

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ZErb 05/2022, RuhwinkelDie Erbengemeinschaft

2., neu bearbeitete Auflage 2021 408 Seiten, 58 EUR ESV, ISBN 978-3-503-20040-5 Nach nahezu zehn Jahren legt Ruhwinkel die 2. Auflage seines Werks "Die Erbengemeinschaft" vor. Der Autor ist Notar in München, hat aber bereits in seinem Vorwort zur 1. Auflage darauf hingewiesen, dass sein Werk sich nicht nur an Notare, sondern auch an Richter, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und...mehr

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FF 05/2022, Die Scheidung a... / 3. Bedeutung der Abgrenzung mit Blick auf Auslandsscheidungen

In Bezug auf Auslandsscheidungen ist die Abgrenzung vor allem für den Modus der Anerkennung entscheidend. Denn nach der bisherigen Dogmatik des deutschen wie europäischen Rechts muss es sich um eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung, also um eine Verfahrensscheidung handeln, damit die verfahrensrechtlichen Anerkennungsregeln der Art. 21 ff. Brüssel IIa-VO oder des §...mehr