Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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§ 8 Erbscheinsverfahren / b) Muster: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Beschwerdegericht

Rz. 87 Befinden sich die Akten bereits beim Beschwerdegericht, weil das Amtsgericht dem Einziehungsbegehren nicht Folge geleistet hat, kann der Antrag beim Beschwerdegericht gestellt werden. Dieses kann nach § 64 Abs. 3 FamFG eine einstweilige Anordnung erlassen. Muster 8.29: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Beschwerdegericht Muster 8.29: Antrag auf E...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / I. Funktion

Rz. 1 Gemäß § 2353 BGB stellt der Erbschein ein Zeugnis des Nachlassgerichts dar, das bekundet, wer Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen dieser unterliegt. Der Erbschein bezeugt als amtliche Bescheinigung folgende Punkte:mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 2. Öffentlicher Glaube

Rz. 3 Zugunsten des Rechtsverkehrs wird weiter eine Richtigkeitsfiktion aufgestellt, § 2366 BGB: Erwirbt jemand einen Erbschaftsgegenstand, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins als richtig, soweit die Vermutung des § 2365 BGB reicht. Darüber hinaus genießen auch Zahlungen an den Erben oder sonstige Verfügungsgeschäfte, wie z.B. Aufrechnung, Bewilligung einer V...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 2. Voraussetzungen im Einzelnen

Rz. 69 Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, damit ein Erbschein eingezogen werden kann: a) Formelle Fehlerhaftigkeit Rz. 70 Bei schweren Verfahrensfehlern, insbesondere beim Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen, ist auch ein materiell richtiger Erbschein einzuziehen (h.M., die über den W...mehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / IV. Geschäftswert

Rz. 65 Wird ein Erbschein mit Testamentsvollstreckervermerk eingezogen und ein neuer Erbschein ohne einen solchen Vermerk erteilt, so bestimmt sich der Geschäftswert nach dem vollen ursprünglichen Nachlasswert.[63]mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 3. Muster: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

Rz. 89 Muster 8.30: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Muster 8.30: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung An das Landgericht – Zivilkammer – _________________________ Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des _________________________, _________________________ – Antragsteller – Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________ gegen _...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / a) Muster: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 49 FamFG

Rz. 86 Muster 8.28: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 49 FamFG Muster 8.28: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 49 FamFG An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Nachlasssache _________________________ Az. _________________________ Einziehung des Erbscheins und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § ...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 1. Ablehnung der Einziehung/Kraftloserklärung durch das Nachlassgericht

Rz. 122 Nach der Erteilung des Erbscheins ist die Beschwerde nur mit dem Ziel der Einziehung des Erbscheins statthaft.[74] Lehnt auf Anregung eines Beteiligten das Nachlassgericht die Einziehung oder die Kraftloserklärung eines Erbscheins ab, so steht dem Beteiligten gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG zu, und zwar unabhäng...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / IV. Einstweiliger Rechtsschutz

Rz. 85 Nach h.M. sind einstweilige Anordnungen im Einziehungsverfahren zwar zulässig. Möglich ist eine einstweilige Anordnung des Nachlassgerichts bzw. des Beschwerdegerichts, § 49 FamFG, auf Rückgabe des Erbscheins zu den Nachlassakten. Dasselbe Ziel lässt sich auch mit einer einstweiligen Verfügung im ZPO-Verfahren nach § 2362 Abs. 1 BGB, § 935 ZPO erreichen. Mangels geset...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / a) Endentscheidungen

Rz. 100 Anfechtbare Verfügungen sind demnach Endentscheidungen, wie z.B. Sie müssen allerdings bereits erlassen sein, d.h. mit Willen des Gerichts aus dessen Verfügungsgewalt entlassen worden sein. Nicht notwendig ist die Wirksamk...mehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / II. Besondere Angaben

Rz. 63 Wurde die Testamentsvollstreckung nur für einen Teil des Nachlasses angeordnet, ist auch dies im Erbschein anzugeben.mehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / III. Fehlender Vermerk

Rz. 64 Fehlt trotz angeordneter Testamentsvollstreckung der Vermerk nach § 352b Abs. 2 FamFG, ist der Erbschein unrichtig und einzuziehen, § 2361 BGB.mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 3. Inhalt

Rz. 7 Der Antrag muss das behauptete Erbrecht genau bezeichnen, und zwar nach Beachte Der Antrag ist sorgfältig zu formulieren, da das Gericht an den Antrag gebunden ist. Es kann dem Antrag nur voll entspreche...mehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / 2. Besondere Angaben

Rz. 93 Wurde die Testamentsvollstreckung nur für einen Teil des Nachlasses angeordnet, ist auch dies im Erbschein anzugeben.mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / I. Grundsätze der Kostenentscheidung

Rz. 5 § 80 FamFG regelt die Frage, welche Kosten erstattungsfähig sind: Zitat "..., dass Kosten nur die Gerichtskosten und die mit dem Verfahren unmittelbar zusammenhängenden Aufwendungen der Beteiligten, wie etwa die Kosten für den Anwalt, sind." § 80 FamFG Umfang der Kostenpflicht Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens n...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 2. Feststellungsbeschluss

Rz. 28 Was die Form und den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung anbelangt, bestimmt § 352e FamFG, dass durch Beschluss zu entscheiden ist (Endentscheidung). § 352e FamFG Entscheidung über Erbscheinsanträge (1) Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Die Entscheidung erge...mehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / 2. Form und Inhalt der Entscheidung

Rz. 33 Was die Form und den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung anbelangt, bestimmt § 352e FamFG, dass durch Beschluss zu entscheiden ist (Endentscheidung). § 352e FamFG Entscheidung über Erbscheinsanträge (1) Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Die Entscheidung erge...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / a) Muster: Erbscheinsantrag eines Nachlassgläubigers

Rz. 10 Muster 8.1: Erbscheinsantrag eines Nachlassgläubigers Muster 8.1: Erbscheinsantrag eines Nachlassgläubigers An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Erbscheinsantrag zum Zweck der Zwangsvollstreckung Unter Vorlage der beiliegenden Vollmacht zeige ich die Vertretung des _________________________ an. In seinem Namen beantrage ich die Erteilung eines Er...mehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / 1. Anordnung der Testamentsvollstreckung

Rz. 91 Im Eigenrechtserbschein sind die Tatsache, dass Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, und der Umfang der Testamentsvollstreckung anzugeben.[87] Nicht anzuführen ist die Person des Testamentsvollstreckers.[88] Hierfür gibt das Testamentsvollstreckerzeugnis Auskunft, § 2368 BGB. Auch die Anordnung der Nacherbenvollstreckung, § 2222 BGB, ist im Erbschein anzugeben. F...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / III. Teilerbschein, § 2353 Alt. 2 BGB

Rz. 40 Neben der Möglichkeit, einen gemeinschaftlichen Erbschein zu beantragen, kann ein Miterbe aber auch einen Teilerbschein erlangen. Er bezeugt als Einzelerbschein eines Miterben dessen Erbrecht.[26] Dieser ist vor allem bedeutsam, wenn z.B. die anderen Miterben nicht feststellbar sind oder deren Erbschaftsannahme nicht nachgewiesen werden kann.[27] In Verbindung mit der...mehr

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§ 18 EU-Erbrechtsverordnung / 13. Kosten und Gebühren

Rz. 68 Das ENZ wurde gebührenrechtlich dem Erbschein gleichgestellt. Rz. 69 Für das Verfahren auf Ausstellung eines ENZ fällt eine 1,0-Gebühr nach KV 12210 Abs. 1 GNotKG, Tabelle B, an. Es handelt sich um eine Pauschalgebühr, mit der sämtliche Tätigkeiten des Nachlassgerichts abgedeckt sind, darunter auch die erstmalige Ausstellung einer oder mehrerer beglaubigter Abschriften...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 4. Erbscheinserteilung

Rz. 30 Von dem Feststellungsbeschluss ist die faktische Erteilung des Erbscheins zu unterscheiden. Diese geschieht dadurch, dass dem Antragsteller eine Ausfertigung des Erbscheins zugestellt oder übergeben wird. Ist der Erbschein bereits erteilt, so kann der Feststellungsbeschluss wegen prozessualer Überholung nicht mehr angefochten werden. Es ist dann die Einziehung des unr...mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / VII. Übersicht: Gegenstandswerte im nachlassgerichtlichen Verfahren

Rz. 22 Der Geschäftswert im Erbscheinsverfahren [4] bemisst sich nach dem reinen Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalls. Vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten werden abgezogen, § 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG. Rz. 23 Bei der Vertretung eines Miterben im Erbscheinerteilungsverfahren bestimmt sich der Gegenstandswert, der für die Berechnung der Vergütung des Rechtsanwalts zugrunde...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / b) Muster für eine behauptete Rechtsbeeinträchtigung

Rz. 113 Muster 8.37: Behauptete Rechtsbeeinträchtigung Muster 8.37: Behauptete Rechtsbeeinträchtigung Der Erbschein hätte _________________________ nicht erteilt werden dürfen, da mein Mandant aufgrund gesetzlicher Erbfolge Alleinerbe des Erblassers geworden ist. Das Testament vom _________________________ ist unwirksam, weil _________________________. Rz. 114 Wer geltend mach...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / V. Kosten bei Einziehung und Kraftloserklärung

Rz. 90 Gemäß KV 12215 GNotKG wird für die Einziehung eine ½ Gebühr erhoben. Der Geschäftswert bemisst sich nach dem reinen Wert des Nachlasses, § 40 GNotKG, d.h. nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten. Gebührenermäßigungen sind für Miterben, beim gegenständlich beschränkten Erbschein und für den Fall, dass der Erbschein nur zur Verfügung über ein Grundstück gebraucht wird,...mehr

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§ 18 EU-Erbrechtsverordnung / 12. Wirkungen

Rz. 66 Dem ENZ kommen nahezu die gleichen Wirkungen wie einem deutschen Erbschein zu:mehr

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§ 1 Grundlagen des FamFG-Ve... / 3. Besondere Einsichtsrechte

Rz. 45 Was die Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen anbelangt, enthält § 357 FamFG eine Sonderregelung: § 357 FamFG Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen; Ausfertigung eines Erbscheins oder anderen Zeugnisses (1) Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, eine eröffnete Verfügung von Todes wegen einzusehen. (2) Wer ein rechtli...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 2. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 2362 BGB, § 935 ZPO

Rz. 88 Neben den dargestellten einstweiligen Anordnungen im Nachlassverfahren kann einstweiliger Rechtsschutz unabhängig davon im streitigen Zivilverfahren begehrt werden. Nach § 2362 Abs. 1 BGB kann der wirkliche Erbe vom Besitzer des unrichtigen Erbscheins dessen Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen. Dieser Herausgabeanspruch kann mittels einstweiliger Verfügung ges...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / IV. Gemeinschaftlicher Teilerbschein

Rz. 44 Wollen z.B. zwei von drei Miterben einen gemeinschaftlichen Erbschein und es gelingt der Nachweis der Annahme des dritten Miterben nicht, können sie einen gemeinschaftlichen Teilerbschein beantragen, § 2353 Alt. 2 BGB, § 352a FamFG. Rz. 45 Muster 8.14: Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Teilerbscheins Muster 8.14: Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftliche...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / aa) Erbscheinsverfahren; Formulierungsbeispiel

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§ 8 Erbscheinsverfahren / c) Muster: Beschwerde gegen einen Feststellungsbeschluss

Rz. 103 Muster 8.35: Beschwerde gegen einen Feststellungsbeschluss Muster 8.35: Beschwerde gegen einen Feststellungsbeschluss An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Beschwerdeschrift Nachlasssache _________________________ Az. _________________________ In der Nachlasssache des am _________________________ verstorbenen _________________________, zuletzt wohn...mehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / 1. Vermutungswirkung

Rz. 46 Die Richtigkeit des Testamentsvollstreckerzeugnisses wird wie beim Erbschein vermutet, § 2368 S. 2 i.V.m. § 2365 BGB. Die Vermutungswirkung geht dahin, dass der im Zeugnis Bezeichnete rechtsgültig Testamentsvollstrecker wurde, ihm das Amt in seinem regelmäßigen Umfang zusteht und er durch keine anderen als die im Zeugnis angegebenen Anordnungen beschränkt ist.[41] All...mehr

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§ 1 Grundlagen des FamFG-Ve... / V. Zuständigkeitsverstöße

Rz. 18 Die Zuständigkeit[22] wird jeweils von Amts wegen geprüft. Erkennt ein Gericht, dass es sachlich oder örtlich nicht zuständig ist, hat es sich, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, durch Beschluss für unzuständig zu erklären und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen, § 3 Abs. 1 FamFG. Die Verweisung erfolgt von Amts wegen, eines Verweisungsant...mehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / 2. Öffentlicher Glaube

Rz. 47 Auch hinsichtlich des öffentlichen Glaubens gelten die §§ 2366, 2367 BGB, auf die § 2368 S. 2 BGB verweist. Im Gegensatz zum Erbschein umfasst der öffentliche Glaube beim Testamentsvollstreckerzeugnis auch Verpflichtungsgeschäfte.[42] Allerdings endet auch der öffentliche Glaube mit der Beendigung des Amtes des Testamentsvollstreckers, § 2368 S. 2 Hs. 2 BGB. Soweit ei...mehr

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§ 1 Grundlagen des FamFG-Ve... / III. Örtliche Zuständigkeit

Rz. 13 Die örtliche Zuständigkeit in Nachlasssachen bestimmt sich nach § 343 FamFG. Das Gericht hat hierbei von Amts wegen die örtliche Zuständigkeit zu prüfen. § 343 FamFG Örtliche Zuständigkeit (1) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. (2) Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / c) Formelle Beschwer, § 59 Abs. 2 FamFG

Rz. 115 In Antragsverfahren, z.B. bei der Erteilung eines Erbscheins, ist neben der materiellen Rechtsbeeinträchtigung auch noch eine formelle Beschwer gemäß § 59 Abs. 2 FamFG erforderlich. Beschwerdeberechtigt ist demnach nur derjenige, dessen Antrag zurückgewiesen worden ist. Diese Einschränkung des Beschwerderechts erfährt nach der herrschenden Rechtsprechung eine Ausnahm...mehr

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§ 15 Nachlassinsolvenz / B. Muster: Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens

Rz. 3 Muster 15.1: Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens Muster 15.1: Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens An das Amtsgericht _________________________ – Insolvenzabteilung – Nachlasssache der Frau _________________________, gestorben am _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________ hier: Antrag auf Eröffnung des Nachlassi...mehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / Literaturtipps

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§ 8 Erbscheinsverfahren / V. Muster: Erbscheinsantrag bei einer Deutschen Botschaft

Rz. 58 Muster 8.20: Erbscheinsantrag bei einer Deutschen Botschaft Muster 8.20: Erbscheinsantrag bei einer Deutschen Botschaft Botschaft der Bundesrepublik Deutschland _________________________ Beurkundungsregister: _________________________/_________________________ Verhandelt in den Amtsräumen am _________________________ Antrag auf Erteilung eines Erbscheins Vor dem Unterzeichne...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / I. Alleinerbschein, § 2353 Alt. 1 BGB

Rz. 36 Der gesetzliche Grundfall sieht einen einzigen zur Rechtsnachfolge berufenen Erben vor. Ein entsprechender Antrag lautet: Muster 8.10: Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins Muster 8.10: Antrag auf Erteilung eines "Alleinerbscheins" An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Nachlasssache _________________________ Az. _________________________ Erbsc...mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / II. Übersicht: Gebührentatbestände im nachlassgerichtlichen Verfahren

Rz. 3 Amtliche Verwahrung: Für die amtliche Verwahrung einer Verfügung von Todes wegen wird bei der Annahme eine Festgebühr von 75 EUR erhoben, KV 12100 GNotKG. Anfechtung eines Erbvertrags oder eines Testaments: Die Entgegennahme der Anfechtungserklärung löst eine Festgebühr von 15 EUR aus, KV 12410 GNotKG. Anzeige des Erbschaftskaufs: Die Anzeige, § 2384 BGB, löst eine Festg...mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / 2. Teilerbschein

Rz. 14 Bei einem Teilerbschein, der nur das Erbrecht eines Miterben ausweist, bestimmt sich der Wert nach dessen Erbteil, § 40 Abs. 3 GNotKG.mehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / VII. Arten von Testamentsvollstreckerzeugnissen

Rz. 41 Wie beim Erbschein kann man auch bei den Testamentsvollstreckerzeugnissen verschiedene Arten unterscheiden:[36] 1. "Normales" Testamentsvollstreckerzeugnis Rz. 42 Im Regelfall wird nur ein Testamentsvollstrecker für eine Erbmasse bestellt, wobei deutsches Erbrecht anwendbar ist. 2. Mitvollstreckerzeugnis (Gemeinschaftliches Testamentsvollstreckerzeugnis) Rz. 43 Wurden meh...mehr

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§ 5 Amtliche Erbenermittlung

Rz. 1 Nach § 342 Abs. 1 Nr. 4 FamFG handelt es sich bei Verfahren, die die Ermittlung der Erben betreffen, um Nachlasssachen. Art. 37 Abs. 1 des bayerischen AGGVG bestimmt, dass das Nachlassgericht die Erben von Amts wegen zu ermitteln hat. Das OLG München sieht darin nur ein Verfahren mit vorbereitendem Charakter.[1] Ob diesen Verfahren lediglich eine vorbereitende Funktion...mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / 1. Grundsatz

Rz. 13 Nach § 40 GNotKG ist maßgebend der Wert des Reinnachlasses, d.h. Verbindlichkeiten (auch Vermächtnisse und Pflichtteile[3]) sind in Abzug zu bringen. Auch die Beerdigungskosten sind als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen.mehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / 1. Keine Abweichung vom Antrag

Rz. 32 Wie beim Erbschein ist auch beim Testamentsvollstreckerzeugnis das Nachlassgericht nur befugt, dem Antrag entweder stattzugeben oder ihn zurückzuweisen; eine Erteilung abweichend vom Antrag ist nicht möglich.[21]mehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / 1. Gebühren

Rz. 55 Nach § 40 GNotKG, KV Vorbem. 1.2.2, KV 12210 GNotKG gelten die Vorschriften über den Erbschein für das erste Zeugnis über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers entsprechend, d.h. für die Erteilung wird eine volle Gebühr erhoben, KV 12210 GNotKG; für jedes weitere Zeugnis wird ein Viertel der vollen Gebühr erhoben.mehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / 3. Gegenständliche Beschränkung

Rz. 40 Kommt ausländisches Erbrecht zur Anwendung, ist wie beim Erbschein auch ein gegenständlich beschränktes Testamentsvollstreckungszeugnis möglich,[33] § 2368 S. 2 i.V.m. § 352c FamFG, da auch die Testamentsvollstreckung unter das Erbstatut fällt.[34] Darüber hinaus muss auch die Testamentsvollstreckung nach ausländischem Recht der Testamentsvollstreckung nach deutschem ...mehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / 3. Teilvollstreckerzeugnis

Rz. 44 Entsprechend den Regeln beim Erbschein ist auch ein Mitvollstreckerzeugnis als Teilvollstreckerzeugnis möglich. In diesem Fall wird nur das Recht eines oder einzelner Testamentsvollstrecker bezeugt, wobei die Mitvollstrecker in diesem Sonderzeugnis [37] angegeben werden müssen.[38]mehr

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§ 18 EU-Erbrechtsverordnung / 8. Erteilung

Rz. 49 Die Entscheidung über den Antrag erfolgt bei Stattgabe durch Ausstellung des ENZ, § 39 Abs. 1 S. 1 IntErbRVG, die Ablehnung durch Beschluss, § 39 Abs. 1 S. 2 IntErbRVG. Im Unterschied zum nationalen deutschen Erbscheinsverfahren ist für die Erteilung des ENZ kein Feststellungsbeschluss vorgesehen. § 352e FamFG kommt hier nicht zur Anwendung, so dass ein Feststellungsbe...mehr