Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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Erbprozessrecht / 12.5.2.2 Antragsbefugnis

Antragsbefugt ist zunächst jeder, der sich schlüssig eines Erbrechts berühmt. Eindeutig geregelt ist dies gemäß § 2353 BGB, § 352a FamFG für den Alleinerben bzw. jeden der Miterben. Dabei kann jeder Miterbe auch allein die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins an sich beantragen, § 352a Abs. 1 Satz 2 FamFG. Als Rechtsnachfolger des Erben ist auch der Erbeserbe antrags...mehr

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Erbprozessrecht / 12.5.1.1 Internationale Zuständigkeit

Bei Fällen mit Auslandsberührung ist die internationale Zuständigkeit zu prüfen, d. h. ob die deutsche Rechtsordnung die (Entscheidungs-)Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte vorsieht. Seit Inkrafttreten der EuErbVO richtet sich diese nach Art. 4 ff. EuErbVO. Danach sind in Erbsachen grundsätzlich die Gerichte zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt ...mehr

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Erbprozessrecht / 12.2 Erbscheinsarten

Das Gesetz selbst regelt mehrere Erbscheinsarten. Es unterscheidet zwischen dem Erbschein des Alleinerben (Alleinerbschein gemäß § 2353 Alt. 1 BGB) und dem Erbschein eines Miterben über sein Erbrecht (Teilerbschein gemäß § 2353 Alt. 2 BGB). Daneben gibt es besondere Arten von Erbscheinen. 12.2.1 Sonderformen von Erbscheinen Der Teilerbschein wiederum ist von dem alle Mitgliede...mehr

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Erbprozessrecht / 12.2.4.2 Verfahren

Das Europäische Nachlasszeugnis wird ausschließlich auf Antrag erteilt. Die internationale Zuständigkeit richtet sich hierbei nach Art. 64 Satz 1 i. V. m. Art. 4, 7, 10 und 11 EuErbVO. Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit richten sich wiederum nach dem jeweiligen nationalen Recht der Mitgliedstaaten (vgl. Art. 64 Satz 2 EuErbVO). In Deutschland sind gemäß § ...mehr

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Erbprozessrecht / 12.7 Einziehungsverfahren – Amtsverfahren

Ist ein erteilter und ausgehändigter Erbschein unrichtig, muss das Gericht ihn einziehen, § 2361 BGB i. V. m. §§ 26, 353 FamFG. Das Einziehungsverfahren nach § 2361 BGB – als Spiegelbild zum Erteilungsverfahren – spielt sowohl im Nachlassverfahren bei der Testamentseröffnung und Einziehung eines unrichtigen Erbscheins als auch im Grundbuchverfahren im Falle eines Amtswidersp...mehr

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Erbprozessrecht / 12.2.3 Auswirkungen der EuErbVO

Die Europäische Union nimmt zunehmend Einfluss auch auf das nationale Erbrecht. Mit der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäis...mehr

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ZErb 03/2024, Keine nach § ... / Leitsatz

Die Gebührenbefreiung nach § 64 SGB X gilt auch für die Kosten im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins. Erforderlich ist aber, dass der Erbschein ausschließlich für die Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer Sozialleistung nötig ist. OLG Hamburg (2. Zivilsenat), Beschl. v. 18.12.2023 – 2 W 53/23mehr

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Erbprozessrecht / 12.5.2.1 Inhalt des Antrags

Hier gelten die allgemeinen Regeln des Verfahrensrechts, sodass der Antrag nur zulässig ist, wenn er hinreichend bestimmt ist. Da das entscheidende Gericht absolut an den gestellten Antrag gebunden ist, ist dieser mit der höchsten Sorgfalt zu formulieren, da er anderenfalls zurückzuweisen ist. Hierbei muss der Antrag genaue Angaben zum Erblasser, zur Erbfolge, d. h. der Perso...mehr

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Erbprozessrecht / 12.6 Verhältnis zur Feststellungsklage

Parallel zum Erbscheinsverfahren können potenzielle Erbprätendenten die erbrechtliche Situation durch Feststellungsklagen vor den Prozessgerichten klären lassen und dies bei bereits erteiltem Erbschein mit einer Klage auf Erbscheinsherausgabe verknüpfen. Diese Parallelität birgt eine Reihe vonRechtsfragen zum Verhältnis von Erbscheinsverfahren zu erbrechtsbezogenen Verfahren...mehr

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Erbprozessrecht / 4.1 Verhältnis zum Erbscheinsverfahren

Während der Erbschein nur die Vermutung begründet, dass demjenigen, welcher in ihm als Erbe bezeichnet ist, das darin ausgewiesene Erbrecht zusteht, vgl. § 2365 BGB, erwächst das im Feststellungsrechtsstreit ergehende Urteil zwischen den Parteien in Rechtskraft i. S. d. § 325 ZPO. Da die Entscheidung im Erbscheinsverfahren weder der formellen noch der materiellen Rechtskraft...mehr

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Erbprozessrecht / 12.8.3 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Nachlassgerichts

Entscheidungen des Nachlassgerichts sind ausschließlich vor Vollzug anfechtbar. So kann z. B. eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Erbscheinsantrages erhoben werden. Sind Entscheidungen des Nachlassgerichts bereits vollzogen, so sind sie unanfechtbar. Die Beschwerde gegen eine Einziehung ist daher nur möglich, solange der Erbschein nicht in die Verfügungsmacht des Nachla...mehr

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Erbprozessrecht / 12.5.2 Antrag

Der Antrag ist grundsätzlich Voraussetzung für die Einleitung eines Erteilungsverfahrens. Fehlt er und wird er bis zur Erteilung nicht nachgeholt, so wird ein erteilter Erbschein vom Antragsberechtigten auch nicht nachträglich – und sei es konkludent durch Entgegennahme – genehmigt. Zwingende Folge ist die Einziehung des Erbscheins gemäß § 2361 BGB. Ausnahmen bestehen nach §...mehr

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Erbprozessrecht / 12.5.1.4 Funktionelle Zuständigkeit

Liegt eine Verfügung von Todes wegen in Form eines Testaments bzw. Erbvertrags vor bzw. wird von einer Partei die Existenz dessen behauptet oder kommt die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht, so ist grundsätzlich der Richter zuständig. Soll ein Erbschein auf Grundlage gesetzlicher Erbfolge erteilt werden, so trifft der Rechtspfleger die Entscheidung, § 3 Nr. 2c, § 16 ...mehr

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Erbprozessrecht / 12.5.1.3 Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit liegt beim Nachlassgericht. Dieses bleibt auch dann sachlich zuständig, wenn das Verfahren auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln im Instanzenweg einem anderen Gericht zur Entscheidung überantwortet worden ist, vgl. § 2353 BGB, § 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 GVG. Das Beschwerdegericht hat allein die Befugnis das Nachlassgericht zur Erbscheinse...mehr

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Erbprozessrecht / 12.7.1 Ermittlungspflicht des Nachlassgerichts

Erlangt das Gericht Kenntnis von Tatsachen, die Zweifel an der Richtigkeit eines Erbscheins aufkommen lassen, so hat es die erforderlichen Ermittlungen einzuleiten, da eine Einziehung nur dann in Betracht kommt, wenn eine abschließende Aufklärung des Sachverhalts erfolgt ist. Ist die Überzeugung des Nachlassgerichts hinsichtlich des Erbrechts "über einen bloßen Zweifel hinaus...mehr

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Die Testamentsvollstreckung / 8.2 Testamentsvollstreckerzeugnis

Rz. 40 Bei dem Testamentsvollstreckerzeugnis handelt es sich um ein Ausweispapier, das den Testamentsvollstrecker in die Lage versetzt, sich im Rechtsverkehr zu legitimieren und seine Ernennung nachzuweisen. Bei Antragstellung ist darauf zu achten, dass das Gericht auch die Geschäfts- und nicht lediglich die Privatadresse des Testamentsvollstreckers in das Zeugnis aufnimmt. Au...mehr

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Die Testamentsvollstreckung / 14.1 Aktive Prozessführungsbefugnis

Rz. 92 Im Aktivprozess klagt der Testamentsvollstrecker als Partei kraft Amtes gemäß §§ 2212 BGB, § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aus eigenem Recht. Folglich kann er alle Prozesshandlungen im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben über die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände vornehmen. Das Rubrum lautet daher "... als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am ... ...mehr

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Die Testamentsvollstreckung / 8.5.1 Vorbemerkung

Rz. 43 Die Europäische Union nimmt zunehmend Einfluss auch auf das nationale Erbrecht. Mit der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines E...mehr

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Erbprozessrecht / 12.2.4.3 Wirkung

Wie jeder nationale Erbschein entfaltet auch das Europäische Nachlasszeugnis bestimmte Wirkungen. So darf grundsätzlich von der Richtigkeit des Inhalts des ENZ ausgegangen werden, wobei hierbei zwischen positiven und negativen Vermutungen unterschieden werden muss. Positiv wird gemäß Art. 69 Abs. 2 Satz 2 EuErbVO vermutet, dass die Person, die im Zeugnis als Erbe, Vermächtnis...mehr

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Erbprozessrecht / 12.5.3.1 Verfahrensablauf

Nach Feststellung der Zuständigkeit hat das Nachlassgericht die Wirksamkeit bzw. Echtheit einer ggf. vorliegenden Verfügung von Todes wegen zu prüfen und den Erblasserwillen durch Auslegung zu ermitteln. Die Testierfähigkeit ist dagegen nur zu prüfen, wenn diese im Einzelfall im Zweifel steht. Nur soweit sich Antrag und Begründung decken, ist das Nachlassgericht sodann entsch...mehr

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Erbprozessrecht / 12.2.4 Das Europäische Nachlasszeugnis

Mit Art. 63 Abs. 1 EuErbVO wurde das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) eingeführt. Dieses ist "zur Verwendung durch Erben, Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter bestimmt, die sich in einem anderen Mitgliedstaat auf ihre Rechtsstellung berufen oder ihre Rechte als Erben oder Vermächtnisnehmer oder ihre Befu...mehr

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Die Testamentsvollstreckung / 8.5.4 Wirkungen

Rz. 46 Wie jeder nationale Erbschein entfaltet auch das Europäische Nachlasszeugnis bestimmte Wirkungen. So darf grundsätzlich von der Richtigkeit des Inhalts des ENZ ausgegangen werden, wobei hierbei zwischen positiven und negativen Vermutungen unterschieden werden muss. Positiv wird gemäß Art. 69 Abs. 2 Satz 2 EuErbVO vermutet, dass die Person, die im Zeugnis als Erbe, Verm...mehr

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Erbprozessrecht / 13 Zusammenfassung

Anhand dieser Darstellung wird ersichtlich, dass Erbrechtsstreitigkeiten eine eigene Dynamik entwickeln können und die prozessualen Instrumentarien im Erbrecht vielfältig sind. Diese wiederum führen neben Fragen der örtlichen und internationalen Zuständigkeit zu einem Nebeneinander von sachlichen Zuständigkeiten. Gegenstand prozessualer Auseinandersetzungen können nicht nur A...mehr

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Erbprozessrecht / 2.3.2 Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Bei den Nachlass- und Teilungssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 342 FamFG, wie z. B. Erbscheins- oder Testamentseröffnungsverfahren, richtet sich die örtliche Zuständigkeit allein nach § 343 FamFG. Dabei kommt es nicht auf den Wohnsitz des Erblassers, sondern seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt seines Todes, hilfsweise seinen letzten gewöhnlichen Aufenth...mehr

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Die Testamentsvollstreckung / 16 Zusammenfassung

Rz. 95 Wenngleich eine Testamentsvollstreckung nicht für jeden Nachlass notwendig ist, so erscheint deren Anordnung doch in vielen Fällen ratsam. Ein Testamentsvollstrecker vermittelt aufgrund seiner Erfahrung und des in ihn gesetzten Vertrauens des Erblassers in der Regel die notwendige Autorität und Neutralität, um möglichen Streit unter den Erben zu vermeiden und auf eine...mehr

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Die Testamentsvollstreckung / 8.5.3 Verfahren

Rz. 45 Das Europäische Nachlasszeugnis wird ausschließlich auf Antrag erteilt. Die internationale Zuständigkeit richtet sich hierbei nach Art. 64 Satz 1 i. V. m. Art. 4, 7, 10 und 11 EuErbVO. Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit richten sich wiederum nach dem jeweiligen nationalen Recht der Mitgliedstaaten (vgl. Art. 64 Satz 2 EuErbVO). In Deutschland sind g...mehr

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Die Testamentsvollstreckung / 11.2.4 Entlassung durch das Nachlassgericht aus wichtigem Grund

Rz. 70 Auch eine Entlassung durch das Nachlassgericht aus wichtigem Grund ist möglich. Nach § 2227 BGB kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auch gegen seinen Willen, aber nach seiner Anhörung, vgl. § 2227 Abs. 2 Satz 3 BGB, auf Antrag eines Beteiligten entlassen, wenn dieser seine Pflichten grob verletzt oder zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung unfähig ist. U...mehr

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Erbprozessrecht / 7.2.1.1 Vorüberlegungen – Zulässigkeit einstweiligen Rechtsschutzes?

Die Frage der Anordnung der Vor- und Nacherbschaft durch den Erblasser ist von entscheidender Bedeutung für den Umfang der Verfügungsgewalt des Erben. Sie muss durch Auslegung der letztwilligen Verfügung nach den allgemeinen und besonderen Auslegungs- und Ergänzungsregeln der §§ 2101 ff. BGB ermittelt werden. Jedoch kann sich diese Auslegung durch den laienhaften Umgang mit ...mehr

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ZErb 03/2024, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Doukoff Beck’sches Mandatshandbuch Zivilrechtliche Berufung Handbuch 7., völlig neubearbeitete Auflage, 2023 C.H.BECK, ISBN 978-3-406-79153-6, 129 EU...mehr

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Erbprozessrecht / 4 Erbenfeststellungsklage

Zunächst ist festzuhalten, dass ein Erbe sein Erbrecht grundsätzlich gegenüber Dritten wie Banken, Versicherungen oder Grundbuchämtern nachweisen muss. Dies kann entweder durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift eines Testaments oder eines vom Nachlassgericht erteilten Erbscheins erfolgen. Ist zwischen zwei Personen ein Erbrecht streitig und der erforderliche Nachweis somi...mehr

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Erbprozessrecht / 12.5.3.2 Gesetzliche Definition der Verfahrensbeteiligten

In einem Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist der Antragsteller in jedem Fall "Beteiligter". In Ergänzung zu § 7 FamFG (Beteiligte nach dem Allgemeinen Teil) benennt § 345 Abs. 1 Satz 2 FamFG weitere sog. "Kann-Beteiligte" im Erbscheinsverfahren. Die dort benannten Personen (Erben bzw. als Erben in Betracht kommende Personen, Prozessgegner des Antragstellers, bei Unwi...mehr

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Erbprozessrecht / 12.2.4.1 Voraussetzung der Ausstellung

Die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses setzt einen grenzüberschreitenden Bezug voraus, was regelmäßig bedeutet, dass sich der Nachlass in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet als der Nachlassberechtigte. Diese Voraussetzung hat der Verordnungsgeber durch seine Formulierung "zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat" in Art. 62 Abs. 1 E...mehr

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Die Testamentsvollstreckung / 8.6 Auswirkungen auf Nachweise des Testamentsvollstreckers

Rz. 47 Da das Europäische Nachlasszeugnis auch die Stellung des Testamentsvollstreckers nachweisen kann, mussten konsequenterweise auch im deutschen Recht einige Änderungen vorgenommen werden, um dem neu eingeführten Institut nicht seine Wirkung zu entziehen. So hat auch § 35 GBO die Änderung erfahren, dass der Nachweis der Erbfolge anstelle eines Erbscheines auch durch Vorla...mehr

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Die Testamentsvollstreckung / 8.5.2 Voraussetzung der Ausstellung

Rz. 44 Die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses setzt einen grenzüberschreitenden Bezug voraus, was regelmäßig bedeutet, dass sich der Nachlass in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union befindet als der Nachlassberechtigte. Diese Voraussetzung hat der Verordnungsgeber durch seine Formulierung "zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat" in Art. 62 A...mehr

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Erbprozessrecht / 12 Erbscheinsverfahren

Das BGB beschränkt sich bei der Regelung des Erbscheins nicht auf dessen Definition und die Anordnung seiner materiell-rechtlichen Wirkungen. Vielmehr ist das Verfahren weitestgehend in der Vorschrift des § 2353 BGB normiert. Auch wenn es sich bei dem Erbscheinsverfahren um ein Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, so greift es auf Normen des FamFG und allgemein...mehr

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Erbprozessrecht / 12.8.1 Rechtsmittel und Instanzen

Einziges Rechtsmittel gegen alle Entscheidung des Nachlassgerichts, d. h. die Erbscheinserteilung oder die Zurückweisung des Erbscheinsantrages durch den Richter oder Rechtspfleger, ist die (befristete) Beschwerde zum OLG, §§ 58 ff. FamFG, § 119 Abs. 1 Nr. 1b) GVG. Gemäß § 64 Abs. 1 FamFG ist sie bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Im Erbscheinsverf...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.6.2 Erbschein (Zeile 12)

Ist ein Erbschein beantragt worden, so ist dies in Zeile 12 unter Angabe des Namens, des Aktenzeichens des Gerichts bzw. der Urkundenrollen-Nummer des Notars einzutragen. Der Erbe kann beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen, welcher Zeugnis gibt über sein Erbrecht und bei mehreren Erben über die Größe des Erbteils. Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher im Erbsch...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.4.4 Kosten für die Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses

Rz. 209 § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG lässt ferner "Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen", zum Abzug zu. Diese Regelung bedeutet der Sache nach eine Abweichung von dem das ErbStG sonst beherrschenden Stichtagsprinzip. Andererseits ist der Abzug auf Kosten begre...mehr

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Erbschaftsteuer: Ausschlagung / 1.2.2 Annahme der Erbschaft

Die Erbschaft kann in der folgenden Weise angenommen werden: Der Erbe erklärt die Erbschaft ausdrücklich als angenommen. Der Erbe nimmt die Erbschaft durch ein schlüssiges Verhalten an. Dies kann z. B. in der Weise geschehen, dass er einen Erbschein beantragt oder dass er die Erbschaft verkauft. Der Erbe lässt die Ausschlagungsfrist verstreichen. Praxis-Beispiel 6 Wochen Ausschl...mehr

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ZErb 02/2024, Die Erbeinset... / 7. Erbschein ohne Erbquoten, § 352a FamFG

§ 352a Abs. 1, 2 FamFG, geändert 2015, enthält eine wichtige Ausnahme von dem Grundsatz, dass im Erbschein bei mehreren Erben immer Erbquoten anzugeben seien. Sind mehrere Erben vorhanden, so ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen … In dem Antrag sind die Erben und ihre Erbteile anzugeben. Die Angabe der Erbteile ist nicht erforderlich, wenn alle Antrags...mehr

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ZErb 02/2024, Des Kaisers a... / 1. "Des Kaisers alter Erbschein"

Existieren Erbscheine, wie wir sie klassischerweise in Deutschland kennen, auch in Frankreich? Ja, es gibt sie, denn sie stellen eine der Besonderheiten dar, die sich aus der Übernahme und Beibehaltung deutschen Rechts in den drei nordöstlich gelegenen Départements der Französischen Republik erhalten haben: Bas-Rhin, Haut-Rhin und Moselle. Dort gilt droit local, französische...mehr

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ZErb 02/2024, Kein quotenloser Erbschein bei eindeutigen und zweifelsfreien Bestimmungen des Erblassers zu den Erbquoten

Leitsatz Die Ausnahmevorschrift des § 352a Abs. 2 S. 2 FamFG, wonach "die Angabe der Erbteile … nicht erforderlich (ist), wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten", findet nach ihrem Sinn und Zweck keine Anwendung, wenn der Erblasser eindeutige und zweifelsfreie Bestimmungen zu den Erbquoten getroffen hat, die ohne Weiter...mehr

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ZErb 02/2024, Des Kaisers a... / i. Europäisches Nachlasszeugnis, "acte de notoriété" und … der Erbschein

Dem "tribunal judiciaire" fallen lediglich punktuelle Zuständigkeiten beim Nachlass zu. Der Terminus "Nachlassgericht" wird nicht gebraucht, weil das französische Notariat Protagonist in der "liquidation de la succession" ist. Die Erbrechtsreform von 2001 verankerte die notarielle Nachlassabwicklung in Art. 730-1 CC. Besprechen wir folgende Schritte der Erbauseinandersetzung ...mehr

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ZErb 02/2024, Des Kaisers alter Erbschein - Eine Annäherung an das französische Erbrecht über Translation deutschen Rechts im früheren Elsass-Lothringen

1 Ein Anlass dieses Beitrags ist die Rezension zum Buch von Norbert Gross: Was blieb von Kaisers Recht in Elsass-Lothringen? aus dem Jahr 2022.[2] Dort geht es um "Kaisers Recht", das bis heute in den drei nordöstlich gelegenen französischen Départements gilt und für den Erbrechtler relevant ist. Aber nicht nur "des Kaisers alter Erbschein"[3] soll uns beschäftigen, sondern...mehr

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ZErb 02/2024, Kein quotenlo... / Leitsatz

Die Ausnahmevorschrift des § 352a Abs. 2 S. 2 FamFG, wonach "die Angabe der Erbteile … nicht erforderlich (ist), wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten", findet nach ihrem Sinn und Zweck keine Anwendung, wenn der Erblasser eindeutige und zweifelsfreie Bestimmungen zu den Erbquoten getroffen hat, die ohne Weiteres in de...mehr

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ZErb 02/2024, Kein quotenlo... / 1 Gründe

I. Der Beteiligte zu 11 erstrebt einen quotenlosen Erbschein, der die Beteiligten zu 1 – 10 als Miterben ausweist. Der am 25.12.1926 geborene und am 3.1.2021 verstorbene Erblasser war seit dem 27.12.2016 verwitwet. Er hatte keine Kinder und hinterließ zwei Verfügungen von Todes wegen: 1. Mit eigenhändig geschriebener und unterschriebener Erklärung vom 4.6.1959 (Bl. 5 der Testa...mehr

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ZErb 02/2024, Des Kaisers a... / 7

Auf einen Blick Ausgehend von "des Kaisers Recht" und dem deutschrechtlichen Translat[50] des "Erbscheins" in den drei nordöstlichen französischen Départements wirft der Beitrag einen rechtsvergleichenden Blick auf wesentliche Grundsätze des französischen Erbrechts und zeigt Parallelen und Unterschiede zum BGB auf. Die Diskussion um den Ausschluss resp. die Umgehung des Pfli...mehr

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ZErb 02/2024, Des Kaisers a... / 1

Ein Anlass dieses Beitrags ist die Rezension zum Buch von Norbert Gross: Was blieb von Kaisers Recht in Elsass-Lothringen? aus dem Jahr 2022.[2] Dort geht es um "Kaisers Recht", das bis heute in den drei nordöstlich gelegenen französischen Départements gilt und für den Erbrechtler relevant ist. Aber nicht nur "des Kaisers alter Erbschein"[3] soll uns beschäftigen, sondern, w...mehr

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ZErb 02/2024, Des Kaisers a... / c. Teilungsanordnung

Die Teilungsanordnung ist dem französischen Erbrechtler nur dann geläufig, wenn der Erblasser (de cujus) Verfügungen trifft, um den Nachlass hinsichtlich seiner Kinder und sonstigen Abkömmlinge aufzuteilen. In diesen Kontext fallen "testament-partage" (Art. 1079 f. CC) und in vorweggenommener Erbfolge die "donation-partage" des Art. 1076 ff. CC, für welche Art. 1075, 931 CC ...mehr

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ZErb 02/2024, Des Kaisers a... / 4. 40 Bände der RHM-Schriftenreihe Karlsruhe erschienen

In den 40 Bänden der Schriftenreihe stachen zahlreiche Monografien zu Sachthemen der Gerichtsbarkeit und zu regionalspezifischen Institutionen hervor: Schon Heft 1 begann mit "Hammurabi und sein Gesetzbuch" von Herbert Rittmann im Jahre 1982. Ohne alle Bände hier Revue passieren zu lassen, erwähnen wir die Studien von Wolfgang Kneip zur Staatsanwaltschaft Mannheim im 19. Jah...mehr