Fachbeiträge & Kommentare zu Erlass

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Stillschweigende Annahme.

Rn 6 Voraussetzung einer stillschweigenden Annahme ist eine nach außen erkennbare Handlung des Erben ggü einem Nachlassbeteiligten (Köln ZErb 14, 314), der zu entnehmen ist, dass er sich zur endgültigen Übernahme der Erbschaft entschlossen hat (Erman/Schmidt § 1943 Rz 3). Nimmt der Erbe derartige Handlungen vor, ist ein innerer auf die Annahme gerichteter Wille zunächst nich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Prognostische Einschätzung des Betragsverfahrens.

Rn 8 Ein Grundurteil hat keinen Sinn und verursacht unnötige Kosten, wenn zu erwarten ist, dass die Forderung nicht in irgendeiner Höhe besteht; in einem solchen Fall sollte die Endentscheidungsreife für die Gesamtforderung hergestellt und durch Endurteil entschieden werden. Der BGH gießt diese Einsicht in eine ungeschriebene Voraussetzung. Danach muss es nach dem im Entsche...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Abweichungen von den Formularen.

Rn 42 Abweichungen von den gesetzlichen Formularanforderungen sind ausschließlich nach § 3 I Nr 1 iVm II, III ZVFV zulässig. Ansonsten sind Abweichungen unabhängig davon unzulässig, wie sie ausgefüllt oder übermittelt werden, etwa als Schriftstück, elektronisch per PDF oder als Datensatz. Die bisherige Unterscheidung zwischen inhaltlichen Abweichungen und solchen von der for...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 3 Bei einer Forderungspfändung ist die Anhörung des Schuldners, anders als nach § 730, ohne Ermessensspielraum für den Rechtspfleger ausgeschlossen (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Plücker § 834 Rz 1). Dieses Anhörungsverbot gilt für die Pfändungsverfahren nach den §§ 829 ff. Es soll auch in den Verfahren nach § 850f II (Ddorf NJW 1973, 1133) und § 850d bestehen. ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Beweisbeschluss.

Rn 13 Die Anordnung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens erfolgt regelmäßig durch einen Beweisbeschluss, wenngleich eine formlose Anordnung ausreichend ist (BGH FuR 15, 727; FamRZ 13, 211; FuR 11, 43, jeweils zu § 321; Sternal/Schäder § 163 Rz 6; Prütting/Helms/Hammer § 163 Rz 7). Rn 14 Gem § 30 I iVm § 404a I ZPO ist das Gericht ›Herr des Verfahrens‹ (Splitt FF 18,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Auslegung der Schiedsvereinbarung.

Rn 26 Für eine Schiedsvereinbarung gilt das von den Parteien gewählte Recht; haben die Parteien hierüber nichts bestimmt, gilt deutsches Recht. Mangels Rechtswahl, gilt das Statut des Hauptvertrags (BGH 8.11.18 – I ZB 24/18 juris, Rz 12). Um feststellen zu können, ob eine Schiedsvereinbarung wirksam oder unwirksam ist, muss das Gericht die im konkreten Einzelfall getroffene ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 15 Brüssel IIb-VO – Einstweilige Maßnahmen, einschließlich Schutzmaßnahmen, in dringenden Fällen.

Gesetzestext (1) Selbst wenn das Gericht eines anderen Mitgliedstaats für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, sind in dringenden Fällen die Gerichte eines Mitgliedstaats für die einstweiligen Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen zuständig, die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen sind fürmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Materiell-rechtliche Kompetenzen.

Rn 14 Durch die Überweisung der Forderung zur Einziehung erlangt der Gläubiger ein eigenes Einziehungsrecht. Es erfolgt kein Forderungsübergang (BGH NJW 78, 1914; 07, 2560, 2561). Der Gläubiger wird nicht Inhaber der Forderung, weshalb der Schuldner Inhaber der Forderung bleibt, doch ist der Gläubiger zu allen aus der Inhaberschaft an der Forderung folgenden und der Befriedi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Statthaftigkeit kraft Zulassung durch die Vorinstanz (Abs 2 Nr 2).

Rn 15 Die Rechtsbeschwerde ist außerdem dann statthaft, wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das OLG im ersten Rechtszug sie in dem Beschl zugelassen hat. Eine Zulassung durch das Amtsgericht ist nicht vorgesehen. Über die Zulassung muss im anzufechtenden Beschl entschieden werden, und zwar grds in dessen Tenor. Ausnahmsweise kann sich die Zulassung aus den ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Kosten/Gebühren.

Rn 15 Die praktische Bedeutung der Kostenregelung in Abs 4 dürfte gering sein, da regelmäßig im Wiedereinsetzungsverfahren keine gesonderten Anwalts- oder Gerichtskosten anfallen (vgl § 15 RVG), bei mündlicher Verhandlung allein über den Wiedereinsetzungsantrag (vgl § 238 I 2) sind Auslagen (Fahrtkosten) denkbar, gesonderte Anwaltskosten allenfalls dann, wenn abgesehen von d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Änderungsgründe.

Rn 95 Von der Frage, ob § 765a durch den Kontopfändungsschutz verdrängt wird, ist zu unterscheiden, ob auf einem bestehenden Pfändungsschutzkonto ein Schutz nach § 765a gewährt werden kann. Ausdrücklich ist diese Bestimmung in § 850k IV 2 nicht erwähnt. Wegen ihrer grundlegenden Bedeutung wird aber eine entsprechende Anwendbarkeit zu bejahen sein. Dies geht allerdings nicht,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Rechtshängigkeit.

Rn 14 Ebenso wie § 36 I Nr 5 setzt das Eingreifen des § 36 I Nr 6 das Vorliegen eines ›Rechtsstreits‹ voraus, so dass auch beim negativen Kompetenzkonflikt ein Bestimmungsverfahren grds erst in Betracht kommt, wenn Rechtshängigkeit eingetreten ist (BGH NJW 80, 1281 [BGH 05.03.1980 - IV ARZ 8/80]; Hamm Beschl v 18.9.19 – I-32 SA 57/19, Rz 15 – juris; Zweibr MDR 05, 1187 [OLG ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Zinsen.

Rn 35 Wird der Zinsantrag tw zurückgewiesen, so liegt ein Unterliegen iSd § 92 I vor, so dass grds von einer Kostenverteilung auszugehen ist. Dass Zinsen idR beim Streitwert nicht berücksichtigt werden (§ 43 I GKG) ist unerheblich, da die Vorschrift des § 92 I auf das Unterliegen im Rechtsstreit abstellt und nicht darauf, welchen Streitwert der Gegenstand hat, mit dem die Pa...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Angriffs- und Verteidigungsmittel.

Rn 3 Der Streithelfer kann, wobei Hs 2 Angriffs- und Verteidigungsmittel lediglich beispielhaft benennt, alle der Partei zustehenden Prozesshandlungen wirksam vornehmen. In der mündlichen Verhandlung ist der Streithelfer zur Entgegennahme für die Hauptpartei bestimmter Prozesshandlungen berechtigt. Die Vornahme oder Entgegennahme einer Prozesshandlung durch ihn wirkt, wie we...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1697a BGB – Kindeswohlprinzip.

Gesetzestext (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht. (2) 1Lebt das Kind in Familienpflege, so hat da...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / XVIII. Wettbewerbsrecht.

Rn 25 Materiell-rechtliche Voraussetzung der Unterlassungsverfügung ist, wenn noch keine Verletzungshandlung vorliegt, die Begehungsgefahr; nach erfolgter Verletzung die dann zu vermutende Wiederholungsgefahr (§ 8 I UWG). Sie entfällt bei Abgabe einer vertragsstrafebewehrten Unterlassungserklärung, wenn eine angemessene Strafhöhe (BGH NJW 83, 941, 942 [BGH 07.10.1982 - I ZR ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verwaltung.

Rn 9 Die Miterben können Art und Inhalt der Verwaltung frei bestimmen. Die Verwaltung umfasst alle ›rechtlichen und tatsächlichen Maßnahmen, die der Verwaltung, Sicherung, Erhaltung, Vermehrung, Nutzungsgewinnung, Verwertung von Nachlassgegenständen und der Schuldentilgung dienen‹ (iE s MüKo/Gergen § 2038 Rz 16 f), wobei aber der Erlass von Nachlassforderungen nicht zur Nach...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Voraussetzungen, Kenntnis.

Rn 44 Maßgeblicher Zeitpunkt ist bei einem aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenen erstinstanzlichen Urt der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung bzw der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze nach § 283 eingereicht werden können. Dies gilt auch dann, wenn eine Berufung nicht eingelegt worden ist, wenn sie zurückgenommen worden ist, oder wenn sie sich als unzulässig erw...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 11 ZPO – Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit.

Gesetzestext Ist die Unzuständigkeit eines Gerichts auf Grund der Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte rechtskräftig ausgesprochen, so ist diese Entscheidung für das Gericht bindend, bei dem die Sache später anhängig wird. Rn 1 Die Norm soll divergierende Entscheidungen und das Entstehen negativer Kompetenzkonflikte mit einem sich daran anschließenden V...mehr

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AGS 06/2023, Streitwert ein... / II. Entscheidung des AG dem Grunde nach zutreffend

Das AG hat zu Recht den Streitwert des Antrags auf Feststellung der höchstzulässigen Nettokaltmiete mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag angesetzt. 1. Maßgebend ist zunächst die Differenz Abzustellen war insoweit zutreffend auf die Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten und der von den Klägern geltend gemachten Miethöhe. 2. Maßgebend ist der dreieinhalbfache Jahresbe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Durchsetzung.

Rn 33 Gibt der Schuldner die Urkunden nicht heraus, kann der Gläubiger die Vollstreckung des Herausgabeanspruchs unmittelbar auf der Grundlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen den Schuldner betreiben (BGH NJW-RR 06, 1576 [BGH 28.06.2006 - VII ZB 142/05] Rz 11). Eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Plücker ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Wirkungen.

Rn 5 Die Erklärung des Gläubigers beendet das Vollstreckungsverfahren. Die Rechte aus Pfändung und Überweisung entfallen ohne Beteiligung eines Vollstreckungsorgans, namentlich ohne Aufhebung der Beschlüsse (Wieczorek/Schütze/Lüke § 843 Rz 1). Hat der Gläubiger die Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgegeben, kann aber zur Klarstellung beim Vollstreckungsg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines/Regelungsgehalt.

Rn 1 Die Vorschrift ist durch Art 1 Nr 25 BauVtrRRefuaG (BGBl I 2017, 969) eingefügt worden. Sie gilt gem Art 229 § 39 EGBGB für alle nach dem 31.12.17 geschlossenen Schuldverhältnisse (zur Anwendung auf Architekten- u Ingenieurvertrag s § 650p, § 650q, § 650r Rn 11). Dabei hat der Gesetzgeber davon abgesehen, ein ursprünglich angedachtes spezielles Bauverfügungsverfahren ei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Fristablauf und Terminsbestimmung (Abs 1).

Rn 3 Der Schuldner erhält vom Gerichtsvollzieher eine letztmalige Zahlungsfrist von zwei Wochen (S 1). Nach der Neufassung des Abs 1 S 4 zum 26.11.16 durch Art. 1 Nr. 8 EuKoPfVODG (§ 802a Rn 1) bedarf es dieser Fristsetzung nicht mehr, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner innerhalb der letzten zwei Wochen bereits zur Zahlung aufgefordert hat, und diese Aufforderung erfo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1168 BGB – Verzicht auf die Hypothek.

Gesetzestext (1) Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek, so erwirbt sie der Eigentümer. (2) 1Der Verzicht ist dem Grundbuchamt oder dem Eigentümer gegenüber zu erklären und bedarf der Eintragung in das Grundbuch. 2Die Vorschriften des § 875 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung. (3) Verzichtet der Gläubiger für einen Teil der Forderung auf die Hypothek,...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Zur Nicht-/Anwendung der Vorschrift

Rz. 343 [Autor/Stand] Die Intention des historischen Gesetzgebers lässt sich anhand der zugänglichen Materialien leider nicht ermitteln. Dass eine Gesetzeslücke geschlossen werden sollte, ist weder der Gesetzesbegründung[2] noch den späteren Erörterungen im Finanzausschuss[3] explizit zu entnehmen und daher nicht mehr als eine bloße Vermutung.[4] Der Gesetzentwurf[5] verweis...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Beschlussinhalt.

Rn 5 Der Festsetzungsbeschluss muss zunächst die in dem gem § 113 I 1 unmittelbar anzuwendenden § 38 II genannten Angaben enthalten. Gem § 38 III ist der Beschluss zu begründen, sofern nicht einer der in § 38 IV genannten Ausnahmefälle vorliegt (Anerkenntnisbeschluss; vgl aber § 38 V), zu unterschreiben (vgl aber § 258 II) sowie mit einem Erlassvermerk zu versehen. Findet au...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 1069 ZPO – Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1784; Verordnungsermächtigungen.

Gesetzestext (1) Für Zustellungen im Ausland sind als deutsche Übermittlungsstelle im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU 2020/1784 zuständig:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Einzelfälle.

Rn 10 Der Anspruch nach § 179 verjährt erst, wenn feststeht, dass eine Genehmigung nicht in Betracht kommt (BGH NJW 04, 774 [BGH 19.11.2003 - XII ZR 68/00]). Der Anspruch wegen Pflichtverletzung aus § 280 einschl Verzugsschäden entsteht mit Schadenseintritt (BGHZ 73, 363, 365). Der Schadenersatzanspruch statt der Leistung nach § 281 ff entsteht einheitlich mit der Entstehung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Umfang des Beitreibungsrechts.

Rn 4 Der PKH-Anwalt kann gegen die gegnerische Partei nur die Kosten festsetzen lassen, die diese nach § 91 erstatten muss. Festgesetzt werden können die Regelgebühren, nicht nur die ermäßigten PKH-Gebühren. Die Umsatzsteuer kann nicht verlangt werden, wenn der eigene Mandant des PKH-Anwalts vorsteuerabzugsberechtigt ist (BGH NJW-RR 07, 285). Das Beitreibungsrecht des Anwalt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Gründe für die vorzeitige Löschung (Abs 3).

Rn 3 Bereits vor Ablauf der Frist des Abs 1 kann das Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners eine Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis gebieten. Die Löschung erfolgt auch im Fall des Abs 3 vAw. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Eintragungsanordnung ist die Eintragung der Parteidisposition entzogen – es kann selbst bei Zustimmung des Gläubigers die Eintragung nic...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Unbedingtheit des Anerkenntnisses.

Rn 6 Der Erklärung dürfen keine außerprozessualen Bedingungen beigefügt sein; als prozessuale Bewirkungshandlung darf sie auch nicht unter den Vorbehalt eines Widerrufs gestellt werden (BGH NJW 85, 2713, 2176 [BGH 19.06.1985 - IVb ZR 38/84]). Keine Bedingung idS enthält ein Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kosten, das lediglich die gesetzliche Kostenfolge des § 93 aus...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Verfahrensfehler.

Rn 53 Das vom Schiedsgericht anzuwendende Verfahren richtet sich nach § 1042 iVm einer vom Schiedsgericht etwa anzuwendenden Schiedsgerichtsordnung (vgl BGH 29.3.18 – I ZB 75/16, juris Rz 3). Aus § 1027 folgt, dass nur solche Verfahrensfehler nach § 1059 II 1d zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen können, die der Partei bei Erlass des Schiedsspruchs nicht bekannt waren und...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Antragserfordernis (Abs 1).

Rn 2d Die Abänderung erfolgt gem I nur auf Antrag. Dieser ist bei dem örtlich zuständigen Familiengericht (s § 52 Rn 1c) einzureichen und leitet ein selbständiges Verfahren über den Versorgungsausgleich iSd §§ 111 Nr 7, 217 FamFG ein, das nicht zu den Familienstreitsachen iSd § 112 FamFG gehört. Daher besteht für die Antragstellung kein Anwaltszwang (vgl § 114 I FamFG). Der ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Vollstreckbarerklärungsverfahren.

Rn 3 Im Einzelnen sieht die Verordnung – auf Antrag (s dazu für Deutschland § 16 IntFamRVG) der berechtigten Partei (Art 28 I), also nicht vAw – ein mehrstufiges Vollstreckbarerklärungsverfahren vor. Der Antrag kann in Deutschland auch zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden, § 16 II IntFamRVG. Der Begriff der ›berechtigten Partei‹ ist weit auszulegen; hierzu zählen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Rechtsentwicklung des Verbraucherdarlehensrechts.

Rn 1 Im Zuge des SchRModG ist das seit dem 1.1.91 auf der VerbrKrR 87/102/EWG v 1986 beruhende VerbrKrG mit Wirkung zum 1.1.02 ohne wesentliche Änderung ins BGB integriert worden, die Vorschriften über den Verbraucherdarlehensvertrag in §§ 491 ff, die über den Kreditvermittlungsvertrag in §§ 655a ff. Übergangsvorschriften finden sich in Art 229 § 5 EGBGB. Auf einen vor dem 1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Entstehung des Gesetzes.

Rn 1 Das FamFG ist das vorläufige Ergebnis, nicht der Endpunkt (Heinemann FGPrax 19, 145, 149; Holzer ZNotP 13, 294, 303) der Reformgeschichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die mit dem Erlass des früheren FGG beginnt. Da sich die wesentlichen Verfahrensvorschriften für die nichtstreitige Gerichtsbarkeit im BGB und HGB befanden, war dieses lediglich als Ergänzung konzipie...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Belehrung des Schuldners (Abs 3).

Rn 5 Die Belehrung betrifft einerseits die nach § 802c erforderlichen Angaben. Andererseits ist auf die Folgen unentschuldigter Terminsversäumung und Auskunftspflichtverletzung hinzuweisen, was vor allem die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c), der Drittauskünfte (§ 802l) sowie des Haftbefehls (§ 802g) betrifft. Die Gesetzesmaterialien verweisen i...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Insolvenzverfahren.

Rn 14 Ausdrückliche Zuweisungen erfolgen im Insolvenzverfahren. So entscheidet über Einwendungen, die gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung nach § 89 I, II InsO erhoben werden, gem § 89 III InsO das Insolvenzgericht. Diese Zuständigkeit gilt für Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung, dies unabhängig davon, ob die beantragte Maßnahme angeordne...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Prüfung der Verfahrensverzögerung.

Rn 18 Es ist nicht möglich, für alle in Betracht kommenden Kindschaftsverfahren in ihrer Vielschichtigkeit klare Vorgaben zu machen, ab wann ein Verfahren nicht beschleunigt durchgeführt wurde. Es ist nicht möglich, die Angemessenheit der Verfahrensdauer allein anhand statistischer Durchschnittswerte zu ermitteln. Der Gesetzgeber hat sich deshalb darauf beschränkt, auf den G...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, EGGVG § 16a EGGVG – [Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes in Zivil- und Handelssachen].

Gesetzestext (1) Das Bundesamt für Justiz nach Maßgabe des Absatzes 2 und die von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmten weiteren Stellen nehmen die Aufgaben der Kontaktstellen im Sinne des Artikels 2 der Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verfügungen.

Rn 5 Verfügungen sind Rechtsgeschäfte, die bestehende Rechte aufheben, belasten und/oder inhaltlich verändern. Hierzu gehören insb die Kündigung einer Forderung und ihre Einziehung (Ddorf NJWE-FER 97, 87); die Kündigung eines Pachtvertrages (BGH ZEV 06, 358 [BGH 28.04.2006 - LwZR 10/05]); der Rücktritt (RGZ 151, 304); die Anfechtung nach § 119; die Anerkennung und der Verzic...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Normzweck und Regelungszusammenhang der §§ 946 ff.

Rn 1 Die §§ 946 ff, die bis zum 31.8.09 zum 9. Buch gehörten und Teile des Aufgebotsverfahrens regelten und hiernach zunächst weggefallen blieben, sind durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuK...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Wiederkehrende Leistungen.

Rn 2 Dies sind einseitige (BGH NJW 86, 3142) Ansprüche, die sich als einheitliche Folgen aus demselben Rechtsverhältnis ergeben, so dass die einzelne Leistung in ihrer Entstehung nur noch vom Zeitablauf abhängig ist (BGH NJW 07, 294), wie Ansprüche auf Rente nach §§ 759, 843 II, 844 II, 912 ff BGB, Unterhalt (BGH NJW 07, 2249 [BGH 28.03.2007 - XII ZR 163/04]), Kapitalzins od...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Foto-, Film- und Videoaufnahmen.

Rn 32 Soweit Foto-, Film-, Video- oder ähnliche Bildaufzeichnungen unter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts entstanden sind, können sie grds ebenfalls nicht als Beweismittel verwertet werden (BVerfGE 101, 361, 393 ff = NJW 00, 1021, 1022 f; BGHZ 35, 363, 365 = NJW 61, 2059 – Ginsengwurzel; Köln NJW 05, 2997, 2998; Ddorf NJW 07, 780 f [OLG Düsseldorf 05.01.2007 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Rechtsvernichtende und rechtshemmende Einreden.

Rn 24 Rechtsvernichtend ist die Erfüllung (BGHZ 83, 278, 280), nicht dagegen eine zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem nur vorläufig vollstreckbaren Urt geleistete Zahlung, der Erfüllungswirkung nicht zukommt (BGH NJW 90, 2756); ebenso sind dies Erfüllungssurrogate, wie insb die Aufrechnung sowohl durch den Titelgläubiger als auch durch den Vollstreckungsschuldner...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Sachlich (Abs 1) und funktionell.

Rn 2 Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts als Vollstreckungsgericht ist nach § 802 eine ausschließliche. Sie bestimmt sich unabhängig davon, von welchem Prozessgericht der Titel stammt (MüKoZPO/Heßler § 764 Rz 2). Erklären andere Gesetze als die ZPO die Vorschriften des Achten Buchs für anwendbar, bezieht sich das auch auf die sachliche Zuständigkeit des Vollstreckun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Voraussetzungen.

Rn 12 Das Feststellungsinteresse ist Sachurteilsvoraussetzung und daher in jeder Lage des Verfahrens – auch in der Revisionsinstanz – vAw zu prüfen (BGH MDR 11, 1312 [BGH 07.04.2011 - I ZR 56/09]). Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besteht, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Kl eine gegen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Voraussetzungen (S 1).

Rn 2 Die Verfahrenskonzentration bei dem Gericht der Ehesache setzt die Rechtshängigkeit einer Ehesache iSv § 121 voraus, also die förmliche Zustellung der Antragsschrift an die Gegenseite, §§ 261 I, 253 I ZPO. Nicht ausreichend ist die formlose Übersendung des Entwurfs einer Antragsschrift im VKH-Verfahren. Rn 3 Vor Rechtshängigkeit der Ehesache muss eine Unterhaltssache iSv...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, HaagUntProt Art 3 HaagUntProt – Allgemeine Regel in Bezug auf das anzuwendende Recht.

Gesetzestext (1) Sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, ist für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Wechselt die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt, so ist vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das Recht des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts anzuwe...mehr