Fachbeiträge & Kommentare zu Fachanwalt

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Zerb 2/2015, Der Nießbrauch... / 5

Auf einen Blick Der Nießbrauch an GmbH-Geschäftsanteilen ist ein wichtiges Instrument zur Gestaltung der Unternehmensnachfolge. Von praktischer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang insbesondere der Vorbehaltsnießbrauch zugunsten des Unternehmens im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge sowie der Vermächtnisnießbrauch zum Zweck der Versorgung eines Angehörigen des Unternehmer...mehr

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zfs 2/2015, Fortbildung im ... / Weitere Änderungen der FAO

In der Sitzung am 6.12.2013 hat die Satzungsversammlung noch weitere Änderungen am § 15 FAO zur Fortbildungsverpflichtung vorgenommen. So wurde in Absatz 1 der Begriff "anwaltlich" in "fachspezifisch" geändert. Hintergrund war der Umstand, dass einige Rechtsanwaltskammern Veranstaltungen, in denen z.B. Sachverständige referiert haben, nicht als Pflichtfortbildung für Fachanw...mehr

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FF 2/2015, Um halb 5 ist hier Schluss …

Klaus Weil Nein, ich möchte Sie diesmal nicht mit den profanen Herausforderungen des Versorgungsausgleichsrechts konfrontieren. Obwohl der BGH derzeit interessante Fragen wie den nachehezeitlichen Werteverzehr bei kapitalgedeckten Versorgungen zu entscheiden hat. Soll dieser versicherungsmathematische Werteverzehr zulasten der Versichertengemeinschaft gehen? Oder doch eher zu...mehr

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FF 2/2015, Ehedauer, ein hä... / 4. Lange Trennungszeit

Anders als beim Zugewinnausgleich spielt die Dauer der Trennung eine Rolle.[43] Der Versorgungsausgleich wird nicht dadurch grob unbillig, dass Ehegatten über eine längere Zeit (jahrelang) einen eigenen Hausstand geführt haben und die eheliche Lebensgemeinschaft nur auf die Wochenenden beschränkt war. Es kommt auf den konkreten Einzelfall an. So scheidet grobe Unbilligkeit be...mehr

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zfs 2/2015, Fortbildung im ... / Fortbildung im Selbststudium – wie geht das?

Typischerweise weisen Fachanwälte ihre Fortbildungspflicht durch hörende oder dozierende Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nach. Auch wissenschaftliche Publikationen werden als Fortbildung angerechnet. Bei der neuen Möglichkeit des Selbststudiums stellen sich den Anwälten, die diesen Weg nutzen möchten, sowie DAV-Arbeitsgemeinschaften, die Angebote für das Selbststudi...mehr

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AGS 2/2015, Wertberechnung ... / 2 Aus den Gründen

1. Die gem. § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 59 FamGKG zulässige Beschwerde gegen die Wertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 2. Für die Wertberechnung des Scheidungsverbundverfahrens gelten gem. § 44 Abs. 1 FamGKG alle in den Verbund einbezogenen Familiensachen (§ 137 FamFG) als ein Verfah...mehr

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Autorenverzeichnis

Dr. Michael Burmann Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht, Erfurt Bernd Deeken Dipl.-Ingenieur, Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle und Fahrzeugtechnik, ­Oldenburg Norbert Marten Dipl.-Ingenieur, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der IHK Oldenburg für Straßenverkehrsunfälle, Oldenburg Hans Otto Rausch Dipl.-Ingenieur, öffentlich ...mehr

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zerb 5/2015, Durchsetzung d... / Anmerkung

Entscheidungen zur Totenfürsorge und zum Bestattungsrecht, die bislang eher ein Schattendasein führten, nehmen zu. Grund dafür sind nicht nur die in Mode gekommenen individuellen Bestattungswünsche (siehe Kurze, ZErb 2012, 103 ff), sondern auch die zunehmende Tendenz der Testatoren, neben der Einsetzung von Rechtsnachfolgern in das eigene Vermögen eine bestimmte Art der Best...mehr

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FF 1/2015, Betreuungsunterh... / IV. Zusammenfassung

1. Das Alter ist im Rahmen des Betreuungsunterhalts für sich allein kein Kriterium mehr. Vielmehr kommt es entscheidend auf individuelle Umstände an, z.B. die bestehenden Möglichkeiten der Kindesbetreuung, Belange des Kindes, Rollenverteilung zwischen den Eltern in der Ehe sowie die Praktizierung dieser Verteilung. 2. Bei den kindbezogenen Gründen gilt Folgendes: a) Überzogene...mehr

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zfs 1/2015, ARGE Verkehrsrecht im DAV

Veranstaltungen bis Februar 2015 Thema: 61. Fachanwaltslehrgang Verkehrsrecht Ort: Köln / Leonardo Hotel Datum: Donnerstag, 5. Februar 2015, 9.30 Uhr bis Samstag, 30. Mai 2015, 17.00 Uhr(6 Bausteine, jeweils Do-Sa, insgesamt 120 Vortragsstunden) Gebühr: 1.865,- EUR Mitglieder Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht sowie Mitglieder FORUM Junge Anwaltschaft bis 3 Jahre nach Zulassung /...mehr

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FF 1/2015, Anfechtung eines... / 1 Gründe:

I. Das Amtsgericht – Familiengericht – Augsburg hat mit Beschl. v. 25.2.2014 eine in der Sitzung vom selben Tag getroffene Umgangsvereinbarung familiengerichtlich gebilligt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Großmutter. Die Mutter, der Vater, der Ergänzungspfleger und der Verfahrensbeistand haben sie schriftlich geäußert. II. Die zulässige Beschwerde der Großmutter führ...mehr

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Zerb 12/2014, Unternehmensn... / II. Die neue Schrift von Klinger

Stiftungen stehen im Fokus der Aufmerksamkeit. Über die altehrwürdige Rechtsform der Stiftung wird viel geschrieben – nicht nur in der Wirtschaftspresse[6] und in Magazinen.[7] Auch die Fachwelt verwöhnt uns schon seit Jahrzehnten mit einer Flut von Aufsätzen und Monografien zur Stiftung und speziell zur unternehmensverbundenen Stiftung.[8] Prominenten, immer wieder genannte...mehr

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zfs 1/2015, Die Fahrerschut... / I. Einleitung

Die Fahrerschutzversicherung wurde in Skandinavien entwickelt und war auch in Belgien und Luxemburg verbreitet, bevor sie dann nach 2002 auch in Deutschland eingeführt wurde.[1] Seit Geltung des Schadensrechtsänderungsgesetzes vom 1.8.2002 sind sämtliche Insassen im Fahrzeug im Hinblick auf die Ausdehnung der Gefährdungshaftung im Rahmen von § 8a StVG geschützt, da ihnen eig...mehr

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§ 9 Obliegenheiten – Inhalt... / b) Übersicht über die Rechtsfolgen der Obliegenheitsverletzung

aa) Rechtsfolgen nach altem Recht Rz. 75 bb) Rechtsfolgen ab dem 1.1.2008 (§ 17 Abs. 6 ARB/§ 28 VVG n.F.) Rz. 76mehr

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§ 4 Erwerbstätige Personen / (1) Leistungsträger

Rz. 1270 Leistungsträger sind private Versicherer. Rz. 1271 Private Schadenversicherer sind (siehe auch oben Rn 485)mehr

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§ 9 Obliegenheiten – Inhalt... / c) Struktur zur Regelung der Leistungsfreiheit und Beweislast

Rz. 15 In den ARB 2008 erfolgte eine Anpassung der Systematik der mit der Obliegenheit verbundenen Rechtsfolgen an die Regelung in § 28 VVG. Die Regelung beinhaltet zunächst den Fortfall des "Alles-oder-nichts-Prinzips". Aus § 28 VVG ergibt sich eine identische Regelung der Rechtsfolgen von Obliegenheiten vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls. Die leichte Obliegenheits...mehr

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zfs 1/2015, Die Fahrerschut... / III. Subsidiarität

Allen Fahrerschutzversicherungsverträgen ist gemein, dass diese nur subsidiär leisten wollen. So heißt es z.B. bei der HUK-Coburg Versicherung in den Versicherungsbedingungen wie folgt[5] : "Wir leisten nicht, soweit ihnen wegen des Unfalls aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen ein deckungsgleicher Anspruch gegen einen Dritten (z.B. Unfallgegner, Haftpflichtvers...mehr

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AGS 12/2014, Gegenläufige A... / 2 Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Das FamG hat den Verfahrenswert für die einstweiligen Anordnungen auf Regelung von Teilbereichen der elterlichen Sorge zutreffend auf insgesamt 1.500,00 EUR festgesetzt (§ 41, § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG). Die einstweilige Anordnung ist jetzt ein von der Hauptsache verschiedenes und selbstständiges Verfahren (Gerhardt/Keske, Handb...mehr

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Allgemeines Literaturverzeichnis

Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Fachanwaltskommentar Insolvenzrecht, 2. Aufl. 2014 Andrae, Internationales Familienrecht, 3. Aufl. 2014 Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013 Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, Loseblatt, 202. Lfg., Stand Juli 2013 Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2011 Dauner-Lieb/Heidel/Ring, Nomoskommentar Bürge...mehr

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AGS 12/2014, FamFG. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Kommentar. Herausgegeben von Ministerialrat Dr. Dirk Bahrenfuss, Leiter des Zivilrechtsreferates und stellvertretender Leiter der Rechtsabteilung des Ministeriums für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein. 2., völlig neu bearb. Aufl. 2013. Berliner Kommentare. Erich Schmidt Verlag, Berlin, XLVI, 2834 S. 138,00 EUR.

Der in 2. völlig neu bearbeiteter und erweiterter Auflage erschienene Kommentar zum FamFG gehört zu der Vielzahl der zum FamFG herausgegebenen Werke. Neben anderen, insoweit gleichermaßen mit Inkrafttreten des FGG-ReformG erstmals im Kalenderjahr 2009 bereichernden Werken, ist der "Berliner Kommentar" eine Kommentierung zum gesamten FamFG, der nach bereits vergriffener 1. Au...mehr

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zfs 12/2014, ARGE Verkehrsrecht im DAV

Veranstaltungen bis Februar 2015 Thema: Unfallrekonstruktion und Verkehrszivilrecht Referenten: Martin Diebold, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Tübingen; Dr. Johannes Priester, Dipl.-Ingenieur, ö. b. u. v. Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle sowie Schäden und Bewertung von Kraftfahrzeugen, Saarbrücken Ort: Erfurt / Radisson BLU Hotel Datum: Samstag, 7. Februa...mehr

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FF 12/2014, Wiedervereinigung Familiengerichtsbarkeit in der DDR, heutige Familienrichter, Verfahren Görgülü

Dr. Peter Friederici Schnitzler: Wir feiern in diesem Jahr 25 Jahre Wiedervereinigung. Ich glaube, es gibt kaum ein Datum in der jüngeren deutschen Geschichte, das bei vielen Deutschen, ob Westdeutsche oder Ostdeutsche, so die Herzen berührt hat wie die Maueröffnung in Berlin. Diese Zeit von 1989 bis 2014 ist Gegenstand dieses Interviews. Ausgangspunkt war der Einigungsvertra...mehr

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FF 12/2014, Verteilung der ... / 2 Anmerkung

Es handelt sich um den "klassischen" Streit zwischen getrennten bzw. geschiedenen Ehegatten über Restschulden aus der Ehezeit: Die Valuta war von der Bank an die Ehefrau ausgezahlt worden, die auch die Ratenzahlungen übernahm, bis deren Konto kein Guthaben mehr aufwies. Die Darlehensgeberin hielt sich – in Höhe eines Teilbetrages von 1.735,52 EUR erfolgreich – an den Ehemann...mehr

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FF 12/2014, Die Darlegungs-... / 2. Die Neuregelung der §§ 1379, 1375 Abs. 2 BGB

In letzter Minute ist – völlig unvorhergesehen und nie in Stellungnahmen der verschiedenen Verbände diskutiert – die Auskunft zum Trennungszeitpunkt normiert worden. Auf diese Weise soll der Berechtigte besonders geschützt werden. Der bei vielen Ehegatten unterschwellig vorhandenen Tendenz, das Vermögen bis zum eigentlichen Stichtag (Rechtshängigkeit der Scheidung) gem. § 13...mehr

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FF 11/2014, Der Unterhaltsprozess

Eschenbruch/Schürmann/Menne (Hrsg.)6. Auflage 2013, 1.760 Seiten, 114 EUR, Luchterhand Verlag Das Praxishandbuch des materiellen Unterhaltsrechts und des Verfahrens in Unterhaltssachen ist 2013 in sechster komplett überarbeiteter und erweiterter Auflage erschienen. Vier Jahre nach der letzten Auflage ist das gut eingeführte Buch auf den Markt gekommen. Der Unterzeichnete hat ...mehr

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Zerb 11/2014, Deutsches Erb... / 1

Auf Einladung der DVEV trafen sich auch in diesem Jahr Erbrechtler aus dem gesamten Bundesgebiet am 26./27. September in Heidelberg zum 17. Deutschen Erbrecht-Symposium. Moderiert von Michael Rudolf [2] und Jan Bittler [3] boten folgende Vorträge die Grundlage für Diskussionen und zum intensiven Meinungsaustausch:mehr

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AGS 11/2014, Greiner, Wohnungseigentumsrecht – AnwaltPraxis. Von Rechtsanwalt, FAWuMR u. FABuArchR Dr. David Greiner. 3. Aufl. 2014, Deutscher Anwaltverlag, Bonn. 562 S. 59,00 EUR.

Das nunmehr in 3. Aufl. vorliegende Buch erscheint erstmals im Deutschen Anwaltverlag. Das Werk hat eine frische Optik erhalten und ist gefälliger zu lesen. An der inhaltlichen Konzeption hat sich nichts geändert: Es handelt sich nach wie vor um ein Praxishandbuch, das alle relevanten Fragen rund um das Wohnungseigentum klar und deutlich auf den Punkt bringt. Das Werk gliedert...mehr

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Zerb 11/2014, Deutsches Erb... / IX. Aktuelles zum Erbschaftsteuerrecht

Entgegen der Tradition hielt Dr. Marc Jülicher [14] nicht das Auftaktreferat des zweiten Tages sondern beendete die Vortragsreihe mit dem gewohnten Update zum Erbschaftsteuerrecht. Nach einem kurzen Bericht zum Verfahrensstand hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Prüfung des Erbschaftsteuergesetzes erfolgte der Überblick zur erbschaftsteuerlichen Rechtsprechung. Während de...mehr

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Zerb 11/2014, Deutsches Erb... / III. Praxisprobleme der Stufenklage im Pflichtteilsrecht

Die Stufenklage im Pflichtteilsrecht gehört zum Standardrepertoire des erbrechtlichen Praktikers. Dr. Claus-Henrik Horn [6] zeigte praxisnah den Ablauf der Stufenklage von der Klageschrift bis zur Zwangsvollstreckung in den einzelnen Stufen. Dabei wurden die Probleme hervorgehoben, denen sich der Prozessbevollmächtigte innerhalb der einzelnen Stufe sowie beim Übergang in die ...mehr

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Zerb 11/2014, Deutsches Erb... / VIII. Bankprobleme im Erbfall

Ausgehend von dem Urteil des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit einer Erbnachweisklausel in Sparkassen-AGB[11] erläuterte Andreas Otto Kühne [12] die mögliche Legitimation ohne Erbschein. Der Hinweis auf die Tatsache, dass die üblichen Bankvollmachten in der Regel nicht zur Auflösung oder Umschreibung von Konten und Depots berechtigen,[13] wurde dankend aufgenommen. Anschli...mehr

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AGS 11/2014, Verfahrenswert... / 2 Aus den Gründen

Der Verfahrenswert beträgt 12.788,00 EUR. 1. Bei einem Stufenantrag ist nach § 38 FamGKG der Verfahrenswert der höchsten Stufe maßgeblich. Dies ist hier – wie im Regelfall – der Leistungsantrag, da die Werte der Hilfsansprüche geringer sind bzw. von vornherein nur mit einem Bruchteil des erwarteten Leistungsanspruchs angesetzt werden (vgl. Keske, Handbuch des Fachanwalts Fami...mehr

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Zerb 11/2014, Steuerbefreiu... / Anmerkung

Von Zeit zu Zeit wird in Gestaltungsmandaten der Wunsch geäußert, die Wohnsituation bestimmter Begünstigter über den eigenen Tod hinaus abzusichern. Zugleich sollen aber manchmal der Erhalt des Wohnobjekts gesichert und der (Zwischen-)Erwerber an der Veräußerung dieses Vermögens gehindert werden. Abgestimmt auf die individuellen Verhältnisse wird in solchen Fällen immer wied...mehr

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FF 11/2014, FF 11/2014 / Anwaltshaftung

Ein Anwalt muss, auch wenn er seine Dienstleistungen in Bezug auf Ehescheidungen als "zu den geringstmöglichen Kosten eines Fachanwalts" und "ohne Anwaltsbesuch" bewirbt und sie auf Basis online zur Verfügung gestellter Formulare erbringt, das Mandat bei erkennbarem Beratungsbedarf nach jeder Richtung umfassend wahrnehmen. Gibt der Mandant in einem im Internet zur Vorbereitu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.6.1. Qualifikation des Ausstellers

Rn 15 Der Aussteller der Bescheinigung muss eine Mindestqualifikation vorweisen, da durch seine Einschätzung, die in der von ihm auszustellenden Bescheinigung dokumentiert wird, der Nachweis[12] der Anordnungsvoraussetzungen erbracht werden soll. Rn 16 Deshalb muss er ein in Insolvenzsachen erfahrener Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt sein oder eine vergleich...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3 Antragsänderung

Rn 41 Durch die Aufnahme findet ein Parteiwechsel statt. Der Widersprechende tritt anstelle des Schuldners in den Prozess ein.[53] Der Klageantrag ist auf Feststellung zur Tabelle abzuändern.[54] Die Änderung von einer Leistungsklage auf die Feststellungsklage ist nach § 264 Nr. 3 ZPO ohne Weiteres zulässig.[55] Nimmt der Widersprechende den Rechtsstreit auf Beklagtenseite a...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Die Bestellung des Treuhänders (§ 312 Abs. 1 a. F.)

Rn 10 Bereits in dem Beschluss, in dem das vereinfachte Verfahren eröffnet wird, wird anstelle des in § 27 Abs. 1 Satz 1 genannten Insolvenzverwalters gemäß § 313 Abs. 1 Satz 2 ein Treuhänder bestimmt. § 27 Abs. 1 Satz 2 stellt deshalb auch fest, dass u. a. § 313 unberührt bleibt. Es wird auch klargestellt, dass die Bestellung zum Treuhänder nicht wie im Regelinsolvenzverfah...mehr

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zerb 10/2014, Die nachträgl... / 7

Auf einen Blick Die Entscheidungen des OLG Köln und OLG München zeigen, dass die zu allgemein gehaltene Abänderungsklausel in der Praxis nicht ausreichend ist. Der Gestalter sollte daher die Abänderungsklausel konkretisieren und die zulässigen Abänderungsmöglichkeiten ebenso aufzählen wie diejenigen, die nicht gewollt sind. Autor: Von Dr. Manuel Tanck , Rechtsanwalt und Facha...mehr

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zerb 9/2014, Todesfall und Bestattungsrecht. Sammlung bundes- und landesrechtlicher Bestimmungen.

Horst Deinert, Wolfgang Jegust, Rolf Lichtner und Antje Bisping (Herausgeber) 5. Auflage 2014, FVB 932 Seiten, 49 EUR mit CD ISBN: 978-3-936057-43-0 16 Bundesländer, etwa 12 Gesetze und Verordnungen pro Bundesland, dazu noch rund 70 relevante Bundesgesetze und -verordnungen. Der Föderalismus mag seine Berechtigung haben. Das Bestattungsrecht macht er extrem unübersichtlich. Vier...mehr

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zerb 9/2014, Verfassungskon... / 4

Auf einen Blick Die verfassungsrechtlichen Vorgaben erlauben es, den Erwerb von Familienunternehmen und von Beteiligungen an Familienunternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform von der Erbschaftsteuer zu verschonen, ohne dass dafür eine Beteiligung in einer Mindesthöhe verlangt wird. Diese Unternehmen sind als Typus durch die Einheit von Eigentum und Leitung charakterisiert,...mehr

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zerb 10/2014, Zur Aufnahme ... / Aus den Gründen

(...) II. 1. Die vorliegende Beschwerde ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 374 Nr. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen in zulässiger Weise, insbesondere nach Maßgabe der §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 2 FamFG form- und fristgerecht eingelegt. (...) 2. Das Rechtsmittel hat allerdings in der Sache selbst keinen Erfolg. Das AG hat es zu Recht abgelehnt, die am 18.3.2014 eingereichte Gesellschafte...mehr

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zerb 10/2014, Pflichtteilsstreitigkeiten zu Lebzeiten des Erblassers

Anwaltliche Handlungsstrategien nach der Pflichtteilsreform von Dr. Stefanie Scheuber, Fachanwältin für Erbrecht, Nürnberg Schriftenreihe "zerb wissenschaft", Bonn 2014, 224 Seiten, broschiert, 39,00 EUR ISBN: 978-3-95661-015-8 "Pflichtteilstreitigkeiten zu Lebzeiten des Erblassers" – alleine der Titel der Dissertation lässt den erbrechtlichen Praktiker die Stirn fragend in Falt...mehr

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FF 10/2014, Zugewinnausglei... / 3 Anmerkung

1. Seit Inkrafttreten der Güterrechtsnovelle (1.9.2009) hat es nahezu fünf Jahre gedauert, bis der BGH diese in Rechtsprechung und Literatur äußerst kontrovers diskutierte Frage endgültig entschieden hat. Ursache für den Streit war die gesetzgeberische Schludrigkeit, mit der die Übergangsfälle "geregelt" worden waren. Lediglich bei der Anwendbarkeit des negativen Anfangsverm...mehr

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zerb 10/2014, Die Schiedsfä... / Anmerkung

Das LG Heidelberg hat sich in seinem Urteil zur Zulässigkeit der Klage vor dem ordentlichen Zivilgericht und eben nicht vor dem Schiedsgericht (Ziffer 1. der Entscheidungsgründe) zu einem besonderen Punkt geäußert. Das hat Wendt zu dem Satz bewegt (ErbR 2014, 401, 402): "Die geradezu historisch zu nennende Brisanz enthält der erste Teil." Das LG Heidelberg hat in der Tat, sow...mehr

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AGS 10/2014, Terminsgebühr ... / 2 Aus den Gründen

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das FamG hat es zu Recht abgelehnt, eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV festzusetzen. Diese steht dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin nicht zu. Die Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV für das Entstehen einer Terminsgebühr sind nicht erfüllt. Ein gerichtlicher Termin hat nicht stattgefunden. Zwischen den ...mehr

Urteilskommentierung aus Deutsches Anwalt Office Premium
Verwalter: Pflichten im Zusammenhang mit dem Brandschutz

Leitsatz Die Aufforderung der Bauaufsichtsbehörde zur Herstellung eines zweiten Rettungswegs bei einem 6-geschossigen Gebäude aus Gründen des Brandschutzes überschreitet die eigenständigen Befugnisse des Verwalters. Wird der Verwalter ohne eine verbindliche Inanspruchnahme der Wohnungseigentümer in Anspruch genommen, ist das unzulässig. Etwas anderes gilt, wenn der Verwalter...mehr

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FF 9/2014, Keine Schutzbedü... / 1

Leitsätze von Prof. Dr. Winfried Born, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Dortmundmehr

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FF 9/2014, Jahresarbeitstagung Familienrecht des DAI

Während auf dem Messegelände in Köln die FIBO (Intern. Leitmesse für Fitness, Wellness und Gesundheit) die Besucher anzog, fand auf der anderen Rheinseite am 4. und 5. April 2014 die 17. Jahresarbeitstagung Familienrecht des DAI statt: mit einem Rekord von fast 340 Teilnehmern, denen es um familienrechtliche Fitness ging. Nach der Eröffnung durch den Leiter des Fachinstituts,...mehr

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zfs 9/2014, ARGE Verkehrsrecht im DAV

Veranstaltungen bis Oktober 2014 Thema: Autokauf und Leasing Referent: Wolfgang Ball, Vorsitzender Richter am BGH a. D., Lemberg Ort: Neubrandenburg / Radisson BLU Hotel Datum: Freitag, 10. Oktober 2014, 13.30 Uhr bis 19.00 Uhr (5 Vortragsstunden) Gebühr: 160,– Euro Mitglieder ARGE Verkehrsrecht/FORUM Junge Anwaltschaft bis 3 Jahre nach Zulassung / 249,– Euro Mitglieder Anwaltver...mehr

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FF 9/2014, Dr. Ludwig Bergschneider 80 Jahre alt

Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht, insbesondere Herausgeber, Beirat und Redaktion freuen sich, Herrn Rechtsanwalt Dr. Ludwig Bergschneider noch nachträglich zu seinem Geburtstag am 31.8.2014 herzlich gratulieren zu können. Herr Kollege Dr. Bergschneider ist 80 Jahre alt geworden. Er wurde am 31.8.1934 in Aying/München geboren. Nach dem Studium an der Universität München u...mehr

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FF 9/2014, NomosKommentar BGB – Familienrecht

Dauner-Lieb/Heidel/Ring (Gesamt-Hrsg.)Kaiser/Schnitzler/Friederici/Schilling (Band-Hrsg.)Band 4, 3. Auflage 2014, 3.194 Seiten, 198 EUR, Nomos Verlag Mit der nunmehr 3. Auflage des Bandes "Familienrecht" knüpft der Nomos-Kommentar zum BGB an eine Erfolgsgeschichte an, die ihn bereits seit der 1. Auflage begleitet. Zu danken ist dies zum einen seinem Konzept, das Praxisbezug u...mehr