Fachbeiträge & Kommentare zu Familienrecht

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§ 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung auf Kindesherausgabe

Rz. 703 Muster 15.77: Einstweilige Anordnung auf Kindesherausgabe Muster 15.77: Einstweilige Anordnung auf Kindesherausgabe An das Amtsgericht – Familiengericht – _____ Bitte sofort vorlegen! Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Herrn _____ – Antragstellers – Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____ gegen Frau _____ – Antragsgegnerin – wegen: Herausgabe eines Kindes Wi...mehr

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§ 15 Familienrecht / g) Notwendige anwaltliche Vertretung

Rz. 631 Gem. § 114 Abs. 1 FamFG findet sich für die Vertretung der Beteiligten vor dem Familiengericht und OLG die Vorschrift, dass die Eheleute in allen Ehe- und Folgesachen und die Beteiligten in selbstständigen Familienstreitsachen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. Dies bedeutet, dass sich auch im selbstständigen Unterhaltsverfahren vor Einleitung eine...mehr

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§ 15 Familienrecht / dd) Anmerkungen zum Muster

Rz. 676 (...) dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung, hilfsweise nach mündlicher Verhandlung aufzugeben, an die Antragstellerin einen zum 3. eines jeden Monats im Voraus fälligen Gesamtunterhalt in Höhe von (...) EUR (da...mehr

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§ 15 Familienrecht / I. Einleitung

Rz. 593 Gerichtliche Auseinandersetzungen in Familiensachen sind auf Seiten des Antragstellers häufig von Eilbedürftigkeit geprägt, sei es in Unterhaltssachen oder auch in Angelegenheiten elterlicher Sorge oder des Umgangs. Nachdem vom Gesetzgeber entschieden worden war, den Katalog der zu den Familiensachen gehörenden Angelegenheiten durch das am 1.9.2009 in Kraft getretene ...mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Kreis der Berechtigten

Rz. 726 Das Gewaltschutzgesetz betrifft nicht nur den familienrechtlichen Bereich, sondern bezweckt den Schutz jeder natürlichen Person, welche in die Lage versetzt werden soll, gerichtliche Schutzanordnungen für sich geltend zu machen. Im Fall der Überlassung von Wohnräumen ist jede Person geschützt, die mit dem Täter zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung in einem auf Dauer...mehr

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§ 15 Familienrecht / aa) Muster: Einstweilige Unterhaltsanordnung nach §§ 49 ff., 249 FamFG

Rz. 670 Muster 15.72: Einstweilige Unterhaltsanordnung nach §§ 49 ff., 249 FamFG Muster 15.72: Einstweilige Unterhaltsanordnung nach §§ 49 ff., 249 FamFG An das Amtsgericht – Familiengericht – In dem einstweiligen Anordnungsverfahren der Hausfrau _____ – Antragstellerin – Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____ gegen den Arzt _____ – Antragsgegner – wegen: Erlass einer einstweil...mehr

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§ 15 Familienrecht / bb) Verhältnisse i.S.d. § 238 FamFG

Rz. 514 Dies sind alle Umstände, die für die Unterhaltsbemessung maßgeblich sein können. Beispiele: Gesetzesänderung, beim Kindesunterhalt Änderung der DT, Wechsel eines Kindes in eine höhere Altersstufe der DT, Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten (tatsächliches oder fiktives Einkommen und/oder Vermögen), jetzt anzusetzendes fiktives Einkommen, Versorg...mehr

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§ 15 Familienrecht / e) Fiktives Einkommen des Gläubigers

Rz. 270 Hat der Gläubiger kein Einkommen, obwohl ihm eine Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar wäre, so kann ihm ein fiktives Einkommen in der Höhe entgegengehalten werden, wie es in zumutbarer Weise erzielbar wäre. Besonderheiten des Einzelfalles sind dabei zu berücksichtigen.[439] Auch kann ein fiktives Einkommen nicht allein mit der Begründung angesetzt werden, der Gläub...mehr

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§ 15 Familienrecht / aa) Antragserfordernis

Rz. 603 § 51 Abs. 1 FamFG bestimmt, dass einstweilige Anordnungen nur auf Antrag erlassen werden, wenn auch ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Der Antrag ist bei einer beabsichtigten einstweiligen Anordnung auf Leistung (z.B. Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt oder Unterhalt des betreuenden nicht verheirateten Elternteils, § 1615l ...mehr

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§ 15 Familienrecht / bb) Rechtsbehelfe und Vollstreckung

Rz. 701 Einstweilige Anordnungen auch im Zusammenhang mit der Kindesherausgabe sind – da FGG-Familiensache – gemäß §§ 49 ff. FamFG möglich. Sie sind dann zulässig, wenn zur Abwendung der dem Kind drohenden Gefahr eine solche einstweilige Maßnahme erforderlich ist.[1056] Gegen Entscheidungen des Familiengerichts betreffend die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil w...mehr

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§ 15 Familienrecht / 3. Checkliste: Unterhalt für ein minderjähriges Kind

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§ 15 Familienrecht / b) Anhängigkeit – nicht Rechtshängigkeit – eines Scheidungsverfahrens

Rz. 287 Mit Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens, also mit Einreichen eines Scheidungsantrags, wird gemäß § 232 Abs. 1 Nr. 1 FamFG für alle Verfahren betreffend Ehegattenunterhalt das Familiengericht ausschließlich zuständig, bei dem das Scheidungsverfahren anhängig ist oder (bei laufendem Rechtsmittelverfahren) in erster Instanz anhängig war. Wird ein Scheidungsantrag nu...mehr

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§ 15 Familienrecht / f) Vorsorgeunterhalt

Rz. 476 Wenn der Gläubiger nicht über eine Familienversicherung des Schuldners kostenfrei krankenversichert ist,[835] muss der Schuldner zusätzlich die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung zahlen; ab Rechtskraft der Scheidung folgt das aus § 1578 Abs. 2 BGB. Ferner kann der Gläubiger ab dem Monatsende vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1587 Abs. 2 BGB) gemäß § 1...mehr

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§ 15 Familienrecht / (1) Modifizierende Vereinbarung

Rz. 574 Im Rahmen einer Unterhaltsvereinbarung ist zu klären, ob die Beteiligten die gesetzlichen Regelungen zum nachehelichen Unterhaltsanspruch lediglich modifizieren wollen oder ob sie eine eigene vertragliche Grundlage für Zahlungen unabhängig von gesetzlichen Regeln zum nachehelichen Unterhalt treffen wollen, also eine novierende Vereinbarung schließen wollen, wie dies ...mehr

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§ 15 Familienrecht / aa) Muster: Vereinbarung alleiniger elterlicher Sorge

Rz. 38 Muster 15.6: Vereinbarung alleiniger elterlicher Sorge Muster 15.6: Vereinbarung alleiniger elterlicher Sorge § _____ Elterliche Sorge 1. Wir haben uns darauf verständigt, dass F nach Scheidung der Ehe die alleinige elterliche Sorge für unser gemeinsames Kind K zustehen soll, da die räumliche Entfernung zwischen M und dem Wohnort von K zu groß erscheint, gemeinsame Ents...mehr

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§ 15 Familienrecht / 1. Voraussetzungen

Rz. 594 Die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung finden sich in den Vorschriften der §§ 49 ff. FamFG, wobei nach dem Gesetzestext gem. § 49 Abs. 1 FamFG durch einstweilige Anordnung das Gericht eine vorläufige Maßnahme treffen kann, damit also klargestellt ist, dass mit einem solchen Verfahren nicht die Hauptsache vorweggenommen werden soll.[960] Da der...mehr

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§ 15 Familienrecht / bb) Anmerkungen zum Muster

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§ 15 Familienrecht / dd) Muster: Anspruchsschreiben

Rz. 107 Muster 15.11: Zugewinnausgleich: Anspruchsschreiben Muster 15.11: Zugewinnausgleich: Anspruchsschreiben Sehr geehrter Herr _____, auf der Grundlage der erteilten Auskünfte und der ermittelten Werte des beiderseitigen Vermögens beziffern wir den Zugewinnausgleichsanspruch Ihrer Ehefrau wie folgt: Wie sich aus der beigefügten Berechnung und Gegenüberstellung des von Ihnen...mehr

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§ 15 Familienrecht / f) Einkommen des Schuldners

Rz. 271 Beim abhängig Tätigen ist das Durchschnittseinkommen eines Jahres maßgeblich einschließlich aller Sonderzuwendungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Tantieme, Gratifikation, nicht verbrauchter Spesenanteile usw. Beim Selbstständigen kommt es für die Berechnung im Regelfall auf das Durchschnittseinkommen der letzten drei Kalenderjahre an. Steuererstattungen, die sich ...mehr

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§ 15 Familienrecht / k) Einkommen des Schuldners

Rz. 360 Maßgeblich ist beim abhängig Tätigen das Durchschnittseinkommen eines Jahres einschließlich aller Sonderzuwendungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Tantieme, Gratifikation, nicht verbrauchter Spesenanteil usw. Beim Selbstständigen kommt es im Regelfall auf das Durchschnittseinkommen der letzten drei Kalenderjahre an. Steuererstattungen, die sich aus bei der Unterhal...mehr

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§ 15 Familienrecht / 1. Rechtliche Grundlagen

Rz. 746 Das LPartG spricht in § 15 LPartG nur von Aufhebung der Lebenspartnerschaft, ohne – wie im Eherecht – zwischen Aufhebung und Ehescheidung zu unterscheiden. Seit dem 1.1.2005 sieht das Gesetz allerdings in § 15 Abs. 2 LPartG auch die Möglichkeit der Aufhebung wegen eines Willensmangels unter Verweis auf § 1314 Abs. 2 Nr. 1–4 BGB vor. Die eingetragene Lebenspartnerschaf...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Ausbildungsunterhalt nach § 1574 Abs. 3 i.V.m. § 1573 Abs. 1 BGB

Rz. 452 § 1574 Abs. 3 BGB normiert die Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, soweit dies zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist. Dabei muss ein erfolgreicher Abschluss zu erwarten sein. An die Stelle der ansonsten bestehenden Erwerbsobliegenheit tritt die Ausbildungsobliegenheit.[785] Diese Ob...mehr

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§ 15 Familienrecht / e) Fiktives Einkommen

Rz. 475 Hat ein Ehegatte (Gläubiger oder Schuldner) kein Arbeitseinkommen, obwohl er es zumutbar haben könnte, muss er sich das zumutbar erzielbare Einkommen ab dem Zeitpunkt fiktiv entgegenhalten lassen, ab dem er es haben könnte.[830] Das ist nicht nur möglich, wenn der Ehegatte leichtfertig seine Erwerbsobliegenheit verletzt, sondern schon, wenn eine mögliche und zumutbar...mehr

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§ 15 Familienrecht / d) Unterhaltsberechnung bei Realsplitting

Rz. 545 Wird das Realsplitting durchgeführt, so müssen sowohl der Steuervorteil des Schuldners als auch die von ihm auszugleichenden Nachteile des Gläubigers bei der Berechnung des Schuldnereinkommens berücksichtigt werden. Das ist im Regelfall kein großes Problem, soweit es um den Steuervorteil geht: Wenn ein Steuerfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte bereits zum Jahresanfang ...mehr

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§ 15 Familienrecht / (1) Antrag wegen Ehegatten- und Kindesunterhalt unabhängig vom Scheidungsverfahren

Rz. 499 Vorteile: Umfassende Aufklärung und einheitliche Regelung des Gesamtunterhalts. Beschwerde ist möglich. Hinsichtlich des Kindesunterhalts (nicht Ehegattenunterhalt) gilt der Unterhaltsbeschluss über die Scheidung hinaus; insoweit ist also kein Verbundantrag im Scheidungsverfahren mehr nötig. Nachteile: Lange Verfahrensdauer. Soweit es um den Ehegattenunterhalt geht, k...mehr

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§ 15 Familienrecht / VII. Mangelfall

Rz. 495 Ein Mangelfall[851] liegt vor, wenn aus dem Einkommen des Schuldners sein eigener notwendiger Bedarf (Selbstbehalt von 960 EUR beim nicht erwerbstätigen und 1.160 EUR beim erwerbstätigen Schuldner) sowie der notwendige Bedarf der – gleichrangigen – Unterhaltsgläubiger nicht erfüllt werden können. Nach jetzigem Recht gibt es Mangelfallberechnungen im Wesentlichen nur n...mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Muster: Totalverzicht auf nachehelichen Unterhalt

Rz. 581 Ein – bei Abschluss vor Ehescheidung nur in notariellem Vertrag oder gerichtlich protokolliertem Vergleich wirksamer – Verzichtsvertrag kann im Kern folgenden Inhalt haben: Muster 15.68: Totalverzicht auf nachehelichen Unterhalt Muster 15.68: Totalverzicht auf nachehelichen Unterhalt 1. Die Beteiligten verzichten wechselseitig auf jeglichen nachehelichen Unterhalt, auc...mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Rechtshängigkeit – nicht Anhängigkeit – eines Scheidungsverfahrens nach vorherigem Unterhaltsantrag

Rz. 289 Ist zunächst ein Unterhaltsantrag gestellt und erst im Anschluss hieran von einem Ehegatten der Scheidungsantrag eingereicht worden, so bleibt trotz Anhängigkeit der Ehesache das für den Unterhaltsantrag angerufene Gericht zuständig, bis der Scheidungsantrag zugestellt ist (§ 261 Abs. 3 ZPO). Mit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags muss das Familiengericht, bei de...mehr

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§ 15 Familienrecht / 4. Modifizierung des gesetzlichen Güterstandes

Rz. 128 Die mit einer Gütertrennung verbundenen Nachteile und umfassenden Konsequenzen sind häufig unerwünscht. Die Gütertrennung nimmt zwar für sich den – nur scheinbaren – Vorteil der Klarheit und Einfachheit in Anspruch. Gleichzeitig führt er in vielen Fällen zu einer Benachteiligung eines Ehegatten. Namentlich die Kürzung der Erbansprüche durch Wegfall des Zugewinnausgle...mehr

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§ 15 Familienrecht / ii) Einkommen des betreuenden Elternteils

Rz. 176 Das Einkommen des betreuenden Elternteils ist beim Minderjährigenunterhalt im Regelfall ohne Bedeutung. Wenn jedoch das Kind von keinem Elternteil ständig betreut wird, sondern beispielsweise im Haushalt anderer Familienangehöriger oder im Internat lebt, sind beide Eltern gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB anteilig zu Barunterhaltsleistungen verpflichtet. Das Einkommen des ...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Anwendbare Vorschriften

Rz. 730 Für den Erlass der einstweiligen Anordnung in Güterrechtssachen kommen die Vorschriften der §§ 49 bis 57 FamFG zur Anwendung, wobei die Familienstreitsachen nach § 112 Nr. 2 FamFG (folglich für Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 FamFG, Entsprechendes gilt für die Lebenspartnerschaftssachen i.V.m. § 119 Abs. 1 S. 2 FamFG) § 945 ZPO zur Anwendung kommt, also sich für ...mehr

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§ 15 Familienrecht / g) Besonders hohes Einkommen des Schuldners

Rz. 272 Bei außerordentlich hohen Einkommensverhältnissen ist der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen konkret darzulegen. Nach der überwiegenden Anzahl der Leitlinien der OLG in den Ziff. 15.3. ist dies der Fall, wenn das gemeinsame Einkommen das Zweifache der höchsten Einkommensgruppe der DT übersteigt, derzeit also höher ist als 11.000 EUR.[444]mehr

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§ 15 Familienrecht / gg) Wertsicherungsklausel

Rz. 572 Es ist auch daran zu denken, § 238 FamFG auszuschließen und stattdessen eine Wertsicherungsklausel zu vereinbaren. Das kommt allerdings im Regelfall nur in Betracht, wenn von einer Einkommenssteigerung des Schuldners ausgegangen werden kann und sich die – tatsächliche und fiktive – wirtschaftliche Situation des Gläubigers nicht wesentlich verändern wird. Rz. 573 Beac...mehr

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§ 15 Familienrecht / cc) Selbstbehalt oder Eigenbedarf der Eltern

Rz. 235 Jedem Elternteil muss der sog. große Selbstbehalt oder angemessene Eigenbedarf bleiben.[388] Nach der DT, Stand 1.1.2021, macht er gegenüber volljährigen Kindern monatlich 1.400 EUR aus; ist das Kind noch nicht 21 Jahre alt und befindet es sich noch in der allgemeinen Schulausbildung, beläuft sich der Selbstbehalt wegen § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB aber nur auf 1.160 EUR b...mehr

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§ 15 Familienrecht / d) Dauer des Anspruchs

Rz. 456 Der Anspruch besteht nur für die übliche Dauer einer[792] Ausbildung und endet nach dieser üblichen Dauer unabhängig davon, ob die Ausbildung beendet ist.[793] Fragen der Befristung des Unterhalts gemäß § 1578b BGB stellen sich wegen dieser von vornherein nur eingeschränkten Dauer des Anspruchs nicht; eine Begrenzung der Höhe nach ist aber durchaus denkbar. Findet de...mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Anmerkungen zum Muster

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§ 15 Familienrecht / c) Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens

Rz. 379 Mit Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens wird gemäß § 232 Abs. 1 Nr. 1 FamFG für alle Verfahren betreffend Ehegattenunterhalt das Familiengericht ausschließlich zuständig, bei dem das Scheidungsverfahren anhängig ist oder (bei laufendem Rechtsmittelverfahren) in erster Instanz anhängig war. Während des Scheidungsverfahrens kann der nacheheliche Unterhalt nur im Sc...mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Muster: Unterhaltsverzicht mit Ausnahme der Not

Rz. 582 Auch ein Unterhaltsverzicht mit Ausnahme der Not ist vereinbar. Bei Abschluss vor Ehescheidung ist dies nur in notarieller oder im Rahmen einer Ehesache in gerichtlich protokollierter Form möglich. Muster 15.69: Unterhaltsverzicht mit Ausnahme der Not Muster 15.69: Unterhaltsverzicht mit Ausnahme der Not 1. Wir verzichten wechselseitig auf nacheheliche Unterhaltsansprü...mehr

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§ 15 Familienrecht / bb) Begründungspflicht

Rz. 606 Den Antragsteller trifft gem. § 51 Abs. 1 S. 2 FamFG, die Verpflichtung, den Antrag sorgfältig zu begründen. Die Familiengerichte dürften hierauf besonderen Wert auch deshalb legen, weil mit dem Erlass der einstweiligen Anordnung insbesondere dann, wenn Gebote oder Verbote ausgesprochen oder Zahlungspflichten begründet werden, beim jeweiligen Betroffenen in seinen Re...mehr

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§ 15 Familienrecht / aa) Berechnungsstichtage

Rz. 59 Für Anfangsvermögen beider Beteiligten: Tag der standesamtlichen Eheschließung, § 1374 Abs. 1 BGB. Für Endvermögen beider Beteiligten: Tag der Zustellung des Ehescheidungsantrages an M, § 1384 BGB. Stichtag für Zurechnung der Grundstücksübertragung von Seiten der Eltern der F: Tag der Umschreibung im Grundbuch, weil es auf den Zeitpunkt der Vollendung des Erwerbs im R...mehr

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§ 15 Familienrecht / dd) Anmerkungen zum Muster

Rz. 301 Um den Schuldner in Verzug zu setzen, so dass gemäß § 1613 BGB später auch noch rückwirkend ab Zugang des Schreibens Unterhalt verlangt werden kann, reicht es wegen §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3 BGB, Auskunft für die Unterhaltsermittlung zu verlangen. Eine "Stufenmahnung" analog dem Stufenantrag gemäß § 254 ZPO (BGH FamRZ 1990, 283, 285) ist nicht mehr nötig, als...mehr

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§ 15 Familienrecht / ee) Weitere Beispiele

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§ 15 Familienrecht / dd) Folge unzureichender Behandlung

Rz. 430 Unternimmt der Unterhaltsberechtigte allerdings nicht alles Zumutbare, um seine Erkrankung behandeln zu lassen, verliert er den auf § 1572 BGB gestützten Unterhaltsanspruch.[752] Er hat ärztliche Anweisungen zu befolgen und ggf. eine Diät einzuhalten. Bei Fettleibigkeit und den damit verbundenen Erkrankungsfolgen ist es zumutbar, bereits zum Zeitpunkt des Erkennens d...mehr

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§ 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht

Rz. 696 Muster 15.76: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht Muster 15.76: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht [Zuständigkeit] Familiengericht [Rubrum] Beteiligte Eltern (auch nicht Verheiratete) [vgl. dazu BGH NJW 2001, 2472; OLG Brandenburg FamRZ 2004, 815 ] [Antrag:] _____ im Wege der einstweiligen Anordnung, wegen der besonderen Eilbedürftigkeit ohne vorherige mündliche Ve...mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Typischer Sachverhalt

Rz. 37 Die Eheleute M und F leben voneinander getrennt. Die Ehewohnung ist aufgelöst. M wohnt in Bremen. F ist mit M’s Einverständnis mit der gemeinsamen 12-jährigen Tochter nach Nürnberg gezogen, weil ihre Eltern und Geschwister dort wohnen. M und F wollen sich zunächst für die Zeit der Trennung über die Fragen von Unterhalt und elterlicher Sorge einigen. Wegen der räumlich...mehr

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§ 15 Familienrecht / ee) Anmerkungen zum Muster

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§ 15 Familienrecht / c) Muster: Einstweilige Anordnung in Gewaltschutzsachen

Rz. 727 Muster 15.81: Einstweilige Anordnung in Gewaltschutzsachen Muster 15.81: Einstweilige Anordnung in Gewaltschutzsachen An das Amtsgericht – Familiengericht – In dem Verfahren der Frau _____ – Antragstellerin – Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____ gegen Herrn _____ – Antragsgegner – wegen Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 214 FamFG, § 1 GewSchG bestellen wir un...mehr

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§ 15 Familienrecht / e) Rechtsmittel

Rz. 729 Die Beschwerde gegen eine Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren ist nur möglich aufgrund mündlicher Verhandlung. Ist die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Beschlusswege ergangen, ist beim Familiengericht Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen.[1082] Aufzuheben ist eine einstweilige Anordnung, wenn der Antragsteller bewusst auf den Schutz der ...mehr

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§ 15 Familienrecht / bb) Anmerkungen zum Muster

Rz. 327 Für die Vergangenheit kann Unterhalt nur geltend gemacht werden, wenn der Schuldner zur Einkommensauskunft aufgefordert worden (§§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3, 1613 BGB) oder ohne ein solches Auskunftsverlangen in Verzug gekommen ist. Verzug liegt bei bekanntem Schuldnereinkommen nur vor, wenn er zur Zahlung eines bezifferten Unterhalts aufgefordert worden ist (BG...mehr

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§ 15 Familienrecht / aa) Muster: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Kostenvorschusszahlung nach §§ 49 ff., 246 Abs. 1 FamFG für einen Unterhaltsantrag (außerhalb der Ehesache)

Rz. 652 Muster 15.70: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Kostenvorschusszahlung nach §§ 49 ff., 246 Abs. 1 FamFG für einen Unterhaltsantrag (außerhalb der Ehesache) Muster 15.70: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Kostenvorschusszahlung nach §§ 49 ff., 246 Abs. 1 FamFG für einen Unterhaltsantrag (außerhalb der Ehesache) Amtsgericht – Familieng...mehr