Fachbeiträge & Kommentare zu Familienrecht

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FF 07/2013, Keine Auskunfts... / 1 Gründe:

I. [1] Aus der 2004 geschiedenen Ehe der Beteiligten gingen zwei inzwischen volljährige Kinder hervor, die sich noch in der Ausbildung befinden. Gemäß einer am 3.7.2003 zwischen den Beteiligten getroffenen Unterhaltsvereinbarung zahlte der Antragsgegner (Vater) bis zum Eintritt der Volljährigkeit der Kinder Unterhalt in Höhe des jeweils geltenden Höchstbetrages nach der Düss...mehr

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FF 07/2013, Sorge und Umgang – Elternverantwortung in der Rechtspraxis

Tobias Fröschle 2013, 290 Seiten, FamRZ-Buch 37, 49 EUR, Gieseking Verlag, ISBN: 978-3-7694-1116-4 Bereits im Vorwort seines Buches bringt der Autor zum Ausdruck, dass sein zentrales Anliegen sich darauf richtet, den Leser auf den aktuellsten Stand der Gesetzgebung zu den Themen Sorge- und Umgangsrecht zu bringen, um von dort aus relevante Fragen der Praxis zu thematisieren. ...mehr

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FF 07/2013, Kindesunterhalt... / b) Berechnung der Höhe des Kindesunterhalts

Beim praktizierten Wechselmodell empfiehlt sich folgendes Vorgehen:[19] Konkrete Ermittlung des Gesamtbedarfs, keine Anwendung der Tabellensätze Ermittlung des anrechenbaren Einkommens beider Eltern, die addiert werden Quotenberechnung mit angemessenem Selbstbehalt als Sockelbetrag (im Mangelfall Quotenberechnung mit notwendigem Selbstbehalt als Sockelbetrag) Berechnung der Ante...mehr

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FF 07/2013, Entwurf eines G... / 4. Vergütungsvereinbarungen – Verzicht und Erfolgshonorar

In Abkehr vom bisherigen Vergütungsvereinbarungsverbot (§ 8 BerHG) werden flexiblere Vergütungsmodelle zugelassen (§ 6a Abs. 2 BerHG-E, § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 4a Abs. 1 S. 3 RVG – n.F.). Neben der Möglichkeit, die Aufhebung zu beantragen und den Vergütungsanspruch auf eine Vereinbarung zu stützen, wird eine Verzichtsmöglichkeit (Tätigkeit pro bono) geschaffen und speziel...mehr

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FF 07/2013, "Wer sind meine Väter – und wenn ja, wie viele?"

Christiane A. Lang Das Kindschaftsrecht scheint unerschöpfliches Potenzial für Reformen in sich zu tragen. Darüber, dass sich die aktuellen gesellschaftlichen Veränderungen auch und gerade im Kindschaftsrecht widerspiegeln sollten, kann sicherlich Einvernehmen hergestellt werden. Manch einer würde diesen Entwicklungen jedoch statt mit stetigen "kleinen" gesetzgeberischen Neue...mehr

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FF 07/2013, BGH: Terminhinweis zu XII ZB 277/12

Verhandlungstermin: 16.10.2013 (siehe dazu § 170 GVG) XII ZB 277/12 (AG Mönchengladbach, Beschl. v. 29.6.2011 – 39 F 232/10, OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.12.2011 – II-5 UF 183/11) Lottogewinn im Zugewinnausgleich Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt am 16.10.2013 über die Rechtsfrage, ob ein von einem Ehegatten in dem Zeitr...mehr

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FF 07/2013, BGH: Ausbildungsunterhalt für eine Erstausbildung auch nach dreijähriger Verzögerung durch Praktika und Aushilfstätigkeiten möglich

BGH, Beschl. v. 3.7.2013 – XII ZB 220/12 (AG Mayen, Beschl. v. 13.10.2011 – 8b F 585/10; OLG Koblenz, Beschl. v. 28.3.2012 – 13 UF 1081/11) Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Reichweite des Ausbildungsunterhalts für volljährige Kinder entschieden. Die 1989 geborene Antragstellerin lebte nach der Trennung ihrer Eltern im...mehr

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FF 07/2013, Kindesunterhalt... / 1. Was ist ein "Wechselmodell"?

Das Gesetz kennt diesen Begriff nicht. Der Begriff wurde "obiter dictum" vom BGH in zwei grundlegenden Urteilen 2005 und 2007 verwendet. Beim Wechselmodell handele es sich – so der BGH – um eine "Betreuung mit im Wesentlichen gleichen Anteilen" mit einer "etwa hälftigen Aufteilung der Erziehungs- und Betreuungsaufgaben", also "wenn die Eltern sich in der Betreuung eines Kind...mehr

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FF 07/2013, Kindesunterhalt... / a) Zur Entstehungsgeschichte des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB – von der Abwertung zur Anerkennung der Sorge für ein Kind als Unterhaltsbeitrag

Die Formulierung des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB, dass die Mutter ihre Unterhaltspflicht in der Regel durch Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt, ging von einem Zusammenleben der verheirateten Eltern aus und wurde 1958 vor dem Hintergrund des Modells der "Hausfrauenehe" formuliert. Ziel des Gesetzgebers war die Anerkennung von Haushaltsführung, Pflege und Erziehung der Kinder ...mehr

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ZErb 7/2013, Testamente für Geschiedene und Patchworkehen

Florian Enzensberger zerb verlag, 3. Auflage 2013, 273 Seiten, broschiert, 49,– EUR Seit der letzten Auflage des Praktikerwerks "Testamente für Geschiedene und Patchworkehen" von Florian Enzensberger sind vier Jahre vergangen. In dieser Zeit gab es unter anderem die Reform des Erb- und Verjährungsrechts. Die Verwaltungsmeinung zum Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz wurde dur...mehr

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FF 07/2013, Angemessener Le... / 2 Anmerkung

Der BGH hat sich in der ersten Hälfte des Jahres in zwei Entscheidungen,[1] im Rahmen der Billigkeitsprüfung zur Begrenzung und Befristung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs, erstmals mit einer für die Praxis äußerst bedeutsamen Problematik auseinandergesetzt. Es ging jeweils um die Frage, ob einem Ehegatten Nachteile i.S.d. § 1578b BGB dadurch entstanden sind, dass er,...mehr

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FF 07/2013, Internationales Scheidungsrecht – einschließlich Scheidungsfolgen

Dieter Henrich3. Auflage 2012, 127 Seiten, FamRZ-Buch 10, 39 EUR, Gieseking Verlag, ISBN 978-3-7694-1096-9 "Wiederum hat der Gesetzgeber ganze Bücher zu Makulatur werden lassen. Was bisher zum internationalen Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht geschrieben wurde, gilt zu einem großen Teil nicht mehr." Was Dieter Henrich im Vorwort der zweiten Auflage des hier vorzustellende...mehr

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FF 07/2013, Schuldrechtlich... / 1 Gründe:

I. Die Antragstellerin verlangt von dem Antragsgegner die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Die 1946 geborene Antragstellerin und der 1951 geborene Antragsgegner heirateten 2000 und leben seit dem 1.7.2007 voneinander getrennt. Am 20.8.2008 wurde der Scheidungsantrag zugestellt und die Eheleute mit Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – D. am 26.1...mehr

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FF 07/2013, Inhalts- und Au... / 1 Gründe:

I. Der 1949 geborene Antragsteller und die 1954 geborene Antragsgegnerin schlossen am 17.9.1991 einen notariellen Ehevertrag, mit welchem sie im Hinblick auf die für den nächsten Tag geplante Eheschließung u.a. Gütertrennung, den Ausschluss des Versorgungsausgleichs und einen wechselseitigen Ausschluss nachehelichen Unterhalts vereinbarten. Zum Ausgleich für den Unterhaltsve...mehr

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FF 6/2013, Stichwortkommentar Familienrecht

Grandel/Stockmann (Hrsg.)1. Auflage 2012, 1518 Seiten, 98 EUR, Nomos Verlag Der von Grandel und Stockmann herausgegebene Kommentar enthält eine alphabetische Gesamtdarstellung des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts, und zwar abgeleitet nach Stichworten. Ein derart umfangreiches Stichwortverzeichnis gibt es auf dem Markt bisher noch nicht, insofern betreten die Autoren...mehr

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FF 6/2013, Schadensersatzpf... / 2 Anmerkung

Ausgangslage Die Entscheidung des BGH vom 20.2.2013 befasst sich mit der Frage einer möglichen Schadensersatzpflicht einer Kindesmutter für den von ihrem Ehemann für ein scheineheliches Kind während und nach der Ehe geleisteten Unterhalt. Inhalt der Entscheidung Der während des Verfahrens verstorbene Erblasser war von 1961 bis 1968 mit der Antragsgegnerin verheiratet. Die Ehe w...mehr

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FF 6/2013, Der familienrech... / b) Vorliegen der Voraussetzungen für die Geltendmachung rückständigen Unterhalts

Wirtschaftlich betrachtet verlangt der Ausgleichsberechtigte rückständigen Barunterhalt, so dass auch sein Anspruch für den zurückliegenden Zeitraum nur unter den Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB besteht. Diese Voraussetzungen müssen allerdings nicht hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs selbst gegeben sein, dessen Notwendigkeit – wie im Beispielsfall – sich in der Regel...mehr

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AGS 6/2013, Berechnungen zum neuen Notarkostenrecht. Muster und Erläuterung zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Von Dr. Thomas Dien. Verlag C. H. Beck, 2013. XIV, 312 S. 29,80 EUR.

Seit dem 27.6.2013 ist es nun fast amtlich, dass das 2. KostRMoG in Kraft treten wird. Kernstück dieses Gesetzes ist die Abschaffung der Kostenordnung durch das neue Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Insbesondere die Notare und Anwaltsnotare werden sich mit diesem Gesetz vertraut machen müssen, da sich in allen neuen Fällen (voraussichtlich) ab dem 1.8.2013 die Abrec...mehr

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FF 6/2013, Der familienrech... / c) Leistungserbringung durch den Ausgleichsberechtigten

Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch setzt voraus, dass der (vormals) betreuende Elternteil anstelle des barunterhaltsverpflichteten Elternteils auch die für den Unterhalt notwendigen Barmittel aufgebracht hat. Wird das behauptet, schließt sich zwanglos die Frage an, in welcher Höhe dies geschehen ist. Dass der Ausgleichsanspruch nicht über den geschuldeten Unterhalt hi...mehr

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AGS 6/2013, Vergütung des R... / 3 Anmerkung

Das OLG Frankfurt hat unter Verkennung der Systematik des § 48 RVG falsch entschieden. Mit einer Auslegung des Bewilligungsbeschlusses hat die sich aus § 48 Abs. 3 RVG ergebende Privilegierung nämlich nichts zu tun. Nach § 48 Abs. 1 RVG bestimmt sich der Vergütungsanspruch des Anwalts grundsätzlich nach den Beschlüssen, durch die die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewill...mehr

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FF 6/2013, Der familienrech... / 4. Sachdienliche Antragsänderung

Erfolgt ein Wechsel vom Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt zum familienrechtlichen Ausgleichsanspruch nach Obhutswechsel des minderjährigen Kindes, ist dies mit einem Wechsel des Antragstellers verbunden, wenn der Kindesunterhalt vom vormals Betreuenden nicht in Verfahrensstandschaft und damit im eigenen Namen geltend gemacht wurde.[62] Im Hinblick auf die Auswechslung d...mehr

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AGS 6/2013, Gerichtsgebühre... / 2 Aus den Gründen

Im Ergebnis zu Recht macht die Antragsgegnerin geltend, dass im Streitfall für die Erhebung einer 2,0-Gerichtsgebühr nach Nr. 1420 FamGKG-KostVerz. keine Grundlage besteht. 1. Bei dem der hier gegenständlichen Schlusskostenrechnung zugrundeliegenden (ersten) Beschwerdeverfahren handelt es sich zutreffenderweise (und insofern entgegen der vom Senat vorgenommenen Führung des Ve...mehr

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FF 6/2013, Anfechtung der Vaterschaft durch den sog. biologischen Vater auch im Fall der Samenspende

Urteil vom 15.5.2013 – XII ZR 49/11 (AG Köln, Urt. v. 11.8.2010 – 315 F 226/09, OLG Köln, Urt. v. 17.5.2011 – 14 UF 160/10) Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsfrage entschieden, ob auch ein Samenspender als sog. biologischer Vater die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes anfechten kann. Der Kläger und die Mutter des Beklagten zu 2 leben jeweils in gleichgeschlechtliche...mehr

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FF 6/2013, Neues Sorgerecht tritt am 19.5.2013 in Kraft – wichtiger Schritt für Eltern und Kinder

Zu dem Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge, das am 19.5.2013 in Kraft tritt, erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger: Das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern ist ein wichtiger – und seit Langem überfälliger – Schritt zum Wohl von Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Durch das Gesetz ...mehr

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FF 6/2013, Versorgungsausgl... / 1 Gründe:

Antragsteller und Antragsgegnerin waren miteinander verheiratet. Der Antragsteller hat am 19.5.2010 den Scheidungsantrag eingereicht. Die Antragsgegnerin hat diesem zugestimmt, aber beantragt, den Versorgungsausgleich nicht durchzuführen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Durchführung des Versorgungsausgleichs wäre grob unbillig. Der Antragsteller sei seit 1968 insgesam...mehr

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FF 5/2013, Aktuelle Haftungsgefahren im Familienrecht

Einführung Anknüpfend an die Darstellung in FF 2012, 154 ff. gibt der Beitrag eine Übersicht über die seither veröffentlichte höchstrichterliche Rechtsprechung in den für Anwälte haftungsträchtigen Bereichen des Familienrechts. Der Schwerpunkt bei den Haftungskonstellationen liegt wieder im Unterhaltsrecht. I. Haftungsgefahren beim Kindesunterhalt 1. Das erwerbsgeminderte vollj...mehr

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FF 5/2013, Jahresarbeitstagung Familienrecht des DAI

"Alle Jahre wieder" – so trafen sich am 19. und 20.4.2013 in Köln zur 16. Jahresarbeitstagung des Fachinstituts Familienrecht im DAI mehr als 300 Kolleginnen und Kollegen. Die Tagung wurde durch den Leiter des Fachinstituts, Rechtsanwalt und Notar Dr. Kleffmann, mit einer Programmübersicht und einem kurzen historischen Überblick über die Entwicklung des Fachinstituts eröffnet...mehr

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FF 5/2013, Wettbewerbswidrigkeit der Werbung mit "Spezialist für Familienrecht"

BRAO § 43b; UWG § 3 § 4 Nr. 11 § 5 Abs. 1 Leitsatz Ein Rechtsanwalt, der im Rechtsverkehr für sich mit der Bezeichnung "Spezialist für Familienrecht" wirbt, verstößt gegen § 43b BRAO i.V.m. § 7 Abs. 2 BORA und handelt nach §§ 3, 4 Nr. 11, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG wettbewerbswidrig. OLG Karlsruhe, Urt. v. 1.3.2013 – 4 U 120/12 (LG Konstanz) 1 Tatbestand: I. Die klagende Rechtsanwaltskam...mehr

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FF 5/2013, Aktuelle Haftung... / Einführung

Anknüpfend an die Darstellung in FF 2012, 154 ff. gibt der Beitrag eine Übersicht über die seither veröffentlichte höchstrichterliche Rechtsprechung in den für Anwälte haftungsträchtigen Bereichen des Familienrechts. Der Schwerpunkt bei den Haftungskonstellationen liegt wieder im Unterhaltsrecht.mehr

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FF 5/2013, Aktuelle Haftung... / III. Haftungsgefahren beim Versorgungsausgleich

Wechselwirkung zwischen Versorgungsausgleich und Unterhalt Eine Wechselwirkung besteht grds. dann, wenn der Unterhaltsschuldner schon Rente bezieht, der Unterhaltsberechtigte dagegen noch nicht. Der Unterhaltsschuldner ist natürlich hinsichtlich des zu leistenden Unterhalts nur insoweit leistungsfähig, als sein Einkommen – das wird in den meisten Fällen im Wesentlichen die be...mehr

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FF 5/2013, Aktuelle Haftung... / IV. Haftungsgefahren beim Scheidungsantrag

Trennungsjahr läuft nach Versöhnung neu Wird ein Scheidungsverfahren nach Versöhnung der Parteien durch Rücknahme des Scheidungsantrags beendet, so wird damit die zuvor verstrichene Trennungszeit unbeachtlich. Trennen sich nach der Versöhnung die Parteien erneut, läuft das Trennungsjahr völlig neu. Einem vor Ablauf dieses neuen Trennungsjahres gestellten Verfahrenskostenhilfe...mehr

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FF 5/2013, Aktuelle Haftung... / I. Haftungsgefahren beim Kindesunterhalt

1. Das erwerbsgeminderte volljährige Kind Dauerhaft erwerbsgeminderte Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben einen Anspruch auf Grundsicherung gemäß § 41 Abs. 2 SGB XII, sofern sie ihren Lebensunterhalt nicht z.B. aus ihrem Vermögen bestreiten können, § 42 Abs. 2 SGB XII. Ein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern ist demgegenüber nachrangig, dies hat der BG...mehr

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FF 5/2013, Aktuelle Haftung... / Trennungsjahr läuft nach Versöhnung neu

Wird ein Scheidungsverfahren nach Versöhnung der Parteien durch Rücknahme des Scheidungsantrags beendet, so wird damit die zuvor verstrichene Trennungszeit unbeachtlich. Trennen sich nach der Versöhnung die Parteien erneut, läuft das Trennungsjahr völlig neu. Einem vor Ablauf dieses neuen Trennungsjahres gestellten Verfahrenskostenhilfeantrag kann nicht stattgegeben werden.[12]mehr

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FF 5/2013, Aktuelle Haftung... / 1. Zugewinnausgleich im Verbundverfahren

Laut einer Entscheidung des OLG Celle[13] darf der Zugewinnausgleich nicht im Scheidungsverbundverfahren geltend gemacht werden, wenn der Güterstand nicht erst durch Zustellung des Scheidungsantrags beendet wurde, sondern bereits vorzeitig gemäß § 1386 BGB. Der Anwalt muss in einem solchen besonderen Fall daran denken, ein gesondertes Zugewinnausgleichsverfahren einzuleiten.mehr

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FF 5/2013, Aktuelle Haftung... / II. Haftungsgefahren beim nachehelichen Unterhalt

1. Altersvorsorgeunterhalt Laut Beschluss des BGH[6] gehört der Altersvorsorgeunterhalt zum angemessenen Lebensbedarf im Sinne von § 1578b Abs. 1 S. 1 BGB. Dahinter liegt die Erkenntnis, dass Altersvorsorgeunterhalt und Elementarunterhalt einen einheitlichen Anspruch darstellen. Das bedeutet für den Anwalt, dass er in jedem Fall nachehelichen Unterhalts auch an den Altersvors...mehr

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FF 5/2013, Aktuelle Haftung... / V. Haftungsgefahren beim Zugewinn

1. Zugewinnausgleich im Verbundverfahren Laut einer Entscheidung des OLG Celle[13] darf der Zugewinnausgleich nicht im Scheidungsverbundverfahren geltend gemacht werden, wenn der Güterstand nicht erst durch Zustellung des Scheidungsantrags beendet wurde, sondern bereits vorzeitig gemäß § 1386 BGB. Der Anwalt muss in einem solchen besonderen Fall daran denken, ein gesondertes ...mehr

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FF 5/2013, Aktuelle Haftung... / 2. Das volljährige Kind zwischen Schulausbildung und Berufsausbildung/Studium

Ein volljähriges Kind hat generell nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn es sich in einer Ausbildung befindet, sei es nun in einer schulischen Ausbildung, in einer beruflichen oder in einem Studium. Zwischen verschiedenen Abschnitten sind Wartezeiten/Pausen oft unumgänglich. Für das Kind wird sich u.U. die Frage stellen, ob es in diesen Pausen arbeiten muss, um sich selbst...mehr

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FF 5/2013, Aktuelle Haftung... / 2. Verjährungshemmung bei Angabe eines falschen Stichtags für das Endvermögen

Nach Ansicht des BGH[14] hemmt auch eine solche Stufenklage die Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs, in deren Auskunftsstufe ein falsches Datum bei der Beendigung des Güterstandes angegeben ist. Die Auskunftsstufe dient regelmäßig der Vorbereitung der Leistungsstufe. Es ist zwar im Hinblick auf die Leistungsstufe wenig hilfreich, wenn den falschen Zeitpunkt betreffend...mehr

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FF 5/2013, Aktuelle Haftung... / Wechselwirkung zwischen Versorgungsausgleich und Unterhalt

Eine Wechselwirkung besteht grds. dann, wenn der Unterhaltsschuldner schon Rente bezieht, der Unterhaltsberechtigte dagegen noch nicht. Der Unterhaltsschuldner ist natürlich hinsichtlich des zu leistenden Unterhalts nur insoweit leistungsfähig, als sein Einkommen – das wird in den meisten Fällen im Wesentlichen die bezogene Rente sein – reicht. Die bezogene Rente ist durch d...mehr

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FF 5/2013, Aktuelle Haftung... / 1. Altersvorsorgeunterhalt

Laut Beschluss des BGH[6] gehört der Altersvorsorgeunterhalt zum angemessenen Lebensbedarf im Sinne von § 1578b Abs. 1 S. 1 BGB. Dahinter liegt die Erkenntnis, dass Altersvorsorgeunterhalt und Elementarunterhalt einen einheitlichen Anspruch darstellen. Das bedeutet für den Anwalt, dass er in jedem Fall nachehelichen Unterhalts auch an den Altersvorsorgeunterhalt als Teilaspe...mehr

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FF 5/2013, Aktuelle Haftung... / 4. Regress des Scheinvaters gegen den wirklichen Vater

Selbst wenn alle Beteiligten wissen, wer der wirkliche Kindesvater ist, bleibt der Scheinvater rechtlich gesehen zunächst einmal Unterhaltsschuldner. Gemäß § 1600d Abs. 4 BGB können Ansprüche gegen den wahren Vater erst geltend gemacht werden, wenn dessen Vaterschaft festgestellt ist. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Unterhaltsansprüche des Kindes aber auch hinsichtlich der...mehr

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FF 5/2013, Aktuelle Haftung... / 3. Aufenthaltswechsel des minderjährigen Kindes im laufenden Unterhaltsverfahren

Das minderjährige Kind, das gegen den anderen Elternteil Unterhaltsansprüche geltend macht, wird hierbei in der Regel vertreten durch den Elternteil, bei dem es lebt. Die Situation ändert sich schlagartig, wenn der Aufenthalt des Kindes im laufenden Unterhaltsverfahren wechselt: Der Antrag auf Unterhalt fällt in sich zusammen, weil der Anspruch rückwirkend entfällt; der vorhe...mehr

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FF 5/2013, Aktuelle Haftung... / 2. Unterhaltsbezifferung nach Auskunft durch den Unterhaltsschuldner

Der gleiche BGH-Beschluss[7] offenbart eine weitere Haftungsfalle. Hier war auf ein Auskunftsbegehren des Unterhaltsgläubigers hin durch den Unterhaltsschuldner Auskunft über die Einkünfte erteilt worden. Der Anwalt des Unterhaltsberechtigten hatte auf dieser Basis den Unterhalt berechnet und geltend gemacht. Allerdings hatte der Anwalt zunächst nur den Elementarunterhalt vo...mehr

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FF 5/2013, Aktuelle Haftung... / 1. Das erwerbsgeminderte volljährige Kind

Dauerhaft erwerbsgeminderte Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben einen Anspruch auf Grundsicherung gemäß § 41 Abs. 2 SGB XII, sofern sie ihren Lebensunterhalt nicht z.B. aus ihrem Vermögen bestreiten können, § 42 Abs. 2 SGB XII. Ein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern ist demgegenüber nachrangig, dies hat der BGH[1] ausdrücklich festgestellt. D.h. im R...mehr

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FF 5/2013, Wettbewerbswidri... / 2 Gründe:

II. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die Bezeichnung "Spezialist für Familienrecht" ist wettbewerbswidrig, weil damit die Gefahr einer Verwechslung mit der Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt" begründet wird. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Klägerin wegen der Verwechslungsgefahr nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. den §§ 3, 4 Nr. 11, 5 Abs....mehr

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FF 5/2013, Aktuelle Haftung... / 3. Primäre und sekundäre Darlegungslast bezüglich ehebedingter Nachteile

Das Vorliegen ehebedingter Nachteile kann einer Unterhaltsbefristung entgegenstehen und ist deshalb in vielen Unterhaltsstreitigkeiten ein heiß umkämpfter Schauplatz. Beide Parteien treffen hierbei unterschiedliche Darlegungslasten. Dieses System muss der Anwalt sehr genau kennen, um nicht seiner Partei leicht vermeidbare Nachteile zu bescheren. Grundsätzlich muss der Unterha...mehr

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FF 5/2013, Deutscher Anwaltstag vom 6.–8. Juni in Düsseldorf

Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht Donnerstag, 6.6.2013, 14.00–18.00 Uhr Fachveranstaltung der Arbeitsgemeinschaften Familienrecht und Erbrecht 14:00–15:00 Uhr Familiäre Solidarität im Unterhalts- und Erbrecht Prof. (em.) Dr. Rainer Frank, Universität Freiburg 15:00–16:00 Uhr Europa mitten drin: EuUntVO, Rom III – Lassen Sie sich nicht abschrecken! Rechtsanwalt Ge...mehr

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FF 5/2013, Wettbewerbswidri... / 3 Anmerkung

"Der Fachanwalt ist tot; es lebe der Spezialist!" – das war die Befürchtung vieler Rechtsanwälte, vor allem zahlreicher Vertreter von Rechtsanwaltskammern und Mitgliedern der Satzungsversammlung, nach der denkwürdigen Spezialisten-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.7.2004.[1] Das BVerfG hat bekanntlich festgestellt, dass es einem Rechtsanwalt, der anerkannterm...mehr

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FF 5/2013, Zeit gewinnen für das Wesentliche

Jochem Schausten Kennen Sie das auch aus Ihrer täglichen Arbeit? Lange Gespräche mit Mandantinnen oder Mandanten, die – wenn wir ehrlich sind – keinen oder nur einen sehr geringen Bezug zu der eigentlichen juristischen Tätigkeit haben? Oder haben Sie auch häufiger das Gefühl, dass es in Ihrem familienrechtlichen Dezernat eine Vielzahl von Aufgaben und Tätigkeiten gibt, die – ...mehr

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FF 5/2013, Einer zahlt und eine betreut? Kindesunterhaltsrecht im Wandel

Scheiwe/Wersig (Hrsg.), Schriften zum Familien- und Erbrecht, Bd. 3, 1. Aufl. 2010, 291 S., 59 EUR, Nomos Verlag, ISBN 978-3-8329-5392-8 Schnittstellen im Sozial-, Steuer- und Unterhaltsrecht Ott/Schürmann/Werding (Hrsg.), 1. Aufl. 2012, 298 S., 69 EUR, Nomos Verlag, ISBN 978-3-8329-7425-1 Bei den beiden hier vorzustellenden Werken handelt es sich um zwei (Sammel-) Bände, die s...mehr