Fachbeiträge & Kommentare zu Familienrecht

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zerb 8/2014, Das Behindertentestament

Gerhard Ruby, Andreas Schindler, Alexander Wirich (Hrsg.) 2. Auflage 2014, 148 Seiten, zerb verlag, 39 EUR ISBN: 9783941586918 Im Rahmen der erbrechtlichen Beratungspraxis gehört die Gestaltung eines Behindertentestaments zu den komplexesten und schwierigsten Gestaltungen. Einerseits soll das Behindertentestament das Vermögen in der Familie erhalten und vermeiden, dass der Sozi...mehr

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FF 7+8/2014, Die Abänderung... / b) Voraussetzungen der Abänderung

Nach § 225 Abs. 2 FamFG ist eine Abänderung möglich, wenn sich rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit einstellen, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen. Dabei wird nach Abs. 3 der Vorschrift von einer wesentlichen Wertänderung ausgegangen, wenn sie mindestens 5 % des bisherigen Ausgl...mehr

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FF 7+8/2014, Erbverzichte a... / IV. Zusammenfassung

Erb- und Pflichtteilsverzichte sind typische Begleitregelungen in Eheverträgen im erweiterten Sinne. Globale Regelungen sind in aller Regel nicht angezeigt. Eine Anpassung ähnlich güterrechtlichen Regelungen ist möglich. Zu denken ist z.B. an beschränkte Pflichtteilsverzichte oder bedingte und befristete Verzichte. Gegenleistungen können durch Bedingungen mit dem Verzichtsve...mehr

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FF 7+8/2014, Die Abänderung... / 4. Fazit der Abänderungen gem. § 51 VersAusglG

Die Abänderung einer nach bisherigem Recht ergangenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich gem. § 51 VersAusglG ist dreistufig zu sehen. Unterstellt, die zeitlichen Voraussetzungen für eine Antragstellung gem. § 226 Abs. 2 FamFG sind erfüllt (6 Monatsfrist), ist die erste Stufe, die Prüfung der Zulässigkeit einer Abänderung, nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Wei...mehr

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AGS 7/2014, Verfahrenswert ... / 2 Aus den Gründen

Das FamG hat zu Recht den Verfahrenswert der Folgesache nachehelicher Unterhalt auf 10.800,00 EUR festgesetzt, § 51 FamGKG. Gem. § 51 FamGKG bemisst sich der Verfahrenswert in Unterhaltssachen nach dem Unterhaltsbetrag, der für die ersten zwölf Monate nach Antragseinreichung gefordert werden. Dabei handelt es sich rechnerisch um den Betrag von 10.800,00 EUR. Im Falle eines Unt...mehr

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FF 7+8/2014, Sofort wirksam, aber unausgewogen?

Dr. Mathias Grandel Mit den Regelungen zur Anordnung der sofortigen Wirksamkeit in Unterhaltssachen verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die Interessen des Unterhaltsgläubigers zu stärken. Es drängt sich jedoch der Eindruck auf, dass Gesetzgeber und Praxis über das Ziel hinausgeschossen sind. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses in Unterhaltssachen "soll" gem. § 116 Abs. ...mehr

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AGS 7/2014, Neue denkbare W... / 1. Status

Ebenfalls ein Hauptstreitpunkt bei der Beratungshilfe stellt die Beurteilung der Frage der Angelegenheit dar.[31] Dieser Streit wurde weder durch das Gesetz bis zum 31.12.2013 noch nach neuer Rechtslage beantwortet und erledigt. Insbesondere im Familienrecht spielt dies eine Rolle. Hier bestehen bislang dreierlei Grundansichten. Eine These argumentiert, dass es sich beim Zus...mehr

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FF 7+8/2014, Vereinbarung z... / 3 Anmerkung

Der BGH hat sich in diese Entscheidung zur Anpassung einer – privatschriftlichen – Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt mit einem interessanten Sachverhalt auseinanderzusetzen: Der Antragsgegner war früher einmal verheiratet. In der Zeit von 1993 bis 2005 war er dann wieder verheiratet. In diesem Zeitraum wurde der hier zur Überprüfung anstehende Vertrag abgeschlossen. E...mehr

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FF 7+8/2014, Diesmal ganz bissig: die schwangere Babsi und "die Pille danach"

Wenn es um Hundefragen geht, wird die Verfasserin schwach, allerdings nicht so schwach, dass sie bei jeder einen Hund betreffenden Gerichtsentscheidung in Begeisterung ausbricht. So auch hier: Der Beschluss des OLG Stuttgart vom 7.4.2014 – 18 UF 62/14 hat deprimiertes Kopfschütteln ausgelöst. Offenbar sind die Grenzen zwischen Mensch und Tier hier so verwischt worden, dass es ...mehr

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FF 7+8/2014, Vollstreckung ... / 2 Anmerkung

Mit seinem Beschluss vom 19.2.2014 hat der BGH eine in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutierte Frage[1] entschieden. Die dabei erörterten tatbestandlichen Voraussetzungen zur Verhängung eines Ordnungsmittels gem. § 89 Abs. 1 FamFG – wie etwa die Vollstreckungsfähigkeit eines gerichtlich gebilligten Vergleichs[2] oder die Frage, wann von einem schuldhaften Verstoß...mehr

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FF 7+8/2014, Verwirkung des... / 1 Aus den Gründen:

I. Die Beteiligten sind seit 2002 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Aus der 1980 geschlossenen Ehe sind vier mittlerweile volljährige Kinder (K, T, K1, B) hervorgegangen. Nach wie vor zahlt der Antragsteller für seine Kinder B und K Unterhalt in Höhe von 488 EUR bzw. 480 EUR monatlich. Der Antragsteller arbeitet als Ingenieur bei der Firma I in P. Die Antragsgegnerin ist ge...mehr

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Wohnungseigentums- oder Familienrecht?

Leitsatz Weist ein Verfahren nach § 43 WEG nur geringen Bezug zu dem Sachgebiet des Wohnungseigentumsrechts auf und liegt der Schwerpunkt bei den familienrechtlichen Bezügen, ist eine Familiensache anzunehmen. Dies gilt auch in Zweifelsfällen immer dann, wenn das Verfahren durch familienrechtliche Verhältnisse nicht unwesentlich mitgeprägt wird. Maßgeblich für die Zuordnung ...mehr

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§ 3 Haushaltssachen / a) Einwendung entsprechend § 275 Abs. 1 BGB

Rz. 63 Das bisher bestehende Problem, ob das Familiengericht Haushaltsgegenstände zuweisen konnte, die bei Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache (isolierte Haushaltssache) bzw. der letzten mündlichen Verhandlung (Folgesache im Verbund) noch vorhanden waren, zum Zeitpunkt der Endentscheidung in der Haushaltssache aber nicht mehr, ist jetzt durch eine entsprec...mehr

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§ 2 Ehewohnungssachen / bb) In stärkerem Maße Angewiesensein auf die Nutzung unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der Lebensverhältnisse der Ehegatten, Abs. 1 Alt. 1

Rz. 133 Der Überlassungsanspruch setzt in der ersten Alternative voraus, dass der die Überlassung der Wohnung verlangende Ehegatte in stärkerem Maße als der andere auf die Nutzung der Ehewohnung nach der Scheidung angewiesen ist. Primär ist der unbestimmte Rechtsbegriff des "in stärkerem Maße Angewiesenseins" zu prüfen. Die allgemeinen Billigkeitsgründe der zweiten Alternati...mehr

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§ 2 Ehewohnungssachen / (1) Verwendung und Reichweite des Begriffs Getrenntleben

Rz. 26 Der Begriff "Getrenntleben" wird schon im allgemeinen Sprachgebrauch nicht einheitlich und häufig gleichbedeutend mit "Trennung" verwendet. So haben sich nicht nur Ehegatten, sondern selbstverständlich auch Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften getrennt, aber auch Geschwister, Freunde usw.; zudem werden zum Beispiel bei Unruhen, Kriegen und Bürgerkriegen Eltern ...mehr

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zerb 6/2014, StichwortKommentar Familienrecht

Dr. Matthias Grandel/Roland Stockmann (Hrsg.) 2. Auflage 2014, 1642 Seiten, Nomos, 118 EUR ISBN: 978-3-8487-0522-1 Bei Erscheinen der Erstauflage im Jahr 2012 gab es auf dem Markt kein vergleichbares Werk. Der Stichwortkommentar unterscheidet sich von einem klassischen Kommentar zum Familienrecht dadurch, dass das gesamte materielle Familienrecht inklusive des Verfahrensrechts ...mehr

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FF 6/2014, Auswirkungen der... / 1. Antrag

Das Abänderungsverfahren wird – wie sich § 225 Abs. 2 FamFG entnehmen lässt – nur auf Antrag eingeleitet.[68] Es besteht kein Anwaltszwang.[69] Der Antrag hat lediglich verfahrenseinleitende Natur, er muss nicht beziffert,[70] soll aber gemäß § 23 FamFG begründet werden. Der Antragsteller muss darlegen, welche Versorgung – ggf. auch des Gegners – einer Veränderung unterliegt...mehr

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FF 6/2014, Zeitempfinden

Inge Saathoff Seit dem 1.9.2009 gilt in Sorge- und Umgangssachen das sogenannte Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG. Für den im Familienrecht tätigen Rechtsanwalt ist dies bereits ein alter Hut. Spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens soll ein Anhörungstermin beim Familiengericht stattfinden. Wir kennen alle die Diskussion um die Frage, wie Richter die...mehr

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FF 6/2014, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts

Reinhardt Wever6. Aufl. 2014, 544 Seiten, 59,00 EUR, FamRZ Buch 8, Gieseking Verlag Die Vermögensauseinandersetzung von Ehegatten neben der in der Regel unproblematischen Hausratsteilung und dem gesetzlich geregelten Zugewinnausgleich hat in den letzten Jahren in der gerichtlichen Praxis zunehmend an Bedeutung gewonnen. Für die in diesem Buch anstehenden Themen, insbesondere ...mehr

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FF 6/2014, Auswirkungen der... / Fazit/Zusammenfassung

Die Erhöhung der für vor 1992 geborene Kinder anzurechnenden Kindererziehungszeiten wirkt sich auch auf den Versorgungsausgleich aus. In laufenden Scheidungs- bzw. Versorgungsausgleichsverfahren, bei welchen die Eheleute vor 1992 geborene Kinder und entsprechend früh geheiratet haben, sollte auf eine korrekte Berechnung der Rentenanwartschaften durch die gesetzliche Rentenver...mehr

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zfs 6/2014, Wussow: Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl. 2014, Carl Heymanns Verlag, 1.573 Seiten, 148 EUR, ISBN 978-3-452-26285-1

Lange Jahre nach der Vorauflage erscheint die Gesamtdarstellung zum Unfallhaftpflichtrecht unter einem elfköpfigen Autorenteam aus Anwaltschaft und Justiz in runderneuerter 16. Auflage mit einem Umfang von fast 1.600 Seiten. Eine Online-Zugriffsmöglichkeit besteht inzwischen unter www.jurion.de . Schon in der kurzen Einführung werden wichtige verkehrsrechtliche Aspekte angespr...mehr

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FF 6/2014, Zuschlag an den ... / 2 Anmerkung

1. Mit der vorliegenden Entscheidung greift der BGH erneut streitige Fragen in Zusammenhang mit der Auseinandersetzung des Versteigerungserlöses auf, bestätigt teilweise seine bisherige Rechtsprechung und trägt darüber hinaus einem praktischen Bedürfnis Rechnung, indem der Ersteher als früherer Miteigentümer nicht zwingend den auf ihn entfallenden Anteil des Bargebots zum Ve...mehr

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FF 6/2014, Zulässigkeit von... / 2 Anmerkung

Wer sich im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger auskennt, erfährt in dem hier veröffentlichten Beschluss nichts Neues. Die in dem zwar langen, aber sorgfältig formulierten Leitsatz ausgesprochene Auffassung entspricht der allgemeinen Meinung in Rechtsprechung und Literatur. Das KG zitiert zutreffend die Entscheidungen des OLG Oldenburg vom 23.12.2011[1]...mehr

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FF 6/2014, Formwirksamkeit ... / 2 Anmerkung

"Roma locuta, causa finita!" Der Leser des durchaus anwaltsfreundlichen Beschlusses könnte geneigt sein, dies zu glauben. Zu Recht? 1. In Rechtsprechung und Literatur wurde die Frage der hier strittigen Formunwirksamkeit sehr kontrovers diskutiert. Unter Beachtung des sichersten Weges hatte es sich daher bisher empfohlen, solche Vereinbarungen ausschließlich in Eheverfahren a...mehr

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FF 6/2014, Auswirkungen der... / 5. Wesentlichkeit

Nicht jede Änderung führt zu einer Abänderungsmöglichkeit. Die Änderung muss wesentlich sein, § 225 Abs. 2 FamFG, sonst ist der Abänderungsantrag unbegründet.[32] Nach § 225 Abs. 3 FamFG ist eine Wertänderung wesentlich, wenn sie mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt (relative Wertgrenze) und bei einem Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße 1 %,...mehr

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FF 6/2014, Auswirkungen der... / V. Abänderungen von Altentscheidungen

Liegt der abzuändernden Entscheidung zum Versorgungsausgleich noch das bis 31.8.2009 geltende Recht zu Grunde, ist nicht § 225 FamFG maßgeblich, sondern die Übergangsregelung des § 51 VersAusglG. Für diesen gelten – soweit im Folgenden nicht anders dargestellt – die obigen Ausführungen sinngemäß. § 51 Abs. 2 und Abs. 5 VersAusglG verweisen auf § 225 Abs. 2 bis Abs. 5 FamFG. D...mehr

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FF 6/2014, Sonstige Familie... / 1. Abgrenzung

Die zutreffende Abgrenzung eines Verfahrens der sonstigen Familiensachen von den Nichtfamiliensachen und von den anderen Familiensachen nach § 111 FamFG ist von Bedeutung für die Bestimmung des zutreffenden Rechtswegs gemäß § 13 GVG, für die sachliche Zuständigkeit der Gerichte, § 23a Abs. 1 Nr. 1 GVG, für die Anwendbarkeit des FamFG, der ZPO und des entsprechenden Kostenrec...mehr

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FF 5/2014, Fachanwaltschaften und anwaltliche Berufspflichten

Interview mit Dr. Hubert W. van Bühren, Rechtsanwalt und langjähriger Präsident der RAK Köln Dr. Hubert W. van Bühren FF/Schnitzler: Sie waren in Ihrer langjährigen beruflichen Tätigkeit immer bestrebt über den Tellerrand zu schauen, also nicht nur in Ihrer eigenen Praxis, sondern auch in Anwaltsorganisationen tätig zu sein. Sie waren fast 30 Jahre lang im Kammervorstand der R...mehr

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FF 5/2014, Geführte Wanderu... / IX. Verordnungen und Ausführungsgesetze

Soweit es um Entscheidungen und Verfahren im Bereich der Verordnung Brüssel II a geht (Statusverfahren und Kindschaftsverfahren) ist das internationale Familienrechtsverfahrensgesetz als Ausführungsgesetz zu beachten. In Bezug auf Unterhaltsansprüche ist auf das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) als Ausführungsgesetz zurückzugreifen. Hinweis Bei dem Beitrag handelt es sich um di...mehr

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FF 5/2014, Mitgliederumfrage 2013: Verfahrenskosten- und Beratungshilfe

Im letzten Jahr hat die AG Familienrecht sich mit ihrer Mitgliederumfrage der Verfahrenskosten- und Beratungshilfe gewidmet und ihre Mitglieder in einem Erhebungszeitraum von etwa 2 ½ Wochen im Oktober 2013 nach ihren Erfahrungen mit der Gerichtspraxis in diesen Bereichen befragt. Anlass für das Umfragethema war das zum 1.1.2014 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Pro...mehr

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FF 5/2014, Geführte Wanderu... / I. Einleitung

Das Familienrecht wird internationaler. In den letzten Jahren hat es gravierende Änderungen des EGBGB gegeben. Weitere Änderungen stehen wegen der fortschreitenden Internationalisierung an. Grund für den Eingriff in die bisherigen Regelungen des deutschen IPR sind EU-Verordnungen, wie die Verordnung Brüssel II a, Verordnung EG-Nr. 2201/2003 vom 27.11.2003 über die Zuständigk...mehr

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FF 5/2014, Deutscher Anwaltstag vom 26.–28. Juni in Stuttgart

Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht Donnerstag, 26.6.2014, Liederhalle, Schillersaal (Ebene 1) 13.30 – 18.00 Uhr Szenen einer Ehe 13.30 – 14.30 Uhr Die Ehe auf (Lebens-)Zeit? – Rechtshistorische Betrachtung der Ehe Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Unger, Hamburg 14.30 – 15.30 Uhr Werden Ehen im Himmel geschlossen? – Theologische Betrachtung der Ehe Dr. Christine Bergman...mehr

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FF 5/2014, Doppelehe als Folge versehentlicher Bekanntgaben an den Versorgungsträger

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Familienrecht zur Anfrage des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz Zusammenfassung Nach Ansicht des DAV sollte zur Vermeidung der Gefahr einer ungewollten Doppelehe § 145 Abs. 1 FamFG dahingehend geändert werden, dass die Möglichkeit der Anschließung eines Rechtsmittels auf die weiteren Folgesachen be...mehr

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FF 5/2014, Verwirkung von E... / 3. Bewertung der Entscheidung

Eine Bewertung der Entscheidung fällt nicht ganz leicht. Zwei Gesichtspunkte kommen insoweit in den Sinn; einmal von der Warte des Elternunterhalts aus und zum anderen im Hinblick auf den Aspekt der familiären Solidarität: a) Für den Elternunterhalt ist zunächst hervorzuheben, dass dieser im Vergleich zu anderen Unterhaltsansprüchen bekanntlich verhältnismäßig schwach ausgest...mehr

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FF 5/2014, Nebengüterrecht – Ausgleichsansprüche bei Gütertrennung und gestörtem Zugewinnausgleich

Thomas Herr1. Auflage 2013, 256 Seiten, 53 EUR, C.H. Beck Verlag, ISBN 978-3-406-65103-8 Die Neuerscheinung zum Nebengüterrecht von Thomas Herr behandelt die Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts (sog. Nebengüterrecht). Im Buch werden die konkludente Ehegatteninnengesellschaft, die ehebezogene Zuwendung und der familienrechtliche Kooperationsvert...mehr

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FF 5/2014, Die gemeinsame elterliche Sorge per Gericht wird ein Jahr alt

Christiane A. Lang Das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern wurde am 16.4.2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl I, S. 795 ff.) und trat am 19.5.2013 in Kraft. Die Neuerungen zur gemeinsamen elterlichen Sorge werden also ein Jahr alt. Ein Grund zum Gratulieren? Was bisher geschah: Dem nicht verheirateten Vater war es neben der ...mehr

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AGS 5/2014, Umfang der Wert... / 2 Aus den Gründen

Der Gegenstandswert des Hauptsacheverfahrens ist ohne "Anrechnung" der bereits durch die einstweilige Anordnung festgesetzten Beträge zu ermitteln, allerdings – anders als mit der Beschwerde geltend gemacht – unter Berücksichtigung laufenden Unterhalts schon ab November 2013 (zur Abgrenzung rückständigen und laufenden Unterhalts Keske in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. A...mehr

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AGS 5/2014, Verfahrenswert ... / 1 Sachverhalt

Die Antragstellerin hatte vor dem FamG den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses in Höhe von 7.791,53 EUR eingereicht. Das FamG hat der einstweiligen Anordnung stattgegeben und den Verfahrenswert auf den hälftigen Wert des geltend gemachten Betrages, also 3.895,76 EUR, festgesetzt. Hiergegen hat die Verfahrensbevollmächtigte der A...mehr

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FF 5/2014, Bewertung einer ... / 2 Anmerkung

Der Bundesgerichtshof bestätigt in dieser Entscheidung seine frühere Rechtsprechung, wonach der Gewerbebetrieb eines selbstständigen Handelsvertreters grundsätzlich keinen über dem Substanzwert liegenden Geschäftswert, Goodwill, besitze,[1] und überträgt diese Rechtsprechung auf eine Versicherungsagentur und den damit verbundenen künftigen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB. ...mehr

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FF 5/2014, Gemeinsame Sorge... / 2 Anmerkung

Zum 19.5.2013 ist das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern in Kraft getreten. In der obergerichtlichen Rechtsprechung stellt die Entscheidung des OLG Nürnberg einen der ersten veröffentlichten Beschlüsse[1] auf der neuen gesetzlichen Grundlage dar. § 1626a BGB in seiner nunmehr geltenden Fassung ist vorläufiger Endpunkt einer langjähr...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 35... / 2.1 Begriff der haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse

Rz. 16 § 35a Abs. 1 EStG begünstigt Aufwendungen des Stpfl. für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse. Gefördert werden geringfügige Beschäftigungsverhältnisse i. S. v. § 8a SGB IV. Andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die keine geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse sind, bei denen aber Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung geleistet werden, w...mehr

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FF 4/2014, Unterhaltsansprü... / c) Notgroschen

Nachdem der BGH bereits dem Unterhaltsberechtigten einen Notgroschen zugestanden hat, muss dies letztlich auch für den Unterhaltsbedürftigen gelten, da sich auch bei ihm aus den Wechselfällen des Lebens ein unerwarteter Bedarf ergeben kann, den er aus seinem laufenden Einkommen nicht zu befriedigen vermag. Zur Höhe führt der BGH aus, dass der sozialhilferechtliche Schonbetra...mehr

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zerb 4/2014, Der Pflichttei... / 5

Auf einen Blick Der Pflichtteilsanspruch erlangt Bedeutung im Sinne des ErbStG durch seine Geltendmachung. Dies meint grundsätzlich jedes aktive oder passive Erfüllungsverlangen oder -verhalten auf Seiten des Berechtigten. Außer in eng beschriebenen Ausnahmefällen führt auch ein verzögertes oder anteiliges Fordern zu einem steuerbaren Erwerb. Steuerfreibeträge von Berechtigt...mehr

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FF 4/2014, Strukturprobleme in der Familiengerichtsbarkeit

Klaus Schnitzler Bundesfinanzminister Schäuble hat vor einigen Tagen im Zusammenhang mit dem Bonn-Berlin-Gesetz deutlich gemacht, dass Gesetze in der heutigen Zeit nicht für die Ewigkeit gemacht sind. Dies ist zweifellos richtig. 1. Betreuungssachen beim BGH in der Rechtsbeschwerde Seit der FamFG-Reform ist der BGH als Rechtsbeschwerdegericht auch für Betreuungssachen zuständig...mehr

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zfs 4/2014, Interessenkonfl... / 1

Die Anwaltschaft diskutiert seit mehr als 10 Jahren die Frage, ob und inwieweit die Vertretung mehrerer Unfallbeteiligter zulässig ist. Der Auffassung, dass in allen Fällen Interessenkollision vorliegt, steht die Meinung gegenüber, dass bei allseitigem Einverständnis mehrere Unfallbeteiligte durchaus von demselben Rechtsanwalt vertreten werden dürfen. Die Diskussion gewinnt ...mehr

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FF 4/2014, Schadensersatz w... / 2 Anmerkung

Die Entscheidung liegt auf der Linie des OLG Oldenburg vom 10.6.2010.[1] In diesem Verfahren hatte das OLG der Rückforderung von Unterhaltsbeträgen für einen Zeitraum von 12 Jahren stattgegeben, nachdem herausgekommen war, dass die geschiedene Ehefrau jahrelang die verfestigte, wenn auch distanzierte Lebensgemeinschaft zu ihrem dann verstorbenen Partner verschwiegen und Zuwe...mehr

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FF 4/2014, Mütterrente und Versorgungsausgleich: Mehr Geld auch für geschiedene Ehegatten

Familienanwälte raten, alte Scheidungsbeschlüsse prüfen zu lassen. Berlin (DAV). Die von der Bundesregierung geplante Mütterrente hat auch Auswirkungen auf die Rente der geschiedenen Ehegatten. Die Mütter, die ihre Kinder vor dem 1. Januar 1992 geboren haben, sollen einen Zuschlag von einem Entgeltpunkt pro Kind aus der Rentenkasse erhalten. Davon profitiert möglicherweise au...mehr

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zerb 4/2014, Der Sozialhilf... / 7

Auf einen Blick Die Zulässigkeit von Behinderten- und Bedürftigentestamenten wird im Zivilrecht entschieden. Die Entscheidung des LSG Hessen zeigt, dass ihre Eignung zur Zielerreichung im sozialhilferechtlichen Leistungsverhältnis entschieden wird. Die sozialgerichtliche Rechtsprechung wird dazu zukünftig noch häufiger wegweisende Entscheidungen treffen. Bis dahin ist entgeg...mehr

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FF 4/2014, Die Regelung der... / Einführung

Das Thema ist brisant. Denn bei psychischer Erkrankung eines Elternteils oder der Eltern entstehen Probleme bei der Sorgerechts- und Umgangsrechtsausübung:[1] Die Erkrankung kann in diesem Fall Einfluss auf die Erziehungsfähigkeit des erkrankten Elternteils oder der Eltern haben.[2] Um Missverstände von vornherein zu vermeiden: Die Erkrankung muss aber nicht stets die Erzieh...mehr

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FF 4/2014, Die Regelung der... / 1. Regelungsmöglichkeiten bei mitsorgeberechtigten zusammenlebenden Eltern im Fall des Ruhens der elterlichen Sorge

Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und erkrankt ein Elternteil psychisch so gravierend, dass er aufgrund seiner Erkrankung dauerhaft [9] geschäftsunfähig wird (§ 104 Nr. 2 BGB), dann muss nicht in das Sorgerecht eingegriffen werden, wenn der gesunde Elternteil in der Lage ist, sich um das Kind hinreichend zu kümmern.[10] Denn in diesem Fall ruht die elterliche...mehr