Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzamt

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Wertpapieremittenten (Abs. 2)

Rz. 21 Die Rechte aus auf den Namen des berechtigten Erblassers lautende Aktien (vgl. §§ 10, 23 Abs. 2 Nr. 5 AktG) und Schuldverschreibungen können erst nach Umschreibung auf den oder die Erben durch diese ausgeübt werden. Wird die Umschreibung durch den oder die Erben beantragt, ist derjenige, der die Aktien oder Schuldverschreibungen herausgegeben hat, vor Umschreibung auf...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 40 Ermittlung des Vergleichswerts § 40 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Zum Hauptfeststellungszeitpunkt wird für die landwirtschaftliche, die weinbauliche und die gärtnerische Nutzung oder für deren Teile der 100 Vergleichszahlen entsprechende Ertragswert vorbehaltlich Absatz 2 durch besonderes Gesetz festgestellt. Aus diesem Ertragswert wird der Ertragswert für die einzelne Nutzung oder den Nutzungsteil in den Betrieben mit Hi...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Verfahrensrecht

Rz. 28 Grundsätzlich ergibt sich das persönliche Verhältnis des Erwerbers und oder die (Rechts-)Eigenschaft zum Erblasser/Schenker am Besteuerungszeitpunkt (§ 9 ErbStG) aus den Angaben des Steuerpflichtigen und/oder aus amtlichen Unterlagen. Bei unbekannten Erben ist die Zuordnung zu einer Steuerklasse nach den bekannten Umständen schätzweise vorzunehmen. Die Entscheidung üb...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / D. Niedrigerer tatsächlicher Verkehrswert

Rz. 14 Unabhängig von dem Rechtsstreit über die gesetzmäßige Wertfeststellung nach dem Bewertungsgesetz hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, einen individuellen niedrigeren Verkehrswert nachzuweisen. Gelingt ihm dieser Nachweis, hat er einen Rechtsanspruch darauf, dass das Finanzamt diesen Wert feststellt. Der Umstand, dass das Grundstück bebaut ist, kann schon aufgrund...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 127 Erklärung zum Ersatzwirtschaftswert § 127 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Der Nutzer des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 125 Abs. 2 Satz 2) hat dem Finanzamt, in dessen Bezirk das genutzte Vermögen oder sein wertvollster Teil liegt, eine Erklärung zum Ersatzwirtschaftswert abzugeben. Der Nutzer hat die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben. (2) Die Erklärung ist erstmals für das Kalenderjahr 1991 nach den Verh...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 16. Wie wird der Schenker in Anspruch genommen?

Rz. 47 Der Schenker wird durch einen Schenkungsteuerbescheid/eine Schenkungsteuerfestsetzung in Anspruch genommen. Jedoch wird der Schenker nicht gleichrangig mit dem Beschenkten besteuert; vielmehr haftet er für dessen Steuerschuld.[70] Die Finanzbehörde hat sich bei Anforderung der Steuer – mit Rücksicht auf die Natur der Schenkungsteuer als Bereicherungssteuer – grds. an ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Beteiligung als Steuerschuldner

Rz. 7 Vor Inkrafttreten des Steuervereinfachungsgesetzes 2011[17] ist vereinzelt gefordert worden, den Steuerschuldner unabhängig von seiner unmittelbaren Beteiligung am Feststellungsgegenstand stets am Verfahren zu beteiligen.[18] Grund hierfür ist, dass nur der Steuerschuldner die Wirkung des Feststellungsbescheides im Rahmen des gegen ihn gerichteten Besteuerungsverfahren...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Anzeigepflicht bei der Ersatzerbschaftsteuer

Rz. 10 Inländische rechtsfähige Familienstiftungen und rechtsfähige Familienvereine unterliegen einer Ersatzerbschaftsteuer im 30-Jahresturnus; Näheres siehe § 1 ErbStG Rdn 5 ff. Nach (dem neuen) § 30 Abs. 5 ErbStG [28] haben die betreffenden Stiftungen/Vereine binnen einer Frist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des ersten Übergangs den Vermögensübergang (schriftlich) mit ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / E. Kein Bodenrichtwert vorhanden

Rz. 12 Liegt kein Bodenrichtwert vor und kann ein solcher auch nicht ermittelt werden, weil Vergleichskaufpreise nicht vorliegen, z.B. weil das Grundstück eine Alleinlage hat (z.B. ehemaliges Forsthaus im Wald), darf das Finanzamt den Bodenwert im Einzelfall aus Werten vergleichbarer Flächen ableiten. Rz. 13 Für Bauerwartungsland und Rohbauland gelten in diesen Fällen folgend...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 24 Aufhebung des Einheitswerts § 24 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Der Einheitswert wird aufgehoben, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß (2) Aufhebungszeitpunkt ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahrs, das auf den Wegfall der wirtsch...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Antragserfordernis

Rz. 17 Wie bereits erwähnt, kommt eine Abschmelzung nach § 13c Abs. 1 S. 1 ErbStG nur auf entsprechenden Antrag des Erwerbers in Betracht. Dieser Antrag ist gemäß § 13c Abs. 2 S. 6 ErbStG unwiderruflich.[41] Außerdem schließt er einen (weiteren) Antrag nach § 28a ErbStG aus. Der Antrag kann – bereits aus systematischen Gründen – für sämtliche innerhalb des Zehnjahreszeitraums...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 20. Inanspruchnahme des Schenkers gegen seinen Willen

Rz. 54 Wenn der Schenker sich nicht verpflichtet hat, die Steuer zu übernehmen, vom Finanzamt hierzu aber als Gesamtschuldner in Anspruch genommen wird, liegt in aller Regel kein Fall einer zusätzlichen Schenkung nach § 10 Abs. 2 ErbStG vor, weil der Beschenkte zwar objektiv bereichert worden ist, es aber an einem Bereicherungswillen fehlt. Der Formulierung in § 10 Abs. 2 Er...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Schenker ist vor Erteilung des Steuerbescheids verstorben

Rz. 58 Wenn der Schenker verstorben ist, ist seine Zusage, die sich aus der Schenkung ergebende Schenkungsteuer zu übernehmen, vom Finanzamt nur dann zu beachten, wenn sie entweder notariell beurkundet wurde oder der Schenker die versprochene Leistung schon bewirkt hat.[82] Im Zweifel sind die Rechtsnachfolger zur Übernahme verpflichtet und können ermessensgerecht in Anspruc...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 224 Aufhebung des Grundsteuerwerts

Gesetzestext (1) Der Grundsteuerwert wird aufgehoben, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass: (2) Aufhebungszeitpunkt ist:mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Tatbestand

Rz. 5 § 33 ErbStG enthält eine abschließende Aufzählung der Personen, die wegen der in ihrem Gewahrsam befindlichen, aber dem Erblasser zuzurechnenden Vermögenswerte, die der Rechtsnachfolge unterliegen, eine Anzeige zu erstatten haben. Eine Verpflichtung trifft jedenfalls nur die Personen, die das Vermögen auf der Grundlage einer berufsmäßigen Vermögensbetreuung in Besitz h...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Verfahren

Rz. 11 Über die Anwendung der Bewertungsmethode wird im Rahmen der Feststellung des Grundstückswerts entschieden (im Feststellungsbescheid). Grundsätzlich ist das Finanzamt für die Anwendung einer bestimmten Bewertungsmethode beweispflichtig. Hält der Steuerpflichtige eine andere Bewertungsmethode für zutreffend, ist er beweispflichtig für die Merkmale, an die das Gesetz die...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Qualitative Einordnung des Vermögens

Rz. 17 Die Frage, welche Vermögensteile (mit 50 % ihres Wertes) in die Bestimmung des verfügbaren Vermögens einfließen, knüpft also an qualitative Merkmale der jeweiligen Vermögensgegenstände an. Hinsichtlich des im Rahmen des jeweils zu beurteilenden Vermögensübergangs auf den Erwerber übergegangenen Vermögens hat diese qualitative Einordnung bereits im Festsetzungsverfahre...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Auffangbewertung im Sachwertverfahren

Rz. 6 Liegen keine geeigneten Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren i.S.d. § 183 BewG vor, ist zwangsläufig eine Bewertung nach dem Sachwertverfahren vorzunehmen. Das Finanzamt ist bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens dafür beweispflichtig, dass entsprechend genug hinreichende Vergleichspreise vorliegen. Das kann von Bedeutung sein, wenn der Steuerpflichtige durch V...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt Gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Antrag

Rz. 46 Eine Anrechnung nach § 21 ErbStG erfolgt nur auf entsprechenden Antrag des Steuerpflichtigen. Wird ein solcher gestellt, steht dem Finanzamt kein Ermessensspielraum zu. Bei Erfüllung sämtlicher gesetzlicher Voraussetzungen, ist die Anrechnung zu gewähren.[103] Der Antrag ist weder form- noch fristgebunden. Er muss allerdings vor Eintritt der Bestandskraft des Erbschaf...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Die Gerichte, Behörden, Beamten und Notare haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich Anzeige zu erstatten über diejenigen Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen, die für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können. (2) Insbesondere haben anzuzeigen:mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 228 Erklärungs- und Anzeigepflicht

Gesetzestext (1) Die Steuerpflichtigen haben Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte für den Hauptfeststellungszeitpunkt oder einen anderen Feststellungszeitpunkt abzugeben, wenn sie hierzu durch die Finanzbehörde aufgefordert werden (§ 149 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung). Fordert die Finanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung auf, hat sie eine Frist zur Abgabe ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Verfahrensrechtliche Aspekte

Rz. 40 Anders als §§ 13a und 13b ErbStG enthält § 28 ErbStG keinerlei Anzeigepflichten für den Steuerpflichtigen. Vor diesem Hintergrund gelten für etwaige Verstöße gegen die gesetzlich geregelten Bedingungen für (Weiter-)Gewährung der Stundung die allgemeinen Grundsätze, insbesondere § 153 AO. Demnach ist der Steuerpflichtige – auch ohne spezialgesetzliche Anordnung – verpf...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Verfahren

Rz. 8 Rechtlich wird über die Grundstücksart im Feststellungsbescheid (Grundstücksbewertung) inzident entschieden. Die Bestimmung der Grundstücksart kann nicht separat, sondern nur durch Anfechtung des Feststellungsbescheids (Einspruch, ggf. Klage und Revision) angegriffen werden. Gewöhnlich ist das Finanzamt für das Vorliegen einer bestimmten Grundstücksart beweispflichtig,...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Verfahrensfragen

Rz. 14 Über die Höhe des Gebäudesachwerts wird im Feststellungsbescheid für das Grundstück entschieden. Bestehen Meinungsverschiedenheiten über einzelne Kriterien, z.B. Gebäudeklasse, Ausstattungsstandard, Bruttogrundfläche und Alterswertminderung, sind diese im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Feststellungsbescheid zu klären. Grundsätzlich ist das Finanzamt für den...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 11. Vorrangige Inanspruchnahme des Beschenkten im Normalfall

Rz. 42 Das Finanzamt muss sich wegen der im Gesetzestext gewählten Formulierung "auch der Schenker" und aus der Rechtsnatur der Schenkungsteuer als Bereicherungssteuer im Normalfall[61] zunächst an den Beschenkten halten und ihm den Schenkungsteuerbescheid bekannt geben.[62] Nach Ansicht des BFH[63] kann die Schenkungsteuer auch dann nicht gegenüber dem Schenker festgesetzt ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Verfahrensrecht

Rz. 93 Über den Zeitpunkt der Steuerentstehung wird im Erbschaft- oder Schenkungssteuerbescheid inzident entschieden. Der Zeitpunkt ergibt sich im Allgemeinen aus der Steuererklärung. Für die Wahrhaftigkeit und Richtigkeit dieser Angabe ist der Steuerpflichtige ggf. beweispflichtig. Im Zweifel ist der Zeitpunkt zu schätzen. In vielen Fällen liegt es im eigenen Interesse des ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 9. Bedeutung der Gesamtschuldnerschaft

Rz. 39 Schenker und Erwerber sind Gesamtschuldner i.S.v. § 44 AO. Bei einer Gesamtschuldnerschaft schulden mindestens zwei Personen dieselbe Leistung. Deshalb findet sich in den notariellen Verträgen über Grundstücksschenkungen auch üblicherweise der Hinweis, dass Übergeber und Übernehmer für die Steuer als Gesamtschuldner haften. Bei einer Gesamtschuldnerschaft steht es dem...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Überblick des Anwendungsbereichs

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Anwendungsbereich

Rz. 2 Gem. § 11 ErbStG sind der Wert der Bereicherung insgesamt gem. § 10 ErbStG, der Wert der einzelnen Vermögensgegenstände, die Teil der Bereicherung insgesamt sind, gem. § 12 ErbStG jeweils zum Bewertungsstichtag zu ermitteln. Obwohl nur § 12 Abs. 2, 3, 5, 6 ErbStG ausdrücklich auf § 11 ErbStG verweisen, gilt der Bewertungsstichtag auch für die Wertermittlung von ausländ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Bekanntgabe an Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter (Abs. 1)

Rz. 18 Ist auf eine testamentarische Verfügung hin ein Testamentsvollstrecker eingesetzt worden (§§ 2197 ff. BGB) oder wurde durch das Nachlassgericht die Nachlassverwaltung angeordnet (§ 1981 BGB), so darf der Bescheid nicht dem Betroffenen bekannt gegeben werden. § 32 Abs. 1 ErbStG enthält hierzu die Sonderregel, dass die Bekanntgabe an den Testamentsvollstrecker oder den ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Zielsetzung und Anwendungsbereich des vereinfachten Ertragswertverfahrens

Rz. 1 Das gesetzlich vorgesehene vereinfachte Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG) soll eine Möglichkeit eröffnen, ohne hohen Ermittlungsaufwand und Kosten für einen Gutachter einen objektivierten Unternehmens- bzw. Anteilswert auf der Grundlage der Ertragsaussichten,[1] also entsprechend den Vorgaben des § 11 Abs. 2 S. 2 BewG, zu ermitteln.[2] Es stellt eine Konkretisieru...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Festgesetzte, gezahlte und nachgewiesene ausländische Steuer

Rz. 35 Gegenstand der Anrechnung ist nur die im Ausland festgesetzte, tatsächlich gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende[76] ausländische Steuer. Diese muss nach § 21 Abs. 3 ErbStG durch Vorlage entsprechender Urkunden, also eines amtlichen Bescheids, der eine bestandskräftige Festsetzung enthält, nachgewiesen werden, im Zweifel durch beglaubigte Übersetz...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 9 ErbStG bestimmt konkretisierend – im Vergleich zu § 38 AO spezialgesetzlich – den Zeitpunkt der Steuerentstehung (Besteuerungszeitpunkt). Durch § 9 ErbStG wird im Prinzip die Erbschaft- oder Schenkungsteuerschuld dem Grund und der Höhe nach auf einen ganz bestimmten Zeitpunkt fixiert (erbschaftsteuerrechtliches Stichtagsprinzip (§ 11 i.V.m. § 9 Abs. 1 ErbStG).[1] I...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Anzeige bei Schenkungsfällen

Rz. 14 Bei Schenkungen (§ 7 ErbStG) und bei Zweckzuwendungen unter Lebenden (§ 8 ErbStG) haben Gerichte, Notare oder sonstige Urkundspersonen der Erbschaftsteuerstelle eine beglaubigte Abschrift der Schenkungsurkunde oder der Urkunde über die Zweckzuwendung zu überlassen. In dem hierzu zu verwendenden Muster 6 zur ErbStDV sind neben Angaben zum Schenker und Beschenkten ergän...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Zweck und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 20 [Autor/Stand] Bei den Aufgaben, Befugnissen und Zuständigkeiten der Steuer- bzw. Zollfahndung darf nicht nur § 404 AO betrachtet werden. Vielmehr müssen auch die in § 208 AO (und für das BZSt ergänzend § 208a AO) getroffenen Regelungen beachtet werden. Zudem sind von den Fahndungsbörden die Verwaltungsvorschriften, so besonders die auf die Fahndung abgestimmte AStBV (...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 10. Stellungnahme

Rz. 749 [Autor/Stand] Der Einsatz von Flankenschutzfahndern ist einzuordnen in die Thematik, wieviel Abschreckung und Kontrolle im Besteuerungsverfahren rechtspolitisch erwünscht ist. Die Vorschriften der AO und der StPO werden oftmals nach dem rechtspolitischen Willen des jeweiligen Gesetzgebers verändert. Bei Flankenschutzfahndern stellt sich daher auch die Frage, ob Beste...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Allgemeines

Rz. 700 [Autor/Stand] Der Begriff des Flankenschutzes, von der Fahndung selbst verwandt[2], entstammt dem Militär, demnach die Truppe zur Aufklärung und Überwachung besondere Kräfte einsetzt, welche der Unterstützung dienen. Anders [3] hält zur geschichtlichen Entwicklung fest, dass bei allen Festsetzungsfinanzämtern in Westfalen-Lippe (NRW) der Flankenschutz eingeführt worde...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / 4. Untervollmacht

Rz. 64 Der (Vorsorge-)Bevollmächtigte handelt grundsätzlich selbst. Davon geht auch der Vollmachtgeber bei Erteilung der Vorsorgevollmacht aus. Dennoch gibt es i.d.R. ein Bedürfnis dafür, dass der Bevollmächtigte einen Dritten – als Unterbevollmächtigten – rechtsgeschäftlich handeln lässt, z.B.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Betriebsvermögen (Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Alt. 1)

Rz. 24 Gegenstand der Feststellung nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG ist der Wert eines Einzelunternehmens, einer Personengesellschaft oder eines Anteils daran, soweit ertragsteuerlich von einer Mitunternehmerschaft auszugehen ist. Es kann sich um einen gewerblich tätigen, gewerblich geprägten oder freiberuflich tätigen Betrieb handeln (vgl. §§ 95, 96 BewG).[105] Aus diesem ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Erwerb mit dem Tod des Erblassers

Rz. 5 Die Steuer entsteht bei Eintritt der gesetzlichen oder der gewillkürten Erbfolge grds. mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ErbStG).[18] Dabei kommt es in der Regel auf den genauen Todeszeitpunkt an, der sich im Zweifel aus dem Personenstandsregister ergibt (§§ 3, 31 PStG). Das Standesamt, das den Sterbefall beurkundet hat, hat dies u.a. dem für die Veranl...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 198 BewG dient der Begrenzung der Erbschaft- und Schenkungsteuerbelastung auf die Bereicherung nach dem individuellen Verkehrswert eines inländischen Grundstücks, d.h. der Vermeidung einer verfassungswidrigen Überbelastung. Er ordnet an, dass Obergrenze der Bereicherung bei Grundstücken der individuell ermittelte Verkehrswert eines Grundstücks ist. Die Regelung hält ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Absatz 2

Rz. 5 In vielen Fällen befinden sich auf den Grundstücken Bauwerke, die auf Dauer keiner Nutzung mehr zugeführt werden können, z.B. Miethäuser, die seit Jahren unbenutzt stehen und in denen Küche und Bad zerstört sind, Betriebsgebäude, Fertigungshallen usw., die aufgrund des Bauzustandes und der technischen Überalterung einfach stehen gelassen worden sind, Ruinen, eingefalle...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Stundung aus Billigkeitsgründen, Abs. 1 S. 4

Rz. 15 Auch wenn die Voraussetzungen von § 28 Abs. 1 S. 1 ErbStG nicht erfüllt sind, kann eine Stundung aus Billigkeitsgründen nach den allgemeinen Vorgaben der Abgabenordnung auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung in Betracht kommen. Dies stellt § 28 Abs. 1 S. 4 ErbStG durch seinen Verweis auf § 222 AO ausdrücklich klar.[36] Rz. 16 Voraussetzung für eine solche Stundung i...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Vergleichsfaktor

Rz. 5 In den Fällen, in denen Vergleichsobjekte und somit auch direkte Vergleichspreise fehlen, besteht die Möglichkeit der Heranziehung von sog. Vergleichsfaktoren (§ 183 Abs. 2 S. 1 BewG). Diese werden von den Gutachterausschüssen für geeignete Bezugseinheiten, insbesondere Flächeneinheiten des Gebäudes, ermittelt und mitgeteilt. Diese Vergleichsfaktoren sind mitunter noch...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Beteiligung durch Aufforderung zur Abgabe der Erklärung

Rz. 4 Der Kreis der Personen, die zur Abgabe einer Feststellungserklärung herangezogen werden können, ist durch § 153 Abs. 2, 3 BewG auf die Gesellschaften und Gemeinschaften erweitert worden, soweit Anteile an den Gesellschaften oder Gemeinschaften verschenkt werden oder in den Nachlass fallen. Über die Fertigung der Erklärung hinaus obliegt den Gesellschaften und Gemeinsch...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Feststellung von Bedeutung (Abs. 1 S. 2)

Rz. 38 Das Feststellungsverfahren ist im Gegensatz zu den Verfahren der §§ 179 ff. AO nicht von Amts wegen durchzuführen. Die anfordernde Stelle (Erbschaftsteuerstelle oder Betriebsfinanzamt der Oberbeteiligung) kann in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens entscheiden, ob ein Verfahren eingeleitet wird. Eine die Rechtswidrigkeit der Anforderung auslösende Überschreitung der Erm...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Ermittlung des Liegenschaftszinssatzes (Abs. 2)

Rz. 3 Der Liegenschaftszinssatz wird nicht individuell ermittelt. Liegen von dem Gutachterausschuss ermittelte und dem Finanzamt mitgeteilte örtliche Liegenschaftszinsen vor, sind diese zu nehmen (vgl. § 193 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 und S. 3 BauGB). Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Liegenschaftszinssätze zur Verfügung stehen, gelten subsidiär die in § 188 Abs. 2...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Da die Pflicht zur Abgabe einer Erklärung erst durch die Aufforderung der Erbschaftsteuerstelle entsteht, muss die Erbschaftsteuerstelle zunächst in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob ein Besteuerungsverfahren voraussichtlich mit der Festsetzung einer Steuer enden wird. Zur Vorprüfung benötigt die Erbschaftsteuer die Mitteilung, dass ein der Besteuerung unterliegen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / X. Abs. 1 Nr. 9: Zuwendung für Pflege- oder Unterhaltsleistungen

Rz. 71 Der Steuerfreibetrag für angemessene Zuwendungen für Pflege- oder Unterhaltsleistungen, für die der Leistende kein oder nur ein unzureichendes Entgelt erhalten hat, beläuft sich auf 20.000 EUR. § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG findet sowohl bei Erwerben von Todes wegen als auch bei lebzeitigen Schenkungen Anwendung.[134] Voraussetzungen sind:mehr