Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 7 Rechtsbehelfe

Rz. 16 Da es sich bis auf wenige Ausnahmen bei den Maßnahmen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung um Verwaltungsakte handelt, ist das Rechtsmittel des Einspruchs nach § 347 AO gegeben. Soweit es sich um vollziehbare Verwaltungsakte handelt, z. B. Pfändungsverfügungen, erfolgt der vorläufige Rechtsschutz durch die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 bzw. § 69 FGO im finan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 2.2.2 Entbehrlichkeit des Leistungsgebots

Rz. 13 § 254 Abs. 2 AO normiert abschließend die Fälle, in denen es eines Leistungsgebots ausnahmsweise nicht bedarf. Dies ist zunächst nach § 254 Abs. 2 S. 1 AO der Fall, wenn Säumniszuschläge und Zinsen zusammen mit der Steuer vollstreckt werden, für die sie angefallen sind. Die Ausnahme vom Grundsatz wird in § 254 Abs. 2 S. 2 AO zudem für solche Vollstreckungskosten, die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 1 Grundlagen

Rz. 1 § 258 AO entspricht der Regelung in § 333 RAO.[1] Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht sieht § 765a ZPO eine ähnliche Bestimmung vor, die jedoch im Gegensatz zur einstweiligen Einstellung nach § 258 AO in jedem Fall einen Antrag des Vollstreckungsschuldners voraussetzt und zudem sprachlich abweichend gefasst ist.[2] Diese Unterschiede zwischen beiden Normen erk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 2.2.2 Vermeidungsmöglichkeit

Rz. 11 Als zweite Komponente des Begriffs der Unbilligkeit ist die Vermeidungsmöglichkeit des unangemessenen Nachteils durch ein kurzfristiges Zuwarten oder ein anderes Vollstreckungsmittel zu sehen.[1] Rz. 12 Das Erfordernis, dass ein lediglich kurzfristiges Abwarten hinsichtlich der Vollstreckung zu einer Unbilligkeit führen kann, ergibt sich daraus, dass es sich bei den Ma...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 2.1 Beginn der Vollstreckung

Rz. 6 Aus der Gesetzesformulierung ergibt sich zunächst, dass Maßnahmen nach § 258 AO erst in Betracht kommen, wenn die Vollstreckung bereits eingeleitet worden ist.[1] Zu den Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung s. § 254 AO Rz. 2ff. Dies bedeutet indes nicht, dass bereits konkrete Vollstreckungsmaßnahmen in die Wege geleitet worden sein müssen.[2] Darüber hinaus...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 1 Anwendungsbereich

Rz. 1 Eine Regelung analog zu § 255 AO fand sich bereits in § 202 Abs. 8 RAO, die allerdings weniger differenziert ausgestaltet war, sondern allgemein den Einsatz von Zwangsmitteln gegen Behörden für unzulässig erklärte.[1] Zu beachten ist, dass sich die Einschränkungen, die § 255 AO bei der Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts macht, nur auf die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 4 Vollstreckungsbehörden

Rz. 10 Klargestellt ist nach dem Wortlaut des § 249 Abs. 1 AO, dass nur die Verwaltung sich des Verwaltungsvollstreckungsrechts bedienen darf, um ihre Verwaltungsakte durchzusetzen. Diese Möglichkeit eröffnet sich nicht für Stpfl., die einen Anspruch gegen die Verwaltung aus dem Steuerschuldverhältnis haben.[1] Vollstreckungsbehörden sind nach § 249 Abs. 1 S. 3 AO die FÄ und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 3.1 Rechtsschutz vor Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen

Rz. 3 Aus dem Grundprinzip der AO, dass Rechtsschutz nur gegen Maßnahmen der Verwaltung gegeben ist, folgt, dass es grundsätzlich einen Rechtsschutz nur dann geben kann, wenn bereits ein Verwaltungsakt durch die Behörde erlassen worden ist.[1] Demgemäß kann bei einer rein internen Maßnahme der Behörde grundsätzlich noch kein Rechtsschutz gewährt werden. Dies gilt insbesonder...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4 Rechtsschutz

Rz. 20 Lehnt die Vollstreckungsbehörde den Antrag auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung ab, kann der von der ablehnenden Entscheidung Betroffene nach § 347 Abs. 1 AO Einspruch hiergegen einlegen, da es sich bei der Ablehnung der Vollstreckungsbehörde um einen Verwaltungsakt handelt. Bei einer ablehnenden Einspruchsentscheidung ist Klage beim FG zu ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 1 Grundlagen

Rz. 1 § 249 AO stellt eine der zentralen Grundnormen des Vollstreckungsrechts in der AO dar.[1] Weitere zentrale Bestimmungen des Vollstreckungsrechts sind § 251 AO und § 254 AO. Vorgängervorschrift der in § 249 AO getroffenen Regelungen war § 325 RAO, der jedoch nicht alle Bestimmungen, die in § 249 AO zusammengefasst sind, beinhaltete, sondern durch Beitreibungsvorschrifte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 2.1 Vollstreckung gegen den Bund oder ein Land

Rz. 3 Gegen den Bund oder ein Land ist die Vollstreckung nach § 255 Abs. 1 S. 1 AO nicht zulässig. Diese Regelung umfasst nur alle unmittelbaren Bundes- und Landesbehörden.[1] Sie gilt nicht aber für die Gemeinden.[2] Die Vollstreckung gegen einen ausländischen Staat unterliegt grundsätzlich nicht dem Vollstreckungsverbot nach § 255 Abs. 1 AO, doch gibt es völkerrechtliche B...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Eine Definition des Vollstreckungsschuldners fand sich bereits in § 326 RAO.[1] Dort war derjenige als Vollstreckungsschuldner angeführt, der nach den Steuergesetzen zur Zahlung einer Schuld verpflichtet ist oder neben dem Schuldner persönlich in Anspruch genommen wird. Damit ist in der AO zwar eine andere sprachliche Formulierung erfolgt, doch ist der Begriffsinhalt l...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 3.2 Sonstige Handlungen

Rz. 8 Sonstige Handlungen sind alle Handlungen, die nicht auf die Zahlung eines Geldbetrags durch den Verpflichteten gerichtet sind. Im Steuerrecht, das von seiner Natur her auf die Erzielung von Einnahmen für den Staat ausgerichtet ist, spielen diese sonstigen Handlungen von ihrer Anzahl her eine eher untergeordnete Rolle. Gleichwohl sind in der Praxis eine Vielzahl von Sit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 3 Folgen einer Verletzung des § 254 AO

Rz. 17 Die in § 254 AO genannten Voraussetzungen stellen zwingende Vollstreckungsvoraussetzungen dar.[1] Deswegen ist eine Vollstreckung, die unter Verstoß gegen § 254 AO betrieben wird, rechtswidrig und damit anfechtbar. Nach ganz überwiegender Ansicht führt ein Verstoß gegen § 254 AO allerdings nicht zu einer Nichtigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen.[2] Rz. 18 Das ist zutref...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 2.2 Leistungsgebot

Rz. 6 Zweite Voraussetzung für den Beginn der Vollstreckung ist, dass der Vollstreckungsschuldner zur Leistung, Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist. Der Gesetzgeber bezeichnet diese Aufforderung als Leistungsgebot. Bei dem Leistungsgebot handelt es sich um einen Verwaltungsakt, dessen Inhalt sich allein darin erschöpft, die Leistung zu fordern.[1] Das Leistungs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 1 Grundlagen

Rz. 1 Vorgängervorschrift des § 256 AO war § 327 Abs. 1 RAO.[1] Der Normzweck des § 256 AO ist es sicherzustellen, dass der Vollstreckungsschuldner im Vollstreckungsverfahren nach der AO nicht solche Einwendungen erheben darf, die sich gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt richten.[2] Dies ist die Folge der verfahrensrechtlichen Trennung zwischen dem Festsetzungsverfah...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 1 Grundlagen

Rz. 1 § 252 AO, der zu Zeiten der Geltung der RAO keine direkte Entsprechung hatte, bestimmt, welche Körperschaft als Vollstreckungsgläubigerin im Vollstreckungsverfahren nach der AO zu sehen ist.[1] Eine entsprechende Regelung gibt es für das zivilprozessuale Vollstreckungsverfahren nicht, ist aber auch nicht erforderlich, da sich der Sinn der Bestimmung allein aus den Beso...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 3.3 Steueranmeldungen

Rz. 9 § 249 Abs. 1 S. 2 AO stellt ausdrücklich klar, dass auch Steueranmeldungen im Verwaltungsweg vollstreckt werden können. Da Steueranmeldungen keine Verwaltungsakte sind, aber Verwaltungsakten unter dem Vorbehalt der Nachprüfung in ihrer rechtlichen Wirkung gem. § 168 AO gleichstehen, bedurfte es dieser gesetzlichen Klarstellung.[1] Steueranmeldungen, die unter § 249 AO ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 1 Grundlagen

Rz. 1 § 254 AO stellt neben § 249 AO und § 251 AO eine der zentralen Normen des Verwaltungsvollstreckungsrechts im steuerlichen Verfahrensrecht dar, da in dieser Vorschrift die Voraussetzungen normiert werden, bei deren Vorliegen mit der Vollstreckung begonnen werden darf. Die in § 254 AO genannten Voraussetzungen fanden sich dabei während der Geltung der RAO auch, doch ware...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 1 Grundlagen

Rz. 1 Vorgängervorschrift des § 250 AO, der die innerstaatliche Amtshilfe in Vollstreckungssachen betrifft, war von seinem wesentlichen Inhalt her § 331 RAO.[1] § 250 AO stellt einen Sonderfall der allgemeinen Verpflichtung zur Amtshilfe dar, die in § 111 AO ihren Niederschlag gefunden hat und sich aus Art. 35 GG herleitet.[2] Erforderlich ist § 250 AO deswegen, weil eine Vo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 3 Zwischenstaatliche Amtshilfe

Rz. 7 Kein Fall des § 250 AO ist gegeben, wenn Amtshilfe für eine ausländische Behörde in einem Vollstreckungsverfahren geleistet wird. Die erforderliche Rechtsgrundlage hierfür ergibt sich entweder aus völkerrechtlichen Abkommen mit einzelnen Staaten oder dem EU-Beitreibungsgesetz v. 7.12.2011.[1] Bis zum 31.12.2011 galt hierzu das EG-BeitrG v. 3.5.2003.[2] Einen Überblick ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 3.1 Geldleistungen

Rz. 7 Als Geldleistungen, deren Forderung im Vollstreckungsverfahren durchgesetzt werden können, sind zunächst die Steuern i. S. v. § 3 Abs. 1 AO zu sehen. Durchgesetzt werden können aber auch die in § 3 Abs. 4 AO genannten steuerlichen Nebenleistungen, also in der aktuellen Fassung des Gesetzes Verzögerungsgelder[1], Verspätungszuschläge[2], Zuschläge nach § 162 Abs. 4 AO, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 2.3 Wochenfrist

Rz. 15 Schließlich bestimmt § 254 Abs. 1 S. 1 AO als dritte Voraussetzung für den Beginn der Vollstreckung, dass zwischen dem Leistungsgebot und dem Beginn der Vollstreckung mindestens eine Woche verstrichen sein muss.[1] Diese Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Leistungsgebots an den Vollstreckungsschuldner[2] zu laufen, wobei sich die Frist nach §§ 187–193 BGB richtet, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 2.2 Bedenken der ersuchten Behörde

Rz. 6 Die ersuchte Behörde hat grundsätzlich die Verpflichtung, die ersuchte Maßnahme auszuführen. Sofern sie sich jedoch für nicht zuständig hält oder die Maßnahme für unzulässig oder unzweckmäßig erachtet, ist nach § 250 Abs. 2 AO zu verfahren.[1] Hat die ersuchte Behörde Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit oder der Rechtmäßigkeit bzw. Zweckmäßigkeit, hat sie diese zun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 3.1 Amtshilfe aufgrund bilateraler Verträge

Rz. 10 Mit einer Reihe von Staaten bestehen und bestanden völkerrechtliche Abkommen, die die gegenseitige Amtshilfe allgemein betreffen. Diese Abkommen stehen teilweise neben den mit diesen Staaten abgeschlossenen DBA. Zum Verhältnis der Rechtsgrundlage vgl. BMF v. 23.1.2014, BStBl I 2014,188, Tz. 1.2.4. Verträge zur gegenseitigen Amtshilfe hinsichtlich der Vollstreckung von ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 2 Beschränkungen der Vollstreckung

Rz. 2 § 255 AO schränkt die Vollstreckungsmöglichkeiten gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts ein. Begründet wird dies damit, dass diese juristischen Personen letztlich nicht wie jeder andere Vollstreckungsschuldner angesehen werden können, da sie auch öffentliche Aufgaben wahrnehmen, deren Durchführung nicht gefährdet werden soll.[1] Zudem ist es als allgemeine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 2 Regelungsinhalt

Rz. 2 § 249 AO stellt die Grundsätze dar, unter denen Verwaltungsakte im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden können. Die Überschrift, die lediglich von Vollstreckungsbehörden spricht, ist insoweit zu eng, wenn nicht sogar irreführend.[1] § 249 AO trifft nämlich vielmehr Regelungen zu folgenden Aspekten:[2] Darstellung, welche Maßnahmen der Finanzbehörden im Wege de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 3.2 EU-Beitreibungsgesetz

Rz. 11 Bis 31.12.2011 regelte das EG-BeitrG v. 3.5.2003[1] die Vollstreckung im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Umsetzung von Art. 24 der Richtlinie des Rates v. 15.3.1976[2] bzgl. Maßnahmen zur gegenseitigen Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen. Dieses Gesetz wurde mit Wirkung zum 1.1.2012 durch das EU-Beitreibungsgesetz [3] ersetzt. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 2.3 Antrag

Rz. 14 Für die Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs ist ein Antrag seitens des Vollstreckungsschuldners nicht zwingende Voraussetzung, sondern die Vollstreckungsbehörde kann diesen auch von Amts wegen gewähren.[1] Gleichwohl wird es im Regelfall lediglich dann zu einem Vollstreckungsaufschub durch die Verwaltung kommen, wenn ein Antrag an die jeweilige Vollstreckungsbehör...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 2 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung

Rz. 2 § 249 AO trifft hierbei die allgemeine Regelung, dass Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungswege vollstreckt werden können.[1] § 251 Abs. 1 AO normiert sodann ergänzend, wann ein Verwaltungsakt vollstreckt werden kann. In § 254 AO finden sich schließlich weitere Voraussetzungen, bei der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 2.2 Unbilligkeit

Rz. 7 Die Vollstreckung muss darüber hinaus im Einzelfall unbillig sein.[1] Unbilligkeit ist gemäß der Definition des BFH zu diesem unbestimmten Rechtsbegriff dann gegeben, wenn die Vollstreckung oder einzelne Vollstreckungsmaßnahmen dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würden, der durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 2 Voraussetzungen der einstweiligen Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung

Rz. 5 § 258 AO hat zwei Tatbestandsvoraussetzungen. Für eine einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung muss die Vollstreckung bereits begonnen haben und diese muss im Einzelfall unbillig sein. Keine zwingende Voraussetzung ist demnach nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Antragstellung durch den Vollstreckungsschuldner.[1] 2.1 Beginn der Vollstreckung Rz. 6 A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 2.3 Öffentlich-rechtliche Kreditinstitute

Rz. 8 Die in § 255 Abs. 1 S. 2, 3 AO festgelegten Einschränkungen der Vollstreckung gelten nicht bei einer Vollstreckung gegen öffentlich-rechtliche Kreditinstitute.[1] Diese Kreditinstitute stehen im direkten Wettbewerb zu privaten Konkurrenten. Eine Begünstigung wäre deshalb als eine unbillige Wettbewerbsverzerrung anzusehen.[2] Eine entsprechende Bestimmung für das zivilpr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4 Rechtsschutz bei Vollstreckungsmaßnahmen gegen Dritte

Rz. 18 Für Einwendungen von dritten Personen, die nicht Vollstreckungsschuldner i. S. d. § 253 AO sind, enthalten §§ 262, 293 AO abschließende Sonderregelungen für die Vollstreckung wegen einer Geldforderung. Wird der Gegenstand eines Dritten gepfändet, kann dieser grundsätzlich keinen Einspruch gegen die Vollstreckung erheben, sondern muss nach § 262 AO seine die Veräußerun...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / d) Zahlungen an Staatskasse im Zusammenhang mit Einstellung eines Strafverfahrens als Betriebsausgabe?

Vermögensabschöpfungen nach § 73 Abs. 1 StGB sind entsprechend der Regelung in § 4 Abs. 5 Nr. 8 S. 4 EStG zur Vermeidung einer Übermaßbesteuerung dann als BA zu berücksichtigen, wenn der Rechtsgrund für die Abschöpfung in einer Vermögensmehrung liegt, die tatsächlich beim Steuerpflichtigen der Besteuerung unterlegen hat. Stellt eine Geldzahlung an die Staatskasse im Zusammenh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 2.1 Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen

Rz. 3 Der Begriff "nicht rechtsfähige Personenvereinigungen" umfasst die Gebilde, die zwar keine juristischen Personen sind, aber am Rechtsverkehr teilnehmen und steuerliche Rechte erwerben bzw. Verpflichtungen eingehen können.[1] In Betracht kommen hierbei namentlich der nicht rechtsfähige Verein [2], die OHG und die KG, die Partnerschaftsgesellschaft und die Europäische wir...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3.2 Adressat bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen

Rz. 7 Der Verwaltungsakt muss an die Personenvereinigung gerichtet sein. Die Nennung der Gesellschafter erübrigt sich immer dann, wenn die Personenvereinigung unter einem Namen oder einer Bezeichnung eindeutig zu identifizieren ist. Die Bekanntgabe des Verwaltungsakts – i. d. R. Steuerbescheid nebst Leistungsgebot – an einen Gesellschafter oder einen Bevollmächtigten genügt ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3.1 Adressat bei rechtsfähigen Personenvereinigungen

Rz. 6 Steuerbescheide sind an die Personenvereinigung selbst zu richten und Bescheide, welche sich an den Gesellschafter richten, sind an diesen zu richten.[1] Die rechtsfähige Personengesellschaft als Steuerschuldner ist daher Inhaltsadressat. Für die Vollstreckung in das Vermögen einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung ist ein vollstreckbarer Verwaltungsakt gegen dies...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 267 AO regelt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen von Personenvereinigungen, Zweckvermögen und sonstigen einer juristischen Person ähnlichen Gebilde nach der AO und zieht damit die notwendige Konsequenz aus der Steuerrechtsfähigkeit und Steuerpflicht dieses Adressatenkreises. Ein nicht rechtsfähiges Gebilde hat nach bürgerlichem Recht grds. kein Vermögen, in das ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 2.2 Steuerpflicht

Rz. 5 Die Vorschrift gilt für nicht rechtsfähige Gebilde, die als solche steuerpflichtig sind. Voraussetzung ist daher stets, dass der Vollstreckungsschuldner überhaupt als solches steuerpflichtig und somit Steuerschuldner sein kann. Insoweit ist zwischen der Steuerpflicht und der Rechtsfähigkeit zu unterscheiden. Unabhängig von der lange zweifelhaften Rechtsfähigkeit einer ...mehr

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Gesellschaftsrechtliche Neu... / 6 Steuerrechtliche Folgen

Die obigen Änderungen sollen ausdrücklich zu keinen Folgeänderungen bei den ertragsteuerlichen Grundsätzen für die Besteuerung von Personengesellschaften führen. Insbesondere soll die transparente Besteuerung von Personengesellschaften erhalten bleiben. Auch die Abschaffung der gesamthänderischen Bindung zugunsten von Eigentum einer GbR führt zu keinen steuerlichen Folgewirku...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Verhältnis zwischen Verlustfeststellungsbescheid und Steuerbescheid

Leitsatz 1. Die Frage, ob ein im Steuerbescheid der Höhe nach bindend ermittelter Altersentlastungsbetrag nach § 24a des Einkommensteuergesetzes verlusterhöhend wirkt, ist grundsätzlich im Rahmen der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 30.06.2020 – IX R 3/19, BFHE 269, 314, BStBl II 2021, 859). 2. Dies gilt jedoch n...mehr

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Gesellschaft bürgerlichen R... / 8 Ermittlung der Einkünfte

Das Steuerrecht sieht für die Art der Einkünfte bzw. deren Ermittlung keine rechtsformspezifischen Besonderheiten vor. Damit gelten für eine GbR die Besteuerungsgrundsätze, die auch für alle anderen Personengesellschaften maßgebend sind. Auf die dort dargestellten Besteuerungsregeln wird verwiesen. Nachfolgend werden deshalb nur die Punkte aufgeführt, die explizit bei einer ...mehr

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Die Urteilsbegründungspflic... / 1. Anwendungsmöglichkeit von § 105 Abs. 5 FGO

Die vorstehenden Ausführungen gaben einen kurzen Überblick über die Urteilsbegründungspflicht im Allgemeinen und zeigen zum einen die Wichtigkeit dieser für die Prozessbeteiligten, deuten zum anderen jedoch auch bereits die Herausforderungen, denen Finanzgerichte hinsichtlich einer hinreichenden Urteilsbegründung begegnen, an. Gemäß § 105 Abs. 5 FGO hat das FG die Möglichkeit...mehr

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Die Urteilsbegründungspflic... / III. Die Begründungserleichterung nach § 105 Abs. 5 FGO

1. Anwendungsmöglichkeit von § 105 Abs. 5 FGO Die vorstehenden Ausführungen gaben einen kurzen Überblick über die Urteilsbegründungspflicht im Allgemeinen und zeigen zum einen die Wichtigkeit dieser für die Prozessbeteiligten, deuten zum anderen jedoch auch bereits die Herausforderungen, denen Finanzgerichte hinsichtlich einer hinreichenden Urteilsbegründung begegnen, an. Gemä...mehr

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Die Urteilsbegründungspflicht und Praxisprobleme der Begründungserleichterung nach § 105 Abs. 5 FGO im Lichte der BFH-Rechtsprechung (AO-StB 2024, Heft 1, S. 22)

Dipl.-Fw. (FH) Pascal Bender[*] Die Begründung eines Gerichtsurteils ist Ausfluss einer rechtsstaatlichen Justiz. Nach § 105 Abs. 5 FGO kann bei Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung jedoch von einer (weiteren) Darstellung der Urteilsgründe abgesehen werden. Nicht immer ist dies auch ausreichend und kann daher zu einem Revisionsgrund führen. Der Beitrag beleuchtet die Be...mehr

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Die Urteilsbegründungspflic... / 2. Anforderungen an die Urteilsbegründung

Der Inhalt und v.a. der Umfang der Begründung eines Urteils können je nach Komplexität des jeweils verhandelten Streitstoffes variieren, richten sich jedoch generell nach den Besonderheiten des (Teil-)Rechtsgebiets und der konkreten Einzelfallumstände, wobei stets alle wesentlichen Streitpunkte verfahrensrechtlicher wie materiell-rechtlicher Art abzuhandeln sind (so auch Rau...mehr

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Die Urteilsbegründungspflic... / dd) Übergehen von wesentlichem Vorbringen im Einspruchsverfahren durch das FA und das Zueigenmachen im Klageverfahren durch das FG

Wie bereits unter cc) dargestellt ist das Vorbringen von wesentlich Neuem während des Klageverfahrens von solchem abzugrenzen, welches bereits im Einspruchsverfahren angeführt worden ist und demnach keine neuen Erkenntnisse hervorbringt. Denkbar ist in dem Zusammenhang, dass das FA selbst in der Einspruchsentscheidung neues Vorbringen auf Ebene des Einspruchsverfahrens nicht ...mehr

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Die Urteilsbegründungspflic... / ee) Mangelnde Beweiswürdigung im Klageverfahren erhobener Beweise

Gemäß § 81 Abs. 1 S. 1 FGO hat das FG, falls notwendig, Beweis zu erheben, wobei in § 81 Abs. 1 S. 2 FGO eine – nicht abschließende – Auflistung von möglichen Beweismitteln (z.B. Zeugenvernehmung und Sachverständigengutachten) zu finden ist. Erhebt das FG im Klageverfahren beispielhaft durch die Vernehmung eines Zeugen Beweis und beschränkt es sich in den Entscheidungsgründen...mehr

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Die Urteilsbegründungspflic... / I. Einleitung

Gemäß § 105 Abs. 2 FGO gibt es diverse Mindestinhalte, die ein FG-Urteil aufweisen muss. Dazu gehören insb. auch die Entscheidungsgründe (§ 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO). Daraus ergibt sich folglich eine Begründungspflicht des Urteils. Da eine fehlende Begründung einen absoluten Revisionsgrund i.S.d. § 119 Nr. 6 FGO darstellt und ein Fehlen deswegen verfahrensrechtlich folgenreich is...mehr