Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Knobbe-Keuk, Die Anteile der Kommanditisten einer GmbH & Co KG an der Komplementär-GmbH, in FS von Wallis, 1985, 373; Schulze zur Wiesche, Zur wesentlichen Betriebsgrundlage eines Mitunternehmeranteils – Problemstellungen bei der Beteiligung an einer Komplementär-GmbH, DB 2010, 638; Prinz, Neuakzentuierung der BFH-Rspr zur Sonder-BV-Eigenschaft von KapGes-Anteilen und Mitunter...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / i) Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (§ 5 Abs 4a EStG)

Rn. 889 Stand: EL 113 – ET: 12/2015 Die Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften ("Drohverlustrückstellungen", handelsrechtlich ein Muss, s Rn 863) haben lange wenigstens in der praktischen Arbeit ein Schattendasein geführt. Sie galten (und gelten nach hM) als ein Unterfall der Verbindlichkeitsrückstellungen. Zwei Ereignisse der jüngeren Rechtsentwicklu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Institut FSt, DB 1985, 360; Stadie, StuW 1985, 101; Thoma, Bilanzberichtigung und Bestandskraft, DStR 1988, 346; von Wallis, DStZ 1991, 437 und FS Döllerer, 693; Wieczorek, Bilanzberichtigung – Verjährung – Totalgewinn, DStR 1994, 1; Tipke/Kruse, AO, § 173 Rz 40; Schuhmann StBp 1996,1; Stapperfend in H/H/R, § 4 EStG Rz 300ff; von Groll, FS Kruse 2001, 445; Hoffmann, FS Korn 2005, 63....mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 62... / 1.2 Bedeutung

Rz. 2 Die Regelung entspricht § 1 Abs. 1, 3 BKKG a. F.[1] Sie umschreibt den Personenkreis, der dem Grunde nach Anspruch auf das steuerrechtliche Kindergeld haben kann (Anspruchsberechtigung). Im konkreten Fall müssen für den Anspruch darüber hinaus die weiteren Voraussetzungen gem. §§ 63ff. EStG vorliegen, insbesondere ein zu berücksichtigendes Kindschaftsverhältnis i. S. v...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 4.3.2 Insolvenzverwalter

Rz. 61 Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.[1] Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Insolvenzschuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermö...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 4.3.1 Zwangsverwalter

Rz. 58 Der Zwangsverwalter hat nach § 152 ZVG das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das der Zwangsverwaltung unterworfene Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen. Durch die Beschlagnahme des Grundstücks wird dem Schuldner (Grundstückseigentümer) die Verwaltung und Benutzung des Grunds...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 4.3.5 Nachlassverwalter — Nachlasspfleger

Rz. 71 Der Nachlassverwalter hat nach § 1985 Abs. 1 BGB den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. Die dabei anfallenden steuerlichen Verpflichtungen (z. B. Abgabe von USt-Voranmeldungen und LSt-Anmeldungen) hat er zu erfüllen. Ebenso obliegt es ihm, die schon in der Person des Erblassers entstandenen Steuern aus dem Nachlass zu entrichten.[...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 4.3.4 Testamentsvollstrecker

Rz. 70 Der Testamentsvollstrecker hat im Vergleich zum Insolvenzverwalter und auch zum Zwangsverwalter lediglich eine sehr eingeschränkte Vermögensverwaltung.[1] Er soll den letzten Willen des Erblassers vollziehen. Bei mehreren Miterben hat er regelmäßig auch die Erbauseinandersetzung durchzuführen. Das Verwaltungsrecht kann darüber hinaus noch dadurch sehr eingeengt sein, ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.1.3.1 Allgemeines

Rz. 25 Die verpflichteten Personen haben die steuerlichen Pflichten der Personen oder Gebilde zu erfüllen, für die sie handeln bzw. handeln könnten oder müssten. Es müssen also steuerliche Pflichten sein, die an sich vom Stpfl. zu erbringen wären. Sie müssen vom Steuergesetzgeber auferlegt worden sein.[1] Dementsprechend wirkt die Verpflichtung nur, wenn und soweit das zu ve...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 3.2 Auswahlermessen der Finanzbehörde (Abs. 2 S. 2)

Rz. 49 § 34 Abs. 2 S. 2 AO regelt, dass sich die Finanzbehörde an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten kann. Dabei kann sie auch mehrere Mitglieder oder Gesellschafter zugleich zur Pflichterfüllung auffordern.[1] Bei der Frage der Haftung nach §§ 69ff. AO kann sich über das Verschulden eine unterschiedliche Behandlung mehrerer Geschäftsführer ergeben.[2] Das FA mus...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 4.3.3 Abwickler (Liquidator)

Rz. 66 Wird eine Kapitalgesellschaft, ein Verein oder eine Personengesellschaft aufgelöst, so ist die Gesellschaft bzw. der Verein damit noch nicht beendet. Regelmäßig ist ein Liquidationsverfahren durchzuführen, für dessen Durchführung Abwickler als Vertretungs- und Geschäftsführungsorgane bestellt werden.[1] Diese sind in vielen Fällen mit den bisherigen gesetzlichen Vertr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift befasst sich mit der Erfüllung steuerlicher Pflichten solcher Stpfl., die ganz oder teilweise nicht in eigener Person handeln können. Der Kreis derjenigen Personen, die für solche Stpfl. handeln und deswegen selbst steuerlich mit eigenen Pflichten verpflichtet werden sollen, ist im Wortlaut der Vorschrift sehr viel weiter gezogen, als die Überschrift der...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.2 Steuerentrichtungspflicht (Abs. 1 S. 2)

Rz. 36 Die Zahlungspflicht ist in § 34 Abs. 1 S. 2 AO besonders hervorgehoben worden. Die verpflichtete Person hat dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwaltet. Die Hervorhebung bringt allerdings zugleich eine deutliche Beschränkung der Zahlungspflicht zum Ausdruck. Nur aus den Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, hat der Verp...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.1.2 Verpflichtete Geschäftsführer von Vermögensmassen

Rz. 21 § 34 AO schafft keinen eigenen Begriff der Vermögensmasse, sondern knüpft an den Begriff an, der im geltenden Steuerrecht[1] mit dem Ziel der Besteuerung bestimmter Vermögenszusammenfassungen verwendet wird.[2] Diese Vermögensmassen sind aus dem Vermögen einer natürlichen oder juristischen Person ausgegliedert und der treuhänderischen Verwaltung nach bestimmten Grundsä...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.1.3.3 Umfang und Grenzen der Verpflichtung

Rz. 32 Der Umfang der Verpflichtung ergibt sich zunächst aus dem Umfang der Pflichten der vertretenen Person bzw. des Gebildes (Steuersubjekte), für die die verpflichtete Person zu handeln hat. Nur soweit der Vertretene steuerlich verpflichtet ist, können auch die Personen des § 34 AO verpflichtet sein.[1] So hat der atypische stille Gesellschafter trotz seiner Mitunternehme...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.1.3.2 Einzelne steuerliche Pflichten

Rz. 28 Die Vorschrift lastet den verpflichteten Personen allgemein die Erfüllung der steuerlichen Pflichten derjenigen auf, für die sie handeln. Die Pflichten sind dabei ab Übernahme (Aufnahme) der Tätigkeit als Geschäftsführer usw. zu erfüllen.[1] Das sind steuerliche Pflichten aller Art, nicht dagegen rein handelsrechtliche Pflichten.[2] In erster Linie fallen die steuerli...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 4.1 Verpflichtete Personen

Rz. 53 Abs. 3 des § 34 AO unterwirft die Vermögensverwalter, denen unter Ausschluss des Eigentümers oder seines gesetzlichen Vertreters die Verwaltung des gesamten bzw. eines Teils des Vermögens zusteht, für den Verwaltungsbereich den Pflichten des Abs. 1. Das kann etwa auf gesetzlicher Regelung, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung oder auf letztwilliger Verfügung beru...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.1.1.3 Gesetzliche Vertreter rechtsfähiger Personenvereinigungen

Rz. 15 Durch umfassende Änderungen des Personengesellschaftsrechts zum 1.1.2024 durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts[1] wurde das Recht der GbR am Leitbild einer auf gewisse Dauer angelegten, mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteten Personengesellschaft ausgerichtet.[2] Dem folgend wurden auch die steuerverfahrensrechtlichen Regelungen ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.1.1.1 Gesetzliche Vertreter natürlicher Personen

Rz. 6 Personen, die nicht voll geschäftsfähig sind, können grundsätzlich im Rechtsverkehr nicht selbst mit Rechtswirkungen handeln. Nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO sind sie ebenso wie im bürgerlichen Recht auch im Steuerrecht regelmäßig nicht zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig. Soweit sie nach bürgerlichem Recht als geschäftsfähig oder nach öffentlichem Recht als ha...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.1.1.2.1 Juristische Personen des Privatrechts

Rz. 12 Im Zivilrecht sind vor allem die Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA), die Genossenschaft, der rechtsfähige Verein, der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und die rechtsfähige Stiftung zu nennen. Sie handeln durch ihren Vorstand bzw. ihre Geschäftsführer oder durch den Abwickler der AG[1] bzw. den Liquidator der GmbH.[2] Der Begriff der Vorstände, Geschäftsführ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 3.3 Pflichtenstellung bei nichtrechtsfähigen Vermögensmassen (Abs. 2 S. 3)

Rz. 52 Unter die Regelungen des § 34 Abs. 2 S. 3 AO fallen nichtrechtsfähige Vermögensmassen (z. B. unselbstständige Stiftungen) und andere Zweckvermögen (Rz. 21). Auch diese sind steuerrechtsfähig und haben ggf. auch steuerliche Pflichten zu erfüllen.[1] Nicht rechtsfähige Vermögensmassen haben keine Mitglieder, Gesellschafter oder Gemeinschafter, weshalb § 34 Abs. 2 S. 3 A...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.1.1 Gesetzliche Vertreter

Rz. 5 Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen handeln für die von ihnen vertretenen Personen. Während das Bürgerliche Recht dabei in erster Linie die Vertretung in der Abgabe und dem Empfang[1] von Willenserklärungen sieht und aus dieser Rechtsfolgen nur für den Vertretenen zieht, ist im Steuerrecht die Vertretung im Wissen sowie in der Verwertung un...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.1.1.2 Gesetzliche Vertreter juristischer Personen

Rz. 10 Juristische Personen sind Gebilde, die aufgrund Anerkennung durch die Rechtsordnung Rechtsfähigkeit haben. Sowohl im Privatrecht als auch im öffentlichen Recht finden sich solche juristischen Personen. Obwohl diese Gebilde Träger umfassender Rechte und Pflichten sind, können sie diese jedoch nicht selbst ausüben, sondern nur durch natürliche Personen. Regelmäßig ist d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 3.1 Handeln für nichtrechtsfähige Personenvereinigungen (Abs. 2 S. 1)

Rz. 44 In den Fällen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen haben nach § 34 Abs 2 S. 1 AO alle Mitglieder, Gesellschafter oder Gemeinschafter die steuerlichen Pflichten zu erfüllen. Selbst wenn bei diesen Gebilden bestimmte Personen zur Vertretung, Verwaltung usw. berufen sind, kann durch einfache interne Aufgabenverteilungen die Verpflichtung der übrigen Mitglieder, G...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle Rechtsprechung zum... / 2. Finanzgerichtsordnung

a) §§ 52a, 52d FGO – Anträge zur Terminsaufhebung bzw. -verlegung Nach einem aktuellen Beschluss des BFH darf ein Antrag auf Terminsverlegung bzw. -aufhebung schriftlich gestellt werden und muss nicht über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach elektronisch beim Gericht eingereicht werden. Im Streitfall führte der Kläger, der auch Steuerberater war, ein finanzgeric...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle Rechtsprechung zum... / a) §§ 52a, 52d FGO – Anträge zur Terminsaufhebung bzw. -verlegung

Nach einem aktuellen Beschluss des BFH darf ein Antrag auf Terminsverlegung bzw. -aufhebung schriftlich gestellt werden und muss nicht über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach elektronisch beim Gericht eingereicht werden. Im Streitfall führte der Kläger, der auch Steuerberater war, ein finanzgerichtliches Verfahren, in dem er den Erlass von Säumniszuschlägen be...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle Rechtsprechung zum... / d) § 100 Abs. 1 S. 4 FGO – besonderes Feststellungsinteresse bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage

Die Klägerin ist Alleinerbin und Gesamtrechtsnachfolgerin ihrer verstorbenen Mutter. Die Mutter war Gesellschafterin einer GbR, die einen Betrieb führte. Zwischen den Gesellschaftern traten erhebliche Differenzen auf. Der Mitgesellschafter entzog der Mutter die eingeräumte Einzelvertretungsmacht sowie die Einzelgeschäftsführungsbefugnis. Die Mutter wiederum schloss den Mitge...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle Rechtsprechung zum... / b) § 78 FGO – Rechtschutzbedürfnis für eine Klage auf Akteneinsicht

Mit einem aktuellen Beschluss hat der BFH entschieden, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf außergerichtliche Gewährung von Akteneinsicht oder für ein hierauf bezogenes Rechtsmittel entfällt, wenn der Steuerpflichtige ein finanzgerichtliches Verfahren in Gang gesetzt hat, in dem die streitgegenständlichen Akten dem Gericht vorgelegt wurden und aus diesem Grund e...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle Rechtsprechung zum... / c) § 96 Abs. 2 FGO – Erfordernis eines vorherigen ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises auf Nichtvernehmung eines unentschuldigt nicht erschienen Zeugen

Der Kläger führte ein finanzgerichtliches Verfahren, in dem ein nach einer Umsatzsteuersonderprüfung ergangener Änderungsbescheid streitig war. Das FG lud durch Beweisbeschluss einen Zeugen zur mündlichen Verhandlung. Trotz ordnungsgemäßer Ladung erschien der Zeuge jedoch nicht. Der Kläger beantragte in der mündlichen Verhandlung, hilfsweise den Zeugen erneut zur Verhandlung...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle Rechtsprechung zum... / e) § 142 FGO – Berücksichtigung von freiwilligen Unterhaltszahlungen bei der Prozesskostenhilfe

Der BFH hat entschieden, dass auch freiwillige Zuwendungen eines gesetzlich nicht zum Unterhalt gegenüber dem Antragsteller verpflichtenden Dritten nach dem weiten Begriffsverständnis des Einkommens gem. § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO zur Prozessfinanzierung einzusetzen sind, wenn sie regelmäßig und in nennenswertem Umfang erfolgen. Im Streitfall führte die Kl...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle Rechtsprechung zum... / a) § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO – Befugnis zur Änderung zu Lasten des Steuerpflichtigen

Die Klägerin absolvierte in den Jahren 2009 und 2010 einen Lehrgang zur Rettungssanitäterin und schloss diesen mit dem entsprechenden Examen ab. Die Ausbildung dauerte nicht länger als drei Monate. Nach der Ausbildung begann die Klägerin ein Medizinstudium, das in den Jahren 2011–2016 zu erheblichen Verlusten führte. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen für 2015 und 20...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle Rechtsprechung zum... / f) § 52 Abs. 1 GKG – Streitwert für ein gerichtliches Verfahren, das auf einen Auskunftsanspruch gegenüber der Finanzbehörde gerichtet ist

Gemäß § 52 Abs. 1 S. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 S. 1 GKG...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
§ 18 Abs. 1 S. 2 – neu – Gr... / 1. Einleitung

Am 5.6.2024 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen den Regierungsentwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)[1], der u.a. eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der elektronischen Datenübermittlung durch Dritte nach Maßgabe des § 93c AO – soweit ersichtlich – nun erstmalig im Anwendungsbereich einer Verkehrsteuer[2] vorsieht. Während die b...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle Rechtsprechung zum... / b) §§ 233a, 236 AO – Festsetzung von Prozesszinsen anstelle festgesetzter Erstattungszinsen

Die Klägerin erhob gegen die ESt-Festsetzung 1999 vor dem FG Klage, die am 16.4.2014 rechtshängig wurde. Nachdem das FA dem Klagegebegehren mit Bescheid v. 5.8.2016 abgeholfen hatte, erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit vor dem FG übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Der Abhilfebescheid v. 5.8.2016 führte zu einer Erstattung, die auch an diesem Tag ausgezahl...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle Rechtsprechung zum... / [Ohne Titel]

Ltd.MR Dr. Michael Kober[*] Als Fortsetzung der Rechtsprechungsübersicht in AO-StB Heft 3/2024 (Borgdorf, AO-StB 2024, 79) werden wiederum praxisrelevante Entscheidungen der Finanzgerichte neben bislang noch nicht besprochenen Entscheidungen des BFH vorgestellt. Die Darstellung orientiert sich an der Paragraphenreihenfolge der AO und der FGO. Bitte beachten Sie auch das Archiv...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.1 Die Klagearten im System der FGO

Rz. 2 § 40 Abs. 1 FGO eröffnet in seiner ersten Alternative den finanzgerichtlichen Rechtsschutz durch die verwaltungsaktbezogene Anfechtungsklage als Gestaltungsklage, die auf unmittelbare Schaffung, Beseitigung oder Änderung von Rechtspositionen durch Urteil gerichtet ist (Rz. 11). Unterfälle der Anfechtungsklage sind die sog. Aufhebungs- und die Abänderungsklage (Rz. 13)....mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 3.1 Überblick

Rz. 10 Eröffnung des Finanzrechtswegs[1]: Der Zugang zu den FG ist nur dann eröffnet, wenn für die Rechtsstreitigkeit der Finanzrechtsweg nach § 33 FGO gegeben ist. Soweit zwar eine bestimmte Rangordnung der Sachentscheidungsvoraussetzungen nicht vorgeschrieben ist und die Klage unzulässig ist, wenn zumindest eine der erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht gegeben...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 3.3.1.2 Objektive Rechtsverletzung

Rz. 75 Darüber hinaus kann nur ein objektiv rechtswidriger Verwaltungsakt eine Rechtsverletzung auslösen. Denn nach § 100 Abs. 1 S. 1 FGO setzt eine gerichtliche Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts voraus, dass dieser (objektiv) rechtswidrig ist und der Kläger dadurch (subjektiv) – mithin kausal – in seinen Rechten verletzt wird. Ein Verwaltungsakt ist objektiv recht...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 3.1 Allgemeines

Rz. 61 Die Regelung des § 40 Abs. 2 FGO setzt voraus, dass der Kläger geltend macht (Rz. 93ff.), in seinen Rechten verletzt zu sein (Rz. 69ff.). In Ausgestaltung der Grundentscheidung des Art. 19 Abs. 4 GG steht der Rechtsweg zu den FG nur demjenigen offen, der durch die öffentliche Gewalt (in Gestalt der Finanzbehörden) in seinen Rechten verletzt wird. In diesem System des ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.3.2 Sachurteilsvoraussetzungen

Rz. 32 Die Zulässigkeit der Anfechtungsklage setzt neben der Klagebefugnis nach § 40 Abs. 2 FGO als besondere Sachurteilsvoraussetzungen voraus, dass innerhalb der einmonatigen Klagefrist gem. § 47 FGO nach Abschluss des erfolglos gebliebenen Vorverfahrens i. S. des § 44 Abs. 1 FGO eine den Minimalanforderungen entsprechende Klage erhoben wird. Bei Nichteinhaltung der Klagef...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.3.1.4 Anfechtung antragsablehnender Verwaltungsakte

Rz. 19 Eine Regelung, mit der die Finanzbehörde einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ganz oder teilwiese ablehnt, hat zwar selbst die Rechtsqualität eines Verwaltungsakts. Dagegen ist an sich auch eine Anfechtungsklage denkbar. Sie würde jedoch nur zur Aufhebung des ablehnenden Verwaltungsakts führen. Soweit der Kläger jedoch weiterhin den Erlass des begehrten Verwa...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.3.1 Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte

Rz. 11 Die Anfechtungsklage dient der Abwehr hoheitlicher Eingriffe durch die Finanzbehörden und ist ihrem Charakter nach eine Gestaltungsklage. Allerdings gewährt die Anfechtungsklage nach § 40 Abs. 1 1. Alt. FGO ihrem Wortlaut nach Rechtsschutz nur in Fällen, in denen die Finanzbehörden durch Verwaltungsakt i. S. des § 118 AO gehandelt haben.[1] Es reicht daher nicht aus, ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 3.2 Klagebefugnis als Sachentscheidungsvoraussetzung

Rz. 65 Die Klagebefugnis i. S. des § 40 Abs. 2 FGO ist eine Sachentscheidungsvoraussetzung und wird über den Wortlaut des § 40 Abs. 2 FGO hinaus für alle Verfahrensarten nach der FGO erfordert; also nicht nur für die in § 40 Abs. 1 FGO genannte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und sonstigen Leistungsklagen, sondern in analoger Anwendung auch für die Feststellungsklage nach § 41...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 3.3.1.3.6 Klagebefugnis Dritter (Konkurrentenklagen)

Rz. 87 Ausnahmsweise kann auch ein Dritter einen (rechtswidrigen) Verwaltungsakt anfechten, der ihm gegenüber gar nicht ergangen und von dem er auch nicht betroffen ist. Allerdings muss der Dritte auch insoweit geltend machen, durch den gegen einen anderen Inhaltsadressat gerichteten Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. In der finanzgerichtlichen Praxis betriff...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 3.4 Anforderungen an die Geltendmachung der Rechtsverletzung

Rz. 93 Nach § 40 Abs. 2 FGO hat der Kläger die Verletzung eigener Rechte geltend zu machen. Zwar kommt es insoweit im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nicht darauf an, ob der Kläger tatsächlich in seinen Rechten verletzt ist. Diese Frage stellt sich erst im Rahmen der Begründetheitsprüfung und darf im Zusammenhang mit der Zulässigkeitsprüfung bei der Klagebefugnis nicht vorwe...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.3.1.1 Anfechtung unwirksamer Verwaltungsakte

Rz. 14 Die Anfechtungsklage erlaubt ausnahmsweise auch die Anfechtung eines nach § 125 AO nichtigen Verwaltungsakts, obwohl ein nichtiger Verwaltungsakt gem. § 124 Abs. 3 AO unwirksam ist und deshalb bereits ohne jegliche rechtliche Wirkung bleibt.[1] Weil aber auch ein nichtiger Verwaltungsakt den Rechtsschein eines wirksamen Verwaltungsakts entfalten kann, ist die Anfechtu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 3.5 Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Rz. 98 Nach dem Wortlaut ist eine Verletzung in eigenen Rechten nur dann gem. § 40 Abs. 2 FGO geltend zu machen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Hieraus folgt zunächst, dass die Klagebefugnis nur durch eine anderweitige gesetzliche Regelung und daher weder von den Verfahrensbeteiligten noch durch Richterrecht ausgeweitet oder eingeschränkt werden kann.[1] Dahe...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.5.2 Sachurteilsvoraussetzungen

Rz. 46 Wie aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 2 FGO unmittelbar hervorgeht, muss die dort geregelte Klagebefugnis allerdings auch bei einer allgemeinen Leistungsklage vorliegen. Der Kläger ist hiernach klagebefugt, wenn die Rechtsordnung ein subjektives Recht kennt, das den geltend gemachten Anspruch in seiner Person tragen würde. Welche Rechtsnormen ein solches subjektiv-öffent...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 3.3.1.3.1 Grundsatz: Adressatentheorie

Rz. 79 Neben der Darlegung der objektiven Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts muss aufgrund des Individualrechtsschutzes (Rz. 62) hinzukommen, dass der angefochtene Verwaltungsakt auch gerade den Kläger subjektiv in seinen Rechten verletzt. In seinen eigenen Rechten ist der Kläger verletzt, wenn ein dem Kläger zustehendes Recht – insbesondere die Freiheitsgrun...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Der Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen steht zwar unter der besonderen Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG; es überlässt allerdings dem Gesetzgeber die nähere Ausgestaltung des Rechtswegs in den jeweils einschlägigen Prozessordnungen.[1] Als Ausgestaltung dieser Vorgabe beinhaltet die FGO ein umfassendes Regelungsregime f...mehr