Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Frotscher/Drüen, KStG § 4 B... / 3.2 Begriff des Betriebs gewerblicher Art (Abs. 1, 2)

Rz. 14 § 4 Abs. 1 KStG definiert den Betrieb gewerblicher Art als eine Einrichtung, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dient und sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich heraushebt. Dient ein Betrieb überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt, kann er als Hoheitsbetrieb nach § 4 Abs. 5 KStG ke...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 4 B... / 2 Juristische Person des öffentlichen Rechts

Rz. 6 Die wirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand kann in verschiedenen Organisationsformen ausgeübt werden. Sie kann in einer Rechtsform des Zivilrechts (Kapitalgesellschaft) verselbstständigt sein und unterliegt dann den für Kapitalgesellschaften mit privaten Anteilseignern geltenden Besteuerungsregeln.[1] Eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann aber a...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 12 Bet... / 4.8 Bauausführungen und Montagen (S. 2 Nr. 8)

Rz. 73 Nach § 12 S. 2 Nr. 8 AO bilden auch Bauausführungen und Montagen unter näheren Vorausetzungen eine Betriebstätte. Bauausführungen und Montagen finden häufig auf Gelände oder in Räumen statt, in denen der Unternehmer nur vorübergehend tätig ist, in denen er keine "festen Geschäftseinrichtungen oder Anlagen" i. S. d. S. 1 unterhält und über die er keine eigene Verfügung...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 12 Bet... / 3.4 Dienen der Tätigkeit eines Unternehmens (§ 12 Abs. 1 Halbsatz 2 AO)

Rz. 35 Die Geschäftseinrichtung oder Anlage muss der Tätigkeit des Unternehmens dienen. Dieses Dienen muss – was sich nicht aus § 12 AO ergibt, sondern von der Rspr. entwickelt worden ist- unmittelbar und von einer gewissen Dauer, also nicht nur vorübergehend, sein. Ein Unternehmen ist die selbstständige Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit i. S. d. § 2 Abs....mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 12 Bet... / 3.2 Feste Einrichtung

Rz. 16 Der Begriff der Geschäftseinrichtung wird weit ausgelegt. Grundsätzlich kann jeder körperliche Gegenstand, der als Grundlage der Unternehmenstätigkeit geeignet ist, eine Geschäftseinrichtung sein.[1] Es muss sich um eine „feste“ Geschäftseinrichtung mit einer festen Beziehung zu einem bestimmten Teil der Erdoberfläche handeln, die von einer gewissen Dauer ist, der Tät...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 12 Bet... / 4.3 Geschäftsstellen (S. 2 Nr. 3)

Rz. 62 Nach § 12 S. 2 Nr. 3 AO sind Geschäftsstellen alle Geschäftseinrichtungen, in denen unternehmensbezogene Tätigkeiten ausgeführt werden.[1] Nach diesem weiten Begriff sind Geschäftsstellen außerhalb des Büros der Geschäftsleitung eingerichtete Büros oder sonstige für den Publikumsverkehr bestimmte Einrichtungen, die nicht Zweigstellen sind und nicht dem Ein- und Verkau...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 12 Bet... / 3.6 Begriff der Betriebstätte nach dem OECD-MA

Rz. 44 Im internationalen Steuerrecht bildet die Betriebstätte den wesentlichen Anknüpfungspunkt für die Zuordnung des Besteuerungsrechts für gewerbliche Einkünfte. Gewerbliche Einkünfte werden regelmäßig nur im Betriebstättenstaat besteuert und im Wohnsitzstaat freigestellt. Der Begriff der Betriebstätte ist in Art. 5 OECD-MA 2017 enthalten; er ist in dieser oder ähnlicher F...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 12 Bet... / 4.7 Gewinnung von Bodenschätzen (S. 2 Nr. 7)

Rz. 71 Einrichtungen zur Gewinnung von Bodenschätzen (Bergwerke für Metalle und Mineralien, Steinbrüche, Kiesabbau, Salzgewinnung, Torfabbau, Öl- und Gasförderung, auch Ölförderplattformen) bilden nach § 12 S. 2 Nr. 7 AO -unabhängig von ihrem Wert eine Betriebstätte. Zweck der Einrichtung muss die Gewinnung von Bodenschätzen sein; ein schwimmender Bagger zur Gewinnung von Sa...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 12 Bet... / 4.6 Ein- und Verkaufsstellen (S. 2 Nr. 6)

Rz. 69 Ein- und Verkaufsstellen sind nach § 12 S. 2 Nr. 6 AO Betriebstätten. Es handelt sich um Geschäftseinrichtungen oder Anlagen, die dem Ein- oder Verkauf von Waren dienen und mangels Selbstständigkeit keine Geschäftsstellen sind. Nr. 6 bildet ein Beispiel des Betriebstättenbegriffs nach Nr. 1, keine Erweiterung. Ein- und Verkaufsstellen sind daher nur Betriebstätten, wen...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 12 Bet... / 4.4 Fabrikations- und Werkstätten (S. 2 Nr. 4)

Rz. 64 Nach § 12 S. 2 Nr. 4 AO sind Fabrikations- und Werkstätten Betriebstätten. Es handelt sich um alle Einrichtungen, die unmittelbar der Produktion, der Be- oder Verarbeitung von beweglichen Sachen, also der Herstellung von Erzeugnissen des Unternehmens dienen. Es muss ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Produktion bestehen; ein mittelbarer Zusammenhang genügt nicht. ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 12 Bet... / 3.1 Geschäftseinrichtung oder Anlage

Rz. 14 Nach S. 1 muss eine Geschäftseinrichtung oder Anlage vorliegen. Eine Geschäftseinrichtung oder Anlage ist jeder Gegenstand oder jede Zusammenfassung von Gegenständen, die Grundlage einer Geschäftstätigkeit sein können (vgl. Rz. 16ff.). Die Grenze zwischen Geschäftseinrichtung und Anlage ist fließend, praktisch aber ohne Bedeutung.[1] Eine Geschäftseinrichtung ist ein ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 12 Bet... / 4.1 Stätte der Geschäftsleitung (S. 2 Nr. 1)

Rz. 51 Nach § 12 S. 2 Nr. 1 AO bildet die Stätte der Geschäftsleitung eine Betriebstätte. Zum Begriff der "Geschäftsleitung" im Einzelnen vgl. § 10 AO. Geschäftsleitung ist danach der Ort des Mittelpunkts der geschäftlichen Oberleitung; das ist dort, wo tatsächlich der maßgebende Wille der Körperschaft, Personenvereinigung, Personengesellschaft oder des Einzelunternehmers geb...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 12 Bet... / 3.3 Verfügungsmacht

Rz. 24 Eng mit der festen Einrichtung verwandt ist die Regel, dass die Geschäftseinrichtung oder Anlage nicht nur vorübergehend eine Verfügungsmacht hat. Die Verfügungsmacht ist nach deutschem Verständnis eine zwingende Voraussetzung für das Bestehen einer Betriebstätte. Daher kann, anders als in anderen Ländern, die bloße Dienstleistung keine Betriebstätte begründen. Ohne d...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 12 Bet... / 4.2 Zweigniederlassungen (S. 2 Nr. 2)

Rz. 60 Eine Betriebstätte bildet nach § 12 S. 2 Nr. 2 AO auch die Zweigniederlassung. Gemeint ist eine Zweigniederlassung i. S. d. § 13 HGB; sie ist zwar in das Handelsregister einzutragen, doch liegt auch dann eine -freilich wiederlegbare- Betriebstätte vor, wenn im Einzelfall die Eintragung unterblieben ist.[1] Diese Vermutung kann nur mit der schlüssigen Darlegung widerle...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 12.2 Zivilrechtlicher Anspruch auf Rechnungsberichtigung

Rz. 153 Der Leistende ist in den Fällen des § 14 Abs. 2 S. 2 UStG grundsätzlich zur Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung verpflichtet, sodass der Leistungsempfänger das von ihm geschuldete Entgelt nach § 273 Abs. 1 BGB zurückhalten kann, bis der Leistende ihm diese Rechnung erteilt hat.[1] Für die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs auf Rechnungsberichtigung ist de...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 12.3 Steuerliche Rückwirkung der Rechnungsberichtigung

Rz. 154 Das Recht auf Vorsteuerabzug aufgrund der berichtigten – nunmehr ordnungsgemäßen – Rechnung i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG kann grundsätzlich auch für den Besteuerungszeitraum ausgeübt werden, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde.[1] Diese steuerliche Rückwirkung einer berichtigten Rechnung auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Rechnungserhalts...mehr

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Auswirkungen latenter Steue... / IV. Zusammenfassende Schlussbetrachtung

Mit der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Relevanz latenter Steuern erfährt das Erbschaftsteuermandat eine beachtliche Komplexitätssteigerung. Der notwendigerweise interdisziplinär agierende Berater wird sich mit dieser – vielleicht neuen – Herausforderung unausweichlich konfrontiert sehen. Allerdings sind auch erhebliche Administrationsfolgen bei der Durchführung der Bes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 3 § 55 FGO regelt in seinem Absatz 1 den Fristbeginn für alle ordentlichen, fristgebundenen Rechtsbehelfe gegen eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung im finanzgerichtlichen Verfahren. Der Begriff "Rechtsbehelf" ist weit zu verstehen. Er umfasst als Oberbegriff außergerichtliche und gerichtliche Rechtsbehelfe; letztere und von § 55 FGO erfasst sind die prozessua...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.2.1 Allgemeine Anforderungen an den Text der Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf

Rz. 12 Hierzu ist die Belehrung so einfach und klar wie möglich zu halten[1], so dass auch ein Rechtsunkundiger daraus eindeutig entnehmen kann, was zur Rechtswahrung innerhalb der vorgegebenen Frist erforderlich ist.[2] Sie ist daher unrichtig, wenn sie diese ihr nach dem Gesetz zugedachte Funktion verfehlt. [3] Dies ist der Fall, wenn sie hinsichtlich der genannten notwendi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 1.1 Inhalt und Zweck der Regelung

Rz. 1 § 55 FGO regelt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung über den jeweils einzulegenden (gerichtlichen) Rechtsbehelf gegen eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung im finanzgerichtlichen Verfahren und trifft eine abschließende Sonderregelung über die Folgen einer unzureichenden Rechtsbehelfsbelehrung. Die Vorschrift begründet selbst aber keine Verpflic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 55 Belehrung über Frist

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Zweck der Regelung Rz. 1 § 55 FGO regelt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung über den jeweils einzulegenden (gerichtlichen) Rechtsbehelf gegen eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung im finanzgerichtlichen Verfahren und trifft eine abschließende Sonderregelung über die Folgen einer unzureichenden Rechtsbehelfsbelehrung. Die V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.1 Form der Rechtsbehelfsbelehrung

Rz. 7 Eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung setzt nach § 55 Abs. 1 FGO ihre Erteilung in schriftlicher oder elektronischer Form voraus. Die Belehrung ist der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung beizufügen. Sie ist notwendiger Urteilsbestandteil nach § 105 Abs. 2 Nr. 6 FGO (s. Rz. 1); als solcher muss sie durch die Unterschriften der an der Entscheidung mitwirke...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3 Rechtsfolgen einer unzutreffenden oder unterbliebenen Rechtsbehelfsbelehrung

Rz. 21 Rechtsfolge einer fehlenden, unvollständig oder unrichtig erteilten Rechtsbehelfsbelehrung ist ausschließlich die in § 55 FGO geregelte Modifikation der gesetzlichen Rechtsbehelfsfrist, nicht aber die Anfechtbarkeit oder Unwirksamkeit der zugrunde liegenden Entscheidung (s. auch Rz. 1f.). Allerdings kann eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung dann zu einem revisiblen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.2.4 Belehrung über die Formvorschriften

Rz. 20 Weitere Angaben zu Form und Inhalt des einzulegenden Rechtsbehelfs sind nach dem Wortlaut des § 55 Abs. 1 FGO grundsätzlich nicht erforderlich. Jedenfalls ausreichend ist es, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs oder die Erhebung einer Klage den Wortlaut des § 357 Abs. 1 AO bzw. § 64 Abs. 1 FGO zutreffen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Zweck der Regelung Rz. 1 § 55 FGO regelt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung über den jeweils einzulegenden (gerichtlichen) Rechtsbehelf gegen eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung im finanzgerichtlichen Verfahren und trifft eine abschließende Sonderregelung über die Folgen einer unzureichenden Rechtsbehelfsbelehrung. Die Vorschrift beg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2 Ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung

2.1 Form der Rechtsbehelfsbelehrung Rz. 7 Eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung setzt nach § 55 Abs. 1 FGO ihre Erteilung in schriftlicher oder elektronischer Form voraus. Die Belehrung ist der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung beizufügen. Sie ist notwendiger Urteilsbestandteil nach § 105 Abs. 2 Nr. 6 FGO (s. Rz. 1); als solcher muss sie durch die Unterschrift...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.2.2 Bezeichnung des zuständigen Gerichts oder der Behörde

Rz. 16 Nach § 55 Abs. 1 FGO ist weiter das Gericht oder die Behörde zu bezeichnen, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist. Dies erfordert die Bezeichnung des sachlich und örtlich zuständigen Gerichts bzw. der Behörde.[1] Anzugeben ist deren Name und Sitz, wobei der BFH zuletzt offengelassen hat, ob die Bezeichnung des Sitzes auch die Angabe der postalischen Anschrift erf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.2 Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung

Rz. 11 Der notwendige Inhalt der zu erteilenden Belehrung ergibt sich aus § 55 Abs. 1 FGO . Danach muss sie den Adressaten in verständlicher Weise über den gegen die Entscheidung gegebenen ordentlichen Rechtsbehelf, das Gericht oder die Behörde, bei dem dieser anzubringen ist, deren Sitz sowie über die einzuhaltende Frist und den Fristbeginn belehren. Die Rechtsbehelfsbelehru...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.2.3 Belehrung über die Frist

Rz. 18 Zentraler Bestandteil einer Rechtsbehelfsbelehrung ist die Angabe der Frist, innerhalb derer der Rechtsbehelf einzulegen ist. Erforderlich ist ein Hinweis auf die Fristdauer sowie eine verständliche Erläuterung zum Fristbeginn.[1] Nach der Rechtsprechung ist nicht erforderlich, dass die Belehrung alle zur Berechnung der Klagefrist im Einzelfall erforderlichen Informat...mehr

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Roscher, BewG § 219 Festste... / 2.2.6 Rechtsschutz

Rz. 28 Gegen den Grundsteuerwertbescheid mit seinen gesonderten Feststellungen ist der Finanzrechtsweg i. S. d. § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO eröffnet. Zunächst ist im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren als Rechtsbehelf der Einspruch gem. 347 Abs. 1 Nr. 1 AO statthaft. Entsprechendes gilt, wenn ein beantragter Verwaltungsakt, z. B. eine Wertfortschreibung nach § 222 Abs. 1 Bew...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 13 Stä... / 2 Begriff des ständigen Vertreters (Satz 1)

Rz. 5 Ein ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Ständiger Vertreter kann eine natürliche oder juristische Person, aber auch eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung sein, wenn sie im Rechtsverkehr handlungsfähig ist (wie eine Personenhandelsgesellschaft). Besondere Geschäftsein...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 13 Stä... / 3 Regelbeispiele (S. 2)

Rz. 9 § 13 S. 2 AO führt einige besonders wichtige Beispiele für ständige Vertreter auf. Hierdurch wird erläutert, was unter "Besorgung der Geschäfte eines Unternehmens" zu verstehen ist. Die Aufzählung in § 13 S. 2 AO ist nicht abschließend, wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt. Rz. 10 Nach § 13 S. 2 Nr. 1 AO ist eine Person ständiger Vertreter, die Verträge für den Un...mehr

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AGS 11/2024, Aktuelles zu B... / I. Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe

Wer Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe (PKH/VKH) oder auch Beratungshilfe beanspruchen möchte, muss neben seinem Vermögen auch das Einkommen darlegen und insoweit unter Beachtung der Freibeträge einsetzen. Die Ermittlung des einzusetzenden Einkommens, des zumutbar einzusetzenden Vermögens sowie die Frage, ob Raten zu zahlen wären, orientiert sich dabei an § 115 ZPO. Di...mehr

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AGS 11/2024, Einwand der fe... / II. Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz

1. Zulässigkeit Nach den Ausführungen des – Einzelrichters – des BFH war die von dem Kläger persönlich eingelegte Erinnerung zulässig. Gem. § 66 Abs. 5 S. 1 GKG können nämlich Anträge und Erklärungen im Erinnerungsverfahren ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht werden. Dies hat auch zur Folge, dass vor dem BFH kein Vertretungszwang besteht (BFH BFH/NV...mehr

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AGS 11/2024, Einwand der fehlenden Prozessvollmacht

§§ 21 Abs. 1, 66 Abs. 1 GKG; § 62 Abs. 6 S. 1 FGO Leitsatz Mit der Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst, d.h. gegen den Ansatz und die Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert richten. Hat das Gericht dem als Kostenschuldner in Anspruch genommenen Beteiligten die Kosten des Verfahrens a...mehr

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AGS 11/2024, Kostenentschei... / IV. Bedeutung für die Praxis

1. Beschwerdevorschriften Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass für den hier beschiedenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 161a Abs. 3 S. 1 StPO über § 161a Abs. 3 S. 2 StPO die "§§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311 und 473a", also weitgehend die Vorschriften über die strafprozessuale Beschwerde, gelten. Daraus erschließt sich, dass das AG von "Beschwerde" spricht...mehr

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ZErb 11/2024, Begünstigungs... / 1 Gründe

I. Die Eltern des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) starben im Dezember 2015 kurz nacheinander. Der Kläger und sein Bruder beerbten sowohl die Mutter als auch den Vater (Erblasser) je zur Hälfte. Zum Nachlass der Mutter gehörten unter anderem Grundstücke, zum Nachlass des Erblassers gehörten Grundstücke, eine 20 %ige Kommanditbeteiligung an einer gewerblich tätigen GmbH...mehr

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S / 5 Sitzungspolizei [Rdn 3027]

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AGS 11/2024, Einwand der fe... / Leitsatz

Mit der Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst, d.h. gegen den Ansatz und die Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert richten. Hat das Gericht dem als Kostenschuldner in Anspruch genommenen Beteiligten die Kosten des Verfahrens auferlegt, kann dieser sich mit seiner Erinnerung nicht da...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / 5. Organisation des Büros

Rz. 45 Die Rechtsprechung erwartet vom Anwalt auch eine Büroorganisation, [160] die reibungslose Abläufe gewährleistet, so dass Akten nicht verlegt und materielle oder prozessuale Fristen nicht versäumt werden können. Im Rahmen der gesetzeskonformen Büroorganisation darf der Anwalt bestimmte Vorgänge auch delegieren. Die Rechtsberatung obliegt allerdings ihm allein.[161] Koste...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Belege / 6.1 Belege müssen geordnet aufbewahrt werden

Die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen müssen geordnet aufbewahrt werden.[1] Ein bestimmtes Ordnungssystem ist nicht vorgeschrieben.[2] Die Ablage kann z. B. nach Zeitfolge, Sachgruppen, Kontenklassen, Belegnummern oder alphabetisch erfolgen. Bei elektronischen Unterlagen ist ihr Eingang, ihre Archivierung und ggf. Konvertierung sowie die weitere Verarbeitung zu protokollie...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Belege / 1.1 Dokumentation der Geschäftsvorfälle

Geschäftsvorfälle werden durch Belege schriftlich dokumentiert. Alle Aufzeichnungen in der Buchführung sind so zu belegen. Deshalb gilt der Grundsatz "Keine Buchung ohne Beleg".[1] Grundsätzlich ist jedes einzelne Handelsgeschäft in einem Beleg festzuhalten und aufzuzeichnen. Auch für Bargeschäfte sind Belege grundsätzlich in vollem Umfang erforderlich. Aus diesen muss neben ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Belege / 7 Belegausgabepflicht

Nach § 146a Abs. 2 AO hat derjenige, der seine Geschäftsvorfälle mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, seit dem 1.1.2020 eine Pflicht zur Belegausgabe an den Kunden in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Geschäftsvorfall. Anderweitige gesetzliche Verpflichtungen sind von dieser Ausgabepflicht unberührt. Die Finanzämter können...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Belege / 6 Aufbewahrung: Es kommt auf den Beleg an

Allgemeine Unterlagen und allgemeine Belege sind 6 Jahre lang aufzubewahren. Haben sie aber Buchfunktion oder dienen sie als Buchungsgrundlage, so betragen die Aufbewahrungsfristen bislang 10 Jahre. Dies gilt sowohl nach Handelsrecht,[1] als auch nach den steuerrechtlichen Bestimmungen.[2] Durch das 4. Bürokratieentlastungesetz wurde die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Belege / 1.3 Folgerungen bei fehlenden oder fehlerhaften Belegen

Die Belege und ihre Aufbewahrung müssen so ausgestaltet sein, dass die Buchhaltung für einen fachkundigen Dritten innerhalb kurzer Zeit nachvollziehbar ist.[1] Wird bei Betriebsprüfungen aufgedeckt, dass Buchungen ohne Belege vorgenommen wurden (oder dass die Belege nicht mehr zu finden sind), kann das Finanzamt den Abzug der Kosten als Betriebsausgaben versagen. Das führt zu...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Belege / 5 Buchungszeitpunkt der Belege

Die Buchungen müssen zeitgerecht vorgenommen werden.[1] Nur dann besteht die Gewähr, dass alle Belege und damit die in ihnen dokumentierten Geschäftsvorfälle lückenlos gebucht werden. Daher sind die Belege zu buchen, sobald die Verhältnisse des Betriebs es zulassen. Dies stellt außerdem sicher, dass die Geschäftsvorfälle so dargestellt werden, wie sie tatsächlich geschehen s...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 8 Rechtsschutz

Rz. 12 Bei der Verfolgung von Rechtsschutz ist zu trennen zwischen der Weitergabe von Informationen an den ersuchenden Staat einerseits und den Ermittlungshandlungen nach der AO andererseits.[1] Die in § 4 Abs. 1 EUAHiG geregelte Weitergabe von Informationen an den ersuchenden Staat erfolgt durch das BZSt als zentralem Verbindungsbüro. Gegen die Entscheidung, Informationen a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Begriffsbestimmungen dieser Vorschrift dienen mehreren Zielen. Einerseits sollen sie durch ihre Übernahme in das EUAHiG der Einheitlichkeit der Anwendung der EU-Amtshilferichtlinie dienen, andererseits sollen sie bei Auslegung des deutschen Rechts einschließlich des EUAHiG Klarheit schaffen und Auslegungsdifferenzen vermeiden helfen. Durch die verschiedenen Änderung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2.2 Automatischer Austausch (Abs. 2)

Rz. 3 Absatz 2 definiert den Begriff des automatischen Informationsaustauschs. Nach der Änderung von Abs. 2 durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019[1] umfasst die Definition des Begriffs "automatischer Austausch" nur noch die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen nach dem EUAHi...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 5 Ablehnungsmöglichkeit bei rechtlicher Unmöglichkeit (Abs. 4)

Rz. 9 Das zentrale Verbindungsbüro kann, muss aber nicht die Übermittlung von Informationen auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates ablehnen, wenn der andere Mitgliedstaat aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, entsprechende Informationen zu geben. Diese Kannvorschrift entspricht dem OECD-Standard, der auch in Art. 26 Abs. 3 des OECD-Musterabkommens abgebildet ist...mehr