Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzverwaltung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Allgemeines

Rz. 544 [Autor/Stand] Steuerstrafrechtliche Ermittlungen werden vielfach durch Zufallserkenntnisse ausgelöst, die in Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahren andere Stpfl. betreffend gewonnen werden. Vor allem die Prüfungsdienste (einschließlich der Steufa), aber auch schon die Veranlagungsstellen sollen bei ihrer Tätigkeit die Augen nicht vor Unterlagen verschließen müssen, ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (6) Überlassung zur Absatzförderung

Rz. 241 Die Ausnahme des § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. e ErbStG wurde erst mit dem ErbStG 2016 in das Gesetz aufgenommen. Hier ist nunmehr gesetzlich[654] geregelt, dass auch Grundbesitz, der vorrangig überlassen wird, um im Rahmen von Lieferungsverträgen dem Absatz von eigenen Erzeugnissen und Produkten zu dienen, nicht als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren ist. Hinter...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Gestaltungshinweise

Rz. 365 Soweit ein Unternehmen – wie im Regelfall – in seinem Betriebsvermögen (ggf. auch im Sonderbetriebsvermögen) Verwaltungsvermögen hat, ist es von entscheidender Bedeutung, dessen Umfang möglichst genau zu kennen. Denn das nach Abzug des unschädlcihen verwaltungsvermögens verbleibenede Verwaltungsvermögen ist nicht begünstigt. Insoweit ist nicht nur die Anwendung des V...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / bb) Finanzmittel (Aktiva)

Rz. 285 Zu den Finanzmitteln (bzw. den Finanzmittel-Aktiva) gehören nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG die Bestände an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Beteiligungen der Mitglieder eingetragener Genossenschaften,[736] Geldforderungen und anderen Forderungen. Hierzu zählen insbesondere[737]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) (Tatsächliche) Vermögensübergänge

Rz. 16 Als begünstigte Erwerbe kommen grds. alle in §§ 3 und 7 ErbStG der Steuerpflicht unterworfenen Vorgänge in Betracht, bei denen der Erwerber unmittelbar vom Erblasser/Schenker stammendes begünstigtes Vermögen (i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG) erhält. Sämtliche in der bis 2008 geltenden Vorgängervorschrift § 13a ErbStG a.F.[6] enthaltenen Einschränkungen waren bereits mit de...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Notwendigkeit zur Erhaltung

Rz. 31 Anders als beim begünstigten Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG kommen als Stundungsbegünstigte sämtliche Erwerber, sowohl bei Erwerben von Todes wegen als auch bei Schenkungen unter Lebenden in Betracht. Das Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser/Schenker spielt keine Rolle.[71] Rz. 32 Im Übrigen setzt die Stundung voraus, dass die sofortige Begleichun...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Umwandlungen und vergleichbare Vorgänge

Rz. 234 Auch Umwandlungsvorgänge i.S.d. §§ 20, 24 UmwStG stellen grds. Veräußerungsfälle dar.[539] Um einen – entsprechend der ertragsteuerlichen Behandlung – in diesen Fällen nicht gewünschten Wegfall der erbschaftsteuerrechtlichen Verschonungen zu vermeiden, ordnet aber § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 S. 2 Alt. 2 ErbStG ausdrücklich ihre Privilegierung an. § 20 UmwStG betrifft die...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / aa) Grundsatz

Rz. 191 Gem. § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG gehören zum Verwaltungsvermögen zunächst "Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten". Die Begriffsdefinitionen bestimmen sich nach sachenrechtlichen Grundsätzen.[515] Mit umfasst sind daher auch ideelle Miteigentumsanteile an den genannten Vermögensgegenständen sowie Gebäude auf ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Leistung an nahestehende Personen

Rz. 211 Zuwendungen der Kapitalgesellschaft an eine dem Gesellschafter nahestehende Person i.S.v. H 36 Teil III KStH 2004 beinhaltet keine freigebige Zuwendung der Gesellschaft an ihren Gesellschafter,[412] wohl aber kommt eine steuerbare Zuwendung des Gesellschafters an die nahestehende Person nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Betracht.[413] Wirkt der Gesellschafter einer Kap...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Inkrafttreten/Rückwirkung, § 205 Abs. 11 BewG

Rz. 12 Die Systematik des vereinfachten Ertragswertverfahrens beinhaltet u.a. das in § 203 Abs. 2 BewG a.F. zum Ausdruck gebrachte Prinzip, dass für sämtliche Steuerfälle innerhalb desselben Kalenderjahres ein einheitlicher Kapitalisierungsfaktor zur Anwendung kommen soll. Um diesem Prinzip auch im Zuge der Neuregelung des Kapitalisierungsfaktors treu zu bleiben, ordnete der...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Rechtsschutzmöglichkeiten

a) Rechtsschutz gegen Ermittlungen bei Kreditinstituten Rz. 670 [Autor/Stand] Zu den Rechtsschutzmöglichkeiten der Banken und Bankkunden gegen Auskunftsersuchen und Herausgabeverlangen der Steufa im steuerlichen Ermittlungsverfahren (§§ 93, 97 AO) s. Rz. 540 ff. Gegen Auskunftsverlangen nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 93 AO kann Einspruch eingelegt und anschließend das FG im...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Leistungen im Zusammenhang mit Kapitalgesellschaften

Rz. 97 Leistungen des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft können im Wege des abgekürzten Leistungsweges eine Schenkung an einen oder mehrere Mitgesellschafter beinhalten, wenn die Zuwendung mit der Absicht erfolgt, neben der Förderung des Gesellschaftszwecks auch eine freigebige Zuwendung an die anderen Gesellschafter vorzunehmen. Dieses subjektive Absichtsmoment ist n...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Gestaltungshinweise

Rz. 22 Die Gesamthöhe der Steuerbelastung ist bei der Jahresversteuerung abhängig von der tatsächlichen Laufzeit des Rechts. Je länger die Rentenzahlungen erfolgen, desto höher wird die Gesamtsteuerbelastung. Die tatsächliche Laufzeit ist bei einer Sofortversteuerung auf Basis des Kapitalwertes der wiederkehrenden Leistungen dagegen irrelevant. Da die Berechnung des Kapitalw...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Nicht abzugsfähige Schulden und Lasten, Abs. 6

Rz. 62 Schulden und Lasten können nach § 10 Abs. 6 S. 1 ErbStG nicht in Abzug gebracht werden, sofern sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegen. Dazu zählen neben Vermögen, das wegen nur beschränkter Steuerpflicht in Deutschland nicht besteuert wird,[81] insbesondere Vermögensgegenstände, w...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Verwendung von Finanzmitteln für Lohnzahlungen

Rz. 318 Für Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG) besteht nach § 13b Abs. 5 S. 2 ErbStG (ebenfalls nur bei Erwerben von Todes wegen)[875] die zusätzliche Möglichkeit, diese zum Ausgleich wiederkehrender saisonaler Schwankungen in Zeiten fehlender Einnahmen zur Zahlung von Löhnen und Gehältern (Vergütungen i.S.v. § 13a Abs. 3 S. 6–10 ErbStG) zu verwenden[876] und dadurch –...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Stichtagskurs

Rz. 14 Die im Regulierten Markt bzw. im Freiverkehr gehandelten Wertpapiere sind mit dem niedrigsten für sie am Stichtag notierten Kurs anzusetzen.[18] Der Kurs ist der jeweils festgestellte Preis. Im sog. Präsenzhandel stellen Skontoführer die Preise der Wertpapiere inzwischen meist variabel, also fortlaufend fest (variabler Handel oder variabler Kurs). Dasselbe gilt selbst...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / bb) Einzubeziehende Löhne bzw. Vergütungsbestandteile

Rz. 125 Im Rahmen der Berechnung der Lohnsumme sind als Beschäftigte dieselben Arbeitnehmer des Betriebs (oder der Gesellschaft bzw. der Gesellschaft, an der eine – qualifizierte – Beteiligung besteht) anzusehen wie auch für die Bestimmung der maßgeblichen Beschäftigtenzahl. Nicht zu berücksichtigen sind daher die an die Beschäftigten i.S.v. § 13a Abs. 3 S. 7 Nr. 1 bis 5 Erb...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer

Rz. 11 Soweit zu einem steuerpflichtigen Erwerb neben begünstigtem Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG auch nicht begünstigtes Vermögen gehört, ist eine Aufteilung der insgesamt anfallenden Erbschaftsteuer auf das begünstigte respektive das nicht begünstigte Vermögen vorzunehmen, um so den Teil der Steuer zu bestimmen, hinsichtlich dessen ein Erlass nach § 28a Abs. 1 ErbStG ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / ee) Umwandlungsfälle

Rz. 267 Gemäß § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 4 S. 2 letzter Hs. ErbStG gelten die für Personenunternehmen getroffenen Regelungen hinsichtlich begünstigungsunschädlicher Umwandlungen und der damit einhergehenden Fortsetzung der Behaltensregelung an den im Rahmen der Umwandlungsvorgänge erlangten Anteilen bzw. den sonst erlangten Vermögensgegenständen sinngemäß auch für Kapitalgesellsc...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Begünstigte Erwerbe von Todes wegen

Rz. 9 Anders als der frühere[7] § 13a ErbStG a.F. enthalten die aktuellen §§ 13a ff. ErbStG ihrem Wortlaut nach keine Einschränkungen bzw. konkrete Vorgaben, welche der nach den §§ 3 und 7 ErbStG steuerpflichtigen Erwerbe prinzipiell begünstigungsfähig sind. Vorbehaltlich der gesetzlich normierten Einschränkungen (beispielsweise des Erfordernisses, dass Mitunternehmeranteile...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Beendigung in anderer Weise als durch Tod

Rz. 41 Eine Beendigung des Güterstandes in anderer Weise als durch Tod eines Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners liegt in folgenden Fällen vor:mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Hinzurechnungen

Rz. 5 Gemäß § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. a BewG sind zunächst sämtliche auf besonderen steuerrechtlichen Vorschriften beruhenden Abschreibungen dem Betriebsergebnis wieder hinzuzurechnen.[8] Eine Minderung des Ausgangswerts (Gewinn nach § 4 Abs. 1 bzw. Einnahmenüberschuss nach § 4 Abs. 3 EStG) ist stets nur i.H.d. normalen Abschreibungen zulässig. Diese erfassen neben der...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / ff) Sockelbetrag

Rz. 297 Die Finanzmittel i.S.v. § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG sind im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen typisierenden Betrachtung als betriebsnotwendig und daher nicht als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren, soweit ihr Wert entweder nicht größer als Null ist[784] oder – unter weiteren Voraussetzungen (vgl. Rdn 299) – einen Anteil von 15 % des anzusetzenden Werts des Betr...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Vom Reinertrag des Grundstücks zum Reinertrag des Gebäudes (3. Schritt)

Rz. 7 Zur Ermittlung des Gebäudereinertrags muss der Entgeltanteil für den Grund und Boden herausgerechnet werden, da der zuvor ermittelte Reinertrag des Grundstücks auch Entgeltanteile für die Nutzung des Grund und Bodens enthält. Der Wert des Grund und Bodens soll aber durch den separat ermittelten Bodenwert gemäß § 184 Abs. 1 und Abs. 2 BewG in der Berechnung berücksichti...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Feststellung auch bei Sachleistungsansprüchen

Rz. 12 Wendet der Erblasser oder der Schenker dem Erwerber Geld zweckgebunden für den Erwerb oder teilweisen Erwerb eines Grundstückes (Fälle der mittelbaren Grundstücksschenkung) zu, ist hierin der zivilrechtlichen Sichtweise folgend kein Erwerb des Grundvermögens, sondern lediglich die Verschaffung einer Erwerbsmöglichkeit zu sehen.[61] Ist die Verwendungsabrede indes so h...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IX. Abs. 1 Nr. 7, 8 und 19: Ansprüche und Entschädigungsleistungen aus näher bestimmten Gesetzen oder geordneten Verfahren

Rz. 69 Die Nr. 7 und 8 stellen bestimmte Entschädigungsansprüche für Unrechtszufügungen durch die öffentliche Hand aus näher bezeichneten Gesetzen von einer Besteuerung frei. Beide Nummern wurden zum 1.1.2009 erneut an aktuellere Fassungen der in Bezug genommenen Gesetze angepasst und durch die Aufnahme weiterer Buchstaben übersichtlicher gestaltet. Größte praktische Relevan...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (2) Zwangsabtretung an die Gesellschaft, an Mitgesellschafter oder Dritte

Rz. 151 Werden die von Todes wegen erworbenen Gesellschaftsrechte an die Gesellschaft selbst abgetreten, ist – eine unter dem gemeinen Wert liegende Abfindung vorausgesetzt – die Gesellschaft selbst als Erwerberin anzusehen.[418] Die Zwangsabtretung führt in diesem Fall nicht zum Untergang der Anteile; diese bestehen vielmehr in der Hand der Kapitalgesellschaft fort. Rz. 152...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / gg) Überlegungen zur Ausgestaltung des hinreichenden Anlasses für die Aufnahme von Vorfeldermittlungen

Rz. 221 [Autor/Stand] Ebenso wie bei der Abgrenzung einer zulässigen Verdachtsbegründung vom unzulässigen Pauschalverdacht (s. dazu Rz. 152 ff.) bedarf es auch bei der Schwelle für steuerrechtliche Ermittlungen zusätzlich zu der allgemeinen Erfahrung eines konkreten Moments, anhand dessen die Erfahrung in Bezug auf bestimmte Hinterziehungsfelder gewürdigt werden kann. Die Vo...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 11 BewG regelt die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen. Im Zuge der Erbschaftsteuerreform 2009[1] ergaben sich gerade in diesem Bereich erhebliche Änderungen, die entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts[2] stets – also auch dann, wenn tatsächliche Verkaufsvorgänge nicht feststellbar sind – darauf abzielen, den Verkehrswert als Basis der Bemessungs...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 6. Verfahrensrechtliche Gesichtspunkte, Abs. 4

Rz. 175 Die Ausgangslohnsumme und die Anzahl der Beschäftigten sind nach § 13a Abs. 4 ErbStG für jede zum begünstigten Vermögen gehörende wirtschaftliche Einheit bzw. für jeden Betrieb durch das jeweils örtlich zuständige Betriebsfinanzamt (§ 152 Nr. 1–3 BewG) zu ermitteln und gesondert festzustellen, wenn diese Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung i.S...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Nutzung einer Geldsumme

Rz. 5 Nach § 15 Abs. 1 BewG entspricht der Jahreswert der Nutzung einem fiktiven Zinsertrag. Er wird mit einem Zinssatz von 5,5 % berechnet, wenn kein anderer Wert feststeht. Der Zinssatz wird damit gerechtfertigt, er habe sich als mittlerer Wert bewährt und berücksichtige die üblichen Schwankungen des Zinsniveaus am Kapitalmarkt.[3] Dass er trotz der langjährigen Niedrigzin...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Mehrere Erwerbe von derselben Person

Rz. 5 § 14 ErbStG kann nur bei Erwerben von denselben Personen angewendet werden, d.h. bei jedem Erwerb ist Personenidentität sowohl des Erwerbers wie des Zuwendenden in natura und rechtlich erforderlich.[7] Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge führt zur Änderung der Personenidentität. Deshalb ist der Erwerb von einem Gesamtrechtsnachfolger (Erben) grundsätzlich kein Erwerb vo...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Keine Anzeigepflicht, Ausnahme

Rz. 7 Die Anzeigepflicht der Beteiligten ist gem. § 30 Abs. 3 ErbStG grundsätzlich auf Sachverhalte eingeschränkt, bei denen das Finanzamt auf deren Mitwirken angewiesen ist. D.h., dass der Erwerber grundsätzlich keine Anzeige erstatten muss, wenn das Finanzamt schon aufgrund anderer Erkenntnisse über den Erwerb informiert ist bzw. zu informieren ist.[20] Die Kenntnis von Um...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Verkäufe unter fremden Dritten

Rz. 26 Der Wert von Anteilen, für die kein Börsenkurs i.S.v. § 11 Abs. 1 BewG festgestellt werden kann,[76] wird gem. § 11 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 BewG vorrangig aus tatsächlich durchgeführten Verkäufen abgeleitet. Maßgeblich ist hierbei der tatsächlich erzielte, nicht der ursprünglich vereinbarte Erlös. Auch nach dem Bewertungsstichtag eintretende Kaufpreisminderungen sind zu ber...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

Rz. 21 Die Abgrenzung, ob es sich um einen Erwerb von Todes wegen oder eine Schenkung handelt, ist nicht nur für die im Einzelfall anwendbaren Normen, sondern vor allem für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) von Bedeutung. Rz. 22 Bei Nachfolgegestaltungen im Zusammenhang mit Stiftungen sollte versucht werden, die Erbersatzsteuer weitestgehend zu vermeiden, s...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (7) Schenkung unter (Leistungs-)Auflage

Rz. 54 Bei einer Schenkung unter (Leistungs-)Auflage gelten die Grundsätze der gemischten Schenkung entsprechend, wenn dem Bedachten Leistungen auferlegt werden, die ihm Aufwendungen im Sinne von Geld- oder Sachleistungen verursachen (sog. Leistungsauflagen).[119] Von einer Nutzungs- bzw. Duldungsauflage spricht man dagegen immer dann, wenn der Bedachte in der Verfügungsmögl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Höhe des Abzugsbetrages

Rz. 83 Der Abzugsbetrag hat eine Höhe von (maximal) 150.000 EUR. Er wird von dem Teil des auf einen Erwerber übergegangenen begünstigten Vermögens,[173] der nach Anwendung des Verschonungsabschlags verbleibt, abgezogen.[174] Der Abzugsbetrag verringert sich, wenn der Wert des (nach Abzug des Verschonungsabschlags verbleibenden) Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150.000 E...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Absoluter Grenzwert für Verwaltungsvermögen (Abs. 2 S. 2)

Rz. 172 Um eine verfassungsgerichtlich geforderte zielgenaue Begünstigung[451] zu erreichen und sog. Mitnahmeeffekte möglichst auszuschließen, regelt § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG eine Obergrenze für Verwaltungsvermögen. Rz. 173 Betriebe, bei denen der Wert solcher Gegenstände des Verwaltungsvermögens (gemeint ist hier der Brutto-Wert vor Abzug von Schulden),[452] die nicht mittel...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Voraussetzungen der Optionsmöglichkeit

Rz. 393 Die Möglichkeit, zur Vollverschonung zu optieren, besteht nur dann, wenn das begünstigte Vermögen nicht zu mehr als 20 % aus Verwaltungsvermögen besteht, § 13b Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 13a Abs. 10 S. 2 ErbStG.[952] Der insoweit maßgebliche Anteil bestimmt sich nach dem Verhältnis der Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens (Bruttowert...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist die örtliche Zuständigkeit spezialgesetzlich zu regeln. Eine direkte Anwendung der §§ 19, 20 AO kommt nicht in Betracht, da die Besonderheiten bei der Erbschaftsteuer dort nicht hinreichend zum Ausdruck kommen, sondern die Regelungen sich eher an den Anforderungen der laufend zu veranlagenden Steuern orientieren. Die Bestimmun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Entstehung der Steuerfahndung geht zurück auf einen Erlass des Reichsministers der Finanzen (RdF) vom 1.3.1922, in dem die Schaffung eines "steuerlichen Außendienstes" (Staudi) vorgesehen war[2]. Durch Erlass vom 8.6.1923 wurde den Beamten der Landesfinanzämter die Aufgabe zugewiesen, "größere und überörtliche Fahndungsfälle selbständig zu bearbeiten ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XIX. Abs. 1 Nr. 17 Zuwendungen zu steuerbegünstigten Zwecken

Rz. 104 Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken i.S.d. §§ 51 ff. AO gewidmet sind, werden von der Steuer befreit. Voraussetzung ist, dass der Zuwendende eine entsprechende Zweckwidmung getroffen hat und dass die Zweckerreichung sichergestellt ist.[196] Es genügt nicht, wenn der Empfänger lediglich zu den steuerbegünstigten Körpers...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (b) Erbschaftsteuer

Rz. 67 Da die Gesellschaft zunächst – wie bei der Fortsetzungsklausel – unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, denen der Anteil des Verstorbenen anteilig anwächst, gelten zunächst die oben beschriebenen erbschaftsteuerrechtlichen Konsequenzen. Der Eintrittsberechtigte erlangt seine (neue) Gesellschafterstellung nicht durch den Erbfall, sondern quasi in ein...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / g) Nutzungsrechte am Betriebsvermögen

Rz. 100 Ob unentgeltliche Einräumung von Nutzungsrechten, insb. Nießbrauchsrechten an Betriebsvermögen unter den Wortlaut von § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG fällt, könnte zweifelhaft sein. Denn hier geht nicht die (anteilige) Substanz eines ganzen Gewerbebetriebs oder eines Mitunternehmeranteils bzw. ein Teil einer solchen auf den Erwerber über. Dieser erhält vielmehr nur ein Nut...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Vergleichspreis

Rz. 2 Voraussetzung für die Anwendung eines Vergleichswertverfahrens ist eine ausreichende Anzahl geeigneter Vergleichspreise. Für eine Bewertung nach § 183 Abs. 1 BewG reicht es nicht aus, dass das Finanzamt den Immobilien-Preis Kalkulator der Gutachterausschüsse anwendet, es muss vielmehr auch tatsächlich vom Gutachterausschuss Vergleichspreise anfordern.[2] Näheres zur Er...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 7. Methodenauswahl/Wahlrecht

Rz. 66 Im Rahmen der Schätzung des Werts nach § 11 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BewG geht das Gesetz grds. von einer Anwendbarkeit des Ertragswertverfahrens aus.[214] Nur soweit ein (nach der Definition des Gesetzgebers) anderes Verfahren anerkannt und im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nicht steuerliche Zwecke üblich ist, kommt seine alternative Anwendung überhaupt in Betracht. Dies...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. 30-Jahreszeitraum

Rz. 16 Damit eine Steuerpflicht gegeben ist, muss eine Familienstiftung in diesem Sinne innerhalb des gesamten 30-Jahreszeitraums – gerechnet von dem ersten Übergang von Vermögen auf die Stiftung – vorliegen, § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Die Erbersatzsteuer wurde erstmals zum 1.1.1984 erhoben für Stiftungen die bis einschließlich 1.1.1954 errichtet wurden, § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbSt...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit (Abs. 2 Nr. 2)

Rz. 42 Die Zurechnung eines Vermögensgegenstandes ist entscheidend für die Beteiligung am Feststellungsverfahren (§ 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG) und die Rechtsbehelfsbefugnis (§ 155 BewG). Die Zurechnung erfolgt danach, wer den Erwerb des Vermögenswertes zu versteuern hat,[163] wobei eine Aufteilung nach Erbanteilen erst auf der Ebene der Besteuerung stattfindet. Dies ist sinnvoll...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / dd) Besonderheiten bei Mitunternehmerschaften

Rz. 292 Besondere Herausforderungen birgt die Behandlung von Finanzmitteln bei Mitunternehmerschaften. Dies gilt sowohl für die Bestimmung der jungen Finanzmittel als auch für den Finanzmitteltest im Übrigen und hat seine Ursache darin, dass im Falle des Vorhandenseins bzw. der Mit-Übertragung von Sonderbetriebsvermögen sowohl die (anteiligen) Finanzmittel im Gesamthandsverm...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Begünstigungsgegenstand nach Abs. 1

Rz. 6 Die Stundung nach § 28 Abs. 1 ErbStG betrifft diejenige Steuer, die auf den Erwerb (von Todes wegen) begünstigten Vermögens i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG entfällt.[8] Insoweit kommt prinzipiell sämtliches begünstigtes Vermögens in Betracht, unabhängig vom Wert desselben und ohne Rücksicht auf die in anderem Zusammenhang relevanten Wertgrenzen (26 Mio. EUR bzw. 90 Mio. EUR...mehr