Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzverwaltung

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Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen: Nachweis durch Posteinlieferungsscheine

Leitsatz Ausfuhrlieferungen sind steuerfrei, wenn die Ausfuhr in das Drittland unbestreitbar feststeht und keine konkreten Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung bestehen. In der Praxis sind die von den Postdienstleistern üblicherweise ausgestellten Einlieferungsbelege als Ausfuhrbelege nicht ausreichend, da sich aus ihnen die Versendung in das Drittland nicht eindeutig ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.1 Steuerpflichtiger

Rz. 7 Die Definition des Begriffs des Stpfl. ergibt sich aus § 33 AO, der auch im Rahmen des § 378 AO anwendbar ist.[1] Steuerpflichtige sind danach insb. der Steuerschuldner (insb. nach Maßgabe der Einzelsteuergesetze), der Haftungsschuldner[2], der Steuereinbehaltungs- und -abführungsverpflichtete[3], der zur Abgabe einer Steuererklärung Verpflichtete[4], der gesetzliche Vertre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2 In Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen handelnde Personen

Rz. 10 Der Begriff der "Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen" soll einen möglichst breiten Anwendungsbereich eröffnen, sodass er weit auszulegen ist.[1] Folglich handelt jeder in Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Stpfl., der – ohne selbst Stpfl. zu sein – dem Stpfl. bei der Erledigung seiner steuerlichen Angelegenheiten Hilfe leistet[2] oder dessen Han...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 4.3 Leichtfertigkeit des steuerlichen Beraters

Rz. 25 Im Hinblick auf das Verhalten des steuerlichen Beraters ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung nur der Berater, der gegenüber der Finanzbehörde eigene Erklärungen abgibt oder dem das unrichtige Angabenmachen anderer zuzurechnen ist, den Tatbestand des § 378 AO verwirklichen kann.[1] Im Rahmen eines bestehenden Mandatsverhältni...mehr

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zerb 1/2017, "Begünstigungs... / c) Höchstgrenze für den Begünstigungstransfer

Alle Vorschriften zum Begünstigungstransfer enthalten eine Höchstgrenze für den Erwerb begünstigungsfähigen Vermögens beim Enderwerber (vgl. § 13 a Abs. 5 S. 3 (vormals § 13 b Abs. 3), § 13 d (vormals c) Abs. 2; § 13 Abs. 1 Nr. 4 b und c, jeweils S. 4 ErbStG). Es ist für die Anwendung der Höchstgrenze unerheblich, ob sich das Ungleichgewicht mehr oder weniger zufällig ergibt...mehr

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zerb 1/2017, "Begünstigungs... / a) Weitergabe"erfolg"

Die Finanzverwaltung geht zunächst, auch zur Verwaltungsvereinfachung, davon aus, dass sämtliche Regelungen zum Begünstigungstransfer allein aufgrund des bloßen Vorhanden-seins einer solchen Regelung anwendbar sind.[30] Dabei handelt es sich jedoch nur um eine Regelung zur Verwaltungsvereinfachung, um eine zweite Korrekturbesteuerung möglichst zu vermeiden,[31] wie auch von ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / c) Gestaltung des Verwaltungsverfahrens

Rz. 25 [Autor/Stand] Man könnte durchaus erwägen, die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärungen auch an jeden Steuerschuldner persönlich zu richten. Lediglich in Fällen der Bedarfsbewertung nicht börsennotierter Anteile ist dies gesetzlich ausgeschlossen (§ 153 Abs. 3 BewG). Eine solche Handhabung ist, obwohl nach § 153 Abs. 1 Satz 1 BewG erlaubt, in der Praxis je...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Problemfall Erbengemeinschaft

Rz. 45 [Autor/Stand] Erbengemeinschaften sind keine rechtsfähigen Gebilde i.S. des BGB.[2] Die Zurechnung von Grundbesitz und – für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 (§ 151 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BewG i.d.F. des ErbStRG v. 24.12.2008[3]; s. aber § 154 BewG Anm. 58) – auch des übrigen Vermögens ( Hinweis: Beteiligungen an Personengesellschaften sind hiervon ausgenommen; s....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Allgemeine Grundsätze

Rz. 13 [Autor/Stand] Ein Grundstück ist nur dann ein unbebautes Grundstück, wenn sich auf ihm keine benutzbaren, d.h. keine bezugsfertigen Gebäude befinden. Nach § 72 Abs. 1 Satz 3 BewG sind "Gebäude als bezugsfertig anzusehen, wenn den künftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht ent...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / d) Einspruch des Schenkers/Erwerbers

Rz. 29 [Autor/Stand] Wurde ein Bedarfswertbescheid zwar beiden Gesamtschuldnern der Schenkungsteuer bekannt gegeben, aber nur von einem mit Einspruch angefochten, ist nach Weisung der Finanzverwaltung der jeweils andere im Wege der notwendigen Hinzuziehung am Rechtsbehelfsverfahren zu beteiligen.[2] Dies mag richtig sein, wenn man die Einheitlichkeit der gesonderten und einh...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Ermittlung des gemeinen Werts durch unmittelbaren Vergleich mit Kaufpreisen

Rz. 94 [Autor/Stand] Tatsächliche Kaufpreise sind die beste Grundlage zur Ermittlung des gemeinen Werts. Die unmittelbare Übertragung von Kaufpreisen unbebauter Grundstücke zur Wertermittlung anderer unbebauter Grundstücke setzt voraus, dass einmal eine ausreichende Zahl von Verkaufsfällen vorliegt, deren Verkaufspreise eindeutig als im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande...mehr

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zerb 1/2017, "Begünstigungs... / b) Frist

Sämtliche Regelungen zum Begünstigungstransfer enthalten keine Höchstfrist für ihre Anwendung.[35] Die Finanzverwaltung wollte zumeist differenzieren zwischen der freien Erbauseinandersetzung als einzigem vom Begünstigungstransfer erfassten Vorgang, der nicht auf einer erblasserischen Vorgabe beruht, und den sonstigen für die Erben verbindlichen Weitergabeverpflichtungen auf...mehr

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zerb 1/2017, "Begünstigungs... / a) Korrespondenzprinzip

Der Begünstigungstransfer soll weder das Begünstigungsvolumen insgesamt erhöhen noch umgekehrt vermindern. Daraus ergibt sich eine Korrespondenz der Behandlung beim abgebenden Erben und dem Endempfänger regelmäßig in all den Fällen, in denen beim Transfer keine zusätzlichen Wertverschiebungen stattfinden, sondern gleichwertiges Vermögen ausschließlich aus dem Nachlass des Er...mehr

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zerb 1/2017, "Begünstigungs... / c) Verzögerung

Die Finanzverwaltung möchte jetzt bei § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) und c) ErbStG die Erbauseinandersetzung jenseits der 6-Monats-Frist nur bei begründeten Verzögerungen anerkennen.[39] Dies entspricht einer vergleichbaren Regelung aus der Einkommensteuer zur Anerkennung der sofortigen Zurechnung von Einkünften an den Vermächtnisnehmer ab dem Erbfall.[40] Auch dabei soll eine...mehr

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zerb 1/2017, "Begünstigungs... / 6

Auf einen Blick Die Regelungen zum Begünstigungstransfer haben ihre Berechtigung insbesondere bei der tatbestandlich im ErbStG nicht erfassten Erbauseinandersetzung. Sie sind an verschiedenen Stellen im ErbStG untergebracht, könnten künftig aber auch für sämtliche sachlichen Befreiungen durch Wertabschläge auf unentgeltlich erworbene Vermögensgegenstände an einer Stelle zusa...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Die Durchführung der Außenprüfung

Rz. 19 [Autor/Stand] Außenprüfungen hemmen den Ablauf der Festsetzungs- und Feststellungsfristen (§§ 171 Abs. 4, 181 Abs. 1 Satz 1 AO; s. auch § 171 Abs. 10 Satz 3 AO). Sie dienen grundsätzlich der abschließenden Prüfung eines Steuerfalls. So dürfen aufgrund einer Außenprüfung ergangene Steuer- oder Feststellungsbescheide wegen neuer Tatsachen nur ausnahmsweise korrigiert we...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Prüfungsanordnungen

Rz. 29 [Autor/Stand] Wichtigstes Rechtmäßigkeitserfordernis einer Außenprüfung ist die Prüfungsanordnung. Sie bildet die formale Rechtsgrundlage für das spezielle Prüfungsverhältnis mit gesteigerten Mitwirkungs- und Duldungspflichten der prüfungsunterworfenen Beteiligten (§§ 154 Abs. 1, 156 BewG, § 200 AO),[2] indem sie den Prüfungsumfang konkretisiert (§ 196 AO) und so den ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / c) Aus der Rechtsprechung

Rz. 115 [Autor/Stand] Bei der Bewertung einer Baustelle wird der gemeine Wert nach den Wertverhältnissen vom Hauptfeststellungszeitpunkt angesetzt, somit ein Verkauf im Hauptfeststellungszeitpunkt unterstellt. Die Baustelle ist nicht deshalb weniger wert, weil der Eigentümer sie nicht sofort zum üblichen Preis veräußern oder durch Bebauung nutzbar machen kann oder will. Ein ...mehr

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OLG Hamm, Unterhaltsleitlin... / 1.1 Unterhaltsrechtliches Einkommen

1. Geldeinnahmen 1.1 Auszugehen ist von einem durchschnittlichen Jahresbruttoeinkommen einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie sonstigen Zuwendungen, auch Sachbezügen und Gewinnbeteiligungen. 1.2 Höhere einmalige Zuwendungen (z.B. Jubiläumszulagen) können auf einen längeren Zeitraum verteilt werden. Abfindungen sind regelmäßig auf einen angemessenen Zeitraum zur Aufrech...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / c) Prüfungsaufträge

Rz. 38 [Autor/Stand] In Ermangelung eigener Prüfer/innen und/oder bei aus Gründen der Zweckmäßigkeit beabsichtigten Außenprüfungen durch den Prüfungsdienst anderer Finanzämter ist stets ein Prüfungsauftrag des Besteuerungs- bzw., bei mehrstufiger Wertermittlung, des Feststellungsfinanzamts erforderlich. Dies kann auf zweierlei Weise geschehen:[2] Entweder erlässt die zuständ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Ablaufhemmung der Feststellungs- und Festsetzungsfristen

Rz. 46 [Autor/Stand] Im Hinblick auf die verjährungshemmende Wirkung einer Außenprüfung (§ 171 Abs. 4 AO) ist zu beachten, dass Prüfungsanordnungen/-aufträge des Besteuerungsfinanzamts die Festsetzungsfristen beeinflussen und für das bedarfsbewertungsbedürftige Vermögen sog. Feststellungsfristen gelten.[2] Deren Ablauf lässt sich nur durch eine rechtmäßige Sonderprüfung nach...mehr

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zerb 1/2017, "Begünstigungs... / c) Konkurrenz zu Nachsteuerregelungen

Sofern Nachsteuerregelungen bestehen, stehen diese zum Begünstigungstransfer in einem Konkurrenzverhältnis. Das zeigt sich am deutlichsten an den §§ 13 a, b ErbStG. Löst der Erbe Nachsteuer nach § 13 a Abs. 6 (früher 5) ErbStG, also eine Veräußerungsnachsteuer aus, können die Begünstigungen nicht mehr nach § 13 a Abs. 5 (früher 3) ErbStG auf einen Erwerber übergehen. Es best...mehr

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§ 3 Der Miterbe / dd) Begriff der Schenkung

Rz. 558 Es gelten die §§ 516 ff. BGB, insbesondere ist die Einigung über die Unentgeltlichkeit erforderlich. Reine Schenkungen sind selten. I.d.R sind Gegenleistungen – und seien es nur Auflagen – mit der Schenkung verbunden. Von gemischter Schenkung spricht man, wenn der Wert des geschenkten Gegenstandes objektiv höher ist als der der Gegenleistung. Es liegt eine teilweise U...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Bewertungsgrundlagen: Kaufpreissammlung, durchschnittliche Werte (= Durchschnittswerte, Richtwerte)

Rz. 87 [Autor/Stand] Die Bewertung des Grund und Bodens ist eine der schwierigsten Aufgaben einer Grundstücksbewertung. Deshalb haben die Finanzverwaltungen der Länder diesem Problem von jeher ihre besondere Aufmerksamkeit gewidmet. So wurden u.a. im Jahre 1956/57 zur Vorbereitung einer Neubewertung des Grundbesitzes umfangreiche Bodenwert-Richtlinien als übereinstimmende Lä...mehr

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Einkommensteuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung

Zusammenfassung Wird eine inkongruente Gewinnausschüttung durch alle Gesellschafter einstimmig beschlossen, dann setzt deren steuerliche Anerkennung nicht zwingend voraus, dass der Gesellschaftsvertrag einen von der gesetzlichen Grundregel der Kongruenz abweichenden Gewinnverteilungsschlüssel oder eine Öffnungsklausel vorsieht. Hintergrund Der Kläger war gemeinsam mit seinen b...mehr

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Anpassung des UStAE zum Jahresende 2016

Überblick Mittlerweile ist es gute Übung, dass die Finanzverwaltung den UStAE zum Jahreswechsel überarbeitet und Anpassungen vornimmt. Neben redaktionellen Anpassungen wird hauptsächlich die schon vorher veröffentlichte Rechtsprechung des BFH mit aufgenommen. In einigen Fällen werden Klarstellungen oder Präzisierungen vorgenommen. Obwohl materiell-rechtliche Änderungen damit...mehr

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Ergänzungsbilanz: Abschreibung von Mehrwerten für bewegliche Wirtschaftsgüter

Kommentar Das BMF stellt mit Schreiben vom 19.12.2016 dar, wie Mehrwerte für bewegliche Wirtschaftsgüter in der Ergänzungsbilanz eines Mitunternehmers abgebildet bzw. abgeschrieben werden müssen. Mit Schreiben vom 19.12.2016 hat sich das BMF zur Abschreibung von Mehrwerten für bewegliche Wirtschaftsgüter in der Ergänzungsbilanz eines Mitunternehmers geäußert. Anlass ist das z...mehr

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Besteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts (zu § 2b UStG)

Überblick Für Umsätze, die nach dem 31.12.2016 ausgeführt werden, bestimmt sich die Unternehmereigenschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts nach § 2b UStG. Allerdings ist ihnen noch eine Übergangsfrist von längstens 4 Jahren eingeräumt worden. Im Mittelpunkt der Neuregelung steht die Frage, ob die Nichtbesteuerung einer Leistung zu einer größeren Wettbewerbsverz...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 41... / 1.1 Zur Systematik der Bestimmung

Rz. 1 Die Vorschrift enthält die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Abschluss des Lohnkontos und zur Erstellung der LSt-Bescheinigung. Die LSt-Bescheinigung enthält die Angaben, die für die richtige Durchführung der Besteuerung bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit essenziell sind und die daher das wesentliche Glied zwischen dem LSt-Abzug durch den Arbeitgeber u...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 41... / 5 Zuständigkeit und datenschutzrechtliche Regelungen (Abs. 4 und 5)

Rz. 38a § 41b Abs. 4 EStG regelt die Zuständigkeit der Finanzbehörden für Zwecke der Anwendung der ebenfalls mit G. v. 18.7.2016[1] neu eingeführten § 72a Abs. 4 AO und § 93c Abs. 4 AO. § 72a Abs. 4 AO enthält hierbei einen allgemeinen Haftungstatbestand für die Fälle unrichtiger oder unvollständiger Datenübermittlung und die pflichtwidrige Unterlassung der Datenübermittlung...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 41... / 3.2 Eintragungen im Lohnkonto (§ 41 Abs. 1 S. 3 EStG)

Rz. 6 Der Arbeitgeber hat nach § 41 Abs. 1 S. 3 EStG im Lohnkonto folgende Eintragungen vorzunehmen: Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns einschließlich der steuerfreien Bezüge (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV). Bar- und Sachlohn sind getrennt aufzuzeichnen. Auch bei einer Nettozahlung gilt das Bruttoprinzip; einbehaltene Steuerabzugsbeträge (LSt, KiSt, SolZ); im Fall der Nettolohnza...mehr

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Tätigkeit eines Sport-Dachverbands (zu § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG)

Kommentar Wichtig Das BMF-Schreiben ändert Abschn. 12.9 Abs. 4 Nr. 1 UStAE . Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unterliegen Leistungen der Körperschaften, die u. a. unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen, dem ermäßigten Steuersatz. Dies gilt bei Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden allerdings nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der...mehr

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zerb 12/2016, Verhältnismäß... / IV. Offensichtlich unzutreffende Ergebnisse

Die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens ist nach § 199 Abs. 1 BewG möglich, sofern es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Eine Legaldefinition für diesen Rechtsbegriff gibt es nicht, obwohl sich Gesetzgeber und Finanzverwaltung diesbezüglich geäußert haben, entzieht sich das Tatbestandsmerkmal einer klaren Abgrenzung. Die Finanzverwaltung ...mehr

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zerb 12/2016, "Verschonungs... / 9

Auf einen Blick Ob der Gesetzgeber mit der nun vorliegenden Neuregelung tatsächlich die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom Dezember 2014 erfolgreich umgesetzt hat, ist sicherlich fraglich. Eine abschließende Antwort hierzu wird es erst in einigen Jahren geben. Denn dass ausgerechnet das ErbStG 2016, anders als seine Vorgänger, nicht dem BVerfG vorgelegt werden könnte...mehr

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Ermäßigter Steuersatz bei Sammlermünzen 2017 (zu § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG)

Kommentar Sammlermünzen können dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG unterliegen, wenn diese Münzen aus dem Drittlandsgebiet eingeführt werden. Für die Frage, ob es sich um Sammlermünzen i. S. d. Nr. 54 der Anlage 2 zum UStG handelt, wird zur Abgrenzung das Verhältnis des Metallwerts zum Verkehrswert der Münze zugrunde gelegt. Danach kann der leistende Unter...mehr

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zerb 12/2016, Verhältnismäß... / 1. Basiszinssatz

Als Basiszinssatz wird die Rendite einer risikolosen Anlage auf dem Kapitalmarkt verstanden, welche durch die Deutsche Bundesbank ermittelt wird.[16] Für das Jahr 2016 wurde ein Basiszins von 1,1 Prozent festgelegt.[17] Folglich ergäbe sich ein Kapitalisierungsfaktor von 17,85. Mit Augenmerk auf die Herabsetzung des Kapitalisierungsfaktors auf 13,75 wird ein Basiszinssatz vo...mehr

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zerb 12/2016, Die Erbschaft... / cc) Alternative Bedingungen

Ohne Ermessenspielraum ist der Verwaltungsakt über den Erlass nach § 28 a Abs. 4 S. 3 ErbStG ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn eine der Bedingungen nach § 28 a Abs. 4 Nr. 1–3 ErbStG eintritt. Dabei trifft den Erwerber die Mitteilungspflicht nach § 28 a Abs. 5 ErbStG. Während die Einhaltung der Bedingungen nach § 28 a Abs. 4 Nr. 1 und 2 ErbStG dem Verschonungskonzept in...mehr

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zerb 12/2016, Die Erbschaft... / b) Nachfolgeberechtigte

§ 13 a Abs. 9 Nr. 2 ErbStG beschränkt den Kreis der Nachfolgeberechtigten auf Mitgesellschafter, Angehörige iSd § 15 AO oder Familienstiftungen iSv § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Die Beschränkung auf Familienstiftungen führt zu dem unsinnigen Ergebnis, dass gemeinnützige Stiftungen[39] nicht als Empfänger bzw. Nachfolger vorgesehen werden dürfen. Zwar sind diese Stiftungen selbst ...mehr

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zerb 12/2016, "Verschonungs... / 1. Abschmelzmodell

Unter der Voraussetzung, dass der maßgebliche Wert des Erwerbs (also nach einer etwa gebotenen Zusammenrechnung mit anderen Erwerben innerhalb eines Zehnjahreszeitraums) den Betrag von 90 Mio. EUR nicht übersteigt, hat der Steuerpflichtige die Wahl zwischen der Anwendung eines nach Maßgabe von § 13 c ErbStG abgeschmolzen Verschonungsabschlags oder der sog. Verschonungsbedarf...mehr

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zerb 12/2016, "Verschonungs... / 3. In die Wertgrenze einzubeziehende Erwerbe

Für die Frage, ob die Wertgrenze von 26 Mio. EUR überschritten ist oder nicht, kommt es nicht nur auf den aktuell der Besteuerung zu unterwerfenden Vermögenserwerb an. Vielmehr sind auch frühere, innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren von demselben Erblasser/Schenker stammende, Erwerbe begünstigten Vermögens mit in die Betrachtung einzubeziehen. Diese früheren Erwerbe wer...mehr

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zerb 12/2016, "Verschonungs... / VII. Inkrafttreten/Anwendungszeitraum

Gemäß § 37 Abs. 12 S. 1 ErbStG ist das neue Recht insgesamt – unabhängig vom Zeitpunkt seiner Verkündung bzw. Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt – auf alle Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entsteht. Zusätzlich stellen § 37 Abs. 12 S. 2 und 3 ErbStG klar, dass § 13 a Abs. 1 S. 3 und 4 ErbStG und § 13 c Abs. 2 S. 3 bis 5 ErbStG (Berücksichtigung frü...mehr

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zerb 12/2016, "Verschonungs... / c) Verfügungsbeschränkungen

§ 13 a Abs. 9 S. 1 Nr. 2 ErbStG fordert eine Beschränkung der Verfügungsmöglichkeiten über die Anteile an der in Rede stehenden Personen- oder Kapitalgesellschaft, die lediglich Verfügungen zugunsten von Mitgesellschaftern, Angehörigen iSv § 15 AO und Familienstiftungen (iSv § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)[19] zulässt. Auch hier ist der Wortlaut sehr restriktiv. Er lässt weder Über...mehr

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zerb 12/2016, "Wir stehen selbst enttäuscht und sehn betroffen: Den Vorhang zu und alle Fragen offen."

So hätte Berthold Brecht[1] vielleicht die aktuelle Lage des deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG 2016) kommentiert. Denn der Schlusssatz seines Stücks, Der gute Mensch von Sezuan[2] lautet: "Verehrtes Publikum, los, such dir selbst den Schluss! Es muss ein guter da sein, muss, muss, muss!" Nicht ausgeschlossen, dass auch die Verfassungsrichter im Dezember...mehr

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zerb 12/2016, Verhältnismäß... / 2. Zuschlag

Der Kapitalisierungsfaktor setzt sich zusammen aus dem jährlichen Basiszinssatz und dem Zuschlag von 4,5 Prozent. Da die Änderung des Basiszinssatzes kritisiert wird, ist zudem die Frage naheliegend, warum der Gesetzgeber keine Anpassung des Zuschlags vorgenommen hat. Eine solche Angleichung wurde bisher aufgrund von fehlender Evidenz abgelehnt, könnte jedoch im Rahmen einer...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Steuerliche Berücksichtigung von selbst getragenen Kraftstoffkosten bei Anwendung der 1 %‐Regelung

Leitsatz 1. Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung, d.h. für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung (Anschluss an Senatsurteil vom 7. November 2006 VI R 95/04, BFH...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Verrechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen im Wege der Günstigerprüfung

Leitsatz 1. Wird ein Antrag gemäß § 32d Abs. 6 EStG gestellt, können negative Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, mit positiven tariflich besteuerten Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden (insoweit entgegen BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 IV C 1-S 2252/08/10004:017, 2015/0468306, BStBl I 2016, 85, Rz. 119a)...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Sog. Sanierungserlass des BMF verstößt gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

Leitsatz Mit dem unter den Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 27. März 2003 IV A 6‐S 2140‐8/03 (BStBl I 2003, 240; ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009 IV C 6‐S 2140/07/10001-01, BStBl I 2010, 18; sog. Sanierungserlass) vorgesehenen Billigkeitserlass der auf einen Sanierungsgewinn entfallenden Steuer verstößt das BMF gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigke...mehr

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Meldungen an das klinische Krebsregister (zu § 4 Nr. 14 UStG)

Kommentar Wichtig Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 4.14.1 Abs. 5 UStAE . Ärzte führen steuerfreie Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG aus, soweit Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin ausgeführt werden. Dies umfasst nach der Rechtsprechung des EuGH[1] Leistungen, die der Diagnose, Behandlung und, soweit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen di...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Keine Begünstigung eines Dachgeschossausbaus nach § 7h EStG

Leitsatz Entsteht durch einen Dachgeschossausbau ein Neubau, kann dieser nicht nach § 7h EStG begünstigt werden. Die Prüfung der Frage, ob ein Neubau vorliegt, kann die Gemeindebehörde der Finanzverwaltung überlassen. Sachverhalt Streitig war, ob der Erwerb einer neu geschaffenen Dachgeschosswohnung in einem in einem Sanierungsgebiet belegenen Gebäude zur Inanspruchnahme der ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Zur Steuerpflicht der Ausgleichszahlung zur Abfindung eines Versorgungsausgleichs

Leitsatz 1. Eine Ausgleichszahlung für den Ausschluss des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs im Wege des Splittings oder des Quasi-Splittings war in den Jahren 2006 und 2007 bei dem Berechtigten dem Grunde nach als Entschädigung für entgehende Einnahmen steuerpflichtig. 2. Die Steuerpflicht ist auf die Quote beschränkt, die dem sozialversicherungsrechtlichen Höchsta...mehr