Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtsvollzieher

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / XX. Modul Q – Hinweise und Vorgaben an dem Gerichtsvollzieher

Rz. 80 Modul Q gibt die Möglichkeit, dem Gerichtsvollzieher für die Ausführung der zuvor erteilten Aufträge weitere Hinweise zu geben und Vorgaben zu machen. Die Grundlage hierfür kann sich einerseits in speziellen Vorschriften finden, wie etwa den Protokollvorschriften nach § 762 ZPO i.V.m. § 86 GVGA. Andererseits folgen sie aus der allgemeinen Dispositionsbefugnis des Gläub...mehr

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§ 3 Einzelbestimmungen der ... / II. Vollstreckung mit dem Gerichtsvollzieher

Rz. 2 Anders als noch in § 1 der GVGA 2015 wird ein generelles Formular für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers (Anlage 1 ZVFV) ohne die Beschränkung auf privatrechtliche Antragsteller und die Beauftragung der Vollstreckung wegen Geldforderungen eingeführt. Von der generellen Einführung des Formulars ist dessen Verbindlichkeit im Sinne der Nutzungspflicht zu unterscheid...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / XV. Modul L – Die Sachpfändung und die Verwertung

Rz. 61 Obwohl noch immer vielfach beauftragt, ist die Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher ohne jede praktische Bedeutung im Hinblick auf die Erzielung von Vollstreckungserfolgen. Nur in rund 0,1 % aller beauftragten Sachpfändungen kommt es tatsächlich zum Zugriff auf im Gewahrsam des Schuldners befindliche körperliche Sachen, § 808 ZPO. Der Erfolg der Gerichtsvollziehe...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / VII. Modul D – Die Anlagen

Rz. 33 Ungeachtet des Willens des Verordnungsgebers, die Anträge in der Zwangsvollstreckung zu strukturieren und damit die Grundlage für eine digitalisierte Einreichung, eine elektronische Bearbeitung und damit langfristig auch automatisierte Verarbeitung zu schaffen, ist das Formular nach Anlage 1 ZVFV schon aufgrund einer – möglicherweise überregulierten – Zwangsvollstreck...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / VI. Modul C – Der Vollstreckungstitel

Rz. 23 Auf die bereits vor die Klammer gezogenen abgehandelten Module A zum Gläubiger und B zum Schuldner folgen in Modul C die Angaben zum Vollstreckungstitel. Dabei ist die Angabe mindestens eines Vollstreckungstitels zwingend (§§ 750, 704, 794, 795 ZPO), sodass sich die Angaben für den ersten Vollstreckungstitel auch außerhalb eines Rahmens befinden. Werden mehr als ein Vo...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / XIV. Modul K – Die Vorpfändung

Rz. 59 Schon vor der Pfändung einer Geldforderung nach §§ 829 ff. ZPO, die mit den Formularen der Anlagen 4, 5 und 7 oder 8 ZVFV zu beantragen ist, kann der Gläubiger aufgrund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner nach § 845 Abs. 1 ZPO die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, mit der Aufforderung an de...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / XVII. Modul N – Die Einholung Auskünfte Dritter

Rz. 71 Modul N gibt die Möglichkeit, Anträge auf Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l ZPO über den Gerichtsvollzieher zu beauftragen. Der Gläubiger kann unter den weiteren Voraussetzungen des § 802l ZPO bei dem Gerichtsvollzieher beantragen,mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / II. Adressat des Vollstreckungsauftrags

Rz. 19 Adressat ist grundsätzlich der zuständige Gerichtsvollzieher, der allerdings in der Praxis häufig nur über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts bestimmt werden kann, in dessen Bezirk die Vollstreckung/Amtshandlung durch den Gerichtsvollzieher stattfinden soll. Anders als nach der GVFV 2015 wird durch das Formular kein Adressat oder Empfänger des Auft...mehr

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§ 1 Einleitung und Genesis ... / A. Zielsetzung des Verordnungsgebers

Rz. 1 Das Formular für den Auftrag an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung von Geldforderungen nach der GVFV 2015 und die Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und auf Erlass eines Pfändungs- oder Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach der ZVFV 2012 mussten aufgrund einer Vielzahl von gesetzlichen Änderungen seit 2012 bzw. ...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / VI. Haupt- und Nebenanträge

Rz. 149 Notwendiger Hauptantrag ist der Erlass des beizufügenden Beschlusses für einen Pfändungsbeschluss oder einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach Maßgabe der Anlage 5 zur ZVFV. Da der Text außerhalb eines Rahmens steht, ist er nicht veränderlich und zwingend. Innerhalb des Formulars können sodann zusätzliche Anträge gestellt werden. Das lässt die Option unberührt,...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / XII. Modul I – Der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls

Rz. 55 Verweigert der Schuldner die Abnahme der Vermögensauskunft, in dem er den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder zwar erscheint, aber dann die Abgabe der Vermögensauskunft ohne anerkannten sachlichen Grund verweigert, wird er nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die Handlungsoptionen des Gläubigers liege...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / XVI. Modul M – Die Aufenthaltsermittlung des Schuldners

Rz. 67 Modul M fußt auf der Regelung des § 755 ZPO, die eine Grundlage für die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher bildet. Während § 755 Abs. 1 ZPO die für die Praxis wenig relevante Abfrage beim Einwohnermeldeamt regelt, erlaubt es § 755 Abs. 2 ZPO, über eine Abfrage des Gerichtsvollziehers auf die sehr viel attraktiveren Datenbanken d...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / VI. Zusatzanträge

Rz. 100 Innerhalb des Formulars können sodann zusätzliche Anträge gestellt werden. Diese können auf eine örtliche und zeitliche Beschränkung oder Anordnungen im Hinblick auf Dritte bezogen sein, die sich ggf. in den Räumlichkeiten aufhalten. Rz. 101 Ausfertigungen des Beschlusses werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt (§ 317 Abs. 2 S. 1 ZPO). Wird ein solcher Ant...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / XI. Modul H – Die Abnahme der Vermögensauskunft

Rz. 51 Modul H vereinigt in sich die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO wie nach § 802d ZPO einschließlich der weiteren verfahrensrechtlichen Vorgaben nach § 802f ZPO. Der Gläubiger muss in der ersten Zeile differenzieren, ob er außerhalb der Sperrfrist des § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO eine originäre Vermögensauskunft nach § 802c ZPO ohne weitere Voraussetzungen beantrag...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / XIII. Modul J – Der Verhaftungsauftrag

Rz. 58 Auf den Erlass des Haftbefehls kann, muss aber nicht, die Verhaftung des Schuldners erfolgen. Für die Verhaftung zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft ist wiederum der Gerichtsvollzieher zuständig. Die Beauftragung erfolgt im Modul J. Hierzu ist unter Bezugnahme auf das Modul B der zu verhaftende Schuldner zu bezeichnen. Dabei wird auf die Angaben im Modul B ...mehr

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§ 3 Einzelbestimmungen der ... / V. Anträge zur Forderungspfändung

Rz. 11 Für die Forderungspfändung wird nach § 1 Abs. 3 ZVFV einerseits mit der Anlage 4 ZVFV ein Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses nach § 829 ZPO und andererseits eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829, 835 ZPO eingeführt. Bislang sah die ZVFV 2012 für die Vollstreckung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche einerseits und wegen sonstiger Geld...mehr

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§ 3 Einzelbestimmungen der ... / V. Mehrfache Nutzungspflicht bei den Forderungsaufstellungen

Rz. 27 Die Forderungsaufstellungen waren bereits in der Vergangenheit das größte Problem der eingeführten Formulare nach der ZVFV 2012 und der GVFV 2015. Während die GVFV 2015 diese immerhin schon als Anlage kannte, war sie nach der ZVFV 2012 in den Beschlussentwurf für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (dort S. 3) integriert. In der Sache korrespondierten die Forderu...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / III. Basisdaten zum Schuldner

Rz. 20 Zunächst sind Grundangaben zum Schuldner zu machen, die sich auf dessen Namen und seine postalische Anschrift beziehen. Die Angaben befinden sich außerhalb eines Rahmens und sind deshalb einerseits zwingend und dürfen bei mehreren Schuldnern insgesamt mehrfach wiederholt werden, § 3 Abs. 2 Nr. 5 ZVFV. Eine Anlage für weitere Schuldner ist insoweit nicht vorgesehen. Nach...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / X. Modul G – Die gütliche Erledigung

Rz. 48 Der Gerichtsvollzieher soll nach § 802b ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. Damit korrespondierend gilt die gütliche Erledigung auch ohne gesonderten Auftrag des Gläubigers nach § 802a Abs. 2 S. 2 ZPO stets als beauftragt. Dabei kann der Gläubiger nur die gütliche Erledigung beauftragen, so dass alle anderen Module entfallen kön...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / IV. Kontaktdaten des Ansprechpartners

Rz. 21 Gerade bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers kann aus der konkreten Kontaktsituation des Gerichtsvollziehers mit dem Schuldner die Notwendigkeit der Rücksprache entstehen. Dies insbesondere im Kontext der gütlichen Erledigung, wenn der Schuldner zwar grundsätzlich zu einer Zahlungsvereinbarung bereit ist, dies aber aus – für den Gerichtsvollzieher – nachvollzie...mehr

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§ 2 Inkrafttreten und Überg... / B. Übergangsregelung in § 6 ZVFV im Wortlaut

Rz. 5 § 6 Übergangsregelung (1) 1Für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen, die vor dem 1.12.2023 gestellt werden, dürfen die bis einschließlich 21.12.2022 für solche Aufträge durch die Gerichtsvollzieher-Formularverordnung vom 28.9.2015 (BGBl I S. 1586), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21.11.2016 (BGBl I S...mehr

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§ 2 Inkrafttreten und Überg... / I. Weiternutzung der bisherigen Formulare nach der GVFV 2015

Rz. 6 Der Anwendungsbereich der ZVFV geht weiter als derjenige der GVFV 2015, die nach § 1 Abs. 2 S. 2 GVFV 2015 auf die Einziehung titulierter privatrechtlicher Geldforderungen beschränkt war. Im Rahmen des bisherigen Anwendungsbereichs der GVFV 2015 kann das danach bisher verbindliche Formular zur Beauftragung des Gerichtsvollziehers noch bis zum 30.11.2023 weiter benutzt w...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / XXIII. Unterschrift, Ausfertigung, Beglaubigung

Rz. 233 Bei dem Pfändungsbeschluss oder dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss handelt es sich um eine dem Rechtspfleger nach § 20 Abs. 1 Nr. 17 RPflG funktionell übertragene gerichtliche Entscheidung. Sie ist grundsätzlich zu unterschreiben oder qualifiziert elektronisch zu signieren. Der Gläubiger oder sein Bevollmächtigter sind hier also nicht gefragt, insbesondere dürf...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / VII. Modul E – Die Vollstreckung zur Unzeit

Rz. 138 Während Modul D die isolierte Anordnung der Durchsuchung sowie die kombinierte Anordnung der Durchsuchung und dies zur Unzeit erlaubt, erfasst Modul E die isolierte Anordnung der Zulässigkeit der Vollstreckung zur Unzeit, d.h. zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen. Während sich die Durchsuchung auf eine Örtlichkeit bezieht, ist der erste Bezugspunkt der Vollstrec...mehr

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§ 3 Einzelbestimmungen der ... / I. § 1 ZVFV im Wortlaut

Rz. 1 § 1 Einführung von Formularen (1) Für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher nach § 753 Absatz 1 der Zivilprozessordnung wird das Formular der Anlage 1 eingeführt. (2) Für Anträge auf Erlass richterlicher Anordnungen nach § 758a der Zivilprozessordnung werden die Formulare der Anlagen 2 und 3 eingeführt. (3) Für Anträge auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses nach § 8...mehr

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§ 3 Einzelbestimmungen der ... / B. § 2 ZVFV im Wortlaut

Rz. 19 § 2 Nutzung der Formulare (1) Die Formulare der Anlagen 1 bis 5 sind ausschließlich für die folgenden Zwecke verbindlich:mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / III. Unterhaltsforderungen

Rz. 239 Statt der Hauptforderung kann unter Nr. II bei der Vollstreckung von Unterhaltsforderungen der Rückstand des Unterhalts anzugeben sein. Dabei ist die Angabe für jeden unterhaltsberechtigten Gläubiger und Titel gesondert vorzunehmen. Statt einen Verweis auf die durchnummerierten Schuldner verlangt das Formular nach Anlage 6 ZVFV hier die erneute Angabe der unterhaltsb...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / VIII. Modul E – Die Versicherungen

Rz. 43 Die Zivilprozessordnung sieht in unterschiedlichen Kontexten vor, dass der Antragsteller eine Versicherung abgeben kann. Diese Versicherungen finden ihre Aufnahme im Modul E des Vollstreckungsauftrags an den Gerichtsvollzieher (Anlage 1 ZVFV). Die freie Zeile zeigt dabei, dass die Aufzählung der Versicherungen nicht abschließend ist. Rz. 44 Modul E sieht dabei zunächst...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / V. Kontaktdaten des Ansprechpartners

Rz. 148 Kann bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers aus der konkreten Kontaktsituation des Gerichtsvollziehers mit dem Schuldner die Notwendigkeit der unmittelbaren Rücksprache entstehen, ist dies im Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht weniger relevant. Ungeachtet dessen pflegt auch so mancher Rechtspfleger den schnellen Kontakt. Für die Praxis wird wichtig sein, da...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / V. Modul D Teil 1 – Die Durchsuchungsanordnung

Rz. 135 Modul D bildet die richterliche Ermächtigung des Gerichtsvollziehers nach § 758a Abs. 1 ZPO ab. Der Begriff der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) ist dabei weit auszulegen; sodass er Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume,[34] Büroräume und Werkstätten, Nebenräume und Zugänge sowie Zweit- und Wochenendwohnungen umfasst. Zur Wohnung gehören auch Hof, Garten, Garage, Hausbode...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / V. Bankdaten

Rz. 22 Die Bankdaten benötigt der Gerichtsvollzieher nur, wenn auch Aufträge erteilt werden, bei denen er Zahlungen entgegennehmen kann oder muss. Dies kann etwa bei Beauftragung der gütlichen Erledigung (Modul G) oder der Sachpfändung (Modul L) der Fall sein und entfällt bei isolierten Anträgen auf Abnahme der Vermögensauskunft (Modul H) – ggf. in Kombination mit einem Verh...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / A. Einleitung

Rz. 1 Alle Formulare nach der ZVFV 2012 und der GVFV 2015 wurden zunächst formell überarbeitet, insbesondere vereinheitlicht, angepasst und ergänzt. Im Vordergrund stand dabei (auch) eine neue, weitgehend einheitliche Gestaltung. Die Formulare werden nunmehr – wie bisher schon das Formular für den Auftrag an den Gerichtsvollzieher – in einer Weise modular strukturiert, die di...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / XV. Modul M – Herausgabeanordnungen

Rz. 211 Modul M nimmt die Herausgabeanordnungen im Kontext der Forderungspfändung auf. Sie richten sich primär, aber nicht ausschließlich, an den Schuldner nach § 836 Abs. 3 ZPO. Der Schuldner ist danach verpflichtet, dem Gläubiger nicht nur die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen, sondern ihm auch die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszu...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / VIII. Weitere Anlagen

Rz. 107 Wie im Rahmen aller Vollstreckungsanträge geht der Verordnungsgeber nicht davon aus, dass stets alle notwendigen Angaben in den Formularen gemacht werden können. Er will nur möglichst viele Angaben dort sehen. Auch der Antrag auf Erlass richterlicher Anordnungen nach § 758a ZPO gem. Anlage 2 ZVFV sieht deshalb vor, dem Vollstreckungsantrag weitere Anlagen beizufügen....mehr

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§ 1 Einleitung und Genesis ... / B. Rechtsgrundlage für den Akt der Exekutive

Rz. 5 Die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 16.12.2022[3] ist ein Akt der Exekutive. Sie beruht auf § 753 Abs. 3 ZPO, soweit der Auftrag an den Gerichtsvollzieher (Anlage 1 ZVFV) nebst der dazugehörigen Forderungsaufstellung (Anlage 6 ZVFV) betroffen ist, auf § 758a Abs. 6 ZPO, soweit der Antrag auf eine richterliche Durchsuchungsanordnung (Anlage 2 und 3 ZVFV) ges...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / I. Einführung

Rz. 142 Der Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eine Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses umfasst als Anlage 4 zur ZVFV insgesamt zwei Seiten. Die Formulare verwenden hier den Begriff des Antrags, während in den Formularen zur Vollstreckung mit dem Gerichtsvollzieher der Begriff des Auftrags verwendet wird. Inhaltliche Unterschiede sind mit den verschiedenen B...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / IX. Modul F – Die Zustellung

Rz. 47 Soll im Kontext eines Zwangsvollstreckungsauftrags auch eine Zustellung erfolgen, ist diese mit Modul F zu beauftragen. In diesem Fall besteht die Nutzungspflicht für das Formular nach § 2 ZVFV. Optional kann das Modul auch genutzt werden, um eine isolierte Zustellung zu beauftragen. Hinweis Für die Praxis wird das Formular in dem Fall der isolierten Beauftragung als z...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / I. Einführung

Rz. 234 Zwingende Anlage zum Gerichtsvollzieherauftrag nach Anlage 1 ZVFV ist die Anlage 6 ZVFV, die Aufstellung von Forderungen für Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher. Es besteht nach § 2 Abs. 2 ZVFV eine umfassende Nutzungspflicht. Insoweit ist es auch nach § 3 Abs. 1 ZVFV i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 7 ZVFV unzulässig, eine eigene Forderungsaufstellung beizufügen, ...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / I. Einführung

Rz. 18 Der Gerichtsvollzieherauftrag nach Anlage 1 ZVFV umfasst insgesamt sieben Seiten in den Modulen A bis Q. Die Formulare verwenden hier den Begriff des Auftrags, während in den weiteren Formularen der Begriff des Antrags verwandt wird. Inhaltliche Unterschiede sind mit den verschiedenen Begrifflichkeiten nicht verbunden. Den Modulen vorangestellt sind leider nicht modula...mehr

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§ 2 Inkrafttreten und Überg... / II. Weiternutzung der bisherigen Formulare nach der ZVFV 2012

Rz. 9 Im Rahmen des bisherigen Anwendungsbereichs der ZVFV 2012 können die bisher danach verbindlichen Formulare nach § 6 Abs. 2 ZVFV gleichfalls noch bis zum 30.11.2023 weiter genutzt werden, d.h. das Formular zur Beantragung eines Durchsuchungsbeschlusses, der Antrag auf Erlass eines isolierten Pfändungsbeschlusses, insb. bei der Vollstreckung nach § 720a ZPO oder § 852 ZP...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / XVIII. Modul O – Weitere Aufträge

Rz. 78 In Modul O gibt der Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (Anlage 1 ZVFV) dann die Möglichkeit, weitere bisher unbestimmte Aufträge zu erteilen. Zu denken ist etwamehr

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§ 3 Einzelbestimmungen der ... / X. Zusätzliche Anlagen

Rz. 44 Nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 ZVFV ist es zulässig, weitere Anlagen einem Formular beizufügen, soweit in dem Formular die gewünschten Angaben nicht gemacht werden können. Für bestimmte Anlagen sehen die Formulare dies schon vor: Beispiel 1 Gerichtsvollzieherauftrag nach Anlage 1 Beispiel 2 Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung oder der Anordnung der Volls...mehr

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§ 3 Einzelbestimmungen der ... / E. Strukturierte Daten und gemeinsame Koordinierungsstelle

Rz. 49 § 5 ZVFV im Wortlaut § 5 Strukturierte Datensätze; gemeinsame Koordinierungsstelle (1) Die Länder dürfen die Formulare als strukturierte Datensätze zum Zweck der Übermittlung an Gerichtsvollzieher oder Gerichte bereitstellen. Hierfür sind die Formulare in das gültige XJustiz-Format zu übertragen. Für die als strukturierte Datensätze bereitgestellten Formulare gelten die...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / II. Hauptforderung in Variationen

Rz. 237 Anzugeben ist bei der Vollstreckung gewöhnlicher Geldforderungenmehr

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§ 1 Einleitung und Genesis ... / D. Entschließung des Bundesrats oder der Blick in den ERV

Rz. 8 Neben den förmlichen Änderungswünschen hat der Bundesrat noch eine Entschließung gefasst, die schon darauf hinweist, wie sich der Bundesrat die Fortentwicklung der ZVFV und letztlich die Fortentwicklung des Formularwesens in der Zwangsvollstreckung vorstellt. Die neue ZVFV stellt also nicht den Beginn, aber eben auch nicht das Ende der Entwicklung dar. Der Bundesrat ha...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / VII. Titel, Klausel, Zustellung und deren Übermittlung

Rz. 155 Wie im Rahmen aller Vollstreckungsanträge geht der Verordnungsgeber nicht davon aus, dass stets alle notwendigen Angaben in den Formularen gemacht werden können. Er will nur möglichst viele Angaben dort sehen. Auch der Antrag auf Erlass eine Pfändungsbeschlusses oder Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sieht deshalb vor, dem Vollstreckungsantrag weitere Anlagen be...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / XXI. Entäußerung des Vollstreckungsantrags

Rz. 86 Nach Maßgabe des jeweiligen Übermittlungswegs für den Vollstreckungsantrag sieht das Formular die Angabe des Auftraggebers als einfache Signatur und die Unterschrift des Auftraggebers vor. Als Auftraggeber im Sinne dieser Angaben ist nicht der vertretene Gläubiger, sondern sein Bevollmächtigter anzusehen. Der Name des Auftraggebers ist stets anzugeben und sollte bei de...mehr

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§ 3 Einzelbestimmungen der ... / IX. Anpassung von Text und Texteingabefeldern innerhalb von Rahmen

Rz. 43 Nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 ZVFV ist es zulässig, den Text einschließlich der dazugehörigen Texteingabefelder, der sich innerhalb von Rahmen befindet, insgesamt oder teilweise mehrfach zu verwenden oder teilweise wegzulassen oder auch insgesamt einschließlich des dazugehörigen Rahmens und der insoweit betroffenen Modulbezeichnung wegzulassen. Es handelt sich, bezogen auf di...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / X. Signatur und Unterschrift zur Entäußerung

Rz. 173 Nach Maßgabe des jeweiligen Übermittlungswegs für den Antrag auf Erlass des Pfändungs- oder des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sieht Anlage 4 zur ZVFV die Angabe des Antragstellers als einfache Signatur und die Unterschrift des Antragstellers vor. Es bleibt ohne Bedeutung, dass in Anlage 1 zur ZVFV (Gerichtsvollzieherauftrag) von "Auftraggeber" und in Anlage 4...mehr

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Vorwort

Mehrere Millionen Vollstreckungsaufträge erreichen jedes Jahr die vier Vollstreckungsorgane, den Gerichtsvollzieher, das Vollstreckungsgericht, das Prozessgericht und das Grundbuchamt. Schon die schiere Zahl begründet, warum Standardisierung und Automatisierung und damit die Nutzung der Möglichkeiten der Digitalisierung zwingend sind. Dies gilt nicht nur für die antragstelle...mehr