Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtsvollzieher

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FoVo 06/2022, Widerstand de... / 2 II. Die Entscheidung

BGH sieht nicht alle Voraussetzungen für ein Eingreifen des GV erfüllt Das von der Gläubigerin gegen den Schuldner erwirkte Versäumnisurteil fällt als Duldungstitel in den Anwendungsbereich des § 892 ZPO. Im Wortlaut: § 892 ZPO – Widerstand des Schuldners Leistet der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach den Vorschriften der §§ 887, 890 zu dulden ...mehr

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FoVo 06/2022, Der Insolvenz... / II. Die Lösung

Die rechtlichen Voraussetzungen Eine Rechtshandlung ist nach § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar, wenn sie einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat und sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist. Weiter ist erforderlich, dass der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte....mehr

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FoVo 06/2022, Widerstand de... / Leitsatz

1. Ein Titel, der den Schuldner verpflichtet, Zutritt zu einer Stromabnahmestelle zu gewähren und deren Sperrung durch Wegnahme des Stromzählers zu dulden, kann insgesamt nach § 892 ZPO durch Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers (GV) vollstreckt werden. 2. Für eine Hinzuziehung des GV nach § 892 ZPO reicht es aus, wenn der Gläubiger eine dem Schuldner zurechenbare Widerstands...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Form der Erklärung

Rz. 8 Die Erklärung ist ggü. dem Gläubiger bzw. dessen Bevollmächtigtem abzugeben. Es bedarf keiner bestimmten Form. Schriftform ist anzuraten, damit der Drittschuldner die durch ihn zu beweisende Erfüllung nachweisen kann (Musielak/Voit/Flockenhaus, § 840 Rn. 4). Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Abs. 1 bestimmten Zweiwochenfrist auch gegenüber dem...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Freiwillige Auskunft

Rz. 38 Erteilt der Drittschuldner eine Auskunft, ohne dass er hierzu rechtlich verpflichtet ist (z. B. im Rahmen einer Vorpfändung nach § 845 ZPO; vgl. BGH, Rpfleger 1977, 202 = DB 1977, 1043 = NJW 1977, 1199), so muss diese der Richtigkeit entsprechen, andernfalls können Haftungsansprüche des Gläubigers begründet werden (Stöber/Rellermeyer, Rn. B.312; OLG Hamm, DR 1939, 192...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Voraussetzungen der Auskunftspflicht

Rz. 2 Die Vorschrift setzt eine formell wirksame Pfändung durch Zustellung an den Drittschuldner (vgl. § 829 Abs. 3 ZPO; BGH, WM 2018, 863 = NJW-RR 2018, 637; AG Heilbronn, DGVZ 2021, 146; LG Frankfurt/Main, K&R 2011, 524 = ZUM-RD 2011, 492 = CR 2012, 132 = ITRB 2011, 257; OLG Schleswig, NJW-RR 1990, 448; BGH, NJW 1977, 1199 = BGHZ 68, 289 = Rpfleger 1977, 202 = DB 1977, 104...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.3 Bargeld (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 45 Die Regelung entspricht § 811 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 ZPO a. F. Sie regelt den Pfändungsschutz von Bargeld, das der Gerichtsvollzieher im Rahmen der Pfändung bei dem Schuldner vorfindet. Der Anwendungsbereich erstreckt sich ausschließlich auf den Schuldner als natürliche Person, nicht hingegen auf Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften. Denn nur bei natürliche...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 11 Gebühren – Kosten

Rz. 90 Wegen der Gebühren des Gerichtsvollziehers und des Rechtsanwalts kann auf das zu § 808 Rz. 45 – 47 Ausgeführte Bezug genommen werden. Rz. 91 Bleibt ein Pfändungsversuch des Gerichtsvollziehers erfolglos, weil der Schuldner ausschließlich unpfändbare Gegenstände besitzt, handelt es sich auch bei den durch diesen Pfändungsversuch entstandenen Kosten um solche der Zwangsv...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Zusammenfassung

Die Norm ist durch das Gerichtsvollzieherschutzgesetz (GvSchuG; BGBl. I 2021, 850) mit Wirkung zum 1.1.2022 neu gefasst worden. Die bisherige Überschrift "Unpfändbare Sachen" wurde in "Unpfändbare Sachen und Tiere" geändert, um § 90a Satz 1 BGB Rechnung zu tragen (BT-Drucks. 19/27636, 26). Zudem sind die Regelungsinhalte der bisherigen §§ 811c, 812 ZPO a.F. in die Vorschrift...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.4.1 Vereinbarungen zugunsten des Schuldners

Rz. 17 Vereinbarungen der Beteiligten, nach denen über die Bestimmung des § 811 Abs. 1 ZPO hinaus weitere Gegenstände nicht sollen gepfändet werden dürfen, sind unbegrenzt zulässig (a. A. Brox/Walker, Rn. 201). Das ergibt sich schon daraus, dass hier nur der Gläubiger geschützt ist und die gesetzlichen Bestimmungen dem Schutze des Schuldners dienen. Der Gerichtsvollzieher ka...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.2 Anwendungsbereich

Rz. 85 Obwohl der Gesetzeswortlaut – anders als Abs. 1 Nr. 1 lit. a – nicht Personen, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, erfasst, gilt die Norm auch für diesen Personenkreis. Anderenfalls würde bei diesen die sinnvolle Schranke nicht greifen, obwohl auch hier nur unverhältnismäßig geringe Erlöse aus der Verwertung zu erwarten wären (Zöller/Herget, § 811 R...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1.4 Religion, Weltanschauung, Verehrung (Nr. 1 lit. d)

Rz. 38 Nicht der Pfändung unterliegen Sachen, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, benötigt zur Ausübung von Religion oder Weltanschauung oder als Gegenstand religiöser oder weltanschaulicher Verehrung, wenn ihr Wert 500 EUR nicht übersteigt. Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 811 Abs. 1 Nr. 10 lit. a ZPO a.F.. Dem We...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Kosten

Rz. 39 Der Gerichtsvollzieher erhält für die persönliche Zustellung der Aufforderung nach Abs. 1 eine Gebühr in Höhe von 11 EUR nach KV Nr. 100 der Anlage zu § 9 GvKostG. Für die Aufnahme der Erklärungen, die der Drittschuldner zu Protokoll des Gerichtsvollziehers gibt, werden Schreibauslagen erhoben (KV Nr. 700 der Anlage zu § 9 GvKostG). Im Übrigen erhält der Gerichtsvollz...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.2.6 Kosten/Gebühren

Rz. 74 Gerichtskosten entstehen keine. Der Gerichtsvollzieher erhält eine Gebühr i. H. v. 28,60 EUR gem. Nr. 205 KV als Anlage zu § 9 GvKostG. Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nr. 500 KV als Anlage zu § 9 GvKostG erhoben. Kosten für Futter und Unterbringung des Tieres sind als Auslagen des Gerichtsvollziehers voll erstattungsfähig (Nr. 707 KV als...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10 Rechtsbehelfe

Rz. 87 Ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 811 ZPO macht die Pfändung nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 25.11.2015, L 11 KA 18/14, Rn. 26 – Juris m. w. N.; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 5.9.1978, 3 W 207/78; Zöller/Herget, § 811 Rn. 35 m. w. N.; Musielak/Voith/Flockenhaus, § 811 Rn. 33). Auf entsprechenden Rechtsbehelf hin oder...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Normzweck

Rz. 1 Die Pfändungsverbote des Abs. 1 dienen dem Schutz des Schuldners vor einer "Kahlpfändung" (BGH, NJW 2005, 681 = Vollstreckung effektiv 2005, 78 = NJW-RR 2005, 663; BGH, Vollstreckung effektiv 2011, 171 = NJW-Spezial 2012, 41 = NJW-RR 2011, 1366) aus sozialen Gründen im öffentlichen Interesse (vgl. BGHZ 137, 193, 197 m.w.N. = WM 1998, 355 = NJW 1998, 1058 = DGVZ 1998, 1...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3 Maßgeblicher Zeitpunkt

Rz. 14 Maßgebender Zeitpunkt für die Anwendbarkeit der Norm ist der Beginn der Pfändung (AG Sinzig, DGVZ 1990, 95; LG Bochum, DGVZ 1980, 37; LG Berlin, Rpfleger 1977, 262). Ist eine Sache in diesem Zeitpunkt unpfändbar, ändert sich dies aber später, ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem über die Erinnerung nach § 766 ZPO entschieden wird. Eine zunächst pfändbare Sache wird ni...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.5 Private Aufzeichnungen (Abs. 1 Nr. 5)

Rz. 54 Die Regelung bestimmt, dass private Aufzeichnungen geschützt sind, wenn durch ihre Verwertung in Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird. Die Norm tritt an die Stelle von § 811 Abs. 1 Nr. 11 ZPO a. F. hinsichtlich der dort genannten "Familienpapiere". Unter den Begriff "Familienpapiere" fallen zum einen private Aufzeichnungen und zum anderen öffentliche Urkunden (BR-D...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8.3 Verfahren

Rz. 82 Der Gerichtsvollzieher hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Eigentumsvorbehalt durch Vorlage einer Urkunde nach § 416 ZPO nachgewiesen – nicht glaubhaft gemacht – werden kann. I.d.R. geschieht dies durch den vollstreckbaren Titel oder durch geeignete Urkunden wie z. B. Kaufvertrag. Kann dieser Nachweis geführt werden, entfällt die Unpfändbarkeit nach Abs. 1 Nr. 1 lit....mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8.1 Grundsatz – Zweck

Rz. 79 Die Vorschrift ist weitgehend deckungsgleich mit § 811 Abs. 2 ZPO a. F.. Änderungen, die sich im Vergleich zur bisherigen Fassung ergeben, sind in erster Linie redaktioneller Art. Abweichungen ergeben sich allenfalls insoweit, als der Pfändungsschutz in Abs. 1 Nr. 1 lit. a und b sowie Nr. 8 lit. b ZPO von dem bisherigen Pfändungsschutz des § 811 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5 bis...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Frist zur Abgabe der Erklärung

Rz. 9 Die Frist zur Abgabe der Erklärung beträgt zwei Wochen, beginnend ab Zustellung des Pfändungsbeschlusses (Abs. 1). Die Fristberechnung erfolgt nach § 222 ZPO. Der Tag der Zustellung des Pfändungsbeschlusses wird nicht mitgerechnet, sodass die Frist am nächsten Tag um 0 Uhr zu laufen beginnt (§ 222 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB). Die Frist wird nur bei rechtzeitigem Zug...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.2.7 Muster – Antrag auf Zulassung der Pfändung bei Tieren (Abs. 3)

Rz. 75 An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – ... per beA Az.: ... Antrag auf Zulassung der Pfändung bei Tieren nach § 811 Abs. 3 ZPO In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich, die Pfändung des beim Schuldner/Haushaltsangehörigen des Schuldners befindlichen Tieres (genaue Bezeich...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Wirkungen der Drittschuldnererklärung

Rz. 24 Die Drittschuldnererklärung enthält kein Schuldanerkenntnis und keine Leistungsverpflichtung (BGH, Vollstreckung effektiv 2007, 29; FG Baden-Württemberg, EFG 2005, 82; vgl. auch § 316 Abs. 1 Satz 2 AO). Als reine Wissenserklärung erleichtert sie dem Gläubiger lediglich die Erfüllung der Darlegungslast hinsichtlich des Bestehens des gepfändeten Anspruchs (BGHZ 69, 328 ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.4.2 Vereinbarungen zu Lasten des Schuldners (Verzicht)

Rz. 18 Eine Vereinbarung , dass auch Gegenstände gepfändet werden dürfen, die dem Pfändungsschutz nach § 811 Abs. 1 ZPO unterliegen, ist vor einem Vollstreckungsversuch nicht zulässig und nach § 134 BGB nichtig (h. M. BayObLG, MDR 1950, 558; KG, NJW 1960, 682; OLG Köln, Rpfleger 1969, 439; AG Köln, MDR 1973, 48; LG Oldenburg, DGVZ 1980, 39; AG Sinzig NJW-RR 1987, 757; AG Ess...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.2 Umfang

Rz. 26 Der Umfang der Schadenersatzpflicht richtet sich nach § 249 BGB . Zu ersetzen sind danach nur Schäden, die durch den Entschluss des Gläubigers verursacht sind, die gepfändete Forderung gegen den Drittschuldner geltend zu machen oder davon abzusehen (BGHZ 98, 291 = NJW 1987, 64 = JZ 1987, 46 = DB 1986, 2533 = WM 1986, 1392 = ZIP 1986, 1422 = JA 1987, 148 = JurBüro 1987,...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Das Verfahren der Überweisung

Rz. 4 In der Regel ergeht auf Antrag des Gläubigers ein gemeinsamer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Der Gläubiger bestimmt die Durchsetzung der gepfändeten Forderung selbst. Fehlt ein Antrag, so darf das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger, § 20 Abs. 1 Nr. 17 RpflG, §§ 828, 764 ZPO) keine Auswahl darüber treffen, welche Form der Überweisung zu wählen ist. Es ist vielm...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Die Wirkungen der Überweisung an Zahlungs statt

Rz. 20 Das Vollstreckungsgericht erlässt den Überweisungsbeschluss auf Antrag des Gläubigers, der dem Drittschuldner im Parteibetrieb durch den Gerichtsvollzieher gem. §§ 192 ff. ZPO zuzustellen ist (§§ 835 Abs. 3 Satz 1, 829 Abs. 3 ZPO). Rz. 21 Die Überweisung an Zahlungs statt darf nur zum Nennwert erfolgen (Abs. 1). Deshalb ist sie in den Fällen unzulässig, in denen die ge...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10 Gebühren – Kosten

Rz. 35 Für die Pfändung und Überweisung ist eine Gerichtsgebühr in Höhe von insgesamt 22 EUR in Ansatz zu bringen (KV Nr. 2111 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren, wenn sie denselben Anspruch und denselben Vollstreckungsgegenstand betreffen. Der Rechtsanwalt erhält für die Tätigkeit im Rahmen der Zwangsvollstreck...mehr

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AGS 05/2022, Gegenstandswert im Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Anordnung des Gerichtsvollziehers zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis

§ 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG; § 802c ZPO Leitsatz In dem Rechtsbeschwerdeverfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Gerichtsvollziehers zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis noch unterbliebener Vermögensauskunft des Schuldners geht, bestimmt sich der Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners nach dem Betrag, der einschließlich...mehr

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FoVo 05/2022, Der Schuldner... / II. Die Vollstreckung in den Nachlass

Was begonnen ist, darf fortgeführt werden Nicht immer stellt der Tod des Schuldners allerdings ein Hindernis für die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung dar. Nach § 779 ZPO kann eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners bereits begonnen hat, in den Nachlass fortgesetzt werden. Dabei verlangt § 779 ZPO nur, dass die Vollstreckung überhaupt einmal begonnen...mehr

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FoVo 05/2022, Rechtsnachfol... / 1 Der Fall

Vollstreckungsauftrag nach Ringabtretung Die Gläubigerin hat den Gerichtsvollzieher (GV) mit der Vollstreckung einer Forderung über 525,00 EUR nebst Nebenforderungen aus einem Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner beauftragt. Der Vollstreckungsbescheid weist als Gläubigerin die "Quelle AG" aus. Ausweislich eines von der Gläubigerin überreichten Handelsregisterauszugs ent...mehr

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FoVo 05/2022, Was passiert ... / II. Die Lösung

Die Zuständigkeit in der Forderungspfändung Die Frage nach der Zuständigkeit hat drei Aspekte. Es ist nach der sachlichen, der örtlichen und der funktionellen Zuständigkeit zu fragen:mehr

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AGS 05/2022, Gegenstandswer... / Leitsatz

In dem Rechtsbeschwerdeverfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Gerichtsvollziehers zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis noch unterbliebener Vermögensauskunft des Schuldners geht, bestimmt sich der Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstrecku...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Schätzung bei Pfändung durch den Gerichtsvollzieher (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 3 Die Schätzung ist grds. vom Gerichtsvollzieher bei der Pfändung vorzunehmen und in das Protokoll einzutragen (§§ 762 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, §§ 86, 100 Abs. 3, 102 Abs. 4 GVGA). Hat der Gerichtsvollzieher bei der Pfändung das Pfandstück bereits auf seinen gewöhnlichen Verkaufswert geschätzt, so liegt es allerdings in seinem pflichtgemäßen Ermessen, ein nachträglich vorgelegt...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Kosten – Gebühren

Rz. 17 Die Tätigkeit des Vollstreckungsgerichts lässt keine Gerichtskosten entstehen. Die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers ist mit dessen normaler Pfändungstätigkeit abgegolten. Für die Schätzung durch einen Sachverständigen anfallende Auslagen nach KV 703 GvKostG bzw. KV 9005 GKG) sind diesem in voller Höhe zu erstatten und als solche Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 7...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Schätzung von Kostbarkeiten (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 6 Die Schätzung des Wertes von Kostbarkeiten soll einem Sachverständigen übertragen werden. Kostbarkeiten sind Sachen, die im Verhältnis zu ihrer Größe einen besonders hohen Wert besitzen (AG Schöneberg, DGVZ 2009, 45 m. w. N.), wie z. B. Münzen (OLG Köln, NJW 1992, 50) oder Kunstwerke (OLG Köln, VersR 1998, 1376). Sofern es sich um Gold- und Silbersachen handelt, ist so...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.6 Zuziehung von Sachverständigen durch die Landesjustizverwaltungen (Abs. 4)

Rz. 12 Gem. Abs. 4 kann die Landesjustizverwaltung die Zuziehung eines Sachverständigen bestimmen. Dies ist in den Fällen der §§ 100, 102 GVGA der Fall. Der Sachverständige hat zu begutachten, ob die zu pfändenden Sachen zu denen gehören, die im § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO bezeichnet sind. Das Gutachten des Sachverständigen ist für den Gerichtsvollzieher nicht bindend; jedoch sol...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Rechtsbehelfe

Rz. 15 Gegen die Zuziehung bzw. Nichtzuziehung eines Sachverständigen kann mit der Erinnerung (§ 766 ZPO) vorgegangen werden. Schätzungsfehler sind hingegen nur auf Antrag nach Abs. 1 Satz 3 zu rügen (AG Karlsruhe, DGVZ 2021, 267 m. w. N.; AG Schöneberg, DGVZ 2009, 45; LG Limburg, DGVZ 1988, 159; AG Limburg, Beschluss v. 31.3.1988, 8 M 3410/87 n. v.; LG Köln, DGVZ 1957, 122;...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift bezweckt den gewöhnlichen Verkaufswert zu ermitteln, um so den Erfordernissen der §§ 817a, 825 und 803 Abs. 1 Satz 2 ZPO Rechnung zu tragen (AG Schöneberg, DGVZ 2009, 45). Die Regelung ist durch den Gerichtsvollzieher von Amts wegen zu beachten. Ein Verstoß führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Pfändung und Verwertung.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.4 Anordnung der Schätzung durch das Vollstreckungsgericht (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 9 Sollen sonstige Sachen, also keine Kostbarkeiten (vgl. LG München II, Rpfleger 1978, 456), von einem Sachverständigen geschätzt werden, bedarf es dazu der Anordnung durch das Vollstreckungsgericht. Die Anordnung durch das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger, § 20 Nr. 17 RpflG) erfolgt auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners (nicht Gerichtsvollzieher oder Dritter;...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.5 Schätzung bei Landwirtschaft (Abs. 3)

Rz. 10 Abs. 3 ist durch das Gerichtsvollzieherschutzgesetz (GvSchuG; BGBl. I 2021, 850) mit Wirkung zum 1.1.2022 neu gefasst. Die Änderung ist durch die Neufassung von § 811 ZPO bedingt (Verweis auf Sachen nach § 811 Abs. 1 Nr. lit. b in Abs. 3 Nr. 2 und Verweis auf Tiere nach § 811 Abs. 1 Nr. 8 lit. b in Abs. 3 Nr. 3). Die Wertgrenze für die Hinzuziehung eines landwirtschaf...mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / VI. Inhalt und Umfang der Auskunft

Rz. 178 Auch hier gelten die oben zum Unterhalt dargestellten Grundsätze. Die Auskunft muss in einer geordneten und übersichtlichen Zusammenstellung erfolgen. Geforderte Belege sind im Vorlageantrag und im Beschlusstenor so zu konkretisieren, dass sie vom Gerichtsvollzieher ausgesondert werden können.[277]mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / XII. Vollstreckung des Auskunftstitels (mit Formulierungsvorschlag)

Rz. 82 Die Verpflichtung zur Auskunft wird § 120 Abs. 1 FamFG, § 888 Abs. 1 ZPO vollstreckt, da die Belegpflicht vollstreckungsrechtlich als ergänzende und von der Vollstreckung nach § 888 ZPO mit abgedeckte Nebenpflicht eingestuft wird.[131] Rz. 83 Praxistipp:mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / VII. Pflicht zur Vorlage von Belegen (§ 1605 Abs. 1 Satz 2)

Rz. 56 Auskunft und Vorlage von Belegen sind zwei getrennte Ansprüche, so dass der Beleganspruch auch gesondert beantragt werden muss. Vorzulegen sind nach dem Gesetzeswortlaut Belege zur Höhe der Einkünfte. Auf das Vermögen bezieht sich der Beleganspruch nach dem Wortlaut von § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht, allerdings sind Einkünfte aus diesem Vermögen (Vermögenserträge) wi...mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / IV. Vollstreckung

Rz. 206 Bei einer ohne mündliche Erörterung erlassenen einstweiligen Anordnung gilt der Antrag auf deren Erlass zugleich als Antrag zur Zustellung durch den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle und als Auftrag zur Vollstreckung (§ 214 Abs. 2 FamFG). Praxistipp:mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 7.6 Durchführung der Haft

Rz. 89 Gemäß § 284 Abs. 8 S. 2 AO gilt für eine Haftunterbrechung bei Abgeordneten § 802h ZPO i. V. m. Art. 46 Abs. 2 GG, für eine Haftverschonung aus Gesundheitsgründen § 802h Abs. 2 ZPO. Die Haftdauer darf nach § 802j Abs. 1 ZPO sechs Monate nicht übersteigen. Nach Ablauf der sechs Monate wird der Vollstreckungsschuldner von Amts wegen aus der Haft entlassen. Nach Abgabe d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 7.5 Verhaftung

Rz. 85 Der Vollzug des Haftbefehls obliegt der Finanzbehörde. Zur Vorbereitung der Verhaftung eines flüchtigen Vollstreckungsschuldners, der sich im Ausland aufhält, kann die Finanzbehörde ein Verfahren zum Entzug oder zur Versagung des Reisepasses[1] initiieren.[2] Rz. 86 Die Finanzbehörde kann allerdings die Verhaftung nicht mit ihren eigenen Vollstreckungsorganen durchführ...mehr