Fachbeiträge & Kommentare zu Geschäftsführung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Atypische stille Gesellschaft

Schrifttum: Bitz, Aktuelle Entwicklungen bei der GmbH & Still, GmbHR 1997, 769; Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, 9. Auflage 2020; Bodden, Die atypisch stille Gesellschaft im Einkommensteuerrecht, KÖSDI 2019, 21282; Bodden, Die atypische Unterbeteiligung als Mitunternehmerschaft, KÖSDI 2020, 21942; Bolk, Festschrift für Wolfram Reiss, 2008, Einkünfte des an einer GmbH s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB W

Wächteramt 1666 1 Waffen Verkehrspflichten 823 164; 832 10 Wahlrecht 262 4 Wahlrecht für Ausgleichsberechtigte bei Ausgleich einer laufenden Versorgung 19 VersAusglG 16 f. Wahlschuld 243 5; 245 14; 262 1; 2154 1 Wahlvermächtnis 262 3; 2154 1; 2184 1; 2185 1 Wahrscheinlichkeit und Schadensersatz 249 52 Währung 245 12 CISG 245 17 Ersetzungsbefugnis 245 14 stillschweigende Rechtswahl Art....mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 3. Behandlung beim Abfindenden

Rz. 147 Gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG [203] sind vom Erwerb eines Erbschaftsteuerpflichtigen als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Hierzu zählt nach überwiegender Meinung auch die Leistung einer Abfindung als Geg...mehr

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Gesellschafter-Geschäftsfüh... / Zusammenfassung

Überblick Auch ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft kann zu deren Geschäftsführer bestellt werden. Damit kommt diesem dann eine Doppelfunktion zu: Einerseits ist er in seiner organschaftlichen Stellung als Geschäftsführer weisungsgebundener Leiter des Unternehmens, andererseits kontrolliert er als Gesellschafter über die Gesellschafterversammlung die Geschäftsführung...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Pfitzer/Weber, Handb... / VIII. Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung (Nr. 6)

Rn. 22 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Eine Kernkompetenz der Gesellschafterversammlung ist nach § 46 Nr. 6 GmbHG die Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung. Dieses Recht steht der Gesellschafterversammlung als oberstem Organ der Gesellschaft auch dann zu, wenn in einer mitbestimmten GmbH dem AR die Aufgabe und Pflicht zugewiesen ist (vgl. § 25 MitbestG; zu dieser konkurrier...mehr

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Organisation einer Strategi... / 3 Abzustimmende Themenbereiche in der strategischen Planung

Eröffnet wird die strategische Planungsarbeit zum Jahresanfang durch die Vorselektion strategischer Kernfragen bzw. Schlüsselthemen ("Strategic Key Topics"). Diese ergeben sich aus laufenden Marktbeobachtungen, bestehenden und neuen Überlegungen zur Ausrichtung des Unternehmens sowie Vorgaben zur Entwicklung aus der bereits bestehenden Unternehmensplanung. "Strategic Key Topi...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Rn. 58 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 In § 319 Abs. 4 werden die Ausschlussgründe für WPG geregelt. Aus den Vorschriften ergibt sich, dass eine WPG durch drei Konstellationen als AP ausgeschlossen sein kann:mehr

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Küting/Pfitzer/Weber, Handb... / I. Feststellung des Jahresabschlusses und Ergebnisverwendung (Nr. 1)

Rn. 5 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Der JA besteht gemäß der §§ 242 Abs. 3, 264 Abs. 1 aus der Bilanz, der GuV und dem Anhang (vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 9). Der Lagebericht gehört per definitionem nicht zum JA. Endgültig und für die Gesellschaft verbindlich ist der JA (und in seiner Folge der Lagebericht) erst dann, wenn er durch das hierfür zuständige Organ ("die Gesellschaf...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Überblick (Verhältnis zu §§ 19 Abs. 2, 15b InsO)

Rn. 45 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Für den Fall einer gänzlichen Aufzehrung des EK einer GmbH ordnet § 268 Abs. 3 an: "Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuß der Passivposten über die Aktivposten, so ist dieser Betrag am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung ‚Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag’ a...mehr

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Küting/Pfitzer/Weber, Handb... / I. Gegenstand der Regelung

Rn. 1 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 46 GmbHG regelt den Zuständigkeitsbereich der Gesellschafterversammlung. Nach diesem Zuständigkeitskatalog unterliegen der Beschlusskompetenz: die Feststellung des JA sowie die Ergebnisverwendung (Nr. 1), die Entscheidung über die Offenlegung eines EA nach internationalen RL-Standards ­sowie die Billigung des aufgestellten Abschusses (Nr. 1a),...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / B. Verantwortlichkeit der Geschäftsführer

Rn. 2 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 41 GmbHG verpflichtet die Geschäftsführer, "für die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen" (Sorgepflicht). Die Buchführungspflicht einer GmbH bestimmt sich nach den allg. Vorschriften des HGB (vgl. §§ 238ff.). Außerdem sind die Vorschriften über den JA und Lagebericht von KapG (vgl. §§ 264ff.) sowie über die Offenlegung der R...mehr

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Organisation einer Strategi... / 6.1 Vorabend: Start

Klausurbeginn mit Abendstart Als Start für eine Strategieklausur hat sich der Abendstart bewährt. Es wird am Vorabend des ersten vollständigen Klausurtags angereist, auch wenn es schwerfallen mag, eine zusätzliche Nacht außer Haus zu verbringen. Die Zimmer im Hotel dürften zu diesem Zeitpunkt wahrscheinlich sofort zu beziehen sein. Man kann sich dann frisch machen und anschli...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / d) Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen (§ 272 Abs. 4)

Rn. 36a Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Erwirbt eine GmbH Anteile eines ihrer Gesellschafter, der mit Mehrheit an der GmbH beteiligt ist oder die GmbH beherrscht (Definition in § 17 AktG), so wird dieser Anteilserwerb wie eine (verbotene) Rückzahlung von EK betrachtet. Das HGB verlangt daher in § 272 Abs. 4, dass der Erwerb dieser Anteile aus dem Gewinn oder aus freien Rücklagen f...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.1.1.3 Gesetzliche Vertreter rechtsfähiger Personenvereinigungen

Rz. 15 Durch umfassende Änderungen des Personengesellschaftsrechts zum 1.1.2024 durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts[1] wurde das Recht der GbR am Leitbild einer auf gewisse Dauer angelegten, mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteten Personengesellschaft ausgerichtet.[2] Dem folgend wurden auch die steuerverfahrensrechtlichen Regelungen ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Auskünfte in der Bilanzsitzung

Rn. 83 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Äußert ein Gesellschafter das Teilnahmeverlangen nach § 42a Abs. 3 GmbHG, wird er damit i. d. R. ein konkretes Informationsinteresse verbinden (z. B. an Erläuterungen zum Prüfungsbericht). Abs. 3 trifft lediglich eine Regelung über die Teilnahmepflicht des AP und enthält selbst keine nähere Umschreibung evtl. sonstiger Aufgaben des AP in der ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Aufstellung nach teilweiser Ergebnisverwendung

Rn. 13 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Nach dem Gesetz ist es der Gesellschaft gestattet, die Bilanz auch nach teilweiser Verwendung des Jahresergebnisses aufzustellen (vgl. §§ 268 Abs. 1 Satz 1, 270 Abs. 2). Ein Fall der teilweisen Ergebnisverwendung liegt z. B. vor, wenn gemäß Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung ermächtigt ist, einen bestimmten Teilbetrag des Jahresergebni...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Bedingte Kapitalerhöhung gemäß §§ 192 bis 201 AktG

Rn. 15 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Dieser Tatbestand liegt dann vor, wenn die HV eine Erhöhung des gezeichneten Kap. zu folgenden – erschöpfend aufgezählten – Zwecken beschließt: Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen; Vorbereitung von UN-Zusammenschlüssen; Gewährung von Bezugsrechten an AN und Mitglieder der Geschäftsführung der G...mehr

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Strategische Planung erfolg... / 1.1 Die strategische Planung

Sowohl die Geschäftsführung als auch die Führungskräfte sind, wie im Mittelstand oft der Fall, der Meinung, dass sich die strategische Planung als eine weniger detaillierte, dafür aber längerfristige Budgetierung interpretierten lässt. Daher erläutert der Controller zunächst die Komponenten einer strategischen Planung: Unternehmensgrundsätze: Als erstes muss entscheiden werde...mehr

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Küting/Pfitzer/Weber, Handb... / X. Ersatzansprüche und Prozessvertretung (Nr. 8)

Rn. 25 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG ist die Gesellschafterversammlung für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen gegen die Geschäftsführer zuständig. Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen be...mehr

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Strategische Planung erfolg... / 2.1.3 Die Vision

Bei der Festlegung der langfristigen Ziele des Unternehmens, die sich in der Vision manifestieren, arbeitet die Geschäftsführung federführend. Nachdem die Unternehmensgrundsätze schon bestimmt sind, wird daraus auch die Vorstellung über die zukünftige Entwicklung abgeleitet. Es ist nicht Aufgabe der Vision, exakte Zahlen zu nennen. Das ist hier zu früh. Die Einigung auf die ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / aaa) Vorbemerkungen

Rn. 168 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 266 Abs. 3 A. III. 3. sieht einen getrennten Ausweis der satzungsmäßigen (statutarischen) Rücklagen von den anderen Gewinnrücklagen vor. Dieser Sonderausweis erfordert eine genaue Charakterisierung der satzungsmäßigen Rücklagen, um sie gegenüber den anderen Gewinnrücklagen abgrenzen zu können. Obwohl die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertra...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Verantwortlichkeit der Geschäftsführer

Rn. 6 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Vorlagepflicht des § 42a Abs. 1 GmbHG trifft die Geschäftsführer der Gesellschaft. Haben die Gesellschafter allerdings die Befugnis zur Feststellung des JA durch Satzung auf die Geschäftsführer übertragen (vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 23), so entfällt eine Vorlage nach Abs. 1 (Beachte: Die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer aus § 41 Gm...mehr

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Strategische Planung erfolg... / 1 Aufgabe

Die Geschäftsführung des Unternehmens, das jährlich für ca. 50 Mio. Euro Grundstoffe für die Nahrungsmittelindustrie herstellt und verkauft, musste erneut feststellen, dass erhebliche Mittel mit unbefriedigendem Ergebnis aufgewendet worden waren. Die Investitionen in eine neue Fertigungsstraße erweisen sich anhand der ausgenutzten Kapazität von nur 30 % als Fehler. Schon vor...mehr

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Organisation einer Strategi... / 4 Teilnehmerkreis

Lieber einen Teilnehmer mehr als einen zu wenig einladen Normalerweise nimmt an der Strategieklausur das Top-Management, bestehend aus Vorstand oder Geschäftsführung, vollständig teil. Üblicherweise wird der Teilnehmerkreis auf das Geschäftsleitungsgremium, in dem Mitarbeiter der 2. Ebene ihren ständigen Sitz haben, ausgeweitet. Der Teilnehmerkreis sollte sich nicht als elitä...mehr

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Strategische Planung erfolg... / 2.1.2 Unternehmenskultur

Die Grundsätze zu den Produkten und Kunden werden ergänzt durch Regeln zur Art und Weise, wie das Unternehmen handeln will. Unsere Partner begegnen auf allen Ebenen im Unternehmen hervorragend ausgebildeten und auf den Kunden fokussierten Mitarbeiter. Diese arbeiten sehr eng mit den Kunden, Dienstleistern und Lieferanten zusammen, um für unsere Produkte die besten Lösungen zu...mehr

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Küting/Pfitzer/Weber, Handb... / IX. Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten (Nr. 7)

Rn. 23 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Bestellung von Prokuristen liegt nach § 46 Nr. 7 GmbHG im Zuständigkeitsbereich der Gesellschafterversammlung. Die Umsetzung des Beschlusses fällt in die Verantwortung der Geschäftsführung. Fehlt ein Gesellschafterbeschluss im Innenverhältnis, so ist eine dennoch erteilte Prokura im Außenverhältnis wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.1974...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / c) Andere Gewinnrücklagen (einschließlich Rücklagen nach § 29 Abs. 4 GmbHG)

Rn. 35 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Eine GmbH bildet "andere Gewinnrücklagen", sofern die Gesellschafter oder ein anderes für die Verwendung von Gewinnen zuständiges Organ beschließt, dass über die satzungsmäßigen Rücklagen hinaus aus dem Jahresüberschuss Rücklagen gebildet werden sollen. Die Satzung kann ihrerseits solche Rücklagenbildungen begrenzen (vgl. HdR-E, GmbHG § 29, R...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 7. Darstellung der Rücklagenbewegungen

Rn. 38 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Mittelgroße und große Gesellschaften sind nach § 285 Nr. 34 verpflichtet, den Gewinnverwendungsvorschlag der Geschäftsführung oder den Beschluss der Gesellschafter über die Verwendung des Jahresergebnisses im Anhang anzugeben (vgl. BeckOK-HGB (2024), § 285, Rn. 93). Ist im JA nur der Vorschlag für die Ergebnisverwendung enthalten, so ist der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.1.3.3 Umfang und Grenzen der Verpflichtung

Rz. 32 Der Umfang der Verpflichtung ergibt sich zunächst aus dem Umfang der Pflichten der vertretenen Person bzw. des Gebildes (Steuersubjekte), für die die verpflichtete Person zu handeln hat. Nur soweit der Vertretene steuerlich verpflichtet ist, können auch die Personen des § 34 AO verpflichtet sein.[1] So hat der atypische stille Gesellschafter trotz seiner Mitunternehme...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Allgemeiner Ausschlusstatbestand

Rn. 68 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ist ein WP oder vBP von der AP einer KapG ausgeschlossen, wenn er an der zu prüfenden KapG hält. Weiterhin führt eine indirekte Beteiligung an der zu prüfenden KapG über ein verbundenes UN sowie eine Beteiligung des WP an einer Gesellschaft, die an ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 4.3.3 Abwickler (Liquidator)

Rz. 66 Wird eine Kapitalgesellschaft, ein Verein oder eine Personengesellschaft aufgelöst, so ist die Gesellschaft bzw. der Verein damit noch nicht beendet. Regelmäßig ist ein Liquidationsverfahren durchzuführen, für dessen Durchführung Abwickler als Vertretungs- und Geschäftsführungsorgane bestellt werden.[1] Diese sind in vielen Fällen mit den bisherigen gesetzlichen Vertr...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Vorzulegende Unterlagen

Rn. 9 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Geschäftsführer sind verpflichtet, den JA, der aus der Bilanz, der GuV sowie dem Anhang besteht (vgl. §§ 242 und 264 Abs. 1), und den Lagebericht (vgl. § 289) vorzulegen. Rn. 10 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Ist eine GmbH prüfungspflichtig ((jede GmbH mit Ausnahme der "kleinen"); vgl. §§ 316 und 267 Abs. 2f.), umfasst die Vorlagepflicht auch de...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Ausnahmetatbestände (Abs. 3)

Rn. 7 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Neben KapG können auch PersG i. S. d. § 264a Kleinst-UN darstellen. Überdies dürfen seit BilRUG auch eG ggf. die für Kleinst-KapG gewährten Erleichterungen in Anspruch nehmen (vgl. § 336 Abs. 2 Satz 3). Allerdings können insbesondere kap.-marktorientierte – und damit automatisch als "groß" geltende – UN (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 2), Kredit-, Finan...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Grundlagen

Rn. 28 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Sowohl bei der AG/SE als auch bei der GmbH ist eine Differenz zwischen dem gezeichneten Kap. und dem eingezahlten Kap. möglich, weil bei der AG/SE (vgl. § 36a Abs. 1 AktG) und der GmbH (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG) – sofern es sich um Bareinlagen handelt – lediglich ein Viertel des gezeichneten Kap. sofort zu erbringen ist. Sacheinlagen müss...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Aufstellungsfrist nach den Zwecken des Handelsrechts bei voraussichtlicher Unternehmensfortführung

Rn. 90 Stand: EL 35 – ET: 03/2022 Der BGH muss bei der Frage, innerhalb welcher Frist ein JA aus handelsrechtlicher Sicht bei voraussichtlicher Fortführung des UN (vgl. dazu IDW PS 270 (2021)) rechtzeitig erstellt ist, zu einem anderen Ergebnis kommen. Denn er hat die Interessen der Informationsadressaten (vgl. zu diesem Begriff Moxter (1974), S. 418ff.), so z. B. der UN-Leit...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Bildung von Rücklagen

Rn. 12 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Bildung von Kap.- und Gewinnrücklagen setzt bei der GmbH einen diesbezüglichen Willensakt der Gesellschafter in Form von generellen Satzungsbestimmungen oder Gesellschafterbeschlüssen voraus (vgl. § 29 Abs. 1f. GmbHG). Insofern hängt es allein vom Willen der Gesellschafter ab, ob Kap.- und/oder Gewinnrücklagen gebildet bzw. wieder aufgelö...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / C. Bilanzrechtliche Implikationen

Rn. 9 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Kleinst-KapG können grds. folgende Vereinfachungen anwenden (Wahlrecht): Aufstellung einer verkürzten Bilanz, die nur die mit (Groß-)Buchstaben bezeichneten Posten gesondert ausweist:mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Kriterien für die bilanzielle Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital

Rn. 201 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Weder das HGB noch andere für die Bilanzierung relevante Spezialgesetze enthalten explizite Regelungen, die eine unmittelbare bilanzielle Einteilung von Finanzierungsmaßnahmen nach ihrem EK- oder FK-Charakter erlauben (vgl. ADS (1998), § 246, Rn. 80; Schweitzer/Volpert, BB 1994, S. 821 (823)). Auch dem einschlägigen Schrifttum lässt sich ein...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / V. Umfang der Vorlagepflicht

Rn. 24 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Nach dem Wortlaut des § 42a Abs. 1 Satz 1 GmbHG genügen die Geschäftsführer ihrer Berichterstattungspflicht, wenn sie die Abschlussunterlagen "den Gesellschaftern" vorlegen. Vorlage bedeutet nach bürgerlichem Recht eine tatsächliche Handlung, wodurch ein Gegenstand der sinnlichen Wahrnehmung einem anderen unmittelbar zugänglich gemacht und ih...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Aufstellung vor Ergebnisverwendung

Rn. 9 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Wird die Bilanz vor Ergebnisverwendung aufgestellt (gesetzlicher Regelfall), so erscheinen als Passivposten das Jahresergebnis (Jahresüberschuss/-fehlbetrag) sowie ein Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr als gesonderte Größen (vgl. § 266 Abs. 3 A. IV. und V.). Rn. 10 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Das Jahresergebnis (vgl. § 266 Abs. 3 A. V....mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Zwecke der Buchführungsvorschriften

Rn. 22 Stand: EL 35 – ET: 03/2022 Die Buchführung hat nach § 238 Abs. 1 mit Hilfe der GoB die Handelsgeschäfte und die Vermögenslage ersichtlich zu machen und einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit einen Überblick darüber zu ermöglichen. Diese als Generalnorm bezeichnete Buchführungspflicht verdeutlicht, dass der Gesetzgeber eine übersichtliche, vollständige und ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Beschränkung oder Ausschluss der Beschlusskompetenz in der Satzung

Rn. 44 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die gesetzliche Ermächtigung zur Beschlussfassung über die Gewinnthesaurierung in § 29 Abs. 2 GmbHG kann beschränkt oder abbedungen werden. Rn. 45 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Nahezu jede statutarische Bestimmung über die Gewinnverwendung, die nicht lediglich den Inhalt des Abs. 2 wiedergibt, greift direkt oder mittelbar in die Beschlusskompetenz...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Geltung und Definition des Grundsatzes der Klarheit und Übersichtlichkeit

Rn. 41 Stand: EL 35 – ET: 03/2022 Nach § 243 Abs. 2 muss der JA "klar und übersichtlich sein". Damit wird explizit vorgeschrieben, dass die RL aller buchführungspflichtigen Kaufleute dem Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit gerecht werden muss. Auf diese Weise ist ein zuvor bestehender Rahmengrundsatz ordnungsmäßiger Bilanzierung (vgl. auch Leffson (1987), S. 207ff.; ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / bbb) Satzungsmäßige Rücklagen bei einer AG/KGaA/SE

Rn. 170 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Bildung satzungsmäßiger Rücklagen ist für UN in der Rechtsform einer AG/KGaA/SE ausschließlich in § 58 AktG (für die KGaA i. V. m. § 278 Abs. 3 AktG) geregelt. Nach § 58 Abs. 1 AktG kann die Satzung bestimmen, dass die HV bei der Feststellung des JA Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einzustellen hat. Gleichwohl s...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / c) Genehmigte Kapitalerhöhung gemäß §§ 202 bis 206 AktG

Rn. 16 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Durch diese Form der Kap.-Erhöhung wird der Vorstand einer AG respektive (dualistisch strukturierten) SE (bei monistischer Leitungsstruktur: der Verwaltungsrat; bei einer KGaA: der Komplementär bzw. die Komplementäre als Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan) ermächtigt, das gezeichnete Kap. bis zu einem bestimmten Nennbetrag (= genehmigtes...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Gesetzliche Rücklagen

Rn. 33 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Während § 150 AktG den Vorstand einer AG respektive (dualistisch strukturierten) SE (bei monistischer Leitungsstruktur: der Verwaltungsrat; bei einer KGaA: der Komplementär bzw. die Komplementäre als Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan) zwingt, Teile des Ergebnisses in eine gesetzliche Rücklage einzustellen, fehlen solche Vorschriften im ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / ff) Andere Gewinnrücklagen

Rn. 182 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Der Posten "Andere Gewinnrücklagen" beinhaltet als Restgröße all jene Gewinnrücklagen, die nicht gesondert in anderen Rücklagenkomponenten zu erfassen sind. Bei der AG/KGaA/SE fallen hierunter (vgl. auch HdR-E, AktG §§ 58, 150):mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Rechtliche Einordnung

Rn. 246 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die in den §§ 230 bis 236 fragmentarisch geregelte stille Gesellschaft gehört als eine besondere Ausprägung der GbR zu den PersG i. S. d. § 705 BGB. Eine gesetzliche Definition der stillen Gesellschaft existiert nicht; vielmehr konzentrieren sich die Regelungen der §§ 230ff. auf einzelne Merkmale und Rechtsfolgen, die zudem teilweise abdingb...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Statutarische Fristenregelung

Rn. 54 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Frist des § 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG kann durch die Satzung nicht verlängert werden (vgl. Abs. 2 Satz 2). Eine anderslautende Bestimmung ist nichtig, zumal die Endtermine im öffentlichen Interesse festgelegt worden sind (vgl. zur Nichtigkeit von Feststellungsbeschlüssen HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 65ff.). Ebenso ist eine statutarische Regelung...mehr

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Anzeigen über die Erwerbstä... / 5. Einfluss auf Drittstaat-Gesellschaft (§ 138 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO)

Gemäß § 138 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO haben inländische Steuerpflichtige die Tatsache zu melden, dass sie alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaatgesellschaft ausüben können. Diese Regelung ...mehr