Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafter

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4 Sonstige betriebliche Erträge (Abs. 2 Nr. 4)

Rz. 78 Der Posten § 275 Abs. 2 Nr. 4 HGB des GKV "sonstige betriebliche Erträge" stellt einen Sammelposten der GuV dar, in dem alle betrieblichen Erträge auszuweisen sind, die keinem anderen Ertragsposten des Gliederungsschemas zuzuordnen sind. Konkret sind unter den sonstigen betrieblichen Erträgen alle regelmäßigen und unregelmäßigen Erträge auszuweisen, die nicht zu den U...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 1 § 272 HGB ergänzt § 266 Abs. 3 A. HGB. Während § 266 Abs. 3 A. HGB vorschreibt, wie das Eigenkapital (EK) in der Bilanz von KapG auszuweisen ist, umschreibt § 272 HGB die in § 266 Abs. 3 A. HGB aufgeführten Posten inhaltlich. § 272 Abs. 1 Satz 1 HGB schreibt vor, dass das gezeichnete Kapital zum Nennbetrag anzusetzen ist. § 272 Abs. 1 Satz 2 HGB trifft eine Regelung zu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.3 Hinzurechnung aufgrund von Vereinbarungen (Abs. 3 Satz 2)

Rz. 60 Ausgehend von EU-Vorgaben hat der Gesetzgeber als weitere Notwendigkeit der Hinzurechnung von Rechten Vereinbarungen mit anderen Gesellschaftern des betreffenden Unt kodifiziert. Beispiele sind Rechte aus Stimmrechtsbindungsverträgen, Verwaltungsüberlassungsverträgen, Konsortialverträgen, Poolverträgen u. Ä. (DRS 19.65). Voraussetzung für die Hinzurechnung der Rechte ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.2 Ausweis

Rz. 75 Mit § 272 Abs. 1a HGB wird für alle eigenen Anteile – unabhängig davon, ob sie dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen sollen oder nicht – vorgeschrieben, dass diese auf der Passivseite der Bilanz in der Vorspalte offen von dem Posten "Gezeichnetes Kapital" abzusetzen sind. Diese Bilanzierung knüpft an den Befund an, dass der Erwerb eigener Anteile zwar nicht rechtlich, a...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.3 Anwendungsbeispiel bei Nicht-100-%-Tochter (passiver Unterschiedsbetrag)

Rz. 178 Die FolgeKons im Jahr t1 soll auch am Beispiel der Abwandlung 2 (Rz 155 ff.) verdeutlicht werden, bei der das MU bedingt durch schlechte Zukunftsaussichten bei der Tochter lediglich 2,5 Mio. EUR für den Kapitalanteil von 75 % gezahlt hat. Rz. 179 Da die übrigen Prämissen wie im Ausgangsbeispiel gelten, hat die Bilanz des MU zum 31.12.t1 das identische Aussehen wie zum...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.2 Unterlassung der Auflösung von Rückstellungen (Abs. 1 Satz 2–4)

Rz. 35 Für den Fall, dass sich infolge der mit dem BilMoG eingeführten Bewertungsvorschriften niedrigere Wertansätze von Rückstellungen ergeben, hat der Gesetzgeber mit Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB eine Erleichterung normiert. Die Übergangsvorschrift sieht ein Beibehaltungswahlrecht für den höheren Wert vor, das mit der Bedingung verknüpft ist, dass der sonst aufzulösende Bet...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.2.2 Ausgabe von Anteilen (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 118 § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB schreibt vor, dass der Betrag – das Aufgeld oder Agio –, der bei der Ausgabe von Anteilen über den Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, über den rechnerischen Wert hinaus erzielt wird, als Kapitalrücklage auszuweisen ist. Bei der AG, der SE oder der KGaA kann ein als Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB auszuweisender ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.4 Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag

Rz. 224 § 268 Abs. 3 HGB schreibt vor, dass, soweit das EK durch Verlust aufgebraucht ist und sich ein Überschuss der Passivposten über die Aktivposten ergibt, dieser Betrag am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung "Nicht durch EK gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen ist. Der Posten, der allein eine sich rechnerisch ergebende Korrekturgröße zum E...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 9 Ausschüttungssperre (Abs. 8)

Rz. 50 Abs. 8 wurde aufgrund des Vorsichtsprinzips und i. S. d. Gläubigerschutzes im Zuge des BilMoG ergänzt, um eine Ausschüttung i. H. d. noch nicht realisierten Erträge aus der Aktivierung bestimmter Vermögensposten oder aus der Bewertung bestimmter Aktiva zum beizulegenden Zeitwert jeweils abzgl. der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern zu vermeiden. Im Einzelnen...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2.2.3 Praxisfälle

Rz. 110 Zur Absicherung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von KapG oder KapCoGes sind in der Praxis Sicherstellungen der Begünstigten durch Verpfändungen von VG, bspw. Wertpapierdepots, anzutreffen. In den Fällen weniger oder relativ hoher Einzelzusagen werden auch Rückdeckungsversicherungen zur Finanzierung und zur Risikovorsorge zur Vermeidung unerwünsc...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 Die PersG weisen in Teilen besondere gesellschaftsrechtliche Strukturen auf, sodass eine vollumfängliche Übernahme der Vorschriften der §§ 264ff. HGB für haftungsbeschränkte PersG nicht möglich ist. Dieser Tatsache trägt § 264c HGB Rechnung, indem die Vorschriften der §§ 264ff. HGB verändert und ergänzt werden.[1] Rz. 2 § 264c Abs. 1 HGB orientiert sich zunächst an § 42...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.4.1 Allgemeines

Rz. 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 konkretisiert das sog. Selbstprüfungsverbot. Danach können WP/vBP als Abschlussprüfer einen Tatbestand nur beurteilen, wenn sie an dessen Zustandekommen über die Prüfungstätigkeit hinaus selbst nicht maßgeblich mitgewirkt haben. Deshalb darf der Abschlussprüfer in dem zu prüfenden Gj und bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks nicht bei der Führ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.3 Bestätigungs- bzw. Versagungsvermerk

Rz. 69 Der Bestätigungsvermerk bzw. Versagungsvermerk ist offenzulegen, wobei eine vollständige Wiedergabe – einschl. des Datums und des Orts sowie der Namen der unterschreibenden Person(en) – geboten ist. Dadurch wird unterbunden, dass Teile des Vermerks verändert oder sein Sinn entstellt werden kann. Zugleich können Hinweise darauf erlangt werden, inwieweit eine zeitnahe O...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Bewertung der Anteile (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 34 Die im Weiteren zu verrechnenden Anteile sind nach § 301 Abs. 1 Satz 1 HGB mit ihren Wertansätzen in die Aufrechnung mit dem anteiligen EK des TU einzubeziehen. Die Wertansätze entsprechen den AK gem. § 255 Abs. 1 HGB, d. h. der für den Erwerb der Anteile bewirkten Gegenleistung, die ggf. um Anschaffungsnebenkosten oder sonstige direkt dem Erwerb zurechenbare Kosten z...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Pflicht zur Urkundenvorlegung nach der Zivilprozessordnung

Rz. 9 Die ZPO enthält in den §§ 422, 423 ZPO Vorschriften zur Vorlage von Urkunden durch den Prozessgegner des Beweisführers. Diese Regelungen berührt § 258 HGB nicht (§ 258 Abs. 2 HGB). § 258 HGB schränkt keine prozessrechtlichen Beweiserhebungsvorschriften ein, die den Prozessgegner des Beweisführers zur Vorlage von Urkunden verpflichten können.[1] Rz. 10 § 422 ZPO verpflic...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Kapitalgesellschaften

Rz. 6 Der Jahresabschluss ist von sämtlichen Geschäftsführern einer GmbH bzw. von sämtlichen Vorstandsmitgliedern einer AG zu unterzeichnen. Die Unterzeichnungspflicht gilt auch dann, wenn einzelne Unterzeichnungspflichtige nicht mit dem Jahresabschluss einverstanden sind.[1] Wenn Meinungsverschiedenheiten zwischen den Unterzeichnungspflichtigen allerdings daraus resultieren...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.6 Konsolidierung im mehrstufigen Konzern

Rz. 229 Der Gesetzgeber hat im HGB hinsichtlich der Regelungen für die KapKons explizit nur einstufige Konzerne behandelt. In der Praxis sind häufig mehrstufige Konzerne anzutreffen, d. h., ein TU ist gleichzeitig selbst MU eines anderen TU. In diesen Fällen wird aus Sicht des obersten MU von einem EnkelUnt gesprochen. Auch dieses Unt gilt als verbundenes Unt des MU, da es v...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Anwendungsbereich und landesrechtliche Vorschriften

Rz. 2 § 263 HGB setzt einen die Kaufmannseigenschaft nach den §§ 1ff. HGB begründenden Gewerbebetrieb (Unternehmen i. S. d. § 263 HGB) voraus.[1] Träger eines solchen Unternehmens im Anwendungsbereich des § 263 HGB können nur Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände sein. Gemeinden und Gemeindeverbände (z. B. Landkreise oder Landschaftsverbände) stellen kommunale Gebie...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.14 Steuern vom Einkommen und Ertrag (Abs. 2 Nr. 14)

Rz. 182 Unter dem Posten "Steuern vom Einkommen und Ertrag" (§ 275 Abs. 2 Nr. 14 HGB) sind jene ergebnisabhängigen Steuern zu erfassen, für welche die KapG selbst wirtschaftlicher Steuerschuldner ist. Praxis-Beispiel Konkret sind als Steuern vom Einkommen und Ertrag v. a. folgende Aufwendungen auszuweisen: KSt (einschl. des Solidaritätszuschlags); GewSt; Kapitalertragsteuer auf ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Geschütztes Rechtsgut und Schutzbereich

Rz. 1 Bei § 331 HGB handelt es sich um ein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB , weshalb die Einordnung als geschütztes Rechtssubjekt im Hinblick auf einen zivilrechtlichen Schadensersatz eine besondere Rolle spielt. Jeder Verstoß gegen § 331 HGB, der zugleich auch zu einem kausalen Schaden führt, verhilft dem geschützten Personenkreis zu einem Schadensersatzanspruch. Hier...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Ordnungsbewehrte Pflichtverletzungen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2)

Rz. 13 Durch § 335 HGB wird der pflichtwidrige Verstoß gegen die Veröffentlichungspflicht nach §§ 325, 325a HGB sanktioniert. Für Kleinst-, kleine und mittelgroße KapG i. S. d. §§ 267, 267a HGB gelten nach §§ 326, 327 HGB größenabhängige Erleichterungen für die Offenlegung. Daneben können GmbH von der Regelung des § 325 Abs. 1 Satz 5 HGB Gebrauch machen. Die notwendigen Unter...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses (Nr. 2)

Rz. 19 Der befreiende Konzernabschluss und der Konzernlagebericht müssen hinsichtlich Aufstellung, Prüfung und Offenlegung analog zu den Anforderungen aus § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HGB mit der RL 2013/34/EU sowie den entsprechenden Abschlussprüferrichtlinien konform sein. Zudem müssen der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht den aufstellungs-, prüfungs- und offenlegun...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.2 Ermessensabschreibungen gem. § 253 Abs. 4 HGB i. d. F. vor BilMoG

Rz. 94 § 253 Abs. 4 HGB i. d. F. vor BilMoG gestattete – aufgrund des in § 279 Abs. 1 Satz 1 HGB i. d. F. vor BilMoG festgeschriebenen Anwendungsverbots für KapG und ihnen gleichgestellte PersG – nur Einzelkaufleuten und PersG mit persönlichem Vollhafter Abschreibungen "im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung", die ihrem Charakter entsprechend als Ermessensabschrei...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Angaben zum Anteilsbesitz (Abs. 3)

Rz. 12 Die Angaben nach § 285 Nrn. 11 und 11b HGB über andere Unt, an denen die Ges. oder eine für Rechnung der Ges. handelnde Person mit mind. 20 % beteiligt ist (§ 285 Rz 79 ff.), müssen nicht berichtet werden, wenn die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der KapG nach § 264 Abs. 2 HGB von untergeordneter Bedeutung für die Ges. ist (Satz 1 Nr. 1) oder die A...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Vereinfachte Kapitalkonsolidierung (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 93 Die Bestimmung des Mengengerüsts des erworbenen Reinvermögens eines TU und dessen Bewertung sind in der Konsolidierungspraxis regelmäßig mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden. Um insb. bei einer zeitnah zum Konzernbilanzstichtag getätigten Akquisition eines TU die zeitliche Dimension der Ermittlungsprobleme zu reduzieren, stellt § 301 Abs. 2 Satz 2 HGB dem B...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Beispiel Teil 1 – Kapitalkonsolidierung

Rz. 30 Eine Konzernmutter M-AG hält Anteile an verschiedenen TU. Da Befreiungsmöglichkeiten nicht genutzt werden können, besteht eine Konzernrechnungslegungspflicht. Am Ende des Gj 02 erwirbt M eine Beteiligung i. H. v. 50 % an dem GemeinschaftsUnt G-GmbH für 38 Mio. EUR. G besitzt Grundstücke im Wert von 50 Mio. EUR mit stillen Reserven i. H. v. 20 Mio. EUR. Die Bilanzen (b...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Übernahmerelevante Angaben

Rz. 3 Durch die Übernahmerichtlinie von 2006 sind börsennotierte KapG verpflichtet, übernahmespezifische Angaben im Lagebericht aufzunehmen. Die Transformation von Art. 10 der Übernahmerichtlinie erfolgte in Deutschland durch das ÜbernRLUG,[1] mit dem ein neuer Abs. 4 in § 289 HGB a. F. eingefügt wurde, wonach im Lagebericht zahlreiche Angaben zur Kapitalstruktur und zu mögl...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5.2 Angaben im Konzernanhang

Rz. 64 DRS 22.60 empfiehlt ergänzende Angaben zum Konzerneigenkapitalspiegel. Sofern ergänzende Angaben gemacht werden, schreibt DRS 22.61 vor, diese geschlossen entweder unter dem Konzerneigenkapitalspiegel oder im Konzernanhang vorzunehmen. Nach § 342q Abs. 2 HGB wird die Beachtung der Konzernrechnungslegung betreffenden GoB vermutet, wenn die vom BMJ bekannt gemachten Empf...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.6 Beispiel Teil 3 – Aufwands- und Ertragskonsolidierung sowie Zwischenergebniseliminierung

Rz. 36 Aufbauend auf Teil 1 und Teil 2 sei nun angenommen, dass M an G Fertigerzeugnisse mit HK von 18 Mio. EUR für einen Rechnungsbetrag (vereinfachend wird von der Darstellung der USt abgesehen) von 20 Mio. EUR liefert, die G sofort bezahlt und in der gleichen Periode für 24 Mio. EUR an Dritte auf Ziel weiterverkauft. G wiederum liefert am Jahresende Fertigfabrikate für 30...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Vollständigkeit der Gewinn- und Verlustrechnung

Rz. 98 Das Vollständigkeitsgebot bewirkt in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) den grds. unsaldierten Ausweis sämtlicher Erfolgsgrößen (Aufwendungen und Erträge) und stellt damit das Pendant zu der vollständigen Erfassung aller Bestandsgrößen (VG, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten) in der Bilanz dar. Die Begriffe Aufwendungen und Erträge werden gesetzlich nicht defi...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Grundsatz der Zusammenfassung der Einzelabschlüsse (Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 1. Halbsatz)

Rz. 13 Der Grundsatz der Zusammenfassung der Einzelabschlüsse (§ 300 Abs. 1 Satz 1 HGB) verlangt, dass der Einzelabschluss des MU und die Einzelabschlüsse der TU im Konzernabschluss zusammenzufassen sind, soweit die TU in den Konsolidierungskreis einbezogen werden. § 300 Abs. 1 Satz 1 HGB selbst begründet keine Einbeziehungspflicht. Sind TU in Ausnahmefällen nicht zur Aufste...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Zugrunde zu legender Konzernabschluss des assoziierten Unternehmens (Abs. 6 Satz 2)

Rz. 104 Stellt das assoziierte Unt – gleichgültig ob freiwillig oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung – einen Konzernabschluss auf, so ist dieser nach § 312 Abs. 6 Satz 2 HGB anstelle des Jahresabschlusses für die Anwendung der Equity-Methode zwingend zugrunde zu legen (so auch DRS 26.23). Diese Vorschrift führt dazu, dass der Anwendungsbereich der Equity-Methode de...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.1 Inhalt und Regelungszweck

Rz. 44 Nach Art. 67 Abs. 3 Satz 1 EGHGB besteht ein – mitunter auch teilweises – Beibehaltungswahlrecht für bestimmte Posten unter Anwendung der für sie geltenden Vorschriften in der Fassung vor dem BilMoG. Das Wahlrecht war im ersten Jahresabschluss unter Anwendung der BilMoG-Regelungen, d. h., dem Abschluss für das nach dem 31.12.2009 beginnende Gj auszuüben.[1] Es konnte ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.3.2 Dauernde Verbindung

Rz. 13 § 271 Abs. 1 Satz 1 HGB fordert die Herstellung einer dauernden Verbindung zu dem anderen Unt. Das Kriterium der Dauerhaftigkeit kann zunächst über die Kriterien zur Abgrenzung zwischen AV und UV gem. § 247 Abs. 2 HGB konkretisiert werden. Die Dauerhalteabsicht hat eine objektive Komponente, die sich mit der Frage beschäftigt, ob die Anteile überhaupt langfristig geha...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.3 Steuerliche Mehrabschreibungen gem. § 254 HGB i. d. F. vor BilMoG

Rz. 101 § 254 HGB i. d. F. vor BilMoG gestattete rein steuerlich motivierte Abschreibungen, um einen Ansatz von VG mit dem niedrigeren steuerrechtlichen Wert zu ermöglichen (steuerliche Mehrabschreibungen). Derartige Abschreibungen waren nicht auf eine Vermögensklasse beschränkt und entsprechend sowohl auf VG des AV als auch des UV gestattet. Rz. 102 Niedrigere steuerliche We...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normenzusammenhänge

Rz. 17 Die in § 301 HGB explizierte KapKons bedarf zunächst einer entsprechenden Vorbereitung. So fordert § 300 HGB die grds. Einbeziehung der VG, Schulden und RAP der TU anstelle der dem MU gehörenden Anteile in den Konzernabschluss (Vereinheitlichung der Ansätze). Die Vereinheitlichung der Bewertung der in den Konzernabschluss einbezogenen VG und Schulden fordert § 308 HGB...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Billigung (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 9 Die Vorschrift stellt klar, dass analog zum handelsrechtlichen Konzernabschluss der IFRS-Einzelabschluss nicht festzustellen, sondern vom je nach Rechtsform zuständigen Gremium (Rz 11) zu billigen ist. Dies ergibt sich auch aus der Zielsetzung des IFRS-Einzelabschlusses, der ausschl. Informationsvermittlung (Rz 1). Rz. 10 Die Vorschrift bestimmt weiterhin, dass bei unte...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.1 Gewinn- und Verlustvortrag

Rz. 216 Die Art des Ausweises eines Gewinn- oder Verlustvortrags in der Bilanz ist davon abhängig, ob diese unter Berücksichtigung der tw. oder vollständigen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt wird.[1] Ist dies nicht der Fall, ist ein etwa vorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag gem. § 266 Abs. 3 A. IV. HGB auf der Passivseite der Bilanz vor dem Jahresüberschuss od...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Stetigkeit, Ansatzmethoden und Beibehaltungsgebot

Rz. 134 Mit § 246 Abs. 3 HGB wurde die bislang schon durch § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB vorgeschriebene Bewertungsstetigkeit um das Gebot der Ansatzstetigkeit mit dem Ziel einer verbesserten Transparenz bzw. intertemporalen Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen erweitert. Damit ist es grds. geboten, auch beim Ansatz stetig zu verfahren. Die Vorschrift verlangt die Beibehaltung ei...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.5.2 Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz. Bilanzvermerke (§ 268 Abs. 1–7 HGB)

Rz. 55 Wird die Konzernbilanz unter vollständiger oder tw. Verwendung des Konzernjahresergebnisses aufgestellt, tritt an die Stelle der Posten Konzernjahresüberschuss/Konzernjahresfehlbetrag und Konzerngewinnvortrag/Konzernverlustvortrag der Posten Konzernbilanzgewinn/Konzernbilanzverlust (§ 298 Abs. 1 i. V. m. § 268 Abs. 1 HGB). Der Ausweis wird sich regelmäßig an der Handh...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.1 Erwerb in einem Schritt

Rz. 79 Die Neubewertung des TU hat im Regelfall zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, an dem das Unt TU geworden ist. Dies wird in der Praxis i. d. R. der Zeitpunkt sein, an dem das wirtschaftliche Eigentum an den die Beherrschung begründenden Anteilen auf das MU übergegangen ist. Denkbar ist auch, dass die zur Qualifikation eines Mutter-Tochter-Verhältnisses gem. § 290 HGB notwendi...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.2 Anteiliges Eigenkapital (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 18 Das anteilige Eigenkapital (EK) eines assoziierten Unt in der Rechtsform einer KapG ermittelt sich anhand der in § 266 Abs. 3 A. HGB aufgeführten Posten. Einzubeziehen sind zudem ein Gewinn- oder Verlustvortrag sowie ein Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag, vorausgesetzt, dass es nicht den früheren Anteilseignern zusteht. Darüber hinaus muss auch der auf der Aktivs...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.5 Dokumentation

Rz. 48 Die Regierungsbegründung zum BilMoG sah die Dokumentation einer Sicherungsbeziehung als tatbestandliche Voraussetzung einer Bewertungseinheit vor. In der Begründung des Rechtsausschusses heißt es nur noch lapidar: "Die Dokumentation wird nicht zum Tatbestandsmerkmal erhoben. Deshalb enthält § 285 Nr. 23 HGB umfangreiche Angabepflichten".[1] Diese Aussage kann leicht m...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4 Hinterlegung

Rz. 43 Der durch das MicroBilG[1] geschaffene § 326 Abs. 2 HGB gibt KleinstKapG i. S. v. § 267a HGB die Möglichkeit, ihren Offenlegungspflichten nach § 325 HGB dadurch zu genügen, dass eine Hinterlegung der Bilanz bei der das Unternehmensregister führenden Stelle/beim BAnz erfolgt. Hierbei wird lediglich die Bilanz in elektronischer Form übermittelt/eingereicht. Unabhängig v...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Einbeziehung in einen Konzernabschluss eines Mutterunternehmens (Nr. 1b)

Rz. 15 Die Bestimmung des § 264b Nr. 1b HGB sieht vor, dass die Einbeziehung in den Konzernabschluss der Muttergesellschaft zu einer Befreiung von §§ 264ff. HGB führt. Dies setzt voraus, dass zwischen beiden Ges. die Voraussetzungen für ein Mutter-Tochter-Verhältnis i. S. d. § 290 HGB erfüllt sind. Im Übrigen können sich Mutter-Tochter-Verhältnisse auch aus einer Konzernabsc...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Bedeutung und Inhalt

Rz. 1 Ein inländisches MU, das gleichzeitig TU eines anderen MU mit Sitz außerhalb eines EU-/EWR-Staates (Drittstaat) ist und mind. ein TU hat, ist grds. ebenfalls zur Aufstellung (und Prüfung) eines eigenen deutschen Teil-Konzernabschlusses samt Teil-Konzernlageberichts verpflichtet. Das Gesetz normiert jedoch neben dem Ausnahmetatbestand in § 291 HGB auch in diesem Fall ei...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Wahlrecht zur Quotenkonsolidierung oder der Bewertung at equity

Rz. 15 Für gemeinschaftlich geführte Unt ist gem. § 310 Abs. 1 HGB und DRS 9.4 bzw. DRS 27.2 im Konzernabschluss eine anteilmäßige Konsolidierung (QuotenKons) erlaubt, wenn mind. eines der gemeinschaftlich führenden Unt nicht zum Konsolidierungskreis (KonsKreis) gehört. Alternativ ist ein Einbezug nach der Equity-Methode gem. § 312 HGB zulässig, was auch entsprechend in DRS ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.3 Entkonsolidierung

Rz. 214 Scheidet ein TU aus dem KonsKreis aus, ist eine Entkonsolidierung (EntKons) bzw. Endkonsolidierung [1] durchzuführen. Das Ausscheiden kann durch kompletten oder anteiligen Verkauf geschehen, wobei es stets zu einer EntKons, bezogen auf die verkauften Anteile, kommt. Allerdings wird bei einem Teilverkauf oft lediglich von einer ÜbergangsKons gesprochen. Ist der verkauf...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Minderheitenvotum (Abs. 3 Nr. 2)

Rz. 27 Die Befreiung kann auch dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn Minderheitsgesellschafter die Aufstellung eines (Teil-)Konzernabschlusses beantragen. § 291 Abs. 3 Nr. 2 HGB beinhaltet einen rechtsformabhängigen Minderheitenschutz für an dem zu befreienden MU beteiligte Minderheiten. Andere Gesellschafter können spätestens sechs Monate vor dem Ablauf des Konzern-Gj...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Aktivierungswahlrecht (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 37 Abs. 2 Satz 1 eröffnet dem Bilanzierenden ein Wahlrecht, selbst geschaffene immaterielle VG des AV zu aktivieren. Das Aktivierungswahlrecht ist vom Wortlaut der Vorschrift her weit gefasst, d. h., es könnte demnach für jeden selbst geschaffenen VG des AV einzeln ausgeübt werden. Zu beachten ist jedoch das in § 246 Abs. 3 HGB bestehende Stetigkeitsgebot für Ansatzmethod...mehr