Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafter

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / III. Verfahren der Registrierung

Rz. 50 Sofern die Entscheidung für eine Registrierung der GbR zur Eintragung (Erstanmeldung) fällt, müssen die Gesellschafter nach § 707 Abs. 1 BGB die Anmeldung bei dem Gericht, in dessen Bezirk die GbR ihren Sitz hat (auch am Vertragssitz, obgleich dieser im Außenverhältnis erst durch die erfolgte Eintragung nach § 706 BGB Geltung erlangt),[83] vornehmen. Die örtliche, sac...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Beginn der Sonderverjährung

Rz. 444 Die Verjährung beginnt nach § 739 Abs. 2 BGB abweichend von § 199 Abs. 1 BGB,[743] (und abweichend von § 159 Abs. 2 HGB alt (respektive der Neuregelung des § 151 Abs. 2 HGB), womit nicht auf die Auflösung, sondern auf das Erlöschen der Gesellschaft bzw. die Eintragung des Erlöschens im Gesellschaftsregister abgestellt wird),[744]mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 4. Umfang der organschaftlichen Vertretungsbefugnis

Rz. 133 § 124 Abs. 4 HGB über den Umfang der Vertretungsmacht entspricht § 126 HGB alt, dessen Abs. 1 bis 3 in einem Absatz zusammengefasst werden. Die organschaftliche Vertretungsbefugnis der Gesellschafter erstreckt sich nach § 124 Abs. 4 S. 1 HGB auf alle Geschäfte der Gesellschaft einschließlich der Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie der Erteilung und des Wi...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 4. Auf die Liquidation anwendbare Vorschriften

Rz. 208 Die Liquidation erfolgt gemäß § 143 Abs. 3 HGB nach den Vorschriften des Titels 7 (§§ 144 bis 152 HGB), d.h. nachmehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / I. Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten (§ 719 BGB)

Rz. 242 Die Neuregelung des § 719 BGB – dem § 123 HGB alt (respektive der Neuregelung des § 123 HGB) nachgebildet – unterstellt die GbR bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen den §§ 720 bis 722 BGB (wohingegen § 719 BGB alt die gesamthänderische Bindung geregelt hatte): (1) Im Verhältnis zu Dritten entsteht die Gesellschaft, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschaf...mehr

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§ 1 Einführung / E. Zusammenfassung

Rz. 89 Die Reform des Personengesellschaftsrechts führt zu folgenden wesentlichen Neuerungen:mehr

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Vorwort

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vom 10.8.2021, das in seinen wesentlichen Teilen zum 1.1.2024 in Kraft treten wird, zielt auf eine grundlegende und zugleich systemkonforme Überarbeitung des geltenden Personengesellschaftsrechts ab. Im Mittelpunkt der Reform steht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Grundform aller Personengese...mehr

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§ 1 Einführung / II. Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Rz. 8 Die auf Gelegenheitsgesellschaften[17] zugeschnittenen GbR-Altregelungen sind seit dem Inkrafttreten des BGB am 1.1.1900 – mit nur kleineren Anpassungen im Rahmen von Rechtsangleichungen an übergreifende, und dabei auch auf die GbR ausstrahlende Änderungen – unverändert geblieben.[18] Rz. 9 Insoweit bedarf das GbR-Recht nach Ansicht des Gesetzgebers einer Anpassung an d...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 4. Entsprechend anwendbare Vorschriften des HGB

Rz. 83 Die Neuregelung des § 707b BGB (Entsprechend anwendbare Vorschriften des HGB) hat folgenden Wortlaut: Folgende Vorschriften des Handelsgesetzbuchs sind auf eingetragene Gesellschaften entsprechend anzuwenden:mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / I. Begriff der OHG und Anwendbarkeit des BGB (§ 105 HGB)

Rz. 3 § 105 HGB definiert den Begriff der Offenen Handelsgesellschaft und statuiert die subsidiäre Anwendbarkeit der Vorschriften des neuen GbR-Rechts (§§ 705 ff. BGB) auf die OHG:[2] (1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter di...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 5. Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft

Rz. 230 Aus dem Vermögen der Gesellschaft sind nach der Neuregelung des § 148 Abs. 5 S. 1 HGB – entsprechend § 149 S. 1 Hs. 1 HGB alt – durch den Liquidator zunächst die Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen.[341] Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, ist gemäß § 148 Abs. 5 S. 2 HGB – entsprechend § 155 Abs. 2 S. 2 HGB alt – das zur Berichtigun...mehr

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§ 1 Einführung / 3. Bewahrung der Vielseitigkeit und Flexibilität der GbR

Rz. 28 Die GbR kann weiterhin zu jedem erlaubten Zweck – sofern dieser nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes i.S.v. § 105 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 HGB gerichtet ist – gegründet werden, wenn die Zweckverfolgung Gegenstand rechtsverbindlich versprochener Beitragspflichten ist: flexible Einsetzbarkeit (Offenheit und Flexibilität) der Rechtsform,[60] z.B.mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Recht zur Registeranmeldung

Rz. 32 Mit dem Recht der Gesellschafter zur Eintragung der Gesellschaft in ein Gesellschaftsregister,[50] das fakultativ ist,[51] setzt der Gesetzgeber eine seit langem erhobene Forderung[52] um: Die Möglichkeit der Registrierung in einem öffentlichen Register verschafft der rechtsfähigen GbR als Rechtssubjekt – die über keine natürliche Publizität verfügt – im Interesse des...mehr

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§ 4 Die Kommanditgesellschaft / II. § 172 Abs. 4 S. 2 HGB – "Haftsumme" statt "geleistete Einlage"

Rz. 48 Eine Rückzahlung der Einlage bewirkt nach § 172 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 171 Abs. 1 HGB das Wiederaufleben der persönlichen Haftung des Kommanditisten. § 172 Abs. 4 S. 2 HGB korrespondiert mit § 169 Abs. 1 HGB – "regelt aber zwingend die Haftung im Außenverhältnis".[84] Die Änderung stellt klar, dass es sich bei der "geleisteten Einlage" um die "Haftsumme" handelt. Rz. 49 §...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Die rechtsfähige GbR als Leitbild

Rz. 10 Die Neuregelung in Abs. 2 führt regelungstechnisch zum ersten Mal eine Legaldefinition der rechtsfähigen und der nicht rechtsfähigen Gesellschaft in das BGB ein, worin sich der Regelungsgehalt der Norm jedoch nicht erschöpft. Vielmehr statuiert Abs. 1 im ersten Halbsatz i.S.e. gesetzlichen Leitbildes (gesetzlicher Regelfall) die GbR in Gestalt einer rechtsfähigen Gesel...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 3. Umfang der Vertretungsmacht

Rz. 250 Die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter erstreckt sich nach § 720 Abs. 3 S. 1 BGB auf alle Geschäfte der Gesellschaft. Rz. 251 Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsbefugnis ist (als allgemeines gesellschaftsrechtliches Prinzip,[482] vgl. § 124 Abs. 4 S. 2 HGB, § 82 Abs. 1 AktG, § 37 Abs. 2 GmbHG bzw. § 27 Abs. 2 GenG) zur Sicherung der Handlungsfähigkeit de...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Inhalt der Erstanmeldung

Rz. 51 § 707 Abs. 2 BGB regelt – wenn die Gesellschafter von ihrem Eintragungswahlrecht Gebrauch machen – verpflichtend in Anlehnung an § 106 Abs. 2 HGB den Inhalt der Erstanmeldung[84] unter Beschränkung auf die für den Rechtsverkehr erheblichen Umstände,[85] weswegen Angaben zum Gesellschaftszweck bzw. zum Unternehmensgegenstand nicht gemacht werden müssen.[86] Die notwend...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 3. Unechte bzw. gemischte Gesamtvertretung

Rz. 132 Im Gesellschaftsvertrag kann nach § 124 Abs. 3 S. 1 HGB – in inhaltlicher Entsprechung mit § 125 Abs. 3 HGB alt – auch vereinbart werden, dass die Gesellschafter, sofern nicht mehrere zusammen handeln, nur gemeinsam mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sein sollen. In diesem Fall sind gemäß § 124 Abs. 3 S. 2 HGB die Regelungen des § 124 Abs...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / VIII. Anmeldung des Erlöschens (§ 738 BGB)

Rz. 436 Die Neuregelung des § 738 BGB normiert die Verpflichtung sämtlicher Gesellschafter einer eingetragenen GbR (eGbR) nach Beendigung der Liquidation das "Erlöschen der Gesellschaft" zur Eintragung ins Gesellschaftsregister anzumelden, um im Interesse des Rechtsverkehrs sicherzustellen, "dass die durch die Beendigung der Liquidation erfolgte Vollbeendigung der Gesellscha...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / a) Beseitigung des Auflösungsgrundes

Rz. 376 Die Beseitigung des Auflösungsgrundes gewinnt Bedeutung, wenn ein bloßer Fortsetzungswille der Gesellschafter – der etwa im Fall einer Auflösung durch Zeitablauf (§ 729 Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder Auflösungsbeschluss (§ 729 Abs. 1 Nr. 4 BGB) genügt – den Auflösungsgrund nicht behebt,[642] etwa in den Fällen, dass der Gesellschaftszweck erreicht oder unmöglich wird (§ 729 ...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 2. Vordrucke und Bestellscheine

Rz. 140 Für Vordrucke und Bestellscheine ist nach § 125 Abs. 2 S. 1 HGB – in wortgleicher Übernahme von § 125a Abs. 2 S. 1 HGB alt – die Regelung des § 37a Abs. 2 und 3 HGB entsprechend anzuwenden. Für Zwangsgelder gegen die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Gesellschafter oder deren organschaftliche Vertreter und Liquidatoren ist gemäß § 125 Abs. 2 S. 2 HGB die Regel...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / I. Fehlende Vermögensfähigkeit und anwendbare Vorschriften (§ 740 BGB)

Rz. 450 Die Neuregelung des § 740 BGB über die fehlende Vermögensfähigkeit der nicht rechtsfähigen Gesellschaft und die hierauf anwendbaren Vorschriften (wohingegen § 740 BGB alt die Beteiligung am Ergebnis schwebender Geschäfte geregelt hatte) hat folgenden Wortlaut: (1) Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft hat kein Vermögen. (2) Auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter u...mehr

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§ 4 Die Kommanditgesellschaft / D. Geschäftsführungsbefugnis (§ 164 HGB)

Rz. 10 Die Neufassung des § 164 HGB zum Ausschluss der Kommanditisten von der Geschäftsführung hat folgenden Wortlaut: Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführungsbefugnis ausgeschlossen; § 116 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt. Rz. 11 Mit § 164 HGB soll dessen Sinn und Zweck besser verdeutlicht werden: Durch den Ausschluss der Kommanditisten von der "Geschäftsführungsbef...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 2. Möglichkeit der Vereinbarung weitere Ausscheidensgründe im Gesellschaftsvertrag

Rz. 153 Im Gesellschaftsvertrag können nach der Klarstellung in § 130 Abs. 2 HGB weitere – und nicht etwa "andere"[300] – Ausscheidensgründe (Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters) vereinbart werden.mehr

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§ 4 Die Kommanditgesellschaft / I. Ratio legis

Rz. 15 Während das Informationsrecht des unbeschränkt haftenden Gesellschafters/Komplementärs sich nach § 105 Abs. 3 HGB i.V.m. § 717 BGB beurteilt, besteht ein deutliches Informationsgefälle zum Informationsrecht des (typischerweise bloß Anlagezwecke verfolgenden) Kommanditisten[16] (bzw. stillen Gesellschafters) gemäß § 166 HGB. Rz. 16 Nach allgemeiner Ansicht steht Kommand...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 3. Gemeinsamer Vertreter mehrerer Erben

Rz. 212 Mehrere Erben eines Gesellschafters haben nach § 144 Abs. 3 HGB – in wortlautgleicher Übernahme von § 146 Abs. 1 S. 2 HGB alt – einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen (Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Erben eines verstorbenen Gesellschafters).mehr

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§ 1 Einführung / c) Abkehr vom historischen Leitbild der Gelegenheitsgesellschaft zur Dauergesellschaft

Rz. 38 Das in der GbR gebundene Vermögen wird im Interesse eines nachhaltigen Wirtschaftens[77] vor voreiligen Zugriffen des Gesellschafters oder eines seiner Privatgläubiger geschützt:mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 3. Wertermittlung des Gesellschaftsanteils

Rz. 176 Der Wert des Gesellschaftsanteils ist nach der aus Gründen der Rechtsklarheit erfolgten ausdrücklichen Regelung des § 135 Abs. 3 HGB – in inhaltlicher Entsprechung mit § 105 Abs. 3 HGB alt i.V.m. § 738 Abs. 2 BGB alt –, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Anmeldung der Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister

Rz. 223 Die Liquidatoren und ihre Vertretungsbefugnis sind nach § 147 Abs. 1 S. 1 HGB – in inhaltlicher Übereinstimmung mit § 148 Abs. 1 HGB alt – von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das Gleiche gilt gemäß § 147 Abs. 1 S. 2 HGB für jede Änderung in der Person des Liquidators oder in seiner Vertretungsbefugnis. Wenn im Fall des Todes...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / VI. Rechtsstellung der Liquidatoren (§ 148 HGB)

Rz. 225 § 148 HGB über die Rechtsstellung der Liquidatoren hat – in Zusammenfassung des auf § 149 und der §§ 152 bis 155 HGB alt verteilten Normenbestandes – folgenden Wortlaut (wohingegen § 148 HGB alt die Anmeldung der Liquidatoren geregelt hatte): (1) Die Liquidatoren haben, auch wenn sie vom Gericht berufen sind, den Weisungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten in ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / V. Anmeldung der Liquidatoren (§ 736c BGB)

Rz. 413 Die Neuregelung des § 736c BGB "regelt die Anmeldung und Eintragung der Liquidatoren und ihrer Vertretungsbefugnis sowie diesbezüglicher Änderungen".[696] (1) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsbefugnis von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden. Das Gleiche g...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / V. Anmeldung der Auflösung zur Eintragung in das Gesellschaftsregister (§ 733 BGB)

Rz. 368 Die Neuregelung des § 733 BGB über die Anmeldung der Auflösung zur Eintragung in das Gesellschaftsregister (wogegen § 733 BGB alt die Berichtigung der Gesellschaftsschulden und die Erstattung der Einlagen geregelt hatte) hat folgenden Wortlaut: (1) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, ist ihre Auflösung von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintrag...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 4. Erleichterung der Eintragung der Auflösung

Rz. 372 Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst (gesellschaftsvertragliche Auflösungsklausel für den Fall des Todes eines Gesellschafters), kann die Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft nach § 733 Abs. 2 BGB – in inhaltlicher Entsprechung mit § 707 Abs. 4 S. 2 BGB (s. vorstehende Rdn 64) – ohn...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / V. Anmeldung der Liquidatoren (§ 147 HGB)

Rz. 222 § 147 HGB über die Anmeldung der Liquidatoren hat folgenden Wortlaut (wohingegen § 147 HGB alt die Abberufung der Liquidatoren geregelt hatte): (1) Die Liquidatoren und ihre Vertretungsbefugnis sind von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das Gleiche gilt für jede Änderung in der Person des Liquidators oder in seiner Vertretun...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Schätzung des Werts des Gesellschaftsanteils

Rz. 326 Der Wert des Gesellschaftsanteils ist nach § 728 Abs. 2 BGB (in wesentlicher Übernahme von § 738 Abs. 2 BGB alt) – soweit erforderlich – im Wege der Schätzung (des gesamten Gesellschaftsvermögens)[597] zu ermitteln. Rz. 327 § 728 Abs. 2 BGB soll gegenüber dem richterlichen Schätzungsermessen nach § 287 Abs. 2 ZPO ein eigener Regelungsgehalt zukommen, insoweit ihm "zus...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Bindung an Weisungen

Rz. 226 Die Liquidatoren haben, auch wenn sie vom Gericht berufen sind, nach § 148 Abs. 1 S. 1 HGB – in inhaltlicher Entsprechung mit § 152 HGB alt – den Weisungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten (vgl. § 145 Abs. 2 HGB) in Bezug auf die Geschäftsführung beschließen. Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, bedarf der Beschluss nach §...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / IV. Anmeldung der Auflösung (§ 141 HGB)

Rz. 195 § 141 HGB über die Anmeldung der Auflösung hat folgenden Wortlaut: (1) Die Auflösung der Gesellschaft ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft (§ 138 Absatz 1 Nummer 2 und § 138 Absatz 2 Satz 1...mehr

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§ 4 Die Kommanditgesellschaft / II. "Entsprechende Anwendung"

Rz. 4 Aufgrund der Einfügung des Wortes "entsprechende" werden nach § 161 Abs. 2 HGB die OHG-Vorschriften auf die KG i.S.e. Rechtsanalogie für subsidiär anwendbar erklärt.[5] Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass die frühere Rechtsgrundverweisung den verbleibenden Strukturunterschieden beider Gesellschaftsrechtsformen nicht hinreichend gerecht werde.[6] Beachte: Über den ...mehr

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§ 7 Exkurs: Vereine ohne Re... / D. Das auf wirtschaftliche Vereine ohne Rechtspersönlichkeit anwendbare Recht

Rz. 6 Für Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch staatliche Verleihung nach § 22 BGB Rechtspersönlichkeit erlangt haben, sind nach § 54 Abs. 1 S. 2 BGB auch weiterhin (d.h. wie bisher) die "Vorschriften über die Gesellschaft" – d.h. entweder die §§ 705 ff. BGB oder die §§ 105 ff. HGB [18] – entsprechend anzuwenden. R...mehr

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§ 4 Die Kommanditgesellschaft / K. Haftung des Kommanditisten (§ 171 Abs. 1 HGB)

Rz. 39 Die Neufassung des § 171 Abs. 1 HGB zur Kommanditistenhaftung hat jetzt folgenden Wortlaut: Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Haftsumme [66] unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die vereinbarte Einlage[67] geleistet ist“. Rz. 40 Durch die Abänderung – Ersetzung der Wörter "seiner Einlage" durch die Wörter "seiner ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / a) Zuständiges Register

Rz. 93 Die Anmeldung zur Eintragung einer bereits in einem Register eingetragenen Gesellschaft unter einer anderen Rechtsform einer rechtsfähigen Personengesellschaft in ein anderes Register (Legaldefinition des Statuswechsels) – als "Registermigration einer eingetragenen Personengesellschaft unter Wahrung ihrer Rechtsidentität in ein anderes Register"[171] – kann nach § 707...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / b) Freie Sitzwahl

Rz. 29 Der Gesetzgeber hat für ein Sitzwahlrecht für die Personengesellschaften aus mehrerlei Gründen ein praktisches Bedürfnis gesehen:mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / c) Wirkung der Eintragung

Rz. 75 Der Eintragung kommt grundsätzlich keine konstitutive Wirkung zu[137] (arg.: Die Eintragungsmöglichkeit soll allein den Außengesellschaften offenstehen). Kommt es jedoch zur Eintragung einer Innengesellschaft durch alle Gesellschafter (vgl. § 707 Abs. 4 S. 1 BGB), entfaltet deren Eintragung konstitutive Wirkung[138] (worauf § 719 Abs. 1 Hs. 2 BGB [Entstehung der Gesel...mehr

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§ 1 Einführung / IV. Öffnung der Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) für Angehörige Freier Berufe

Rz. 73 Der Gesetzgeber will die Haftungsverhältnisse für die Angehörigen Freier Berufe i.S.v. § 1 Abs. 2 PartGG flexibilisieren und Unstimmigkeiten in Bezug auf § 8 Abs. 4 PartGG beseitigen. § 8 Abs. 4 PartGG neu hat folgenden Wortlaut: Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur die Gesellschaft,[112] wenn d...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / b) Registerrechtliche Behandlung der eingetragenen GbR

Rz. 86 Nach § 707b Nr. 2 BGB finden auf die registerrechtliche Behandlung der eingetragenen GbR in Bezug aufmehr

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§ 6 Partnerschaftsgesellschaft / I. Ausscheiden eines Partners und Auflösung der Partnerschaft

Rz. 42 In § 9 Abs. 1 PartGG wird die Verweisung auf das Recht über das Ausscheiden eines Gesellschafters und die Auflösung einer OHG (§§ 130 bis 142 HGB) entsprechend angepasst.[64]mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 3. Anspruch des gerichtlich berufenen Liquidators (ohne Gesellschafterstatus) auf Ersatz der objektiv erforderlichen Aufwendungen und auf Vergütung für seine Tätigkeit

Rz. 218 Gehört der Liquidator nicht zu den Gesellschaftern, hat er nach der Neuregelung des § 145 Abs. 3 S. 1 HGB – in Anlehnung an § 265 Abs. 4 AktG – einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Einigen sich der Liquidator und die Gesellschaft nicht über die Höhe des Anspruchs des Liquidators auf Ersatz seiner erforderlich...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / G. Auflösung der Gesellschaft (§§ 138 bis 142 HGB)

Rz. 186 Der fünfte Titel (§§ 138 bis 142 HGB) regelt die Auflösung der Gesellschaft in Zusammenfassung der in den §§ 131 bis 144 HGB alt enthaltenen Regelungen neu. Die Vorschriften über die Auflösung der Gesellschaft werden mit den Regelungen über das Ausscheiden eines Gesellschafters in einem gemeinsamen fünften Titel zusammengefasst.[320] I. Gründe für eine Auflösung der G...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 3. Frist zur Ausübung des Wahl- bzw. Kündigungsrechts

Rz. 158 Die Rechte nach § 131 HGB Abs. 1 HGB (Wahlrecht auf Einräumung eines Kommanditistenstatus) und § 131 Abs. 2 HGB (Kündigungsrecht) können vom Erben nach § 131 Abs. 3 S. 1 HGB – in inhaltlicher Übereinstimmung mit § 139 Abs. 3 HGB alt – nur innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem er von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 8. Verteilung des Gesellschaftsvermögens

Rz. 233 Das nach Berichtigung der Verbindlichkeiten und Rückerstattung der Beiträge verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist schließlich nach § 148 Abs. 8 HGB – in Übernahme von § 155 Abs. 1 HGB alt mit geringfügigen redaktionellen Änderungen – unter den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile, wie sie sich aufgrund der Schlussbilanz i.S.v. von § 148 Abs. ...mehr