Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschaftsvertrag

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§ 9 Recht der Personengesel... / 2. Gesellschaftsvertrag einer Komplementär-GmbH

Rz. 1262 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 9.115: Gesellschaftsvertrag einer Komplementär-GmbH Satzung der Firma _________________________ GmbH mit dem Sitz in _________________________ § 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: _________________________ GmbH. (2) Sitz der Gesellschaft ist _________________________. § 2 Gegenstand des Untern...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 2. Form des Gesellschaftsvertrages

Rz. 638 Der Abschluss des KG-Vertrages ist grds. formfrei. In der Praxis ist es jedoch dringend empfehlenswert, den Gesellschaftsvertrag schriftlich abzufassen. Dies dient v.a. der Rechtssicherheit. Rz. 639 Ausnahmsweise unterliegt der Abschluss des Gesellschaftsvertrages einem Formerfordernis, wenn von einem Gesellschafter darin eine Verpflichtung übernommen wird, die einer ...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / XIX. Änderung des Gesellschaftsvertrages

Rz. 949 Der Gesellschaftsvertrag der KG kann selbstverständlich nachträglich geändert werden. Eine Vertragsänderung kann z.B. notwendig werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse oder Zielsetzungen der Gesellschaft ändern oder wenn sich Struktur und Gesellschafterbestand der KG wandeln. Rz. 950 Die Änderung des Gesellschaftsvertrages bedarf grds. der Zustimmung aller...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / dd) Form des Gesellschaftsvertrages

Rz. 147 Das Gesetz kennt keine bestimmte Form für den Gesellschaftsvertrag. Dieser kann also auch durch konkludentes Verhalten abgeschlossen werden. In den Fällen, in denen sich die Gesellschafter über die Rechtsform ihrer Gesellschaft überhaupt Gedanken machen, insb. also nicht bei bloßen Gelegenheitsgesellschaften des täglichen Lebens, empfiehlt es sich aber dringend, scho...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / c) Muster: OHG-Gesellschaftsvertrag

Rz. 503 Sämtliche in diesem Beitrag enthaltenen Muster sind als Formulierungsbeispiele gedacht, die als bloße Hilfestellung für die Umsetzung auf den konkreten Lebenssachverhalt dienen sollen, welche der Anwender letztlich aber in eigener Verantwortung vornehmen muss.[792] Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 9.18: OHG-Gesellschaftsvertrag § 1 Firma Die Fir...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / b) Muster: Gesellschaftsvertrag

Rz. 178 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 10.4: Gesellschaftsvertrag Gesellschaftsvertrag I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: _________________________ GmbH (2) Der Satzungssitz der Gesellschaft ist _________________________. (3) Der Verwaltungssitz der Gesellschaft ist _________________________. § 2 Gegenstan...mehr

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§ 22 Beurkundungsfragen im ... / I. Form des Gesellschaftsvertrages der GmbH & Co. KG

Rz. 77 Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Formfreiheit bei Personengesellschaften besteht bei einer GmbH & Co. KG bei gleichzeitiger Errichtung der Komplementär-GmbH und Abschluss des KG-Vertrags. Das Formerfordernis der GmbH-Satzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GmbHG schlägt dann auf den Abschluss des KG-Vertrages durch, wenn der Wille der Beteiligten, das eine Gesellschaftsve...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Abschluss des Gesellschaftsvertrags

Rz. 1063 Für den Abschluss des KG-Gesellschaftsvertrags gelten die allgemeinen Vorschriften (§§ 145 ff. BGB).[1448] Eine Stellvertretung ist zulässig (§§ 164 ff. BGB). Sind die Kommanditisten zugleich auch Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, ist eine Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts (§ 181 BGB) notwendig. Rz. 1064 Für den Abschluss des KG-Vertrags ist keine besonde...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 2. Einzelfragen des Gesellschaftsvertrags

a) Firma Rz. 1077 Die Firma der GmbH & Co. KG[1456] muss die Bezeichnung "KG" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 HGB). Hinweis Die früher weit verbreitete Firmierung als "GmbH & Co." ist daher kein zulässiger Rechtsformzusatz und darf nicht mehr verwendet werden. Bei einer GmbH & Co. KG, in der keine natürliche Person per...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / b) Inhalte des Gesellschaftsvertrages

Rz. 495 Bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages einer OHG sollten insb. die folgenden Gesichtspunkte bedacht werden. aa) Allgemeine Angaben; Ausführungen zu Geschäftsführung und Vertretung Rz. 496 In einem ersten Teil des Gesellschaftsvertrages sollten die grundlegenden Angaben und Daten der Gesellschaft aufgeführt werden. Hierzu folgende Anregungen:mehr

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§ 22 Beurkundungsfragen im ... / I. Satzungen und Gesellschaftsverträge bei Kapitalgesellschaften

Rz. 42 Sämtliche gesellschaftsvertraglichen bzw. satzungsmäßigen Vereinbarungen einer GmbH bzw. einer AG bedürfen der notariellen Beurkundung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, § 23 Abs. 1 Satz 1 AktG). Das Beurkundungserfordernis umfasst nicht nur den notwendigen Inhalt der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrages,[42] sondern auch alle darüber hinausgehenden Regelungen zum fakultati...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / cc) Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrages

Rz. 146 § 705 Abs. 1 BGB n.F. gibt den Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrages vor. Erste Voraussetzung ist danach der gemeinsame Zweck, auf dessen Verfolgung sich die Gesellschafter geeinigt haben müssen[257] (zur Bedeutung des Gesellschaftszwecks s.o. Rdn 134 ff.). Neben der Bestimmung des gemeinsamen Zwecks muss darüber hinaus eine Vereinbarung dazu getroffen sein, welch...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / gg) Änderungen des Gesellschaftsvertrages

Rz. 153 Haben die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag keine besonderen Regelungen über Vertragsänderungen vorgesehen, so unterliegen solche den gleichen Voraussetzungen wie der Abschluss des Vertrages. Mangels abweichender vertraglicher Regelungen ist folgerichtig Einstimmigkeit erforderlich (vgl. § 714 BGB n.F.). Soweit allerdings über einen längeren Zeitraum einvernehml...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / ff) Auslegung des Gesellschaftsvertrages

Rz. 152 Für die Auslegung der bei Vertragsschluss abgegebenen Willenserklärungen und damit des Vertrages selbst gelten die allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB. Entscheidende Bedeutung kommt dabei insb. auch der Zweckbestimmung der Gesellschaft zu. Wo Auslegungszweifel bestehen, ist zunächst diejenige Auslegung heranzuziehen, welche die Verwirklichung des Gesells...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 3. Gestaltung des Gesellschaftsvertrages

Rz. 493 Die Gründung einer OHG setzt wie das Entstehen einer jeden Gesellschaft einen Gesellschaftsvertrag voraus. a) Grundsätzliches, Formerfordernisse Rz. 494 Außer der Feststellung, wer Gesellschafter werden und wie die Firma lauten soll, stellt das HGB keine besonderen Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag. Ein OHG-Vertrag sollte aber zumindest die wechselseitigen Rech...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 3. Genehmigungsbedürftigkeit des Gesellschaftsvertrages

Rz. 640 In bestimmten Einzelfällen kann der Gesellschaftsvertrag, der grds. genehmigungsfrei ist, zu seiner Wirksamkeit einer Genehmigung bedürfen. Möglich ist z.B. das Erfordernis einer kartellrechtlichen Freigabe oder einer familiengerichtlichen/betreuungsgerichtlichen Genehmigung bei Betreuten nach § 1852 Nr. 2 BGB, bei Minderjährigen (§ 1643 Abs. 1 BGB), bei Vormundschaf...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 1. Verfahren der Änderung des Gesellschaftsvertrages

a) Mitgliederbeschluss Rz. 1480 Die Mitglieder können die folgenden Änderungen des Gesellschaftsvertrages immer nur einstimmig beschließen (Art. 17 Abs. 2 Buchst. a) bis Abs. 2 Buchst. e) EWIV-VO):mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / IV. Gestaltung des Gesellschaftsvertrages

Rz. 1447 Die Fähigkeit der Vereinigung zur Anpassung an die wirtschaftlichen Bedingungen ist dadurch zu gewährleisten, dass ihren Mitgliedern weitgehende Freiheit bei der Gestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen sowie der inneren Verfassung der Vereinigung gelassen wird (aus den Erwägungsgründen). Auch nach dem auf den Gründungsvertrag subsidiär anwendbaren nationalen Rech...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / cc) Änderung des Gesellschaftsvertrages und (sonstige) Grundlagenentscheidungen

Rz. 262 Änderungen des Gesellschaftsvertrages bedürfen grds. der Zustimmung aller Gesellschafter. Gleiches gilt für (sonstige) Grundlagenentscheidungen wie etwa die Aufnahme neuer Gesellschafter oder das Ausscheiden alter Gesellschafter, die Übertragung von Gesellschaftsanteilen, die Erhöhung von Beiträgen, die Anpassung des Gesellschaftszwecks oder auch die Auflösung der Ge...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / cc) Gesellschafterbeschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrags

Rz. 145 Darüber hinaus sind durch das DiREG auch Gesellschafterbeschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrages (sog. satzungsändernde Beschlüsse) einschließlich Kapitalmaßnahmen (Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals) in den Anwendungsbereich des Online-Verfahrens einbezogen worden. Dabei müssen die satzungsändernden Gesellschafterbeschlüssen nur dann möglich ist, w...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / VIII. Änderungen des Gesellschaftsvertrages

1. Verfahren der Änderung des Gesellschaftsvertrages a) Mitgliederbeschluss Rz. 1480 Die Mitglieder können die folgenden Änderungen des Gesellschaftsvertrages immer nur einstimmig beschließen (Art. 17 Abs. 2 Buchst. a) bis Abs. 2 Buchst. e) EWIV-VO):mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 5. Verzahnung der beiden Gesellschaftsverträge

a) Grundsatz: Notwendigkeit der Verzahnung aa) Problematik Rz. 983 Eine GmbH & Co. KG ist wirtschaftlich ein Unternehmen, besteht aber rechtlich aus zwei Gesellschaften: Der KG, die die eigentlichen unternehmerischen Aktivitäten betreibt, und der Komplementär-GmbH, die der Haftungsbeschränkung dient. Das Unternehmen wird am Markt nur dann als Einheit auftreten, wenn die beiden...mehr

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§ 23 Bilanz- und Steuerrecht / e) Auswirkungen auf Gesellschaftsverträge

aa) Entnahmerechte für Steuerzahlungen bei Thesaurierung und für anrechenbare Steuern Rz. 420 Im Gegensatz zu Körperschaften müssen Gesellschafter einer Personengesellschaft im Regelfall (= transparente Besteuerung und keine Option zur Körperschaftsteuer) auch im Thesaurierungsfall Einkommensteuer auf den steuerlichen Gewinnanteil entrichten. Folglich sollte der Gesellschafts...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / IV. Notwendige Bestandteile des Gesellschaftsvertrages

1. Anwendbares Recht Rz. 648 Für die KG gilt in erster Linie das im HGB geregelte Recht der KG (§§ 161 ff. HGB), das Recht der OHG (§§ 161 Abs. 2, 105 ff. HGB) und hilfsweise das Recht der GbR (§§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB, §§ 705 ff. BGB). Rz. 649 Das Recht der Personengesellschaften wurde mit dem zum 1.1.2024 in Kraft tretenden MoPeG, v.a. bzgl. des Innenverhältnisses der G...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / V. Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge

1. Gewährleistung der persönlichen Verflechtung Rz. 146 Ist eine Betriebsaufspaltung gewollt, muss der einheitliche Beherrschungswille in Gestalt der personellen Verflechtung durchgehend auf der Grundlage der Stimmrechte in beiden Gesellschaften gewährleistet sein. Hierzu sind Stimmrechtsbindungsverträge [296] neben den Gesellschaftsverträgen abzuschließen. Nach den Grundsätze...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / (8) Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse

Rz. 1009 Die Regeln über Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse bei KG und Komplementär-GmbH sollten gleichfalls aufeinander abgestimmt werden. In der Praxis werden die Versammlungen vielfach gleichzeitig erfolgen. Für die Komplementär-GmbH enthält das Gesetz verschiedene Bestimmungen über Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse (§§ 47 ff. GmbHG), von denen im Gesell...mehr

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§ 22 Beurkundungsfragen im ... / a) Befreiung innerhalb einer GmbH

Rz. 35 Bei der GmbH ist § 181 BGB über § 35 Abs. 3 GmbHG auf Erklärungen der Geschäftsführer anzuwenden.[30] Bei der mehrgliedrigen GmbH ist streitig, ob die Gesellschafterversammlung auch ohne Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag den Geschäftsführer generell von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien kann. Nach der Rspr. ist eine Gestattung durch das Bestellungsorgan nur...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Gesellschafterbeschluss

Rz. 1137 Nach der gesetzlichen Regelung sind Gesellschafterbeschlüsse in der GmbH & Co. KG grds. einstimmig zu fassen (§ 109 Abs. 3 HGB). Eine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag ist grds. möglich (§ 108 HGB) und vielfach auch sinnvoll. Denn das gesetzlich vorgesehene Einstimmigkeitsprinzip wird Gesellschafterbeschlüsse vielfach verhindern. Bei einer beteiligungsiden...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Grundsätzliches, Formerfordernisse

Rz. 494 Außer der Feststellung, wer Gesellschafter werden und wie die Firma lauten soll, stellt das HGB keine besonderen Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag. Ein OHG-Vertrag sollte aber zumindest die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Gesellschafter regeln und auch Bestimmungen über die Organisation der Gesellschaft enthalten. Im Gesellschaftsvertrag verpflichten...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / (d) Eintrittsklausel

Rz. 1215 Die Eintrittsklausel[1588] bewirkt – anders als die erbrechtlichen Nachfolgeklauseln – keinen automatischen und unmittelbaren Übergang des Kommanditanteils. Vielmehr wird dem Berechtigten im Wege eines Vertrags zugunsten Dritter (§§ 328, 331 BGB) lediglich das Recht eingeräumt, bei Tod des Kommanditisten in die Gesellschaft einzutreten. Der Eintritt des neuen Gesell...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / (b) Qualifizierte Nachfolgeklausel

Rz. 1206 Bei der qualifizierten Nachfolgeklausel bestimmt der Gesellschaftsvertrag, dass nicht alle Erben, sondern nur einzelne oder einer von ihnen in die Gesellschafterstellung einrücken.[1583] Der Gesellschaftsvertrag kann den Kreis der nachfolgeberechtigten Personen grds. in beliebiger Weise einschränken. Möglich sind etwa folgende Regelungen:mehr

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§ 20 Joint Ventures / 1. Charakterisierung des Joint Venture-Vertrages

Rz. 31 Der Joint Venture-Vertrag ist – wie auch seine Bezeichnung als Grundlagenvereinbarung nahelegt – die rechtliche Basis für das Joint Venture.[28] In ihm werden Gegenstand, Ziel und Modalitäten der Zusammenarbeit geregelt.[29] Beim Contractual Joint Venture bedarf es wesensgemäß keiner weiteren Vereinbarungen, hier trifft der Joint Venture-Vertrag eine abschließende Reg...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / Literaturtipps

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§ 9 Recht der Personengesel... / V. Konten

Rz. 672 Die Gestaltung der Konten ist bei der Abfassung eines Kommanditgesellschaftsvertrages wegweisend für die Regelungen über den Jahresabschluss, über die Gewinnverwendung/Ergebnisverteilung und über die Entnahmen/Auszahlungen. Alle diese Regelungskomplexe hängen i.d.R. zusammen. Die Gesellschafterkonten haben ferner Bedeutung für die Ermittlung der Abfindung des Kommand...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 2. Gesellschaftsvertragliche Regelungen

Rz. 771 Die Gesellschafter sind in der konkreten Ausgestaltung der Regelung über die Abtretbarkeit des Gesellschaftsanteils weitestgehend frei. Der Gesellschaftsvertrag kann die Verfügung über Gesellschaftsanteile erschweren oder erleichtern, z.B. indem Übertragungen in bestimmten Fällen von der Zustimmungspflicht generell freigestellt werden. Die für Verfügungen über den Ge...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / VI. Gesellschafterbeschlüsse

Rz. 569 Nach § 109 Abs. 3 HGB ergehen die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse grds. einstimmig. Der Gesellschaftsvertrag kann abweichend davon Mehrheitsbeschlüsse vorsehen. Dabei wird die Mehrheitsbestimmung häufig nicht nach der Mehrheit der Köpfe, sondern nach Kapitalanteilen vorgenommen, wobei sich die beschriebenen Systeme für unterschiedliche Beschlussgegens...mehr

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / aa) Sacheinlagen bei Personengesellschaften

Rz. 508 Die Gesellschafter einer Personengesellschaft verpflichten sich entweder beim Abschluss des Gesellschaftsvertrages oder in einer späteren Änderung des Gesellschaftsvertrages zur Leistung eines Beitrags (Einlage).[985] Dabei können die Gesellschafter den Inhalt der Beitragsverpflichtung nach Belieben bestimmen. Wie sich aus § 706 Abs. 2 BGB ergibt, können auch Sachen ...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 1. Jahresabschluss einer "gewerblichen" KG

Rz. 742 Der Jahresabschluss einer gewerblich tätigen KG ist innerhalb einer dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen (§ 243 Abs. 3 HGB). Die 6-Monats-Frist für kleine Kapitalgesellschaften (§ 264 Abs. 1 HGB) gilt aber grds. entsprechend auch für Personengesellschaften und darf nur in besonderen Ausnahmefällen geringfügig überschritten werden.[1052] D...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / dd) Form

Rz. 1183 Eheverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung (§ 1410 BGB). Umstritten ist, ob die Güterstandsklausel im Gesellschaftsvertrag dazu führt, dass der Gesellschaftsvertrag der Beurkundung bedarf. Bei der Komplementär-GmbH ist die Frage ohne praktische Relevanz, da der Gesellschaftsvertrag ohnehin stets beurkundet werden muss (§ 2 GmbHG). Bei der ...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / ee) Sanktionen bei Verstoß gegen die Güterstandsklausel

Rz. 1184 Die meisten Gesellschaftsverträge sehen vor, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtung zum Abschluss eines Ehevertrags einen wichtigen Grund darstellt, der den Ausschluss eines Gesellschafters rechtfertigt. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erscheint im Regelfall aber ein abgestuftes Vorgehen als vorzugswürdig:mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / (2) Vertragliche Regelungsmöglichkeiten

Rz. 1122 Von den gesetzlichen Regelungen über die Vertretung der GmbH & Co. KG kann im Gesellschaftsvertrag in beschränktem Umfang abgewichen werden. Grds. ist jeder persönlich haftende Gesellschafter einzeln zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt (§ 124 Abs. 1 Halbs. 1 HGB). Einzelne, aber nicht alle Komplementäre können von der Vertretung ausgeschlossen werden (§ 124 HG...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 3. Zustimmungserfordernisse

Rz. 1236 Die Übertragung des Anteils an einer Personengesellschaft bedarf der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter.[1600] Der Zustimmung bedarf dabei nur das Verfügungsgeschäft und nicht auch das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft. Solange nicht alle Gesellschafter ihre Zustimmung erteilt haben, ist die Anteilsübertragung schwebend unwirksam (§§ 182 ff. BGB). Mit Erteil...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / i) Weitere Grundentscheidungen

Rz. 58 Weitere Grundentscheidungen im MoPeG sind die Gestaltungsfreiheit des Gesellschaftsvertrags (§ 708 BGB n.F.) und der (dispositive) Einstimmigkeitsgrundsatz, wonach Gesellschafterbeschlüsse der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter bedürfen (§ 714 BGB n.F.). Zwar ist eine Gesellschafterversammlung als Organ der GbR vom Gesetz weiterhin nicht als Regelfall v...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / (2) Vertragliche Regelungsmöglichkeiten

Rz. 1116 Die gesetzliche Regelung der Geschäftsführung ist dispositiv und kann durch den Gesellschaftsvertrag nahezu beliebig abgeändert werden (§§ 108, 163 HGB). Die Geschäftsführungsbefugnis der Komplementäre kann über die gesetzliche Regelung hinaus erweitert werden. Zulässig ist bspw. die Ausdehnung der Geschäftsführungsbefugnis auf einzelne oder alle außergewöhnlichen Ge...mehr

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§ 21 Schiedsgerichtsbarkeit / a) Personengesellschaften

Rz. 64 Bei einer Personengesellschaft geht die Rspr. davon aus, dass eine Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag eine Schiedsvereinbarung i.S.d. § 1029 Abs. 1 ZPO darstellt und der Form des § 1031 ZPO bedarf.[138] Damit folgt die Bindung der Gesellschafter zunächst aus der Bindung an den Gesellschaftsvertrag. Soll eine Schiedsklausel nachträglich in den Gesellschaftsvertrag ...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / c) Gesellschafter/Einlagen/Haftsummen

Rz. 663 Zur Frage, wer Gesellschafter einer KG sein kann, s.o. Rdn 637. Rz. 664 Der Gesellschaftsvertrag einer KG muss bestimmen, welche der Gesellschafter unbeschränkt haften ("persönlich haftende Gesellschafter" oder "Komplementäre") und welche Gesellschafter nur beschränkt haften ("Kommanditisten"). Darüber hinaus muss der Gesellschaftsvertrag bestimmen, ob und welche Einl...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / ee) Gesellschaftsvertragliche Regeln zur Geschäftsführerbestellung

Rz. 231 Die Bestellung der Geschäftsführer erfolgt auf Grundlage des Gesellschaftsvertrages. Regelmäßig werden die Beteiligten bereits darin vorsehen, wer die Aufgaben der Geschäftsführung wahrnimmt. Je nach Größe der GbR kann es sich allerdings auch empfehlen, bereits im Gesellschaftsvertrag Regelungen für den Fall vorzusehen, dass ein neuer Geschäftsführer bestellt werden ...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / b) Unternehmensgegenstand

Rz. 1084 Das HGB sieht – anders als das GmbH-Recht (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) – keine Regelungen zum Gegenstand des Unternehmens vor. Eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG kann gleichwohl zweckmäßig sein. Der Gegenstand des Unternehmens ist u.a. für den Umfang der Geschäftsführungsbefugnisse der Komplementärin (§ 116 HGB), die Mitwirkungsrechte ...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / m) Ausscheiden von Gesellschaftern

Rz. 1167 In bestimmten Fällen scheidet der Gesellschafter nach der gesetzlichen Regelung automatisch aus der Gesellschaft aus (§ 130 Abs. 1 HGB). Einer Klage oder eines Gesellschafterbeschlusses bedarf es in diesen Fällen nicht. Das Gesetz sieht ein Ausscheiden insb. in folgenden Fällen vor:mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Mehrheitserfordernisse bei der Beschlussfassung

Rz. 727 Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, sind Gesellschafterbeschlüsse unter Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter zu fassen (§§ 161 Abs. 2, 109 Abs. 3 HGB). Entscheidet nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen, ist nach dem Gesetz diese im Zweifel die Kapitalmehrheit (vgl. § 709 Abs. 3 BGB), so wie dies auch schon bisher in ...mehr