Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / a) Einsicht in das Handelsregister

Rz. 90 Die Einsichtnahme in das Handelsregister sowie in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente ist jedem zu Informationszwecken durch einzelne Abrufe gestattet, § 9 Abs. 1 S. 1 HGB. Abweichend von § 13 FamFG ist hier ein berechtigtes Interesse für die Einsicht oder die Erteilung von Abschriften nicht erforderlich. Die Landesregierungen werden in § 387 Abs. 1 FamFG er...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 2. Gesamtrechtsnachfolge führt zur Vermögensverschmelzung

Rz. 4 Das Gesetz ist mit § 1922 BGB den Weg der Vermögensverschmelzung gegangen: Bisheriges Vermögen des Erben und Nachlass stehen ab dem Erbfall einem Rechtssubjekt, dem Erben, zu. Den Gläubigern des Erblassers wird kraft Gesetzes ein neuer Schuldner präsentiert: der Erbe. Die mit dem Erbfall eintretende Verschmelzung zweier Vermögensmassen führt zu einer Gefährdung der Glä...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 2. Muster: Auskunftsbegehren des Erben gegen den Miterben über Vorempfänge nach §§ 2316, 2057 BGB

Rz. 208 Muster 17.13: Auskunftsbegehren des Erben gegen den Miterben über Vorempfänge nach §§ 2316, 2057 BGB Muster 17.13: Auskunftsbegehren des Erben gegen den Miterben über Vorempfänge nach §§ 2316, 2057 BGB An _________________________ Hiermit zeige ich an, dass ich _________________________ anwaltlich vertrete. Die Bestätigung einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung ist beig...mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / aa) Allgemeines

Rz. 175 Der Selbstanfechtung von vertraglich bindend gewordenen Verfügungen durch den Erblasser selbst kommt in der Praxis einige Bedeutung zu.[134] Trotz des Beurkundungszwanges und der damit verbundenen Belehrung sind sich Erblasser nicht immer im Klaren über die Reichweite der von ihnen eingegangenen vertraglichen Bindung. Hinzu kommt – und diese Kritik sei erlaubt –, das...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / aa) Voraussetzungen für die Einrede

Rz. 378 Die Haftung der Miterben durch die Einleitung eines der zwei förmlichen Verfahren (Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenzverfahren) zu beschränken, ist nicht erforderlich, weil das Gesetz die Verfügungsbefugnis über den Nachlass von der über das Eigenvermögen jedes Erben trennt. Auch die Voraussetzungen einer Dürftigkeits- oder Überschwerungseinrede nach §§ 1990, 1992...mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / 5. Zustimmung des vertraglich Bedachten

Rz. 149 Die Zustimmung des vertraglich Eingesetzten zu einer späteren Verfügung von Todes wegen gibt dem Erblasser seine Testierfreiheit wieder zurück. Die Zustimmung bedarf der notariellen Beurkundung, weil darin eine ganze oder teilweise Aufhebung des Erbvertrags zu sehen ist, §§ 2290 Abs. 4, 2276 BGB.[105] Unter Ehegatten genügt die Form des gemeinschaftlichen Testaments,...mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / (b) Motivirrtum

Rz. 182 Auch der Motivirrtum berechtigt den Erblasser zur Anfechtung, §§ 2281, 2078 Abs. 2 BGB.[140] Anfechtungsgründe können sein: Irrtum, Drohung oder Täuschung (§§ 2281 Abs. 1, 2078 BGB) oder das Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten als vom Gesetz vermuteter Irrtum (§§ 2281 Abs. 1, 2079 BGB). Voraussetzung für eine Anfechtung wegen des Übergehens eines Pflichtteilsbere...mehr

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Beitragsschuldner / 2.1 Beitragsschuldner ändert sich nicht durch Abführungserklärung des Arbeitgebers

Die im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung versicherten Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind – wie auch die freiwillig Versicherten in den anderen Versicherungszweigen – der gesetzliche Beitragsschuldner für diese Beiträge. Daran ändert auch die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber und/oder der Krankenkasse nichts, dass die Firma z. B. die freiwilligen Krank...mehr

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AGS 07/2023, Die anwaltlich... / 2. Nach § 408b StPO beigeordneter Rechtsanwalt

Wird der Rechtsanwalt im Zusammenhang mit dem Erlass eines Strafbefehls nach § 408b StPO als Pflichtverteidiger beigeordnet, entsteht nicht nur eine Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4302 VV.[7] Vielmehr rechnet nach h.M. auch der Rechtsanwalt nach Teil 4 Abschnitt 1 VV ab mit der Folge, dass Grundgebühr, Verfahrensgebühr und ggf. auch die zusätzliche Gebühr Nr. 4141 ...mehr

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§ 19 Erbteilungsklage / 1. Ausgangspunkt

Rz. 57 Zentrale Vorschrift des Rechts über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist § 2042 BGB . Nach dessen Abs. 1 kann jeder Miterbe – zu denen seit 1.4.1998 kraft Gesetzes auch nichteheliche Kinder am Nachlass des Vaters gehören – grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich ausmehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / 8. Abgrenzung zur schuldrechtlichen Surrogation

Rz. 127 Im Gesetz ist auch die schuldrechtliche Surrogation geregelt, wie die Fälle der §§ 285 und 816 Abs. 1 S. 1 BGB zeigen. Bei der obligatorischen Surrogation besteht die Verpflichtung, die ursprüngliche Rechtslage am Ersatzgegenstand wiederherzustellen, während bei der dinglichen Surrogation der Ersatzgegenstand unmittelbar kraft Gesetzes in die Rechtsposition des urspr...mehr

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§ 7 Nachlassgerichtliches V... / f) Definition des Beteiligten-Begriffs im FamFG

Rz. 33 Das FamFG enthält eine gesetzliche Definition des Beteiligtenbegriffs.[11] In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter, § 7 Abs. 1 FamFG. Nach § 7 Abs. 2 FamFG sind als Beteiligte hinzuzuziehenmehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 1. Eintragung des Nacherben

Rz. 389 Mit Eintritt des Nacherbfalls geht kraft Gesetzes der Nachlass auf den Nacherben über, § 2139 BGB. Bezüglich der auf den Vorerben eingetragenen Grundstücke wird das Grundbuch damit wieder unrichtig. Eine entsprechende Berichtigung auf den Nacherben ist nach denselben Regeln wie bei der Berichtigung auf den Vorerben vorzunehmen. Anmerkung zum Gesetz zur Änderung des Er...mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / 7. Beschränkung eines Abkömmlings in guter Absicht

Rz. 154 Eine Beschränkung eines vertraglich bedachten Abkömmlings in guter Absicht durch späteres Testament lässt das Gesetz in § 2289 Abs. 2 BGB zu. Insofern kann der Erbvertrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2338 BGB auch später geändert werden.mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / II. Unterschiede zwischen Erbenfeststellungsklage und Erbscheinsverfahren

Rz. 7 Zunächst ist ein elementarer Unterschied zwischen Zivilprozess einerseits und Erbscheinsverfahren andererseits festzustellen: Die Parteien des Zivilprozesses sind der Kläger und der Beklagte (formeller Parteibegriff). Die Beteiligten des Erbscheinsverfahrens nennt das FamFG und unterscheidet zwischen "Muss-Beteiligten" und "Kann-Beteiligten" unter Aufgabe der bisherige...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / 1. Abwicklungs-/Auseinandersetzungsvollstreckung

Rz. 5 Sie stellt nach dem Gesetz den Regeltypus der Testamentsvollstreckung dar, in deren Rahmen es die Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist, durch Ausführung des letzten Willens des Erblassers den Nachlass abzuwickeln (§ 2203 BGB). Die Abwicklungsvollstreckung wird auch als ausführende Vollstreckung oder als Willensvollstreckung, für den Fall des Vorhandenseins mehrerer ...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 4. Insolvenzeröffnungsgrund

Rz. 643 Das Gesetz kennt drei Insolvenzeröffnungsgründe:mehr

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§ 2 Vorsorgevollmacht, Betr... / Literaturtipps

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / b) Anfechtung der Annahme der Erbschaft

Rz. 543 Das Gesetz geht in §§ 1954–1957 BGB von der Möglichkeit einer Anfechtung der Annahme einer Erbschaft aus, enthält jedoch dort keine besonderen Bestimmungen zu den Gründen, die eine solche Anfechtung rechtfertigen können. Daraus folgt, dass insoweit die allgemeinen Bestimmungen der §§ 119 ff. BGB maßgebend sind.[658]mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / a) Rechtliche Grundlagen

Rz. 98 Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Vorerbe für die Zeit der Vorerbschaft vom Nacherben Aufwendungen ersetzt verlangen kann, regeln die §§ 2124–2126 BGB. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Erhaltungskosten, ordentlichen und außerordentlichen Lasten sowie sonstigen Verwendungen. aa) Gewöhnliche Erhaltungskosten und...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / aa) Vor- und Nacherbenregelung

Rz. 441 Wird lediglich formuliert, dass im Falle der Wiederverheiratung der Nachlass an die Schlusserben herauszugeben ist und wird der überlebende Ehegatte zunächst zum unbeschränkten Vollerben eingesetzt, bedeutet dies, dass er im Falle der Wiederverheiratung zum Vorerben eingesetzt ist (konstruktive Vor- und Nacherbschaft). Nacherben sind die gemeinsamen Kinder. Dies bede...mehr

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Hinweisgeberschutz im öffen... / 5 Sachlicher Anwendungsbereich

Das Gesetz unterscheidet zwischen der Meldung von Informationen an interne oder externe Meldestellen (§ 3 Abs. 4 HinSchG) und die Offenlegung von Informationen. Darunter ist das Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße gegenüber der Öffentlichkeit zu verstehen (§ 3 Abs. 5 HinSchG). 5.1 Verstöße, deren Meldung den Schutz des Gesetzes auslöst § 2 HinSchG zählt auf, welch...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / aa) Nichtabziehbarkeit von Vermächtnissen bei der Überschuldungsprüfung

Rz. 142 Bei der Überprüfung einer etwaigen Überschuldung des Nachlasses im Sinne des Insolvenzrechts und der Insolvenzantragspflicht aus § 1980 BGB bleiben die Vermächtnisse als Nachlassverbindlichkeiten außer Betracht, § 1980 Abs. 1 S. 3 BGB, § 317 InsO. Rz. 143 Beruht die Überschuldung des Nachlasses aber auf den Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen, so stellt ...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / D. Vermächtnisformen

Rz. 270 Bei der Anordnung von Vermächtnissen ist zwischen der Vermächtnisform und dem Vermächtnisgegenstand (Inhalt) zu unterscheiden. Bei der Vermächtnisform handelt es sich um die vom Gesetz jeweils vorgesehenen Möglichkeiten, die Art der Vermächtnisanordnung zu wählen. So kann z.B. ein Gegenstand durch Verschaffungsvermächtnis zugewandt werden oder dem Bedachten kann durc...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / d) Neubeginn der Verjährung

Rz. 255 Nur in zwei Fällen kennt das Gesetz den Neubeginn der Verjährung, § 212 BGB: (1) bei Anerkennung des Anspruchs durch (2) wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / (1) Grundsatz

Rz. 60 Der Erblasser hat nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 2286 BGB grundsätzlich die Freiheit, unter Lebenden über sein Vermögen oder über den (im Wege des Vermächtnisses) zugewandten Gegenstand zu verfügen. Dass der Zuwendungsempfänger dadurch betroffen wird, nimmt das Gesetz in Kauf.mehr

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§ 11 Erbenhaftung / e) Haftungsgefahr: Vollzug der Erbteilung vor Erfüllung aller Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 463 Gesetzliches Modell: In § 2046 Abs. 1 S. 1 BGB regelt das Gesetz etwas scheinbar Selbstverständliches: Vor der Aufteilung des Nachlasses unter den Miterben sind die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen. Und § 2046 Abs. 1 S. 2 BGB ergänzt, dass bei nicht fälligen oder streitigen Nachlassverbindlichkeiten das "zur Berichtigung Erforderliche" zurückzubehalten sei. Nur ...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / a) Fehlende gesetzliche Regelung

Rz. 248 Obwohl im Falle der Verwaltung eines Nachlasses durch einen Testamentsvollstrecker ebenfalls ein Bedürfnis besteht, den Bestand dieses Sondervermögens für die Miterben und die Nachlassgläubiger zu sichern, hat das Gesetz für die Verwaltungshandlungen des Testamentsvollstreckers nicht die dingliche Surrogation vorgesehen. Es ist deshalb zu fragen, ob die Grundsätze de...mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / (3) Deutsch-französischer Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft

Rz. 112 Seit 1.5.2013 ist die Palette der Güterstände mit dem gemischt deutsch-französischen Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft angereichert. Grundlage der Neuregelung ist das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vom 4.2.2010 und dem dazu ergangenen Gesetz vom 15.3.2012.[72] Damit haben deutsch-französische Ehepaare bzw. einge...mehr

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§ 21 Die Ansprüche des Erbv... / bb) Wertermittlungsmethode

Rz. 15 Am 1.1.2022 ist die neue Immobilienwertermittlungsverordnung [32] (ImmoWertV 2021) in Kraft getreten. Mit der neuen Verordnung soll stärker als bisher sichergestellt werden, dass die Bodenrichtwerte und auch die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten bundesweit nach einheitlichen Grundsätzen ermittelt werden. Auch die Ermittlung der Verkehrswerte durch p...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / 1. Ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags: Ausschluss des gesetzlichen Ehegattenerbrechts, § 1933 BGB

Rz. 489 Dass ein Ehegattenerbrecht ab Rechtskraft der Scheidung nicht mehr besteht, braucht im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt zu werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass ab Rechtskraft der Scheidung die Ehegatteneigenschaft endet. a) Vorverlegung des Zeitpunkts für den Wegfall des gesetzlichen Ehegatten-Erbrechts Rz. 490 Unter den Voraussetzungen des § 1933 BGB wird der...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / cc) Notverwaltung

Rz. 95 Hierbei sieht das Gesetz eine gesetzliche Vertretungsmacht für den handelnden Erben vor (§ 2038 Abs. 1 S. 2 a.E. BGB). Aus der rechtsgeschäftlichen Handlung wird der Nachlass unmittelbar berechtigt und verpflichtet. Lagen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer Notverwaltungsmaßnahme nicht vor, so haftet der handelnde Miterbe allein, eine Nachlassverbindlichkeit ...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / aa) Hemmung der Verjährung

Rz. 23 Mit der Hemmung wird die Verjährungsfrist, die zu laufen begonnen hat, angehalten; sie läuft erst später weiter, § 209 BGB. Andere Fälle sieht das Gesetz vor, die zu einem Neubeginn des Fristlaufs führen.mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / 2. Länderkompetenz für das Heimrecht durch die Föderalismusreform

Rz. 369 Erhebliche praktische Bedeutung besitzen die in den Heimgesetzen enthaltenen Bestimmungen, die es dem Träger sowie der Leitung und den Beschäftigten eines Alten- oder Pflegeheims untersagen, sich geld- oder geldwerte Leistungen über das vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen. Maßgebend war ursprünglich § 14 HeimG des Bundes. Mit der Föderalism...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / c) Neubeginn der Verjährung

Rz. 31 Nur in zwei Fällen kennt das Gesetz den Neubeginn der Verjährung, § 212 BGB: (1) bei Anerkennung des Anspruchs durch (2) wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / V. Erbenfeststellungsklage gegen Nachlasspfleger

Rz. 22 Eine Erbenfeststellungsklage des Erbanwärters kann im Grundsatz auch gegen einen Nachlasspfleger erhoben werden, wenn die Voraussetzungen des § 256 ZPO gegeben sind.[27] Hinweis Seit 1.1.2023 gilt neues Pflegschaftsrecht.[28]mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / XII. Muster: Gemeinschaftliches Testament, Anordnung einer Erbengemeinschaft und Nießbrauchsvermächtnis zugunsten des überlebenden Ehegatten

Rz. 491 Muster 3.36: Gemeinschaftliches Testament, Anordnung einer Erbengemeinschaft und Nießbrauchsvermächtnis zugunsten des überlebenden Ehegatten Muster 3.36: Gemeinschaftliches Testament, Anordnung einer Erbengemeinschaft und Nießbrauchsvermächtnis zugunsten des überlebenden Ehegatten Wir, die Eheleute _________________________, geb. am _________________________ in ______...mehr

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§ 1 Zuwendungen unter Lebenden / 3. Hinweise zum Muster

Rz. 169 & Allgemeines zur Ausstattung (siehe auch Rdn 159) Zwischen den Begriffen "vorweggenommene Erbfolge" und "Ausstattung" wird i.d.R. differenziert. Bei der vorweggenommenen Erbfolge steht der Ausstattungszweck nicht im Vordergrund, die Zuwendung verfolgt auch andere Motive, liegt insbesondere häufig über der Angemessenheitsgrenze der Ausstattung, die das Gesetz in § 162...mehr

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§ 2 Vorsorgevollmacht, Betr... / I. Sinn und Zweck einer Patientenverfügung

Rz. 211 Eine Patientenverfügung soll dem Willen des Verfügenden im Hinblick auf eine medizinische Behandlung oder Nichtbehandlung für den Fall Ausdruck verleihen, dass der Verfügende seine Behandlungswünsche aufgrund seiner physischen und psychischen Situation nicht mehr äußern kann. Sie ist ebenso wie die Vorsorgevollmacht Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts. Rz. 212 Mit de...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / 3. Auskunftsanspruch des Nacherben gegen den Vorerben bezüglich der Anlage freier Geldmittel

Rz. 496 Urt. des LG Berlin v. 26.10.2000 – 33 O 226/00:[575] Das LG Berlin hat in dem zuvor bezeichneten Urteil einen im Recht der Vor- und Nacherbschaft nicht unbedeutenden Auskunftsanspruch des Nacherben gegen den Vorerben auf der Grundlage von § 242 BGB zugesprochen und damit in richterlicher Rechtsfortbildung die Zahl der dem Vorerben gegen den Nacherben zustehenden Ausku...mehr

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§ 1 Zuwendungen unter Lebenden / 3. Hinweise zum Muster

Rz. 223 & Übertragung (siehe auch Rdn 10 ff., 74 ff.) Vorliegend handelt es sich um einen klassischen Regelungsgegenstand, nämlich eine Grundstücksübergabe mit z.T. höchstpersönlichen Gegenleistungen. Vorliegender Übergabevertrag ist im Gegensatz zur Hofübergabe kein typischer Leibgedingvertrag, also kein Vertrag, auf den die landesrechtlichen Regelungen über Art. 96 EGBGB ohn...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / b) Bevollmächtigter als Alleinerbe des Vollmachtgebers

Rz. 220 Allerdings erlischt eine transmortale Vollmacht, wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe des Vollmachtgebers wird. In einem solchen Fall ist mit dem Erbfall der Nachlass mit dem Eigenvermögen des Erben zu einer rechtlichen Einheit verschmolzen und sind die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Erblasser und Alleinerbe erloschen; die Ausnahmen hiervon sind einzeln im Ges...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 2. Haftung der Erben im Außenverhältnis

Rz. 182 Vor der Teilung des Nachlasses haftet jeder Erbe für den Pflichtteilsanspruch. Jeder einzelne Miterbe kann jedoch erreichen, dass er dem Pflichtteilsgläubiger nur mit seinem Anteil an dem Nachlass, nicht aber mit seinem sonstigen Vermögen haftet, indem er die Einrede des ungeteilten Nachlasses nach § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB erhebt. Das Gesetz geht vor der Erbauseinander...mehr

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Reisekosten / 2.2 Entsprechende Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten jeweils geltenden Bestimmungen (§ 44 Abs. 1 TVöD-BT-V)

Durch die Blankettverweisung auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen (Bundesreisekostengesetz (BRKG) vom 26.5.2005 (BGBl I S. 1418); verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts vom 26.5.2005 (BGBl I S. 1418) und gem. Art. 18 des Gesetzes zum 1.9.2005 in Kraft getreten und zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 20.2.2013 (BGBl I S. 285)) soll dem...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / b) Formfreiheit der Abfindungsvereinbarung

Rz. 262 Der BGH[241] betrachtet den Abschichtungsvertrag als formfrei mögliche Erbauseinandersetzung. Die Frage der Form wird von § 2042 BGB her beurteilt. Für den Erbteilungsvertrag ist eine Form nicht vorgesehen, es sei denn, die Vereinbarung würde eine Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder eines GmbH-Anteils enthalten. In einem solchen Fall ...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / Literaturtipps

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§ 1 Zuwendungen unter Lebenden / I. Begrifflichkeiten und Motivation

Rz. 1 Die Übergabe unter Lebenden löste im Jahre 1995 durch das am 1.1.1996 in Kraft getretene neue Schenkung- und Erbschaftsteuerrecht eine wahre Welle von Vermögensübergaben unter Lebenden aus. Durch die Abschaffung des Einheitswerts als steuerlicher Bemessungsgrundlage für die Schenkung und Vererbung von Grundvermögen drohte die Steuerlast insbesondere bei künftigen Erbfä...mehr

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Trennungsgeld / 2.1 Trennungsgeldrechtliche Bestimmungen für Beschäftigte des Bundes

Für die Gewährung von Trennungsgeld an Beschäftigte des Bundes sind folgende Rechtsgrundlagen einschlägig: Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzung und Abordnung im Inland (Trennungsgeldverordnung – TVG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 29.6.1999 (BGBl I S. 1533), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 38 der VO vom 12.2.2009 (BGBl I S. 320/325), Verordnung über das Ausland...mehr

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§ 1 Zuwendungen unter Lebenden / aa) Grundsätzliches

Rz. 26 Eine gemischte Schenkung ist ein einheitlicher Vertrag, bei dem der Wert der Leistung des einen dem Wert der Leistung des anderen Vertragsteils nur zum Teil entspricht (objektives Missverhältnis) und die Vertragsteile dies wissen und übereinstimmend wollen, dass der überschießende Wert unentgeltlich zugewendet wird.[56] Für den Fall, dass die höherwertige Leistung rea...mehr

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§ 2 Vorsorgevollmacht, Betr... / c) Besonderheit: Vollmacht mit Entscheidungsbefugnissen für ärztliche Maßnahmen nach § 1829 BGB (§ 1904 BGB a.F.), Unterbringung nach § 1831 BGB (§ 1906 BGB a.F.) und ärztliche Zwangsmaßnahmen nach § 1832 BGB (§ 1906a BGB a.F.)

Rz. 40 Umfasst die Vollmacht auch die Entscheidungsbefugnis zur Einwilligung des Bevollmächtigten in Untersuchungen des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff mit der begründeten Gefahr, dass der Vollmachtgeber aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, so bedarf die Bevollmächtigu...mehr