Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 § 36 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG

Rz. 3 In Abs. 1 Nr. 2 wird die Bundesregierung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates unter bestimmten Voraussetzungen (Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen) Rechtsverordnungen über die sich aus der Aufhebung oder Änderung von Vorschriften des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes ergebenden Rechtsfolgen zu e...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8 Gemeinschaftliche Tierhaltung und -zucht gegebenenfalls kein Gewerbebetrieb

Rz. 26 § 97 enthält mit Abs. 1 Satz 2 eine ähnliche Ausnahmeregelung wie § 99 Abs. 3 BewG. Aufgrund des Verweises auf § 34 Abs. 6a und § 51a BewG in § 97 Abs. 1 Satz 2 BewG ist die von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, von PersG i. S. d. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG oder von Vereinen betriebene gemeinschaftliche Tierhaltung oder Tierzucht einschließlich der damit zu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Versorgungsfreibetrag bei beschränkter Steuerpflicht (§ 17 Abs. 3 ErbStG )

Rz. 24 Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG) vom 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1682) ist der besondere Versorgungsfreibetrag auch in Fällen der beschränkten Steuerpflicht zu berücksichtigen; die Anrechnung der ausländischen Versorgungsbezüge auf den besonderen Versorgungs...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6 Merkmale des subjektiven Zuwendungstatbestands im Einzelnen

Ausgewählte Rechtsprechung: BFH vom 02.03.1994, BStBl II 1994, 366; BFH vom 30.03.1994, BFH/NV 1995, 70. Rz. 448 Eine freigebige Zuwendung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist nur gegeben, wenn neben den objektiven Voraussetzungen des Zuwendungstatbestands auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Während § 40 ErbStG 1919 (RGBl 1919, 1543) noch ausdrücklich den Wil...mehr

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Anhang 2 Internationales Er... / 6.2 Nachlassverfahren: Testamentsvollstreckung

Rz. 102 I.d.R. ist in den Ländern mit Common law eine Testamentsvollstreckung zwangsweise vorgeschrieben. So ordnet das englische Erbrecht eine strikte Trennung zwischen Erbschaftsverwaltung und Nachlassverteilung an. Mit dem Eintritt des Erbfalls geht der Nachlass nicht unmittelbar auf den oder die Erben über. Vielmehr wird die Erbschaft zunächst auf einen Testamentsvollstr...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 14 Personengesellschaftsanteile mit Buchwertklausel (§ 7 Abs. 5 ErbStG)

Rz. 685 Die mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz 1974 (Gesetz vom 17.04.1974, BGBl I 1974, 933) zum 01.01.1974 eingeführte Vorschrift des § 7 Abs. 5 ErbStG ist nur verständlich unter rechtshistorischen Aspekten. Wurde nämlich früher bei der unentgeltlichen Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft auf einen neuen Gesellschafter bzw. bei der Aufnahme eines weiter...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 2.1 Zivilrechtliche Grundlagen

Rz. 7 Die Stiftung i. S. d. § 80 BGB entsteht durch Rechtsgeschäft (Stiftungsgeschäft) und staatliche Anerkennung. Das Gesetz erfordert als konstituierende Merkmale der rechtsfähigen Stiftung und damit des Stiftungsgeschäfts lediglich Stiftungszweck, Stiftungsvermögen und Stiftungsorganisation (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BGB). Ausreichendes Vermögen und einen gemeinwohlkonformen Zwe...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.3 Gesetzgebungsverfahren und Begründung

Rz. 13 Nach dem Urteil des BVerfG von 2014 war das bis dahin geltende Erbschaftsteuerrecht zu ändern. Grds. hatte das Bundesfinanzministerium angekündigt, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts "minimalinvasiv und zügig" umsetzen zu wollen (Wachter, DB 2015, 1368). Es sollten nur die verfassungsrechtlich notwendigen Korrekturen vorgenommen werden. Bereits der Regierungse...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 7.2.10.1 Einführung

Rz. 240 Gemeinnützige Stiftungen sind wie alle steuerbegünstigten Körperschaften zur Finanzierung ihrer Aufgaben auf die finanzielle Unterstützung durch Zuwendungen der Gründer bzw. Destinatäre und – vor allem – durch Dritte (Spender) angewiesen. Der Gesetzgeber unterstützt dies, indem er die Zuwendungen steuerlich fördert (Abzug nach § 10b EStG bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG). ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 9 Inlandsbegriff (§ 2 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 178 Der Inlandsbegriff wird im Gesetz nicht definiert. Der Inlandsbegriff umfasst wohl unstreitig das Bundesgebiet. Nach § 2 Abs. 2 ErbStG gehört zum Inland auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht und ausgebeutet werden. Die Bedeutung für die Praxis dürfte...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2 Steuerliche Wirksamkeit von Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich

Rz. 51 Wie bei § 5 Abs. 1 ErbStG stellt sich auch bei § 5 Abs. 2 ErbStG die Frage der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Wirksamkeit von Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich. Die Einführung der Sätze 2 bis 4 in § 5 Abs. 1 ErbStG führte dazu, dass i. R.d. erbrechtlichen Zugewinnausgleichs vom Gesetz abweichende Vereinbarungen grds. unberücksichtigt bleiben müssen. Bisher wu...mehr

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AGS 06/2022, Die (Vernehmun... / b) Teilnahme an Vernehmungen der Strafverfolgungsbehörden (Nr. 2)

Mit der Gebühr Nr. 4102 Nr. 2 VV wird die Teilnahme an Vernehmungen der Strafverfolgungsbehörden honoriert. Gemeint sind damit die Staatsanwaltschaft, die Polizei und im Steuerstrafverfahren die Finanzbehörde nach §§ 386, 399 Abs. 1 AO.[31] Die Jugendgerichtshilfe (JGH) ist keine Strafverfolgungsbehörde, sondern erfüllt gem. § 52 SGB VIII als Dienst des Jugendamtes durch "Mi...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5 Nachweis der Vermögenslosigkeit

Rz. 30 Der Erwerber muss nach § 28a Abs. 1 Satz 1 ErbStG nachweisen, dass er kein weiteres verfügbares Vermögen hat, welches er zur Begleichung der festgesetzten Steuer verwenden kann. Wie und mit welchen Nachweisen oder welche Anforderungen an diese Nachweise zu stellen sind, regelt das Gesetz nicht. Daher steht zu vermuten, dass die bloße Behauptung nicht ausreichen wird. ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.1.5 Der Trust

Ausgewählter Literaturhinweis: Wienbracke, A clash of cultures: Trusts und deutsches internationales Privatrecht – mit Bezug zum ErbStG, ZEV 2007, 413. Rz. 446 Viele ausländische Rechtsordnungen kennen die rechtliche Gestaltung der Stiftung nicht. Im englischen und nordamerikanischen Recht stehen dafür "Trust", "Charity" und "Corporation" für Stiftungszwecke zur Verfügung. Der ...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 7.2.3.1 Gemeinnützigkeit

Rz. 200 Bei der gemeinnützigen Zweckverfolgung gem. § 52 AO muss die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet gefördert werden. Der unbestimmte Rechtsbegriff "Förderung der Allgemeinheit" ist erfüllt, wenn eine Körperschaft einen Bereich aus dem Beispielkatalog des Abs. 2 dieser Vorschrift fördert. Ansonsten muss gewährleistet sein, dass der Kreis der ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.3 Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Rz. 5 Historisch betrachtet ist die Besteuerung des Erwerbs von Todes wegen das ursprüngliche Anliegen der Erbschaftsteuer. Die Besteuerung der Schenkungen unter Lebenden sollte zunächst nur dazu dienen, Umgehungstatbestände, nämlich ein Ausweichen auf steuerfreie Rechtsgeschäfte unter Lebenden statt eines steuerpflichtigen Vermögensübergangs von Todes wegen zu verhindern (B...mehr

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Einführung ErbStG / 7.6 Reaktion auf die Reform

Rz. 68 Sowohl die Verwaltung wie auch die Rspr. haben auf das ErbStRG sofort reagiert. Die Verwaltung hat zunächst mit isolierten Ländererlassen aus den Jahren 2009 und 2010 die wichtigsten Anwendungsfragen zu klären versucht, um sodann mit den ErbStR 2011 eine vereinheitlichte und geschlossene Verwaltungsauffassung anzubieten. Rz. 69 Der BFH hat mit Beschluss vom 05.10.2011 ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 § 36 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

Rz. 1 In Abs. 1 Nr. 1 des § 36 ErbStG wird die Bundesregierung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates unter bestimmten Voraussetzungen (Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens) für gewisse Bereiche im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Rechtsverordnungen zu erlassen. Rz....mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 2.1.2.3 Mittelverwendung und Destinatäre

Rz. 46 In der Satzung sollten auch grobe Linien der Mittelverwendung geregelt werden, die durch Richtlinien des Vorstandes oder Beirates konkretisiert werden können. Das empfiehlt sich für gemeinnützige Stiftungen, deren Satzungsbestimmung zur Erreichung der Steuerbegünstigung auch der Zustimmung des zuständigen FA bedürfen). Privatnützige und gemeinnützige Stiftungen können ...mehr

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ZErb 06/2022, Zur Annahme e... / Leitsatz

Bei der Annahme eines stillschweigenden Verzichts ist generell Zurückhaltung geboten. Dies gilt in besonderer Weise für einen Verzicht auf das Pflichtteilsrecht, das sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, lediglich bei schweren Verfehlungen des Berechtigten gem. § 2333 BGB entzogen oder gem. §§ 2345 Abs. 2, 2339 BGB angefochten werden kann und auf das gem. § 2348 BGB nur du...mehr

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ZErb 06/2022, Die Befreiung... / VI. Steuerbefreiung nur für eine Wohnung

Die enge Auslegung der Steuerbefreiung zeigte sich im Fall des FG Köln[12] noch in einem weiteren Sachverhaltsdetail: Wie beschrieben hatte die Erblasserin M in diesem Haus zwei Wohnungen, die aber nicht miteinander verbunden waren. Im Sachverhalt werden die weiteren Details beschrieben: Zitat In der oberen Wohnung befanden sich die Schlafzimmer, ein Badezimmer, die Küche und ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Schenkungen unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)

Rz. 15 Der Begriff Schenkungen unter Lebenden erfasst nicht nur zivilrechtliche Schenkungen gem. § 516 BGB, sondern ist – ebenso wie der Begriff Erwerb von Todes wegen – deutlich weiter gefasst. Es handelt sich um einen Sammelbegriff, der alle Vorgänge beinhaltet, die in § 7 ErbStG katalogmäßig aufgelistet sind. Die zivilrechtliche Schenkung ist dort allerdings überhaupt nic...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 7.2.8.1 Formelle Satzungsmäßigkeit

Rz. 230 Die o. g. materiellen Anforderungen der §§ 52 bis 57 AO müssen in der Satzung der Körperschaft gem. § 59 AO inhaltlich aufgenommen und somit buchmäßig dokumentiert werden. Dies sind i. V. m. §§ 60, 61 AO die Festlegung des Satzungszwecks i. S. d. §§ 52 bis 54 AO und der wesentlichen Maßnahmen seiner Verwirklichung in der Art und Weise, dass kein Interpretationsspielr...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.5.3 Subjektive Gründe

Rz. 99 Subjektive (persönliche) Gründe für eine fehlende Selbstnutzung könnten zum Beispiel sein: ein beruflich veranlasster Umzug, Leerstand der Wohnung während der Woche aufgrund einer beruflichen Pendeltätigkeit, vorübergehender auswärtiger Aufenthalt, um ein krankes Kind zu betreuen, psychische Belastung aufgrund von Streit in der Nachbarschaft. Fraglich ist, nachdem das Gese...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 16.2 Die Voraussetzungen im Einzelnen

Rz. 714 Erforderlich ist zunächst, dass ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet. Erfasst wird sowohl ein freiwilliges als auch ein zwangsweises Ausscheiden (HE 7.10 Satz 2 ErbStH; ebenso Weinmann in M/W, § 7 Rn. 249; Griesel in D/H/R, § 7 Rn. 194; Schuck in V/S/W, § 7 Rn. 252). Ein Ausscheiden eines Gesellschafters ist nach allgemeiner Ansicht (Hannes/Holtz in M/...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.4.5 Abfindung durch Dritte

Rz. 471 Nicht durch Gesetz geregelt sind die Fälle, dass ein Außenstehender die Abfindungsleistung erbringt (ausführlich dazu s. Weinmann in W/M, § 3 Rn. 212 sowie Hannes/Holtz in M/H/H, § 3 Rn. 112). Einhellige Auffassung besteht in der Ablehnung des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG, da hier gerade das Bindeglied (Erblasser-Erbe) fehlt. Rz. 472 Nach richtiger Auffassung ist zu prüfen...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 4.4 Öffentlich-rechtliche und kirchliche Stiftungen

Rz. 103 Von der privatrechtlichen Stiftung ist die öffentlich-rechtliche Stiftung zu unterscheiden. Öffentlich-rechtliche Stiftungen verfolgen öffentliche Zwecke und sind mit dem Staat, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen Körperschaft organisatorisch verbunden, sodass die Stiftung damit selbst zu einer öffentlichen Einrichtung wird (vgl. Art. 1 Abs. 2 ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Der dritte Grundtatbestand: Der Erwerb aufgrund eines aktualisierten Pflichtteilsanspruchs (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4. Fall ErbStG)

Ausgewählte Literaturhinweise: Langenfeld, Das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts – Inhalt und Praxisfolgen, NJW 2009, 3121; Lohr/Görges, Die Behandlung des Pflichtteils in der Erbschaftsteuer – Überblick mit Gestaltungsempfehlungen, DStR 2011, 1939; Seer/Krumm, Der Pflichtteilsanspruch im System der erbschaftsteuerlichen Vermögensanfallbesteuerung, ZEV 2010, 57...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.7.1 Allgemeines

Rz. 131 Die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG wurde mit dem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts eingeführt und ist auf Erwerbe ab dem 01.01.2009 anzuwenden. Inhaltlich wird die Steuerbefreiung der Nr. 4b bezüglich des Erwerbs eines Familienheims auf den Erwerb von Todes wegen bei Kindern und Kindern verstorbener Kinder (Enkel) ausgedehnt. I...mehr

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AGS 06/2022, Erfolgshonorar... / IV. Bedeutung für die Praxis

1. § 4a RVG, der die Vereinbarung eines Erfolgshonorars regelt, ist durch das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt v. 10.8.2021 (BGBl I, 3415), das am 1.10.2021 in Kraft getreten ist, geändert worden. Dadurch ist die Möglichkeit eines Erfolgshonorars erweitert worden und es besteht die Möglichkeit, ein Erfolgshonorar bei Geldforder...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 2.1.1.2 Stiftungsvermögen

Rz. 12 Die Satzung hat ferner eine Regelung über das von dem Stifter zur Verfügung gestellte Stiftungsvermögen und die Art der Mittelverwendung zu enthalten. Das Gesetz bestimmt den Begriff des Stiftungsvermögens nicht näher. Jedoch ist zwischen dem Grundstockvermögen, das unter dem Grundsatz der Vermögenserhaltung zum dauerhaften Verbleib bei der Stiftung bestimmt ist, und ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Rechtsentwicklung

Rn. 6 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Die Vorschrift des § 4k EStG wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG) v 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2035) in das EStG eingefügt. Rn. 7 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Gemäß der Anwendungsregel des § 52 Abs 8c S 1 EStG ist die Vorschrift des § 4k EStG grds erstmals für Aufwendungen anz...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 2.1.2 Weitere gesetzliche Determinanten

Rz. 40 Neben den Parametern Zweck, Vermögen und Organisation erfordert das Gesetz für die Gründung der Stiftung auch die Angabe eines Stiftungsnamens und des Sitzes der Stiftung, § 81 Abs. 1 Satz 3 BGB. Allerdings sind beide Bestandteile veränderlich und geben der Stiftung nicht wie ihr Zweck und ihr Vermögen ein dauerhaftes Gepräge. Logisch aus dem Zweck der Stiftung folgen...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.5 Familienbesitz – national wertvolles Kulturgut

Rz. 41 Als zweite zusätzliche Voraussetzung für eine vollumfängliche Befreiung muss sich der Gegenstand entweder seit mindestens 20 Jahren im Familienbesitz befinden oder im Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder national wertvoller Archive nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung eingetragen sein. Letztere werden in den einzelnen Bundeslände...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.1 Allgemeines

Rz. 91 Die Steuerbefreiung der Nr. 4b wurde mit dem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts eingeführt und ist auf Erwerbe ab dem 01.01.2009 anzuwenden. Inhaltlich wurde die bisher auf den Erwerb unter Lebenden beschränkte Regelung der Nr. 4a bei Ehegatten und Lebenspartnern auch auf Erbfälle zwischen Ehegatten und Lebenspartnern ausgedehnt. Steuerbegünsti...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.2 Beide Eltern als Schenker (Übergeber)

Rz. 8 Sind die Eltern Miteigentümer (z. B. eines Gebäudes) zu je 1/2 und schenken sie das Grundstück einem Kind, werden sie bei § 14 ErbStG immer als zwei Steuersubjekte – im Verhältnis zu den beschenkten Kindern – behandelt. Die weitere vom RFH (vom 04.11.1930, RStBl 1930, 818) angenommene Rechtsfolge, dass bei späteren Einzel-Erwerbsvorgängen von den Eltern der vorherige G...mehr

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ZErb 06/2022, Zur Annahme e... / 1 Gründe

I. Die Klägerin macht einen Pflichtteilsanspruch nach ihrem am 26.8.2018 verstorbenen Ehemann H. V. geltend. Am 24.8.1998, sechs Tage vor ihrer Eheschließung, schlossen die am 6.5.1941 geborene Klägerin und der am 5.10.1938 geborene Erblasser einen notariellen Ehe- und Erbvertrag. Sie vereinbarten Gütertrennung, wobei sie nach dem Text der notariellen Urkunde u.a. darüber bele...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Informationen an den Adressatenkreis des § 34 ErbStG

Rz. 50 Die Anzeigepflichten der Gerichte sind in einer seitens der Justizverwaltung herausgegebenen bundeseinheitlichen "Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen – MiZi" vom 29.04.1998 geregelt. Dies begründet sich u. a. mit der fehlenden Erzwingbarkeit der Anzeigepflicht (s. § 255 AO sowie Küperkoch, RNotZ 2002, 298). Rz. 51 Speziell für die Notare haben einige Bundesländer...mehr

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AGS 06/2022, Zeitschriften aktuell

Dipl.-Rechtspfleger Hagen Schneider, Anwalts- und Gerichtskosten im Adhäsionsverfahren, JurBüro 2022, 113 Nach einem kurzen Überblick über die verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Adhäsionsverfahrens befasst sich Schneider mit der Anwaltsvergütung. In seinem Beitrag weist der Autor darauf hin, dass im erstinstanzlichen Verfahren eine 2,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV ...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 2.1.1.3. Organisation, Vertretung und Geschäftsführung der Stiftung

Rz. 30 Im Dreiecksverhältnis von Stiftungszweck, Stiftungsvermögen und Stiftungsorganisation ist die Organisation dasjenige Element, das der Stifter mit großer Flexibilität gestalten kann. Mehr noch als jede Satzungsbestimmung erhält das Geschäftsführungsorgan der Stiftung Leitplanken für seine Tätigkeit durch den Stiftungszweck, für den Mittel zu verwenden sind, und durch d...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.10.3 Flüchtlingshilfegesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 7b ErbStG)

Rz. 168 Begünstigte des FlüHG (in Kraft getreten am 16.05.1971, BGBl I 1971, 681, letzte Änderung durch Art. 6a des Gesetzes vom 21.07.2004, BGBl I 2004, 1742) sind deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, die ihren Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hatten und vor dem 01.07.1990 in die Bundesrepublik übe...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.10.6.1 Häftlingshilfegesetz

Rz. 171 Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz (i. d. F. der Bekanntmachung vom 02.06.1993, BGBl I 1993, 838, zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 12.12.2019, BGBl I 2019, 2652) erhalten Personen, die in der DDR oder in den ehemaligen deutschen Ostgebieten aus politischen Gründen rechtsstaatswidrig in Gewahrsam genommen wurden und dabei einen Gesundheitsschaden e...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.7 Bereichsausnahme

Rz. 228 Aus § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 3 ErbStG ergibt sich eine Bereichsausnahme. Finanzmittel gehören nicht zum Verwaltungsvermögen, wenn sie dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts oder eines Versicherungsunternehmens zuzurechnen sind (s. a. R E 13b.23 Abs. 8 ErbStR). Es muss sich um ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut na...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.10.2 Lastenausgleichsgesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 7a ErbStG)

Rz. 167 Zielsetzung des Gesetzes über den Lastenausgleich (LAG, neugefasst durch Bekanntmachung vom 02.06.1993, BGBl I 1993, 845; BGBl I 1995, 248; letzte Änderung durch Art. 211 der Verordnung vom 19.06.2020, BGBl I 2020, 1328) war es, deutschen Staatsangehörigen, die infolge des Zweiten Weltkrieges und seiner Nachwirkungen Vermögensschäden oder besondere andere Nachteile e...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.5 Geänderte Feststellungen (§ 28a Abs. 4 Satz Nr. 4 und 5)

Rz. 99 Wenn die den Erwerb oder das verfügbare Vermögen betreffenden Feststellungsbescheide erstmals erlassen oder geändert werden und die nun festgesetzten Werte von den dem Erlass zugrunde liegenden Wert abweichen, tritt eine auflösende Bedingung ein, die nach § 28a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 ErbStG kraft Gesetzes zum Wegfall des Erlasses führt. Entsprechendes gilt auch bei der A...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.10.6.2 Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz

Rz. 172 Das StrRehaG (Bekanntmachung vom 17.12.1999, BGBl I 1999, 2664, zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 02.06.2021, BGBl I 2021, 1387) erklärt auf Antrag eine strafrechtliche Entscheidung eines DDR-Gerichts aus der Zeit vom 08.05.1945 bis zum 02.10.1990 für rechtsstaatswidrig und hebt sie auf (Rehabilitierung). Voraussetzung ist, dass diese mit wesentlichen G...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 6.1.1 Einkünftequalifikation

Rz. 117 Die rechtsfähige Stiftung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG (und die nicht rechtsfähige Stiftung nach Nr. 5) erfüllen im Gegensatz zu den KapG nicht ausschließlich den Tatbestand der Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Fiktion aller Einkünfte als gewerbliche Einkünfte, die § 8 Abs. 2 KStG für Körperschaften vorsieht, findet auf Stiftungen keine Anwendung (vgl. Demuth, KÖSDI 2...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 1. Genehmigung des Abschlusses durch den Aufsichtsrat

Tz. 7 Stand: EL 47 – ET: 06/2022 Ist der Abschluss zusätzlich zu den Anteilseignern bzw. ausschließlich durch einen Aufsichtsrat zu genehmigen, endet der Wertaufhellungszeitraum zu dem Zeitpunkt, zu dem das Management den Abschluss zur Weiterleitung an den Aufsichtsrat freigibt (IAS 10.6). Die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts wird in IAS 10.6 durch das folgende Beispiel ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Haftungsbescheid

Rn. 82 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Da der Haftungsbescheid kein Steuerbescheid ist, sind die §§ 172ff AO nicht anwendbar. Die Berichtigung, Änderung und Aufhebung des Haftungsbescheids richtet sich nach §§ 129, 130, 131 AO, s BFH BStBl II 1994, 715. Die Änderung des Haftungsbescheids zugunsten des Haftenden ist auch noch nach Ablauf der Festsetzungsfrist möglich (s BFH BStBl ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.5 Konfusion von Organgesellschaft und Organträger

Tz. 88 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Werden OT und OG aufeinander verschmolzen, ist uE, obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich angesprochen, kein Raum mehr für die Fortführung eines organschaftlichen Ausgleichspostens. So auch Rn Org 05 des UmwSt-Erl 2011für den Fall der Abwärtsverschmelzung des OT. Wird die OG auf ihren zu 100 % beteiligten OT verschmolzen und weist die St-Bil des...mehr