Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 33 GewStG sieht in Abs. 1 eine Zerlegung nach Billigkeit und in Abs. 2 eine Zerlegung nach Vereinbarung vor. Der Gesetzgeber hat § 33 GewStG durch Gesetz v. 1.12.1936[1] in das GewStG eingefügt. Seit dem GewStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002[2] erfolgten keine Änderungen.mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 3 A... / 1.2.2.3.1 Übersicht

Rz. 14 Wie im Falle der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen fehlt auch für die nichtrechtsfähigen Vermögensmassen sowohl im Zivilrecht als auch im Steuerrecht eine Legaldefinition. Aus § 3 Abs. 1 lässt sich herleiten, dass unter nichtrechtsfähigen Vermögensmassen nichtrechtsfähige Zweckvermögen zu verstehen sind. Diese unterteilt das Gesetz in nichtrechtsfähige Anstalte...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 3 A... / 1.2.3 Zurechnung des Einkommens

Rz. 30 Der Tatbestand des § 3 Abs. 1 setzt weiter voraus, dass das Einkommen nicht bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist (zu Problemen mit dem Wortlaut vgl. Rz. 5). Die Zurechnung des Einkommens bei einem anderen Steuerpflichtigen muss sich aus dem KStG oder dem EStG (oder anderen Gesetzen) ergeben. § 180 Abs. 1 AO kann in diesem Zusammenhang nicht herangezoge...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 3 A... / 1.2.2.2 Der nichtrechtsfähige Verein

Rz. 9 In der Praxis gibt es viele Organisationen, die auf die Rechtsfähigkeit verzichten und die Form eines nichtrechtsfähigen Vereins wählen. Dazu gehören insbesondere bestimmte Berufsverbände (Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände), politische Parteien, Kartelle u.Ä. Soweit diese nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen Vermögen besitzen, wird vielfach eine sog. Vermögensver...mehr

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§ 1 Gesetz für faire Verbra... / Literaturtipps

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§ 1 Gesetz für faire Verbraucherverträge

A. Einführung Rz. 1 Mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge vom 24.6.2021[1] – wobei der Titel des Gesetzes leicht irreführend ist[2] – soll unseriösen Geschäftspraktiken begegnet und die Position von Verbrauchern gegenüber Unternehmern sowohl beim Vertragsschluss als auch bei den Vertragsinhalten verbessert werden (Reduzierung bestehender Defizite beim Verbraucherschutz...mehr

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§ 2 Gesetz zur Umsetzung der Modernisierungsrichtlinie

A. Einführung Rz. 1 Mit dem Gesetz zur Änderung des BGB und des EGBGB in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der VO zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der VO (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz[1] ist der Gesetzge...mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung der Digitale-Inhalte-Richtlinie

A. Einführung Rz. 1 In Umsetzung (Transformation) der Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen[1] (Digitale-Inhalte-Richtlinie, fortan: Digitale-Inhalte-RL),[2] die auf eine Vollharmonisierung[3] von Teilbereichen des mitgliedst...mehr

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§ 2 Gesetz zur Umsetzung de... / C. Änderungen im EGBGB

I. Informationspflichten beim Verbrauchervertrag Rz. 25 Der Unternehmer ist – so Art. 246 Abs. 1 EGBGB – sofern sich diese Informationen nicht aus den Umständen ergeben, nach § 312a Abs. 2 BGB (in Konkretisierung dieser Norm) verpflichtet, dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung folgende Informationen in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen...mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / E. Anwendungsbereich der Verbraucherverträge über digitale Produkte

I. Persönlicher Anwendungsbereich Rz. 16 Die Vorschriften der §§ 327–327s BGB sind nach § 327 Abs. 1 Satz 1 BGB (nur) auf Verbraucherverträge i.S.v. § 310 Abs. 3 BGB (mithin Verträge zwischen einem Unternehmer [§ 14 BGB][41] und einem Verbraucher [§ 13 BGB])[42] anzuwenden[43] (d.h. auf die Beziehung B2C), welche als Vertragsgegenstand (in weiter Fassung) die Bereitstellungmehr

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§ 2 Gesetz zur Umsetzung de... / B. Änderungen im BGB

I. Allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen Rz. 3 Beachte Erst ab dem 1.7.2022 wird mit seinem Inkrafttreten die Regelung des § 312k BGB (vorstehend: § 1 Rdn 24) die Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr regeln. Ab dem 28.5.2022 gilt dann eine Regelung mit gleicher Denomination – nämlich § 312k BGB –, die die allge...mehr

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§ 2 Gesetz zur Umsetzung de... / Literaturtipps

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / b) Vertragsbeendigung

aa) Vertragsbeendigungsgründe Rz. 77 Ist das digitale Produkt mangelhaft, so kann der Verbraucher nach § 327m Abs. 1 BGB in Umsetzung von Art. 14 Abs. 4 Digitale-Inhalte-RL[383] den Vertrag gemäß § 327o BGB durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer (nur) beenden (sofortige Vertragsbeendigung), wenn (entsprechend der Grundsätze des allgemeinen Leistungsstörungsrechts)[384] – e...mehr

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AGS 01/2022, Harte-Bavendamm/Frauke Henning-Bodewig, UWG - Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, mit Preisangabenverordnung und Geschäftsgeheimnisgesetz

Herausgegeben von Henning Harte-Bavendamm, Frauke Henning-Bodewig, Michael Goldmann und Jan Tolkmitt. 5. Aufl., 2021, Verlag C.H. Beck, München. XXIII, 3234 S., 319,00 EUR In dem großen Kommentar erläutern erfahrene Praktiker und Wissenschaftler das deutsche und europäische Wettbewerbsrecht. Die Aktualität und Bedeutung des Werkes wird dadurch hervorgehoben, dass die vielfält...mehr

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§ 2 Gesetz zur Umsetzung de... / I. Allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen

Rz. 3 Beachte Erst ab dem 1.7.2022 wird mit seinem Inkrafttreten die Regelung des § 312k BGB (vorstehend: § 1 Rdn 24) die Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr regeln. Ab dem 28.5.2022 gilt dann eine Regelung mit gleicher Denomination – nämlich § 312k BGB –, die die allgemeinen Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen normie...mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / K. Bereitstellung des digitalen Produkts

Rz. 42 Die Bereitstellung digitaler Produkte unterscheidet sich deutlich von der Lieferung oder Übergabe körperlicher Gegenstände, weshalb insoweit Sonderregelungen erforderlich sind. I. Bestimmung der Leistungszeit und Art und Weise der Bereitstellung Rz. 43 Ist der Unternehmer durch einen Verbrauchervertrag gemäß § 327 oder § 327a BGB dazu verpflichtet (was eine bestehende L...mehr

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§ 2 Gesetz zur Umsetzung de... / II. Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen

1. Informationspflichten Rz. 26 Die durch die Richtlinie erfolgten Änderungen und Erweiterungen der in der VerbrRRL vorgesehenen Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b BGB) und Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB) führten zu einer Neufassung des Art. 246a Abs. 1 Satz 1 EGBGB,[64] der die Informationspflichten nach § 312d Abs. 1 BGB...mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / IV. Besondere Bestimmungen für Verträge über digitale Produkte zwischen Unternehmern

1. Anwendungsbereich Rz. 114 Auf Verträge zwischen Unternehmern, die der Bereitstellung digitaler Produkte gemäß der nach den §§ 327 und 327a BGB vom Anwendungsbereich der §§ 327–327s BGB erfassten Verbraucherverträge dienen, sind gemäß § 327t BGB, der den Anwendungsbereich (sämtliche Verträge eines Unternehmers mit Vertriebspartnern, um die eigene Leistungspflicht zur Bereit...mehr

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§ 2 Gesetz zur Umsetzung de... / b) Formale Anforderungen

aa) Allgemeine Anforderungen Rz. 33 Der Betreiber eines Online-Marktplatzes muss dem Verbraucher nach Art. 246d § 2 Abs. 1 EGBGB[125] – entsprechend Art. 246a § 4 EGBGB – die Informationen nach § 1 Nr. 1–7 EGBGB vor Abgabe von dessen Vertragserklärung inmehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / V. Das Verhältnis von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte zum Kaufvertrag und zum Verbrauchsgüterkaufvertrag

1. § 453 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB (Verbrauchervertrag über den Kauf digitaler Inhalte) Rz. 126 Kernregelung für das Verhältnis der Regelungen über die Bereitstellung digitaler Produkte – die häufig vertragstypisch dem Kaufvertrag zuzuordnen sind – zum Kaufvertragsrecht ist § 453 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB, da Software als "sonstiger Gegenstand" i.S.d. § 453 Abs. 1 BGB zu qualifiz...mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / 3. Verbrauchervertrag über digitale Dienstleistungen

Rz. 132 Ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung kann nach § 620 Abs. 4 BGB [616] auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m, 327r Abs. 3 und 4 BGB beendet werden.mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / ee) Modalitäten der Vertragsbeendigung

Rz. 82 In den §§ 327o und p BGB sind die Modalitäten der Vertragsbeendigung geregelt. (1) Erklärung der Vertragsbeendigung Rz. 83 Die Beendigung des Vertrags erfolgt nach § 327o Abs. 1 BGB [406] – in Umsetzung von Art. 15 Digitale-Inhalte-RL, wonach der Verbraucher sein Recht auf Vertragsbeendigung durch eine Erklärung an den Unternehmer ausübt, die seinen Entschluss zur Vertra...mehr

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§ 2 Gesetz zur Umsetzung de... / 3. Betreiber eines Online-Marktplatzes

Rz. 8 "Betreiber" eines Online-Marktplatzes ist gemäß der Legaldefinition des § 312l Abs. 4 BGB (nach den Vorgaben der durch Art. 4 Nr. 1 Buchst. e in Art. 2 VerbrRRL eingefügten Nr. 18) der Unternehmer, der einen Online-Marktplatz für Verbraucher zur Verfügung stellt.mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / 4. Weiterer Regelungsgehalt

Rz. 106 a) Vertragsrechtliche Folgen datenschutzrechtlicher Erklärungen des Verbrauchers Rz. 107 Die Ausübung von datenschutzrechtlich betroffenen Rechten und die Abgabe dat...mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / cc) Vertragsbeendigung wegen Teilleistungen?

Rz. 79 Die Digitale-Inhalte-RL trifft keine Regelungen im Hinblick auf ein Vertragsbeendigungsrecht in Bezug auf Teilleistungen (d.h. i.d.R. einem Quantitätsmangel). Insoweit soll es maßgeblich sein, inwieweit der Mangel weiterhin erheblich ist.[403]mehr

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§ 4 Die Abrechnung im erbre... / IX. Sonstige den Nachlassgerichten durch Gesetz zugewiesene Aufgaben (§ 342 Abs. 1 Nr. 9 FamFG)

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / 3. Anwendungsausschluss

Rz. 125 Nach § 445c BGB sind, wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte i.S.d. §§ 327 und 327a BGB ist, die §§ 445a und b sowie § 478 BGB nicht anzuwenden. An die Stelle der nicht anzuwendenden Vorschriften treten die §§ 327t und u BGB.mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / dd) Reichweite des Vertragsauflösungsrecht nach § 327m Abs. 4 und 5 BGB

(1) Paketverträge Rz. 80 Sofern der Verbraucher den Vertrag nach § 327m Abs. 1 BGB beenden kann, kann er sich nach der Klarstellung des besonderen Vertragsauflösungsrechts in § 327m Abs. 4 Satz 1 BGB (entsprechend § 327c Abs. 6 BGB, siehe dazu unter Rdn 35) im Hinblick auf alle (anderen) Bestandteile des Paketvertrags vom Vertrag lösen,[404] wenn er an dem anderen Teil des Pa...mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / A. Einführung

Rz. 1 In Umsetzung (Transformation) der Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen[1] (Digitale-Inhalte-Richtlinie, fortan: Digitale-Inhalte-RL),[2] die auf eine Vollharmonisierung[3] von Teilbereichen des mitgliedstaatlichen (Ve...mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / C. Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

Rz. 7 Grundsätzlich erfassen die Neuregelungen Verbraucherverträge, welche ab dem 1.1.2022 abgeschlossen werden. Das Gros der Regelungen entfaltet jedoch auch Wirkungen auf Altverträge, bei denen die Bereitstellung digitaler Produkte erst nach dem 1.1.2022 erfolgt. Insoweit normiert Art. 229 § 59 EGBGB eine Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über best...mehr

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§ 2 Gesetz zur Umsetzung de... / A. Einführung

Rz. 1 Mit dem Gesetz zur Änderung des BGB und des EGBGB in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der VO zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der VO (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz[1] ist der Gesetzgeber einer rec...mehr

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§ 1 Gesetz für faire Verbra... / D. Bewertung

Rz. 41 Die Neuregelungen infolge des Gesetzes über faire Verbraucherverträge im BGB sind rundweg zu begrüßen:mehr

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§ 1 Gesetz für faire Verbra... / C. Kündigungsbutton

Rz. 23 Mit der Neuregelung des § 312k BGB (neu eingefügt ins BGB ab dem 1.7.2022), der gleichermaßen nicht auf europarechtlichen Vorgaben basiert, wird die Verpflichtung zur Vorhaltung eines Kündigungsbuttons für Dauerschuldverhältnisse – die im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen wurden – statuiert, wodurch bestehende Defizite im Verbraucherschutz reduziert werden s...mehr

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§ 2 Gesetz zur Umsetzung de... / I. Informationspflichten beim Verbrauchervertrag

Rz. 25 Der Unternehmer ist – so Art. 246 Abs. 1 EGBGB – sofern sich diese Informationen nicht aus den Umständen ergeben, nach § 312a Abs. 2 BGB (in Konkretisierung dieser Norm) verpflichtet, dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung folgende Informationen in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen:mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / (3) Verbot einer weiteren Nutzung nach Vertragsbeendigung

Rz. 87 Für den Zeitraum nach Vertragsbeendigung regelt § 327p BGB [423]mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / F. Gleichstellung von Standardprodukten und Produkten nach Verbraucherspezifikation

Rz. 27 § 327 Abs. 4 BGB [102] stellt in Umsetzung von Art. 3 Abs. 2 der Digitale-Inhalte-RL[103] klar, dass die §§ 327 ff. BGB auch auf Verbraucherverträge zur Anwendung gelangen, die digitale Produkte zum Gegenstand haben, welche nach den Spezifikationen des Verbrauchers entwickelt (digitale Dienstleistungen) werden.[104] Die Regelung liegt darin begründet, dass das Verbrauch...mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / I. Weitere Konkretisierung des Anwendungsbereichs

Rz. 31 Die Vorschriften der §§ 327 ff. BGB sind nach § 327a BGB als weitere Konkretisierung des Anwendungsbereichs auch auf anzuwenden, sofern es sich dabei um Verbraucherverträge handelt. Erwägungsgrund 34 der Digitale-Inhalte-RL lässt nationale Rechtsvorschriften über verbundene und akzessorische Verträge des...mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / aa) Beweislastumkehr bei einmaliger Bereitstellung

Rz. 100 Zeigt sich bei einem digitalen Produkt innerhalb eines Jahres seit seiner Bereitstellung i.S.e. ein von den Anforderungen nach § 327e oder g BGB abweichender Zustand, so wird nach § 327k Abs. 1 BGB [508] in Umsetzung von Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 1 und 3 Digitale-Inhalte-­RL[509] vermutet, dass das di...mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / II. Verbraucherverträge über Sachen mit digitalen Elementen

Rz. 36 Die Digitale-Inhalte-RL und die WKRL sollen sich in Bezug auf Verträge, die die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen zum Gegenstand haben, ergänzen, wobei jeder entsprechende Vertrag einer der Richtlinien unterfallen soll.[160] Abgrenzung: Der WKRL unterfällt ein Vertrag nur dann, wenn das digitale Produkt zur Funktionsfähigkeit der Ware erf...mehr

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§ 2 Gesetz zur Umsetzung de... / 3. Allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen

Rz. 30 Art. 246d EGBGB normiert die allgemeinen Informationspflichten für Betreiber von ­Online-Marktplätzen, die neben etwaige weitere – bereits bestehende – Informationspflichten treten.[89] In a) Informationspflichten Rz. 31 § 1 des Art. 246a EGBGB setzt in se...mehr

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§ 2 Gesetz zur Umsetzung de... / bb) Besondere Anforderungen in Bezug auf § 1 Nr. 1 und 2

Rz. 35 Die Informationen nach § 1 Nr. 1 (Rankinginformationen) und Nr. 2 (Anbieterinformationen) müssen dem Verbraucher gemäß Art. 246d § 2 Abs. 2 EGBGB[130] – über die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 als zusätzliche formale Besonderheiten hinaus – in einem bestimmten Bereich der Online-Benutzeroberfläche zur Verfügung gestellt werden, der von der Webseite, auf der die Angebot...mehr

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§ 2 Gesetz zur Umsetzung de... / V. Wertersatz als Rechtsfolge des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatz­verträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanz­dienstleistungen

Rz. 16 Die Regelungen in § 357 Abs. 7–9 BGB alt (über den bei Widerruf zu leistenden Wertersatz) werden in Anpassung an die Vorgaben der VerbrRRL in einen neuen § 357a BGB verschoben.[43] 1. Wertersatzpflicht bei Waren Rz. 17 Beachte Während § 357a Abs. 1 BGB den Wertersatz bei Waren regelt, normiert § 357a Abs. 2 und 3 BGB die Wertersatzpflicht bei Dienstleistungen und § 357a...mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / II. Rechte des Verbrauchers bei unterbliebener Bereitstellung

Rz. 44 Der Unternehmer haftet nach Art. 11 Digitale-Inhalte-RL für jede nicht nach Maßgabe von Art. 5 Digitale-Inhalte-RL erfolgte Bereitstellung eines digitalen Produkts, wobei Art. 13 Digitale-Inhalte-RL die Abhilfemöglichkeiten des Verbrauchers festlegt. Art. 13 Digitale-Inhalte-RL ist in § 327c BGB umgesetzt worden. § 327c BGB normiert die Grundzüge des Leistungsstörungsr...mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / 4. Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung

Rz. 50 Für die Beendigung des Vertrags und deren Rechtsfolgen sind gemäß § 327c Abs. 4 Satz 1 BGB die §§ 327o und p BGB (Form und Rechtsfolgen einer Vertragsbeendigung) entsprechend anzuwenden[236] (siehe dazu unter Rdn 82 ff. und Rdn 87 ff.). Das Gleiche gilt gemäß § 327c Abs. 4 Satz 2 BGB für den Fall, dass der Verbraucher Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangt. §...mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / a) Vertragsrechtliche Folgen datenschutzrechtlicher Erklärungen des Verbrauchers

Rz. 107 Die Ausübung von datenschutzrechtlich betroffenen Rechten und die Abgabe datenschutzrechtlicher Erklärungen des Verbrauchers nach Vertragsschluss lassen gemäß § 327q Abs. 1 BGB [535] die Wirksamkeit des Vertrags unberührt. Widerruft der Verbraucher eine von ihm erteilte datenschutzrechtliche Einwilligung oder widerspricht er einer weiteren Verarbeitung seiner personenb...mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / 2. Rückgriff des Unternehmers

Rz. 115 Da die §§ 327–327s BGB auf Verbraucherverträge beschränkt sind, besteht für die von den §§ 327t und u BGB erfasste Vertriebskette kein einheitliches Vertragsrecht im BGB. "Damit bleiben insbesondere die Regelungen des Abschnitts 8 von Buch 2 [§§ 433 bis 487 BGB] im Übrigen auf die entsprechenden Vertragsverhältnisse anwendbar".[575] a) Aufwendungsersatz in der Regress...mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / 6. Vertragsauflösungsrecht für die übrigen Bestandteile eines Paketvertrags und bei verbundenen Verträgen

Rz. 52 Sofern der Verbraucher den Vertrag beenden kann, kann er sich nach dem besonderen Vertragsauflösungsrecht des § 327c Abs. 6 Satz 1 BGB im Hinblick auf alle Bestandteile des Paketvertrags (i.S.v. § 327a Abs. 1 BGB, vorstehende Rdn 32) vom Vertrag lösen, wenn er an dem anderen Teil des Paketvertrags ohne das nicht bereitgestellte digitale Produkt kein Interesse hat.[239...mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / b) Verjährung des Aufwendungsersatzanspruchs

Rz. 120 Die Aufwendungsersatzansprüche verjähren nach § 327u Abs. 2 Satz 1 BGB in Anlehnung an § 445b Abs. 1 BGB in sechs Monaten.[592] Die Verjährung beginnt gemäß § 327u Abs. 2 Satz 2 BGBmehr

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§ 1 Gesetz für faire Verbra... / I. Laufzeit von Dauerschuldverhältnissen

Rz. 5 § 309 Nr. 9 BGB erfasst nur Dauerschuldverhältnisse[11] – allerdings nicht alle, sondern solche, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen zum Gegenstand haben – wie bspw. Verträge eines Verbrauchers mit Mobilfunkanbietern, Streamingdiensten, Fitnessstudios,[12] Stromlieferanten mit Online-Partnerbörsen sowi...mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / d) Abweichende Vereinbarungen

Rz. 122 Der Vertriebspartner kann sich nach § 327u Abs. 4 Satz 1 BGB nicht auf eine Vereinbarung berufen, die er vor Geltendmachung der in § 327u Abs. 1 BGB bezeichneten Aufwendungsersatzansprüche mit dem Unternehmer getroffen hat und die zum Nachteil des Unternehmers von § 327u Abs. 1–3 BGB abweicht (Unabdingbarkeit).[596] Das Verbot gilt – anders als § 478 Abs. 2 Satz 1 Ha...mehr