Fachbeiträge & Kommentare zu Gewerkschaft

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / IV. Erweiterte Abweichungsmöglichkeiten für Branchenzuschlagstarifverträge

Rz. 186 Auch für die Verpflichtung, nach neun Monaten Einsatzdauer den Leiharbeitnehmer nach dem Equal Pay Grundsatz zu vergüten, besteht jedoch eine Abweichungsmöglichkeit. So sieht die Neuregelung des AÜG vor, dass auch über neun Monate hinaus eine tarifvertragliche Vergütung an Stelle der Equal Pay Vergütung gewährt werden kann, sofern der Tarifvertrag nach spätestens 15 ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Zuständigkeit der Tarifparteien der Einsatzbranche

Rz. 107 Die Überlassungshöchstdauer ist nach § 1 Abs. 1b S. 3–7 AÜG tarifdispositiv ausgestaltet. Gemäß § 1 Abs. 1b S. 3 AÜG kann durch oder aufgrund eines Tarifvertrags der Einsatzbranche [249] eine von § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Bei einer solchen Regelung handelt es sich um eine Betriebsnorm im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 1...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / II. Rechtspolitische Diskussion und Entwicklung

Rz. 348 Die mit dem AÜG-Änderungsgesetz 2017 erfolgten Änderungen beruhen auf Forderungen, insbesondere der Gewerkschaften, nach erweiterten Mitbestimmungsrechten zur Kontrolle und Beschränkung von Leiharbeit und Werkverträgen, bleiben allerdings erheblich hinter früheren Vorschlägen zurück. Insbesondere von der IG Metall erhobene Forderungen sahen neben einer Kodifikation b...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Ausgangspunkt

Rz. 3 Auf einer Betriebs- und Abteilungsversammlung dürfen nur Angelegenheiten erörtert werden, die "den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen". Dazu zählen zum einem die originär betrieblichen Fragen über das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern des Betriebs und alle Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich des Betriebsrats gehören. Zum anderen ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / b) Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit bei Streikbrecherverbot

Rz. 424 Nach § 11 Abs. 5 AÜG ist der Einsatz von Leiharbeitnehmern in einem vom Arbeitskampf betroffenen Entleiherbetrieb grundsätzlich unzulässig. Dies betrifft auch nicht vom Streik betroffene Betriebsabteilungen des Entleihers. Allerdings hat sich das noch in den beiden Gesetzesentwürfen des BMAS[1020] enthaltene Totalverbot nicht durchgesetzt. Leiharbeitnehmer können näm...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / VI. Verfassungsrechtlicher Rahmen

Rz. 329 Mit § 11 Abs. 5 S. 1 AÜG hat der Gesetzgeber erstmalig ausdrückliche Vorschriften zur Ausgestaltung von Arbeitskampfmaßnahmen normiert. Sogar das Tarifautonomiestärkungsgesetz[738] enthielt für den Bereich der Tarifkollision keine entsprechenden Vorschriften, obwohl der Arbeitskampf von Spartengewerkschaften in Betrieben der Daseinsvorsorge nahezu einhellig als Probl...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / cc) Besonderheiten bei Umstrukturierungsmaßnahmen

Rz. 118 Die Fortgeltung eines Tarifvertrags im Sinne des § 1 Abs. 1b S. 3 AÜG bei einem Betriebs(teil)übergang nach § 613a BGB richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen.[287] Hiernach gelten Verbandstarifverträge nach einem Betriebsinhaberwechsel unverändert kollektivrechtlich fort, wenn der Erwerber kraft Mitgliedschaft im tarifschließenden Arbeitgeberverband (§ 3 Abs. 1 TV...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / b) Fehleinschätzung des Gesetzgebers?

Rz. 337 Immerhin normiert § 11 Abs. 5 AÜG ein generelles Einsatzverbot. Der Gesetzgeber unterscheidet nicht danach, ob in der konkreten Arbeitskampfsituation bereits eine Arbeitskampfdisparität zugunsten der Arbeitgeberseite besteht, welche durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern ausgelöst oder verstärkt würde. Er geht vielmehr scheinbar (stillschweigend) hiervon aus. Bis zu...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Betriebsverfassung

Rz. 384 Die im Koalitionsvertrag der Großen Koalition vom 16.12.2013 festgeschriebene Ankündigung, Leiharbeitnehmer grundsätzlich bei der Bestimmung der Schwellenwerte nach dem BetrVG bei dem Entleiher mitzuzählen, hat Eingang in das mit Wirkung zum 1.4.2017 in Kraft getretene "Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze" vom 21.2.2017[894] g...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Nach § 46 BetrVG haben die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Anspruch auf Teilnahme an der Betriebsversammlung und auf rechtzeitige Benachrichtigung über den Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebsversammlung. Überdies sieht § 46 Abs. 1 Satz 2 ein Recht des Arbeitgebers vor, bei eigener Teilnahme an der Betriebsversammlung einen Beauftragten seiner Arbeitgeberv...mehr

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§ 1 Entwicklung des Rechts ... / III. Folgen der Deregulierung und AÜG-Reform 2011

Rz. 7 Die Hartz-Reformen stimulierten ein erhebliches Wachstum der Zeitarbeitsbranche. Während 2003 noch rund 282.000 Leiharbeitnehmer in Deutschland eingesetzt wurden, waren es 2010 bereits doppelt so viele. Der zur Kompensation der neu geschaffenen Freiräume eingeführte Gleichstellungsgrundsatz erreichte das angestrebte Ziel eines angemessenen Schutzes der Zeitarbeitnehmer...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / bb) Nachzeichnung nur im Geltungsbereich des Tarifvertrags

Rz. 122 Die Übernahme einer tariflichen Regelung durch Betriebsvereinbarung setzt voraus, dass der Betrieb des Entleihers vom räumlichen, betrieblichen und fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags erfasst wird, aus dem die von der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer abweichenden Regelungen übernommen werden sollen.[295] Damit scheidet die Übernahme einer tarifvertraglic...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 3. Umfang des Equal Treatment

Rz. 164 Zwar haben Leiharbeitseinsätze, welche tatsächlich auf Basis des Equal Treatment Grundsatzes abgewickelt werden, in der Praxis Seltenheitswert. Die Entscheidung des BAG aus Dezember 2010,[372] mit welcher die fehlende Tariffähigkeit der "Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Leiharbeit und Personalservice-Agenturen (CGZP)" festgestellt wurde, hat jedoch z...mehr

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§ 1 Entwicklung des Rechts ... / I. Koalitionsvertrag des Jahres 2013

Rz. 15 Der seit Jahrzehnten geführte Kampf der Gewerkschaften gegen die "Flucht in die Leiharbeit" hatte sich nach 2011 neue Gegner auserkoren: Nunmehr ging es gegen sämtliche Formen eines pauschal als "missbräuchlich" eingestuften Fremdpersonaleinsatzes, zu denen auch die Einschaltung von Drittpersonal auf der Grundlage von Werk- oder Dienstverträgen gezählt wurde. Neben ei...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Freiheit der Wahl der Arbeitskampfmittel – Eingriff in die Koalitionsfreiheit der Entleiher

Rz. 332 Im Ausgangspunkt obliegt es den Parteien eines Arbeitskampfes, ihre Kampfmittel und Reaktionen hierauf frei zu wählen.[743] So sind in der Vergangenheit von der Rechtsprechung auch ungewöhnliche Maßnahmen wie Flashmobs,[744] die mit den klassischen Arbeitskampfmitteln Streik und (Abwehr-)Aussperrung nur wenig gemein haben, als zulässige von Art. 9 Abs. 3 GG geschützt...mehr

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§ 1 Entwicklung des Rechts ... / III. Zweiter Referentenentwurf vom 17.2.2016

Rz. 18 Nach der heftigen Kritik am ersten Entwurf und den klaren Worten der Kanzlerin legte das BMAS drei Monate später am 17.2.2016 den nachgebesserten Gesetzentwurf zur Regulierung von Leiharbeit und Werkverträgen vor.[46] Wesentliche Änderungen zum ersten Entwurf betrafen zum einen den Verzicht auf den Kriterienkatalog und auf die Vermutungswirkung. Im Bereich der Reform ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 3 Einzelfälle (ABC)

Rz. 80 Arbeitsmittel s. § 9 EStG Rz. 221ff. Asylgewährung s. § 9 EStG Rz. 265 Aufsichtsrat Arbeitnehmer, die als Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat einer AG gewählt werden, müssen sich vielfach vor ihrer Benennung als Kandidat für die Wahl dazu verpflichten, im Fall ihrer Wahl einen Teil der Aufsichtsratstantiemen an bestimmte betriebliche oder außerbetriebliche (gewerksch...mehr

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Die Meisterprüfung im Handwerk / 2.1.1 Zuständigkeitsregelungen der HwO

Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 HwO in der Fassung vom Juni 2021 werden für die Handwerke zur Durchführung der Meisterprüfungen Meisterprüfungsausschüsse als staatliche Prüfungsbehörden am Sitz der Handwerkskammer für ihren Bezirk errichtet. Die Handwerkskammer unterbreitet der höheren Verwaltungsbehörde, in den meisten Ländern sind dies die Bezirksregierungen, Vorschläge zur Besetzu...mehr

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Die Meisterprüfung im Handwerk / 2.3.2 Die Neuregelung aus § 48a HwO

Im Rahmen der Novelle vom Juni 2021 hat der Gesetzgeber einen neuen § 48a HwO geschaffen, der – wie nach den grundsätzlichen Ausführungen der Bundesregierung zum Meisterprüfungsverfahren schon zu erwarten war – auch Auswirkungen auf die dann im Januar 2022 realisierte Novelle der MPVerfVO gezeitigt hat. In den amtlichen Erläuterungen zum Gesetzgebungsverfahren hat die Bundesr...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Umfang der Schweigepflicht

Rz. 5 Die Schweigepflicht gilt grundsätzlich gegenüber jedermann, auch gegenüber Arbeitnehmern des Betriebs. Keine Pflicht zum Stillschweigen besteht jedoch in folgenden Fällen: Gegenüber Mitgliedern der Institution, der das jeweilige Mitglied angehört, also z. B. Betriebsrat oder Gesamt- und Konzernbetriebsrat und den Mitgliedern der anderen in Abs. 1 genannten Institutionen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Weiterbeschäftigungsanspruch des Auszubildenden

Rz. 6 Wenn der so geschützte Auszubildende innerhalb der letzten 3 Monate des Ausbildungsverhältnisses schriftlich seine Weiterbeschäftigung verlangt, kommt grundsätzlich kraft Gesetzes ein unbefristeter Vollzeitarbeitsvertrag zustande. Es ist Schriftform erforderlich (§ 126 BGB), Textform ist nicht ausreichend (§ 126b BGB). Der Arbeitgeber kann nach Treu und Glauben gehinde...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Mitglieder des Betriebsrats etc.

Rz. 4 Der Geheimhaltungspflicht unterliegen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats, ebenso die Mitglieder der anderen in Abs. 2 genannten betriebsverfassungsrechtlichen Organe. Besonders hinzuweisen ist auf die Schweigepflicht von Mitgliedern der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle oder einer betrieblichen Beschwerdestelle. Auch die Vertreter von ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Außerbetriebliche Mitglieder der Einigungsstelle

Rz. 8 § 76a Abs. 3 Satz. 1 BetrVG gibt dem Einigungsstellenvorsitzenden und dem betriebsfremden Beisitzer einen gesetzlichen Anspruch auf Vergütung der Tätigkeit in der Einigungsstelle, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung bedarf (LAG Hamm, Beschluss v. 10.2.2012, 10 TaBV 67/11). Bei den vom Betriebsrat bestellten Beisitzern ist ein wirksamer Betriebsratsbeschluss erfo...mehr

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Arbeitsbefreiung bei Fortza... / 7 Arbeitsbefreiung für gewerkschaftliche Zwecke (§ 29 Abs. 4 TVöD)

§ 29 Abs. 4 TVöD regelt abschließend die bezahlte Freistellung von der Arbeit für gewerkschaftliche Zwecke. Satz 1 regelt hierbei die Teilnahme an Tagungen. Dieser Tatbestand ist nur anwendbar auf gewählte Funktionsträger der Gewerkschaften und nicht auf einfache Mitglieder.[1] Unter "Tagungen" sind nur solche Zusammenkünfte zu verstehen, die der Erledigung satzungsgemäß vorg...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.4 Weihnachtsvergütungen (Nr. 4)

Rz. 17 Der pfändungsgeschützte Höchstbetrag von Weihnachtsvergütungen wurde mit Wirkung zum 1.1.2022 geändert (BGBl I 2021, 850). Die bisherige Beschränkung bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens ist entfallen. Die Höhe von unpfändbaren Weihnachtsvergütungen ist nunmehr mit der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung nach § 850c Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 ZPO ver...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.7.1 Mitwirkung nach § 63 HPVG

Entsprechend § 84 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG gewährt § 63 Abs. 1 HPVG eine Mitwirkung bei Verwaltungsanordnungen. Auf die Kommentierung zum Bundesrecht wird verwiesen. Hessen nimmt wie der Bund davon Fälle aus, die den Spitzenorganisationen der Gewerkschaft nach § 95 Hess. BeamtenG vorbehalten sind.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.1 Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen

Nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG wirkt der Personalrat bei der Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereiches mit, wenn nicht nach § 118 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften zu beteiligen sind. Der Begrif...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1.1.1 Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen

§ 81 Abs. 1 Nr. 1 LPVG BW entspricht dem Bundesrecht. Die im Bundesrecht gemachte Ausnahme bezüglich der Fälle des § 118 BBG für Regelungen durch die Spitzenorganisation der Gewerkschaften hat im Landesrecht keine Entsprechung und ist daher entbehrlich.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.14.1 Verwaltungsanordnung

In § 60 Abs. 1 PersVG LSA ist entsprechend zu § 84 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG eine Mitteilungs- und Erörterungspflicht geregelt. Ausgenommen – wie bei der Regelung des Bundes – sind gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 PersVG LSA die Verwaltungsanordnungen, für die nach § 92 Abs. 1 LBG LSA die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften zuständig sind.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.10.1 Verwaltungsanordnungen

Der Mitwirkungstatbestand des § 73 Nr. 1 LPVG NW entspricht § 84 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG, wobei es keinen Vorbehalt für die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften gibt. Auf die Kommentierung zur Bundesnorm wird verwiesen.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.15 Schleswig-Holstein

Die Gesetzgebung in Schleswig-Holstein hat keinen vergleichbaren Beteiligungskatalog geschaffen.[1] Benecke[2] sieht eine Allzuständigkeit des Personalrates, die sich als Mitbestimmung aus § 51 MBG SH ableiten lässt. Diese Allzuständigkeit wird durch § 51 Abs. 7 MBG SH für den Organisationsbereich des Ministerpräsidenten, der Landesregierung und der Minister eingeschränkt. § ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.15 Schleswig-Holstein

Die Gesetzgebung in Schleswig-Holstein hat keinen vergleichbaren Beteiligungskatalog geschaffen.[1] Benecke[2] sieht eine Allzuständigkeit des Personalrates, die sich als Mitbestimmung aus § 51 MBG SH ableiten lässt. Diese Allzuständigkeit wird durch § 51 Abs. 7 MBG SH für den Organisationsbereich des Ministerpräsidenten, der Landesregierung und der Minister eingeschränkt. § ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.12 Saarland

§ 83 SPersVG Das Verfahren bei Mitwirkung ist in § 74 SPersVG geregelt auf die Kommentierung im Zusammenhang mit § 81 BPersVG wird Bezug genommen. In § 83 SPersVG sind die einzelnen Mitwirkungstatbestände aufgeführt. Personalbedarf Bei der Ermittlung der Grundlagen zur Berechnung des Personalbedarfs ist nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 SPersVG die Mitwirkung des Personalrates vorgesehen. ...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / a) Abgrenzung: Arbeitnehmer, freier Mitarbeiter und arbeitnehmerähnliche Person

Rz. 18 Auch für Urheber und Leistungsschutzberechtigte, wie z.B. Musiker, Tänzer und Chorleiter, gelten die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsrechts.[19] Allerdings bestand für das BAG Veranlassung, sich gerade für den Bereich des Kulturschaffens mit der Frage der Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerstellung zum so genannten freien Mitarbeiter auseinander zu setzen. Maßgebliches...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2 Systematik und Anwendungsbereich

Rz. 4 § 9 Abs. 1 enthält das Beschäftigungsverbot von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen. In den folgenden Absätzen finden sich Sonderregelungen für Schichtbetriebe (Abs. 2) und Kraftfahrpersonal (Abs. 3). In den §§ 10-13 ArbZG sind zahlreiche Ausnahmen geregelt, in denen Sonn- und Feiertagsarbeit unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich zulässig ist oder durch Rechtsv...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.1 Mitwirkungstatbestände des § 84 BPersVG

Die hier angeführten Maßnahmen haben ihre Grundlage im öffentlichen Recht. Bei diesen Maßnahmen würde die Einräumung eines Mitbestimmungsrechts die Organisations- und Personalhoheit des öffentlich-rechtlichen Dienstherren zu stark einschränken. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Tatbestände: Nr. 1: Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die inner...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.9 Niedersachsen

§ 75 Abs. 1, 2 NPersVG – Herstellung des Benehmens; § 76 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 NPersVG – Verfahren zur Herstellung des Benehmens Das Landespersonalvertretungsrecht Niedersachsens kennt die Beteiligungsform des Mitwirkungsverfahrens nicht. An deren Stelle besteht jedoch die Beteiligungsform "Herstellung des Benehmens", die in den §§ 75, 76 NPersVG geregelt ist. Die Schriftformerfo...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.1.1 Begriff

Rz. 40 Die DSGVO regelt die Rahmenbedingungen für Datenschutz und Datensicherheit. Hierbei führt sie für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten einen risikobasierten Ansatz ein. Dies bedeutet: Je risikoreicher und schadensgeneigter eine Verarbeitung von Daten für Betroffene sein kann, umso höhere Anforderungen stellt die DSGVO an die Anwendung. Immer dann, wenn eine Da...mehr

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Erfahrungen aus agilen Unte... / 10 IG Metall – Ein Gespräch mit Karl-Heinz Hageni

IG Metall, Gewerkschaft, Mitglieder: 2,2 Millionen, Sitz: bundesweit Gesprächspartner: Karl-Heinz Hageni, IG Metall, Vorstandsressort Angestellte, IT, Studierende Britta Redmann: Was verstehen Sie unter agilem Arbeiten? Kennen Sie Beispiele? Karl-Heinz Hageni: Wenn ich von der Wortbedeutung ausgehe, dann heißt ›agil‹ beweglich, flink zu sein, sich schnell an veränderte Rahmenbe...mehr

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Die gesellschaftlichen Konf... / 7 Zeit ist das neue Geld – Wie sich Präferenzen und Lebensentwürfe verändern

Die Blogparade #NewPay offenbarte eine weitere gesellschaftliche Veränderung hinsichtlich der Wahrnehmung von Gehalt: Viele Beiträge setzten sich kritisch mit dem Thema Arbeitszeit auseinander. Die Autoren hinterfragten dabei 2 scheinbar unveränderliche Eckpfeiler unserer Arbeitswelt: Die Vergütung nach Arbeitszeit und den Achtstundentag in einer Fünftagewoche. Die Autoren be...mehr

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Agile Arbeitsorganisation / 3.1.1 Neuregelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Sofern Unternehmen Leiharbeiter einstellen, gilt für sie seit dem 01.04.2017 das neue Gesetz zur Zeitarbeit. Dabei sind folgende Neuregelungen zu beachten:[110] Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern ausdrücklich in ihrem Vertrag als solche zu bezeichnen (§ 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG). Grundsätzlich dürfen Zeitarbeitnehmer nur noch 18 Monate an ein andere...mehr

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Agile Arbeitszeit / 1.2 Der Faktor Gesundheit

Bei all der Flexibilität ist es Arbeitgebern, Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften gleichermaßen wichtig, dass neue Arbeitszeitmodelle ein geringes oder sogar vermindertes Risiko für psychische Belastungen bzw. für Burn-out-Erkrankungen aufweisen.[17] Der Schutz vor Überforderung ist im ›Weißbuch 4.0. – für die Arbeit in einer digitalen Zukunft‹ explizit erwähnt.[18] Und ...mehr

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Wie Motivation und Vergütun... / 8 Von der Möhre und dem inneren Antrieb

Doch nun noch einmal zurück vom Sinn zur Motivationstheorie. Wie ist das nun mit der extrinsischen und intrinsischen Motivation? In vielen Veröffentlichungen werden die beiden Begriffe als Gegensatzpaare verwendet: die extrinsische Motivation als durch Belohnung oder Bestrafung von außen angeregte Handlung und die intrinsische Motivation als in der Person angelegter Antrieb ...mehr

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Erfahrungen aus agilen Unte... / 3 Unitymedia – Ein Gespräch mit Karl-Heinz Reitz

Unitymedia GmbH, Kabelnetzbetreiber, Mitarbeiter: 2.700, Sitz: Köln Gesprächspartner: Karl-Heinz Reitz, Vice President HR BP & Organisationsentwicklung Britta Redmann: Warum arbeiten Sie agil? Seit wann? Karl-Heinz Reitz: Vielfach wird agiles Arbeiten gleichgesetzt mit effektiverem Arbeiten. Das halte ich für ein Missverständnis. Natürlich möchte ich nicht ausschließen, dass Pr...mehr

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Agile Arbeitszeit / 2.4.2 Agilität durch Tarifvertrag

Arbeitszeiten sind auch ein Kernelement in Tarifverträgen. Da hier dann ebenfalls zwingende Regelungen vorliegen, sind Unternehmen und Mitarbeiter, soweit der Tarifvertrag für sie gilt, daran gebunden. Das bedeutet, tarifliche Vorschriften zur Arbeitszeit sind verbindlich im Unternehmen zu beachten. Ausnahmen können sich aber ergeben, sofern in dem betreffenden Tarifvertrag ...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 14.1.1 Abrechnungsverband West

Aufgrund der hohen Rentenlasten und Anwartschaften, die nach dem bisherigen Umlagesystem bei weitem nicht durch vorhandenes Kapital gedeckt sind, kommt eine Umstellung auf ein kapitalgedecktes System auf absehbare Zeit nicht in Betracht. Die Umlagefinanzierung muss daher zunächst beibehalten werden. Für den Abrechnungsverband West haben die Tarifvertragsparteien daher die Eck...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 2 Rechtsgrundlagen

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13.09.2005, der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12.10.2006, der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) und andere Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes geben den unter ihren Geltungsbereich fallenden Beschäftigten des öffentlichen Dienstes grundsätzlich einen ...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.5.4.4 Gewerkschaften

Sie sind ebenfalls als Antragsteller im Beschlussverfahren Beteiligte. Des Weiteren sind sie Beteiligte im Verfahren über das Zugangsrecht von Beauftragten zu Sitzungen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse.[1] Ansonsten sind die Gewerkschaften im Wahlanfechtungsverfahren nur zu beteiligen, wenn sie selbst die Wahl angefochten haben. Des Weiteren wird vom BAG eine Beteiligten...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.4.1.1 Anfechtung einer Betriebsratswahl

Um Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsrecht i. S. d. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, die im Beschlussverfahren zu entscheiden sind, handelt es sich insbesondere beim Streit über die Wahl (Anfechtung) oder die Nichtigkeit eines Betriebsrats.[1] Antragsberechtigt sind 3 Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Nimmt die Gewerkschaft eine Wahlanfechtung nicht ...mehr