Fachbeiträge & Kommentare zu GmbH

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C. Kommentierung Managerhaf... / VI. Verjährung

Rz. 8 Die Ansprüche aus § 93 AktG verjähren wie bei der GmbH in fünf Jahren (siehe bereits die Ausführungen unter § 43 GmbHG VII 1). Eine Ausnahme gilt für Pflichtverletzung, die begangen wurden, als die Gesellschaft an der Börse notiert war. Hier gilt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren.mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / II. Pflichtverletzung des Geschäftsführers

1. Überblick Rz. 2 In jedem Einzelfall ist zunächst festzustellen, ob eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers vorliegt. Diese muss zudem ursächlich zu dem geltend gemachten Schaden geführt haben. Rz. 3 Nach dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 GmbHG hat der Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Aus diese...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / 2. Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung

a. Grundsatz: haftungsentlastende Wirkung-Alleingesellschafter-Geschäftsführer Rz. 18 Der Geschäftsführer ist verpflichtet, den Weisungen der Gesellschafterversammlung Folge zu leisten. Dies lässt sich aus § 37 Abs. 1 GmbHG ableiten, wonach u.a. die Beschränkungen einzuhalten sind, die durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind. Soweit die Weisungsabhängigkeit b...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / III. Personalkompetenz/unangemessene Vergütung

Rz. 8 Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und beruft ihn ggf. ab. Bereits bei der Auswahl der geeigneten Personen können dem Aufsichtsrat Versäumnisse unterlaufen, für die er in die Haftung geraten kann. Ferner handelt der Aufsichtsrat mit dem Vorstand den Anstellungsvertrag aus. Hier ordnet bereits § 116 Satz 3 AktG an, dass der Aufsichtsrat haftet, wenn er eine unangeme...mehr

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B. AVB D&O / 6. Beweislastverteilung

Rz. 94 Der Versicherer, der sich auf den Leistungsausschluss beruft hat die Beweislast für das Vorliegen des Ausschlusses[1]. Dem Versicherer obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die zur notwendigen Überzeugung des Gerichts den Schluss auf die innere Tatsache "Wissentlichkeit" im Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulassen.[2] Grundsätzlich ist festzustelle...mehr

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B. AVB D&O / 2. Ausschluss Geld und Wertzeichen

Rz. 54 A-1 AVB D&O legt fest, dass Sachschäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, auch solche, die sich aus solchen Schäden herleiten, wobei es heißt, dass als Sachen auch Geld und Wertzeichen gelten. Rz. 55 Beispiel: "Der Griff in die Kasse" Die Hauptkassiererin einer GmbH, die mehrere Bioläden betreibt, sammelt täglich die Bargeldeinnahmen ein, die in der Zentrale...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / VII. Verjährung/Geltendmachung/Prozessuales

1. Verjährung Rz. 82 Die Ansprüche der GmbH gegen den Geschäftsführer aus § 43 Abs. 2 und 3 GmbHG verjähren in fünf Jahren. Dies ist in § 43 Abs. 4 GmbHG geregelt. Da es dort heißt, dass die Verjährung die vorstehenden Ansprüche betrifft, gilt die fünfjährige Verjährungsfrist auch für Ansprüche aus § 43 Abs. 3 GmbHG – während die Ansprüche gegen den Gesellschafter, der die un...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / 1. Überblick

Rz. 77 Die Organhaftung wird auf Tatbestände der Kapitalerhaltung erstreckt, die originär die Gesellschafter und nicht den Geschäftsführer betreffen. Das Stammkapital ist gegenüber den Gesellschaftern geschützt. Dieser Schutz ist allerdings nicht umfassend. Wichtige Regelungen hierzu finden sich in den §§ 30, 31 GmbHG und § 33 GmbHG. Im Wesentlichen soll das Stammkapital nic...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / 1. Grundlagen

Rz. 2 Von einer Insolvenzreife spricht man, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Diese Tatbestände sind die in der Insolvenzordnung geregelten Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahren (siehe § 17 InsO für die Zahlungsunfähigkeit und § 19 InsO für die Überschuldung). Rz. 3 Ist die Gesellschaft insolvenzreif, soll unverzüglich Insolvenzantrag gest...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / 4. Verkürzung der Verjährungsfrist

Rz. 97 Der BGH lässt grundsätzlich eine Verkürzung der Verjährungsfrist gemäß § 43 GmbHG zu.[1] Dagegen lässt sich einwenden, dass eine lediglich im Anstellungsvertrag vereinbarte verkürzte Verjährung die Informationsinteressen späterer Gesellschafter, der Gesellschaftsgläubiger und der Allgemeinheit verletzt, weshalb eine Regelung in der Satzung geboten sei, die jedermann z...mehr

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B. Allgemeiner Teil / B4-4 Verjährung

Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Vers...mehr

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B. AVB D&O / 1. Versicherungssumme und Höchstersatzleistung

Rz. 42 A-6.4 AVB D&O legt fest, dass für den Umfang der Versicherungsleistung die vereinbarte Versicherungssumme den Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während einer Versicherungsperiode eingetretenen Versicherungsfälle bildet. Satz 2 von A-6.4 AVB D&O enthält dann eine sog. Kostenanrechnungsklausel und ordnet an, dass Aufwendungen des Versicherers für Kos...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / 1.1.1.1 § 43 GmbHG Haftung der Geschäftsführer

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. (2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. (3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung de...mehr

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B. AVB D&O / 3. Deckungsvergleich

Rz. 60 Als Deckungsvergleich wird eine Einigung über die Versicherungsentschädigung bezeichnet. Bei der Außenhaftung ist Vertragspartner eines solchen Vergleichsvertrags der jeweilige Geschädigte, bei der Innenhaftung ist dies die Versicherungsnehmerin bzw. die betroffene Tochtergesellschaft. Bei der GmbH kann ein solcher Vergleich mit zustimmendem Beschluss der Gesellschaft...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / III. Beweislast

Rz. 3 In § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG ist geregelt, dass die Vorstandsmitglieder die Beweislast trifft, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gewahrt haben. Grundsätzlich hat die Gesellschaft die Beweislast für das Verhalten und den dadurch kausal eingetreten Schaden, während sich das Vorstandsmitglied hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit und de...mehr

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B. AVB D&O / 4. Mehrere Pflichtverletzungen

Rz. 56 Streit kann entstehen, wenn es unklar ist, ob und inwieweit der Schaden auf der wissentlichen Pflichtverletzung beruht oder ob es andere nicht wissentliche Pflichtverletzungen gibt, die den Schaden ggf. mitverursacht haben oder ob es Umstände gibt, die ihn ohnehin ausgelöst hätten. Rz. 57 Beispiel: "Der ungeeignete Kandidat" Dem Geschäftsführer wird vorgeworfen, einen ...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / VII. Grundsatz der anteiligen Tilgung/Haftung der Höhe nach

Rz. 13 Bei den meisten Steuerarten gilt für den Umfang der Haftung der sog. Grundsatz der anteiligen Tilgung.[1] Das bedeutet, dass der Geschäftsleiter nur in prozentualer Höhe haftet, bei der bei gleichmäßiger Befriedigung aller Gläubiger der GmbH auch das Finanzamt befriedigt worden wäre.[2] Damit ist ein Schuldvorwurf gegenüber dem Geschäftsführer verbunden. Dieser soll, ...mehr

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B. Allgemeiner Teil / I. Subsidiaritätsklausel

Rz. 1 B4-1.1 AVB D&O enthält eine sog. Subsidiaritätsklausel, die in D&O-Versicherungsbedingungen in verschiedenen Fassungen weitverbreitet sind. Danach soll der Versicherungsschutz im Verhältnis zu anderen Versicherungsverträgen nur nachrangig eingreifen. So kann z.B. bei dem Aufeinandertreffen einer persönlichen D&O-Versicherung und einer unternehmensfinanzierten D&O-Versi...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / X. Mitverschulden

Rz. 111 Eine Kürzung des Haftungsanspruch wegen eines Mitverschuldens der Gesellschaft ist zu prüfen.[1] Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Gesellschaft nicht verhindert, dass der aus der Pflichtverletzung resultierende Schaden sich vergrößert bzw. nicht geringgehalten wird (siehe zur Schadensminderungsobliegenheit in der D&O-Versicherung auch die Ausführunge...mehr

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B. AVB D&O / IV. Dritte Variante: Vertragskonzern

Rz. 8 Nach der dritten Variante in A-4 AVB D&O, die den Wortlaut des § 291 Abs. 2 Nr. 3 HGB übernimmt, liegt eine Tochtergesellschaft vor, wenn das Recht der Versicherungsnehmerin besteht, die Finanz- und Geschäftspolitik auf Grund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder auf Grund einer Bestimmung in der Satzung dieses Unternehmens zu bestimmen...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / II. Weisungsfreiheit des Vorstandes

Rz. 2 Der Vorstand ist im Gegensatz zur Geschäftsführung bei der GmbH nicht weisungsabhängig (§ 76 AktG). Seine Tätigkeit unterliegt zwar der Kontrolle des Aufsichtsrats, die Überwachung kann jedoch allenfalls ein Vetorecht umfassen, wenn der Aufsichtsrat bestimmte Zustimmungsvorbehalte festlegt. Diese Möglichkeit hat auch die Hauptversammlung. Ein Initiativrecht mit dem Erg...mehr

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B. AVB D&O / XX. Asbestausschluss (A-7.16 AVB D&O)

Rz. 178 Dieser Ausschluss trägt dem Umstand Rechnung, dass Schäden durch Asbest erheblich sein können. Rz. 179 Beispiel: "Asbest im Gebäude" Die Versicherungsnehmerin versichert ein Betriebsgebäude, das sie selbst nicht mehr nutzt, sondern an einen anderen Unternehmer vermietet hat. Der Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin ist – obwohl entsprechende Baumaterialien verwen...mehr

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B. Allgemeiner Teil / II. Einzelfälle der Gefahrerhöhung

Rz. 3 Bei der D&O-Versicherung können Umstände von Dauer eine Gefahrerhöhung begründen, die die Gefahr steigern, dass Pflichtverletzungen der Organe begangen werden. Diese sind für jeden Einzelfall festzustellen, in Betracht kommen, z.B.: Fusion oder andere Umwandlungsmaßnahmen, Börsengang des Unternehmens Änderungen des Unternehmensgegenstandes, der Händler wird z.B. zum Produz...mehr

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B. AVB D&O / VI. Liquidation und Neubeherrschung (A-5.6 AVB D&O)

Rz. 51 Die Regelung in A-5.6 AVB D&O, dass der Versicherungsvertrag mit Beendigung der Liquidation endet ist sachgerecht und wirksam. Am Ende der Liquidation steht die sog. Vollbeendigung mit der Schlussrechnung ggf. der Schlussverteilung und dem Anmelden des Erlöschens der Firma beim Handelsregister. Danach sind Pflichtverletzungen ohnehin nicht mehr denkbar, weil keine Ges...mehr

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A. Einleitung / 1. Einleitung

Rz. 34 Dass eine AG, GmbH oder Genossenschaft oder auch ein Verein eine D&O-Versicherung unterhalten darf, wird heute nicht mehr in Frage gestellt.[1] Dies gilt auch für Gesellschaften, die sich im Besitz der öffentlichen Hand befinden. Aus § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG, wo geregelt ist, dass dann, wenn die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds ge...mehr

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B. AVB D&O / 3. Erweiterte Deckung von Vermögensschäden

Rz. 56 In vielen in der Praxis verbreiteten Bedingungen wird klarstellend bzw. erweiternd die Klausel zu den Vermögensschäden angepasst, sie lautet dann mit vollständigem Wortlaut oft wie folgt: Erweiterte Vermögensschäden Rz. 57 Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. Als Sachen gelten ins...mehr

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B. AVB D&O / III. Prozessklausel

Rz. 17 Teils finden sich in den AVB-Klauseln nach den der Versicherungsfall erst dann eintritt, wenn der geltend gemachte Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird. Vorher besteht gar kein Versicherungsfall. Offenbar soll damit der Gefahr der freundlichen Inanspruchnahme begegnet werden. Die Gefahr, dass gerade bei der Innenhaftung der Sachverhalt manipuliert oder aufgebausc...mehr

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B. AVB D&O / 3. Zweite Fallgruppe: Unterlassener oder der unzureichende Abschluss und Fortführung des Versicherungsschutzes

Rz. 121 Vergisst der Geschäftsführer den Abschluss einer gebotenen Versicherung bzw. einer gebotenen Gefahr oder versäumt er nach Beendigung eines Versicherungsvertrags Anschlussdeckung zu vereinbaren, läge eine Pflichtverletzung nach der zweiten Fallgruppe vor, wo dem Versicherten zum Vorwurf gemacht wird, er habe den ausreichenden Abschluss oder die Fortführung des Versich...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / V. Ausgleich durch Insolvenzanfechtung

Rz. 28 Wird der Gesamtgläubigerschaden ganz oder teilweise auf andere Weise ausgeglichen, entfällt die Haftung. Dies kann durch Beträge geschehen, die infolge einer Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter von Dritten zur Masse gelangen.[1] Hat der Geschäftsführer z.B. an die Bank einen Kredit zurückgezahlt und ficht der Insolvenzverwalter erfolgreich diese Zahlung a...mehr

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B. AVB D&O / V. Freistellung im Vorfeld

Rz. 18 Durch bestimmte Eigenschadenklauseln, bei denen fiktiv darauf abgestellt wird, dass z.B. ohne die vorherige Freistellungsvereinbarung ein Haftpflichtanspruch entstünde, wird der Bereich der Haftpflichtversicherung verlassen, weil erst gar kein Haftpflichtanspruch entsteht. Insofern läge eine "reine" Eigenschadenversicherung vor. Rz. 19 Der häufige Fall ist der Haftungs...mehr

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B. Allgemeiner Teil / III. Schiedsvereinbarungen

Rz. 5 Schiedsfähig sind sowohl Organhaftungsansprüche als auch Streitigkeiten mit dem Versicherer über dessen Deckung.[1] Voraussetzung ist jeweils eine wirksame Schiedsvereinbarung (§ 1031 Abs. 1 ZPO). Wird bei wirksamer Schiedsvereinbarung vor den ordentlichen Gerichten geklagt, kann der Beklagte die Einrede der Schiedsabrede erheben, was dann zur Unzulässigkeit der Klage ...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / I. Versicherung des Selbstbehalts

Zahlreiche Policen enthalten ein Selbstbehalt. Die sind bei der GmbH freiwillig, bei der AG hingegen obligatorisch (§ 93 Abs. 2 Satz 3 AktG). In der Praxis werden Policen angeboten, die diesen Selbstbehalt versichern. Sinnvoll ist, dass diese Selbstbehaltspolicen vom Bedingungswerk weitgehend der gesellschaftsfinanzierten D&O-Versicherung entsprechen, ggf. auch beim selben V...mehr

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A. Einleitung / 5. e.V.

Rz. 60 D&O-Versicherungen erfreuen sich bei Vereinen auch im gemeinnützigen, kirchlichen Bereich einer hohen Beliebtheit.[1] Vereine können großen Betrieben, wie z.B. Sportbetrieben, Krankenhäusern, Gästehäusern, Schulen, Kindertagesstätten, Alten- oder Pflegeheimen vorstehen. Gleiches gilt z.B. auch für selbständige Stiftungen. In der Praxis ist der D&O-Versicherungsschutz ...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / V. Verzicht und Vergleich über Ersatzansprüche

Rz. 5 Bei der AG sind im Vergleich zur GmbH die Organhaftungsansprüche stärker zu Gunsten der AG und insbesondere mittelbar zu Gunsten der Gläubiger vor einem Verzicht oder Vergleich geschützt. Haftungsbeschränkende Vereinbarungen im Vorfeld, z.B. der Ausschluss für einfach fahrlässige Pflichtverletzungen sind bei der AG wegen der formellen Satzungsstrenge gemäß § 23 Abs. 5 ...mehr

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B. AVB D&O / 2. Umstandsmeldung

Rz. 19 Der Situation, dass bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags häufig noch nicht feststeht, ob es zu einer Inanspruchnahme der Organperson kommt, trägt die Umstandsmeldung Rechnung. Diese ist in A-5.4 AVB D&O vereinbart (sog. Notice of Circumstance). Die Geltendmachung gilt zum Zeitpunkt der Umstandsmeldung als erfolgt. Rz. 20 Beispiel: "Der nachteilige Vertrag" Der ...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / 6. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug)

Rz. 30 § 264a StGB stellt den Kapitalanlagebetrug unter Strafe. Auch diese Norm ist ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers.[1] Darunter fallen z.B. falsche Angaben in Verkaufsprospekten gegenüber Anlegern. Der Tatbestand setzt Vorsatz voraus.[2] Auch hier ist Raum für eine D&O-Versicherung entweder für eine Abwehrdeckung, wenn bestri...mehr

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B. AVB D&O / 1. Überblick

Rz. 34 Was versichert ist, ergibt sich aus der getroffenen Vereinbarung, also der vereinbarten Risikobeschreibung. Meist wird wie in den Musterbedingungen des GDV formuliert, dass Ansprüche gegen die versicherten Personen versichert sind, soweit diesen Personen Verstöße vorgeworfen werden, die gesetzliche Haftpflichtbestimmungen betreffen. Die Formulierungen in den verwendet...mehr

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B. AVB D&O / I. Überblick

Rz. 1 Die D&O-Versicherung ist eine Versicherung auf bzw. für fremde Rechnung i.S.d. §§ 43 ff. VVG.[1].Versicherungsschutz wird damit den Vorständen, Geschäftsführern und Aufsichtsräten als versicherten Personen gewährt (§ 44 Abs. 1 Satz 1 VVG). Die Versicherten sind materiell-rechtlich Inhaber der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag. Bei einem Haftpflichtversicherungsver...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / 1. Überblick

Rz. 44 Diese Vorschrift aus dem zum 1.1.1900 in Kraft getretenen Bürgerlichen Gesetzbuch mag antiquiert klingen, sie hat aber durchaus praktische Bedeutung. Die Haftung für vorsätzliche sittenwidrige Schädigung wird von der Rechtsprechung auf immer weitere Anwendungsfälle erstreckt. Diese gehen weit über das Gesellschaftsrecht oder die Organhaftung hinaus. Bei einer Kapitalg...mehr

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B. AVB D&O / 3. Rechtschutz- und Abwehrfunktion

Rz. 5 Die Gewährung von Rechtsschutz für den Versicherten ist eine Hauptpflicht des Versicherers.[1] Der Versicherer hat gegenüber dem Versicherten zu erklären, ob er diesem Rechtschutz gewährt und die Kosten der Abwehr bzw. darüber hinausgehend, die Unterstützung bei der Abwehr bis hin zur Prozessführung übernimmt.[2] Der Versicherer ist im Rahmen seiner Hauptleistungspflic...mehr

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B. AVB D&O / III. Obliegenheiten der versicherten Personen und subjektive Risikoausschlüsse

Rz. 23 Die versicherten Organpersonen sind selbst nicht Vertragspartner, sie treffen daher keine Vertragspflichten, es sei denn sie haben sich zur Übernahme derselben verpflichtet. Es wäre rechtlich zulässig, dass mit jeder Organperson Vereinbarungen getroffen werden, z.B. dass diese die Direktansprüche aus dem Versicherungsvertrag erhalten und im Gegenzug aber bestimmte Ver...mehr

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B. AVB D&O / I. Überblick

Rz. 1 Nach der VVG Reform darf durch Einführung des § 108 Abs. 2 VVG die Abtretung des Freistellungsanspruchs durch Versicherungsbedingungen an den geschädigten Dritten nicht mehr ausgeschlossen werden. Die Abtretung des Freistellungsanspruches hat in der Praxis durchaus eine Bedeutung. Auf diese Weise können sich die Versicherungsnehmerin bei der Innenhaftung oder der gesch...mehr

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B. AVB D&O / IV. Versicherte Interessen und Konstruktion

Rz. 13 Die D&O-Versicherung ist eine Haftpflichtversicherung zu Gunsten der versicherten Personen. Diskutiert wird, ob und welche weiteren Interessen mit ihr versichert werden. Einen Schwerpunkt bildet die Erörterung, ob auch eigene Interessen der Versicherungsnehmerin mitversichert ist, insbesondere, ob auch Schäden der Versicherungsnehmerin bzw. ihrer Tochtergesellschaften...mehr

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A. Einleitung / VIII. Prüfung der AVB D&O als AGB

Rz. 64 Die AVB D&O bzw. Versicherungsbedingungen für eine D&O-Versicherung unterliegen grundsätzlich einer AGB-Kontrolle oder einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 134, 138 BGB. Dies gilt auch sofern ein Großrisiko vorliegt.[1] Da dem Versicherten ein Direktanspruch eingeräumt ist und dieser regelmäßig Verbraucher ist, könnte erwogen werden, dass die AGB-Kontrolle ohne die Einschr...mehr

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B. AVB D&O / IX. Zusatzbausteine (Sublimits)/Erweiterung des Versicherungsschutzes

Rz. 102 In der Praxis verbreitete Deckungskonzepte nehmen Erweiterungen vor. Solche Erweiterungen sind ggf. auch für das Marketing wichtig, weil gerade ein Zusatzbaustein für die Versicherten attraktiv sein kann und dieser ggf. den Ausschlag für das entsprechende Deckungspaket gibt. Rz. 103 Zusatzbausteine können als sog. Sublimit innerhalb der Versicherungssumme mitversicher...mehr

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B. AVB D&O / II. Abwehrdeckung trotz Ausschluss?

Rz. 7 Liegt ein Risikoausschluss vor besteht kein Versicherungsschutz. Damit hat die versicherte Person keinen Freistellungsanspruch gegen den Versicherer und kann demzufolge nicht verlangen, von einem begründeten Schadenersatzanspruch freigestellt zu werden. Problematisch ist aber, ob sobald ein Ausschluss bejaht wird, grundsätzlich auch kein Anspruch auf Abwehrdeckung (meh...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / e. Grenze der haftungsentlastenden Wirkung bei unzureichender Information

Rz. 38 Zu Recht wird angenommen, dass sowohl bei einer Weisung als auch bei einem Zustimmungsvorbehalt, die haftungsentlastende Wirkung dann entfällt, wenn der Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung die Tatsachengrundlage nicht ausreichend vermittelt, nicht ausreichend über Risiken oder sonstige Bedenken hinsichtlich der betroffenen Maßnahmen informiert oder sonst wie...mehr

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B. Allgemeiner Teil / V. Speziell: Rettungsobliegenheit (B3-3.2 a AVB D&O)

Rz. 28 Die Rettungs- bzw. Schadensminderungsobliegenheit trifft sowohl die Versicherungsnehmerin als auch den Versicherten. Die gesetzlichen Regelungen in den §§ 82, 83 VVG gelten auch für Haftpflichtversicherungen.[1] Die Bedingungen vereinbaren die gesetzliche Obliegenheit zusätzlich als vertragliche Obliegenheit und konkretisieren dieselbe. So haben der Versicherte und Ve...mehr

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Änderung von Erbschaftsteue... / dd) Vorwegabschlag für "Familienunternehmen"

Mit dieser Regelung wurde in § 13a Abs. 9 ErbStG die Möglichkeit eines Abschlags von bis zu 30 % auf das begünstigte Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG geschaffen, der vor Anwendung des Verschonungsabschlags von 85 bzw. 100 % erfolgt und deshalb vielfach "Vorwegabschlag" genannt wird. Er wird beim Erwerb von Anteilen an bestimmten Gesellschaften gewährt, die meist als Famil...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 7... / 1 Inhalt und Zweck

Rz. 1 § 7a GewStG regelt Besonderheiten bei der Ermittlung des Gewerbeertrags von Organgesellschaften. Rz. 2 Nach § 7a Abs. 1 S. 1 GewStG ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft die Schachtelvergünstigung nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG nicht anzuwenden. Stehen mit den Schachteldividenden Aufwendungen in unmittelbarem Zusammenhang, erfolgt insoweit na...mehr