Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Ertragsteuer-Check 2022... / 4. Arbeitnehmer/Lohnsteuer

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Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 12. Anrufungsauskunft, Außenprüfung, Nachschau, Haftung

Rz. 81 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Anrufungsauskunft: Für Fragen zur Pauschalierung kann eine (kostenfreie) Auskunft gemäß § 42e EStG beim > Betriebsstätten-Finanzamt eingeholt werden (BMF vom 19.05.2015, Rz 37, BStBl 2015 I, 468, > Rz 12). Zu Einzelheiten > Auskünfte und Zusagen des Finanzamts Rz 9 ff. Rz. 82 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Außenprüfung, Nachschau, Haftung: Weil d...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / C. Unregelmäßigkeiten bei der Abführung durch den Arbeitgeber

Rz. 11 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Kommt ein ArbG seinen Pflichten zur Anmeldung und Abführung der LSt nicht nach, so kann das FA die Abgabe der LSt-Anmeldung nach §§ 328, 332 AO durch Androhung und Festsetzung von > Zwangsgeld erzwingen (anders bei > Behörden als Arbeitgeber Rz 2) oder die LSt durch Schätzungsbescheid festsetzen (BFH 206, 562 = BStBl 2004 II, 1087). Das FA h...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / A. Das Wesentliche vorab

Rz. 1 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Der > Arbeitgeber hat die im LSt-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene LSt und andere Steuerabzüge spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums an das für ihn zuständige > Betriebsstätten-Finanzamt abzuführen (§ 41a Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG). Rz. 2 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Je nach dem, ob der LSt-Anmeldungszeit...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / B. Abführung im Einzelnen

Rz. 5 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Der ArbG hat die im Anmeldungszeitraum von seinen sämtlichen ArbN einbehaltene sowie die pauschal erhobene und deshalb übernommene LSt (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 2) abzuführen, dh an das FA zu zahlen. Rechtsgrundlage ist die auf der LSt-Anmeldung beruhende Steuerfestsetzung (> Lohnsteuer-Anmeldung Rz 15 ff). In der Praxis wird der Arb...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Verfahren beim Arbeitgeber

Rz. 45 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Das im Folgenden beschriebene Freistellungsverfahren ist nicht Teil des > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren (ergänzend > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug). Die Freistellungsbescheinigung nach dem ATE gehört deshalb nicht zu den ELStAM (> Lohnsteuerabzugsmerkmale). Im einem vom ATE geregelten Verfahren eigener Art (> Rz 50) kann der ArbG f...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Ablaufhemmung

Stand: EL 132 – ET: 12/2022 > Außenprüfung Rz 29, 73, > Verjährung von Steueransprüchen Rz 22 ff. Ergänzend > Antragsgebundene staatliche Leistungen Rz 3, > Aufbewahrung von Unterlagen Rz 1, > Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten Rz 72 f, > Grundlagenbescheid Rz 2, > Haftung für Lohnsteuer Rz 214, 234, 237, > Rechtsbehelfe Rz 13, > Straf- und Bußgeldverfahren Rz 13.mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Gesellschafter von Personengesellschaften

Rz. 1 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Personengesellschaften deutschen Rechts sind insbesondere die offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG), > Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) und die atypische stille Gesellschaft. Zivilrechtlich kann eine natürliche Person an der Gesellschaft beteiligt und zugleich als ArbN, zB als Geschäftsführer, für sie tätig se...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Prozesszinsen

Rz. 1 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Wird eine durch > Steuerbescheid festgesetzte Steuerschuld durch eine gerichtliche Entscheidung herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt (> Rz 3), so hat das FA Prozesszinsen zu zahlen (§ 236 Abs 1 AO), es sei denn, dem Beteiligten sind nach § 137 Satz 1 FGO die Kosten der > Rechtsbehelfe auferlegt worden, was dann geschehen kann, wenn ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / A. Lohnsteuerliche Bedeutung des Lohnzahlungszeitraums

Rz. 1 Stand: EL 99 – ET: 07/2013 Der ArbG hat die LSt grundsätzlich bei jeder Lohnzahlung vom > Arbeitslohn einzubehalten (§ 38 Abs 3 EStG). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Bar- oder Sachzuwendungen handelt. Unerheblich ist auch, wie der Lohn berechnet wird, ob es sich zB um einen nach der Arbeitszeit (Zeitlohn) oder um einen nach der Arbeitsleistung (Akkord- oder S...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Abrundung

Rz. Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Rz. 1 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 156 AO beruhende Kleinbetragsverordnung (KBV) regelt die Abrundung von Steuerbeträgen. IdR muss das FA Steuerfestsetzungen...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / VII. Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten

Rz. 75 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Der ArbG muss in der Lage sein, die Berechtigung der von ihm bei der Erstattung von Aufwendungen in Anspruch genommenen Steuerfreiheit gegenüber dem FA zu belegen. Gelingt das zB in einer lohnsteuerlichen > Außenprüfung nicht, besteht die Gefahr der > Haftung für Lohnsteuer. Die Feststellungslast (> Beweislast), ob steuerfreie Erstattung von...mehr

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Weilbach, GrEStG § 13 Steue... / 6 Haftungsschuldner

Rz. 17 Das Grunderwerbsteuergesetz selbst enthält keine Regelungen zur Haftung Dritter. In § 13 GrEStG wird lediglich der Steuerschuldner in Bezug auf bestimmte Erwerbsvorgänge definiert. Für die Frage der Haftung ist daher auf die einschlägigen Bestimmungen der AO zurückzugreifen. Unter dem steuerrechtlichen Begriff der Haftung versteht man das Einstehenmüssen für eine frem...mehr

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Weilbach, GrEStG § 13 Steue... / 4.3 Besonderheiten:

Miteigentümer Erwerben mehrere Personen (z. B. Eheleute) ein Grundstück zu gemeinschaftlichem Eigentum (= Miteigentum), so schuldet jeder Erwerber nur die auf seinen Anteil entfallende Steuer. Die Miteigentümer sind untereinander nicht Gesamtschuldner (BFH v. 12.10.1994, II R 63/93, BStBl II 1995, 174). Das gilt entsprechend für die auf der Veräußererseite beteiligten Miteige...mehr

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Jansen, SGB IV § 7b Wertgut... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Dieses Regelungswerk beruht auf einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 16/10289 v. 22.9.2008) und ist am 13.11.2008 nach Anhörung und Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom Bundestag verabschiedet worden (BT-Drs. 16/10289, 16/10693). Am 12.11.2008 beschloss der zuständige Ausschuss noch Änderungen am Gesetzesentwurf (BT-Drs. 16/10901)...mehr

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Jansen, SGB IV § 7b Wertgut... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 46 Birk, Zeit hat Wert, AiB 2014, Nr. 12 S. 43. Deinert, Zur Haftung organschaftlicher Vertreter für unzureichende Insolvenzsicherung von Altersteilzeitkonten, RdA 2014 S. 327. Erman, Kommentar zum BGB, 14. Aufl. 2014. Jaeger, Kommentar zur Insolvenzordnung, 1. Aufl. 2014. Klemm, Lebensarbeitszeitkonten – ein Modell für die Zukunft, NZA 2006 S. 946. Kasseler Kommentar, Sozial...mehr

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Jung, SGB VII § 203 Auskunf... / 2.3 Auskunftserteilung durch den Arzt (Abs. 1 Satz 1 und 3)

Rz. 6 Die Auskunft ist zunächst durch das Kriterium der Erforderlichkeit eingeschränkt, wozu auf die Kommentierung zu § 199 verwiesen wird. Dem Wortlaut lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Begleitumstände von gesundheitlichen Einschränkungen (wie Unfallort und -hergang) ebenfalls zu den zu erteilenden Auskünften gehören. Wegen des Fehlens einer Formulierung vergleic...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3 Haftung der Vermögensverwahrer

6.3.1 Allgemeines Rz. 77 § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG ordnet eine entsprechende Haftung für Vermögensverwahrer (Gewahrsamsinhaber) an. Dies sind insbesondere Geldinstitute und ebenso Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare, aber auch Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger.[1] Im Gegensatz zur Haftung nach § 20 Abs. 6 S. 1 ErbStG verlangt § 20 Abs. 6 S. 2 Er...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.2 Haftung der Versicherungsunternehmen

Rz. 74 § 20 Abs. 6 S. 1 ErbStG betrifft die Haftung der Versicherungsunternehmen. Für die Anwendung dieser Vorschrift kommt es – anders als bei § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG beim Vermögensverwahrer – nicht darauf an, ob diesem ein Verschulden zur Last fällt oder ob ihm die Ausländereigenschaft des Berechtigten bekannt ist.[1] Mithin löst bereits die bloße Tatsache der Zahlung oder...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5 Haftung bei unentgeltlicher Weiterübertragung des Erwerbs (§ 20 Abs. Abs. 5 ErbStG)

Rz. 60 § 20 Abs. 5 ErbStG ordnet eine Haftung desjenigen Dritten an, dem seitens des Ersterwerbers (z. B. Erben oder Beschenkten) vor Entrichtung der Erbschaftsteuer sein Erwerb oder Teile davon objektiv unentgeltlich zugewendet werden.[1] Die Vorschrift betrifft ausschließlich die persönliche Haftung des Zweiterwerbers für die von dem Ersterwerber geschuldete Steuer. Der Zw...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Haftung des Nachlasses (§ 20 Abs. 3 ErbStG)

Rz. 30 Nach § 20 Abs. 3 ErbStG haftet der Nachlass bis zur Auseinandersetzung gem. § 2042 BGB [1] für die Steuer der am Erbfall Beteiligten. Die Nachlasshaftung ist auf den ungeteilten Nachlass beschränkt, weil jeder Miterbe nach der Auseinandersetzung frei über das ihm angefallene Vermögen verfügen kann. Ein Miterbe soll nicht deshalb mit seinem Vermögensanfall dafür haften ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6 Haftung der Versicherungsunternehmen und Vermögensverwahrer (§ 20 Abs. 6 und 7 ErbStG)

6.1 Allgemeines Rz. 70 § 20 Abs. 6 ErbStG regelt die Haftung der Versicherungsunternehmen und Vermögensverwahrer – insbesondere der Banken – bei Zahlung der Versicherungssumme bzw. Verbringung von Nachlassvermögen ins Ausland oder Zurverfügungstellung an ausländische Berechtigte vor Entrichtung der Steuer. Die Vorschrift soll verhindern, dass die Besteuerung durch Verbringen ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.4 Vermögen des Erblassers

Rz. 84 Gegenstand des Gewahrsams muss das Vermögen des Erblassers sein. Das Gesetz beschränkt die Haftung ausdrücklich nicht auf das Nachlassvermögen. Gegenstand kann also auch sein, was aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall erworben wird.[1] Keine Rolle spielt dabei, dass Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall zivilrechtlich nicht dem Erbrecht, s...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.4 Haftungsmindestgrenze (§ 20 Abs. 7 ErbStG)

Rz. 89 Eine Haftung nach § 20 Abs. 6 ErbStG entfällt, wenn der "in einem Steuerfall" mit Auslandsbezug gezahlte bzw. zur Verfügung gestellte Betrag 600 EUR nicht übersteigt. Der Wortlaut der Vorschrift legt nahe, als Steuerfall den Erbfall in seiner Gesamtheit anzusehen. Demgemäß träte die Haftung ein, wenn zwar jedem ausländischen Berechtigten weniger, allen zusammen aber m...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.1 Allgemeines

Rz. 77 § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG ordnet eine entsprechende Haftung für Vermögensverwahrer (Gewahrsamsinhaber) an. Dies sind insbesondere Geldinstitute und ebenso Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare, aber auch Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger.[1] Im Gegensatz zur Haftung nach § 20 Abs. 6 S. 1 ErbStG verlangt § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG ausdrücklich...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7 Sonstige Haftungsfälle

Rz. 110 Über § 20 ErbStG hinaus kommt eine steuerrechtliche Haftung nach §§ 69 ff. AO in Betracht.[1] Möglich ist darüber hinaus auch eine Haftung aufgrund privatrechtlicher Haftungsvorschriften, die gem. § 191 Abs. 4 AO auch eine öffentlich-rechtliche Haftung für Steuerschulden begründen. Soweit Schulden des Erblassers aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Erben übergehen,...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.3 Gewahrsam

Rz. 79 Gewahrsam am "Vermögen des Erblassers" i. S. d. § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG ist ein eigenständiger steuerrechtlicher Begriff. Er meint einen Zustand unmittelbarer tatsächlicher Einwirkungsmöglichkeit. Der Gewahrsam ist nicht mit dem zivilrechtlichen Besitz an Sachen gleichzustellen und verlangt jedenfalls keine rechtliche Verwertungsbefugnis.[1] Kreditinstitute sind bezüg...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.1 Allgemeines

Rz. 70 § 20 Abs. 6 ErbStG regelt die Haftung der Versicherungsunternehmen und Vermögensverwahrer – insbesondere der Banken – bei Zahlung der Versicherungssumme bzw. Verbringung von Nachlassvermögen ins Ausland oder Zurverfügungstellung an ausländische Berechtigte vor Entrichtung der Steuer. Die Vorschrift soll verhindern, dass die Besteuerung durch Verbringen von Vermögen in...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.5 Verschulden

Rz. 88 Die Haftung nach § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG verlangt ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) des Gewahrsamsinhabers. Leichte Fahrlässigkeit genügt.[1] Ein Verschulden setzt in jedem Fall voraus, dass es sich um Vermögen eines Erblassers handelt. Dem Geldinstitut muss daher der Tod des Kontoinhabers bekannt sein. Ist dies der Fall, so kann ein Verschulden in fehlend...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.2 Unbedenklichkeitsbescheinigung

Rz. 78 Für Vermögensverwahrer wird es sich daher häufig empfehlen, vor Transaktionen ins Ausland auf der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung seitens des FA über die Entrichtung oder Sicherstellung der Erbschaftsteuer zu bestehen. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ist erforderlich unabhängig von der Höhe einer ggf. gegebenen Anzeigepflicht. Die Unbedenklichkeitsbes...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Der 4. Abschnitt des ErbStG regelt in den §§ 20–29 ErbStG die Steuerfestsetzung, in den §§ 30–35 die Steuererhebung. § 20 ErbStG betrifft Fragen der Steuer- und Haftungsschuld und gehört somit systematisch in den Abschnitt 1 des Gesetzes.[1] § 20 Abs. 1 und 2 ErbStG treffen – als einzelsteuergesetzliche Bestimmungen i. S. d. § 43 AO – nähere Regelungen über den Steuers...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Einstweiliger Rechtsschutz ... / 6 Schadensersatzansprüche nach § 945 ZPO

Schadensersatzansprüche des Schuldners aus der Anordnung eines Arrestes bzw. einer einstweiligen Verfügung können sich aus § 945 ZPO ergeben. In § 945 ZPO wird die Haftung des Gläubigers für den Fall begründet, dass sich die Anordnung des Arrestes oder der einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt erweist oder die angeordnete Maßnahme nach § 926 Abs. 2 ZPO o...mehr

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Haftung der Verkäufer im Post-M&A-Verfahren wegen Wertminderungen

Zusammenfassung M&A-Verträge enthalten regelmäßig Schiedsvereinbarungen. Selten – und damit besonders interessant – sind daher die wenigen Entscheidungen staatlicher Gerichte in Post-M&A-Streitigkeiten: Sie haben schon aufgrund ihrer Seltenheit ganz wesentliche Ausstrahlungswirkung und müssen bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden. Jüngst hat die auf M&A spezialisi...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Sonstige arbeitsgerichtlich... / 16.2 Schlechterfüllung

Für den Arbeitgeber können sich Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen ergeben. Voraussetzung dieses Anspruchs ist zunächst, dass der Arbeitgeber eine Schlechtleistung (Pflichtverletzung des Arbeitsvertrags) darlegen und beweisen muss. Abweichend von der Beweislastregelung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach der Arbeitnehmer ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 5.2 Persönliche und sachliche Reichweite

Rz. 23 In persönlicher Hinsicht erfasst die Anrufungsauskunft die Beteiligten, d. h. nach § 78 Nr. 1 AO den oder die Antragsteller. Hat der Arbeitgeber den Antrag gestellt, wirkt sie gegen ihn mit der Folge, dass er bei einem dem Inhalt der Anrufungsauskunft entsprechenden Verhalten nicht in Haftung genommen werden kann. Der Arbeitnehmer ist nicht Beteiligter, die Wirkungen d...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 1.1 Systematische Stellung

Rz. 1 § 42e EStG mit der Regelung der Anrufungsauskunft steht im Abschn. VI Steuererhebung und hier im 2. Unterabschn. über den Steuerabzug vom Arbeitslohn. Ihrer systematischen Stellung nach ist die Vorschrift damit eine Verfahrensvorschrift im Bereich des LSt-Abzugsverfahrens. Die Vorschrift ist insoweit richtig eingeordnet, als sie nur Rechtsfolgen für das LSt-Abzugsverfa...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Geschäftsführerhaftung: Überwachungsverschulden, eigenes Unvermögen

Leitsatz Der Geschäftsführer einer GmbH kann sich gegenüber der Haftungsinanspruchnahme nicht darauf berufen, dass er aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen sei, den Aufgaben eines Geschäftsführers nachzukommen. Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, muss von der Übernahme der Geschäftsführung absehen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Warum die Gesellschafterliste im Handelsregister immer richtig sein sollte

Zusammenfassung Wer in der im Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste eingetragen ist, gilt als Gesellschafter. Wer nicht eingetragen ist, kann gegenüber der Gesellschaft keine Gesellschafterrechte ausüben. Wer eingetragen ist, haftet für Gesellschafterpflichten und kann – unter Umständen – über die Geschäftsanteile auch dann verfügen, wenn er gar nicht Gesellschaft...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Auswahl und Überwachung des Steuerberaters einer GmbH durch Geschäftsführer

Leitsatz Trifft einen gesetzlichen Vertreter im Sinne von § 34 AO beim Einsatz eines Steuerberaters kein Auswahl- und Überwachungsverschulden, und hat er keinen Anlass, an der korrekten Mandatsabwicklung zu zweifeln, so handelt er nicht grob fahrlässig im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 1 AO. Sachverhalt Die A-GmbH gab trotz entsprechender Verpflichtung keine Umsatzsteuervoranmeld...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Veräußerung eines Dividendenanspruchs zwischen beschränkt Steuerpflichtigen

Leitsatz 1. Der Steuerentrichtungspflichtige ist befugt, gegen die auf seinen eigenen Anmeldungen beruhenden, unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Festsetzungen (§ 168 Satz 1 AO) der Kapitalertragsteuer zu klagen und diese auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen (Anschluss an BFH-Beschluss vom 12.04.2022 – VIII R 35/19, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 3.4 Rechtsanspruch auf Anrufungsauskunft

Rz. 14 Nach dem Wortlaut des Gesetzes "hat" das FA die Auskunft zu erteilen. Die Beteiligten haben also einen unbedingten Rechtsanspruch auf Erteilung der Auskunft; das FA ist zur Auskunft gegenüber den Beteiligten verpflichtet.[1] Der Rechtsanspruch des Beteiligten bezieht sich sowohl auf die Erteilung der Auskunft als auch auf ihren Inhalt. Im Rahmen des Antrags muss das F...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Haftungsausschluss

Da die sehr komplexen Themen elektronischer Rechtsverkehr und beA in der Entwicklung begriffen sind, sowie Änderungen und künftige Rechtsprechung nicht abgesehen werden können, kann für die Inhalte – die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden – naturgemäß keine Haftung übernommen werden. Unsere Leser werden gebeten, eigenverantwortlich sämtliche Inhalte zu prüfen un...mehr

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§ 5 Zugang zum beA / IV. Produktbeispiele

Rz. 65 Beispielhaft werden an dieser Stelle zwei beA-App Produkte aufgeführt. Bitte beachten Sie, dass mit diesem Anbieterhinweis keine Empfehlung für ein bestimmtes Produkt verbunden ist und selbstverständlich für deren Funktionsfähigkeit auch keine Haftung übernommen wird. Prüfen Sie daher bitte eigenständig, ob und ggf. in welchem Umfang Sie diese oder andere Produkte ein...mehr

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§ 2 Überblick über beA, Ges... / 2. Gesellschafts-beA (GePo) seit 1.8.2022

Rz. 19 Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtberatenden Berufe führte der Gesetzgeber zum 1.8.2022 das beA für Berufsausübungsgesellschaften – Gesellschafts-beA ein.[17] Da auch die Steuerberatungsgesellschaft ein Gesellschaftspostfach er...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 19 Fachgerichtsbarkeiten ... / A. Korrespondierende Vorschriften

Rz. 1 In unserem Werk legen wir den Fokus auf die Darstellung des elektronischen Rechtsverkehrs auf die Vorschriften der ZPO. Einige Bereiche, wie die Straf- und Owi-Sachen (siehe § 20) sowie Mahnverfahren und die Zwangsvollstreckung (siehe § 17) sind aufgrund der erheblichen Abweichungen oder ihrer Bedeutung in den gesonderten Kapiteln dargestellt. In den Fachgerichtsbarkei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 25 Übersicht: Internetseiten

Rz. 1 Nachstehend haben wir Ihnen eine Auflistung von nach unserer Auffassung interessanten Internetseiten zusammengestellt.[1] Wir weisen darauf hin, dass kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben, keine Haftung für Inhalte oder enthaltene Schadsoftware und keine Garantie für eine dauerhafte Aktualität der Seiten übernommen wird. Wir machen uns den Inhalt der Seiten nicht z...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Mahnverfahren und Zwan... / 4. Sonderfall Grundbuchamt

Rz. 93 Der elektronische Rechtsverkehr sowie die elektronische Grundakte sind in den §§ 135–141 GBO geregelt. Eine elektronische Einreichpflicht wird bei einigen Bundesländern für Grundbuchverfahren nicht gesehen, da dort der elektronische Rechtsverkehr noch nicht eröffnet ist, siehe dazu nur beispielhaft für Bremen https://www.justiz.bremen.de/publikationen/allgemeine-inform...mehr

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§ 1 Einführung zum beA und ERV / D. Streit zur Einführung des beA/Verfassungsmäßigkeit

Rz. 32 Zum 1.1.2016 wurde § 31a BRAO eingefügt, der zum 1.1.2018 eine weitere Anpassung erfuhr.[36] § 31a Abs. 1 S. 1 BRAO regelt(e) die Verpflichtung der BRAK zur Einrichtung eines empfangsbereiten beA für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer. Zitat § 31a BRAO Besonderes elektronisches Anwaltspostfach "(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer ric...mehr

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§ 11 Elektronische Signatur... / I. Grundlegendes zur eIDAS-VO

Rz. 3 Es gibt drei Arten von elektronischen Signaturen, die gesetzlich definiert sind. Erste Anfänge einer gesetzlichen europaweiten Definition gab es durch die Signaturrichtlinie 1999/93/EG,[2] mit der die qualifizierte elektronische Signatur der handschriftlichen Unterschrift gleichgesetzt und mit Rechtswirkung versehen wurde. Am 28.8.2014 hat die Europäische Kommission[3]...mehr

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§ 14 Prüfroutinen und Posta... / E. Einsatz einer Anwaltssoftware

Rz. 72 Die Antwort auf die Frage, ob die Anwaltssoftware ausreichend "vertrauenswürdig" ist, um sich auf deren Angaben verlassen zu können, wird sicher vom Einzelfall abhängen. Rz. 73 Das BVerfG sieht dies zumindest beim Heraussuchen einer gerichtlichen Fax-Nummer nicht so, ohne dies aber zu begründen. Das BVerfG in seiner Entscheidung wortwörtlich:[78] Zitat "Die Verfahrensbev...mehr