Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Wirkungen der Einrede

Rz. 5 Die Wirkung der Einrede des § 2014 BGB ist im BGB nicht näher geregelt. Man muss bei den Einreden hinsichtlich ihrer prozessualer und den materiell-rechtlichen Wirkungen unterscheiden. Für den Prozess bestimmt § 305 ZPO, dass durch die Geltendmachung der Einrede eine unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Erben nicht ausgeschlossen wird...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Aufrechnung durch Eigengläubiger (Abs. 2)

Rz. 8 Die Aufrechnung, die ein Eigengläubiger des Erben vor der Nachlasssonderung gegenüber einer Nachlassforderung erklärt hat, ist ebenfalls als nicht erfolgt anzusehen. Das ist unproblematisch und unstreitig für den Fall, dass der Erbe der Aufrechnung nicht zugestimmt hatte. Die wohl h.M. behandelt diesen Fall wie einen solchen, in dem die Aufrechnung von dem Erben ausgeg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so findet auf die Haftung des Erben die Vorschrift des § 1973 entsprechende Anwendung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Anspruch auf Pflichtteilsergänzung

Rz. 10 Weitere Voraussetzung für die Haftung des Beschenkten ist der bereits eingetretene Erbfall. Vor dem Erbfall kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2329 BGB weder geltend gemacht, noch kann die einstweilige Sicherung des Anspruchs begehrt werden, da der Anspruch erst mit dem Erbfall entsteht.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Rechtliche Folgen des Nichtbetroffenseins

Rz. 2 Nach § 1972 BGB werden durch das Aufgebot Pflichtteilsrechte (§§ 2303 ff. BGB), Vermächtnisse (§§ 2147 ff. BGB) und Auflagen (§§ 2192 ff. BGB) nicht betroffen. Die rechtliche Stellung dieser sog. nachlassbeteiligten Gläubiger ist schwächer als diejenige anderer – ausgeschlossener – Nachlassgläubiger. Denn obwohl ihre Ansprüche aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen un...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Beaufsichtigende Testamentsvollstreckung

Rz. 40 Aufgrund der neueren Rspr. zur sog. beaufsichtigenden Testamentsvollstreckung an Personengesellschaftsanteilen[65] wird eine Testamentsvollstreckung am einzelkaufmännischen Handelsgeschäft für zulässig erachtet, so dass der Erbe das Handelsgeschäft lediglich unter der Aufsicht des Testamentsvollstreckers fortführt. Demzufolge ist die Rechtslage insoweit nicht anders a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Ein Vermächtnisnehmer, der mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist, kann die Erfüllung auch nach der Annahme des ihm zugewendeten Vermächtnisses insoweit verweigern, als dasjenige, was er aus dem Vermächtnis erhält, zur Erfüllung nicht ausreicht. (2)Tritt nach § 2161 ein anderer an die Stelle des beschwerten Vermächtnisnehmers, so haftet er nicht weiter, al...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Besondere Haftungstatbestände

Rz. 10 Wichtig ist, dass eine persönliche Haftung des Erben wegen seines Umgangs mit dem Nachlass (§§ 1978–1980 BGB) gegenüber den ausgeschlossenen Gläubigern lediglich nach Maßgabe des Bereicherungsrechts besteht.[23] Nach Erlass des Ausschließungsbeschlusses setzt eine verschärfte Haftung des Erben erst dann ein, wenn der Anspruch eines ausgeschlossenen Gläubigers rechtshä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Sonderfall: Hypotheken und Sicherungsrechte

Rz. 14 Einen in der Literatur umstrittenen Sonderfall stellt die Behandlung von Hypotheken, Sicherungsgrundschulden, Pfandrechten und Bürgschaften dar. Diesbezüglich werden im Wesentlichen zwei unterschiedliche Ansätze vertreten: Nach einer Ansicht[62] unterfallen solche Sicherungsrechte den Regelungen des Abs. 2, so dass sie (zunächst) nicht als Verbindlichkeiten anzusetzen ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (1) Aufnahme als persönlich haftender Gesellschafter

Rz. 33 Die h.M. sieht in der Aufnahme eines persönlich haftenden Gesellschafters in eine Personengesellschaft selbst dann keine unentgeltliche Zuwendung, wenn sie zu besonders günstigen Konditionen erfolgt oder der neue Gesellschafter überhaupt keine Einlage zu erbringen hat.[136] Begründet wird dies damit, dass der Eintretende – gleichgültig ob er bei seinem Eintritt eigene...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Folgen der Unterlassung

Rz. 12 Wird die Anhörung unterlassen, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Auseinandersetzungsplans. Ggf. begründet dies aber eine Haftung des Testamentsvollstreckers. Ebenso ist eine Genehmigung des Plans durch die Erben nicht erforderlich. Der Testamentsvollstrecker kann sogar den Plan auch gegen Einwendungen der Erben vollziehen.[30]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Keine Haftungsverschärfung

Rz. 5 Die Haftung des Erbschaftsbesitzers darf weder durch Bösgläubigkeit, Verzug, Rechtshängigkeit oder gewaltsame Aneignung erweitert sein. Verschulden oder Verschwendung der herauszugebenden Sache schadet ihm indes nicht.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Geltendmachung der Ausschluss- oder Erschöpfungseinrede

Rz. 14 Die Ausschluss- und Erschöpfungseinrede ist ein bürgerlichrechtliches Leistungsverweigerungsrecht und kann außergerichtlich, im Erkenntnisverfahren oder im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden.[33] Der Erbe kann auf die Geltendmachung der Einrede verzichten. Sie geht durch Versäumung des Vorbehalts im Urteil verloren (Ausnahme: § 780 Abs. 2 ZPO).[3...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2037 BGB regelt den Erklärungsempfänger sowie die Haftung des Käufers i.S.v. § 2036 BGB für den Fall der weiteren Übertragung des Erbteils.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Ausschluss der §§ 1990 bis 1992 BGB

Rz. 9 Dass der unbeschränkbar haftende Erbe die Einreden dieser Vorschriften nicht geltend machen kann, ist eine schlichte Folge der unbeschränkbaren Haftung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Überschuldung des Nachlasses

Rz. 5 Bei der Überschuldung ist zweierlei zu beachten und auch str.; zum einen, ob die Überschuldung des Nachlasses Voraussetzung der Anwendung des § 1992 BGB ist und zum anderen, ob die Überschuldung (ausschließlich) auf Vermächtnissen und Auflagen beruhen muss. Nach wohl h.M. gilt für Ersteres, dass die Überschuldung vorliegen muss.[8] Dem ist zu folgen, denn dafür spricht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Wird die einem Vermächtnisnehmer gebührende Leistung auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit des § 2187 gekürzt, so kann der Vermächtnisnehmer, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, die ihm auferlegten Beschwerungen verhältnismäßig kürzen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Einzelne Haftungsvoraussetzungen

Rz. 5 Die Haftung des Testamentsvollstreckers hat mehrere Voraussetzungen: Rz. 6 Die vom Testamentsvollstrecker zu beachtenden Pflichten ergeben sich sowohl aus dem Willen des Erblassers als auch aus dem Gesetz ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen/Durchführung der Haftungsbeschränkung

Rz. 8 Der Erbe ist, auch wenn die Voraussetzungen des § 1990 BGB nicht vorliegen – wenn also der Nachlass die Kosten einer Nachlassverwaltung oder die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens deckt – berechtigt, die Berichtigung der Vermächtnisse und Auflagen nach §§ 1990, 1991 BGB zu bewirken.[13] Hat der Vermächtnisnehmer oder der Auflageberechtigte die Zwangsvollstreck...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Verpflichtung des Erben zur Einwilligung (Abs. 2)

Rz. 5 § 2206 BGB gibt dem Testamentsvollstrecker die Möglichkeit, sein Haftungsrisiko nach § 2219 BGB zu minimieren, indem er bereits während, d.h. vor Abschluss seiner Amtstätigkeit, gerichtlich klären lässt, ob die von ihm durchzuführende oder bereits durchgeführte Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. In zahlreichen Fällen wird zweifelhaft sein, ob der Testament...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Das Privataufgebot des § 2061 BGB setzt die Aufforderung an die Nachlassgläubiger voraus, ihre Forderung binnen sechs Monaten bei dem auffordernden Miterben oder dem Nachlassgericht anzumelden (Abs. 1 S. 1). Jeder Miterbe, also – anders als bei § 2060 Nr. 1 BGB, § 454 Abs. 2 FamFG – auch der bereits unbeschränkt haftende, kann diese Aufforderung aussprechen.[4] Die Auf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Ist der Erbschaftsbesitzer bei dem Beginn des Erbschaftsbesitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er so, wie wenn der Anspruch des Erben zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. 2Erfährt der Erbschaftsbesitzer später, dass er nicht Erbe ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an. 3Eine weitergehende Haftung wegen Verzugs bleibt unberührt.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / f) Sicherungsrechte

Rz. 32 Für die Behandlung von Hypotheken, Sicherungsgrundschulden, Pfandrechten und Bürgschaften werden zwei unterschiedliche Ansätze vertreten: (1) Die eine Ansicht geht den Weg über § 2313 Abs. 2 BGB und lässt die sich hieraus ergebende Haftungsgefahr zunächst außer Betracht, solange offen ist, ob und in welcher Höhe der Sicherungsgeber in Anspruch genommen wird.[151] Sie ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Von dem Aufgebot nicht betroffene Gläubiger

Rz. 2 Von den Wirkungen des Aufgebotsverfahrens nimmt § 1971 BGB folgende Gläubiger im Einzelnen aus:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Die Bestimmung einer Inventarfrist wird unwirksam, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird. 2Während der Dauer der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. 3Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so b...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Umfang des Leistungsverweigerungsrechts

Rz. 5 Der Erbe kann die Befriedigung des ausgeschlossenen Gläubigers verweigern, soweit der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger (Abs. 1 S. 1) sowie derjenigen ausgeschlossenen Gläubiger, zu deren Befriedigung er rechtskräftig verurteilt worden ist (Abs. 2 S. 3),[9] erschöpft wird. Nur Forderungen nachlassbeteiligter Gläubiger (§ 1972 BGB), di...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der Erblasser kann für den Fall, dass die dem Erben oder einem Vermächtnisnehmer auferlegten Vermächtnisse und Auflagen auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit der §§ 2187, 2188 gekürzt werden, durch Verfügung von Todes wegen anordnen, dass ein Vermächtnis oder eine Auflage den Vorrang vor den übrigen Beschwerung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VII. Übersicht Kostenfolgen und Gerichtstand bei Klagen des oder gegen den Testamentsvollstrecker

Rz. 27 Grundsätzlich richtet sich die Kostenregelung nach §§ 91 ff. ZPO. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Hinsichtlich des Gerichtsstandes gilt Folgendes: Beim Aktivprozess ist regelmäßig der Wahlgerichtsstand der §§ 27, 28 ZPO gegeben, auch wenn der Anspruch durch die Verwaltung des Testamentsvollstreckers erst entstanden ist.[53] Beim Passivprozess können...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Einem nach den §§ 1960, 1961 bestellten Nachlasspfleger kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. 2Der Nachlasspfleger ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. 3Der Nachlasspfleger kann nicht auf die Beschränkung der Haftung des Erben verzichten. (2)Diese Vorschriften gelten auch für den Nachlassverwalter.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Beendigung durch Verteilung der Masse und Rechtsfolgen

Rz. 3 Das Nachlassinsolvenzverfahren ist dann beendet, wenn es nach der Schlussverteilung (§§ 196 ff. InsO) durch einen förmlichen Beschluss des Insolvenzgerichts aufgehoben wird (§ 200 Abs. 1 S. 1 InsO). Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekannt zu machen (§ 200 Abs. 2 S. 1 InsO). Die §§ 31–33 InsO gelten entsprechend (§ 200 Abs. 2 S. 2 InsO). Erst m...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 13 Befreiungsvermächtnisse, Vermächtnisse auf Anspruch auf Entlastung oder ein Vermächtnis auf Verkürzung der Verjährungsfrist wegen des Umgehungsverbotes des § 2220 BGB hinsichtlich der Haftung sind unwirksam. Als probates Mittel zur Klärung der eigenen Haftung als Testamentsvollstrecker im Vorfeld eignet sich die Einwilligungsklage nach § 2206 Abs. 2 BGB. Der Testament...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1967–201... / III. Geltendmachung der Haftungsbeschränkung im Zivilprozess

Rz. 12 Der wegen einer Nachlassverbindlichkeit gerichtlich in Anspruch genommene Erbe hat stets darauf zu achten, dass er nicht ohne einen Vorbehalt betreffend die Haftungsbeschränkung verurteilt wird. Geschieht dies, weil er etwa keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, verliert der Erbe das Recht, seine Haftung für den festgestellten Anspruch auf den Nachlass zu beschrän...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Nachlassverwaltung

Rz. 11 Die Nachlassverwaltung dient vor allem dem Interesse des Erben. Er kann mit ihr sein Haftungsrisiko bei einem unübersichtlichen Nachlass begrenzen. Er kann weiterhin zur Entledigung lästiger Auseinandersetzung mit den Nachlassgläubigern die Nachlassverwaltung wählen. Gegenüber der Ausschlagung ist die Nachlassverwaltung stets das flexiblere Instrument. Sie ist auch zu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Die Kürzung des Vermächtnisses muss aufgrund der Beschränkung der Haftung des Erben unter Beachtung der §§ 1990–1992 BGB, § 327 InsO erfolgen. Des Weiteren kann sich das verhältnismäßige Kürzungsrecht daraus ergeben, dass das Hauptvermächtnis wegen eines Pflichtteilsanspruchs (§§ 2318, 2322–2324 BGB) oder nach § 2187 BGB gekürzt wird.[2] Wird das beschwerte Vermächtnis ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Rechtsfolgen

Rz. 4 Der dargestellte Normzweck wird mittels der Fiktion erreicht, dass im Falle der genannten Beschwerungen eben doch zwei gesonderte Erbteile vorliegen. Dies hat zur Folge, dass der Erfüllungsanspruch der Vermächtnisnehmer und Auflagebegünstigten allein durch den Umfang und die Größe des jeweils beschwerten Erbteils begrenzt wird, und dass umgekehrt die Haftung des Anwach...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Ausschluss des § 1975 BGB

Rz. 5 Der Ausschluss besagt nicht, dass die Nachlassverwaltung nicht mehr angeordnet und das Nachlassinsolvenzverfahren nicht mehr eröffnet werden kann. Beide Verfahren können aber bei unbeschränkbarer Haftung des Erben nicht mehr zu einer Haftungsbeschränkung führen. Die Verfahren entfalten, falls sie stattfinden, ihre Trennungswirkung zugunsten der Nachlassgläubiger. Der u...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Rechtshängigkeit des Erbschaftsanspruchs

Rz. 3 Entscheidend ist die Rechtshängigkeit des Erbschaftsanspruchs. Hierfür ist es ausreichend, dass der Kläger die Klage auch, aber nicht ausschließlich, auf den Erbschaftsanspruch gestützt hat, oder allg. auf "sein Erbrecht".[5] Die Rücknahme der Klage oder die rechtskräftige Klageabweisung beseitigen die durch die Rechtshängigkeit eingetretene Haftungsverschärfung rückwi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Inhalt, Umfang und Dauer des Anspruchs

Rz. 4 Der Erbe hat Unterhalt in demselben Umfang zu gewähren, wie der Erblasser es getan hat, und die Nutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten.[12] Die Frist beginnt mit dem auf den Todestag folgenden Tag (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB). Der Todestag wird mithin nicht mitgezählt.[13] Bei einer Todeserklärung entfällt der Anspruch, da die Frist des § 9 Ve...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Selbstständige Erbteile i.S.d. S. 2

Rz. 4 Hinsichtlich der über die Mehrfachverwandtschaft erhaltenen Erbteile gilt eine getrennte Betrachtungsweise, da es sich um jeweils selbstständige Erbteile handelt. Dies hat zur Folge, dass der Erbe jeden Erbteil gesondert ausschlagen kann (§ 1951 Abs. 1 BGB), das Vermächtnis und die Auflage nur den Anteil belasten, für den sie angeordnet sind, der Erbe über jeden Anteil...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Gemeinschaftlich

Rz. 10 Nur wenn alle Miterben übereinstimmend handeln, liegt "gemeinschaftliches" Verwaltungshandeln i.S.v. Abs. 1 S. 1 vor. Im Innenverhältnis ist ein einstimmiger Beschluss der Erben erforderlich; im Außenverhältnis bedarf es einvernehmlichen Auftretens.[7] Nicht erforderlich ist es jedoch, dass alle Erben auch gleichzeitig handeln. Im Außenverhältnis genügt das Handeln ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Inventaruntreue, § 2005 BGB

Rz. 7 Liegen die unter den Rdn 3–6 genannten Voraussetzungen vor, kann der Erbe sein Recht zur Beschränkung der Haftung nicht (mehr) durch den fruchtlosen Ablauf einer Inventarfrist nach § 1994 Abs. 1 S. 2 BGB verlieren. Hatte der Erbe aber bereits vor dem Zeitpunkt der Anordnung der Nachlassverwaltung bzw. vor der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens (freiwillig oder a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Miterben haben gemeinschaftlich gehandelt

Rz. 59 Die gemeinschaftlich und offen erkennbar für den Nachlass handelnden Miterben haften nicht mit ihrem Eigenvermögen, sondern ausschließlich mit dem Nachlass.[175] Ist ein Handeln für den Nachlass nicht erkennbar, gilt § 164 Abs. 2 BGB und die Miterben haften auch persönlich. Die Miterben sind jedoch einander nicht verpflichtet, eine persönliche Haftung einzugehen.[176]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2061 BGB regelt neben den Fällen des § 2060 BGB einen vierten Fall der Umwandlung einer gesamtschuldnerischen Erbenhaftung in eine teilschuldnerische. Systematisch kann er daher auch als "§ 2060 Nr. 4 BGB" gelesen werden.[1] Im Wesentlichen treten daher dieselben praktischen Probleme wie bei § 2060 BGB auf, so dass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verlust des Rechts zur Haftungsbeschränkung allen Nachlassgläubigern gegenüber (Abs. 1 S. 1)

Rz. 3 Der Erbe haftet allen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkbar in den Fällen Für diese Fälle ordnet Abs. 1 S. 1 an: den Ausschluss der §§ 1973 und 1974 BGB (Regelung der Folgen des Ausschlusses von Nachlassg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Bereicherungsanspruch des Erben, § 2021 BGB

Rz. 7 Die Folgen der Rechtshängigkeit des Bereicherungsanspruchs nach § 2021 BGB ergeben sich aus § 818 Abs. 4 BGB, so dass eine verschärfte Haftung nach den allg. Vorschriften der §§ 291, 292, 987 ff. BGB mit Rechtshängigkeit des Bereicherungsanspruchs eintritt.[17] Die Regelung in § 2023 BGB ist auf den Bereicherungsanspruch aus § 2021 BGB nicht anwendbar.[18] Umstritten i...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Mandant ist Gläubiger

Rz. 23 Ist der Mandant Gläubiger einer gegen eine Erbengemeinschaft gerichteten Forderung, muss das Ziel der anwaltlichen Tätigkeit sein, einerseits Zugriff auf den gesamten Nachlass zu erhalten, andererseits aber auch auf das Eigenvermögen der Miterben. Rz. 24 Für eine Zwangsvollstreckung in den ungeteilten Nachlass sind gem. § 747 ZPO alle Miterben gleichlautend zu verurtei...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1975–199... / B. Überblick

Rz. 5 Die amtliche Nachlasssonderung durch Nachlassverwaltung bei zulänglichem, aber unübersichtlichem Nachlass und durch Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens bei Überschuldung oder (drohender) Zahlungsunfähigkeit (§ 320 InsO) macht auch den Nachlass des Alleinerben mit Rückwirkung auf den Erbfall zu einem Sondervermögen, das durch den Abwicklungszweck dinglich gebunden...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Herausgabe von Nutzungen und Früchten

Rz. 5 Der Erbschaftsbesitzer muss dem Erben nach § 987 Abs. 2 BGB nun auch für die schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen Ersatz leisten. Für nach Rechtshängigkeit gezogene Gebrauchsvorteile hat er gem. § 987 Abs. 1 BGB i.H.d. objektiven Wertes der Vorteile Ersatz zu leisten. Soweit Früchte nicht mehr vorhanden sind oder aber verschlechtert worden sind, wird unterschieden, ob ...mehr