Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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§ 4 Quotenbildung / III. Quotenbildung bei einzelnen Verkehrssituationen

Rz. 86 Scheidet die Alleinhaftung eines der Unfallbeteiligten aus, ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Haftungs- und Verschuldensanteile eine Quote zu bilden. Trotz aller Versuche einer Schematisierung der beiderseitigen Tatbeiträge lassen sich nicht alle denkbaren Haftungskonstellationen tabellarisch erfassen. Die Quotelung ist vielmehr von Fall zu Fall zu entsche...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 3 Haftung des Herstellers (§ 72a Abs. 1 AO)

Rz. 5 Abs. 1 der Vorschrift regelt die Haftung des Herstellers von Programmen i. S. d. § 87c AO. Die Pflichten des Programmherstellers und die Haftungsregelung des § 72a Abs. 1 AO dienen zum einen dem Schutz der Programmanwender und zum anderen der ordnungsmäßigen Tätigkeit der Finanzverwaltung. Es geht um die Verletzung von Pflichten bei der Erstellung nichtamtlicher Datenv...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 1.2 Art der Haftung

Rz. 2 § 72 AO begründet eine beschränkt persönliche Haftung in Form der Ausfallhaftung.[1] Ob ein Ausfall gegeben ist, steht immer erst dann fest, wenn die Steuerforderung nach dem Bekanntwerden der Vorfälle festgesetzt und fällig wird.[2] Gefährdungen reichen nicht aus.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1 Begriff und Zweck der Haftung

Rz. 1 Haftung im steuerlichen Sinn ist das Einstehenmüssen für fremde Leistungspflicht. Der Haftungsschuldner schuldet nicht wie der Steuerschuldner[1] die Steuer, sondern haftet für sie. Im Gegensatz zum bürgerlichen Recht bedeutet Haftung das Einstehenmüssen nicht für irgendeine Schuld, also auch für die eigene, sondern für die Schuld eines anderen. Der Steuerschuldner sel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 6 Umfang der Haftung

Rz. 19 Die Haftungsvorschriften sehen einen sehr unterschiedlichen Umfang für die Haftung vor. Die Haftung nach Vorschriften der Einzelsteuergesetze ordnet meist eine auf einen bestimmten Sachverhalt oder eine Sachverhaltsgruppe beschränkte Haftung für die nicht gezahlte oder abgeführte Steuer an. Sie ist also insoweit im Umfang sehr eingeschränkt, enthält aber meist darüber...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 9.2 Einkommensteuerliche Haftung

Rz. 38 Im EStG gibt es eine Reihe von Haftungsvorschriften. Als wichtigste Haftung ist die des Arbeitgebers für die LSt gem. § 42d EStG zu nennen. Aber auch § 44 Abs. 5 EStG für die KapESt und der Steuerabzug für beschränkt Stpfl. sind hier zu nennen. Darüber hinaus enthält das EStG eine Reihe weiterer Haftungsvorschriften. Rz. 38a Der inländische Arbeitgeber haftet für die L...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 4 Arten der Haftung

Rz. 10 Für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gibt es eine große Vielzahl und Vielfalt von Haftungsgrundlagen. Sie sind in der AO, in Einzelsteuergesetzen oder nichtsteuerlichen Gesetzen niedergelegt und unterscheiden sich in vielfacher Hinsicht. Der Kreis der Haftenden ist einmal enger, in anderen Vorschriften weiter gefasst. Es wird nur für bestimmte Steuerbeträge ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 9.3 Umsatzsteuerliche Haftung

Rz. 39 Mit §§ 13c, 13d UStG sind mit Wirkung ab 1.1.2004 zwei Haftungsvorschriften eingeführt worden, die zum einen bei Abtretung (ebenso Pfändung und Verpfändung) eines Anspruchs auf die Gegenleistung durch den leistenden Unternehmer und Nichtentrichtung der festgesetzten und fälligen USt der Abtretungsempfänger für die USt haftet[1], zum anderen der leistende Unternehmer i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.2.7 Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH & Co KG

Rz. 54 Als juristische Person haftet auch die GmbH in aller Regel allein mit ihrem Gesellschaftsvermögen ihren Gläubigern. Eine Durchgriffshaftung ihrer Gesellschafter ist grundsätzlich ausgeschlossen, selbst im Fall der eindeutigen Unterkapitalisierung.[1] Eine Haftung kann sich bei einem Ausfall wegen einer rückständigen Stammeinlage gegen einen ausgeschlossenen Gesellscha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 11 Vertragliche Haftung

Rz. 66 Auch für steuerliche Ansprüche besteht die Möglichkeit, dass eine Person die Verpflichtung zum Einstehen für diese übernimmt. Obwohl es sich um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt, entsteht nur ein privatrechtliches Schuldverhältnis. I. d. R. handelt es sich bei den vertraglichen Haftungsübernahmen um eine Bürgschaft[1], ein Schuldversprechen[2] oder um einen Schu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.6 Haftung der Insolvenzverwalter

10.6.1 Insolvenzverwalter Rz. 65a Der Insolvenzverwalter haftet zwar bei grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung steuerlicher Pflichten nach § 69 AO. Soweit allerdings während des Insolvenzverfahrens von ihm Pflichten nach insolvenzrechtlichen Vorschriften zu erfüllen sind, folgt die Haftung des Insolvenzverwalters aus § 60 InsO. Nach dieser Vorschrift haftet er z. B. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72a Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden

1 Allgemeines 1.1 Zweck und grundsätzlicher Inhalt Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das StModG v. 18.7.2016[1] in die AO eingefügt worden. Sie ist zur Abdeckung von zusätzlichen Risiken erforderlich geworden, die durch die Modernisierung des steuerlichen Verfahrensrechtes auftreten. Durch die zunehmende gesetzliche Verpflichtung zur Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Date...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72 Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit

1 Allgemeines 1.1 Zweck der Vorschrift Rz. 1 Die Vorschrift soll durch Bewehrung des § 154 AO dessen Einhaltung mit einer Haftungsregelung unterstützen. Ziel des § 154 AO ist es, das Steueraufkommen zu sichern und zu verhindern, dass durch die Verwendung falscher oder erdichteter Namen bei der Errichtung und Führung von Konten, Schließfächern u. Ä. die Überprüfung der steuerli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.2 Materiell-rechtliche Haftungs- und Duldungsvorschriften der AO

Rz. 7 Im Einzelnen enthält die AO folgende materiell-rechtlichen Haftungs- und Duldungsvorschriften:mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2 Regelungen der AO zur Haftung und Duldung

2.1 Regelungssystem Rz. 5 Während die RAO in §§ 109–121 RAO, ergänzt durch § 97 Abs. 2 RAO, die gesamten Haftungsregelungen zusammengefasst hatte, war es das Bestreben des Gesetzgebers, in der AO die einzelnen Teile des Haftungsrechts systematisch klarer in denjenigen Teilen und Abschnitten zu behandeln, in die sie ihrem Inhalt nach gehören. In der AO befinden sich die materi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 4 Haftung des Auftragnehmers für Datenübermittlung (§ 72a Abs. 2 Nr. 1 AO)

Rz. 12 Der Stpfl. kann nach § 87d Abs. 1 AO auch einen Dritten mit der Übermittlung steuerlicher Daten beauftragen, die nach dem § 87b Abs. 1 u. 2 AO elektronisch an die Finanzbehörden zu übermitteln sind oder freiwillig übermittelt werden. Als solche Auftragnehmer können nicht nur die zur Hilfe in Steuersachen zugelassenen Personen und Gesellschaften i. S. d. § 3 StBerG und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 5 Haftung datenübermittlungspflichtiger Dritter (§ 72a Abs. 4 AO)

Rz. 18 In zahlreichen gesetzlichen Vorschriften meist innerhalb oder aber auch außerhalb des Steuerrechts sind Dritte zur Übermittlung von elektronischen Daten an die Finanzbehörden verpflichtet. Die Einzelregelungen über die verpflichteten Personen und Stellen sowie der Inhalt und der Umfang der Verpflichtungen sind jeweils in den Einzelgesetzen geregelt. Dies ist vielfach ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 4.1 Haftungsschuldner

Rz. 14 Haftungsschuldner der Haftung nach § 72a Abs. 2 AO ist beim Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen der Auftragnehmer i. S. d. § 87d Abs. 1 AO. Unter Umständen können nebeneinander der Auftragnehmer und der Programmhersteller nach § 87c AO Haftungsschuldner sein.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 5.1 Haftungsvoraussetzungen und Haftungsumfang

Rz. 19 Eine Person, Gesellschaft oder sonstige mitteilungspflichtige Stelle[1] muss durch Gesetz verpflichtet sein, steuerliche Daten eines Stpfl. an Finanzbehörden elektronisch zu übermitteln. § 93c AO regelt die einzelnen Rahmenbedingungen wie z. B. das Verfahren für die Übermittlungen etwa zur Identifizierung des Stpfl.[2], während sich Inhalt und Umfang der zu übermittel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 4.3 Verschulden

Rz. 17 Wie bei der Haftung nach Abs. 1 setzt die Haftung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Wenn der Auftragnehmer allerdings nicht nachweisen kann, dass Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausscheiden, ist eine Haftung nach Abs. 2 wegen der Vermutung und Feststellungslast für den Auftragnehmer nach § 72a Abs. 2 S. 2 AO bei leichter Fahrlässigkeit nicht gegeben.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 4 Haftungsumfang

Rz. 7 Die Haftung bezieht sich auf alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis[1], also nicht nur auf Steuern. Sie ist insoweit eingeschränkt, als durch die Auszahlung bzw. Herausgabe die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis beeinträchtigt worden sein muss. Die Höhe der Haftung ist demzufolge einmal beschränkt auf die Höhe der ausgezahlten Beträge b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 3.3 Verschulden

Rz. 10 Der Haftungsschuldner muss nach der Regelung des § 72a Abs. 1 S. 1 u. 2 AO vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. S. 2 der Vorschrift enthält dabei eine Vermutung sowie Regelung zur Feststellungslast des haftenden Herstellers, wonach die Haftung entfällt, soweit der Hersteller nachweist, dass die Pflichtverletzung nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsat...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 1.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Die Vorschrift soll durch Bewehrung des § 154 AO dessen Einhaltung mit einer Haftungsregelung unterstützen. Ziel des § 154 AO ist es, das Steueraufkommen zu sichern und zu verhindern, dass durch die Verwendung falscher oder erdichteter Namen bei der Errichtung und Führung von Konten, Schließfächern u. Ä. die Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse erschwert oder unmö...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 1.1 Zweck und grundsätzlicher Inhalt

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das StModG v. 18.7.2016[1] in die AO eingefügt worden. Sie ist zur Abdeckung von zusätzlichen Risiken erforderlich geworden, die durch die Modernisierung des steuerlichen Verfahrensrechtes auftreten. Durch die zunehmende gesetzliche Verpflichtung zur Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen an die Schnittstellen der Finanzverwaltun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 3.1 Haftungsschuldner

Rz. 7 § 87c AO und die Haftungsregelung des § 72a Abs. 1 AO richten sich an den Programm-(Software-) Hersteller, u. U. aber auch an diejenigen, die die Programme vertreiben. Die Verpflichtung der Vertreiber der Programme ergibt sich rechtstechnisch aus § 87c Abs. 4 S. 3 AO. Der Vertreiber muss allerdings für eine Haftung nach § 72a Abs. 1 AO konkret eine Verpflichtung gehabt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 6 Haftungsinanspruchnahme

Rz. 21 Beim Vorliegen der Voraussetzungen jedes der drei Haftungstatbestände des § 72a Abs. 1, 2 u. 4 AO wird die Haftung nach Anhörung des Haftungsschuldners gem. § 91 AO durch Haftungsbescheid nach § 191 AO geltend gemacht. Der Bescheid ist gem. § 121 AO zu begründen. Die Haftungsinanspruchnahme liegt ebenso im Ermessen der Finanzbehörde wie die Entscheidung, welcher von m...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 3.3 Verschulden

Rz. 6 Der Verstoß gegen das Auszahlungs- bzw. Herausgabeverbot muss vorsätzlich oder grob fahrlässig geschehen sein. Anders als nach § 163 Abs. 3 RAO begründet einfache Fahrlässigkeit die Haftung nicht. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem besonders starken Maß außer Acht lässt.[1] Der Verstoß gegen das Gebot der Kontenwahrheit muss sic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 3.4 Haftungsumfang

Rz. 11 Der Hersteller haftet für die verkürzten Steuern oder die zu Unrecht erlangten Steuervorteile, die durch seine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht worden sind. Grundsätzlich gilt dies jedoch gem. § 87e AO nicht für die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer. Nach § 72a Abs. 3 AO gilt die Haftung nach Ab...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 5 Haftungsinanspruchnahme

Rz. 8 Die Haftung wird nach Anhörung des Haftenden[1] durch schriftlichen Haftungsbescheid[2] geltend gemacht. In der Begründung des Haftungsbescheids[3] hat das FA neben dem Darlegen der Haftungsvoraussetzungen die Gesichtspunkte seiner Ermessensentscheidung niederzulegen.[4] Zum Auswahlermessen hat das Finanzamt bei Inanspruchnahme eines von mehreren Haftenden darzulegen, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 4.2 Haftungsvoraussetzungen

Rz. 15 Der Auftragnehmer muss als solcher Programme zur Verarbeitung[1] von Daten eingesetzt haben und es müssen daraus entweder aufgrund unzutreffender oder unvollständiger Übermittlung Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt worden sein, oder der Auftragnehmer seine Pflichten nach § 87d Abs. 2 AO zur Abstimmung mit dem Stpfl. und zu dessen Zustimmung ve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 3.2 Haftungsvoraussetzungen

Rz. 8 Der Programmhersteller muss bei der Herstellung nicht amtlicher Datenverarbeitungsprogramme, die dazu bestimmt sind, für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten zu verarbeiten, die Möglichkeiten der richtigen und vollständigen Verarbeitung dieser Daten gewährleisten. In einer Programmbeschreibung ist auf den Programmumfang und auf besondere Fallgestaltungen hinzu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 1 Allgemeines

1.1 Zweck und grundsätzlicher Inhalt Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das StModG v. 18.7.2016[1] in die AO eingefügt worden. Sie ist zur Abdeckung von zusätzlichen Risiken erforderlich geworden, die durch die Modernisierung des steuerlichen Verfahrensrechtes auftreten. Durch die zunehmende gesetzliche Verpflichtung zur Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen an di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 1 Allgemeines

1.1 Zweck der Vorschrift Rz. 1 Die Vorschrift soll durch Bewehrung des § 154 AO dessen Einhaltung mit einer Haftungsregelung unterstützen. Ziel des § 154 AO ist es, das Steueraufkommen zu sichern und zu verhindern, dass durch die Verwendung falscher oder erdichteter Namen bei der Errichtung und Führung von Konten, Schließfächern u. Ä. die Überprüfung der steuerlichen Verhältn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 3 Haftungsvoraussetzungen

3.1 Beschränkung der Verfügungsmacht Rz. 4 Die öffentlich-rechtliche Beschränkung der Verfügungsmacht nach § 154 Abs. 3 AO muss eingetreten sein. Die Voraussetzungen des § 154 Abs. 1 AO müssen zunächst erfüllt worden sein[1], und die Kontensperre und das Herausgabeverbot müssen durch Kenntniserlangung ausgelöst worden sein. 3.2 Verstoß gegen das Herausgabeverbot Rz. 5 Entgegen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.2.1 BGB-Gesellschaft

Rz. 42 Eine BGB-Gesellschaft ist zwar auch nicht teilweise rechtsfähig, kann aber selbst Stpfl. sowie auch Steuerschuldnerin[1] und Haftende sein. Steuerschuldnerin ist die BGB-Gesellschaft z. B. für die USt und GewSt, Haftende möglicherweise für die LSt sowie Steuerschuldnerin oder Haftende bei der GrESt. Vollstreckt werden kann wegen der steuerlichen Schulden in das Vermög...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 3.2 Verstoß gegen das Herausgabeverbot

Rz. 5 Entgegen dem Auszahlungs- und Herausgabeverbot müssen ohne Zustimmung des FA das Guthaben ausgezahlt, aus der Verwahrung Wertsachen oder aus dem Schließfach dessen Inhalt herausgegeben worden sein. Voraussetzung ist eine auf Dauer angelegte Verwahrung oder Vermietung.[1] Teilherausgaben fallen ebenfalls hierunter. Ohne Belang ist, an wen und aus welchem Grund (z. B. A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.2.4 Kommanditgesellschaft

Rz. 48 Für die Haftung des Komplementärs gelten die Ausführungen zur Haftung der Gesellschafter einer OHG.[1] Kommanditisten haften den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe ihrer Einlage unmittelbar.[2] Mehrere Kommanditisten haften als Gesamtschuldner. Soweit ein Kommanditist seine Einlage erbracht hat, ist die Haftung ausgeschlossen. Als Einlage ist der Betrag maßgeben...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 2 Inkrafttreten

Rz. 3 Gem. Art. 97 § 27 Abs. 1 EGAO i. d. F. des StModG v. 18.7.2016[1] sind § 72a Abs. 1 bis 3 AO, also die Haftungsregelungen für die Hersteller von Datenprogrammen und die die Datenfernübertragung durchführenden Auftragnehmer erstmals anzuwenden, wenn Daten nach dem 31.12.2016 aufgrund gesetzlicher Vorschriften nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über amtlich bestimmt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 3.1 Beschränkung der Verfügungsmacht

Rz. 4 Die öffentlich-rechtliche Beschränkung der Verfügungsmacht nach § 154 Abs. 3 AO muss eingetreten sein. Die Voraussetzungen des § 154 Abs. 1 AO müssen zunächst erfüllt worden sein[1], und die Kontensperre und das Herausgabeverbot müssen durch Kenntniserlangung ausgelöst worden sein.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 72... / 2 Haftungsschuldner

Rz. 3 Adressat der Vorschrift ist jeder, dessen Tun, Dulden oder Unterlassen adäquat kausal für die Auszahlung des gesperrten Guthabens bzw. die Herausgabe der Wertsachen oder des Inhalts eines Schließfachs gewesen ist. Dies ist regelmäßig der Kontenführer[1], meist ein Bankinstitut, u. U. aber auch irgendeine andere Person. Das kann nicht nur eine natürliche Person sein, di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.5.1 Erwerb eines Handelsgeschäfts bei Firmenfortführung (§ 25 HGB)

Rz. 61 Nach § 25 HGB haftet der Erwerber eines unter Lebenden erworbenen Handelsgeschäfts, wenn er das Geschäft unter der bisherigen Firma fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten. Voraussetzung ist zunächst der Übergang des Geschäfts, d. h. zumindest eines funktionsfähigen Unternehmenskerns.[1] Weiter ist erforderlich, wie § 25 Abs. 1 und 3 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.2.3 Offene Handelsgesellschaft

Rz. 46 Gemäß § 128 HGB haften alle Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft deren Gläubigern persönlich. Sie sind Gesamtschuldner. Die Haftung bezieht sich steuerlich auf alle Ansprüche aus dem Schuldverhältnis, die gegen die OHG bestehen, also vor allem die betrieblichen Steuerschulden.[1] Dazu gehören auch die Säumniszuschläge. Ein Haftungsausschluss ist a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 4.1 Einteilung nach dem Haftungsgrund

Rz. 11 Der Haftungsanspruch kann sich aus einer Rechtsnorm oder aus einem zwischen dem Haftenden und der Verwaltung abgeschlossenen Vertrag [1] ergeben. Diese Unterscheidung ist für den Charakter und die Geltendmachung der Haftung von Bedeutung. Die Haftung aufgrund einer Rechtsnorm ist unabhängig vom Standort dieser Vorschrift (Steuerrecht oder Zivilrecht) öffentlich-rechtli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.1 Regelungssystem

Rz. 5 Während die RAO in §§ 109–121 RAO, ergänzt durch § 97 Abs. 2 RAO, die gesamten Haftungsregelungen zusammengefasst hatte, war es das Bestreben des Gesetzgebers, in der AO die einzelnen Teile des Haftungsrechts systematisch klarer in denjenigen Teilen und Abschnitten zu behandeln, in die sie ihrem Inhalt nach gehören. In der AO befinden sich die materiellen Haftungsvorsc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.6.1 Insolvenzverwalter

Rz. 65a Der Insolvenzverwalter haftet zwar bei grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung steuerlicher Pflichten nach § 69 AO. Soweit allerdings während des Insolvenzverfahrens von ihm Pflichten nach insolvenzrechtlichen Vorschriften zu erfüllen sind, folgt die Haftung des Insolvenzverwalters aus § 60 InsO. Nach dieser Vorschrift haftet er z. B. wegen schuldhaft verspäte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 4.2 Einteilung nach dem Haftungsgegenstand

Rz. 14 Grundsätzlich hat der Haftungsschuldner persönlich für die Erfüllung des Haftungsanspruchs (persönliche Haftung) einzustehen. Erbringt der Haftungsschuldner die Leistung nicht, so unterliegt sein Vermögen dem Zugriff des Gläubigers. Unterschiedlich nach den einzelnen Vorschriften erstreckt sich die Zugriffsmöglichkeit entweder auf das gesamte Vermögen[1] oder nur auf ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.1 Grundlagen

Rz. 41 Wie sich aus § 191 Abs. 1 AO ergibt, wird für Steuern auch nach zivilrechtlichen Vorschriften gehaftet. Alle im Zivilrecht zu findenden Haftungsvorschriften, die auf die steuerlichen Ansprüche passen, können für diese auch herangezogen werden.[1] Dabei stehen die zivilrechtlichen Haftungsvorschriften völlig selbstständig und gleichrangig neben den steuerlichen Haftung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.4.2 Nichtrechtsfähige Vereine

Rz. 59 Auf nichtrechtsfähige Vereine finden nach der gesetzlichen Regelung des § 54 BGB die Vorschriften über die BGB-Gesellschaft Anwendung. Durch seine körperschaftliche Organisation unterscheidet sich allerdings der eingetragene Verein von der GbR. Deshalb sind Rspr. und Lit. zunehmend dazu übergegangen, Regeln des nichtrechtsfähigen Vereins auf den eingetragenen Verein a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.3 Verfahrensvorschriften

Rz. 8 Die AO enthält folgende Verfahrensvorschriften zur Haftung und Duldung:mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 9.4 Andere einzelsteuerliche Haftungsregelungen

Rz. 40 Weitere Haftungstatbestände sind in § 20 Abs. 3, 5, 6 ErbStG, § 7 Abs. 1 u. 2 VersStG (Haftung des Versicherten), § 3 Abs. 2 BergmannsPrG, § 15 Abs. 3 VermBG, § 27 Abs. 5 KStG (Aussteller einer Bescheinigung), § 11 GrStG (persönliche Haftung), § 12 GrStG (Sachhaftung), § 5 Abs. 2 AStG (Haftung des Vermögens) enthalten. Eine Haftung sieht auch § 5 der Steuerdaten-Überm...mehr