Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / 1. Geschäftsbesorgungsvertrag

Rz. 5 Zwar wurde in der Vergangenheit die Rechtsnatur des gesetzlich nicht geregelten "Typus Anwaltsvertrag" kontrovers diskutiert.[4] Zwischenzeitlich ist anerkannt, dass es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag [5] gemäß § 675 Abs. 1 BGB handelt. § 675 Abs. 1 BGB nimmt Bezug auf zahlreiche Vorschriften des Auftragsrechts (§§ 663, 665–670, 672–674 BGB). Der Auftrag ist gek...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 17. Haftung nach Beendigung des Nachlassinsolvenzverfahrens

Rz. 192 Nach Beendigung des Nachlassinsolvenzverfahrens haftet der Erbe nach wie vor beschränkt (Dürftigkeitseinrede, § 1990 Abs. 1 S. 1 BGB). Seine Haftung ist allerdings unbeschränkt, wenn er bereits vor dem Nachlassinsolvenzverfahren seine Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten verloren hatte (bspw. durch Inventaruntreue). Im Prozess muss der Erbe einen Haftungsbeschränkungsvo...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / IX. Haftung der Erben gegenüber den Nachlassgläubigern für eine ordnungsgemäße Verwaltung

Rz. 407 Mit dem Eintritt einer Haftungsbeschränkungsmaßnahme werden die Erben gem. § 1978 BGB trotz ihrer Stellung als Rechtsinhaber an allen Nachlassgegenständen rückwirkend auf den Erbfall wie Verwalter fremden Vermögens behandelt. Zweck dieser Vorschrift ist es, den Nachlass den Nachlassgläubigern möglichst ungeschmälert zur Verfügung stehen zu lassen; zwar bleiben von de...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / (ee) Haftung für Geschäftsschulden

Rz. 200 Führt der Nießbraucher das Geschäft unter der bisherigen Firma weiter, so haftet er für die bereits bestehenden Geschäftsverbindlichkeiten persönlich mit seinem gesamten Vermögen nach § 25 HGB.[222] Für neu eingegangene Geschäftsverbindlichkeiten haftet der Nießbraucher ohnehin kraft Rechtsgeschäfts. Er wird deshalb auch in das Handelsregister eingetragen, § 22 Abs. ...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / 1. Haftungsbeschränkung auf eine bestimmte Summe

Rz. 87 Im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ist eine Haftungsbegrenzung für die fahrlässige Verletzung vertraglicher Pflichten durch schriftliche Individualvereinbarung auf die Mindestversicherungssumme in Höhe von 250.000 EUR möglich. Das gilt für jede Form der Fahrlässigkeit, also auch für grobe Fahrlässigkeit, wobei hier höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, ob de...mehr

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§ 27 Die Vermächtniserfüllung / 4. Haftung

Rz. 107 Für die Vermächtnisforderung gelten die Haftungsvorschriften der §§ 275, 276, 278, 280–284 BGB, die Vorschriften über den Leistungsort und die Gefahrtragung (§§ 269, 270 BGB) und über den Verzug (§§ 286 ff. BGB). Ist der Nachlass infolge der Anordnung von Vermächtnissen überschuldet, so steht dem Erben die Überschwerungseinrede nach § 1992 BGB zu.mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / III. Zahlungsklage im Rahmen des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 112 Nach Ansicht des OLG Düsseldorf[123] begeht der Rechtsanwalt eine Pflichtverletzung, wenn er im Rahmen einer Zahlungsklage zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen die Klageforderung erhöht, ohne den Mandanten über die entsprechenden Risiken und Mehrkosten des Rechtsstreits zu belehren. Dies gilt zumindest dann, wenn der Auskunftsanspruch zum Zeitpunkt der Klage...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / VII. Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 122 Im Rahmen der Ausschlagung kann eine Pflichtverletzung beispielsweise darin liegen, dass der Rechtsanwalt den Mandanten nicht auf den bevorstehenden Ablauf von Ausschlagungs- oder Annahmefrist (§ 1944 BGB) hinweist. Oftmals wird in der Praxis auch nicht erkannt, dass – mit Ausnahme der Fälle der §§ 2306, 2307 BGB und § 1371 Abs. 3 BGB – die Ausschlagung der Erbschaft ...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / III. Pflicht zur Prüfung der Rechtslage

Rz. 44 Damit der Anwalt in der Lage ist, die Rechtslage zu überprüfen und dem Mandanten das richtige rechtliche Vorgehen zu ermöglichen, hat er sich alle hierzu notwendigen Rechtskenntnisse anzueignen. Dabei stellt die Rechtsprechung ziemlich hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Rechtsanwalts; die in den letzten Jahren zur Anwaltshaftung veröffentlichten Urteile zeigen, d...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / IX. Vergleich über ein Erbrecht

Rz. 127 In der erbrechtlichen Beratungspraxis besteht oftmals Ungewissheit darüber, ob ein außergerichtlicher Vergleich der notariellen Beurkundung bedarf. Im Hinblick darauf, dass der Vergleich über ein Erbrecht ein dem Erbschaftskauf ähnliches Geschäft darstellt, ist gemäß §§ 2385, 2371 BGB regelmäßig die notarielle Beurkundung erforderlich. Dasselbe gilt auch für die so g...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / C. Pflichtverletzung

Rz. 39 Die den Anwalt im Rahmen seiner Tätigkeit treffenden Pflichten sind diejenigen, die sich aus dem Berufsbild des Anwalts ergeben, wie beispielsweise die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung (§§ 675, 613 BGB) oder die Verschwiegenheitspflicht (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und die Pflicht zur umfassenden Beratung und Wahrnehmung der Interessen des Mandanten, insbeson...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / 4. Rechtsanwalts-GmbH & Co. KG

Rz. 84 Der BGH[94] hatte in einem Grundsatzurteil entschieden, dass eine Rechtsanwaltsgesellschaft nicht in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG betrieben werden kann. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht[95] nicht zur Entscheidung angenommen. Eine gesellschaftsrechtliche Haftungsbeschränkung über die Errichtung einer Rechtsanwalts-GmbH ...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / VI. Fremde Pflichtverletzungen

Rz. 60 Der Einzelanwalt haftet grundsätzlich für die von ihm begangenen Pflichtverletzungen. Beschäftigt der Einzelanwalt andere Anwälte, wie z.B. angestellte oder freie Mitarbeiter, so werden diese für ihn als Erfüllungsgehilfen tätig. Ein etwaiges vertragliches Verschulden dieser Personen muss sich der Einzelanwalt daher über § 278 BGB zurechnen lassen.[72] Bei der Sozietät...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / 1. Erreichen des Vertragszwecks

Rz. 30 Das Ende des Mandatsverhältnisses hat Auswirkungen sowohl haftungs- als auch verjährungsrechtlicher Natur: Die vertraglich übernommenen Pflichten erlöschen und die Verjährung des anwaltlichen Anspruchs auf Vergütung beginnt mit Schluss des Jahres zu laufen. Rz. 31 Beendet wird das Mandatsverhältnis in der Regel mit Auftragserledigung. Zu welchem Zeitpunkt genau der Auf...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / E. Schaden

Rz. 64 Die Berechnung des Schadens richtet sich gemäß §§ 249 ff. BGB grundsätzlich nach der so genannten Differenzhypothese. Danach ist die nach dem schädigenden Ereignis eingetretene Vermögenslage mit derjenigen zu vergleichen, die ohne dieses Ereignis eingetreten wäre. Dabei verbietet sich eine Gegenüberstellung einzelner Positionen; vielmehr ist ein Gesamtvermögensverglei...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / I. Informationspflicht

Rz. 40 Der Anwalt hat den Mandanten über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu befragen. Umgekehrt muss der Mandant aber den Anwalt nach bestem Wissen über den ihm bekannten Sachverhalt unterrichten.[44] Dabei trifft den Rechtsanwalt die Pflicht, die Angaben des Mandanten zum Sachverhalt zu hinterfragen, um so ein umfassendes Bild der Lage zu erhalten.[45] Es genügt vo...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / b) Der Anwaltsvertrag als Werkvertrag

Rz. 10 Wie vorstehend dargelegt, liegt nur ausnahmsweise ein Anwaltsvertrag mit werkvertraglichem Inhalt vor. Der Rechtsanwalt schuldet dann gemäß § 631 Abs. 1 BGB die Herstellung des versprochenen Werks. Bei Pflichtverletzungen des Anwalts stehen dem Mandanten die werkvertraglichen Gewährleistungsrechte zu. Rz. 11 Um einen Werkvertrag kann es sich beispielsweise handeln, wen...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / 1. Mandant

Rz. 24 Der Auftrag zur Mandatsbearbeitung kann entweder vom Auftraggeber direkt oder im Namen eines Dritten erfolgen. Ist Letzteres der Fall, so müssen die Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung gegeben sein, §§ 164 ff. BGB. Lässt sich beispielsweise eine Tochter über die Rechte des Vaters oder der Mutter aus einer Nachlasssache beraten, so muss entweder eine entspr...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / a) Kündigung

Rz. 33 Der Anwaltsvertrag kann grundsätzlich[37] von jeder Vertragspartei jederzeit ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Nachdem der beauftragte Rechtsanwalt Dienste höherer Art zu leisten hat, kommt insofern § 627 BGB zur Anwendung. Rz. 34 Bei einer Kündigung des Mandatsverhältnisses durch den Auftraggeber aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Rechtsan...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / c) Tod

Rz. 38 Stirbt der Auftraggeber, erlischt der Anwaltsvertrag gemäß §§ 675 Abs. 1, 672 BGB im Zweifel nicht. Auf das Bestehen der Prozessvollmacht (§ 86 ZPO) wie auf ein laufendes gerichtliches Verfahren (§§ 246, 239 ZPO) hat der Tod des Mandanten ebenfalls keinen Einfluss. Stirbt hingegen der beauftragte Rechtsanwalt, so gilt der Anwaltsvertrag im Zweifel als erloschen, §§ 67...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / VI. Beratungspflicht bei Testamenten/Erbverträgen

Rz. 119 Grundsätzlich muss der Anwalt dem "Gebot des sichersten Weges" folgen und dem Mandanten den einfachsten und billigsten Weg zur Erreichung des von ihm gewünschten Zieles darlegen. Wird ein Anwalt beispielsweise beauftragt, ein beim Nachlassgericht hinterlegtes Testament aus der amtlichen Verwahrung zurückzuholen, und erhält er das Testament aufgrund der Regelung des § ...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / V. Weisungsgebundenheit

Rz. 56 Grundsätzlich ist der Rechtsanwalt an Weisungen, die ihm der Mandant erteilt, gebunden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 665 BGB, da es sich bei dem Anwaltsvertrag um einen Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 667 ff. BGB) handelt, für welchen die Vorschriften des Auftragsrechts entsprechend anwendbar sind. Rz. 57 Die Weisungsgebundenheit des Rechtsanwalts kollidiert je...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / V. Überprüfung gesellschaftsrechtlicher Nachfolgeklauseln bei der Testamentsgestaltung

Rz. 114 Im Rahmen der Beratung bei der Testamentsgestaltung haftet der Anwalt auch für solche Schäden, die aus einer mangelnden Abstimmung des Testamentes mit eventuell vom Erblasser geschlossenen Gesellschaftsverträgen resultieren. Rz. 115 In einem vom BGH[125] entschiedenen Fall ließ sich der Erblasser von seinem Anwalt bezüglich einer Testamentsgestaltung beraten. Ihm ging...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / 2. Rechtsanwalt

Rz. 25 Ein Einzelmandat kommt zustande, wenn auf Beraterseite ein Einzelanwalt tätig ist. Dieser muss nicht zwingend räumlich alleine tätig sein, sondern kann auch in Bürogemeinschaft (§ 59a Abs. 4 BRAO) mit anderen Rechtsanwälten stehen. Beauftragt der Mandant dagegen einen in einer Sozietät, Partnerschaft, Rechtsanwalts-GmbH oder Rechtsanwalts-AG tätigen Rechtsanwalt, ist d...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / 5. Rechtsanwalts-AG

Rz. 85 Die Zulässigkeit der Rechtsanwalts-AG ist in der BRAO nicht ausdrücklich geregelt. Sie war daher lange Zeit umstritten. In einem Grundsatzurteil hat der BGH an die vor Einführung der §§ 59c ff. BRAO geltende Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Rechtsanwalts-GmbH angeknüpft, wonach in Ermangelung eines gesetzlichen Verbots die Anwaltschaft aufgrund der Berufsfreiheit n...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / 2. Erweiterter Versicherungsschutz

Rz. 74 Gerade der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt ist bei der Bearbeitung der Mandate häufig mit hohen Vermögenswerten konfrontiert. Im Bereich hoher Schäden kann es schnell vorkommen, dass die Pflichtversicherung den Vermögensschaden nicht in vollem Umfang abdeckt, weil die Mindestversicherungssumme überschritten wird. Die Pflichtversicherer bieten daher die Möglichkeit des...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / IV. Sicherung eines aufschiebend bedingten Vermächtnisses

Rz. 113 Steht dem Mandanten ein aufschiebend bedingter Vermächtnisanspruch hinsichtlich der Übereignung eines Grundstücks zu, ist der Anwalt nach Ansicht des OLG Hamm[124] verpflichtet zu prüfen, ob die Vermächtnisanwartschaft durch eine einstweilige Verfügung mittels einer Vormerkung im Grundbuch gesichert werden kann. Mindestens wenn die Möglichkeit des Verlustes der wirts...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / b) Insolvenz

Rz. 37 Wird gegen den Auftraggeber das Insolvenzverfahren eröffnet, erlischt das mit dem beauftragten Rechtsanwalt bestehende Vertragsverhältnis, §§ 115, 116 InsO; ein laufendes gerichtliches Verfahren wird gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Zur Durchführung unaufschiebbarer Maßnahmen bleibt der Rechtsanwalt jedoch nach § 115 Abs. 2 InsO verpflichtet. Die Eröffnung des Insolvenzve...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / 2. Abgrenzung zu anderen Tätigkeiten des Anwalts oder Notars

Rz. 13 Gelegentlich übernimmt der Rechtsanwalt auch Tätigkeiten, die außerhalb der eigentlichen anwaltlichen Berufstätigkeit liegen. Beispielsweise tritt er als Makler auf oder übernimmt (auch) die betriebswirtschaftliche Beratung des Mandanten. Im Bereich des erbrechtlichen Mandats sind insbesondere die nachfolgenden Tätigkeiten von Bedeutung: Rz. 14 & Der Rechtsanwalt als S...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / 1. Pflichtversicherung

Rz. 70 Dem Rechtsanwalt darf die Zulassungsurkunde gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 BRAO erst ausgehändigt werden, wenn er den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweist bzw. eine vorläufige Deckungszusage vorlegt. Demgemäß ist der Rechtsanwalt gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 BRAO verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und während der Zulassung aufrechtzuerhalte...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / 2. Vertragsfreiheit und Kontrahierungszwang

Rz. 20 Grundsätzlich kann der Rechtsanwalt frei entscheiden, ob er ein Mandat annehmen oder ablehnen will und zwar selbst dann, wenn es sich um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt. Anders gestaltet sich die Rechtslage allerdings für einen Notar: Als Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO) darf dieser nur unter Angabe von ausreichenden Gründen seine Urkundstätigkeit ver...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / II. Aufklärungspflicht

Rz. 41 Gerade bei erbrechtlichen Mandaten trifft den Anwalt hinsichtlich des Sachverhalts eine umfangreiche Aufklärungsverpflichtung.[47] So hat er unbedingt sämtliche relevanten Informationen über die Familienverhältnisse, über das derzeitige Vermögen, die bisherigen Verfügungen von Todes wegen und hinsichtlich aller zu Lebzeiten getätigten Schenkungen bzw. erhaltenen Vorem...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / IV. Beratungs- und Belehrungspflicht

Rz. 51 Häufig ergeben sich Haftpflichtansprüche gegen den Rechtsanwalt aus einem Verstoß gegen die ihm obliegenden Belehrungspflichten. Nach Ansicht des BGH[59] ist der um eine Beratung ersuchte Rechtsanwalt zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Auskunftserteilung einschließlich der Belehrung seines Auftraggebers verpflichtet. Im Einzelnen führt der BGH hierzu aus...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / a) Der Anwaltsvertrag als Dienstvertrag

Rz. 6 In den meisten Fällen liegt dem Auftrag ein Dienstvertrag gemäß § 611 BGB zugrunde. Der Rechtsanwalt leistet für seinen Mandanten "Dienste höherer Art",[8] die ihm aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses übertragen werden. Er wahrt die Rechte seines Mandanten und setzt diese sowohl in außergerichtlicher als auch in prozessualer Hinsicht durch. Rz. 7 Einen best...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / 1. Vertragsabschluss

Rz. 16 Wie auch im übrigen Vertragsrecht, kommt der Anwaltsvertrag durch Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB) zustande. In der Regel erteilt dabei der Mandant den Auftrag, welchen der Anwalt annehmen oder ablehnen kann. Der umgekehrte Fall ist aber auch denkbar, obwohl dem Rechtsanwalt gemäß § 43b BRAO die Werbung um das konkrete Mandat untersagt ist. Wenn beispielsweise der ...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / H. Verjährung von Haftpflichtansprüchen

Rz. 100 Gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB beträgt die Regelverjährung drei Jahre.[110] Sie beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Weitere Voraussetzung ist aber, dass der Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Schuldners in diesem Zeitpunkt bereits kennt oder aus grober Fahrlässigkeit nicht kennt. Rz. 101 § 19...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / I. Prüfung der den Mandanten betreffenden Verjährungsfristen

Rz. 105 Zu den wichtigsten und gleichzeitig auch haftungsträchtigsten Pflichten des Anwalts im Rahmen der Bearbeitung eines erbrechtlichen Mandats gehört die Prüfung von Verjährungsfristen.[113] Hier muss der Anwalt sämtliche einschlägigen Verjährungsvorschriften kennen und anwenden und gerade im Bereich des Pflichtteilsrechts auch die spezielle Regelung des § 2332 BGB beach...mehr

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§ 19 Der Testamentsvollstre... / I. Allgemeines

Rz. 94 Zwischen Erben und Testamentsvollstrecker besteht grundsätzlich ein gesetzliches (kein vertragliches) Schuldverhältnis, aufgrund dessen eine gesetzliche Regelung der Haftung des Testamentsvollstreckers in § 2219 BGB erforderlich war. Rz. 95 Die Haftung aus § 2219 Abs. 1 BGB stellt eine persönliche Haftung des Testamentsvollstreckers mit seinem eigenen Vermögen dar. Der...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / b) Gesamthandsschuld

Rz. 330 Obwohl das Gesetz expressis nicht von Gesamthandsschuld spricht, wird neben der gesamtschuldnerischen Haftung der Miterben von der weitaus h.M. eine Haftung als Gesamthandsschuldner angenommen, gestützt auf § 2059 Abs. 2 BGB, der auf die Haftung mit dem Nachlass – einer Gesamthand – hinweist. Letztlich kann diese Ansicht aber auch auf das Zwangsvollstreckungsrecht ge...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / b) Formulierungsbeispiel: Klageantrag bei Teilhaftung mit Haftungsbeschränkungsvorbehalt

Rz. 347 Formulierungsbeispiel: Klageantrag bei Teilhaftung mit Haftungsbeschränkungsvorbehalt Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Betrag von 30.000 EUR zu zahlen. Hinsichtlich des Teilbetrages von 20.000 EUR wird ihm die Herbeiführung der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass des am (...) verstorbenen (...) vorbehalten. Rz. 348 Die anteilige Haftung gilt aber nach...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / V. Schuldner der Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 88 An die Stelle des Erblassers als bisherigem Schuldner tritt mit Eintritt des Erbfalles gem. §§ 1922, 1967 BGB der Erbe. Schuldner werden demnach nicht Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte; sie haben selbst die Stellung von Nachlassgläubigern. Rz. 89 Vor- und Nacherbe: Der Vorerbe ist während seiner Zeit der Erbberechtigung, also bis zum Eintritt des Nacherbfal...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / aa) Der Erbteil als besondere Erscheinungsform des Erblasservermögens

Rz. 334 § 2059 Abs. 1 BGB beschränkt aber die Haftung nicht soweit, wie es die allgemeinen Haftungsbeschränkungsvorschriften tun. Diese beschränken die Haftung auf den Nachlass und schließen jede Haftung des Eigenvermögens des Erben aus. § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB lässt die Haftung eines Gegenstandes des Eigenvermögens des Erben bestehen: die Haftung des Erbteils. Der Erbteil is...mehr

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§ 19 Der Testamentsvollstre... / Literaturtipps

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 1. Einzelkaufmännisches Unternehmen

Rz. 199 Hat der Erblasser ein Handelsgeschäft als Einzelfirma betrieben und führt der Erbe das Geschäft nicht fort, so haftet er nach den allgemeinen Grundsätzen für die bis zum Erbfall entstandenen Schulden unbeschränkt (§ 1967 BGB), aber mit der Möglichkeit, seine Haftung mit den allgemeinen Haftungsbeschränkungsmaßnahmen zu beschränken (§§ 1975 ff. BGB). Rz. 200 Wird das G...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / a) Haftungsbeschränkung – die Einrede des ungeteilten Nachlasses für den Miterben

Rz. 331 Solange der Nachlass nicht geteilt ist, besteht infolge der gesamthänderischen Bindung des Nachlasses als Sondervermögen eine Gütersonderung zwischen dem Nachlass einerseits und den jeweiligen Eigenvermögen der Miterben andererseits. Die Vermögensseparierung muss hier nicht – wie beim Alleinerben – herbeigeführt werden. Diese besondere Situation kommt jedem der Miter...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 2. Die Passiva in der Erbengemeinschaft

a) Gesamtschuld aa) Grundsatz: Unbeschränkte Haftung Rz. 327 Die Erben haften für Nachlassverbindlichkeiten kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung als Gesamtschuldner, § 2058 BGB, ohne dass das Gesetz an dieser Stelle eine Haftungsbeschränkung vorsähe. Allerdings gilt auch hier: Die Miterben haften vorläufig unbeschränkt, aber beschränkbar. Soweit Nachlasserbenschulden aus...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / Literaturtipps

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 1. Haftungsbeschränkungsvorbehalt im Urteil

Rz. 231 Nimmt der Erbe den Rechtsstreit auf, so muss er darauf achten, dass er sich die Möglichkeit, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken, vorbehält. Dafür sieht § 780 Abs. 1 ZPO vor, dass ein Vorbehalt in den Urteilstenor aufgenommen wird – Aufnahme des Vorbehalts in die Urteilsgründe reicht nicht. Hinweis Haftungsbeschränkungsvorbehalt auch bezüglich der Prozesskos...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / b) Die Ausnahme von der besonderen Haftungsbeschränkung

aa) Der Erbteil als besondere Erscheinungsform des Erblasservermögens Rz. 334 § 2059 Abs. 1 BGB beschränkt aber die Haftung nicht soweit, wie es die allgemeinen Haftungsbeschränkungsvorschriften tun. Diese beschränken die Haftung auf den Nachlass und schließen jede Haftung des Eigenvermögens des Erben aus. § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB lässt die Haftung eines Gegenstandes des Eigenv...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / I. Grundsätzliches

Rz. 386 Sobald die Teilung des Nachlasses ausgeführt ist, sind Eigenvermögen des jeweiligen Miterben einerseits und Nachlass andererseits keine getrennten Vermögensmassen mehr, vielmehr haben sich das Eigenvermögen und die Vermögensgegenstände, die der Erbe bei der Nachlassteilung erhalten hat, miteinander vermischt. Damit ist die Rechtsposition des Nachlassgläubigers wieder...mehr